DEUTSCHE NORM DIN 18301

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1 DEUTSCHE NORM DIN Oktober 2006 D ICS Ersatz für DIN 18301: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Bohrarbeiten German construction contract procedures Part C: General technical specifications for building works Drilling works Cahier des charges pour des travaux du bâtiment Partie C: Règlements techniques générales pour d exécution des travaux du bâtiment Travaux de forage Gesamtumfang 16 Seiten Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN DIN Deutsches Institut für Normung e.v. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.v., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, Berlin Preisgruppe

2 Vorwort Diese Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt. Änderungen Gegenüber DIN 18301: wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch und redaktionell überarbeitet. b) Die Normenverweise wurden aktualisiert. Frühere Ausgaben DIN 18301: , , , , , , , , , Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). DIN 1054, Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau DIN 4020, Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke Normen der Reihe DIN 4022, Baugrund und Grundwasser Benennen und Beschreiben von Boden und Fels DIN 4023, Geotechnische Erkundung und Untersuchung Zeichnerische Darstellung der Ergebnisse von Bohrungen und sonstigen direkten Aufschlüssen DIN , Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden und Gase Teil 1: Grundlagen und Grenzwerte Normen der Reihe DIN 4094, Baugrund Felduntersuchungen DIN , Baugrund, Versuche und Versuchsgeräte Bestimmung der Scherfestigkeit Teil 1: Begriffe und grundsätzliche Versuchsbedingungen DIN 18196, Erd- und Grundbau Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke DIN 18299, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18302, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen DIN 18319, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Rohrvortriebsarbeiten DIN EN 1536, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Bohrpfähle 2

3 DIN EN 1926, Prüfverfahren von Naturstein Bestimmung der Druckfestigkeit E DIN EN ISO , Geotechnische Erkundung und Untersuchung Aufschluss- und Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen Teil 1: Technische Grundlagen der Ausführung 3

4 Leerseite 4

5 Inhalt Seite 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Geltungsbereich Stoffe, Bauteile Ausführung Nebenleistungen, Besondere Leistungen Abrechnung Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß 9 VOB/A. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: 0.1 Angaben zur Baustelle Statistische Angaben über ober- und unterirdische Gewässer, z. B. Strömungsgeschwindigkeiten, Wasserstände, artesisches Grundwasser, Abflüsse, Wellen, Tidebewegungen, Sturmfluten, sowie über Windverhältnisse Grenzwerte, Auflagen, Bedingungen und Gebühren für das Entsorgen von Betriebswasser Art und Umfang des Aufwuchses, insbesondere Sträucher und Bäume, auf den freizumachenden Flächen Lage künstlicher Hohlräume, Anker, Injektionen und deren Eigentümer. 5

6 0.1.5 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke Maße, Zugänglichkeit und Tragfähigkeit der Arbeitsbereiche, insbesondere Einschränkung der Arbeitshöhe. 0.2 Angaben zur Ausführung Bei Bohrungen zur Untersuchung des Baugrunds alle verfügbaren Informationen zur geologischen und hydrogeologischen Situation, zu vorhandenen Bohrungen und dergleichen, soweit möglich Beschreibung und Einstufung nach Abschnitt Beschreibung von Boden und Fels hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zustände nach Abschnitt 2.2 sowie Einstufung in Klassen nach Abschnitt 2.3. Gleiches gilt für die Beschreibung von Auffüllungen und sonstigen Stoffen nach Abschnitt Art und Umfang von baubegleitenden Erkundungs- und Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich vermuteter Kampfmittel Bei Bohrungen, soweit sie nicht unter Abschnitt fallen, zusätzlich zu Abschnitt 0.2.2: Korngrößenverteilung, Lagerungsdichte, mineralische Zusammensetzung, Abrasivität, Quell- und Schwellverhalten, Trennflächengefüge und Einfallswinkel der Trennflächen bezogen auf die Bohrachse Wesentliche Änderungen der Eigenschaften und Zustände von Boden, Fels, Auffüllungen und sonstigen Stoffen nach dem Lösen Sachverständigengutachten und inwieweit sie bei der Ausführung zu beachten sind Art des Bohrverfahrens bei Bohrungen zur Untersuchung des Baugrunds Entnahmekategorien, Entnahmegeräte und Entnahmetiefen. Anzahl und Empfänger von Proben Anforderungen an das Behandeln, Transportieren und Aufbewahren von Proben Art und Anzahl von Messungen und Untersuchungen im Bohrloch Enddurchmesser und Bohrlänge für jede Bohrung Lage und Höhe des Bohransatzpunktes im Lageplan und zulässige Abweichungen Richtung und Neigung der Bohrachse sowie zulässige Abweichungen Maßnahmen beim Bohren in quellenden oder schwellenden Böden Maßnahmen beim Bohren im Einflussbereich von Trink- und Mineralwassergewinnungsgebieten sowie in gasführendem Baugrund Verbleib des Bohrgutes Einsatz, Art und Entsorgung von Bohrspülungen. 6

7 Art, Maße, Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Bohrplanums oder des Baugrunds für das Bohrplanum Anforderungen an Bohrschablonen, z. B. bei Bohrpfahlwänden Anforderungen an die Bohrlochverfüllung Maßnahmen beim Bohren in Fels ab Zusatzklasse FD 4, z. B. Vorbohren mit Kleinlochbohrungen, Meißeln, Sprengen. 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollten, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 3.2.1, Abschnitt 3.2.2, Abschnitt 3.5, wenn Verfahren, Ablauf oder Einsatz der Geräte dem Auftragnehmer vorgegeben werden sollen, wenn Bohrungen zur Untersuchung des Baugrunds nicht nach DIN 4021 ausgeführt werden sollen, wenn Bohrrohre nicht gezogen werden sollen. 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen der ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4.1, besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen sind, kommen insbesondere in Betracht: Umsetzen der Bohreinrichtung von Bohransatzpunkt zu Bohransatzpunkt, z. B. bei Bohrungen zur Untersuchung des Baugrunds (siehe Abschnitt 4.1.4). 0.5 Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen: Bohrungen nach Längenmaß (m), getrennt nach Enddurchmessern der Bohrlöcher, Tiefen, Boden- und Felsklassen oder anderen Stoffen, z. B. Beton, Stahlbeton, Stahl, Mauerwerk, sowie getrennt nach Bohrverfahren, Herstellen und Beseitigen von Bohrschablonen nach Längenmaß (m), Spülzusätze nach Masse (kg, t), Umsetzen der Bohreinrichtung, getrennt nach Abständen der Bohransatzpunkte, nach Anzahl (Stück), Umrüsten der Bohreinrichtung nach Anzahl (Stück), Entnehmen, Behandeln, Transportieren und Aufbewahren von Proben, getrennt nach Arten, nach Anzahl (Stück), im Boden verbleibende Rohre einschließlich Rohrverbindungen, getrennt nach Außendurchmessern, Wanddicken und Baulängen, nach Längenmaß (m), 7

8 Beseitigen von Hindernissen nach Arbeitszeit (h), Stoffe für das Verfüllen und Abdichten von Bohrungen nach Längenmaß (m), Raummaß (m 3 ) oder Masse (kg, t), Hilfsleistungen und Wartezeiten bei Messungen und Untersuchungen am offenen Bohrloch nach Arbeitszeit (h), Verfüllen von Bohrungen nach Längenmaß (m), Raummaß (m 3 ) oder Masse (kg, t). 1 Geltungsbereich 1.1 Die ATV DIN Bohrarbeiten gilt für Bohrungen jeder Art, Neigung und Tiefe bei denen Stoffe gelöst und als Bohrgut gefördert werden, insbesondere zur Erkundung und Untersuchung von Baugrund und Grundwasser, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung, zur Entwässerung, zur Entgasung sowie zur Gewinnung von Erdwärme, für Einpressarbeiten, Düsenstrahlarbeiten, Bohr- und Verpresspfähle sowie Bohrpfahl-, Verbau- und Dichtwände, zum Einbau von Tragelementen, Ankern, Sonden und Messgeräten. 1.2 Die ATV DIN gilt auch für Bohrungen nach Abschnitt 1.1 in kontaminierten Bereichen, das Überbohren, z. B. bei der Erhaltung, der Instandsetzung und dem Rückbau von Brunnen und Grundwassermessstellen, das Verfüllen von Bohrlöchern, die nicht weiter verwendet werden. 1.3 Die ATV DIN gilt nicht für den Ausbau von Bohrungen (siehe ATV DIN Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen ), Rohrvortriebsarbeiten (siehe ATV DIN Rohrvortriebsarbeiten ). 1.4 Ergänzend gilt die ATV DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN vor. 2 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt: 2.1 Allgemeines Das Bohrgut geht nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über. 2.2 Beschreibung des Baugrunds Für das Untersuchen, Benennen und Beschreiben des Baugrunds gelten: 8

9 DIN 1054 DIN 4020 DIN 4021 Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke Baugrund Aufschluss durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben Normen der Reihe DIN 4022 DIN 4023 Baugrund und Grundwasser Benennen und Beschreiben von Boden und Fels Geotechnische Erkundung und Untersuchung Zeichnerische Darstellung der Ergebnisse von Bohrungen und sonstigen direkten Aufschlüssen DIN Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden und Gase Teil 1: Grundlagen und Grenzwerte Normen der Reihe DIN 4094 DIN DIN Baugrund Felduntersuchungen Baugrund, Versuche und Versuchsgeräte Bestimmung der Scherfestigkeit Teil 1: Begriffe und grundsätzliche Versuchsbedingungen Erd- und Grundbau Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke DIN EN 1536 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Bohrpfähle DIN EN 1926 Prüfverfahren von Naturstein Bestimmung der Druckfestigkeit Merkblatt zur Felsbeschreibung für den Straßenbau Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe ) 2.3 Einstufung in Boden- und Felsklassen Boden und Fels werden aufgrund ihrer Eigenschaften für Bohrarbeiten wie folgt eingestuft: nichtbindige Böden nach Feinkornanteil (siehe Abschnitt ) bindige Böden nach ihrer undränierten Scherfestigkeit c u und wenn nicht ermittelt, nach ihrer Konsistenz (siehe Abschnitt ), 1) Zu beziehen durch den Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Wesselinger Straße 17, 5099 Köln. 9

10 organische Böden (siehe Abschnitt ), Böden mit Korngrößen größer 63 mm (siehe Abschnitt ), Fels nach seinem Verwitterungsgrad, Trennflächenabstand und nach seiner einaxialen Druckfestigkeit (siehe Abschnitte und ). Mit Fels vergleichbare Bodenarten mit weitgehend festem Gefüge sind nach Abschnitt oder einzustufen Klasse B: Boden Klasse BN: Nichtbindige Böden, Hauptbestandteile Sand und Kies, Korngröße bis 63 mm Feinkornanteil Klasse bis 15 % BN 1 über 15 % BN Klasse BB: Bindige Böden, Hauptbestandteile Schluff, Ton oder Sand, Kies mit starkem Einfluss der bindigen Anteile Undränierte Scherfestigkeit c u kn/m 2 Konsistenz Klasse bis 20 flüssig bis breiig BB 1 über 20 bis 200 weich bis steif BB 2 über 200 bis 600 halbfest BB 3 über 600 fest bis sehr fest BB Klasse BO: Organische Böden, Hauptbestandteile: Torf, Mudde und Humus Hauptbestandteile Klasse Mudde, Humus und zersetzte Torfe BO 1 unzersetzte Torfe BO Zusatzklasse BS: Steine und Blöcke 10

11 Kommen in Lockergesteinen Steine und Blöcke vor, so ist die Zusatzklasse BS ergänzend zu den Abschnitten bis anzugeben. Korngröße über 63 mm bis 200 mm (Steine) über 200 mm bis 600 mm (Blöcke) Volumenanteil Steine und Blöcke bis 30 % über 30 % BS 1 BS 2 BS 3 BS 4 Blöcke größer als 600 mm sind hinsichtlich ihrer Größe gesondert anzugeben Klasse F: Fels Klasse FV Verwitterungsgrad bis 10 cm Trennflächenabstand über 10 cm bis 30 cm über 30 cm zersetzt in Klasse BB oder BN einzustufen entfestigt FV 1 angewittert FV 2 FV 3 unverwittert FV 4 FV 5 FV 6 Verwitterungsgrad und Trennflächenabstand sind gemäß Merkblatt zur Felsbeschreibung für den Straßenbau anzugeben 2) Zusatzklassen FD: Einaxiale Festigkeit Für die Felsklassen FV 2 bis FV 6 sind die Zusatzklassen FD ergänzend anzugeben. 2) Zu beziehen durch den Verlag der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., Wesselinger Straße 17, 5099 Köln. 11

12 Einaxiale Festigkeit N/mm 2 Klasse bis 20 FD 1 über 20 bis 80 FD 2 über 80 bis 200 FD 3 über 200 bis 300 FD 4 über 300 FD Beschreibung und Einstufung von Auffüllungen und sonstigen Stoffen Soweit möglich werden Auffüllungen und sonstige Stoffe, z. B. Bauteile, Recyclingstoffe, industrielle Nebenprodukte, Abfall, nach Abschnitt 2.2 beschrieben und nach Abschnitt 2.3 eingestuft. Ist dies nicht möglich, werden sie im Hinblick auf ihre Eigenschaften für Bohrarbeiten spezifisch beschrieben, z. B. nach Druckfestigkeit, Gesteinsart und -körnung, Bewehrungsanteil. 3 Ausführung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt: 3.1 Allgemeines Vor Beginn der Bohrarbeiten hat der Auftragnehmer Lage und Höhe der vom Auftraggeber angegebenen Bohransatzpunkte zu übernehmen. Soweit es für das Einmessen der Bodenschichten, der Wasserspiegel und der Bohrtiefen erforderlich ist, hat der Auftragnehmer an den Bohrstellen Höhenfestpunkte herzustellen. Die Lage des Bohransatzpunktes ist in den vorgegebenen Lageplan einzutragen und seine Höhe zu dokumentieren Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zu machen bei: Abweichungen des Bohrplanums von den Vorgaben, Abweichungen des Baugrunds von den Vorgaben In der Nähe von Bauwerken, Leitungen, Kabeln, Dränen und Kanälen müssen die Arbeiten mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt werden. 12

13 3.2 Bohrverfahren, Bohrgeräte Die Wahl des Bohrverfahrens und Bohrablaufs sowie die Wahl und der Einsatz der Bohrgeräte sind, außer bei Bohrungen zur Untersuchung des Baugrunds, Sache des Auftragnehmers Bohrungen zur Untersuchung des Baugrunds sind nach DIN 4021 auszuführen Das gewählte Bohrverfahren und die gewählten Bohrwerkzeuge sind dem Auftraggeber auf Verlangen zu benennen Wenn die Möglichkeit besteht, dass der Boden im Bohrloch auftreibt oder seitlich eintreibt, ist unter Wasserauflast zu bohren. Darüber hinaus erforderlich werdende Maßnahmen, z. B. Spülzusätze, Verrohrungen, sind gemeinsam festzulegen und Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.3 Feststellen der Bohrergebnisse Es sind Schichtenverzeichnisse nach DIN 4022 zu führen, bei Bohrungen für Pfähle, Anker und Düsenstrahlarbeiten stattdessen Bohrprotokolle Außergewöhnliche Feststellungen, z. B. in der Beschaffenheit und Farbe des Baugrunds, im Geruch oder in der Färbung des Wassers, Wasser- oder Bodenauftrieb, Austreten des Wassers über Gelände, starkes Absinken des Wasserspiegels, Gasvorkommen, Hohlräume im Baugrund, sind zu beobachten, dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen hat der Auftragnehmer unverzüglich durchzuführen. Die weiteren Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Die getroffenen und die weiteren Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1) Die endgültige Tiefe von Bohrungen bestimmt der Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer. 3.4 Hindernisse Wenn im Baugrund unvermutete Hindernisse angetroffen werden oder aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen Bohrrohre, Bohrgestänge oder Bohrwerkzeuge nicht mehr bewegt werden können oder kein Bohrfortschritt erzielt werden kann oder die Bohrachse von der vereinbarten Richtung abweicht, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Ist zu vermuten, dass es sich bei den Hindernissen um Kampfmittel handelt, müssen die Arbeiten sofort eingestellt und die zuständigen Behörden sowie der Auftraggeber benachrichtigt werden. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen hat der Auftragnehmer unverzüglich durchzuführen. 13

14 Die weiteren Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Die getroffenen und die weiteren Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1). 3.5 Ausbau der Bohrrohre, Bohrgestänge und Bohrwerkzeuge Bohrrohre, Bohrgestänge und Bohrwerkzeuge sind nach Erreichen des Bohrzwecks zu ziehen. Lassen sie sich nicht ziehen, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die zu treffenden Maßnahmen und der Ersatz der im Bohrloch verbleibenden Teile sind Besondere Leistungen, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Ursache zu vertreten hat (siehe Abschnitt 4.2.1). Der Ersatz erfolgt nach dem Zeitwert. 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere: Im Bereich des Bohrplanums Beseitigen einzelner Sträucher und einzelner Bäume bis 0,1 m Durchmesser, gemessen 1 m über dem Erdboden, der dazugehörigen Wurzeln und Baumstümpfe sowie von einzelnen Steinen, Blöcken und Bauwerksresten bis 0,03 m 3 Rauminhalt 3) mit einem Gesamtrauminhalt bis 0,25 m 3 je Bohransatzpunkt, soweit hierfür keine Erdarbeiten auszuführen sind Unterhalten des Bohrplanums Feststellen des Zustands der Straßen, der Geländeoberfläche, der Vorfluter und dergleichen nach 3 Nr. 4 VOB/B Umsetzen der Bohreinrichtung von Bohransatzpunkt zu Bohransatzpunkt, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt Entsorgen der mit Spülzusätzen versehenen Bohrspülung, soweit die Zusätze nicht vom Auftraggeber verlangt sind. Die Entsorgung ist dem Auftraggeber nachzuweisen. 4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.: Maßnahmen nach den Abschnitten 3.2.4, 3.3.2, 3.4 und Besondere Maßnahmen zum Feststellen des Zustands der baulichen Anlagen einschließlich der Straßen sowie der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen vor Beginn der Bohrarbeiten, z. B. Beweisgutachten, Kamerabefahrungen, Tragfähigkeitsuntersuchungen. 3) 0,03 m 3 Rauminhalt entspricht einer Kugel mit einem Durchmesser von 0,4 m. 14

15 4.2.3 Herstellen und Beseitigen des Bohrplanums, soweit Maßnahmen nach Abschnitt nicht ausreichend sind Beseitigen von Aufwuchs, Steinen, Blöcken und Bauwerksresten, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt Erkundungs- und Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich vermuteter oder bekannter Kampfmittel Umsetzen der Bohreinrichtung von Bohransatzpunkt zu Bohransatzpunkt und Umrüsten der Bohreinrichtung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Spritzschutz- oder Lärmschutzeinrichtungen Entnahme von Gasproben sowie Feststellen der Gasart, der Gasmenge und des Gasdrucks Liefern, Füllen, Beschriften und Vorhalten der Behälter für Boden-, Fels-, Wasser- und Gasproben Entnehmen, Behandeln, Transportieren und Aufbewahren von Proben Wasserstandsmessungen in benachbarten Brunnen, Grundwassermessstellen und Gewässern Entsorgen des Bohrgutes. Die Entsorgung ist dem Auftraggeber nachzuweisen Entsorgen der mit Spülzusätzen versehenen Bohrspülung, soweit die Zusätze vom Auftraggeber verlangt sind. Die Entsorgung ist dem Auftraggeber nachzuweisen Anpassen der Spülzusätze bei von der Leistungsbeschreibung abweichenden Baugrundverhältnissen Maßnahmen am offenen Bohrloch zum Durchführen von Messungen und Untersuchungen Durchführen von Bohrlochmessungen Einmessen der Bohrung nach Lage und Höhe. Erstellen eines Lageoder Bestandsplanes Vorhalten der Bohrrohre im Baugrund für Beobachtungen sowie bauoder geotechnische Untersuchungen Zeichnerische Darstellung der Bohrergebnisse. 15

16 Verfüllen der Bohrlöcher nach E DIN EN ISO Geotechnische Erkundung und Untersuchung Aufschluss- und Probenentnahmeverfahren und Grundwassermessungen Teil 1: Technische Grundlagen der Ausführung. 5 Abrechnung Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt: 5.1 Die Bohrlänge wird ermittelt vom plangemäßen Bohransatzpunkt bis zur vereinbarten Endteufe. 5.2 Die Länge von Vor- und Stützverrohrungen wird vom Bohrplanum bis zur vereinbarten Tiefe gemessen. 5.3 Bohrungen, die aufgegeben werden müssen, werden bis zur erreichten Teufe abgerechnet, es sei denn, dass der Auftragnehmer die Ursache zu vertreten hat. 5.4 Die Länge von Bohrschablonen bei Bohrpfahlwänden wird zwischen den außen liegenden Bohransatzpunkten in der Achse der Wand gemessen. 16

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ÖNORM F Tragbare Leitern für die Feuerwehr Hakenleiter, zweiteilige Schiebleiter, dreiteilige Schiebleiter, Steckleiter und Mehrzweckleiter ÖNORM F 4047 Ausgabe: 2002-06-01 Zusammen mit ÖNORM EN 1147:2001-01 Ersatz für ÖNORM F 4010:1988-02, ÖNORM F 4021: 1989-01, ÖNORM F 4022:1989-01, ÖNORM F 4024:1990-03, ÖNORM F 4025:1990-08 ICS 13.220.10;

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