Rundschreiben 03/2007

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1 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden Rundschreiben 03/2007 I. Entgeltverhandlungen KTD/TV Ausbildung II. Erläuterung zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (Anlage) I. Entgeltverhandlungen KTD/TV Ausbildung Nachdem die Gewerkschaften VKM und Ver.di die Entgelttabelle zu 14 KTD zum Jahresende 2006 gekündigt hatten, haben am 9. Februar 2007 die ersten Verhandlungen stattgefunden. Die Gewerkschaften haben beide eine lineare Entgelterhöhung von 5 % gefordert. Zur Begründung wurden gestiegene Lebenshaltungskosten und Reallohnverluste in den letzten Jahren angeführt. Der VKDA hat deutlich gemacht, dass viele Einrichtungen sich immer noch in einer wirtschaftlichen Situation befinden, bei der jede Erhöhung der Entgelte zu einer unmittelbaren Existenzgefährdung führt. Hintergrund sind die mangelnden Möglichkeiten gegenüber den Kostenträgern eine Steigerung der Einnahmen zu erreichen. In Teilen werden weiterhin Absenkungen erwartet. 1

2 Der VKDA hält die Forderungen vor dem Hintergrund der genannten Fakten für völlig überzogen und wenig realitätsnah. Eine Forderung von 5 % gleicht den Forderungen aus den Boombranchen in unserer Wirtschaft. Die dortige Argumentation der Gewerkschaften, dass die Arbeitnehmer nunmehr auch wieder an den in den letzten Jahren sich immer weiter steigernden Gewinnen teilhaben müssten, steht in unseren Bereichen leider nichts Ähnliches gegenüber. Zu diesen allgemeinen Schwierigkeiten kommt im Bereich der Ambulanten Pflege in Hamburg das Auslaufen des Tarifvertrages Sonderentgelte. Die meisten Einrichtungen, die unter diesen Tarifvertrag in den vergangenen drei Jahren fielen, hatten - überprüft durch ihre Steuerungsgruppen, in denen Arbeitnehmer und Gewerkschaftsangehörige vertreten sind - keine Möglichkeiten, den größten Teil der ansonsten fälligen Sonderentgelte auszuzahlen. Die Situation dieser Einrichtungen wird sich aufgrund der externen Einflüsse nicht verbessern. Falls diese Einrichtungen im Jahr 2007 und danach volle Sonderentgelte zu zahlen hätten, hätten sie vorab schon Steigerungen der Monatsentgelte umgerechnet von 5 % zu verkraften. Unter dem Eindruck dieser Gegebenheiten haben die Vertreter des VKDA-NEK den Gewerkschaften gegenüber ihr Angebot unter die Bedingung gestellt, dass der Tarifvertrag Sonderentgelte für die Ambulante Pflege in Hamburg fortgesetzt wird. Das Angebot des VKDA-NEK beinhaltet eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte um 1,3 % und im Gegenzug eine Erhöhung der Jahresarbeitszeit auf Stunden. Die Laufzeit der Entgeltvereinbarung müsste dabei mindestens 18 Monate betragen. Die Tarifvertragsparteien haben die weiteren Tarifverhandlungen auf den 22. März 2007 vertagt. II. Erläuterung zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag Der Unterzeichnende hat auf der Grundlage der Verhandlungen und der Beratungen in der Tarifkommission des VKDA-NEK Erläuterungen zum TVÜ- KAT entwickelt. (Anlage) Kunst 2

3 Anlage zu Rundschreiben 3/2007 Erläuterungen zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) hat zwei Hauptaufgaben. Zum einen regelt er die Besitzstände der zum Zeitpunkt der Ersetzung bereits beschäftigten Arbeitnehmerinnen und zum anderen enthält er Elemente, die üblicherweise in einer tariflichen Entgeltrunde vereinbart werden. Die einzelnen Regelungen werden nach ihren Paragrafen und Absätzen geordnet erläutert, zum Teil auch in ihren Querverbindungen untereinander dargestellt. zu 1 Im Geltungsbereich ist lediglich auf den Geltungsbereich des KAT verwiesen. Durch 31 KAT wird der TVÜ-KAT untrennbarer Bestandteil des KAT. Das hat zur Folge, dass bei Neugründungen oder Ausgründungen aus den bisherigen Mitgliedern des VKDA-NEK, die unter den Geltungsbereich des KAT fallen, die Überleitungsbedingungen beim Übergang der Arbeitsverhältnisse erhalten bleiben. Diesen Effekt beinhaltet auch der mit der KAT-Reform abzuschließende Tarifvertrag Tarifkonkurrenz beim Übergang vom Geltungsbereich des KAT in den KTD. Die Regelungen waren in einem gesonderten Tarifvertrag zu vereinbaren, da nur ein eigenständiger Tarifvertrag einen entsprechenden Geltungsbereich enthalten kann. zu 2 Dieser Paragraf regelt das Wesentliche der KAT-Reform. Der neue Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag ersetzt den Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) und den Kirchlichen Arbeitertarifvertrag (KArbT-NEK). Dies ergibt sich aus den großen dynamischen Verweisungen der Arbeitsverträge. Ohne Änderung der Arbeitsverträge gelten für alle Arbeitnehmerinnen der Nordelbischen Kirche, für die vorher KAT-NEK oder KArbT-NEK galten, automatisch die neuen Tarifbedingungen. Hierzu ist es nicht notwendig, dass die einzelnen Arbeitnehmerinnen neue Arbeitsverträge erhalten. zu 3 Der Obersatz definiert den Geltungsbereich für den die Besitzstandsregelungen enthaltenen Paragrafen für alle Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen über den 31. März 2007 fortbesteht und die sodann unter den Geltungsbereich des KAT fallen. Unter diesen Geltungsbereich fallen natürlich auch befristete Arbeitsverträge, für die die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu achten ist auch auf Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Ersetzung ruhen, bzw. bei denen die Arbeitnehmerinnen in Elternzeit sind. Auch diese Arbeitsverhältnisse sind nach den folgenden Regelungen umzustellen. Für befristete Änderungen in den Arbeitsverträgen gilt grundsätzlich, dass die Arbeitnehmerin so gestellt werden muss, als wenn die befristete Änderung nicht stattgefunden hätte. Für die Frage, von welchem Umfang der Arbeitszeit bei der Ersetzung ausgegangen werden muss: Bei einer ständigen zusätzlichen Arbeitszeit, die über das schriftlich vereinbarte Volumen hinausgeht, ist zu beurteilen, ob ein Rechtsanspruch auf diese zusätzliche Arbeit besteht. Für den Fall wird das Arbeitsverhältnis mit dem entsprechenden Volumen übergeleitet, ansonsten nur mit dem schriftlich Vereinbarten. 3

4 zu Absatz 1 Im Unterabsatz 1 stehen sich die verschiedenen Begriffe, für die der Arbeitnehmerin zustehende Gegenleistung gegenüber. Beginnend mit dem Oberbegriff Bezüge wird deutlich unterschieden zwischen dem alten Begriff Vergütung und dem neuen Begriff Entgelt. KAT wie KTD verwenden den Begriff Entgelt. Es wird die sogenannte alte Vergütung definiert, die als Grundlage für die Berechnung der Besitzstandszulage dient. Die alte Vergütung setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage bzw. dem Monatslohn und dem Sozialzuschlag. Hinzu kommen u.u. ständige Zulagen nach Tarifvertrag. Dies können z.b. Vergütungsgruppenzulagen, bereits vorhandene Besitzstandszulagen nach Tarifvertrag, Technikerzulagen etc. sein. Nicht zu den ständigen Zulagen gehören individuell vereinbarte über- oder außertarifliche Zulagen. Die Protokollnotiz bestimmt, dass pauschalierte Erschwerniszulagen aus dem KArbT-Bereich hinzutreten können. Nicht hinzutreten können unständige Zulagen (z.b. Wechselschicht, Schicht). Im Wege der Verhandlungen zum neuen Sonderentgelt wurde der Kompromiss gefunden, das in dieser Form in Zukunft nicht mehr geregelte Urlaubsgeld gezwölftelt in die alte Vergütung eingehen zu lassen. Dies erfolgt nur für die Arbeitnehmerinnen, die im Jahr 2006 Anspruch auf dieses Urlaubsgeld hatten (Arbeitnehmerinnen, die nach dem 28. Februar 2004 eingestellt wurden, haben keinen Anspruch). Eine weitere Erhöhung der alten Vergütung wurde im Zuge der Verhandlung zur neuen Wochenarbeitszeit vereinbart. Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulage bzw. Monatslohn und Sozialzuschlag werden danach um 1,3 % erhöht. Die o.g. alte Vergütung setzt sich damit bei vielen Arbeitnehmerinnen auch aus Vergütungsbestandteilen zusammen, die tatsächlich im Monat vor der Ersetzung nicht gezahlt worden sind. In den Buchstaben a bis d des Absatzes 1 werden vier Fallvarianten unterschieden: - Unter Buchstabe a finden sich die Arbeitnehmerinnen wieder, deren alte Vergütung innerhalb der Werte der Entgeltstufen, der für sie zutreffenden Entgeltgruppe liegt. - Unter Buchstabe b finden sich Arbeitnehmerinnen wieder, deren alte Vergütung unter dem Wert der niedrigsten Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe liegt und - unter Buchstabe c finden sich die Arbeitnehmerinnen wieder, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe ihrer neuen Eingruppierung übersteigt. - Unter Buchstabe d schließlich findet sich die kleine Gruppe der Arbeitnehmerinnen, die wegen der Höhe ihrer Vergütung aus dem neuen Tarifvertrag herausfällt (Vergütungsgruppe I KAT-NEK). zu Buchstabe a Für die Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe in ihrer Eingruppierung nach KAT nicht übersteigt, wird unabhängig von den Regelungen des 14 Abs. 1 KAT, der als Bemessungsgrundlage die Beschäftigungszeit vorschreibt, für die Ermittlung der Entgeltstufe die Entgeltstufe in der jeweiligen Eingruppierung gesucht, die mit ihrem Tabellenbetrag als nächste unter der alten Vergütung liegt. Zu dem Betrag aus dieser Vergütungsstufe erhält die Arbeitnehmerin den Unterschied zu ihrer alten Vergütung als Besitzstandszulage. Die Arbeitnehmerin wird zukünftig so behandelt, als hätte sie die auf diese Weise festgelegte Entgeltstufe nach den Regeln des 14 Abs. 1 KAT erreicht. Die nächste Stufensteigerung erfolgt nach den in der Staffel des 14 festgelegten Beschäftigungszeiten. Die beispielsweise zwischen der zweiten und dritten Stufe zurückzulegende Beschäftigungszeit beträgt drei Jahre. Bei der ersten Stufensteigerung fällt die Besitzstandszulage weg. Bis 4

5 zu dieser Stufensteigerung erhält die Arbeitnehmerin mögliche Tarifsteigerungen des KAT ohne Anrechnung auf die Besitzstandszulage. In allen Beispielen wurde auf die Einrechnung von weiteren Beträgen nach 3 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 3 aus Vereinfachungsgründen verzichtet. 1. Beispiel zu a): Diakonin mit Fachschule, 31 Jahre, ledig im Bewährungsaufstieg Abt. 11 V b KAT-NEK 1.740,86 Grundvergütung 502,36 Ortszuschlag 107,44 Allgemeine Zulage 2.350,66 Alte Vergütung Entgeltgruppe Entgelttabelle zu 14 KAT (monatlich in Euro) 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe nach 2 J. nach 5 J. nach 9 J. nach 14 J. K , , , , , ,66./ ,00 58,66 Besitzstandszulage 2.350,66 Entgelt KAT Entgeltentwicklung nach der Überleitung: 1. bis 4. Jahr: 2.350,66 incl. 58,66 Besitzstandszulage ab dem 5. Jahr: 2.413,00 (4. Stufe) 2. Beispiel zu a): Sozialpädagogische Assistentin, 31 Jahre, ledig im Bewährungsaufstieg Abt. 23 VII 1.361,93 Grundvergütung 473,21 Ortszuschlag 107,44 Allgemeine Zulage 1.942,58 Alte Vergütung 5

6 Entgelttabelle zu 14 KAT (monatlich in Euro) Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe nach 2 J. nach 5 J. nach 9 J. nach 14 J. K , , , , , ,58./ ,00 60,58 Besitzstandszulage 1.942,58 Entgelt KAT Entgeltentwicklung nach der Überleitung: 1. bis 3. Jahr: 1.942,58 incl. 60,58 Besitzstandszulage ab dem 4. Jahr: 1.965,00 (3. Stufe) zu Buchstabe b Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung unter dem Wert der niedrigsten Stufe ihrer neuen Eingruppierung liegt, haben auch nach der Ersetzung lediglich Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der alten Vergütung. Diese Festlegung war notwendig, um als Gegengewicht zu den vielfachen Absicherungen der Besitzstände eine kurzfristige Kostensteigerung für die Anstellungsträger zu verhindern. Auch diese Arbeitnehmerinnen sollen jedoch in das Entgeltsystem überführt werden. Dies geschieht nach einem Zeitraum von zwei Jahren, wenn der Unterschied nicht mehr als 100,- Euro beträgt; nach insgesamt vier Jahren, wenn der Unterschied über 100,- Euro hinausgeht. Nach den genannten Fristen besteht Anspruch auf Entgelt aus der ersten Stufe. Sodann werden die Arbeitnehmerinnen genauso behandelt wie die nach Buchstabe a. Anspruch auf weitere Stufensteigerungen entsteht nach der Staffel des 14 Abs. 1 KAT. Beispiel zu b): Sozialpädagogische Assistentin, 21 Jahre, ledig Abt. 23 VIII 1.118,09 Grundvergütung 473,21 Ortszuschlag 107,44 Allgemeine Zulage 1.698,74 Alte Vergütung 6

7 Entgelttabelle zu 14 KAT (monatlich in Euro) Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe nach 2 J. nach 5 J. nach 9 J. nach 14 J. K , , , , ,- Entgelt KAT: 1.698,74 Entgeltentwicklung nach der Überleitung: 1. und 2. Jahr: 1.698,74 ggf. + tarifliche Entgelterhöhung 3. und 4. Jahr: 1.798, ,- Zulage ab dem 5. Jahr: 1.827,00 zu Buchstabe c Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung den Betrag aus der fünften Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe übersteigt, erhalten grundsätzlich Entgelt aus dieser Höchststufe und wie auch die Arbeitnehmerinnen zu Buchstabe a eine Besitzstandszulage, die den Unterschied zur alten Vergütung ausgleicht. Jede tarifliche Erhöhung in der Zukunft wird zu 100 % auf die Besitzstandszulage angerechnet. Im Gegenzug vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine oder mehrere Einmalzahlungen in der Laufzeit der dann neu verhandelten Entgelttabelle, die dem durch die Anrechnung entstandenen Nachteil entsprechen. 1. Beispiel zu c): Leiterin einer KiTa mit mindestens 4 Gruppen, verheiratet 1 Kind, 37 Jahre Abt. 23 IV b 2.190,96 Grundvergütung 699,83 Ortszuschlag incl. Kind 122,73 Vergütungsgruppenzulage 114,60 Allgemeine Zulage 3.128,12 Alte Vergütung Entgelttabelle zu 14 KAT (monatlich in Euro) Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe nach 2 J. nach 5 J. nach 9 J. nach 14 J. K , , , , ,- 7

8 3.128,12./.3.044,-- 84,12 Besitzstandszulage 3.128,12 Entgelt KAT Entgeltentwicklung nach der Überleitung: Entgelterhöhung KAT nach 1 Jahr: 1 % - Laufzeit 18 Monate Entgelttabelle zu 14 KAT (monatlich in Euro) Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe nach 2 J. nach 5 J. nach 9 J. nach 14 J. K 9 alt 2.536, , , , ,00 K 9 neu 2.561, , , , ,44 1. Jahr: 3.128,12 incl. 84,12 Besitzstandszulage 2. Jahr: 3.128,12 incl. 53,68 Besitzstandszulage plus 547,92 Einmalzahlung (angerechnete Entgelterhöhung 30,44 x 18 Monate) 2. Beispiel zu c): Sozialpädagogin, verheiratet 1 Kind, 37 Jahre, im Bewährungsaufstieg, ohne Vergütungsgruppenzulage Abt. 23 IV b 2.190,96 Grundvergütung 699,83 Ortszuschlag incl. Kind 114,60 Allgemeine Zulage 3.005,39 Alte Vergütung Entgelttabelle zu 14 KAT (monatlich in Euro) Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe nach 2 J. nach 5 J. nach 9 J. nach 14 J. K , , , , , ,39./ ,00 65,39 Besitzstandszulage 3.005,39 Entgelt KAT 8

9 Entgeltentwicklung nach der Überleitung: Entgelterhöhung KAT nach 1 Jahr: 2,5 % - Laufzeit 12 Monate Entgelttabelle zu 14 KAT (monatlich in Euro) Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe nach 2 J. nach 5 J. nach 9 J. nach 14 J. K 8 alt 2.350, , , , ,00 K 8 neu 2.408, , , , ,50 1. Jahr: 3.005,39 incl. 65,39 Besitzstandszulage 2. Jahr: 3.013,50 plus 784,68 Einmalzahlung (angerechnete Entgelterhöhung 65,39 x 12 Monate) Die Einmalzahlung gleicht den Nachteil der Minderung der Besitzstandszulage aus. Wenn die Besitzstandszulage kleiner ist als die tarifliche Erhöhung, kann der übersteigende Betrag bei der Bemessung der Einmalzahlung nicht berücksichtigt werden. zu Buchstabe d Von dieser Regelung sind grundsätzlich die Arbeitnehmerinnen betroffen, die im KAT in der Vergütungsgruppe I eingruppiert waren. Für diese Arbeitnehmerinnen wird ein Wahlrecht für die Anwendung des gesamten Tarifvertrages vereinbart. Ohne Wahlrecht würden sie grundsätzlich nach 2 Buchstabe d KAT aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausfallen. Falls diese Arbeitnehmerinnen von dem Wahlrecht Gebrauch machen und die Anwendung des KAT für ihr Arbeitsverhältnis beanspruchen, erhalten sie ihre alte Vergütung als Monatsentgelt fortgezahlt. Die dann über den Tarifvertrag hinausgehenden Entgelte werden mit Tarifsteigerungen analog erhöht. Für die nächsten fünf Jahre werden diese Steigerungen jedoch auf 50 % reduziert. Von diesem Wahlrecht ausgeschlossen sind nach dem letzten Satz Arbeitnehmerinnen, die neben ihrer Tarifvergütung anderweitige Vergütungen für ihre Tätigkeit erhalten. Damit sind Arbeitnehmerinnen gemeint, deren gesamtes Arbeitsentgelt sich aus Tarifentgelten und anderen Entgelten beispielsweise für Geschäftsführertätigkeiten zusammensetzt. zu Absatz 2 In der alten Vergütung sind in der Regel familien- bzw. kinderbezogene Sozialbezüge enthalten. Für den Fall, dass in der Zeit, in der die Arbeitnehmerin in der Zukunft Anspruch auf eine Besitzstandszulage hat, tatsächliche Voraussetzungen für diese Sozialbezüge entfallen, ist die Besitzstandszulage um den bei der Ersetzung enthaltenen Sozialbezugsanteil in der alten Vergütung zu kürzen. Für einen Kinderanteil ist bei der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin ein Betrag von 91,- Euro anzusetzen. Dieser Anteil der Besitzstandszulage kann grundsätzlich nicht wieder aufleben, auch wenn die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder gegeben sind. Eine Ausnahme von Letzterem stellt Satz 3 dar. In dem regelmäßig vorkommenden Fall, dass der kinderbezogene Anteil wegen einer Verpflichtung des Kindes zu Wehroder Zivildienst bzw. Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr oder Vergleichbarem entfällt, kann er beim Fortsetzen der Ausbildung wieder aufleben. Es kann dann allerdings nur der Teil wieder aufleben, auf den ohne die Unterbrechung noch Anspruch bestanden hätte. 9

10 Die Ausnahme enthält drei Voraussetzungen. Der Wegfall muss vorübergehend sein und der Grund muss eine Verpflichtung des Kindes zu Wehrdienst- oder einer anderweitigen sozialen Verpflichtung sein. Die Erwähnung des Freiwilligen Sozialen Jahres macht deutlich, dass es sich auch um eine Eigenverpflichtung des jungen Menschen handeln kann. Die dritte Voraussetzung wegen schreibt eine eindeutige Kausalität fest. Wenn es sich auch nur zeitweise um einen Wegfall aus anderen Gründen handelt, kann die Besitzstandszulage in der entsprechenden Höhe nicht wieder aufleben. Zur praktischen Umsetzung dieser Vorschrift in der Zukunft sei schon hier angemerkt, dass es ganz wichtig sein wird, die von dieser Regelung möglicherweise betroffenen Arbeitnehmerinnen eindringlich auf ihre Pflicht hinzuweisen, Änderungen in den Voraussetzungen für die Sozialbezüge umgehend mitzuteilen. Regelmäßige Anfragen werden erforderlich sein. Diese Ratschläge gründen sich auf der Erfahrung in nunmehr knapp vier Jahren Anwendung der entsprechenden Vorschrift im Bereich des KTD. zu Absatz 3 Dieser Absatz ist mehr oder weniger zur Klarstellung eingefügt worden. Die Berechnung der Sonderentgelte erfolgt auf der Grundlage der Tabellenentgelte. Die Besitzstandszulage wird nicht mit eingerechnet. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ist das Sonderentgelt auch auf der Grundlage des Monatsentgelts, also des Tabellenentgelts aus der 1. Stufe zu berechnen. Diese im Wege der Auslegung ermittelte Erläuterung führt zu einer Besserstellung dieser Arbeitnehmerinnengruppe. zu Absatz 4 Auch hier ist eine gewisse klarstellende Funktion zu erkennen. Mit der gleichen Formulierung wie im Obersatz des Paragrafen wird deutlich bestimmt, dass auch die Fortsetzungen von befristeten Arbeitsverhältnissen in den Genuss der fortgeltenden Überleitungsbestimmung kommen. Es ist dabei unerheblich, ob sich einzelne Arbeitsvertragsbedingungen bei der neuen Befristung ändern. Satz 2 bestimmt auch für Arbeitsverhältnisse, die ohne Unterbrechung bei anderen Körperschaften der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche fortgesetzt werden, die gleiche Rechtsfolge. Unter Körperschaften der NEK sind auch solche zu verstehen, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, sie müssen jedoch unter den Geltungsbereich des KAT fallen. Dies kann insbesondere in Bezug auf die Besitzstandszulagen für die Arbeitnehmerinnen von Vor- oder Nachteil sein. Die übrigen Überleitungsbestimmungen dürften in der Regel zum Vorteil der Arbeitnehmerinnen sein. zu Absatz 5 Diese Überleitungsbedingung hält die Regelung zur Entgeltfortzahlung auf dem bisherigen Stand fest. Zum 31. März 2007 werden damit die individuell geltenden Regelungen zur Entgeltfortzahlung festgeschrieben. Es wird danach in Zukunft drei Arbeitnehmerinnengruppen geben: 10

11 1. Neueingestellte ab 1. April 2007, 2. Arbeitnehmerinnen, die als Angestellte nach dem 30. Juni 1994 in ihr Arbeitsverhältnis eingetreten sind oder die für die der KArbT-NEK galt und 3. Arbeitnehmerinnen, die vor dem 1. Juli 1994 als Angestellte ihr Arbeitverhältnis begründet haben. Diese Regelung ähnelt der Regelung im 31 KTD Abs. 4 (Übergangsregelungen), der in allen Einführungstarifverträgen zum Wechsel vom KAT in den KTD vereinbart wurde. zu Absatz 6 Ohne diese Vorschrift wären Bewährungsaufstiege, die zum Zeitpunkt der Ersetzung nicht erfolgt sind, nicht mehr berücksichtigt worden. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Ersetzung bereits 75 % ihrer Bewährungszeit absolviert haben, zum Zeitpunkt ihres dann fiktiven Bewährungsaufstieges noch einen entsprechenden Vorteil erfahren sollen. Diese Grenze ist ein Ergebnis langer Verhandlungen gewesen und ist taggenau einzuhalten. Die 75 % müssen damit mit dem 31. März 2007 erfüllt sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird zum Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstieges nach altem Recht im Hinblick auf das Entgelt und die Besitzstandszulage eine neuerliche Ersetzung fingiert. Zum Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstieges sind damit die grundlegenden Vorschriften für die Entgeltbemessung bei der Ersetzung erneut anzuwenden. Es kann danach passieren, dass die Arbeitnehmerin in eine höhere Entgeltstufe oder auch in eine andere Arbeitnehmerinnengruppe nach Abs. 1 Buchstaben a bis d gehört. Die Vorschrift gilt nicht für Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege. zu Absatz 7 Eine Höhergruppierung, die nach neuem Recht erfolgt, reduziert die Besitzstandszulage entsprechend. Eine Besitzstandszulage hat schon von der Begrifflichkeit her den Sinn, einen finanziellen Status, der erreicht worden ist, abzusichern. Für den Fall, dass sich der Arbeitsvertrag im positiven Sinne für die Arbeitnehmerin ändert, ist zumindest in Höhe der damit verbundenen Entgeltsteigerung die Besitzstandszulage nicht mehr angebracht. Auf dieser Grundüberlegung basiert die Festlegung. Sollte eine Herabgruppierung notwendig werden und die Arbeitnehmerin stimmt dieser Herabgruppierung vertraglich zu, soll die Besitzstandszulage erhalten bleiben. Bei dieser Änderung der Eingruppierung verändert sich die Entgeltstufe nicht. Wird mit der Arbeitnehmerin nach neuem Recht eine höhere Arbeitszeit vereinbart, berührt dies die Besitzstandszulage nicht. Aus dem o.g. Sinn einer Besitzstandszulage ergibt sich jedoch im umgekehrten Fall - einer Arbeitszeitreduzierung - auch eine entsprechende Reduzierung der Besitzstandszulage. Der Anteil an der Vollzeitarbeit und damit auch an der Besitzstandszulage verringert sich. zu Absatz 8 Bis zum 15. März 2007 soll jede Arbeitnehmerin, die von der Ersetzung betroffen ist, die für sie wichtigen Informationen, insbesondere zum Entgelt, in Händen halten. Wenn die Daten für einen fiktiven Bewährungsaufstieg nach Abs. 6 bereits vorliegen, kann auch über die damit verbundenen Änderungen schon informiert werden. Das Datum ist ein Kompromiss aus den Möglichkeiten der Personalverwaltung und dem wichtigen Informationsbedürfnis der 11

12 Betroffenen, das fairerweise rechtzeitig befriedigt werden muss. Möglicherweise werden zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Mitbestimmungsverfahren zur neuen Eingruppierung nicht abgeschlossen sein. Die Umstellungsmitteilung muss selbstverständlich zunächst einmal nur auf der Grundlage der arbeitgeberseitigen Eingruppierungsvorstellungen erstellt werden. Die Arbeitnehmerin erhält bis spätestens 15. März 2007 eine schriftliche Mitteilung über alle sie betreffenden Daten zur Umstellung der Tarifverträge auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge. Die Musterberechnung finden Sie in unseren veröffentlichten Rundschreiben Nr. 1 und 2/2007. zu Absatz 9 Das Verbleiben der sich bereits in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmerin bei der bisherigen Wochenarbeitszeit wurde notwendig gemacht durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 11. April 2006), die mit der sogenannten Spiegeltheorie ansonsten dazu führen würde, dass das Entgelt in der Freizeitphase möglicherweise abgesenkt wird. Dieser Gruppe von Arbeitnehmerinnen steht im Gegenzug nicht die wegen der Arbeitzeiterhöhung vereinbarte lineare Erhöhung um 1,3 % nach Absatz 1 Unterabs. 3 zu. zu Absatz 10 Letztgenannte Rechtsfolge gilt ebenso für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsvertrag eine verbindliche Festlegung über eine bestimmte Stundenzahl enthält. Da diese Arbeitnehmerinnen durch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit keine individuelle Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit erfahren, soll ihnen ebenfalls nicht die lineare Erhöhung um 1,3 % ihrer alten Vergütung zustehen. zu Absatz 11 Auf besondere Forderung einer Arbeitnehmerorganisation wurde an dieser Stelle als weitere Folge der Erhöhung der tariflichen Wochenarbeitszeit ein grundsätzliches Wahlrecht festgehalten. Es wurde vereinbart, dass in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen in Teilzeit, die für ihr Arbeitsverhältnis einen Prozentsatz zur Vollarbeitszeit vereinbart haben, das Recht ausüben zu können, bei ihrer bisherigen Arbeitszeit zu verbleiben. Nach dieser Vorschrift haben alle Vollzeitbeschäftigten und die Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag einen Anteil an der Vollzeitbeschäftigung erhält, dieses Wahlrecht. Bei Arbeitsverträgen, die beide Angaben enthalten ist zu prüfen, welche Angabe die Verpflichtung und welche Angabe lediglich die Darstellung enthält. Beispiel: Die Arbeitszeit beträgt 50 % der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit (derzeit 19,25 Stunden). Bei einer derartigen Formulierung ist von einer Verpflichtung auf die hälftige Arbeitszeit auszugehen. Die Erwähnung von 19,25 Stunden hat lediglich deklaratorischen Charakter. Diese Arbeitnehmerin hat danach ein Wahlrecht. Die Vollzeitarbeitnehmerin, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch macht, wird dadurch zur Teilzeitarbeitnehmerin, da sie in Zukunft lediglich mit 38,5 von 39 Stunden weiterhin tätig ist. 12

13 Die das Wahlrecht ausübende Teilzeitarbeitnehmerin verringert damit ihr Teilzeitarbeitsverhältnis. Für den Fall der Ausübung des Wahlrechts wird nach Satz 3 der Anspruch auf Erhöhung der alten Vergütung, wie für die anderen Arbeitnehmerinnen, die tatsächlich keine Erhöhung ihrer Arbeitszeit erfahren, beseitigt. Um die Frist für die Umstellungsmitteilung nach Absatz 8 einhalten zu können, muss das Wahlrecht bis zum 28. Februar 2007 schriftlich ausgeübt werden. Zwar enthält der Tarifvertrag keine ausdrückliche Verpflichtung für den Anstellungsträger, seine Arbeitnehmerin über dieses Wahlrecht rechtzeitig zu informieren, wir gehen jedoch davon aus, dass nicht zuletzt aus grundsätzlichen Fürsorgeerwägungen heraus Anstellungsträger, die ihnen möglichen Anstrengungen unternehmen sollten, diese Information rechtzeitig ihren Arbeitnehmerinnen zugehen zu lassen. zu Absatz 12 Die nach altem Tarifvertrag festgestellte bzw. festgesetzte Beschäftigungszeit sollte zum Zeitpunkt der Ersetzung festgehalten werden. Diese Beschäftigungszeit soll zum Schutz der Arbeitnehmerinnen für die Anwendung des 27, d.h. Kündigungsfristen bzw. Beschränkung auf die außerordentliche Kündigung, angewandt werden. Grundsätzlich wird die Beschäftigungszeit nach altem Recht entweder gleich der Beschäftigungszeit nach 22 KAT oder aber in vielen Fällen auch länger sein. Da die Beschäftigungszeit nach 19 KAT-/KArbT-NEK auch Beschäftigungszeiten von vorherigen Anstellungsträgern enthalten kann, kommt dieser Unterschied zu Stande. Ganz wesentlich wird die Anrechnung dieser Beschäftigungszeit für die Voraussetzungen nach 27 Abs. 3 (Beschränkung auf außerordentliche Kündigung) sein. In Ausnahmefällen (insbesondere durch die Nichtberücksichtigung von Zeiten, die geringfügig Beschäftigte außerhalb des Tarifvertrages vor dem zurückgelegt haben, 2 ÄTV Nr. 31 zu KAT-NEK vom ) kann auch die Beschäftigungszeit nach 22 KAT länger sein, als die nach altem Recht. In diesen Fällen gilt selbstverständlich die für die Arbeitnehmerin günstigere Zeit. zu Absatz 13 Um durch die Verschiebung der ehemals geplanten Ersetzung vom 1. Januar 2007 auf den 1. April 2007 keine Ungerechtigkeiten entstehen zu lassen, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, den gesamten Freistellungs-/Urlaubsanspruch im Jahr 2007 auf den neuen Umfang von 30 Tagen für alle zu beschränken. Ist nach bisherigem Recht bereits im ersten Quartal ein Tag Freistellung nach 15a KAT-/KArbT-NEK erfolgt, wird der Urlaubsanspruch nach 19 KAT für das Jahr 2007 um einen Tag reduziert. zu Absatz 14 Dieser Absatz hat klarstellenden Charakter. Die grundsätzliche Bestimmung, dass Teilzeitbeschäftigte von dem Entgelt, das für die entsprechend vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihr vereinbarten Arbeitszeit entspricht, erhält, wird für diesen Tarifvertrag wiederholt. 13

14 zu 4 In diesem Paragrafen haben die Tarifvertragsparteien den wesentlichen Teil der Entgeltrunde 2007 vereinbart. Statt vorgeschlagener Einmalzahlungen wurde das üblicherweise im Juni des Jahres zustehende Sonderentgelt in Höhe von 36 % für das Jahr 2007 um 14 % eines Monatsentgelts auf 50 % erhöht und im Jahre 2008 von 36 % um 4 % auf 40 % erhöht. zu 5 Der KAT enthält in 14 Abs. 5 eine gegenüber dem alten System neue Fälligkeit. Danach sind die Monatsentgelte jeweils am letzten Werktag des Monats fällig. Um den Übergang von möglicherweise 14 Tagen zu erleichtern, wird der Umstellungszeitpunkt vom Tag der Ersetzung auf den Juli 2007 (erster Monat mit späterer Zahlung) verschoben. Der Zeitpunkt wurde gewählt, weil mit dem Juni-Monatsentgelt auch das Sonderentgelt in Höhe von 50 % eines Monatsentgelts ausgezahlt wird und so ein höherer Geldbetrag für die Überbrückung zur Verfügung steht. Diese Regelung findet sich in einem gesonderten Paragrafen und nicht in den Überleitungsbedingungen für die bereits Beschäftigten, da er auch für neue Arbeitnehmerinnen gilt, die zwischen dem 1. April und 30. Juni 2007 eingestellt werden. zu 6 Die Anpassungsklausel für einige Eingruppierungen aus der Abteilung 3 wurde durch mögliche große Unterschiede zu den Eingruppierungs- und Entgeltvorschriften im TVöD notwendig. Da die Eingruppierungsvorschriften dort erst im Laufe des Jahres 2007 abschließend verhandelt werden sollen, konnte die Situation nur mit Hilfe einer Anpassungsklausel geregelt werden. Auch wenn der KAT ein eigenständiger Tarifvertrag ist, so können doch gravierende Unterschiede zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes zu erheblichen Schwierigkeiten in der Refinanzierung führen. Die Entgeltgruppe 7 für die Erzieherinnen ist im Bereich des KTD entstanden, wo Erzieherinnen weit überwiegend in Bereichen arbeiten, die auch schon durch das alte Vergütungssystem eine Besserstellung gegenüber den Erzieherinnen im KiTa-Bereich bedeuteten. Grundsätzlich würden Arbeitnehmerinnen, die eine mindestens zweieinhalbjährige Ausbildung absolviert haben und mit dieser Qualifikation tätig sind, auch im KTD in die Entgeltgruppe 6 gehören. Die Hervorhebung einiger Berufsgruppen in die Entgeltgruppe 7 hat aus verschiedenen Erwägungen heraus im Verhandlungswege stattgefunden. Grundsätzlich ist die Hervorhebung im Bereich der Kindertagesstätten innerhalb des Geltungsbereichs des KAT nicht erforderlich und nicht wie im KTD begründbar. Trotzdem ist es zunächst zu keiner gegenüber dem KTD unterschiedlichen Eingruppierung in der Abteilung 3 gekommen. Wenn jedoch, wie in der Anpassungsklausel formuliert, die Eingruppierung im TVöD, bezogen auf die Entgelthöhe weit niedriger erfolgt als im KAT, ist eine Anpassung unbedingt erforderlich. Eine Besserstellung der Erzieherin in den KiTa s des verfasst kirchlichen Bereichs gegenüber dem öffentlichen Dienst im dreistelligen Bereich, würde in absehbarer Zeit wegen mangelnder Refinanzierung zur Schließung vieler KiTa s führen. Kommt die Anpassungsklausel zur Anwendung, wird es umgehend Tarifverhandlungen zur Umsetzung geben. Auch ohne diese Tarifverhandlungen wirkt die Umstellung jedoch automatisch. Für den Zeitpunkt der Umstellung ist erneut analog der Vorgehensweise zum Zeitpunkt der Ersetzung vorzugehen. Die Arbeitnehmerinnen werden durch die entsprechenden Besitzstandsregelungen geschützt, jedoch in der Entgeltgruppe K 6 neu eingruppiert. Die Fallgruppen c bis f der Abteilung 3 Entgeltgruppe K 7 werden neu verhandelt. Die entsprechenden Berufsgruppen wären hinsichtlich ihrer Eingruppierung neu zu bewerten. 14

15 zu 7 7 setzt die gekündigten Vergütungstarifverträge zu KAT-NEK und KArbT-NEK bis zum Zeitpunkt der Ersetzung wieder in Kraft. Das gleiche gilt für die seitens des VKDA-NEK gekündigten Arbeitszeitvorschriften. zu 8 8 regelt neben dem Inkrafttreten des Tarifvertrages auch das Außerkrafttreten aller Tarifverträge des alten Systems, die nicht mehr benötigt werden. Für den Bereich des KAT bleiben grundsätzlich übrig: 1. Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag vom 1. Dezember Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 2. November Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar

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