R+V/VTV Bedingungsheft Agrar. Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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- Ingeborg Günther
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1 R+V/VTV Bedingungsheft Agrar Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seite AgrarPolice Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung 2 KFA0115 Seite 1 von 7
2 Stand Seite 1 Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung Inhaltsverzeichnis F 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken 2 F 2 Nicht versicherte Güter und Transporte 2 F 3 Geltungsbereich 2 F 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter 2 F 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 3 F 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten 4 F 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers 4 F 8 Dauer der Versicherung 4 F 9 Versicherungs- und Ersatzwert 5 F 10 Höchsthaftungssummen 5 F 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 5 F 12 Sonderkündigungsrecht 6 F 13 Beitrag und Beitragsanpassung 6 Seite KFA0115 Seite 2 von 7
3 Stand Seite 2 Teil F - Besonderer Teil zur Transportversicherung F 1 Versicherte Güter, Transporte und Risiken Versichert sind F 1.1 Sämtliche Transporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Handelswaren einschließlich lebender Tiere sowie landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und anderen Bedarfsgütern eines landwirtschaftlichen Betriebs des Versicherungsnehmers einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der dazugehörenden Verpackungen und Transportbehältnisse mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat. F 1.2 Transporte von Arbeitsgeräten (Maschinen, Apparate, Werkzeuge), die auf eigenen oder gemieteten Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken verladen transportiert werden; nicht versichert sind landwirtschaftliche Geräte während des bestimmungsgemäßen Einsatzes, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie am Fahrzeug anmontierte Geräte bzw. Zubehör. PC's, Notebooks etc. sowie tragbare Telefone und dergleichen sind bis zu den in der Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen mitversichert. F 1.3 Transporte von lebenden Pferden bis zur genannten Entschädigungsgrenze, soweit diese Tiere F 1.4 im Vertrag mit aufgeführt werden. Zur Reparatur, Wartung, Reinigung oder sonstigen Bearbeitung übernommene Güter der Kunden, die auf eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter zu betrieblichen Zwecken mitgeführt werden bis zur genannten Entschädigungsgrenze; Transporte dieser Güter durch Dritte sind ebenfalls bis zur genannten Entschädigungsgrenze versichert, soweit der Versicherungsnehmer für diese Transporte die Gefahr trägt. F 1.5 Gelegentliche Transporte für Dritte, soweit diese unter die Ausnahmebestimmungen des 2, (1), Nr. 6. und 7. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) fallen. Die Versicherung von gewerblichen Güterbeförderungen, die der Erlaubnispflicht des 3 GüKG unterliegen, bedarf einer besonderen Vereinbarung. F 2.1 F 2.2 F 2.3 F 2.4 F 2.5 F 2 Nicht versicherte Güter und Transporte Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen sowie andere Bank- und Bijouterievaloren; Kunstgegenstände und Antiquitäten; Transporte von Kühl- und Gefriergut per Seeschiff; Importe von Frischfrüchten, Gewürzen, Rohbaumwolle, Faserstoffen; Transporte von Land-, Luft- und Kraftfahrzeugen. Transporte von Land- und Kraftfahrzeugen sind jedoch versichert, soweit es sich um landwirtschaftliche Arbeitsgeräte gemäß F 1.2 handelt. F 3 Geltungsbereich Versichert sind Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gelegentliche Transporte aus und nach Anrainerstaaten sind ebenfalls mitversichert. F 4.1 F 4.2 F 4 Versicherte Gefahren und Schäden sowie Klauseln für bestimmte Güter Eigene Erzeugnisse und Handelsgüter gemäß F 1.1, soweit nicht in F 4.2 etwas anderes bestimmt ist: Versichert sind alle Gefahren des Verlusts und der Beschädigung, denen die versicherten Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, ausgenommen jedoch Schäden durch Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter. Besondere Bedingungen für bestimmte Güter und Risiken 1. Gebrauchte Güter, Arbeitsgeräte, Reparaturgüter, Pflanzen, Erzeugnisse des Sonderkulturanbaus einschließlich Wein. Für Transporte gebrauchter Güter, von in F 1.2 und F 1.4 aufgeführten Gütern sowie für Transporte von Pflanzen, Erzeugnissen des Sonderkulturanbaus einschließlich Wein gilt folgender Versicherungsschutz: KFA0115 Seite 3 von 7
4 Stand Seite 3 Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren Transportmittelunfall, höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung ( 249 ff StGB), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug. Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen. Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs. 2. Klausel für Transporte von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut (gilt nur für Transporte auf dem Landweg) Bei Transporten von Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergut bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühleinrichtung a) während der versicherten Transporte; b) wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transports am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist sowie durch fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer oder Spediteur. Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr wird dem technischen Versagen der maschinellen Kühleinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt, dass die Kühlung durch ein strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Kühltemperatur mindestens alle 12 Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird. Ausgeschlossen sind über die in F 5 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch Schäden a) durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs; b) durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren; c) durch angekündigte Stromabschaltung; d) die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs und/oder seiner Kühlanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde. 3. Klausel für den Transport lebender Tiere Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung lediglich auf folgende Gefahren: a) Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug; b) Tod oder Nottötung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen des Zwischenbodens von Hubdächern, Hebebühnen oder Ladebordwänden. Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist die Schlachtung oder andersartige Tötung des Tieres, weil dessen Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und dessen Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen. F 5.1 F 5 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Ausgeschlossen sind die Gefahren 1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 2. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; KFA0115 Seite 4 von 7
5 Stand Seite 4 F 5.2 F der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Schäden an den versicherten Gütern sind jedoch versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereit gestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden. Nicht versichert sind Schäden 1. verursacht durch inneren Verderb oder natürliche Beschaffenheit der Güter sowie durch Abnutzung und Verschleiß; 2. verursacht durch nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise sofern der Versicherungsnehmer sie verschuldet hat; 3. verursacht durch mangelhafte Sicherung beladen abgestellter Fahrzeuge, sofern dieser Umstand vom Versicherungsnehmer oder seinen Mitarbeitern verschuldet ist; 4. verursacht durch Abhandenkommen, Diebstahl, Unterschlagung und Veruntreuung bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen; 5. durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste; 6. bei Transporten mit Paketdiensten, soweit vom Paketdienst im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Transportversicherung oder der von ihm gebotenen Haftung Schadenersatz erlangt werden kann; 7. verursacht durch eine Verzögerung der Reise; 8. für die Versicherungsschutz im Rahmen eines anderen Teils dieser Versicherungsbedingungen (z. B. Feuer, EC) besteht. Nicht versichert sind ferner mittelbare Schäden aller Art. F 6 Versicherte Aufwendungen und Kosten Der Versicherer ersetzt auch F 6.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls; F 6.2 die Kosten der Schadenfeststellung durch im Einverständnis mit dem Versicherer beauftragte Dritte; F 6.3 Beiträge zur großen Haverie aufgrund einer gesetzlich aufgemachten Dispache; F 6.4 aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften aufzuwendende Aufräumungs- und Beseitigungskosten im Anschluss an einen versicherten Schadenfall, soweit diese Kosten nicht durch eine andere Versicherung (insbesondere Kraftfahrzeug- oder Betriebshaftpflicht-Versicherung) übernommen werden. Die Haftung des Versicherers für derartige Kosten ist pro Schadenfall mit dem in der Deklaration genannten Maximum begrenzt. F 7.1 F 7.2 F 8.1 F 8.2 F 7 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers Zu Schäden bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer gilt die in der Deklaration genannte Selbstbeteiligung vereinbart. Für Schäden, die bei Transporten mit eigenen Fahrzeugen des Versicherungsnehmers oder seiner Mitarbeiter durch Diebstahl mit dem Fahrzeug oder Einbruchdiebstahl in das verschlossene Fahrzeug während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) eintreten, gilt die in der Deklaration genannte Selbstbeteiligung. F 8 Dauer der Versicherung Die Versicherung beginnt sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. Die Versicherung endet, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt, 1. mit dem Beginn vom Versicherungsnehmer veranlasster Lagerungen; 2. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat. KFA0115 Seite 5 von 7
6 Stand Seite 5 F 8.3 F 9.1 F 9.2 F 9.3 F 9.4 Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder nach beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das Fahrzeug auf oder in unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken angemieteten Grundstücks abgestellt wurde. Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder Beauftragten abgestellt wurde. Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf den in der Deklaration genannten Betrag begrenzt. Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war. F 9 Versicherungs- und Ersatzwert Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten. Im Falle des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert. Im Falle des Teilverlusts oder der teilweisen Zerstörung versicherter Güter wird der darauf entfallende Anteil des Versicherungswerts ersetzt. Im Falle der Beschädigung versicherter Güter kann der Versicherungsnehmer den Ersatz der Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswerts verlangen. Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei berücksichtigt. F 10 Höchsthaftungssummen Für die einzelnen Transport- bzw. Risikoarten ist die Entschädigungsleistung mit den in der Deklaration genannten Entschädigungsgrenzen (Maxima) begrenzt. F 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Der Versicherungsnehmer hat F 11.1 die Weisungen des Versicherers zu befolgen, insbesondere den vom Versicherer genannten Havarie-Kommissar hinzuzuziehen; F 11.2 die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie bei der Regressnahme zu unterstützen; F 11.3 Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; F 11.4 dem Versicherer auf dessen Verlangen unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. F 11.5 Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit wird auf Abschnitt A 10.2 verwiesen. KFA0115 Seite 6 von 7
7 Stand Seite 6 F 12.1 F 12.2 F 12.3 F 13.1 F 13.2 F 13.3 F 12 Sonderkündigungsrecht Die Mitversicherung der Risiken Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Terrorismus, Aufruhr oder sonstige bürgerliche Unruhen kann der Versicherer weltweit mit einer Frist von 48 Stunden kündigen, sofern die versicherten Transporte und Lagerungen noch nicht begonnen haben. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf der oben genannten Frist, beginnend Mitternacht des Tages, an dem die Kündigung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. Für mitversicherte Lagerungen, die vor Zugang der Kündigung begonnen haben, besteht Versicherungsschutz für höchstens weitere 30 Tage. F 13 Beitrag und Beitragsanpassung Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der 1. beitragsrelevanten Merkmale mit dem jeweiligen Beitragswert 2. Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung 1. Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 2. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen der R+V-AgrarPolice nach Teil F, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik zu beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. KFA0115 Seite 7 von 7
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