Hörgerätekonzept für Akustiker als Kundenbindungsmittel und Marketinginstrument für Probetragen

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1 ACC Assecuranz-Contor-Cöln Versicherungsmakler GmbH Im Hilgersfeld 59, Bergisch Gladbach Telefon: , Telefax: Internet: Hörgerätekonzept für Akustiker als Kundenbindungsmittel und Marketinginstrument für Probetragen Annahme- und Zeichnungsrichtlinienrichtlinien - Stand: Präambel Das Hörgerätekonzept für Akustiker kann für das Probetragen grundsätzlich nur von Ihnen als Hörakustik- Fachgeschäft als Versicherungsnehmer zugunsten des Hörgeräteträgers als Kaufinteressenten abgeschlossen werden. 1. Versicherter Versicherter ist der Käufer der versicherten Sache. Versicherungsschutz für das Probetragen von Hörgeräten können alle volljährigen Personen mit Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland beantragen. 2. Versicherbare Sache(n) Versicherbar sind alle neuwertigen Hörhilfen nebst Zubehör einschließlich Otoplastik und Fernbedienung, die dem Versicherten für die Zeit des Probetragens leihweise übergeben wurden. 3. Versicherungsbedingungen und Versicherte Schäden Es gelten die Mannheimer Bedingungen 2013 für die Versicherung von Hörgeräten während der Dauer des Probetragens - AVB Probetragen '13. Wir verweisen insbesondere auf 2 Versicherte Schäden. Der Versicherer leistet Ersatz für alle unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Schäden an den versicherten Hörhilfe durch Bruch, Beschädigung, Zerstörung, unsachgemäße Handhabung, Abhandenkommen, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und räuberische Erpressung. In 3 finden Sie die Ausschlüsse. 4. Versicherungssumme Als Versicherungssumme und gleichzeitig als Höchstentschädigung gilt der in der Anmeldung zur Versicherung ausgewiesene Bruttoverkaufspreis - ohne Abzug individueller Nachlässe und ohne Abzug eines erstattungspflichtigen Anteils einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. 5. Versicherungsdauer und Geltungsbereich Die Versicherung beginnt mit der Übergabe der versicherten Hörhilfe an die versicherte Person unter der Voraussetzung, dass die Hörhilfe zuvor zur Versicherung angemeldet wird. Ein eventueller Austausch oder Wechsel von Hörhilfen während der Zeit des Probetragens ist bis maximal zum vollen Bruttoverkaufspreis der Ersthörhilfe gemäß Versicherungsanmeldung automatisch mitversichert. Sofern die neue Hörhilfe (Austausch) höherwertiger ist als die Ersthörhilfe, kann die Differenz gegen Beitragszulage nachversichert werden. Eine einfache schriftliche Willenserklärung genügt. Die Versicherung endet mit der Rücknahme des versicherten Hörgerätes, spätestens jedoch 6 Wochen nach Versicherungsbeginn oder aber im Falle eines Totalschadens. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Der Versicherungsschutz besteht weltweit.

2 6. Selbstbeteiligung der versicherten Person Im Versicherungsfall trägt die versicherte Person eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 % des Schadenrechnungsbetrages bzw. bei Total- oder Teilverlust von der Versicherungssumme. 7. Versicherungsbeiträge Die Versicherungsbeiträge für die Zeit des Probetragens - bis zu maximal 6 Wochen ab Übergabe der ersten Hörhilfe inklusive eventuellem Austausch/Wechsel - betragen einmalig pro Hörgerät je Seite bis zu einer Versicherungssumme von Einmalbeitrag insgesamt *) *) Im Einmalbeitrag enthaltene Vers.-Steuer (19 %) ,00 3, ,50 5, ,00 7, ,50 9, ,00 11, ,50 13, ,00 15, ,50 17,96 Für versicherte Personen, die bei Versicherungsbeginn das 80. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Beitragszuschlag von 100 % erhoben. 8. Versicherungsanmeldung Vor Übergabe des zu versichernden Hörgerätes an die zu versichernde Person füllen Sie bitte das Formular Versicherungsanmeldung für Probetragen von Hörgeräten vollständig aus. Die ausgefüllte Versicherungsanmeldung faxen oder mailen Sie bitte vor Übergabe des zu versichernden Hörgerätes an die zu versichernde Person direkt an ACC. Mit Eingang bei ACC besteht automatisch Versicherungsschutz, frühestens jedoch zum Übergabedatum, welches in der Versicherungsanmeldung vermerkt wurde. Mit Eingang der Versicherungsanmeldung ist rechtlich ein Vertrag zustande gekommen, so dass der zu zahlende Versicherungsbeitrag auf jeden Fall fällig wird, selbst dann, wenn das versicherte Hörgerät frühzeitig, z. B. nach einem Tag vom Hörgeräteträger wieder zurückgegeben wird. ACC wird den fälligen Versicherungsbeitrag wie vereinbart von Ihrem Konto im Lastschriftverfahren abbuchen. 9. Ersatzleistung im Versicherungsfall Die Ersatzleistung besteht grundsätzlich aus Naturalersatz. Der Versicherer ersetzt im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens entweder die Reparaturkosten abzüglich der von der versicherten Person zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 25 % vom Schadenrechnungsbetrag oder bei Abhandenkommen oder Totalschaden die Kosten für die Wiederbeschaffung des versicherten Hörgerätes auf Basis des Einkaufspreises, maximal jedoch 45 % der in der Versicherungsanmeldung ausgewiesenen Versicherungssumme abzüglich der von der versicherten Person zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 25 % von der Versicherungssumme. Beispiel: Das zum Probetragen übergebene Hörgerät ging verloren. Der Bruttoverkaufspreis betrug 2.000, Ihr Einkaufspreis beträgt 800. Die versicherte Person trägt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 % aus = 500, welche sie Ihnen direkt nach dem Versicherungsfall zu zahlen hat. Der Versicherer erstattet Ihnen dann die Differenz zu Ihrem Einkaufspreis, bedeutet 300.

3 10. Schadenregulierung Versicherungsfälle müssen ACC innerhalb von 4 Wochen mit folgenden Unterlagen eingereicht werden: - Schadenanzeige - im Falle einer Reparatur: Kopie der Reparaturkostenrechnung mit Vermerk über die Schadenursache - im Falle eines Verlustes/Totalschadens: Kopie der Einkaufsrechnung - Bei strafbarer Handlung: polizeiliche Bestätigung. Bei Verlust: Anzeigebestätigung vom örtlich zuständigen Fundbüro. Nach Erhalt dieser Unterlagen erfolgt die Schadenregulierung in der Regel innerhalb von 14 Tagen. 11. Teilnahmeerklärung Nach Erhalt der unterschriebenen Teilnahmeerklärung (Fax oder eingescannt als genügt) erhalten Sie zeitnah die kostenlosen Kundenflyer, den Vordruck Versicherungsanmeldung für Probetragen von Hörgeräten und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2013 für die Versicherung von Hörgeräten während der Dauer des Probetragens - AVB Probetragen `13 und eine Schadenanzeige als Kopiervorlage. Für die Teilnahme an diesem Hörgerätekonzept berechnen wir eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 60,00 zzgl. Umsatzsteuer, welche im Voraus fällig wird. Sofern der Umsatz der angemeldeten Versicherungen (Summe aller Versicherungsbeiträge) in einem Kalenderjahr mindestens 2.500,00 beträgt, wird die Verwaltungskostenpauschale erstattet. 12. Risikoträger Risikoträger für dieses Hörgerätekonzept für Akustiker ist die Mannheimer Versicherung AG, Mannheim.

4 Mannheimer Versicherung AG Mannheimer Bedingungen 2013 für die Versicherung von Hörgeräten während der Dauer des Probetragens - AVB Probetragen '13 (Stand: ) 1 Versicherte Sachen; Versicherter Versichert ist die in der Versicherungsbestätigung näher bezeichnete neuwertige Hörhilfe nebst Zubehör einschließlich Otoplastik und - soweit vorhanden - die Fernbedienung, die dem Versicherten für die Zeit der Ausprobe von dem Fachbetrieb leihweise übergeben wurde. Ein eventueller Austausch oder Wechsel von Hörhilfen während der Zeit der Ausprobe ist bis maximal zum vollen Bruttoverkaufspreis der Ersthörhilfe mitversichert. 2 Versicherte Schäden Der Versicherer leistet Ersatz für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden an der versicherten Sache durch Bruch, Beschädigung, Zerstörung, unsachgemäße Handhabung, Abhandenkommen, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und räuberische Erpressung. 3 Ausschlüsse 1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch a) Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse; b) Streik, Aussperrung oder Innere Unruhen; c) Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand; d) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 2 Der Versicherer leistet ferner keinen Ersatz für a) Schäden durch die natürliche Beschaffenheit versicherter Sachen sowie durch Material-, Konstruktions- oder Herstellungsmängel sowie innere Funktionsstörungen; b) Schäden, die der Hersteller oder der Fachbetrieb im Rahmen der Garantieleistung übernimmt; c) Serviceleistungen des Fachbetriebes; d) vorbeugende Instandhaltung; e) Schäden durch Abnutzung und Verschleiß; f) Schäden durch natürlichen Schweiß und Ohrschmalz; g) Schäden durch Eingriffe in die versicherte Sache durch nicht autorisierte Personen; h) Schäden, die durch Familienangehörige sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen oder Haustiere des Versicherten verursacht werden; g) Vermögensschäden aller Art. 3 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. 4 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht weltweit. 5 Beginn und Dauer der Versicherung 1 Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Beitrag unverzüglich gezahlt wird, am Tag der Übergabe der versicherten Sache an den Versicherten zur Ausprobe um 00:00 Uhr. 2 Der Versicherungsschutz endet mit der Rückgabe der versicherten Hörhilfe oder eines stattdessen während der Zeit der Ausprobe gelieferten Ersatzgerätes an den Fachbetrieb um 24:00 Uhr, spätestens jedoch 6 Wochen nach seinem Beginn oder bei Eintritt eines Totalschadens, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung ist nicht möglich. 6 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung 1 Der Beitrag für jede versicherte Sache ist ein Einmalbeitrag. Der Versicherungsnehmer hat den Einmalbeitrag unverzüglich nach Anmeldung der versicherten Sache zu zahlen. 2 Wird der Einmalbeitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach 37 Abs. 1 VVG vom Vertrag zurück treten, und/oder nach 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 3 Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsschutzes besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung. 7 Versicherung für fremde Rechnung 1 Der Versicherungsnehmer kann, auch wenn er nicht im Besitz der Versicherungsbestätigung ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.

5 2 Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz der Versicherungsbestätigung ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3 Soweit die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt nach Maßgabe des 47 VVG auch die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherten in Betracht. 8 Versicherungssumme Als Versicherungssumme und damit als Höchstentschädigung gilt für die versicherte(n) Sache(n) der in der Anmeldung zur Versicherung ausgewiesene Bruttoverkaufspreis ohne Abzug individueller Nachlässe und ohne Abzug eines erstattungspflichtigen Anteils einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. 9 Selbstbeteiligung Der Versicherte trägt von jedem Schaden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 % des Schadenrechnungsbetrages und bei Abhandenkommen oder Totalschadens 25 % von der Versicherungssumme. 10 Ersatzleistungen 1 Gegen Vorlage der Versicherungsbestätigung und unter Berücksichtigung der vom Versicherungsnehmer gemäß 9 zu tragenden Selbstbeteiligung ersetzt der Versicherer im Schadenfall die Kosten für die fachgerechte Reparatur der versicherten Sache bei dem Fachbetrieb, bei dem die versicherte Sache ausgeliehen wurde. 2 Sofern eine fachgerechte Reparatur nicht möglich sein sollte oder dies kostengünstiger ist, ersetzt der Versicherer die Kosten für entsprechenden Ersatz in gleicher Art und Qualität bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme. 3 Sollte ein nach Nr. 2 zu ersetzendes Produkt nicht mehr lieferbar sein, wird gleichwertiger Ersatz erst nach Rücksprache mit dem Versicherer geleistet. 4 Über die Versicherungssumme hinaus kann der Versicherer nicht in Anspruch genommen werden. 5 Sofern gegenüber Dritten, z. B. Schadenverursacher oder andere Versicherungen, Ersatzleistungen für den selben Schaden geltend gemacht werden können, ermäßigt sich der Anspruch aus der vorliegenden Versicherungsbestätigung um die Ersatzleistung Dritter. 11 Obliegenheiten im Versicherungsfall 1 Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Schadenseintritt dem Fachbetrieb zu melden, bei dem die versicherte Sache ausgeliehen wurde. 2 Beschädigte Sachen sind bis zur endgültigen Regulierung aufzubewahren und auf Verlangen des Versicherers einzureichen. Bei Schäden durch strafbare Handlungen Dritter (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, räuberische Erpressung, Raub) ist außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten. Schäden durch Abhandenkommen sind dem zuständigen Fundbüro am Verlustort anzuzeigen. Der Versicherte hat sich hierüber einen entsprechenden Nachweis aushändigen zu lassen. 3 Der Schaden ist nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte sind form- und fristgerecht sicherzustellen und dabei die Weisungen des Versicherers - soweit für ihn zumutbar - zu befolgen. 4 Besteht für Schäden anderweitiger Versicherungsschutz oder ist ein Dritter für den Schaden verantwortlich, ist der Versicherer darüber zu informieren. 5 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. 12 Anzeigen und Erklärungen Für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Erklärungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, bedürfen der Textform ( 126 b BGB; z. B. , Telefax oder Brief). 13 Inländische Gerichtsstände; Verbraucherschlichtungsstelle 1 Inländische Gerichtsstände a) Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. b) Im Übrigen gelten 215 VVG und die Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2 Verbraucherschlichtungsstelle Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin, Tel.: , Fax: , beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Die Verfahrensordnung ist unter einsehbar. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus. 14 Gesetzliche Vorschriften Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht. Sitz und Postanschrift des Versicherers Der Versicherer, die Mannheimer Versicherung AG, hat seinen Sitz in Mannheim, Augustaanlage 66. Service; Beschwerden; Aufsichtsbehörde Bei Fragen stehen die Mitarbeiter der ACC Assecuranz-Contor-Cöln Versicherungsmakler GmbH unter der Telefonnummer gerne zur Verfügung. Unter der Telefonnummer hält sich auch das Service-Team der Mannheimer Versicherung AG jederzeit bereit. Die Mannheimer Versicherung AG freut sich über jede Anregung, wie sie ihren Service weiter verbessern kann. Der Vorstand ist - insbesondere für Beschwerden - unter der Adresse Mannheim direkt erreichbar. Beschwerden nimmt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Strasse 108, Bonn entgegen. Verbraucher können sich zudem an den Versicherungs-Ombudsmann, Leipziger Straße 121, Berlin als Schlichtungsstelle wenden.

6 Assecuranz-Contor-Cöln Mannheimer Versicherung AG Versicherungsanmeldung für Probetragen von Hörgeräten Bitte faxen an Hörgeräte-Fachgeschäft = Versicherungsnehmer Hörgeräte-Träger = Versicherte Person Vorname Name Geb.Datum Uneingeschränkt geschäftsfähig ja PLZ/Ort Straße Angaben zum Hörgerät je Seite Hersteller Produkt Seriennummer Verkaufspreis brutto Übergabedatum Das Hörakustik-Fachgeschäft beantragt Versicherungsschutz gemäß den Mannheimer Bedingungen 2013 für die Versicherung von Hörgeräten während der Dauer des Probetragens (AVB Probetragen `13) für die dem Hörgeräte- Träger zum Probetragen übergebenen und oben näher beschriebenen neuwertigen Hörgeräte nebst eventuellem Zubehör und Otoplastik. Ein eventueller Austausch oder Wechsel der Hörgeräte während der Zeit des Probetragens ist maximal bis zum Bruttoverkaufspreis der angegebenen Ersthörhilfe automatisch und ohne weitere Anmeldung mitversichert. Die Versicherung beginnt mit dem oben genannten Übergabedatum der versicherten Hörgeräte an die versicherte Person und unter der Voraussetzung, dass das Hörgerät zuvor zu dieser Versicherung angemeldet wird. Mit der Rückgabe des Hörgerätes an das Hörakustik-Fachgeschäft endet die Versicherung, spätestens jedoch 6 Wochen nach dem Übergabedatum bzw. im Totalschadensfall. bis zu einer Versicherungssumme Von Einmalbeitrag insgesamt *) *) Im Einmalbeitrag enthaltene Vers.-Steuer (19 %) ,00 3, ,50 5, ,00 7, ,50 9, ,00 11, ,50 13, ,00 15, ,50 17,96 Von jedem Schaden trägt die versicherte Person eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 % der Reparaturkosten oder der Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Hörgerätes nebst eventuellem Zubehör und Otoplastik. Der Versicherungsnehmer stimmt zu, dass der Versicherungsbeitrag von seinem Konto abgebucht werden kann. Versicherungsnehmer und die versicherte Person bestätigen zudem, dass sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2013 für die Versicherung von Hörgeräten während der Dauer des Probetragens - AVB Probetragen '13 zur Kenntnis genommen haben. Ort, Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers Unterschrift der versicherten Person

7 Empfänger Assecuranz-Contor-Cöln Versicherungsmakler GmbH Telefax: Absender Bitte Firmenstempel sowie Telefax-Nummer und die adresse vermerken Teilnahmeerklärung zum Hörgerätekonzept für Akustiker für Probetragen 1. Wir möchten an dem Hörgerätekonzept für Akustiker für Probetragen ab dem teilnehmen und erklären uns mit den Annahmerichtlinien Stand einverstanden. 2. Sofern Versicherungsschutz für das dem Hörgeräteträger zum Probetragen übergebene Hörgerät gewünscht wird, verpflichten wir uns, vor Übergabe des zu versichernden Hörgerätes an die zu versichernde Person die uns vorliegende Versicherungsanmeldung für Probetragen von Hörgeräten vollständig auszufüllen und der Firma ACC Assecuranz-Contor-Cöln zukommen zu lassen. 3. Ebenfalls haben wir zur Kenntnis genommen, dass die gesamte Abwicklung durch die Firma erfolgt. ACC Assecuranz-Contor-Cöln Versicherungsmakler GmbH Im Hilgersfeld 59, Bergisch Gladbach Telefon: , Telefax: Den diesem Konzept zugrunde liegenden Gruppenversicherungsvertrag erhalten Sie im Nachgang. 4. Sowohl die anfallenden Versicherungsbeiträge als auch die jährliche Verwaltungskostenpauschale buchen Sie von unserem nachstehend aufgeführten Bankkonto ab: IBAN BIC Die Gutschriften für die Ersatzleistungen im Versicherungsfall sollen ebenfalls auf dieses Konto erfolgen. 5. Die Teilnahme an diesem Konzept ist unbefristet und kann von beiden Seiten schriftlich (auch per oder Fax) mit Monatsfrist von Jahr zu Jahr gekündigt werden. 6. Ort, Datum Unterschrift und Firmenstempel

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