Inhouse Top 5 Wirtschaftspraxis/Unternehmensfinanzierung Compliance/Wirtschaftspraxis Arbeitsrecht Steuerrecht Rechtsmarkt

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1 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Inhouse Top 5 Wirtschaftspraxis/Unternehmensfinanzierung Compliance/Wirtschaftspraxis Arbeitsrecht Steuerrecht Rechtsmarkt Außerdem News aus den Bereichen: Deals, Sozietäten, Personal, Vorschau

2 2 // Inhalt und Editorial Inhouse Top In a nutshell: Alles, was führende Unternehmensjuristen im Blick haben müssen Aus der Praxis für die Praxis: Schott AG und Rheinmetall AG Wirtschaftspraxis/ Unternehmensfinanzierung... 4 Mogelpackung oder Megatrend: Kryptowährungen auf dem Vormarsch Anbieter von Kryptowährungen bewegen sich derzeit in der juristischen Grauzone Ein Gastbeitrag von Dr. Markus Kaulartz, München Compliance/Wirtschaftspraxis. 7 Die Augen öffnen Wie Compliance den Praxistest besteht Von Dr. Stefan Heißner, Andreas Pyrcek und Felix Benecke, Köln, Düsseldorf, Berlin Arbeitsrecht Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Betriebsratswahl Vorsicht: Es drohen einstweilige Unterlassungsverfahren und eine spätere Wahlanfechtung Von Tobias Grambow, Berlin...10 Steuerrecht Chance zur Rechtsfortbildung verpasst BFH: Pflicht der Rechtsanwälte zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen trotz Schweigepflicht Von Peter Fabry und Christine Herdt, beide München...14 Rechtsmarkt Erst die DNA verstehen, dann Akzente setzen Was Rechtsabteilungen von KMUs besonders macht Von Dr. Bruno Mascello, LL.M., EMBA HSG, St. Gallen Editorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Liebe Leserin, lieber Leser, den inzwischen 9. Jahrgang des Deutschen Anwalt- Spiegels eröffnen wir mit einem weiteren Beitrag in unserer Rubrik Inhouse Top 5. Dr. Jörg Flatten, General Counsel und Chief Compliance Officer der Schott AG, und Dr. Rolf Giebeler, General Counsel der Rheinmetall AG, sagen Ihnen, welches die fünf wichtigsten Themen auf ihrer Agenda sind. Bitcoins sind seit einiger Zeit in den Schlagzeilen, weil der Wert dieser Kryptowährung zum Teil sprunghaft gestiegen ist. Alles nur ein Hype oder sogar ein taugliches Mittel zur Unternehmensfinanzierung? Dr. Markus Kaulartz gibt Ihnen einen Überblick. Schließlich: Auch in 2018 wächst der Kreis unserer Fachbeiräte: Anja Jähnel aus der Einkaufsabteilung der Bayer AG und Wiebke Jasper von der TÜV Nord Group verstärken ab sofort das Gremium. Als neue Strategische Partner sind Clyde & Co. sowie die im Insolvenzrecht spezialisierte Boutique M\S\L Dr. Silcher an Bord. Für alle gilt: Willkommen im Club! Ihr News & Services Deals Sozietäten Personal Vorschau Fachbeirat Kontakte und Ansprechpartner Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Thomas Wegerich

3 3 // Inhouse Top 5 In a nutshell: Alles, was führende Unternehmensjuristen im Blick haben müssen Aus der Praxis für die Praxis: Schott AG und Rheinmetall AG In der letzten Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels haben wir unsere neue Rubrik Inhouse Top 5 gestartet. Darin stellen wir Ihnen im Deutschen AnwaltSpiegel zukünftig in loser Folge alle wichtigen und praxisrelevanten Themen vor, die bei führenden Unternehmensjuristen in Deutschland ganz oben auf der Agenda stehen. Die Kernaussage des Deutschen AnwaltSpiegels lautet seit 2009: Von Anwälten für Unternehmen. Bei der Umsetzung dieses publizistischen Anspruchs ist es für alle Beteiligten hilfreich, wenn die externen Berater tatsächlich wissen, welche Fragen den Mandanten inhouse bewegen. Mit den Inhouse Top 5 wollen wir zukünftig weiter zu einer verbesserten Transparenz im deutschen Rechtsmarkt beitragen. Übrigens auf der Nachfrager- und der Anbieterseite: bei Unternehmen, Sozietäten und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Dienstleistern. Inhouse Top 5 ergänzt die im Deutschen AnwaltSpiegel seit langem eingeführte praxisbezogene Berichterstattung. Und weil der Faktor Zeit Geld (wert) ist, haben wir unsere Berichterstattung hierzu in eine möglichst kompakte Form gebracht in a nutshell. In dieser Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels lesen Sie die Top-5-Themen unserer Fachbeiräte Dr. Rolf Giebeler und Dr. Jörg Flatten. Meine Top-5-Themen sind derzeit: 1. Digitalisierung von Prozessen im Rechtsbereich (auch Patentrecht, Markenrecht, Compliance) mit dem Ziel, effektiver, effizienter und örtlich ungebunden zu arbeiten 2. Zusammenwachsen der Rechtsabteilungsstandorte USA Mainz Schanghai zu OneLegal 3. KPIs für Risikomanagement was ist sinnvoll? 4. Kostenoptimierter Einsatz von externen Rechtsberatern national und international in Zeiten der Expansion 5. Inhaltlich: Datenschutzrecht, Know-how-Schutz, Wettbewerbsrecht Dr. Jörg Flatten, General Counsel/Chief Compliance Officer Compliance & Legal, Schott AG, Mainz joerg.flatten@schott.com Meine Top-5-Themen sind derzeit: 1. Angemessene Balance zwischen operativer Nähe (Stichwort Business Support) und juristischer Distanz (Stichwort hoheitliche Steuerungsfunktionen) 2. Förderung der Sichtweise, dass die Governancefunktionen Legal, Compliance, Risikomanagement und Unternehmensorganisation konzeptionell zusammengehören und gemeinsam zu steuern sind 3. Richtige Balance zwischen dem Vorhalten interner Fachkunde in hinreichender Breite und Tiefe für die unternehmensrelevanten juristischen Fachgebiete und der Nutzung qualifizierter externer Beratung: make or buy Dr. Rolf Giebeler, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel, Rheinmetall AG, Düsseldorf rolf.giebeler@rheinmetall.com 4. Eröffnung von Karrieremöglichkeiten für Inhouse- Juristen im Unternehmen innerhalb, vor allem aber auch außerhalb der juristischen Funktion 5. Schaffung eines einheitlichen Verständnisses und eines Esprit de Corps der Legal-Funktion in einer ört- lich und organisatorisch dezentralen Organisation F c12/istock/thinkstock/getty Images

4 4 // Wirtschaftspraxis/Unternehmensfinanzierung Mogelpackung oder Megatrend: Kryptowährungen auf dem Vormarsch Anbieter von Kryptowährungen bewegen sich derzeit in der juristischen Grauzone Ein Gastbeitrag von Dr. Markus Kaulartz Die Welt des digitalen Geldes wächst und wächst. So steigt nicht nur die Nachfrage nach Bitcoins, dem ersten und zugleich sicherlich prominentesten Anwendungsfall der Blockchaintechnologie. Auch andere sogenannte Kryptowährungen erfreuen sich höchster Beliebtheit, mittlerweile sogar weit über die Szene hinaus. Der Grund hierfür liegt mitunter darin, dass Unternehmen Kryptowährungen als neue Finanzierungsform entdeckt haben. Sie werden von ihnen erschaffen was mit wenigen Zeilen Programmcode möglich ist, und sodann während sogenannter Initial Coin Offerings (ICOs) an Investoren verkauft. Die durch den Verkauf erlangten Einnahmen werden schließlich zum Aufbau des Unternehmens oder zur Finanzierung eines konkreten Projekts verwendet: So wurden in den Jahren 2016 und 2017 weltweit knapp vier Milliarden US-Dollar mit dem Verkauf von digitalen Währungseinheiten eingenommen. Bei den beiden größten ICOs Filecoin und Tezos wurden jeweils Einheiten im Wert von rund 250 Millionen US-Dollar verkauft. Warnung der Behörden Interessant an ICOs im Vergleich zu klassischen Wegen der Unternehmensfinanzierung ist, dass Investoren in aller Regel keine Unternehmensanteile oder Dividendenansprüche erhalten. Dies liegt daran, dass in solchen Fällen die strengen Wertpapiervorschriften Anwendung fänden, was Emittenten wegen des erheblichen Mehraufwands gern zu vermeiden versuchen. Stattdessen setzt werden können, allerdings ohne weitergehende erhalten die Investoren meist nur Einheiten einer Kryptowährung, Rechte. Treten Kurssteigerungen ein, so hängen diese die anschließend zwar häufig auf einer noch einzig und allein damit zusammen, dass die Nachfrage zu entwickelnden Plattform als Zahlungsmittel einge- bei konstantem oder sinkendem Angebot steigt. Investoren werden von den Emittenten von Kryptowährungen meist nur unzureichend über Risiken aufgeklärt. Iaremenko/iStock/Thinkstock/Getty Images

5 5 // Wirtschaftspraxis/Unternehmensfinanzierung Die BaFin und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA warnen mit besonderer Deutlichkeit vor Investitionen: Da Totalverluste möglich und immense Kursschwankungen üblich sind, sind Branchenkenntnisse unabdingbar. Investoren über Risiken aufklären Die Behörden treffen damit einen wunden Punkt, den die Branche gerne ignoriert: Investoren werden von den Emittenten meist nur unzureichend über Risiken aufgeklärt. Zwar finden die strengen gesetzlichen Regeln zur Prospektpflicht bei vielen ICOs keine Anwendung. Aufklärungspflichten ergeben sich aber auch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis, konkretisiert durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung. Dazu zählt natürlich auch, dass Emittenten keine unwahren Informationen verbreiten oder beim Investor keinen unrichtigen Eindruck über die Chancen und Risiken der Investition wecken dürfen. Falsch wäre etwa, Kurssteigerungen an einen wachsenden Unternehmenserfolg zu knüpfen. Wer hier schuldhaft Fehler begeht, ist mit Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo in Höhe der verzinsten Investition konfrontiert, was für betroffene Start-ups das Aus bedeutet. Zivilrechtliche Qualifikation Einheiten von Kryptowährungen wie Bitcoins werden auch als Tokens bezeichnet. Dabei handelt es sich zivilrechtlich nach verbreiteter Ansicht um einen sonstigen Gegenstand im Sinne des 453 Abs. 1 BGB und bei dem Vertrag zum Erwerb desselben um einen Kaufvertrag. Bislang kaum untersucht ist die Frage, ob sich Tokens auch zum Verbriefen von Rechten eignen. Tatsächlich sind sie Urkunden vergleichbar, denn sie lassen ihren Aussteller erkennen, sind einzigartig und können sogar nicht einmal kopiert werden. Einzig die vom Gesetz geforderte Schriftform ist ihnen nicht eigen, was de lege lata dazu führt, dass die Übertragung von Tokens von der Übertragung von Rechten getrennt werden muss. Das Recht aus dem Token folgt also gerade nicht dem Recht am Token. Im Wege der Rechtsfortbildung mag diese Lücke aber geschlossen werden, denn Urkunde und Tokens verfolgen denselben Zweck. Geht man diesen Schritt, so schafft man die Grundlage für eine völlig neue Handelbarkeit von Rechten, wie sie bislang nicht möglich war. Aufsichtsrechtliche Qualifikation Identisch zu Bitcoin qualifiziert die BaFin auch andere Kryptowährungen als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrumente. Man mag diese Qualifizierung im Einzelnen anzweifeln, jedenfalls dort, wo Tokens nicht als währungsähnlich eingesetzt werden. In der Praxis orientieren sich Emittenten von Kryptowährungen jedoch an diesen Vorgaben und legen daher Wert auf eine gründliche Prüfung einschlägiger Gesetze, allen voran des Kreditwesengesetzes. Gerade weil sich die Ba- Fin im Gegensatz beispielsweise zu ihrem Äquivalent in Singapur mit konkreten Empfehlungen zurückhält, ist es wichtig, Risiken einschätzen zu lernen. Brisant ist dieser Aspekt vor dem Hintergrund, dass ICOs teilweise regulatorisch beschränkt sind. Während man in dem Falle, dass zusammen mit Tokens Unternehmensanteile oder Dividendenansprüche veräußert werden, in der Regel zu einer Qualifikation als Wertpapier gelangt, so ist die Rechtslage bei anderen ICOs allerdings lange nicht so eindeutig. Es bleibt aber abzuwarten, inwieweit die europäischen Behörden auch andere Tokens als Wertpapiere qualifizieren, etwa mit dem Argument der Handelbarkeit. Dies würde für viele ICOs das Aus bedeuten, weil beispielweise die Anforderungen an Prospekte und damit der Investitionsaufwand dramatisch stiegen. Haftungsrisiken Die Mehrzahl der ICOs, die in Deutschland betrieben werden, sind entweder rechtswidrig oder weisen erschreckend gravierende rechtliche Schwachstellen auf. Selbst solche Emittenten, die keine Unternehmensanteile und keine Dividendenansprüche verkaufen und keiner Erlaubnis bedürfen, handeln mitunter derart pflichtwidrig, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis Investoren Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein Blick in die Beratungspraxis zeigt etwa, dass die Risikohinweise entweder vollends fehlen oder schlicht unvollständig sind. Daneben werden Investoren in aller Regel nicht über ihre Verbraucherwiderrufsrechte aufgeklärt, die bei vielen Kaufverträgen von Kryptowährungen von Gesetzes wegen bestehen. Manche Werbeaussagen verpflichten den Emittenten nicht selten sogar zu Leistungen, die er gar nicht erbringen kann, oder stehen in Widerspruch zum Kreditwesengesetz. Berücksichtigt man nun, dass sich viele Emittenten bei der Gestaltung der einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an amerikanischen Verträgen orientieren und diese deutschem Recht unterwerfen, so können sich diese Emittenten nicht einmal mehr auf eine wirksame Beschränkung ihrer Haftung berufen. Für Investoren bedeutet dies ein weiteres Mosaik in ihrer Risikobewertung: Denn neben einer Bewertung des eigentlichen Geschäftsmodells des Emittenten ist eine

6 6 // Wirtschaftspraxis/Unternehmensfinanzierung Bewertung des ICOs selbst zwingend erforderlich. Die Rede ist von einer ICO Due Diligence. Unterlässt man diese und sinkt der Kurs infolge von Pflichtverletzungen seitens der Emittenten, ist das investierte Kapitel schnell wertlos. ANZEIGE Fazit Es ist davon auszugehen, dass die Blockchaintechnologie weiter an Bedeutung gewinnt und damit auch die ihr immanenten Kryptowährungen immer wichtiger werden. ICOs, also der Verkauf von Kryptowährungen zur Unternehmensfinanzierung, werden den Hype verlassen und weiter reifen. Zwar ist zu erwarten, dass die regulatorischen Anforderungen mit Blick auf den Investorenund Verbraucherschutz steigen. Die Tatsache, dass Kryptowährungen ohne Intermediär, also zum Beispiel ohne Banken und ohne Börse, handelbar sind, wird sie aber weiterhin zu einem beliebten Investitionsobjekt machen. Aber auch fernab von auf Gewinn ausgerichteten Spekulationen wird Tokens eine weitere, vielleicht sogar noch wichtigere Funktion zukommen: Tokens haben das Potential, zur Verbriefung von Rechten genutzt zu werden. Vergleichbar mit einer Urkunde könnten Rechte damit in Verbindung mit einem Token gehandelt werden. Aufgrund ihrer Fälschungssicherheit und wegen des fehlenden Intermediärs schlummert hier noch viel unerkanntes Potential. F Dr. Markus Kaulartz, Rechtsanwalt, Senior Associate, CMS Hasche Sigle, München markus.kaulartz@cms-hs.com

7 7 // Compliance/Wirtschaftspraxis Die Augen öffnen Wie Compliance den Praxistest besteht Von Dr. Stefan Heißner, Andreas Pyrcek und Felix Benecke Was beschäftigt Compliancemanager heute besonders? Die Realität. Denn klassische Compliance-Management- Ansätze sind oftmals kontrollbasiert und detailreich das sieht in der Theorie gut aus, hat sich in der Praxis aber nicht bewährt. Egal, wie formell alles aufgebaut wurde, das Informelle prägt den Alltag. So erleben wir derzeit, dass sich die Herangehensweisen an Compliancemanagement in einer Transformation befinden: Während in der ersten Generation von Compliance-Management-Systemen (CMS) die Governance, die Regeln und ihre Einhaltung im Vordergrund standen, stellen moderne CMS heute die Elemente Compliance- und Wertekultur, Kommunikation und Selbstverantwortung mehr in den Fokus. Dass eine reine Regelorientierung zu kurz greift, zeigen viele Beispiele aus Praxis und Soziologie. Manager schauen gerne mal weg, wenn sie in einem Zielkonflikt stehen und deswegen Dinge nicht ganz nach Vorschrift laufen. Der Soziologe Niklas Luhmann beschrieb dieses Phänomen als brauchbare Illegalität. Neues im Blick: Viele Mitarbeiter begeben sich mit Compliance in einen Entwicklungs- und Veränderungsprozess. Wie lässt sich der Kulturwandel dennoch in Richtung Good Governance und Integrität gestalten? Formalität und Informalität in Organisationen beschäftigen Wissenschaftler ebenso wie Unternehmensberater. Ein Schlaglicht auf dieses ungemein spannende Thema wirft das Werk Unwritten Rules of the Game von Peter Scott-Morgan, das 1994 erschienen ist. Es beginnt mit der These, die Hauptursache für scheiternde Veränderungsprozesse sei, dass ungeschriebene Regeln einer Organisation nicht erkannt und verändert werden. Dies führe vor allem dann zur Unterwanderung des verordneten Veränderungsprozesses, wenn Gruppen im Unternehmen die gesetzten Regeln ohne Sanktion ignorieren können. Ein großer Unterschied zwischen offiziellen Regeln und ungeschriebenen Gesetzen besteht demzufolge darin, dass die offiziellen Vorgaben in der Regel auf externe Einflüsse antworten, Risikomanagementmaßnahmen darstellen oder Zielsetzungen aus Unternehmenssicht formulieren also oftmals Dekrete der Geschäftsleitung oder Übersetzungen des Regulierers sind. Die informellen Regeln hingegen sind das Ergebnis eines Verständigungsprozesses, der von unterschiedlichen Interessen, auch persönlichen und emotionalen, ausgeht. Gefährlich für die Compliance wird die Situation, wenn die Regulierung und Rahmenwerke im Widerspruch zur gelebten Unternehmenskultur und zu informellen Prozessen stehen. Denn die Umsetzung der Compliance durch einfache Bestätigung des Arbeitsvertrags oder des Code of Conduct kann nun einmal nicht umfassend funktionieren. Viele Mitarbeiter begeben sich mit Compliance in einen Entwicklungs- und Veränderungsprozess, der durch die Elemente des Compliancesystems und der Compliancekultur geprägt sein muss. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Führungskräfte: Sie müs- Nastco/iStock/Thinkstock/Getty Images

8 8 // Compliance/Wirtschaftspraxis sen dieses Zusammenspiel begreifen, Konflikte zwischen Systemen und Kulturen erkennen und heilen und somit die Veränderung gestalten. Darin liegt der Schlüssel zum Erfolg eines jeden Changemanagements und letztlich von Compliance. Zwischen Geschäft und Gesetz Spannungen regelbasierter Compliance in Bezug auf die gelebten Unternehmenswerte wird es immer geben. Wo die formale Compliance harte Regeln und Prozesse implementiert, schaffen Informalität und die ethische Grundeinstellung der Mitarbeiter mitunter ein Umfeld, das sich bewusst und akzeptiert darüber hinwegsetzt. Solche Dilemmasituationen finden sich in so gut wie jeder Branche vom Autobau bis zur Produktion von Schoko-Weihnachtsmännern, auch wenn es vielerorts Compliancebeauftragte gibt. Dem Umgang mit Regelbrüchen verschaffen sie eine neue Dynamik. Schauen wir kurz zurück: Nach den zahllosen Unternehmensskandalen begann die Ära der regelbasierten Compliance. Auf der Basis nationaler und internationaler Compliancestandards sowie prozessbasierter Kontrollsysteme nach COSO (Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission) oder dem Sarbanes-Oxley Act wurden Compliancesysteme entwickelt, deren Fokus auf der Schaffung eines Rechtsrahmens lag. Auf der Basis umfangreicher Richtlinien und Prozessbeschreibungen war das Ziel, Compliance im Unternehmen regelbasiert umzusetzen. Der Vorteil dieser Systeme war sicherlich die Schaffung eines Handlungsrahmens, die gewünschte Einhaltung der Prozesse und deren Überwachung. Auf der anderen Seite galt jedoch die Complianceorganisation als isoliert, nicht integriert in Geschäftsabläufe und abgekoppelt vom alltäglichen Geschäft. Dies führte zu einem Konflikt: Compliance als Protektionist der Gesellschaft vs. Verhinderer von Geschäft. Er entzündete sich an einem der ältesten Spannungsfelder der Organisationsforschung: Kontrolle und Vertrauen. In der Unternehmensrealität lautet die Erfahrung, dass Compliance rund 95 Prozent der Mitarbeiter erreicht und auch (mehr oder weniger) zu den gewünschten Zielen führt. Doch auch wenn die Mehrheit die Regeln akzeptiert, gibt es Mitarbeiter, von denen die Regeln und Prozesse herausgefordert werden und genau mit diesen muss sich das Compliancemanagement fokussierter befassen. Hier liegt aber auch die Herausforderung modernen Compliancemanagements. Auch wenn es zunächst idealistisch klingt: Gute Unternehmensführung und das Ver trauen, das damit einhergeht, sind die ideale Ergänzung regelbasierter Compliance. Viele Verantwortliche wissen, dass das Motto Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser mitunter Misstrauen unter den Angestellten auslöst. Trotzdem sind in einem CMS Prüfungen, Audits und Analysen notwendig, denn illegale Aktivitäten kann kein Unternehmen einfach tolerieren. Allerdings ist Compliance auch flexibler, als die meisten glauben. Sie kann nicht nur Regeln aufstellen, sondern diese auch ändern: damit sie besser zur Unternehmensrealität passen und sich in der Unternehmenspraxis besser etablieren der Weg zur modernen Compliance. Die Realität erfassen Welcher Weg ist richtig? Auch wenn es zunächst idealistisch klingt: Gute Unternehmensführung und das Vertrauen, das damit einhergeht, sind die ideale Ergänzung regelbasierter Compliance. Ein Unternehmen mit klarer Ausrichtung, das Fehler und Regelbrüche sofort kommuniziert und offenlegt, wird daher langfristig erfolgreich sein. Statt nur Vorschriften zu bestimmen und durchzusetzen, müssen Manager wie auch Complianceverantwortliche der Realität ins Auge sehen und erkennen, wie mögliche illegale Prozesse in ihrem Betrieb ablaufen und wie Raum für Toleranz gegenüber einem solchen Verhalten geschaffen wurde. Vor allem aber müssen sie auch lernen, Vorbild zu sein und gegebenenfalls mit moralischen Zweifeln umzugehen und richtig zu reagieren. Nun mag es phrasenhaft und naiv anmuten, wenn Good Corporate Governance dafür plädiert, Überprüfung und Kontrolle in Organisationen gänzlich dadurch zu ersetzen, dass den Mitarbeitern mehr Vertrauen entgegengebracht wird, man sich also eher auf soziale statt auf formale Kontrolle verlässt. Grundsätzlich ist aber genau das der Weg, den die notwendige Weiterentwicklung der regelbasierten Compliance aufzeigt. Denn wem es gelingt, Normen und Werte zu vermitteln und zugleich Vertrauen in der Kultur zu verankern, versetzt sich in die Lage, Kontrollstrukturen bis auf ein notwendiges Maß abzubauen und die eigene Leistungsfähigkeit zu

9 9 // Compliance/Wirtschaftspraxis erhöhen. Regeln und Kontrolle sind unverzichtbar, dennoch sollte auf ihnen nicht der Hauptfokus liegen der Schlüssel zur richtigen Balance ist das ethische Grundverständnis eines jeden Mitarbeiters. Erkenntnisse der letzten Jahre weisen darauf hin, dass jene Unternehmen wirtschaftlich am erfolgreichsten sind, die eine durchgängige Kultur und eine eindeutige Ausrichtung haben. Bei allen Nuancen des cultural understanding gilt dies auch international. Hier ergibt Eine intelligente Risikominimierung ist rein über Überwachung und Kontrolle nicht zu leisten. Sie braucht eine gelebte Kultur, in der Integrität und ethisches Handeln dazugehören. sich eine klassische betriebswirtschaftliche Logik: Unternehmen, die wissen, was sie wollen, und dies durch alle Ebenen kommunizieren, haben in der Regel deutlich weniger Reibungsverluste in verwaltungstechnischen oder operativen Prozessen und spiegeln wider, wofür sie stehen und dies wiederum spiegelt sich im ethischen Normenverständnis der Unternehmenskultur. Hier liegen hohe Effizienzpotentiale, zugleich hat eine solche Führung auch Vorteile im Employer Branding. Integritätsmanagement gehört daher ins Zentrum jeder Unternehmensführung. Mit einer richtigen Balance aus Unternehmensverantwortung, Integrität und einer regelbasierten Compliance können Unternehmen die Effektivität und die Effizienz der Compliance viel mehr steigern als mit statischen CMS-Ansätzen. Das wissen mittlerweile Manager genauso wie Complianceverantwortliche. Sie setzen sich dafür ein, dass Regeln und Werte zusammenfinden. Fazit: Integrität leben Eine intelligente Risikominimierung ist rein über Überwachung und Kontrolle nicht zu leisten. Sie braucht eine gelebte Kultur, in der Integrität und ethisches Handeln dazugehören. Weniger aber an den richtigen Stellen ist oft mehr. Nichts ist zudem wirksamer als der positive Druck der direkten Peergroup. Doppelt wirksam wird dieser, wenn Botschaften und Verhalten bereichsübergreifend transparent sind. Moderne Compliance ist eng verbunden mit Good Governance. Beide setzen sich mit Realitäten auseinander und müssen ein sehr feines Gespür dafür entwickeln, wie die informellen und vielleicht illegalen Praktiken wirklich aussehen. Und vor allem: wo die Gründe dafür liegen. Wer seine Mitarbeiter kennt und mit den Unternehmensabläufen vertraut ist, der weiß, dass besondere Situationen besondere Maßnahmen erfordern. Genau darum geht es bei Good Corporate Governance. F Dr. Stefan Heißner, Diplom-Ökonom, Certified Fraud Examiner und ehemaliger Kriminalbeamter, Leiter der Abteilung Fraud Investigation & Dispute Services im deutschsprachigen Raum, EY, Köln stefan.heissner@de.ey.com Andreas Pyrcek, Diplom-Kaufmann und CCEP-I, Partner der Abteilung Fraud Investigation & Dispute Services und deutschlandweit verantwortlich für Anti-Fraud-, Compliance- und Integrity-Services, EY, Düsseldorf andreas.pyrcek@de.ey.com Felix Benecke, Diplom-Kaufmann, Partner und Markets Leader in der Abteilung Fraud Investigation & Dispute Services, EY, Berlin felix.benecke@de.ey.com

10 10 // Arbeitsrecht Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Betriebsratswahl Vorsicht: Es drohen einstweilige Unterlassungsverfahren und eine spätere Wahlanfechtung Von Tobias Grambow In diesem Jahr ist es wieder so weit: Deutschlandweit werden die Betriebsräte neu gewählt. War die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat für den Arbeitgeber gut, hat er regelmäßig ein Interesse daran, diese Besetzung auch nach der Wahl beizubehalten. Umgekehrt mag sich das Bedürfnis ergeben, einen tatsächlichen Wechsel herbeizuführen. So verständlich das Ansinnen ist, so zurückhaltend ist die Rechtsprechung damit, dem Arbeitgeber Einflussmöglichkeiten auf die Betriebsratswahl zuzugestehen. Die zu beachtende Rechtsprechung ist nachfolgend dargestellt und kommentiert. Behinderung und Beeinflussung einer Betriebsratswahl Geschützt wird die Betriebsratswahl durch das Behinderungs- und Beeinflussungsverbot. Niemand darf die Betriebsratswahl behindern, 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ferner ist die Beeinflussung einer Betriebsratswahl verboten, wenn sie durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen erfolgt, 20 Abs. 2 BetrVG. Darüber hinaus soll der Arbeitgeber zur Neutralität verpflichtet sein, da die Wahl des Betriebsrats eine Angelegenheit der Arbeitnehmer sei (LAG Hessen, Beschluss vom TaBV 44/15, BeckRS 2016, 66369; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom TaBV 7/07, BeckRS 2008, 50103). Ohne Taktgefühl und Kenntnis der Rechtsprechung geht es nicht: Unternehmen haben großes Interesse an einem konstruktiven Betriebsrat doch die Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, sind stark begrenzt. Wahlbehinderung Die Behinderung der Betriebsratswahl setzt ein Verhalten voraus, mit dem die Einleitung oder Durchführung der Wahl erschwert oder unmöglich gemacht wird. Ob sich tatsächlich eine Auswirkung auf den Wahlausgang ergibt, ist nicht erheblich (Kreutz in: GK-BetrVG, 20 Rn. 43 mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der Betriebsratswahl beschränkt sich nicht auf den Vorgang der Stimmabgabe. Umfasst ist das gesamte Wahlverfahren, also alle mit der Wahl zusammenhängenden oder ihr dienenden Handlungen, Betätigungen und Geschäfte (Fitting, 20 BetrVG Rn. 7). Das Behinderungsverbot schützt die Handlungsfreiheit und nicht die innere Willensbildung der Wähler (LAG Köln, Beschluss vom feedough/istock/thinkstock/getty Images

11 11 // Arbeitsrecht TaBV 36/93, NZA 1994, 431). Verboten sind nur rechtswidrige Behinderungen; auf ein Verschulden kommt es nicht an. Eine Wahlbehinderung besteht darin, die Stimmabgabe unmöglich zu machen oder zu erschweren, etwa durch Verwehrung des Zugangs zum Betrieb oder zur Stimmabgabe. Der Arbeitgeber kann eine Betriebsratswahl auch dadurch behindern, dass er dem Wahlvorstand nicht die zur Durchführung der Betriebsratswahl erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Dazu gehört auch, die für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, 2 Abs. 2 Satz 1 Wahlordnung. Es kann eine Behinderung der Betriebsratswahl darstellen, wenn der Arbeitgeber Wahlwerbung generell oder für einzelne Listen oder Kandidaten unterbindet oder beschränkt. Beispiel: Der Arbeitgeber bot allen Listen an, einmalig das -Adressbuch des Arbeitgebers zur Versendung von Wahlwerbung per zu nutzen. Der Versand sollte über den Vorstand erfolgen. Dieser weigerte sich, Wahlwerbung der Liste 12 zu versenden, da darin Tabellen zum durchschnittlichen Sterbealter der männlichen Mitarbeiter im Vergleich zum allgemeinen Durchschnittssterbealter (das höher lag) enthalten waren. Der Listenführer änderte die ab. Statt der Angaben zum Sterbealter sah diese nun einen Passus vor, in dem darüber informiert wurde, dass auf Anweisung des Vorstands Inhalte aus der herausgenommen werden mussten, da diese nicht für die Öffentlichkeit oder die Mitarbeiter bestimmt gewesen seien. Der Vorstand verweigerte auch den Versand dieser . Das LAG Hessen (Beschluss vom TaBV 71/15) sah dies als eine Behinderung der Betriebsratswahl an. Die Daten und Aussagen seien zutreffend gewesen, und die Wahlwerbung habe sich im Rahmen der Rechtsordnung gehalten. Betriebliche Umstrukturierungen Betriebliche Umstrukturierungen, die nicht den Zweck haben, die Wahl zu behindern, bleiben jederzeit zulässig. So mag der Arbeitgeber sein Unternehmen oder den Betrieb etwa spalten oder zusammenfassen und damit letztlich auch eine andere Zusammensetzung des Betriebsrats/der Betriebsräte erhalten. Beeinflussung der Wahl Die Vorschrift zur Beeinflussung der Wahl schützt die Integrität der Betriebsratswahl. Nach der wohl herrschenden Meinung sei es unerheblich, ob die tatbestandliche Vorteilsgewährung gegenüber dem wählenden Arbeitnehmer oder einem Kandidaten gegenüber erfolgt (BAG, Beschluss vom ABR 48/85, NZA 1987, 166). Beispiel: Der Arbeitgeber unterstützte eine Gruppe von Kandidaten tatsächlich und finanziell bei der Herstellung einer Wahlzeitung. Das BAG sah darin eine unzulässige Beeinflussung einer Betriebsratswahl (BAG a.a.o). Besonders aufgemachte Wahlaufrufe zugunsten bestimmter Wahlkandidaten seien geeignet, die Entscheidung des Wählers maßgeblich zu beeinflussen. Auch wird der konkreten Kandidatengruppe ein finanzieller Vorteil gewährt, der anderen Kandidaten nicht zuteil wurde. Der Vorteil wird in dem Beispiel Kandidaten gewährt, die sich bereits zur Ausübung des passiven Wahlrechts entschlossen haben. Nach zutreffender Literaturansicht handelt es sich in der vorliegenden Konstellation um eine jeden Wahlkampf prägende Unterstützung eines Kandidaten/einer Kandidatengruppe. So ist jeder Wahl die Intention immanent, den Wähler von bestimmten Argumenten zu überzeugen oder durch das Erzeugen oder Aufgreifen von Stimmungen und Empfindungen zur Abgabe der Stimme in eine bestimmte Richtung zu bewegen. Jeder Wahlkampf beeinflusst folglich die Wahl (Rieble, ZfA 2003, 283, 292). Zudem wird soweit ersichtlich einer Gewerkschaft oder dem Betriebsrat nicht das Recht abgesprochen, solche Unterstützung zu leisten. Aufgrund des Charakters als Jedermann- Norm wäre dies aber die Konsequenz der Sichtweise des BAG. Beispiel: Der Arbeitgeber sammelte Stützunterschriften für eine bestimmte Vorschlagsliste. Das LAG Hessen wertet dies als unzulässige Wahlbeeinflussung (LAG Hessen, Beschluss vom TaBV 31/01). Beispiel: Eine von vier Listen zur Betriebsratswahl bat den Arbeitgeber, ein Callcenter-Dienstleister, über Monitore auf den Flächen auch Wahlwerbung für diese Liste zeigen zu können. Der Arbeitgeber gestattete dies, informierte aber die anderen Listen nicht über diese Möglichkeit. Das LAG Hamm sah hierin keine Wahlbeeinflussung (LAG Hamm, Beschluss vom TaBV 19/15). Zwar sei es gemäß 20 Abs. 2 BetrVG und der daraus folgenden Neutralitätspflicht dem Arbeitgeber untersagt, bestimmte Listen finanziell oder mit Betriebsmitteln zu unterstützen. Der Arbeitgeber musste aber nicht aktiv auf die Vertreter der anderen Listen zugehen und die Möglichkeit der Wahlwerbung über die Monitore anbieten. Im Gegenteil, so das LAG, wäre es unzulässig,

12 12 // Arbeitsrecht wenn er diese Wahlwerbungsidee auch den anderen Listen anbietet. Dass es einen Unterschied machen soll, ob der Arbeitgeber an eine Kanditatenliste herantritt oder die Listenvertreter den Arbeitgeber ansprechen, überzeugt nicht. Häufig bieten auch Äußerungen des Arbeitgebers im Wahlkampf Anlass zum Streit. So ist es unzulässig, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit der Kündigung oder Versetzung droht, falls der Arbeitnehmer sich an der Betriebsratswahl (aktiv oder passiv) beteiligt oder er seine Stimme (nicht) für eine bestimmte Liste abgibt (Maschmann, BB 2010, 245, 249). Beispiel: Ein Kandidat einer Liste für die Betriebsratswahl hatte gegen eine andere Liste Stimmung gemacht, woraufhin der Listenführer der betroffenen Liste Strafanzeige gegen den Listenkandidaten stellte. In der Folge kam es zu Personalgesprächen mit Vertretern der Liste. Darin wurde suggeriert, die Strafanzeige betreffe alle Listenkandidaten, es könnten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, und sie sollten rechtlichen Rat einholen etc. Zahlreiche Kandidaten der Liste zogen anschließend ihre Kandidatur zurück. Das ArbG Duisburg (ArbG Duisburg, Beschluss vom BV 16/14) sah hierin eine unzulässige Beeinflussung der Betriebsratswahl. Die Kandidaten seien rechtswidrig beeinflusst worden, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Neutralitätspflicht des Arbeitgebers Über den Wortlaut des 20 BetrVG hinaus wird vertreten, der Arbeitgeber habe sich aus der Betriebsratswahl gänzlich auch mit Äußerungen und Kommentaren herauszuhalten (BAG, Beschluss vom ABR 48/85). Er sei zur Neutralität verpflichtet. Beispiel: Der Arbeitgeber bzw. leitende Angestellte des Betriebes sammelten Stützunterschriften für eine bestimmte Vorschlagsliste. Das LAG Hamburg hat dies als Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Arbeitgebers angesehen (LAG Hamburg, Beschluss vom TaBV 2/98). Beispiel: Der Personalleiter äußerte gegenüber außertariflichen Mitarbeitern des Betriebs seinen Unmut über die Arbeit des seinerzeitigen Betriebsratsvorsitzenden. Dieser behindere die Arbeit des Unternehmens. Der Personalleiter soll zudem die Arbeit des Betriebsratsvorsitzenden ins Lächerliche gezogen und die Situation als Zumutung bezeichnet haben. Er regte an, eine gescheite Liste aufzustellen und nach geeigneten Kandidaten zu suchen. Zudem erwähnte der Personalleiter die circa 50 vom Betriebsrat angestrengten Gerichtsverfahren. Zu einem späteren Zeitpunkt bat der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gezielt um eine Kandidatur zur Betriebsratswahl. Eine Führungskraft des Betriebs meinte, wer dem Betriebsratsvorsitzenden seine Stimme gebe, betreibe Verrat. Zu einer Wiederwahl des Betriebsratsvorsitzenden dürfe es nicht kommen. Das LAG Hessen (Beschluss vom TaBV 44/15) sah in dem Verhalten des Arbeitgebers (und seiner Führungskräfte) eine Verletzung der Neutralitätspflicht. Der Arbeitgeber dürfe insbesondere keine Wahlpropaganda für oder gegen eine Liste oder bestimmte Wahlbewerber machen. Die Betriebsratswahl solle allein auf der freien Entscheidung der Betriebsangehörigen beruhen. Die dem Arbeitgeber und seinen Vertretern vorgeworfenen Äußerungen sind ersichtlich Werturteile und damit von der auch im Betrieb zu beachtenden Meinungsfreiheit geschützt. Der Arbeitgeber und seine Führungskräfte setzen sich naturgemäß kritisch und auch scharf mit der Arbeit des Betriebsrats auseinander. Es überzeugt nicht, dass sich der Arbeitgeber in seinem eigenen Betrieb einen Maulkorb verpassen lassen muss (Rieble, ZfA 2003, 283, 302). Die Ermunterung, sich zur Wahl aufstellen zu lassen, kann nicht unzulässig sein, wenn hierfür keine Vorteile angeboten oder gewährt worden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mündige Arbeitnehmer vor Meinungen des Arbeitgebers geschützt werden müssten. Kritik Das Betriebsverfassungsrecht führt zu erheblichen Eingriffen in die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers. Seine Handlungsspielräume sind durch zahlreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände stark eingeschränkt. Der Arbeitgeber hat naturgemäß ein erhebliches Interesse daran, dass dem Betriebsrat Arbeitnehmer angehören, mit denen konstruktiv verhandelt und sinnvolle Lösungen für den Betrieb und die Belegschaft gefunden werden können. Das BetrVG benennt den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohle des Betriebs und der Belegschaft. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht dergestalt einschränken, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit genommen wird, sich zu betrieblichen Abläufen, der Arbeit des Betriebsrats, zu einzelnen Kandidaten oder Listen und zur Zukunft des Betriebes zu äußern. Untersagt sein kann daher nicht die argumentative Auseinandersetzung mit der Wahl und den Kandidaten, sondern (nur) die unmittelbaren Gewährung von Vorteilen für die Stimmabgabe in

13 13 // Arbeitsrecht die vom Arbeitgeber gewünschte Richtung bzw. die Ausübung rechtswidrigen Drucks oder Täuschung zu diesem Zweck (Rieble, ZIP 2009, 1593, 1599). Current Issue: December 4, 2017 ANZEIGE Strafrechtliche Relevanz Die Verletzung der Pflichten aus 20 Abs. 1 und 2 BetrVG kann strafrechtlich relevant werden, 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die wohl herrschende Meinung sieht 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als Erfolgsdelikt, so dass ein Behinderungs-/Beeinflussungserfolg erforderlich ist (siehe etwa BayObLG, Urteil vom RReg. 4 St 173/80, NStZ 1981, 30). Strafbar ist zudem nur vorsätzliches Handeln. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist ein Strafantrag, der beispielsweise vom Betriebsrat, vom Wahlvorstand, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und/oder dem Arbeitgeber gestellt werden kann, 119 Abs. 2 BetrVG; einzelne Arbeitnehmer sind nicht strafantragsberechtigt. Made in Germany Subscribe for free: The Labor Law Magazine is an online English-language magazine primarily aimed at company lawyers, HR specialists, compliance officers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany and in Germany s leading trade partners. In articles written with real-world legal practice in mind, the magazine explores all important questions related to German labor law. No. 4 December 4, 2017 Fazit Der Arbeitgeber sollte die Sichtweise der Gerichte kennen und beachten und sich mit Äußerungen, Wahlempfehlungen etc. zurückhalten. Sonst drohen einstweilige Unterlassungsverfahren und eine spätere Wahlanfechtung. F Published by LLM Made in Germany In this issue EU law/labor law Labor law & maternity protection Labor law International labor law Labor law & compliance Tobias Grambow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbb, Berlin Strategic Partners grambow@buse.de

14 14 // Steuerrecht Chance zur Rechtsfortbildung verpasst BFH: Pflicht der Rechtsanwälte zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen trotz Schweigepflicht Von Peter Fabry und Christine Herdt Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom (Aktenzeichen XI R 15/15) darüber entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (etwa: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern kann. Sachverhalt und Streitfrage Die Klägerin, eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft, erbrachte gegenüber ihren in übrigen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Mandanten sogenannte sonstige Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit. Für die Beurteilung der Umsatzsteuerbarkeit bei sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern (B2B-Bereich) ist der Ort der Leistung maßgebend. Gemäß 3a Abs. 2 UStG wird die anwaltliche Tätigkeit am Sitz des im Ausland ansässigen Leistungsempfängers ausgeführt und ist damit im Inland nicht umsatzsteuerbar. Demzufolge erteilte die Rechtsanwaltsgesellschaft Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer und sah von deren Abführung ab, da infolge der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (sogenanntes Reverse-Charge- Verfahren) die Mandanten als Leistungsempfänger die Transparenzpflicht: Der BFH versteht die Verwendung der USt- IdNr. als Einwilligung zur Offenlegung mandatsbezogener Daten. Umsatzsteuer in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat schulden. Insofern wurden zwar die Beratungsleistungen als innergemeinschaftliche sonstige Leistungen erklärt, jedoch wurden keine Zusammenfassenden Meldungen gemäß 18a UStG abgegeben. Durch die Beklagte, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), wurde die Rechtsanwaltsgesellschaft aufgefordert, Zusammenfassende Meldungen für das zweite Quartal 2010 abzugeben. Gegen die förmliche Erinnerung an die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für das zweite Quartal 2010 des BZSt vom 17. Oktober 2011 wandte sich die Klägerin im Rahmen einer Sprungklage an das Finanzgericht (FG). Darin machte die Klägerin geltend, dass sie als Rechtsanwaltsgesell- kasto80/istock/thinkstock/getty Images schaft unter Berufung auf 102 Abs. 1 Nr. 3 BSt. b) AO die Weitergabe von Informationen verweigern dürfte, die ihr im Rahmen ihrer Mandatsbeziehung bekannt geworden sind, was also die Nennung der USt-IdNr. ihrer im Ausland ansässigen Mandanten einschließe. Das FG wies die Sprungklage mit Urteil vom ab (FG Köln, Entscheidung vom K 3593/11). Gegen das vom FG abgewiesene Urteil erhob die Rechtsanwaltsgesellschaft Klage zum BFH unter Berufung auf die Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als auch die ihres materiellen Rechts im Hinblick auf die nach ihrer Ansicht unzutreffend vorgenommene Abwägung des FG zwischen der anwaltlichen Schweigepflicht und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Zudem hat das FG unzutreffend eine konkludente Einwilligung der Mandanten in die Offenlegung ihrer Daten angenommen. Entscheidungsgründe Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Eine Berufung auf die Schweigepflicht greift nicht durch, weshalb sie weiterhin zur Abgabe der von ihr angeforderten Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist. Die anwaltliche Schweigepflicht steht nach Ansicht des BFH der Angabe der Zusammenfassenden Meldung nicht entgegen. Die Mandanten, als Empfänger der anwaltlichen Beratungsleistung, haben, so der BGH, durch Ver-

15 15 // Steuerrecht wendung ihrer USt-IdNr. konkludent in die Weitergabe ihrer unter der USt-IdNr. abrufbaren Daten gegenüber den Steuerbehörden eingewilligt und die Rechtsanwaltsgesellschaft insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden. Gemäß 43a Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BORA) sind Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet, weshalb diese die Auskunft darüber verweigern können, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Nach Auffassung des BFH wirkt das Auskunftsverweigerungsrecht des Rechtsanwalts nicht grenzenlos. Insbesondere gilt das Verweigerungsrecht nicht für Mandanten, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben. Mandanten haben stets das Recht, Berufsträger von ihrer Schweigepflicht entbinden zu können, und zwar auch stillschweigend. Sofern der Rechtsanwalt freiwillig Angaben macht, etwa in Bezug auf die Mitteilung der USt-IdNr., sind diese verwertbar. Nach dem EU-weit harmonisierten demnach auch ausländischen Leistungsempfängern bekannten System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen willigt der leistungsempfangende Unternehmer jedenfalls aufgrund der Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer in die Offenbarung der USt-IdNr. in einer Zusammenfassenden Meldung ein. Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens, also der Umkehr der Steuerschuldnerschaft, muss der Mandant als Leistungsempfänger nach Art. 250 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und dem damit korrespondierenden nationalen Gesetz seines Ansässigkeitsstaats den Umsatz in seiner Umsatzsteuererklärung angeben. Das führt zu einer Offenbarung der Mandatierung gegenüber den Steuerbehörden. Praxishinweise Das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren also die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, auch Abzugsverfahren genannt ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Tritt dieser Spezialfall ein, muss der leistungsempfangende Unternehmer und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten. Nichtsdestoweniger bleibt der leistende Unternehmer verpflichtet, die sonstige Leistung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung ( 18b Satz 1 Nr. 2 UStG) zu erklären und somit gegenüber den Finanzbehörden anzuzeigen. Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens sind Unternehmer, die im EU-Ausland steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. 3a Abs. 2 UStG erbringen, gemäß 18a UStG verpflichtet, dem BZSt im vorgeschriebenen Meldezeitraum eine Zusammenfassende Meldung auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Zusammenfassenden Meldung ist die Summe der Umsätze sowie die USt-IdNr. der im übrigen EU-Ausland ansässigen Leistungsempfänger anzugeben. Mittels der Angabe der USt-IdNr. ist die Identität des Leistungsempfängers zweifelsfrei zuordenbar. Dadurch bleibt den Berufsträgern kein Raum mehr, um sich auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht berufen zu können. Und zwar, weil die Mandatsbeziehung durch die Verwendung der USt-IdNr. im Binnenmarkt bereits offengelegt wird, was die BFH-Entscheidung im Anschluss an vorangegangene Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Neu ist allerdings das Verständnis des Gerichts, dass die bloße Verwendung der USt-IdNr. eine Einwilligung zur Offenlegung mandatsbezogener Daten impliziert. Dem leistungsempfangenden Unternehmer bleibt jedoch nichts anderes übrig, als seine USt-IdNr. zu verwenden, möchte er am internationalen Geschäftsverkehr teilnehmen. Verzichtet er auf die Angabe seiner USt-Id- Nr., so kann er auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen und wäre damit im Rahmen des Abzugsverfahrens in doppelter Hinsicht mit Umsatzsteuer belastet. Ein Wahlrecht steht ihm faktisch nicht zu. Wo kein Wahlrecht besteht, kann unseres Erachtens auch nicht von Einwilligung des leistungsempfangenden Unternehmers in die Offenlegung seiner Daten die Rede sein. Im Streitfall hat der BFH die Auseinandersetzung mit 18a UStG offengelassen. Im Sinne der Rechtsfortbildung wäre es jedoch erstrebenswert gewesen, zu diskutieren, ob die in 18a UStG gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung die verfassungsrechtlich geschützte anwaltliche Schweigepflicht in zulässiger Weise einschränkt. Peter Fabry, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Partner, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, München peter.fabry@luther-lawfirm.com Christine Herdt, Rechtsanwältin, Associate, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, München christine.herdt@luther-lawfirm.com F

16 16 // Rechtsmarkt Erst die DNA verstehen, dann Akzente setzen Was Rechtsabteilungen von KMUs besonders macht Von Dr. Bruno Mascello, LL.M., EMBA HSG Die drei traditionellen Tagungen Corporate Counsel s Day, Management von Anwaltskanzleien und Compliance Management Day fanden im vergangenen Jahr das erste Mal gemeinsam am in Zürich und unter dem neuen Dach Law & Management Day statt. Es hatte sich wieder eine international breit zusammengesetzte Runde von hochkarätigen Referentinnen und Referenten zusammengefunden, um aktuelle Herausforderungen im Rechtsmarkt aus verschiedenen Blickwinkeln zu beleuchten, Erfahrungen auszutauschen und im Plenum zu diskutieren. Die Teilnehmer konnten erstmals ihre eigene Tagung aus drei Angeboten frei zusammenstellen, und das innovative Setting bot eine praktische Plattform für neue Impulse und Kontakte über alle drei Teilnehmergruppen (Kanzleianwälte, Unternehmensjuristen und Compliance Officers) hinaus. Corporate Counsel s Day Der Corporate Counsel s Day legte den Schwerpunkt auf kleine Rechtsabteilungen und solche von kleinen Unternehmen. In der Einführung zeigte der Verfasser dieses Beitrags auf, dass KMUs definiert als Unternehmen mit maximal 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von 50 Millionen Euro zu Recht als Rückgrat der Wirtschaft verstanden werden dürfen. So weisen etwa in der Schweiz 90% der Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter auf, und zwei Drittel aller Angestellten arbei- KMUs, die unbekannten Wesen: Erste Rechtsabteilungen finden sich in Unternehmen unterhalb einer Umsatzgröße von 25 Millionen Euro. ten in KMUs. Das korreliert mit den Zahlen der Anwaltskanzleien der KMUs in Europa eine Rechtsabteilung. Die Tagung in der Schweiz, von denen etwa 90% maximal versuchte deshalb herauszufinden, wann sich ein Unter- fünf Anwälte zählen und etwa 60% der Kanzleien Einzelkanzleien nehmen entscheidet, einen eigenen Rechtskonsulenten sind. Ferner besaßen im Jahr 2006 nur 30% anzustellen. So finden sich erste Rechtsabteilungen Wavebreakmedia/iStock/Thinkstock/Getty Images

17 17 // Rechtsmarkt bereits unterhalb einer Umsatzgröße von 25 Millionen Euro und in Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern. Das variiert jedoch sehr stark je nach Land, der Branche und dem Reifegrad des Unternehmens. Oft wird der erste Inhouse Counsel in für das Unternehmen wichtigen Zeiten angestellt, etwa bei einem geplanten IPO oder wenn man in andere Länder expandieren will. Der Aufbau einer ersten Rechtsabteilung könne durchaus mit dem Aufbau eines Start-ups verglichen werden: Man habe zwar viel Freiheit und Bewegungsspielraum, etwas Neues nach den eigenen Vorstellungen aufzubauen, aber das sei auch mit Verantwortung verbunden. In einem nächsten Schritt sollte herausgefunden werden, worauf ein erster General Counsel in den ersten 100 Tagen achten muss, um erfolgreich zu sein. Zu diesem Zweck haben drei General Counsel ihre persönlichen Erfahrungen und Einsichten geschildert (Tabea Bürgler, Bossard Group; Michael Neff, Zur Rose Group AG; Marcel Körting, VAT Group AG). Die erste Empfehlung bestand darin, in den ersten Wochen vorsichtig zu sein und nicht dem Druck zu verfallen, sofort messbare Leistungen und Arbeitsresultate liefern zu wollen ( the company also survived the previous 128 years without you ). Am Anfang sei genug Zeit einzuplanen, um die Unternehmensführung und die Teams kennenzulernen, das Geschäft des Unternehmens, die Prozesse und Kultur zu verstehen, die bisher tätigen externen Anwälte zu treffen und die geltenden regulatorischen Fragen kennenzulernen. Statt sich auf die Erteilung von Rechtsrat zu konzentrieren, sei vielmehr Wert auf das richtige Verhalten zu legen, um etwa als Teamplayer und Enabler wahrgenommen zu werden, zugänglich zu sein und flexibel zu bleiben. Wichtig sei es auch, zuhören zu können, Fragen zu stellen und sich in das neue Umfeld einzufügen. Danach bestehe noch genügend Zeit, um neue Richtlinien und Compliancestandards einzuführen, Musterverträge zu entwerfen und einen Risikoprozess für Rechtsrisiken zu entwickeln. Der Aufbau einer ersten Rechtsabteilung könne durchaus mit dem Aufbau eines Start-ups verglichen werden: Man habe zwar viel Freiheit und Bewegungsspielraum, etwas Neues nach den eigenen Vorstellungen aufzubauen, aber das sei auch mit Verantwortung verbunden. Schließlich wurde ausführlich der Punkt der Unabhängigkeit diskutiert, weil man in einem kleinen Team ständig in geschäftsführender Verantwortung eingebunden ist. In einem weiteren Schritt untersuchten die Referentinnen und Referenten, was nach einer erfolgreichen ersten Einarbeitung geschieht, wie man also seine Rolle als General Counsel festigen und bei Bedarf auch die Rechtsabteilung weiter ausbauen kann (Kinga Frater, Autoneum Management AG; Urs Schwartz, Victorinox AG; Patrick P. Schädler, Oettinger Davidoff AG). Man war sich einig, dass vieles vom Vertrauen in die einzelne Person abhängt und davon, wie man sich mit seiner eigenen Arbeit ins Unternehmen einfügt und welche Bereitschaft man zeigt, für das Gedeihen des Unternehmens Mitverantwortung zu übernehmen. Die weiteren Redner adressierten weitere wichtige Punkte wie zum Beispiel die Herausforderung, wie man Erwartungen und Risiken richtig handhabt (Michael H. Ghaffar, Molecular Health GmbH) und wie man die Rechtsabteilung laufend an Veränderungen im Unternehmen anpasst (Daniel Petitpierre, SIG Combibloc Group AG). Schließlich stellte Carsten Lüers (Verizon Enterprise Solutions) die Ergebnisse einer Studie der Association of Corporate Counsel (ACC) vor, mit einem Schwerpunkt auf Herausforderungen für KMUs. Ein weiteres Panel widmete sich schließlich der Frage, wie General Counsel von KMUs in Zeiten von Effizienzsteigerung und kleinen Budgets externe Rechtsleistungen einkaufen. Dies führte erwartungsgemäß zu einer hohen Teilnahmequote von externen Anwälten. Management von Anwaltskanzleien Im Programmteil Kanzleimanagement wurde der Schwerpunkt auf die mit der Digitalisierung zusammenhängenden Herausforderungen für externe Anwälte gelegt. Nach einer Einführung durch Prof. Dr. Leo Staub (Universität St. Gallen) zur strategischen Positionierung einer Kanzlei im digitalen Umfeld zeigte Johannes Klostermann (Chief Innovation Officer, Wolters Kluwer) am Beispiel SmartLaw, was in Sachen elektronischer Erstellung individualisierter Verträge heute möglich ist und wie ein Benutzer sorgfältig und gut instruiert im Ergebnis genau den Vertrag erhält, den er braucht. Danach diskutierten Leo Staub, Urs Frey (Direktor KMU-Institut Universität St. Gallen) und Günther Dobrauz (Head Legal, PwC Schweiz) über die Auswirkungen moderner Technologien auf Kanzleien. Ziel der drei

18 18 // Rechtsmarkt Referenten war es, den Teilnehmern Handlungsmöglichkeiten im digitalen Umfeld aufzuzeigen, wenn es um die strategische Ausrichtung der Kanzlei geht. Die Antworten darauf sollen schließlich in eine Rekonfiguration des Geschäftsmodells münden, die strategisch und wirtschaftlich nachhaltig ist, und zwar sowohl für die Partner der Kanzlei als auch für deren Kunden. Prof. Dr. Walter Fellmann (Universität Luzern), Christine Hehli Hidber (Partnerin Binder Rechtsanwälte, Baden/Schweiz) und Ralph Binder (Partner Binder Rechtsanwälte, Passau, und Vorsitzender Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement im DAV) setzten sich im Folgenden mit den berufsrechtlichen Beschränkungen der Tätigkeit nichtanwaltlicher juristischer Dienstleister auseinander. Ergebnis: Während das Anwaltsmonopol in Deutschland auch die juristische Beratung umfasst, ist das Monopol in der Schweiz auf die Vertretung von Parteien vor Gericht beschränkt. Der Raum für Anbieter von Rechtsdienstleistungen, die keine Anwälte sind, ist in der Schweiz deshalb wesentlicher größer als in Deutschland. Frage, ob und wie Compliance und Risikomanagement zusammenpassen und wie die beiden Funktionen zusammenarbeiten sollten. Ein weiteres Panel mit Investoren und Analysten (Ilias Läber, Cevian Capital AG; Vincent Kaufmann, Ethos Foundation; Cristina Ungureanu, Eurizon Capital SGR) ging der Frage nach, ob Compliance für Investoren überhaupt von Bedeutung ist. Während das Anwaltsmonopol in Deutschland auch die juristische Beratung umfasst, ist das Monopol in der Schweiz auf die Vertretung von Parteien vor Gericht beschränkt. Der Raum für Anbieter von Rechtsdienstleistungen, die keine Anwälte sind, ist in der Schweiz deshalb wesentlicher größer als in Deutschland. Richard Susskind als Schlussbouquet Unbestrittener Höhepunkt war das Schlussreferat von Richard Susskind (Professor Oxford und Autor zur Entwicklung des Rechtsmarktes). Der Referent zeigte mit überzeugender Klarheit auf, dass wir erst am Anfang einer technologischen Entwicklung stehen, die große Teile anwaltlicher Arbeit im Sinne von mehr Effizienz und Qualität unterstützt, gewisse Teile aber auch substituiert, jedenfalls aber ein weites Feld für Innovation im Kanzleimarkt eröffnet. Dieser Impuls endete in einer regen Diskussion, die zeigte, dass die Thematik alle Teilnehmer zum Denken anregte. Zwei Fragen blieben offen: Is it the End of Lawyers? What will be Tomorrow s Lawyers? Diese Fragen ließen sich beim anschließenden Farewell Drink trefflich bei einem Glas Wein mit allen Rednern und Teilnehmern weiter diskutieren. F Compliance Management Day Gabe Shawn Varges (Lehrbeauftragter Universität St. Gallen) zeigte neueste Trends und aktuelle Entwicklungen zum Thema internationaler Compliance auf. Mit einem besonderen Schwerpunkt auf Big Data diskutierten die Referenten (Mark Harbaugh, Berater; Paul Lanois, Credit Suisse; Hans-Peter Guellich, Dydon AG), ob dies eine Gefahr oder eine neue Chance darstelle. Das anschließende Panel, das sich aus Risikomanagern und Compliance Officers (Reto Kunz, EFG International; Udo Henkelmann, Deutsche Börse Group; Kurt Meyer, Swissgrid AG; Jim Hales, UBS) zusammensetzte, diskutierte die Dr. Bruno Mascello, LL.M., EMBA HSG, Rechtsanwalt, Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG), Law & Management, St. Gallen bruno.mascello@unisg.ch

19 19 // News & Services Deals Tag für Tag mehr als eine Million Autofah- München) tätig; weiterhin die Counsel Die beiden Münchener IT-Dienstleister rer ihre Fahrzeuge an einer der rund Dirk Kramer (Corporate/M&A) und Dr. esolve AG und santix AG sind auf Ma- Strom an der Tankstelle: Shell übernimmt mit Eversheds Sutherland den Energieversorger First Utility Der Energiekonzern The Shell Petroleum Shell-Tankstellen auftanken können, Fluggesellschaften mit Luftkraftstoffen, Reedereien mit Schiffsschmierstoffen und Industriekunden etwa mit Petrochemikalien oder Erdgas beliefert werden. Zugleich Arndt Scheffler (Kartellrecht) sowie die Associates Martin Sanftleben (Corporate/ M&A), Dr. Thomas Barth (Arbeitsrecht, alle München) und Sebastian Böhme (IT, Hamburg). Die internationale Federfüh- nagement, Beratung und Support für IT-Infrastrukturlösungen und Anwendungsentwicklung für Großkunden, insbesondere im Automobil- und Finanzsektor, spezialisiert. Die im Jahr 2000 gegrün- Company Limited (Shell) hat eine Verein- ist Deutschland für Shell einer der Schlüs- rung lag bei Iwan Walters (Corporate/ dete und schnell gewachsene esolve AG barung zum vollständigen Erwerb der selmärkte des Vertriebs- und Handelsge- Energierecht), weitere internationale Part- zählte zu den Siegern des Great-Place-to- Anteile an dem Energieversorger First schäftes für Erdgas, Strom und CO2. ner waren: Simon Crossley (Commercial), Work-Wettbewerbs Deutschlands Beste Utility unterzeichnet. Der Kauf schließt Die Energienachfrage und -versor- Ros Kellaway (Kartellrecht), Danny Blum Arbeitgeber Aktuell beschäftigen die 100-prozentige Tochter First Utility gung der Privathaushalte verändert sich (Arbeitsrecht, alle London). (tw) die beiden Unternehmen zusammen 130 GmbH mit Sitz in Hamburg ein, die unter rapide. Treiber hierfür ist einerseits das Mitarbeiter. der Marke Shell PrivatEnergie Strom und Gas in Deutschland anbietet. Eversheds Sutherland hat den Energiekonzern bei dieser strategischen Übernahme umfassend rechtlich beraten. Angebot neuer Technologien, das es den Privathaushalten ermöglicht, ihren Energieverbrauch besser zu steuern, und andererseits die Notwendigkeit, die Emissionen im Energiesystem zu senken, IT-Branche: AUSY setzt beim Kauf der esolve AG und santix AG auf FGvW Die französische AUSY S.A. hat über ihre Die Münchener Pentasys AG gehört zur französischen AUSY-Gruppe, einem im Jahr 2017 von der Randstad-Gruppe erworbenen (bis dahin in Frankreich börsennotierten) Anbieter von IT- und First Utility ist in Großbritannien einer so Mark Gainsborough, Executive Vice Pre- deutsche Tochtergesellschaft Pentasys Engineering-Dienstleistungen mit etwa der größten unabhängigen Energiever- sident of New Energies von Shell, zu den AG die esolve AG und santix AG von der Mitarbeitern in Europa und den sorger und Kabelnetzanbieter im Privat- Beweggründen für die Übernahme. Die esolve Holding GmbH übernommen. Über USA. Die Kanzlei Friedrich Graf von West- sektor. Über das deutsche Tochterunter- Vereinbarung ergänzt den kürzlich von den vereinbarten Kaufpreis haben die phalen & Partner hat die AUSY-Gruppe nehmen war First Utility bereits seit 2015 Shell angekündigten Kauf des Ladeinfra- Beteiligten Stillschweigen vereinbart. wiederholt bei Transaktionen betreut für den Gas- und Stromvertrieb der Marke struktur-spezialisten New Motion, Euro- Im Rahmen der Transaktion wurde und arbeitete auch diesmal eng mit der Shell an Privathaushalte in Deutschland pas größtem Anbieter von intelligenten AUSY von einem Corporate-Team der Wirt- Rechtsabteilung von AUSY (Helen Bonilla, zuständig. Der Abschluss der Transakti- Ladelösungen für Elektrofahrzeuge. schaftskanzlei Friedrich Graf von West- Fabienne Szwarcenberg) zusammen. on ist abhängig von behördlichen und Eversheds Sutherland hat Shell bei phalen & Partner unter der Federführung Der Verkäufer und die Zielgesellschaf- anderen Genehmigungen und wird noch der Transaktion mit einem Cross-Border- der Partner Gerhard Manz und Dr. Barbara ten wurden von der Luther Rechtsan- Anfang 2018 erwartet. Team in Deutschland und Großbritannien Mayer umfassend in allen Rechtsberei- waltsgesellschaft mbh unter Federfüh- Mit rund Mitarbeitern in über beraten. In Deutschland waren um den chen beraten: von der Legal Due Diligence rung von Dr. Christian Rodorff, LL.M., und 70 Ländern ist Shell eines der weltgrößten M&A-Partner Sven Schweneke (München) über die Vertragsverhandlungen bis hin Dr. Andreas Kloyer vertreten. Energieunternehmen. In Deutschland die Partner Dr. Lutz Schreiber (IT, Ham- zur Anmeldung beim Bundeskartellamt Berater Pentasys Friedrich Graf von sorgen rund Mitarbeiter dafür, dass burg) und Martin Bechtold (Kartellrecht, und zum Closing. Westphalen & Partner: Gerhard Manz,

20 20 // News & Services Partner (Federführung, Corporate, M&A), des Great-Place-to-Work-Wettbewerbs ist Träger von derzeit 28 Seniorendo- Sozietäten Dr. Barbara Mayer, Partnerin (Federfüh- Deutschlands Beste Arbeitgeber mizilen mit Plätzen im süddeut- rung, Aktienrecht, M&A, Fusionskontrolle), Dr. Jan Barth, Associate (Corporate, M&A), Stephanie von Riegen, Associate (Fusionskontrolle), Dr. Morton Douglas, Partner (IP, alle Freiburg), Dr. Sabine Schröter, Partnerin, Susanne Lüddecke, Local Partner Aktuell beschäftigt die esolve-gruppe über 150 Mitarbeiter. Die Münchner Pentasys AG gehört zur französischen AUSY-Gruppe, einem in Frankreich börsennotierten Anbieter von Ingenieurdienstleistungen und IT-Con- schen Raum. Mit dem Erwerb geht die neugegründete Gruppe Schönes Leben erste Schritte hin zu einer Plattform für Altenpflege, neue Wohnformen für Ältere und neuartige Angebote für Menschen ab 65 Jahren. Die Transaktion steht unter Strategischer Coup für Luther: Kooperation mit Verband der Nordwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft ko- (beide Arbeitsrecht, beide Frankfurt). (tw) sulting mit etwa Mitarbeitern, das Vorbehalt der Genehmigung durch das operiert seit dem mit dem Ver- seit Anfang 2017 wiederum dem interna- Bundeskartellamt. band der Nordwestdeutschen Textil- und M&A-Deal in IT-Branche: Luther unterstützt esolve bei Verkauf an Pentasys Die esolve Holding GmbH hat die aus tionalen Personaldienstleister Randstad untersteht. Für die esolve Holding GmbH Luther: Dr. Christian Rodorff, LL.M., Dr. Andreas Kloyer (beide Federführung, beide Partner, Hengeler Mueller berät die Schönes Leben Gruppe bei der Transaktion. Tätig sind die Partner Dr. Alexander Nolte (M&A, Federführung, Düsseldorf), Hendrik Bockenheimer (Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Bekleidungsindustrie e.v. dem größten Landesverband der deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie, der mehr als ein Viertel aller Unternehmen der gesamten Branche repräsentiert. Seit Dezember mehreren Gesellschaften bestehende München), Michael Ströbel, LL.M. (Stutt- Thorsten Mäger (Kartellrecht, Düsseldorf), 2016 befindet sich Luther bereits in einer esolve-gruppe an den IT-Projektdienst- gart, alle M&A), Christian Dworschak Dr. Matthias Scheifele (Steuerrecht, Kooperation mit Südwesttextil dem leister Pentasys veräußert. Der Verkäufer (Partner, München, Arbeitsrecht), Dr. Hel- München), Dr. Christian Schwandtner Wirtschafts- und Arbeitgeberverband und die Zielgesellschaften ließen sich bei mut Janssen, LL.M. (Partner, Düsseldorf/ (Management Beteiligung), Prof. Dr. Dirk der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Transaktion von der Luther Rechts- Brüssel, Kartellrecht) Uwer (Gesundheitsrecht/Öffentliches Baden-Württemberg. Damit berät die anwaltsgesellschaft beraten. Über den Für Pentasys Friedrich Graf von West- Recht) (beide Düsseldorf), Dr. Nikolaus Großkanzlei die Mitgliedsunternehmen Kaufpreis wurde auf Wunsch der Parteien phalen: Gerhard Manz (Freiburg). (tw) Vieten, Dr. Daniela Böning (beide Finanzie- beider Verbände künftig in branchen- Stillschweigen bewahrt. rung, Frankfurt), die Counsel Peter Dampf spezifischen Rechtsfragen. Die unter anderem aus den beiden Münchner IT-Dienstleistern und Softwareentwicklern esolve AG und santix AG bestehende esolve-gruppe entwickelt App-, Mobile-, Big-Data- und Cloudlösungen sowie IT-Strategien und Zahlungssys- Schöner Wohnen mit compassio: Hengeler Mueller berät Schönes Leben Gruppe beim Erwerb des Ulmer Pflegespezialisten Die Schönes Leben Gruppe, die vom nie- (Finanzierung, Frankfurt), Dr. Gunther Wagner (Steuerrecht, München) sowie die Associates Mauritz Rogier (M&A, Düsseldorf), Dr. Sonnhild Draack, Dr. Katharina Gebhardt (beide Arbeitsrecht, Frankfurt), Dr. Konrad Rotthege (Immobilienrecht, Der Verband der Nordwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.v. mit Sitz in Münster ist Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband für rund 260 Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie in Westfalen, Niedersachsen, Schleswig- teme für Großkunden, insbesondere Au- derländischen Beteiligungsunternehmen London), Dr. Michael Schramm, (Gesund- Holstein, Bremen und Hamburg. Die tomobilhersteller und Banken. Die im Jahr Waterland Private Equity gehalten wird, heitsrecht/öffentliches Recht, Düssel- Mitgliedsunternehmen beschäftigen in 2000 gegründete und schnell gewach- hat den Kauf des Ulmer Pflegespezialisten dorf) und Christoph Wilken (Kartellrecht, Deutschland rund Mitarbeiterin- sene esolve AG zählte zu den Siegern compassio bekanntgegeben. compassio Düsseldorf). (tw)

21 21 // News & Services nen und Mitarbeiter und erzielen einen Streitfall, sondern auch und gerade im unsere Branchenkenntnis, sondern auch verkauft hatten. Über die Tochterfirma Umsatz von rund 6,2 Milliarden Euro. Vorfeld, zum Beispiel bei der Rechtsform- unsere jahrelange Erfahrung in der Gerch Development haben sie in den Die nun gestartete Kooperation mit wahl oder der Vertragsgestaltung und bei Beratung von Familienunternehmen und vergangenen beiden Jahren neun Groß- Luther sieht vor, dass Mitgliedsunter- vielen wichtigen Fragen mehr. Mittelständlern. Da Luther in Deutsch- anlagen mit einem Gesamtinvestitionsvo- nehmen des Verbandes das gesamte Dr. Steffen Gaber, Ansprechpartner im land Büros an zehn Standorten hat, lumen von 2,3 Milliarden Euro akquiriert, nationale und internationale Beratungs- Kompetenzteam Textil und Bekleidung können wir die Mitgliedsunternehmen darunter das rund Quadratmeter spektrum der Full-Service-Großkanzlei bei Luther: Durch die Kooperation mit des Verbandes sehr schnell und direkt vor große Areal der Holsten-Brauerei in Ham- abrufen können vom Vertragsrecht Nordwesttextil, über die wir uns sehr Ort beraten. burg sowie das ehemalige IBM-Gelände in über das Handels- und Vertriebsrecht, freuen, möchten wir die Textil- und Be- Über Luthers Kompetenzteam Textil Stuttgart-Vaihingen. Gesellschaftsrecht, M&A, Kartellrecht kleidungsunternehmen unterstützen, sie und Bekleidung : Rund 50 Anwälte Das sogenannte Deutz-Areal in Köln- bis hin zur Beratung im Bereich von rechtssicher durch diese spannende und bringen ihr Wissen zu branchenspezifi- Mülheim wurde Teil eines städtebauli- Immobilientransaktionen sowie des immer komplexer werdende Zeit zu be- schen Rechtsfragen sowie zu allgemeinen chen Planungskonzepts, nachdem die gewerblichen Mietrechts. Zudem wird gleiten war ein nicht ganz einfaches unternehmensbezogenen Rechtsthemen Deutz AG ankündigt hatte, ihren Produkti- Luther den Mitgliedern des Verbandes Jahr für die Textilindustrie in Deutschland. ein etwa, wenn es um die Nachfolge in onsstandort nach Köln-Porz zu verlagern. Schulungen zu Rechtsfragen aus der Die Branche hat mehrere Restrukturierun- Familienunternehmen oder die Beglei- Für die rund Quadratmeter frei Praxis anbieten. gen und Insolvenzen gesehen. Das Markt- tung von Hauptversammlungen für werdende Fläche wurde ein neues Quar- Dr. Walter Erasmy, Hauptgeschäfts- umfeld ist und bleibt aufgrund der inter- Aktiengesellschaften geht. (tw) tier mit Wohnobjekten und öffentlichen führer des Verbandes der Nordwestdeut- nationalen Konkurrenz und des Einflusses Einrichtungen entwickelt und schon ein schen Textil- und Bekleidungsindustrie e.v., erläutert die Vorteile dieser Kooperation: Ein großer Vorteil für unsere Firmen ist der Full-Service-Ansatz von Luther und die bundesweite Präsenz. Hinzu des Onlinehandels schwierig. Trotzdem ist ersichtlich, dass insbesondere solche Textil- und Bekleidungsunternehmen in Deutschland Erfolg haben, die neue und innovative Wege gehen. Das zeigt sich Ankauf des Deutz-Areals in Köln Gerchgroup baut auf ARNECKE SIBETH Zum Jahresende 2017 Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Das Investitionsvolumen liegt bei rund einer Milliarde Euro. Die Ankaufsfinanzierung in Höhe von 140 Millionen Euro für dieses Areal kommt von der Deutschen Pfand- kommt der zusätzliche Pluspunkt bei beispielsweise in der Textilindustrie beim hat die Düsseldorfer briefbank. Luther, in wichtigen Auslandsmärkten mit Einsatz von technischen Textilien oder Gerchgroup mit Hilfe Berater Gerchgroup ARNECKE SI- eigenen Büros vertreten zu sein. In dem in der Bekleidungsindustrie durch das von ARNECKE SIBETH die BETH: Dr. Nadejda Kysel (Finance, Feder- branchenspezifischen Know-how, das in zunehmende E-Commerce-Geschäft, das Dr. Nadejda Kysel Finanzierung des Ankaufs führung), Dr. Wolfgang Scholl (Corporate), dem entsprechenden Kompetenzteam mittlerweile auch auf B2B-Ebene ange- des Deutz-Areals in Köln durch die pbb Mark Riebau (Corporate, alle Frankfurt am bei Luther aufgebaut wird, finden unsere kommen ist und den klassischen Show- Deutsche Pfandbrief AG abgeschlossen. Main). (tw) mittelständisch strukturierten Firmen rooms der Handelsagenturen Konkurrenz Die Gerchgroup wurde 2015 von Ma- eine sehr wertvolle Hilfe in den vielfälti- macht. thias Düsterdick und Christoph Hütte- gen und zunehmend komplexer werden- Bei der Beratung der Verbandsmit- mann gegründet, die bereits den Projekt- den Rechtsfragen und das nicht erst im glieder hilft uns sicherlich nicht nur entwickler PDI Group mitaufgebaut und

22 22 // News & Services Cleveres Businessmodell: Osborne Clarke an der Seite von Umsatzsteuer-Startup Taxdoo bei Seed-Finanzierung durch High-Tech Gründerfonds Osborne Clarke hat das Hamburger Umsatzsteuer-Startup Taxdoo bei einer Seed-Finanzierung durch den High-Tech Gründerfonds (HTGF) beraten. Taxdoo bezieht vollautomatisch Daten aus Marktplätzen, Onlineshops oder ERP-Systemen auch bei der jetzigen Finanzierungsrunde. Im Team waren außerdem Tim Maiorino (IT-Recht) und Dr. Sebastian Hack (Kartellrecht). (tw) Highlight Communications setzt bei öffentlichem Übernahmeangebot an die Aktionäre der Constantin Medien auf Gleiss Lutz Im Rahmen eines freiwilligen öffent- andere Tochtergesellschaften der Constantin Medien umfangreiche Dienstleistungen im Bereich Bewegtbild-Produktion und Content-Marketing-Strategien sowie mediale Beratungs- und Kommunikationsleistungen für Unternehmen. Dem Übernahmeangebot liegt eine Rahmenvereinbarung der beiden Bieter unter anderem mit dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Constantin Medien, Bernhard Burgener, sowie der leistungsaufsicht (BaFin) sowie in Bezug auf die noch durchzuführenden fusionskontrollrechtlichen Freigabeverfahren und rundfunkrechtlichen Anmeldeerfordernisse. Für Highlight Communications sind folgende Gleiss-Lutz-Anwälte tätig: Dr. Stephan Aubel (Federführung, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht), Dr. Wolfgang Bosch (Partner, Kartellrecht, beide Frankfurt), Dr. Andreas Neun (Part- und bereitet sie gemäß internationalen lichen Übernahmeangebots bieten die Highlight Event and Entertainment AG ner, Öffentliches Recht, Berlin), Alexander umsatzsteuerlichen Regularien auf. Im Highlight Communications AG und die zugrunde, die bereits eine Beteiligung von Gebhardt, Jan-Rasmus Roßkamp, Dr. Wal- Anschluss werden die Transaktionsdaten Studhalter Investment AG den Aktionä- 29,99% an Constantin Medien hält. ter Andert und Mirko Töpfer (alle Gesell- durch ein internationales Umsatzsteuer- ren der Constantin Medien AG an, ihre Ziel des Übernahmeangebots ist es, schafts- und Kapitalmarktrecht, Frankfurt) Netzwerk bei den jeweiligen Finanzbe- auf den Inhaber lautenden Stückaktien Blockaden, wie sie sich im Zusammen- sowie Dr. Hannah Bug (Öffentliches Recht, hörden eingereicht. Die Daten lassen der Constantin Medien gegen Zahlung hang mit den Meinungsverschieden- Berlin) und Dr. Nils Bremer (Kartellrecht, sich nahtlos in die Finanzbuchhaltung einer Geldleistung in Höhe von 2,30 Euro heiten mit der ehemaligen Führung Frankfurt). (tw) überführen. je Constantin-Aktie in bar zu erwerben. der Constantin Medien bis zum August Taxdoo ist ein ehemaliges EXIST- Projekt an der Universität Hamburg Das Übernahmeangebot bewertet die Aktien der Constantin Medi ergaben, hinter sich zu lassen und das Augenmerk auf die Reorganisation Personal und wurde im April 2016 von drei ehema- en mit rund 215 Millionen Euro. und Weiterentwicklung der beteiligten ligen wissenschaftlichen Mitarbeitern gegründet. Das Start-up ist seit Anfang 2017 operativ tätig und erzielte in diesem Zeitraum bereits sechsstellige Umsätze. Mit den Mitteln aus der Seed-Runde wird Constantin Medien ist ein international agierendes Medienunternehmen mit Sitz in Ismaning bei München. Die Geschäftstätigkeit umfasst unter der Dachmarke SPORT1 Aktivitäten im Bereich Gesellschaften zu legen, damit nachhaltig Werte für alle Stakeholder geschaffen werden. Für nähere Einzelheiten wird auf die unter com veröffentlichte Angebotsunterlage White & Case baut Arbitration- Praxis aus: Dr. Alexandra Diehl kommt von Clifford Chance White & Case LLP verstärkt Taxdoo sein Team erweitern und seine Fernsehen, unter anderem mit dem verwiesen. sich mit der Schiedsrechts- technologische Plattform weiterentwi- Free-TV-Sender SPORT1 und verschiede- Gleiss Lutz beriet Highlight Communi- expertin Dr. Alexandra Diehl. ckeln. nen Pay-TV Kanälen, die Onlineplattform cations bei der rechtlichen Strukturierung Zum steigt sie als Ein OC-Team unter Leitung von Cor- SPORT1.de, mobile SPORT1-Applikationen, des Angebotsprozesses, der Erstellung der Dr. Alexandra Diehl Local Partner in das Arbitrati- porate-counsel Rouven Siegemund berät Social-Media-Kanäle sowie das digitale Angebotsunterlage und deren Gestattung on-team um Partner Dr. Markus Burianski Taxdoo umfassend seit der Gründung und Sportradio SPORT1.fm. Daneben bieten durch die Bundesanstalt für Finanzdienst- in Frankfurt ein. Diehl kommt von

23 23 // News & Services Clifford Chance, wo sie zuletzt als Senior Die international stark vernetzte Thomas Hey ist Fachanwalt für Sven-Erik Heun, Head von Bird & Bird Associate tätig war. Der Fokus ihrer Praxis deutsche Arbitration-Praxisgruppe um Arbeitsrecht und verfügt über mehr als Deutschland, sagt zu dem Zugang: Ich liegt auf der Vertretung von Mandanten Dr. Markus Burianski besteht aus Local 20 Jahre Erfahrung in diesem Bereich. Er begrüße Herrn Hey herzlich in unserem in komplexen nationalen und internatio- Partner Christian Theissen sowie drei war seit 1996 bei Clifford Chance tätig, Team. Wir verfolgen national und inter- nalen Schiedsverfahren und Gerichtspro- Associates. Das Team vertrat unter ande- seit 2000 als Partner und seit 2014 als national eine eigenständige Wachstums- zessen, besonders in den Bereichen M&A, rem die Russischen Föderation in einem Leiter der deutschen Arbeitsrechtspraxis. strategie für das Arbeitsrecht, bei der die Anlagenbau und IP. Sie verfügt außerdem 50-Milliarden-Dollar-Verfahren über Hey ist spezialisiert auf individuelles und nachhaltige und dauerhafte Beratung über langjährige Erfahrung in der die Vollstreckung von Schiedssprüchen kollektives Arbeitsrecht, Dienstvertrags- unserer Mandanten im Vordergrund Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und der früheren Aktionäre von Yukos Oil in und Sozialversicherungsrecht. Er führt steht. Mit Thomas Hey und seinem Team bei grenzüberschreitenden Beweisauf- Deutschland. Zudem vertritt das Team seit Verhandlungen mit Gewerkschaften so- haben wir eine schlagkräftige Ergänzung nahmen. Weiterhin berät Diehl namhafte mehreren Jahren mit Erfolg verschiedene wie Personal- und Betriebsräten, berät zu gefunden, die optimal zu unserer strategi- Unternehmen zu Strategien des Schutzes ausländische Investoren in ICC-Verfahren Aufsichtsratsthemen und begleitet Trans- schen Aufstellung, auch mit Blick auf die und der Verwertung geistigen Eigentums gegen den Jemen, in deren Zuge unter aktionen sowie Umstrukturierungen. digitale Arbeitswelt von morgen, passt. (Patentlizenzverträge, Forschungsverträ- anderem zum ersten Mal der Arabische Sein Sektorfokus liegt auf nationalen und Zum Hintergrund: Bird & Bird baut ge, Technologietransfer). Frühling als Force-Majeure-Ereignis einge- internationalen Unternehmen aus den die Arbeitsrechtspraxis weltweit aus. In Sie ist zudem Mitgründerin des Liti- stuft wurde. (tw) Bereichen Bank- und Finanzdienstleistun- Deutschland wurde mit dem Einstieg gation-think-tanks ILEX. Siehe dazu den gen, Life Sciences sowie Einzelhandel und von Dr. Barbara Geck in Frankfurt zum Bericht in der Dispute Resolution, HIER. Unsere internationale Arbitration- Praxis ist integraler Bestandteil der globalen Wachstumsstrategie von White & Case, und Deutschland ist ein wichtiger Expansion im Arbeitsrecht bei Bird & Bird: Thomas Hey wechselt mit Team von Clifford Chance Bird & Bird LLP hat zum Konsumgüter. Mit ihm wechseln auch die meisten im Arbeitsrecht vom Clifford- Chance-Büro in Düsseldorf betreuten Mandanten zu Bird & Bird. Dr. Martin Nebeling, Leiter der Deut ein erster Schritt getan. Nach dem Zugang von Hey umfasst das deutsche Arbeitsrechtsteam nun vier Partner und 15 angestellte Anwälte. International besteht die Praxis aus über 130 Arbeits- Markt, in dem wir weiter wachsen wol den hochangese- schen Praxisgruppe Arbeitsrecht bei rechtlern. (tw) len, so Andrew McDougall, Regional Sec- henen Arbeitsrechtler Bird & Bird, sagt: Ich freue mich sehr, tion Head der Region EMEA. Wir freuen uns, dass wir Alexandra Diehl für unser expandierendes Team gewinnen konnten. Mit ihr stößt eine renommierte und versierte Kollegin zu uns, deren Expertise Thomas Hey Thomas Hey als Partner im Düsseldorfer Büro gewonnen. Mit ihm wechseln die drei Associates des Düsseldorfer Arbeitsrechtsteams von Clifford Chance, Dr. Artur-Konrad Wypych, mit Thomas Hey einen überaus renommierten Kollegen im Düsseldorfer Büro begrüßen zu können. Er ergänzt unser deutsches und internationales Arbeitsrechtsteam, das vollumfänglich und nicht CMS ernennt zum Jahresbeginn neun neue Partnerinnen und Partner Die Wirtschaftskanzlei CMS ist mit neun optimal zur strategischen Ausrichtung Leonie Isabelle Pfeufer und Hagen nur transaktionsgetrieben berät, optimal neu ernannten Partnerinnen und Part- unserer internationalen Praxis passt, Sporleder sowie Referendare und wissen- und wird seine umfassenden Erfahrungen nern aus sechs Geschäftsbereichen in so Partner Dr. Markus Burianski, der das schaftliche Mitarbeiter und damit das für unsere Mandanten zielführend und das Jahr 2018 gestartet. Der Bedarf an Arbitration-Team in Deutschland leitet. gesamte Team. gewinnbringend einsetzen. hochqualitativer, innovativer und

24 24 // News & Services praxisorientierter Rechtsberatung steigt Dr. Andreas Hofelich (Arbeitsrecht, Dr. Igor Stenzel (Corporate/M&A, der Implementierung von Konfliktma- in einem immer komplexer werdenden Köln), der seit 2007 bei CMS beschäftigt Berlin) ist seit 2011 bei CMS und berät nagementsystemen. Marktumfeld stetig an, sagt Dr. Huber- ist und Unternehmen auf sämtlichen sowohl strategische Investoren wie auch Einen weiteren Schwerpunkt bildet tus Kolster, Managing Partner bei CMS Gebieten des Individual- und Kollektiv- Finanzinvestoren bei allen Arten von das Arbeitsrecht 4.0 und dabei insbe- in Deutschland. Deshalb freuen wir uns arbeitsrechts berät, schwerpunktmäßig M&A-Transaktionen. sondere die Beratung von Unternehmen sehr über die weitere Verstärkung unserer bei der Vorbereitung und Umsetzung von Dr. Tilman Weichert (Corporate/M&A, in allen arbeitsrechtlichen Aspekten der Geschäftsbereiche durch exzellente Umstrukturierungen und Umwandlungs- München) ist seit 2007 bei CMS und hat Digitalisierung. Spezialisten, die seit Jahren hervorragen- maßnahmen. seinen Beratungsschwerpunkt in den Schweitzer studierte Rechtswissen- de Arbeit für unsere Mandanten in der Dr. Michael Kraus (TMC, Stuttgart) Bereichen Aktienrecht, Kapitalmarktrecht, schaft an der Goethe-Universität in Frank- Sozietät leisten. hat seine Tätigkeit bei CMS im Jahr 2010 Umwandlungsrecht sowie M&A. (tw) furt am Main, an der sie auch mit einer CMS baut mit den neuen Partnerinnen begonnen. Er berät und vertritt Un- rechtshistorischen Dissertation promoviert und Partnern unter anderem die Beratung in den Bereichen Corporate/M&A, Banking & Finance, Arbeitsrecht, TMC (Technology, Media & Communications), Dispute Resolution und Intellectual ternehmen in allen Fragen des IT- und Datenschutzrechts und ist auf die Vertragsgestaltung bei IT- und Outsourcing- Projekten spezialisiert. Dr. Benjamin Lissner (Dispute Resolu- Verstärkung für JUSTEM Rechtsanwälte: Dr. Julia Schweitzer kommt von Taylor Wessing Dr. Julia Schweitzer ist seit wurde. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin (IHK). Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein e.v. sowie des Deutschen Juristinnenbundes Property aus. Zuwachs erhalten sechs der tion, Köln) kam 2009 zu CMS und ist spe- Januar 2018 Associated und zudem Trägerin des Mediationsprei- acht Standorte von CMS in Deutschland. zialisiert auf nationale und internationale Partnerin bei JUSTEM ses 2016 des Bundesverbandes Mediation Die neuen Partner von CMS Deutsch- Schiedsverfahren sowie sonstige Formen Rechtsanwälte. Zuvor war sie sowie Mitbegründerin des Netzwerks land sind: der alternativen Streitbeilegung. Dr. Julia Schweitzer seit 2006 als Rechtsanwältin Frankfurter Mediationszentrale. (tw) Dr. Carolin Armbruster (Corporate/ Andrea München (Banking & Finance, im Bereich Employment bei Taylor M&A, Stuttgart). Sie startete ihre anwaltliche Laufbahn bei CMS im Jahr Armbruster berät bei nationalen und internationalen M&A-Transaktionen und Projekten. Ihr Branchenfokus liegt auf der Frankfurt) wechselte 2016 zu CMS und ist spezialisiert auf deutsches, luxemburgisches und europäisches Finanzaufsichtsrecht. Dr. Tilman Niedermaier (Dispute Re- Wessing tätig. Schweitzer kombiniert in ihrer Beratung langjährige arbeitsrechtliche Expertise mit dem Einsatz alternativer Modelle der Konfliktlösung. So ist Schweitzer als Mediatorin für Internes Wachstum und starkes Signal: McDermott ernennt drei neue Partner in Deutschland Die deutsche Praxis von Energiewirtschaft. solution, München) ist seit 2010 Rechts- innerbetriebliche Konflikte aktiv. Sie medi- McDermott Will & Emery Dr. Nikolas Gregor (Intellectual Proper- anwalt bei CMS. Er vertritt Mandanten in iert bei Streitigkeiten in Teams, zwischen hat zum drei neue ty, Hamburg). Er ist seit 2010 bei CMS tätig komplexen wirtschaftsrechtlichen Strei- Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie Partner ernannt. Mit Nina und auf gewerblichen Rechtsschutz und tigkeiten. Seine fachlichen Schwerpunkte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie Nina Siewert Siewert und Arne Fuchs Wettbewerbsrecht spezialisiert. Gregor liegen auf den Gebieten des Handels- und moderiert Management- und Vorstands- kommen zwei der neuen Partner aus dem vertritt im Schwerpunkt Unternehmen Gesellschaftsrechts sowie des internatio- meetings und coacht Führungskräfte. Dr. Frankfurter Büro. Dr. Philipp Grenzebach aus dem Bereich Life Sciences. nalen Investitionsschutzrechts. Julia Schweitzer berät Unternehmen bei arbeitet in Düsseldorf.

25 25 // News & Services Arne Fuchs ist auf interna- Dr. Norbert Schulte, Leiter der deut- anschließt. Stühler kommt von DLA Piper, und München und verfügt zusätzlich tionale Streitbeilegung schen Praxis, begrüßt die Ernennungen: wo er Teil des Teams war, das in kurzer Zeit über einen Abschluss als Diplom-Kauf- spezialisiert. Seine Bera- Wir freuen uns sehr, in diesem Jahr mit den Bereich Private Equity erfolgreich mann sowie einen MBA. (tw) tungsschwerpunkte sind Frau Siewert, Herrn Dr. Grenzebach und aufgebaut hat. Zuvor war er neun Jahre Arne Fuchs internationale Schiedsverfahren, mit einem besonderen Schwerpunkt auf völkerrechtlichen Schiedsverfahren im Rahmen von Herrn Fuchs drei ausgezeichnete Anwälte in die Partnerschaft aufnehmen zu können. Alle drei haben durch die Qualität ihrer Beratung bewiesen, dass sie Partner oder Partnerin von McDermott sein kön- bei Kirkland & Ellis tätig, seit 2010 als Partner. Das genaue Eintrittsdatum bei Allen & Overy steht noch nicht fest. Erst im März 2017 war mit Michiel Huizinga ein bekannter Private-Equity- Wachsen aus eigener Kraft: GSK Stockmann ernennt drei Partner und zwei Counsel GSK Stockmann hat drei Dr. Philipp Grenzebach Investitionsschutzabkom- nen. Wir freuen uns besonders darüber, Spezialist in das Frankfurter Büro von Anwälte aus den eigenen men. Im Mai des vergangenen Jahres war dass wir unseren Anwältinnen und An- Allen & Overy gewechselt, wo er eng mit Reihen zu Partnern ernannt. Arne Fuchs vom Internationalen Schieds- wälten Partnerperspektiven bieten und so Markus Käpplinger und seinem Team Insgesamt werden ein Equity gerichtshof der ICC zum Regional Repre- aus eigener Kraft wachsen können. Der zusammenarbeitet. Oliver Koos Partner, zwei Local Partner sentative des Young Arbitrator Forums internationale Chairman der Kanzlei, Ira Mit dem Zugang von Dominik Stühler und zwei Counsel zum (ICC YAF) für Europa und Russland ernannt Coleman, gratuliert den neuen Partnern, werden wir die Marktpräsenz unserer aufgenommen. worden. die sich die Ernennung basierend auf ih- Private-Equity-Praxis am Standort Mün- Mit diesen Ernennungen Nina Siewert ist Mitglied der deut- rer harten Arbeit und ihrem engagierten chen nachhaltig stärken und gehen einen stärkt GSK weiter den schen Steuerrechtspraxis. Sie berät Einsatz für die Belange unserer Mandan- wichtigen Schritt, um sie insgesamt zu Dr. Christoph Strelczyk eigenen Nachwuchs und Mandanten bei allen steuerrechtlichen ten erworben haben. einer der führenden Praxen im deutschen die Spezialisierung auf Themen im Bereich von inländischen und Insgesamt hat die Kanzlei weltweit 19 Markt zu entwickeln, so Thomas Ubber, bestimmte Sektoren und grenzüberschreitenden M&A-Transaktio- Partner ernannt, darunter 11 neue Partne- Senior Partner von Allen & Overy Deutsch- Kompetenzen. nen, Restrukturierungen und Immobilien- rinnen. (tw) land. Die Partnerschaft von investitionen. Nina Siewert war 2015 als Dominik Stühler berät im Wirt- Dr. Marcel Vietor GSK Stockmann hat be- Counsel zu McDermott gestoßen. Dr. Philipp Grenzebach kam 2015 ebenfalls als Counsel zu McDermott. Zu seinen Schwerpunkten gehören das Gesellschaftsrecht und Immobilien- und Allen & Overy baut Private-Equity- Praxis weiter aus Dominik Stühler kommt von DLA Piper Allen & Overy LLP verstärkt schafts- und Gesellschaftsrecht, mit Fokus auf nationale und grenzüberschreitende Private-Equity-Transaktionen, Unternehmenskäufe und -zusammenschlüsse und gesellschaftsrechtliche Dominik Berka schlossen, Oliver Koos (Projects & Public Sector, Frankfurt/M.) als Equity Partner in die Partnerschaft aufzunehmen. Des Weiteren sowie Unternehmenstransaktionen. Er ihre deutsche Private-Equity- Umstrukturierungen sowie Real-Estate- wurden die Associates hat umfassende Erfahrung darin, Finanz- Praxis mit dem Private-Equi- Transaktionen. Er verfügt über mehr als Dr. Christoph Strelczyk investoren und strategische Anleger zu ty-spezialisten Dominik 15 Jahre Erfahrung in der juristischen (Immobilien, Hamburg) und vertreten und bei Akquisitionen und Dominik Stühler Stühler (44), der sich als Beratung von Transaktionen, studierte Dr. Marcel Vietor (Corporate/ öffentlichen Übernahmen zu beraten. Partner dem Münchener Büro der Kanzlei Rechtswissenschaften in Regensburg Dr. Harald Feiler Automotive & Mobility,

26 26 // News & Services München) zu Local Partnern ernannt. Dominik Berka (Steuern, Frankfurt/M.) und Dr. Harald Feiler (Banking/Geldwäscherecht und Compliance, Frankfurt/M.) wurde der Counsel-Status Susanne Thonemann-Micker wechselt gemeinsam mit den Rechtsanwälten Thomas Kanders und Jan-Lukas Lüken, die bei PwC als Senior Manager bzw. als Manager tätig werden, von der renom- ALTENBURG Fachanwälte für Arbeitsrecht wächst in Berlin: Dr. Manteo Eisenlohr und Nicolas Roggel kommen von K&L Gates Die Arbeitsrechtskanzlei ALTENBURG Kollegen und wissen, dass sie und ihr Mandantenportfolio hervorragend zu uns passen, sagt Prof. Dr. Anja Mengel, Gründungspartnerin des Berliner Büros von ALTENBURG. verliehen. mierten Düsseldorfer Steuerkanzlei S&P Fachanwälte für Arbeitsrecht hat zum Manteo Eisenlohr hat seinen Be- Wir gratulieren ganz herzlich und SÖFFING zu PwC. Dort betreute sie mehr die K&L Gates-Partner Dr. ratungsschwerpunkt in den Sektoren freuen uns darüber, auch in diesem als zehn Jahre lang davon mehr als fünf Manteo Eisenlohr (51) und Nicolas Roggel Medien, Technologie, Kommunikation und Jahr einen Equity-Partner, zwei Local Jahre als Partnerin vermögende Privat- (42) als Equity Partner in ihr Berliner Büro erneuerbare Energien. Zu seinen Mandan- Partner und zwei Counsel zu ernennen personen, vor allem im mittelständischen aufgenommen. ten zählen überwiegend internationale und damit unser stetiges Wachstum Unternehmerbereich. ALTENBURG hat ihren Schwerpunkt Unternehmen, die er zu allen Fragen des aus den eigenen Reihen weiter fortzuset- Der Beratungsschwerpunkt von in der arbeits- und sozialversicherungs- deutschen und europäischen Arbeits- zen, kommentiert Dr. Olaf Schmechel, Thonemann-Micker und ihrem Team rechtlichen Dauer- und Projektberatung rechts berät. Co-Managing Partner bei GSK Stock- liegt im Bereich der nationalen und inter- von in- und ausländischen Unternehmen, Nicolas Roggel ist anerkannter Experte mann, die Entscheidung der Partner- nationalen Nachfolgeberatung vermö- vor allem bei Restrukturierungen, Compli- im Arbeits- und Compliancerecht. Seit schaft. (tw) gender Privatpersonen. Darüber hinaus ance-projekten und in Insolvenzverfahren. Jahren berät er zu komplexen, häufig sind sie tätig im Bereich Stiftungsrecht Hier wird die anerkannte Boutique häufig grenzüberschreitenden M&A-, Restruk- PwC Legal holt Nachfolgeexpertin Susanne Thonemann- Micker an Bord Die PricewaterhouseCoopers Legal AG und Stiftungssteuerrecht sowie Steuerstrafrecht. Damit verfolgt PwC Legal weiter den Aufbau seines Competence-Centers Private Client Solutions. Wir haben mit Frau von Groß- oder Spezialkanzleien hinzugezogen, die selbst nicht oder nicht ausreichend über arbeitsrechtliche Expertise verfügen. Die Kanzlei ist auch regelmäßig in der Beratung von Start-up-/VC- und PE- turierungs- und Outsourcingprojekten. Ein weiterer Schwerpunkt von ihm ist die Aufsichtsratsberatung zu Vergütungsund Compliancefragen. Nicolas Roggel kam 2012 zu K&L Gates, Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal) Thonemann-Micker eine exzellente Pri- Unternehmen tätig. Nach ihrer Gründung wo er 2013 zum Partner ernannt wurde. hat sich im Januar mit der Rechtsanwäl- vate-client-spezialistin für uns gewinnen 2009 in München eröffnete ALTENBURG Manteo Eisenlohr stieß Anfang 2016 zum tin, Fachanwältin für Steuerrecht, Susanne können. PwC Legal setzt damit den Weg 2011 in Berlin, 2013 folgte das Hamburger Arbeitsrechtsteam von K&L Gates, das Thonemann-Micker verstärkt. Thone- erfolgreich fort, sich mit herausragenden Büro. Insgesamt zählt ALTENBURG 19 nun auf Partnerebene geschlossen zu mann-micker ergänzt als Partnerin das Anwaltspersönlichkeiten zu verstärken, Berufsträger, darunter acht Vollpartner, ALTENBURG wechselt. deutsche Competence-Center von PwC im so Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, Vorstand und ist Gründungsmitglied des internati- Mit unserem Wechsel zu ALTENBURG Bereich Nachfolgeberatung und Beratung von PwC Legal. (tw) onalen Netzwerks ELLINT. verfolgen wir die Strategie, arbeitsrecht- vermögender Privatpersonen. Sie wird das Wir freuen uns sehr, dass Manteo liche Beratung im Kreis ausgewiesener bereits vorhandene Expertenteam um die Eisenlohr und Nicolas Roggel unser Kollegen und international vernetzt unse- Rechtsanwälte Lothar Siemers und Team verstärken. Wir schätzen sie be- ren Mandanten anzubieten, sagt Manteo Dr. Maren Gräfe erweitern. reits lange fachlich und menschlich als Eisenlohr. Nicolas Roggel ergänzt: Für

27 27 // News & Services unsere Mandanten finden wir hier eine ternationale Investoren (vornehmlich aus Thaeter übernommen. die nächste Phase mit Michael Dietrich hervorragende Basis, um sie weiter auf UK), unter anderem beim Erwerb und bei Ralf Thaeter hat die deut- als neuem Managing Partner ebenso höchstem Niveau praxisnah mit kreativen der Veräußerung von Immobilien portfolios schen Büros der global erfolgreich sein wird. Lösungen zu beraten. (tw) und gewerblichen Premiumimmobilien. tätigen Kanzlei aufgebaut Ralf Thaeter ergänzt: Nach fünf sehr Zudem hat sich Christiane Conrads in den Dr. Ralf Thaeter und fast fünf Jahre lang intensiven Jahren des Aufbaus freue PwC Legal verstärkt sich mit Immobilienrechtsexpertin Christiane Conrads Die PricewaterhouseCoopers letzten Jahren einen Namen gemacht im Bereich Green Building und ihre Mandanten bei der Entwicklung innovativer Green- Building-Produkte unterstützt. Damit verfolgt PwC Legal weiter den geführt. Seine Erfahrungen wird er einsetzen, um die Zusammenarbeit von Herbert Smith Freehills zwischen den eigenen Büros und mit anderen Kanzleien und Partnern in Kontinentaleuropa zu ich mich, den Staffelstab weiterreichen zu können. Wir haben uns national und international in kurzer Zeit in allen unseren deutschen Praxen einen guten Ruf erworben. Unsere Büros in Berlin, Düssel- Legal AG Rechtsanwalts- Aufbau seiner Immobilienrechtspraxis intensivieren. Thaeter betreut in dieser dorf und Frankfurt in einem so wettbe- gesellschaft (PwC Legal) und setzt mit der Eröffnung des German Funktion unter anderem die Niederlande, werbsintensiven Markt gemeinsam mit verstärkt sich zum Januar Desk auf eine engere Verzahnung zur Österreich, Luxemburg und weite Teile den deutschen Partnern zu etablieren hat Christiane Conrads mit Christiane Conrads, die Legal-Praxis in UK und London als führen- Osteuropas. mir sehr viel Freude gemacht. seit dem als Local Partnerin bei dem Finanz- und Investitionszentrum in Der Kartellrechtsexperte Michael Michael Dietrich: Unser gemeinsa- der PricewaterhouseCoopers Legal AG Europa. Wir haben mit Frau Conrads eine Dietrich ist seit 2014 Partner bei Herbert mes Ziel für die kommenden Jahre ist es, Rechtsanwaltsgesellschaft tätig ist. exzellente Real-Estate-Spezialistin für uns Smith Freehills Germany. Damit hat er in der nächsten Stufe der Entwicklung Dies enstpricht dem PwC-Grad eines gewinnen können. PwC Legal setzt damit die Kanzlei fast von ihrer Gründung an von Herbert Smith Freehills die Bekannt- Directors. den Weg erfolgreich fort, sich mit heraus- begleitet und kann als neuer Managing heit im deutschen Markt und die inter- Conrads verstärkt das deutsche Immo- ragenden Anwaltspersönlichkeiten extern Partner auf der positiven Entwicklung nationale Verzahnung weiter voranzu- bilienrechtsteam um Michael Burg, Betti- zu verstärken, so Prof. Dr. Heinz-Klaus der vergangenen Jahre aufbauen. Aktuell treiben sowie weitere nationale und na Knipfer und Norman Nathan Gelbart, Kroppen, Vorstand von PwC Legal. (tw) sind mehr als 60 Berufsträger, davon 16 internationale Mandate zu gewinnen. Ich sie wird für PwC Legal einen German Real Partner, an den drei Standorten Frankfurt, freue mich darauf, die Erfolgsgeschichte Estate Desk in London aufbauen. Die ehemalige DLA-Anwältin leitete seit März 2016 den Immobilienrechtsbereich von Lupp + Partner und war zudem verantwortlich für das Londoner Repräsentanzbüro der Münchener Transakti- Pressemitteilung: Stabübergabe bei Herbert Smith Freehills Germany Michael Dietrich übernimmt von Ralf Thaeter Dr. Michael Dietrich hat am Berlin und Düsseldorf tätig. Herbert Smith Freehills CEO Mark Rigotti dazu: Ich danke Ralf Thaeter, der die treibende Kraft war hinter dem Aufbau einer erfolgreichen Praxis in einem für uns sehr wichtigen Markt. Wir sind stolz von Herbert Smith Freehills in Deutschland weiter fortzuschreiben und diese spannende Aufgabe gemeinsam mit Ralf Thaeter und den deutschen Partnern anzugehen. (tw) onsboutique die Funktion des auf die bisherige Entwicklung und die Po- Der Beratungsschwerpunkt von Con- Managing Partners für sition, die sich die deutschen Büros in der rads liegt im Bereich von Immobilientrans- Herbert Smith Freehills in kurzen Zeit seit der Gründung im Markt aktionen. Sie begleitet nationale und in- Dr. Michael Dietrich Deutschland von Dr. Ralf aufgebaut haben. Ich bin mir sicher, dass

28 28 // News & Services Neuer Partner für Reed Smith aus den eigenen Reihen: Dr. Thomas Fischl schafft den Sprung Reed Smith hat zum Januar Dr. Thomas Fischl 2018 Dr. Thomas Fischl zum Partner ernannt. Damit wächst die Partnerschaft am Standort München auf 17 und deutschlandweit auf 26 Partner an. Dr. Thomas Fischl ist Mitglied der Entertainment & Media Group am Münchener Standort. Im Fokus seiner Tätigkeit steht die Beratung von deutschen und internationalen Unternehmen zu allen rechtlichen Fragestellungen rund um Digitalisierung, Digital Media, Internet of Things, Virtual Reality, Social Media und Data Economy. Regelmäßig beschäftigt er sich mit Themen wie Datenschutz (einschließlich GDPR-readiness und BCR), Cybersecurity, Risk Management und Compliance. Mit einem Full-Service Ansatz betreut er Mandanten vom Audit bis hin zur Schulung und Implementierung von neuen Systemen. Weitere Tätigkeitsbereiche umfassen u.a. die Gestaltung und Begleitung von IT- und Outsourcing- Projekten sowie die Erstellung und Verhandlung von Cloud- oder Lizenzverträgen. Mit der Ernennung von Dr. Thomas Fischl zum Partner aus den eigenen Reihen bauen wir auf der nachhaltigen Entwicklung und dem stetigen Erfolg unserer deutschen Praxis auf. Wir freuen uns sehr, dass Thomas Fischl die erfolgreiche Zukunft der Praxis und von Reed Smith gesamt in Deutschland nun noch aktiver mit gestalten wird, kommentierte Dr. Stefan Kugler, Office Managing Partner des Münchener Büros. Dr. Philipp Süss, Partner der Entertainment & Media Group in München, ergänzt: Dr. Fischl hat sich als ausgezeichneter Anwalt hervorgetan und wird insbesondere für seine Expertise im Bereich Digital Media national und international von seinen Mandanten geschätzt und empfohlen. Die deutsche Praxis von Reed Smith hat sich seit Eröffnung der Büros 2005 in München und 2015 in Frankfurt stetig weiterentwickelt und zählt nach signifikantem Wachstum heute rund 60 Rechtsanwälte. Weltweit hat Reed Smith zum Jahreswechsel 23 Partner aus elf verschiedenen Büros und aus elf unterschiedlichen Praxisgruppen ernannt. (tw) Vorschau Der Brexit lässt grüßen: Am Landgericht Frankfurt am Main ist seit Jahresbeginn eine englischsprachige Kammer für Handelssachen eingerichtet worden. Und zwar mit einer sehr ambitionierten Zielsetzung, denn: in der hessischen Justiz sieht man Chancen, Frankfurt nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU als internationalen Gerichtsstandort zu etablieren. Das ist ein ungewöhnliches Justizprojekt, aber es könnte der Beginn eines ganz neuen Kapitels sein, sagte LG-Präsident Dr. Wilhelm Wolf im Interview mit dem Deutschen AnwaltSpiegel. Mehr dazu in der Ausgabe 2/2018. (tw) F Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 24. Januar 2018.

29 29 // Fachbeirat Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 59 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industriebank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media SE, Vorstand, München Bird & Bird, Rechtsanwalt, Düsseldorf TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen christoph.abel@ikb.de conrad.albert@prosiebensat1.com peter.bokelmann@de.trumpf.com Dr. Stefan Brügmann LL.M., MBA Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, Chefsyndikus, Frankfurt am Main Dr. Heiko Carrie Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Hans-Ulrich Dietz Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg stefan.bruegmann@helaba.de heiko.carrie@fr.bosch.com martin.dannhoff@bertelsmann.de hans-ulrich.dietz@commerzbank.com Dirk Döppelhan Dr. Jan Eckert Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Nokia, Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Berlin ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz dirk.doeppelhan@nokia.com jan.eckert@zf.com michael.fischer@ubs.com joerg.flatten@schott.com sgellert@gaccny.com Susanne Gellert, LL.M. German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU) Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg michael.ghaffar@molecularhealth.com Dr. Rolf Giebeler rolf.giebeler@rheinmetall.com Rheinmetall Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel, Köln Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

30 30 // Fachbeirat Daniela Günther Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Dr. Karsten Hardraht BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany, Paderborn Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin Kf W Bankengruppe, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus, Frankfurt am Main daniela.guenther@benteler.com hergen.haas@heraeus.com ulrich.hagel@de.transport.bombardier.com karsten.hardraht@kfw.de Fotoquelle: KfW Bankengruppe. Fotograf: Thorsten Futh Anja Jähnel Wiebke Jasper Michael Junge Dr. Christian Kaeser Bayer AG, Sourcing, Manager, PRO BP Legal Global Legal Spend Management, Leverkusen TÜV NORD AG, Bereichsleiterin Recht, Hannover SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München anja.jaehnel@bayer.com wjasper@tuev-nord.de michael.junge@sap.com christian.kaeser@siemens.com Anja Kahle Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG, General Counsel, Ludwigsburg thyssenkrupp AG, Vorstand Recht und Compliance, Essen Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt, Düsseldorf anja.kahle@mann-hummel.com donatus.kaufmann@thyssenkrupp.com uta.klawitter@fresenius.com j.klowait@hotmail.de Carsten Knecht Helge Köhlbrandt Dr. André Körtgen MESSER GROUP GmbH, Head of M&A Legal & Group Legal Counsel, Bad Soden am Taunus carsten.knecht@messergroup.com Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main helge.koehlbrandt@de.nestle.com Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen andre.koertgen@thalesgroup.com Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

31 31 // Fachbeirat Georg Kordges, LL.M. Annette Kraus Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf Siemens AG, Senior Legal Counsel Regulatory/ Compliance/M&A, München PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main Matthias J. Meckert PGIM Real Estate Germany AG, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Head of Legal, Prokurist, München Martin Mildner Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Dr. Reiner Münker Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, Bad Homburg v. d. H. Dr. Klaus Oppermann Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London Melanie Poepping, MBA Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg v. d. H. Marcel Pordomm Lufthansa Cargo AG, General Counsel, Director Legal and Political Affairs, Frankfurt am Main Dr. Ute Rajathurai Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Marcel Ritter Christopher Rother Dr. Georg Rützel Telefónica Germany, General Counsel, München Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

32 32 // Fachbeirat Dr. Ulrich Rust, LL.M. RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen Günther Sailer HSE24, Home Shopping Europe GmbH, General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance, Ismaning Frederick Schönig Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden Jochen Scholten, MBA (Mannheim, ESSEC) SAP SE, Senior Vice President, General Counsel, Global Legal, Walldorf Martin Stadelmaier Christian Steinberger Regina Thums Dr. Martin Wagener Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter, Stuttgart VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt Dr. Klaus-Peter Weber Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel Fuchs Petrolub SE, General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer, Mannheim STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Dr. Philipp Wösthoff Alexander Zumkeller Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

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