DEUTSCHE NORM Dezember 2000 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

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1 DEUTSCHE NORM Dezember 2000 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten D ICS Ersatz für DIN : Contract procedures for building works Part C: General technical specifications for building works Pile driving Cahier des charges pour des travaux du bâtiment Partie C: Règlements techniques généralés de contrat pour d exécution des travaux du bâtiment Travaux de battage Vorwort Diese Norm wurde vom Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt. Änderungen Gegenüber DIN : wurden folgende Änderungen vorgenommen: Die Norm wurde redaktionell überarbeitet. Frühere Ausgaben DIN 18304: , , , , , Normative Verweisungen Diese Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation (einschließlich Änderungen). DIN 1960 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen DIN 1961 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN EN Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Spundwandkonstruktionen; Deutsche Fassung EN : 1999 Weitere normative Verweisungen siehe Abschnitt 2.1. Fortsetzung Seite 2 bis 9 DIN Deutsches Institut für Normung e. V. DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, Berlin Ref.-Nr. Preisgr. 05 Vertr.-Nr. 0005

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3 Seite 3 Inhalt Seite 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung 3 1 Geltungsbereich Stoffe, Bauteile Ausführung Nebenleistungen, Besondere Leistungen Abrechnung Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß 9 VOB/A. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: 0.1 Angaben zur Baustelle Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter baulicher Anlagen. 0.2 Angaben zur Ausführung Art und Beschaffenheit des Arbeitsplanums, gegebenenfalls für die verschiedenen Bauphasen Besondere Umstände, die auf die Durchführung der Bauarbeiten und den Bestand der Bauelemente von Einfluss sein können, z. B. schädliche Wässer und Böden, Fäulnisgrenzen, Sandschliff, erhöhte Korrosion, Holzschädlinge Bodenkennwerte, z. B. Lagerungsdichte, Korngrößenverteilung Besondere Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz von benachbarten Grundstücken und baulichen Anlagen.

4 Seite Art und Anzahl der geforderten Probeeinbringungen und Probebelastungen Längen, Querschnittsmaße oder Profile und Sonderprofile sowie Materialgüten der Bauelemente Besondere Anforderungen und Maßnahmen zur Dauerhaftigkeit der Bauelemente Einbringgenauigkeit Neigung der Bauelemente Einbringhilfen Anforderungen an die Wasserdichtigkeit von Spundwänden Besondere Prüfeinrichtungen, z. B. Signalgeber, Inklinometerrohre Ausbildung der Anschlüsse an Bauwerke Umfang und Zeitpunkt des Ziehens der Bauelemente (siehe Abschnitt 3.6) Besondere Angaben über den Zustand der zu ziehenden Bauelemente Art und Umfang der durch den Auftraggeber verlangten Standsicherheitsnachweise und Ausführungszeichnungen. 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 2.2, wenn eine andere Holzart als Nadelholz verwendet werden soll, Abschnitt 3.1.2, wenn das Verfahren dem Auftragnehmer vorgegeben werden soll. 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18299, Abschnitt Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen: Liefern der Pfähle, Träger, Mantelrohre aus Holz oder Stahlbeton nach Anzahl (Stück), getrennt nach Querschnittsmaßen und Längen, aus Stahl nach Gewicht (t) oder nach Anzahl (Stück), getrennt nach Profilen, Längen und Stahlgüten Liefern der Bohlen aus Holz oder Stahlbeton nach Flächenmaß ohne Feder (m 2 ), getrennt nach Dicken, aus Stahl nach Gewicht (t) oder nach Anzahl (Stück), getrennt nach Profilen, Längen und Stahlgüten, oder nach Flächenmaß (m 2 ), getrennt nach Profilen und Stahlgüten.

5 0.5.3 Vorhalten der Pfähle, Träger und Bohlen aus Stahl nach Gewicht (t), Bohlen aus Stahl auch nach Flächenmaß (m 2 ) Einbringen der Pfähle oder Träger nach Anzahl (Stück), getrennt nach Querschnittsmaßen oder Profilen, Längen und Einbringtiefen, der Bohlen nach Flächenmaß (m 2 ) der Wand, getrennt nach Querschnittsmaßen oder Profilen und Einbringtiefen Ziehen der Pfähle, Träger und Bohlen entsprechend Abschnitt Stoßverbindungen für Pfähle, Träger und Bohlen nach Anzahl (Stück). Seite 5 1 Geltungsbereich 1.1 Die ATV Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten DIN gilt für das Einbringen und Ziehen von Pfählen, Trägern und Bohlen durch Rammen, Rütteln (Vibrieren) und Pressen. 1.2 Die ATV DIN gilt für das entsprechende Einbringen und Ziehen von Mantelrohren für Ortbetonpfähle. 1.3 Die ATV DIN gilt nicht für das Verfüllen von Hohlräumen, verursacht durch das Ziehen von Pfählen, Trägern, Bohlen und Mantelrohren. 1.4 Ergänzend gilt die ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN vor. 2 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: Pfähle, Träger, Bohlen und Mantelrohre werden in Folgendem als Bauelemente bezeichnet. 2.1 Die DIN-Normen für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die in DIN 4026 Rammpfähle Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung genannten sowie: DIN Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit Nadelschnittholz DIN Bauholz für Holzbauteile Gütebedingungen für Baurundholz (Nadelholz) DIN EN Warmgewalzte Spundbohlen aus unlegierten Stählen Teil 1: Technische Lieferbedingungen; Deutsche Fassung EN : 1995 DIN EN Warmgewalzte Spundbohlen aus unlegierten Stählen Teil 2: Grenzabmaße und Formtoleranzen; Deutsche Fassung EN : 1995

6 Seite 6 DIN EN Kaltgeformte Spundbohlen aus unlegierten Stählen Teil 1: Technische Lieferbedingungen; Deutsche Fassung EN : 1995 DIN EN Kaltgeformte Spundbohlen aus unlegierten Stählen Teil 2: Grenzabmaße und Formtoleranzen; Deutsche Fassung EN : Rammpfähle aus Holz dürfen nicht mehr als 3 %, höchstens jedoch 30 cm von der Soll-Länge abweichen; im Durchschnitt muss die Soll-Länge erreicht werden. Bohlen aus Holz müssen geradlinig und mit gleichlaufenden Seiten geschnitten sein. Sie sollen, bei Spundbohlen ohne Feder gemessen, mindestens 16 cm breit sein. Tiefe und Breite der Nuten bei Spundbohlen sollen je ungefähr ein Drittel, jedoch nicht weniger als ein Viertel der Bohlendicke betragen. Es ist Nadelholz zu verwenden. 3 Ausführung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Allgemeines Bei der Ausführung von Spundwandkonstruktionen ist DIN EN Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Spundwandkonstruktionen; Deutsche Fassung EN : 1999 zu beachten, bei Rammarbeiten DIN Die Wahl des Verfahrens ist Sache des Auftragnehmers Stellt sich während der Ausführung heraus, dass die vorgesehenen Längen der Bauelemente zu kurz oder zu lang sind, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1) Wird die vertragliche Leistung beeinträchtigt, z. B. durch wesentliches Abweichen von der Soll-Lage oder von der angegebenen Einbringtiefe, Undichtigkeiten der Spundwände, Beschädigung der Pfähle oder Wände, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die zu treffenden Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen Wenn vor Beginn des Einbringens und Ziehens besondere Maßnahmen zum Feststellen des Zustands der baulichen Anlagen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen erforderlich werden, sind sie gemeinsam festzulegen. Die Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1) Die Wirkung des Einbringens oder Ziehens ist zu beobachten. Schäden, die Folgen des Einbringens oder Ziehens sein können, sind dem Auftraggeber un-

7 Seite 7 verzüglich mitzuteilen. Erforderliche Maßnahmen sind Besondere Leistungen, sofern sie nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat (siehe Abschnitt 4.2.1) Ist das Einbringen der Bauelemente auf die vorgesehene Tiefe wider Erwarten nur mit außergewöhnlichem Aufwand oder beträchtlicher Beschädigung der Bauelemente möglich, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Die zu treffenden Maßnahmen, z. B. Festlegen einer neuen Einbringtiefe, Kürzen der Bauelemente, Anwenden von Einbringhilfen, sind Besondere Leistungen, sofern sie nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.2 Einbringhilfen Einbringhilfen sind z. B. Spülen, Entlastungsbohren, Hochdruckvorschneidtechnik, Sprengung Wenn die erforderliche Tiefe nur unter Gefährdung der Bauelemente erreicht werden kann, dürfen diese mit Zustimmung des Auftraggebers mit Einbringhilfen eingebracht werden. Die Einbringhilfen dürfen die Lastabtragung der Bauelemente nicht beeinträchtigen. 3.3 Aufzeichnungen während des Einbringens Beim Rammen der Bauelemente, ausgenommen Mantelrohre, sind Berichte nach DIN 4026 zu führen Beim Rütteln (Vibrieren) der Bauelemente, ausgenommen Mantelrohre, sind Aufzeichnungen über Leistungsaufnahme und Frequenz in Abhängigkeit von Tiefe und Zeit zu führen Beim Pressen der Bauelemente, ausgenommen Mantelrohre, sind Aufzeichnungen über den Einpressdruck in Abhängigkeit von Tiefe und Zeit zu führen. 3.4 Neuherrichten der Köpfe der Bauelemente Bauelemente, deren Köpfe beim Einbringen zerstört werden, dürfen mit Zustimmung des Auftraggebers nach Neuherrichten der Köpfe weiter eingebracht werden Beim Neuherrichten der Köpfe von Pfählen oder Bohlen aus Stahlbeton ist der beschädigte Beton vor dem notwendigen Richten der Stahleinlagen mindestens so weit zu entfernen, wie er vom Einbringen herrührende Risse zeigt, die nach DIN 4026 unzulässig sind. Dabei sind die Stahleinlagen so zu schützen, dass der Beton nicht weiterreißt. 3.5 Hindernisse Wenn nach den örtlichen Verhältnissen im Boden mit Hindernissen, z. B. Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Vermarkungen, Bauwerksresten, zu rechnen ist, sind diese zu erkunden. Die erforderlichen Maßnahmen, z. B. Schürflöcher, Schürfgruben, sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

8 Seite Wenn im Boden unvermutete Hindernisse, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Bauwerksreste, größere Steine, angetroffen werden oder wenn die Bauelemente auszuweichen beginnen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Er bestimmt, ob und wie das Hindernis beseitigt oder gesichert, ob weiter eingebracht wird oder welche anderen Maßnahmen zu treffen sind. Die zu treffenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1) Bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bauwerke, Leitungen, Kabel, Kanäle sind die Vorschriften der Eigentümer oder der anderen Weisungsberechtigten zu beachten. 3.6 Ziehen der Bauelemente Bauelemente, die zu entfernen sind, sind so herauszuziehen, dass dadurch das Bauwerk, benachbarte Gebäude, Leitungen oder andere Anlagen nicht gefährdet werden Können Bauelemente nicht gezogen werden, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Soweit die Ursache nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat, sind die zu treffenden Maßnahmen Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1) Die Lage der Bauelemente, die nicht oder nur teilweise beseitigt werden konnten, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zeichnerisch oder auf Verlangen auch durch örtliche Kennzeichnung anzugeben. 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere: Feststellen des Zustands der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw. nach 3 Nr. 4 VOB/B Beseitigen einzelner Sträucher und einzelner Bäume bis zu 0,1 m Durchmesser, gemessen 1 m über dem Erdboden, der dazugehörigen Wurzeln und Baumstümpfe sowie von einzelnen Steinen und Mauerresten bis zu 0,03 m 3 Rauminhalt*) zum Herstellen des Arbeitsplanums, soweit hierfür keine weiteren Erdarbeiten auszuführen sind Erstellen von Standsicherheitsnachweisen und Ausführungszeichnungen, soweit sie für Baubehelfe notwendig sind. 4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.: *) 0,03 m 3 Rauminhalt entspricht einer Kugel mit einem Durchmesser von. 0,4 m.

9 4.2.1 Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1.3, 3.1.5, 3.1.6, 3.1.7, 3.5.1, und Boden-, Wasser- und bodenmechanische Untersuchungen Aufbrechen und Wiederherstellen von befestigten Flächen Einbringen von Pass- und Keilbohlen, soweit sie nicht infolge unsachgemäßen Einbringens beschafft werden müssen Abschneiden, Kappen und Bearbeiten der Köpfe von Bauelementen nach dem Einbringen Anbringen von Pfahlschuhen für Pfähle, Träger und Bohlen Probeeinbringungen Probebelastungen Neuherrichten beschädigter Köpfe der Bauelemente und Beseitigen von Schäden, die durch das Einbringen entstanden sind, wenn sie der Auftraggeber zu vertreten hat Vorsehen von Prüfeinrichtungen, z. B. Signalgeber für Schlossverbindungen, Inklinometerrohre zur Neigungsbestimmung, und Durchführen der Überprüfung Abdichten von Spundwänden Verschweißen von Schlössern. Seite Erstellen von Standsicherheitsnachweisen und Ausführungszeichnungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: 5.1 Das Liefern und Vorhalten der Bauelemente wird nach den vorgegebenen Längen, das Einbringen nach den vereinbarten Einbringtiefen abgerechnet. 5.2 Das Ziehen der Bauelemente wird nach den vorgegebenen Längen abgerechnet. 5.3 Wird das Liefern oder Vorhalten der Bauelemente aus Stahl nach Gewicht abgerechnet, dann ist maßgebend das errechnete Gewicht, bei genormten Profilen nach den DIN-Normen (Nenngewichte), bei anderen Profilen nach dem Profilbuch des Herstellers. 5.4 Bei Bohlwänden gelten die Maße in der Wandachse.

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