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1 MAG. JOHANN MAIER ABGEORDNETER ZUM NATIONALRAT DER REPUBLIK ÖSTERREICH Tel /0 Fax 40130/ Wien, am 13. August 2013 Pflanzenschutzmittel: Bundesländer müssen Neonikotinoid-Verbot auch kontrollieren! Kontrollbilanz der Länder negativ! Neonikotinoide in Biozidprodukten für Haushalt und Garten enthalten! Mit der Durchführungsverordnung (EU) N 485/2013 hat die EU-Kommission ein befristetes Verkaufs- und Anwendungsverbot von drei Neonikotinoiden in Pflanzenschutzmitteln erlassen. Die Anwendung und der Verkauf von bestimmten Saatgut (bzw. Kulturen), das mit diesen drei Neonikotinoiden (Chlothianidin, Thiamethoxani und Imidacloprid) behandelt d.h. gebeizt wurde, ist europaweit ab Dezember 2013 verboten. Ein allgemeines Spritzverbot für diese Giftstoffe wurde leider nicht erfasst. Mitte Juli 2013 wurde durch die EU-Mitgliedstaaten zum Schutz von Honigbienen der Einsatz eines weiteren Pflanzenschutzmittels eingeschränkt. Das Insektizid Fipronil stellt ein akutes Risiko für alle Honigbienen dar. U.a. wurde die Behandlung von Mais- und Sonnenblumensamen mit Fipronil ab 2014 verboten. Der österreichische Nationalrat verschärfte und erweiterte die Teilverbotsbestimmungen hinsichtlich der drei Neonikotinoiden und erließ zusätzlich Verbotsbestimmungen für Glyphosat. In Österreich gilt das Verbot bereits ab dem 1. Oktober, das auch für das im Juni ausgesäte Wintergetreide umfasst ( Hektar). Diese Bestimmungen gelten in Österreich für 3 Jahre. Einschränkende Anwendungsbestimmungen wurden auch für Glyphosat erlassen (z.b. Verbot der Sikkation ; Trennung des Verkaufs in Selbstbedienungsläden).

2 Neonikotinoide sind systemisch, sie verteilen sich in der gesamten Pflanze, sie sind relativ persistent im Boden und schädigen nicht nur die Bienen sondern alle Insekten und die gesamte Nahrungskette der Wildtiere insbesondere auch die Vögel in der Agrarlandschaft und Amphibien (Josef Hoppichler). Systemische Insektizide sind von ihrem Konzept her schon ein Desaster, weil sie eine systematische Störung und Zerstörung der Ökosysteme mit sich bringen. Aus Sicht von Umweltorganisationen greifen diese Teilverbote innerhalb der EU zu kurz, sie attestierten massive Lücken. Notwendig ist ein dauerhaftes Verbot aller Neonikotioniden in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, sowie von weiteren Pflanzenschutzmitteln (z.b. Glyphosat). Sie bedrohen die Bienenvölker und damit unsere gesamte Umwelt. Nicht nur Pflanzenschutzmittel, auch Biozidprodukte mit neonikotinoiden Wirkstoffen, - die im Haushalt oder im Gartenbereich verwendet werden sind toxisch und bienentödlich. Biozidprodukte, die Neonikotionide beinhalten, sind durch diese EU- Verordnung nicht verboten. Sie dürfen nämlich weiter im Haushalt und im eigenen Garten verwendet werden. Nicht nur die Landwirtschaft und Erwerbsgärtner sondern auch KonsumentInnen und HobbygärtnerInnen sind daher aufgefordert, auf Produkte mit Neonikotinoiden generell zu verzichten. Gleichgültig wo diese Wirkstoffe eingesetzt werden in der Wohnung, am Feld, in Gärtnereien oder im privaten Garten ein totales Verbot dieser und anderer bienenschädigenden Wirkstoffe ist notwendig, um weitere Schäden an Natur und Umwelt (Bienen) zu verhindern. Die Pflanzenschutzmittelkontrollen in Österreich Das Inverkehrbringen (Verkauf) von Pflanzenschutzmitteln zu kontrollieren, ist Aufgabe des Landwirtschafts- und Umweltministers (BAES). Die Kontrolle der Anwendung auf Feld und Gärten liegt im Kompetenzbereich der Bundesländer (Landeskompetenz).

3 Das Faktum: In den letzten 10 Jahren gab es in Österreich durch die Länder keine einzige Anwendungskontrolle auf Bauernhöfen, auf Feldern und in Gärtnereien. Die Ministerstellungnahme aus dem Jahr 2012: Die Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben erfolgen ausschließlich in dem Sonderfall eines begründeten Verdachts der Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln durch den/die Landwirt/-in. Im Jahr 2011 wurden in landwirtschaftlichen Betrieben keine Proben gezogen. (AB vom ) Diese Antwort des Landwirtschaftsministers ist ident mit den Antworten der Jahre zuvor. Zur Kompetenzlage hinsichtlich der Anwendungskontrolle in Österreich gibt es auch eine klare Stellungnahme des Landwirtschaftsministeriums vom : Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, inklusive der Kontrolle der Verwendung, gemäß der österreichischen Bundesverfassung im Kompetenzbereich der Länder liegt. Der Bund hat in diesem Bereich lediglich die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen. Diese Grundsätze wurden bereits mit den 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, erlassen. Für die Ausführungs-gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Länder zuständig. Dies bedeutet: Für die Kontrolle der Einhaltung des befristeten Anwendungsverbotes von Saatgut, dass mit diesen drei Neonikotinoiden behandelt wurde, sind ausschließlich die Bundesländer zuständig. Auch für Glyphosat. Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden regelt insbesondere den Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Richtlinie enthält unter anderem auch Maßnahmen hinsichtlich Aus- und Weiterbildung der Verwender von Pflanzenschutzmitteln, Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die wiederkehrende Kontrolle der Pflanzenschutzgeräte, allgemeine Grundsätze für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes und Schutzmaßnahmen für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren. Die genannte Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 26. November 2011 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung in Österreich ist im Zuge der

4 Ausführungsgesetzgebung auf Länderebene mit Ausnahme des Bundeslandes Salzburg erfolgt. Aufgrund dieser bekannten Kontrollsituation muss bezweifelt werden, dass die Bundesländer in der Lage und bereit sind, entsprechende Anwendungskontrollen durchzuführen. Das Verkaufsverbot zu kontrollieren wiederum ist Angelegenheit des Bundes. Kontrolle von Biozidprodukten in Österreich Das Biozidproduktegesetz bzw. dessen Verordnung regelt die Zulassung etc. Für die Kontrolle im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bundesländer zuständig, nicht der Landwirtschaftsminister. Die vorliegenden Zahlen zeigen das Dilemma der Kontrollen auf Landesebene auf. Es wird kaum kontrolliert! Unzählige Biozidprodukte finden neben der Landwirtschaft auch bei Erwerbsgärtnern sowie in Haushalten und in privaten Gärten Verwendung. Die Biozid-Richtlinie aus dem Jahr 1998 (RL 98/8/EG) regelt bislang das Inverkehrbringen und die Vermarktung von Biozidprodukten, wie Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Holzschutzmitteln. Das EU-Parlament hat am 19. Jänner 2012 in einer Abstimmung den zwischen Rat, Parlament und Kommission im November 2011 ausgehandelten Kompromiss über die neue Biozid-Verordnung bestätigt. Umweltverbände hoben damals positive Neuentwicklungen hervor (z.b. Zulassungsregeln), beklagten aber eine vertane Chance. Kritisiert wurde das Fehlen eines EU-weiten Rahmens für eine nachhaltige und risikoreduzierte Verwendung von Bioziden. Diese Verordnung soll ab September 2013 EU-weit angewandt werden. Bis dahin gilt in Europa noch die alte Rechtslage (RL 98/8/EG). Am 23. Mai wurde im Nationalrat das neue Biozidproduktegesetz beschlossen, das der EU-Biozidverordnung entspricht. In der Sitzung des Konsumentenschutzausschusses des Nationalrates vom 12. Dezember 2012 wurde in der allgemeinen Aussprache mit Bundesminister Nikolaus Berlakovich (BMLFUW) die geringe Anzahl von Kontrollen, Probenziehungen und Untersuchungen von Biozidprodukten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ausgesprochen und kritisiert. Der Landwirtschaftsminister verwies dabei auf seine rechtlich beschränkten

5 Durchgriffsmöglichkeiten gegenüber den Ländern, Kontrollen anzuordnen und dafür die notwendigen personellen Ressourcen zu verlangen. Die aktuell vorliegenden Daten für 2012 belegen, dass es in Wirklichkeit weiterhin keine effektive Kontrolle (Mittelbare Bundesverwaltung) bei den Biozidprodukten durch die Bundesländer gibt waren es 86 Betriebskontrollen (2011:394) und 23 Probeziehungen (2011:74). Sowie eine einzige Kontrolle bei einem Importeur (2010:21). Die 23 Proben wurden 2012 nur in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg gezogen und untersucht (2011: 52). Die Vollziehung und Überwachung des BiozidG hat nach der geltenden Rechtslage gemäß 34 Abs. 1 des BiozidG (Alt) durch den Landeshauptmann - in mittelbarer Bundesverwaltung - zu erfolgen. Dieser ist damit auch für die Beistellung von Ressourcen, d.h. Kontrollpersonal, verantwortlich. Dazu die Stellungnahme des Landwirtschaftsressorts Die eingesetzten Personalressourcen verteilen sich nach Angaben des BMLFUW auf die Bundesländer in der Regel entsprechend der Größe des jeweiligen Bundeslandes und der Anzahl der dort niedergelassenen Betriebe. In jedem Bundesland ist zumindest ein fachlich besonders befähigter Organwalter auch mit Aufgaben der Überwachung des BiozidG befasst. Insbesondere in Vorarlberg und Tirol gibt es mehrere Sachverständige. Durchschnittlich kann pro Bundesland etwa nahezu ein Personenjahr der Überwachung des BiozidG zugeordnet werden (2011: 8; 2010: rund 10). Anmerkung: Diese Antwort für das Jahr 2012 ist nicht ernst zu nehmen. Gerade aus der Formulierung sind personelle Defizite bei der Vollziehung ableitbar. Es gab nur 87 Kontrollen bzw. Nachschauen in ganz Österreich. Es wurden im Rahmen der Nachschau nur 23 Proben gezogen und diese analysiert. Ein Vergleich mit dem Umfang der Überwachung und Kontrollen nach dem LMSVG zeigt diese Kontrolldefizite bei Biozidprodukten noch deutlicher auf. Biozidprodukte können aber auch Neonikotinoide beinhalten. Eine Tatsache, die den wenigsten KonsumentInnen bekannt ist. So befindet sich der bienentödliche Wirkstoff

6 Imidacloprid in Insektiziden, die auch von Hobbygärtnern und im Haushalt verwendet werden. (z.b. Fensterfallen für Stubenfliegen, Düngestäbchen für Zierpflanzen). Sie werden aber auch im Obstbau, in Gärten und in Haushalten (z.b. bei Zierpflanzen) eingesetzt.

7 Anmerkung: Auch Fipromil hat in Österreich eine Zulassung als Biozid und kann im Haushalt verwendet werden. Biozidprodukte, die Neonikotinoide beinhalten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Thiacloprid: Gartenspray Calypso Perfekt Bayer Zierfplanzenspray Lizetan Plus Bayer Spinnemilbenspray Plus Bayer Calypso Schädlingsfrei Bayer Calypso Perfekt AF Schädlingsfrei Bayer Imidacloprid: (2 Jahre von der EU ausgesetzt) Lizetan-Combigranulat Bayer Lizetan-Combistäbchen Bayer Lizetan Plus Zierpflanzenspray Bayer Thiamethoxam: (2 Jahre von der EU ausgesetzt) Axoris Insekten-frei Spritz- und Gießmittel COMPO Axoris Insekten-frei für Orchideen COMPO Axoris Insekten-frei COMPO Axoris Insekten-frei Quick-Granulat COMPO Axoris Insekten-frei Quick-Sticks - COMPO Acetamiprid Combi-Rosen Spray Celaflor Combi-Rosenspritzmittel Celaflor Schädlingsfrei Careo Konzentrat Celaflor Combi-Granulat Careo Celaflor Combi-Stäbchen Careo Celaflor Schädlingsfrei Careo Rosenspray Celaflor Schädlingsfrei Careo Spray Celaflor Quellen

8 AGES: Liste der zugelassenen/genehmigten PSM und Vertriebserweiterung sortiert nach Wirksstoffen, Stand:

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