LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter -

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1 10 Sa 430/14 6 Ca 3624/13 Arbeitsgericht Essen Verkündet am Hülpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn B. W., Am T. 3 a, H., - Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kremer u. a., Kreuzstr. 10, Ingolstadt, g e g e n die T. International Limited, Niederlassung Deutschland, vertreten durch die Geschäftsführer T. G. und N. C., L. str. 1, F., - Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Heuking, Kühn, Lüer, Wojtek, Georg-Glock-Straße 4, Düsseldorf, hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Mailänder als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin Raeder und den ehrenamtlichen Richter Alsdorf für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom Ca 3624/13 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T A T B E S T A N D : Im Berufungsverfahren streiten die Parteien im Kern noch darüber, ob ein von der ehemaligen Arbeitgeberin widerklagend verfolgter Zahlungsanspruch aufgrund einer vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel mangels rechtzeitiger Klageerhebung verfallen ist. Die Parteien standen in der Zeit vom bis in einem Arbeitsverhältnis zueinander. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält unter 14 folgende Ausschlussklausel: "(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind, sind verwirkt. (2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird." Am schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum Darin ist unter 6 vereinbart: "Die für die Wohnung in H. von T. am gezahlte Kaution in Höhe von 1.500,00 ist bis zum an die T. Int. Limited, Konto , bei der Nationalbank Essen, BLZ , zurück zu zahlen." Nachdem der Kläger von der Beklagten zur Zahlung des vorstehenden Betrages aufgefordert worden war, erklärte er mit anwaltlichem Antwortschreiben vom die Aufrechnung. Dabei berühmte er sich zunächst eines Anspruchs auf Erstattung von Mietkosten für die im vorstehenden Vergleich genannte Wohnung in H. in Höhe von 920,00. In Höhe des verbleibenden Betrages von 580,00 stützte er seine Aufrechnung auf einen vermeintlichen Anspruch auf Zahlung eines Bonus von 1.750,00. Wegen des verbleibenden Betrages von 1.170,00 forderte er seinerseits die Beklagte zur Zahlung auf. Da die Beklagte nicht zahlte, erhob der Kläger (zunächst gemeinsam mit sechs weiteren Klägern) mit einem am beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am zugestellten Schriftsatz unter anderem Klage auf Zahlung des nach seiner Auffassung verbleibenden Bonus von 1.170,

3 - 3 - Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers und des Gegenvorbringens der Beklagten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Mit Klageerwiderungsschriftsatz vom , der am beim Arbeitsgericht einging, hat die Beklagte Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der unter 6 des Aufhebungsvertrags vom getroffenen Regelung Anspruch auf Erstattung der für den Kläger gezahlten Mietkaution von 1.500,00 zu haben. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung gehe ins Leere. Dieser sei nicht berechtigt, mit einem Gegenanspruch auf Erstattung der Mietkosten für die Wohnung in H. aufzurechnen. Zwar habe sie die Erstattung von Wohnkosten zugesagt. Diese Zusage habe sich aber auf die Wohnung des Klägers in F. bezogen. Die Übernahme der Kosten für eine weitere Wohnung in Süddeutschland habe sie nicht erklärt. Ein Anspruch auf Bonuszahlung bestehe nicht. Der Kläger hat beantragt die Widerklage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kaution sei durch Aufrechnung erloschen. Zum einen habe er Anspruch auf Zahlung des teilweise aufgerechneten Bonus. Zum anderen sei die Beklagte auch verpflichtet, die von ihm verauslagten Kosten für die Wohnung in H. zu erstatten, weil er sie im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die Beklagte beim Kunden B. in J. angemietet habe. Mit Urteil vom , auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht nicht nur die Klage, sondern auch die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Der unstrittig entstandene Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kaution aus 6 des Aufhebungsvertrags vom sei gemäß 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrags verfallen. Diese Klausel sehe vor, dass Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten nach ihrer schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen seien. Diese Frist habe die Beklagte mit der erst im Februar 2014 er

4 - 4 - hobenen Widerklage nicht gewahrt. Nachdem sie ihren Anspruch mit Schreiben vom geltend gemacht habe, sei von Klägerseite mit anwaltlichem Antwortschreiben vom die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt worden. Damit sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass der Kläger nicht bereit sein würde, den Anspruch zu erfüllen. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, dass ein Schreiben vom drei Tage von J. bis F. brauche, habe die Frist am zu laufen begonnen und demgemäß die Beklagte ihren Anspruch bis spätestens am gerichtlich geltend machen müssen. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Rechtsmittel eingelegt. Mit ihrer Berufung, wegen deren teils wiederholenden, teils vertiefenden Details auf die Berufungsbegründung verwiesen wird, rügt sie insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2003 (BAG, Urteil vom 26. Februar AZR 223/02, juris) die Argumentation als rechtsfehlerhaft, mit der das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen hat. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Frist der zweiten Stufe einer Ausschlussklausel erst und nur dann zu laufen beginne, wenn das in der Ausschlussklausel umschriebene Schuldnerverhalten stattgefunden habe. Setze die Klausel voraus, dass der Schuldner die Erfüllung ablehne oder gar nicht reagiere, so beginne die zweite Frist nicht zu laufen, wenn der Schuldner sich anders verhalte. Das sei hier geschehen. Durch die unbedingt erklärte Aufrechnung sei der geltend gemachte Anspruch nicht abgelehnt, sondern richtiger Weise sogar anerkannt worden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. März Ca 3624/14 - teilweise abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit seiner Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten seines zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt er das Urteil des Arbeitsgerichts

5 - 5 - Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird gemäß 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die den Anforderungen der 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. 1. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, indem es die Widerklage abgewiesen hat. Es ist in zutreffender Auswertung der gegebenen Sach- und Rechtslage zu der Erkenntnis gelangt, dass die Forderung der Beklagten infolge der unter 14 Abs. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vereinbarten Verfallklausel verfallen ist. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung und folgt den zugrundeliegenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, die es sich unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen macht ( 69 Abs. 2 ArbGG). Im Berufungsverfahren sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgebracht worden, die zu einer Abänderung dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts Veranlassung geben könnten. 2. Die im Zentrum der Berufungsbegründung stehende Argumentation, wonach die auf der zweiten Stufe der Verfallklausel vorgesehene Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung nicht zu laufen begonnen habe, weil der Kläger nicht das unter 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages für die Ingangsetzung der Frist definierte Verhalten an den Tag gelegt habe, verfängt nicht. Bei rein äußerlicher Betrachtung mag eine Aufrechnungserklärung ein "anderes Verhalten" darstellen als eine schlichte Ablehnung oder gänzliches Schweigen. Anders als offenbar die Beklagte vermag das Berufungsgericht der von Beklagtenseite herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2003 (BAG, Urteil vom 26. Februar AZR 223/02, juris) - 6 -

6 - 6 - keinen allgemeinen Rechtssatz dahingehend zu entnehmen, dass jedwedes "andere Verhalten" stets dem Fristbeginn entgegenstünde. Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung vielmehr darauf abgestellt, dass das nach dem dort gegebenen Sachverhalt von der Beklagten erklärte Auskunftsbegehren bezüglich solcher Umstände, die u.u. nach 615 Satz 2 BGB das Erlöschen ihrer Zahlungspflicht bewirken könnten, keine Ablehnung der Forderung im Sinne der dort zugrundeliegenden tarifvertraglichen Ausschlussklausel darstelle (BAG, Urteil vom 26. Februar AZR 223/02, juris, Rn. 34). Um ein vergleichbares Verhalten geht es hier nicht. Der Kläger hat nicht erklärt, irgendwelche Umstände noch näher überprüfen zu wollen. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom hat er vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Aufforderung der Beklagten definitiv keine Zahlung leisten werde. Richtig ist zwar, dass er dies mit einer Aufrechnung vermeintlicher Gegenansprüche begründet hat. Das ändert aber nichts daran, dass er damit eine "Ablehnung" im Sinne der vertraglich vereinbarten Verfallklausel erklärt hat. Das ergibt eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der vereinbarten zweistufigen Ausschlussklausel. Die Bedeutung zweistufiger Ausschlussklauseln liegt typischer Weise insbesondere darin, den Schuldner zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem gerichtlich geltend gemachten Anspruch zu zwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll er dabei auch und gerade seine Einwendungen und Gegenrechte überdenken und somit seine prozessuale und materiell-rechtliche Verteidigung prüfen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai AZR 590/94, juris, Rn. 87; BAG, Urteil vom 29. Juni AZR 459/88, juris, Rn. 25). Mit anderen Worten: Der Schuldner - im Ergebnis aber ebenso der Gläubiger - soll dazu gezwungen werden, sich eindeutig zu positionieren, damit die Rechtslage zeitnah und endgültig geklärt werden kann. Eine Ausschlussklausel, die den Gläubiger nur dann zu einer zeitnahen Klageerhebung verpflichten würde, wenn der Schuldner (schon) die Entstehung des Anspruchs in Abrede gestellt (oder gänzlich geschwiegen) hätte, im Falle der Geltendmachung anderer Einwendungen - namentlich des Untergangs der Forderung infolge der Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenansprüchen - jedoch die Klärung der Rechtslage auf unbestimmte Zeit in der Schwebe hielte, würde diesem Zweck ersichtlich nicht gerecht werden. Für eine solch einschränkende, dem erkennbaren Zweck zuwiderlaufende Auslegung findet sich auch sonst kein tragfähiges Argument. Im Gegenteil: Der Umstand, dass sich der Schuldner aufrechnungsfähiger Gegenforderungen berühmt, die der Gläubiger für unberechtigt hält, erhöht das Bedürfnis nach alsbaldiger Klärung der Rechtslage. Dabei hat es allein der Gläubiger in der Hand, diese Klärung zeitnah und effizi

7 - 7 - ent durch Erhebung einer Zahlungsklage herbeizuführen, während der Schuldner - so er denn überhaupt Kenntnis davon erhält, dass der Gläubiger seine Aufrechnung nicht akzeptiert - allenfalls negative Feststellungsklage erheben könnte. Die mit der Aufrechnung von vermeintlichen Gegenansprüchen begründete, endgültige Weigerung, die Kaution an die Beklagte zurück zu zahlen, stellt mithin eine "Ablehnung" im Sinne des 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages dar, so dass die Wahrung der Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Zahlungsforderung weiterhin erforderlich war. In dieser Sichtweise sieht sich das Berufungsgericht im Übrigen durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 27. Oktober 2005 bestätigt. Dort hat das Bundesarbeitsgericht zunächst seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Arbeitnehmer eine Forderung nicht mehr geltend zu machen braucht, um eine Ausschlussfrist zu wahren, wenn der Arbeitgeber diese Abrechnung vorbehaltlos ausgewiesen hat (BAG, Urteil vom 27. Oktober AZR 546/03, juris, Rn. 22 m.w.n.). Darüber hinaus hat es aber auch darauf erkannt, dass ein solcher Fall nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber in der Abrechnung zwar die Forderung ausweist, zugleich aber gegen diese die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt. Insoweit sei die Wahrung einer Ausschlussfrist nach wie vor erforderlich (BAG, a.a.o.). Zwar hat das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung nicht näher begründet. Nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts ist sie aber offenbar auf die parallel zur hiesigen Situation angesiedelte Überlegung gestützt, dass der Geltendmachung von Gegenrechten jedenfalls dann keine streitbereinigende Wirkung zukommt, wenn der Empfänger die Aufrechnungserklärung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht akzeptieren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen

8 - 8 - RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei eingelegt werden. R E V I S I O N Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim eingelegt werden. Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten

9 - 9 - Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Mailänder Raeder Alsdorf

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