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1 KINDERRECHTE // KINDERSCHUTZ c Auf dem Weg zu einem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Der Entwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung verabschiedete den Entwurf zum Bundeskinderschutzgesetz. In KiTa aktuell Recht 2/2011 wurde ausführlich über den Referentenentwurf eines Bundeskinderschutzgesetzes berichtet. Inzwischen liegt der 64-seitige Gesetzentwurf der Bundesregierung als Bundesratsdrucksache 202/11 vom 15. April 2011 vor. Über den Inhalt und die wichtigsten Unterschiede gegenüber dem Referentenentwurf möchte der Beitrag informieren. Prof. Dr. Gerhard Fieseler Professor für Recht und Soziale Arbeit, Kassel Da sich anderes als bei dem Gesetzesvorhaben in der vorigen Legislaturperiode dieses Mal seitens der Fachwelt entschieden weniger Widerstand regt, ist damit zu rechnen, dass das Gesetz so verabschiedet wird und dass es, wie vorgesehen, am 1. Januar 2012 in Kraft treten kann. Inzwischen (seit dem 16. Mai 2011) liegen allerdings auch umfangreiche Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zu der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011 (als Drucksache 202/1/11) vor, die ich im Folgenden ebenso teilweise und in der gebotenen Kürze einbeziehen werde wie Äußerungen zum Regierungsentwurf in der gerade erschienenen 4. Auflage des Lehr- und Praxiskommentars zum Sozialgesetzbuch VIII von Peter Christian Kunkel. Der federführende Ausschuss für Frauen und Gesundheit, der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss und der Rechtsausschuss des Bundesrates begrüßt die generelle Zielsetzung des Regierungsentwurfs, fordert aber Änderungen und Erweiterungen, auf die wiederum die Bundesregierung reagieren dürfte auch darüber wird ggf. im nächsten Heft zu berichten sein. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Wie schon im Referentenentwurf enthält der Gesetzentwurf der Bundesre- gierung vier Artikel Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG = Artikel 1), Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 2), Änderungen anderer Gesetze (Artikel 3), Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 4) und Inkrafttreten (Artikel 5). 1 KKG nennt in Absatz 1 das Ziel des Gesetzes,»das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern«. Nach Absatz 2 sind»pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Deren Aufgabe ist es nach Absatz 3 soweit erforderlich Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit sie 1. im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können, 2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt und 3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann. Zu diesem Zweck umfasst nach Absatz 4 des 1 die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen). 2 KKG betrifft die Information der werdenden Mütter und Väter über Leistungsangebote im örtlichen Bereich (Absatz 1) und befugt zu diesem Zweck die nach Landesrecht für die Elterninformation zuständigen Stellen, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten, das auf deren Wunsch in ihrer Wohnung stattfinden kann (Absatz 2). Gemäß 3 KKG werden in den (Bundes)ländern insbesondere im Bereich der Frühen Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutzaufeinander abzustimmen ( 3 Absatz 1 KKG). In das Netzwerk sollen insbesondere Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen, mit denen Verträge nach 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, interdisziplinäre Frühförderstellen, Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozia-

2 b KINDERRECHTE // KINDERSCHUTZ len Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe einbezogen werden ( 3 Absatz 2 Satz 1 KKG). Einer der beteiligten Institutionen soll die Planung und Steuerung des Netzwerks übertragen werden ( 3 Absatz 2 Satz 2 KKG), und die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeitin Vereinbarungen festlegen ( 3 Absatz 2 Satz 3 KKG). Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk auf der Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden, wobei auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden soll ( 3 Absatz 3 KKG). Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden ( 3 Absatz 4 Satz 1 KKG). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützt den Aus- und Aufbau des Einsatzes von Familienhebammen durch eine zeitlich befristete Bundesinitiative ( 3 Absatz 4 Satz 2 KKG).» Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit im Kinderschutz als Netzwerk auf der Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden.«4 KKG (Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung) lautet in Absatz 1:»Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern, sowie 4. Beraterinnen und Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwan- gerschaftskonfiktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird«. Absatz 2:»Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren«. Absatz 3:»Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen«. Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Wie beim Referentenentwurf sind die (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege) nicht betroffen. Zu 8, 8a und 8b kann ich auf meine Darstellung des Referentenentwurfes hinweisen und darauf, dass der Begriff der bei der Gefährdungseinschätzung hinzuzuziehenden, über eine näher zu bestimmende (aber eben nicht bestimmte, G.F.) Qualifikation verfügenden»kinderschutzfachkraft«nunmehr von einer»insoweit (was die Gefährdungseinschätzung betrifft, G.F.) erfahrenen Fachkraft«ersetzt worden ist. Für Bringewat (in: Kunkel, 8a, Rn 138) ist der Regierungsentwurf jedenfalls was die Neufassung der 8a, 8b anbelangt, noch nicht»der Weisheit letzter Schluss«. Er befürchtet auch, die Neufassung des 8a werde»in der Praxisrealität der Kinder- und Jugendhilfe voraussehbar zu neuerlicher Anwendungsunsicherheit führen«und begründet dies eingehend (Rn 130 ff). 37 Absatz 2 SGB VIII soll wie folgt geändert werden:»die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend«. Nach 37 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:»die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach 33 und 35a Absatz 2 Nr. 3 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans (nicht lediglich aufgrund Zuständigkeitswechsels; G.F.) zulässig«. 45(Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung): Diese Vorschrift soll nicht nur redaktionell sondern auch inhaltlich erheblich geändert werden: Absatz 2 bestimmt nicht mehr negativ, wann die Erlaubnis zu versagen ist, sondern formuliert positiv, dass sie zu erteilen ist,

3 KINDERRECHTE // KINDERSCHUTZ c wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist Satz 1), und nimmt dies in Satz 2»in der Regel«an,»wenn 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt(sind), 2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen gesichert sind sowie 3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden«. Kriterien in Nr. 2 und Nr. 3, die sind nach Nonninger, in: Kunkel 45 Rn. 59, nicht unproblematisch. Der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter bezweifelte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf zu dem Kriterium der Nr. 2,»ob herbei überhaupt eine gesicherte Feststellung der Voraussetzungen für die Praxis möglich ist Eine derartige positive Feststellung wird auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes und der objektiven Beweislast schwer feststellbar sein«, und sie machte den Vorschlag, dass»2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder in der Einrichtung gefördert wird, soweit dies dem Zweck der Einrichtung entspricht«. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass 45 SGB VIII sowohl für stationäre Einrichtungen als auch für Kindertagesstätten gilt. Ob eine Förderung vorliege, richte sich nach der Konzeption der Einrichtung. So obliege im teilstationären Bereich, wie zum Beispiel in integrativen Kindertagesstätten oder im Rahmen der Einzelintegration den Betreuern/Betreuerinnen in erheblichem Umfang die Verpflichtung, die Gesundheit gerade von Kindern mit Behinderung zu fördern. Gemäß 45 Absatz 3 des Regierungsentwurfes hat der Einrichtungsträger»mit dem Antrag auf Erlaubnis 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -si- cherung gibt«, sowie für Nonninger, a.a.o., Rn. 60 bereits zu diesem Zeitpunkt»praxisfremd«: 2.»im Hinblick auf die Eignung des Personals einen Nachweis über die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes zu erbringen; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen«. Das Bayerische Landesjugendamt sieht die Ziffer 2 als»eine verzichtbare Überregulierung«an und meint, es wäre»ausreichend, dem antragstellenden Träger eine verpflichtende Erklärung abzuverlangen, sich für das von ihm eingesetzte Personal bei Tätigkeitsaufnahme sowie in regelmäßigen Abständen erneut erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen«. 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) wird wie folgt gefasst: Absatz 1:»Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 4 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralgesetzes vorlegen lassen«. Absatz 2:»Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen«. Absatz 3:»Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftigverurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen«. Absatz 4:»Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtliche tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinderoder Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausgebildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeit schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern oder Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen«. Absatz 5:»Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach Absatz 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in das Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsicht in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 23 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen«.

4 b KINDERRECHTE // KINDERSCHUTZ Zu diesem 72a merkt Schindler, in der gerade erschienenen 4. Auflage des Lehr- und Praxiskommentars von Kunkel ( 72a Rn. 13) zu Recht an, es sei zu hoffen, dass der Gesetzgeber im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dem nicht folgt, dass auf der Ebene des Jugendamts darüber entschieden wird, welche ehren- und nebenamtlichen Tätigkeiten ebenfalls ein (erweitertes) Führungszeugnis vorzulegen haben und dies mit den Trägern der freien Jugendhilfe vereinbaren sollen; es sei vielmehr zu hoffen, dass stattdessen eine klare bundesweit geltende Regelung getroffen werde. 74 (Förderung der freien Jugendhilfe): Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 soll diese Förderung künftig voraussetzen, dass der Träger der freien Jugendhilfe nicht nur die fachlichen Voraussetzungen für die von ihnen geplante Maßnahme erfüllt sondern auch eine Vereinbarung nach 79a Absatz 2 abgeschlossen hat. Nach Kunkel ( 74 Rn. 59) ist dieses Junktim ein unzulässiger Eingriff in die Autonomie des freien Trägers ( 4 Absatz 1 Satz 1), denn er könne die Einhaltung der Standards auch durch Selbstverpflichtung gewährleisten oder sie einfach nur einhalten. 79(Gesamtverantwortung, Grundausstattung): Nach Absatz 2 Nr. 2 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von 79a erfolgt. 79a (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe): Diese neu einzufügende Vorschrift lautet: Absatz 1:»Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen 2. die Erfüllung anderer Aufgaben 3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen zu entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach 85 Absatz 2 zuständigen Behörden«. Absatz 2:»Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung zu treffen, soweit nicht Vereinbarungen nach 78b abzuschließen sind. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene sollen mit den Verbänden der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungsträger auf Landesebene Rahmenverträge über die Gegenstände und Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 1 abschließen. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach 85 Absatz 2 zuständigen Behörden sind zu beteiligen. Die von diesen entwickelten fachlichen Empfehlungen sind verbindlicher Grundlage der nach Satz 3 abzuschließenden Rahmenverträge«. Auch hierzu sei Kunkel ( 79 Rn. 26) zitiert:»der hochtrabende Flachsinn des Qualitätsmanagements führt zum Ausstoß gewaltiger Mengen bedruckten Papiers, bindet Kräfte in Qualitätszirkeln, hilft aber niemand. Die zu entwickelnden Grundsätze und Maßstäbe der Qualität sind bereits im geltenden 79 Absatz 2 Satz 1 (Gewährleistungspflicht) normiert. Es genügt, ihn anzuwenden«. Freilich ist die Hervorhebung der Kinderrechte und des nötigen Schutzes vor Gewalt auch an dieser Stelle nicht»nur«von symbolischer Bedeutung, und um die Umsetzung von 79 und von 1 ist es nicht gut bestellt. Ob daran weitere gesetzliche Vorschriften etwas ändern können, steht allerdings auf einem anderen Blatt. 81 (Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen): In den Katalog der Institutionen mit denen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen zu arbeiten haben, werden die Familienund Jugendgerichte sowie die Justizvollzugsbehören, die Schwangerenberatungsstellen, die Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen soziale Beziehungen aufgenommen. 86c (Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechseln): Insofern verweise ich nur auf Kunkel, 86c Rn Vorschriften des SGB VIII zur Statistik und Andere Gesetze: Mehrere Vorschriften des Neunten Kapitels des SGB VIII, die Kinder- und Jugendhilfestatistik, werden vom Regierungsentwurf geändert. Auf eine Darstellung verzichte ich ebenso wie auf in Artikel 3 des Regierungsentwurfs vorgesehene Änderungen und Ergänzungen anderer Gesetze des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Beschlussvorlage der Bundesratsausschüsse Empfehlungen zum BKiSchG (BR- Drucks. 202/1/11) vom 16. Mai 2011 Diese Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung»begrüßt die generelle Zielsetzung des Regierungsentwurfs, insbesondere das ausgewogene Verhältnis zwischen der Stärkung des Schutzauftrags und dem präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen«. Gleichzeitig wird jedoch ausdrücklich bedauert,»dass der Gesetzesentwurf in diesem Sinne als alleinige Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII ausgestaltet. Der eigenständige rechtliche und politische Wert des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) als Teil des Bundeskinderschutzgesetzes begründet sich vor allem dadurch, dass Frühe Hilfen gemeinsame Aufgabe sowohl der Kinder- und Jugendhilfe als auch des Gesundheitsbereichs sind«. Im Einzelnen sei hier nur erwähnt: Kinderschutz setzt die Förderung von Kindeswohl und Kindergesundheit voraus. Deshalb sollte dieses Ziel auch in 1 KKG benannt werden.» Kinderschutz setzt die Förderung von Kindeswohl und Kindergesundheit voraus.«in 4 Absatz 1 Nummer 8 neu KKG seien einzufügen: sozialpädagogische und therapeutische Fachkräfte in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe.

5 KINDERRECHTE // KINDERSCHUTZ c Wie bereits in mehreren Ländern existiert bereits eine gesetzliche Pflicht, wonach die in 4 Absatz 1 KKG genannten Personen nicht nur befugt, sondern verpflichtet sind, dem Jugendamt entsprechende Anhaltspunkte mitzuteilen. Dies müsse vom Bundesgesetz unberührt bleiben. Der Bund wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass Trägern von Kindertageseinrichtungen durch die in 45 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII für Kinderheime vorgesehene Verschärfung der Anforderung zur Sicherstellung der gesundheitlichen Vorsorge und medizinischen Betreuung nicht eine originäre Handlungsverpflichtung auferlegt wird. Lesenswert dazu ist die Begründung, wonach klarzustellen ist, dass mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Formulierung»die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung gesichert sind«keine wesentlich veränderte Aufgabenstellung der Kindertageseinrichtungen verbunden ist. In 81 Nummer 2 sind nach dem Wort»Jugendgerichten«die Wörter»den Staatsanwaltschaften«einzufügen. Auch mit ihnen sei im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten. Und zu den Erhebungsmerkmalen in der Kinder- und Jugendhilfestatistik, in 99 Absatz 7a Nummer 2 Buchstabe c wird vor dem Wort»Betreuungszeit«das Wort»wöchentliche«eingefügt. Begründung:»Die Erhebung der wöchentlichen Betreuungszeit der in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege geförderten Kinder ist in Anbetracht der Vielzahl von Betreuungszeitmodellen mit unterschiedlichen wöchentlichen Betreuungszeiten (z.b. nur tageweise Betreuung oder Betreuung an sechs Tagen pro Woche) erforderlich, um einen Überblick über den Betreuungsumfang der einzelnen Kinder zu erhalten«. Besonders eingehend sind sodann die Empfehlungen zu Artikel 3 hinsichtlich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung, wo es u.a. heißt von den Geburts- und Kinderkliniken sei zu erwarten, dass sie künftig stärker Leistungen zum Erhalt der Kindergesundheit erbringen, bei der Anamnese auf kritische und riskante Lebensverhältnisse zu achten, um in der Behandlung Konsequenzen daraus zu ziehen, die betroffenen Familien entsprechend zu beraten, weitergehende Unterstützung und Förderung anzunehmen. Weiterhin brauchen sie zeitliche und personelle Ressourcen um sich effektiv an der Netzwerkarbeit zu beteiligen. Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Kostenfolgen des Gesetzes»in nachvollziehbaren Rechenschritten transparent darzulegen und die sich daraus ergebenden zusätzlichen Mittel bereitzustellen«. Und es heißt,»auch wichtige gesellschaftliche Anliegen wie dem Kinderschutz dienende Gesetzesvorhaben«seien»in besonders kostenträchtigen Punkten auf die Erforderlichkeit zu hinterfragen und auf das unabdingbar Notwendige zu beschränken«. Damit sind wir wieder an dem schon zum Referentenentwurf hervorgehobenen, für einen qualitativ hochwertigen Kinderschutz entscheidenden Punkt: Er kostet, und unbedingt umzusetzen ist 79 Absatz 2 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten sollen, dass die zur Erfüllung der Aufgaben in dem SGB VIII erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Hiervon und von der Einlösung des 1 SGB VIII (Recht auf Erziehung jedes jungen Menschen, Zielrichtung der Jugendhilfe in dieser Hinsicht) kurioser Weise teils als Norm von bloß symbolischer Bedeutung verkannt kann jedenfalls flächendeckend nicht im Ernst die Rede sein. Würden 1, 79 SGB VIII wirklich umgesetzt, so wäre damit den Kindern und Jugendlichen am Besten gedient. Ich darf dazu auf mein Lehrbuch (Fieseler/Herborth, Recht der Familie und Jugendhilfe, 7. Auflage 2010) und auf den von mir mit Hans Schleicher, Manfred Busch und Reinhard Wabnitz herausgegebenen Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII hinweisen. Erste Stellungnahmen des Bundesrates zum Regierungsentwurf In der Pressemitteilung vom 27. Mai 2011 bedauert der Bundesrat, dass die Bundesregierung den präventiven Schutz von Kindern als alleinige Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe ausgestaltet, er und er betont, dass die Länder fordern, das Gesundheitswesen in die staatliche Mitverantwortung zu nehmen. Auch erwarteten die Länder, dass der Bund ihre durch das Gesetz entstehenden finanziellen Mehrbelastungen»dauerhaft und vollständig ausgleicht«. Auch liegt bereits ein Antrag des Freistaates Bayern vor, die Befugnis zur Beratung und Weitergabe von Informationen bei Kindeswohlgefährdung durch in 4 Absatz 3 Satz 1 KKG bestimmte Geheimnisträger an das Jugendamt durch eine entsprechende Verpflichtung zu ersetzen (Bundesratsdrucksache 202/2/11 vom 25. Mai 2011). Und das Land Baden-Württemberg beantragt, die Rahmenbedingungen des Gesundheitswesen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung zur frühzeitigen Unterstützung von Familien in belasteten Lebenssituationen zu verbessern (Bundesratsdrucksache 20273/11 vom 25. Mai 2011); die Kostenerstattung für Hebammenleistungen solle auf sechs Monate verlängert werden.» Würden 1, 79 SGB VIII wirklich umgesetzt, so wäre damit den Kindern und Jugendlichen am Besten gedient.«statt eines Fazits eine Einschätzung Die Vielzahl der notwendig anzusprechenden gesetzlichen Vorschriften ist der verbreiteten Einschätzung geschuldet, dass ein besseres Gesetz für den nötigen Kinderschutz wenn nicht alles so doch vieles bewirken könnte. Dabei wird leicht verkannt, dass Anderes entschieden wichtiger ist: Erstens: Festzulegen wäre wie dies gerade für Vormünder geschehen ist dass ASD-Kräfte es künftig höchstens (!) mit 50 Kindern zu tun haben. Es gibt sogar die Vorstellung eines noch günstigeren Personalschlüssels, wie etwa die, dass es höchstens 40 Kinder sein dürften. Nur dann kann erwartet werden, dass die hohen Anforderungen eines effektiven Kinderschutzes, die schwierige Aufgabe nach 1, 8a SGB VIII, angemes-

6 b KINDERRECHTE // KINDERSCHUTZ sen erfüllt werden. Erst dann könnte die Rede davon sein, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in dieser Hinsicht ausreichend ausgestattet sind, wie es schon heute Gesetz nämlich 79 Absatz 3 SGB VIII ist, wo es auch heißt, dass für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Fachkräften zu sorgen ist. Daher ist eine Überlast für die im Kinderschutz Wirkenden längst gesetzwidrig. Und das kostet Geld, so dass sich die Länder dagegen wehren werden. Es ist aber, um den CDU-Politiker Heiner Geissler zu zitieren»genug Geld da«,»geld wie Heu«; es muss nur besser verteilt werden. Eine aktive Kinder- und Jugendhilfe müsste sich dafür einsetzen, und es bedürfte einer besseren wissenschaftlichen Begleitung, eine offensivere Auslegung des SGB VIII, wozu nach meiner Auffassung bedauerlicher Weise gegen die ganz herrschende Rechtsauffassung die Bejahung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ( 1 Absatz 1 SGB VIII) gehört. Die Gründe, die gegen einen solchen Rechtsanspruch angeführt werden, überzeugen nicht. Was ein Kind be- raucht um sich so entwickeln zu können, lassen sich jeweils sozialpädagogisch bestimmen. Und es gehört zweitens dazu, dass der Dienstleistungscharakter der Jugendhilfe in der Gesellschaft besser bekannt und höher geschätzt wird als dies leider immer noch der Fall ist. Von daher lassen die bundesweiten Aktionswochen der Jugendämter, mit denen sie die Bürger besser über ihre Leistungen und Angebote informieren wollen, hoffen. Auch die Kindertagesstätten können u.a. im Gespräch mit den Eltern zu einem»besseren Ruf«der Jugendämter beitragen.

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