IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: / Fax: post@lvwg.noel.gv.at / DVR: Geschäftszahl: LVwG-AV-685/ St. Pölten, am 11. Juli 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des DI Dr. MF, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. April 2017, GZ.: , betreffend Baubewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem benachbarten Grundstück ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision gemäß 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist zulässig.

2 - 2 - Entscheidungsgründe: 1. Sachverhalt: 1.1. Grundsätzliche Feststellungen: DI Dr. MF (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Nachbar isd 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung (NÖ BO) des Grundstücks Nr. ***, inneliegend der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde *** mit der Liegenschaftsadresse ***, ***. Die SF GmbH (FN ***), ***, *** (in der Folge: Bauwerberin) ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Einlagezahl ***, Katastralgemeinde *** mit der topographischen Adresse ***, ***. Auf dem Grundstück Nr. *** dieser Liegenschaft befindet sich derzeit ein Wohngebäude, bestehend aus zwei oberirdisch gelegenen Geschossen sowie einem Schrägdach: [Abweichend vom Original Bild nicht wiedergegeben] (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 4. Juli 2017) 1.2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Ansuchen vom 10. September 2015 beantragte die Bauwerberin bei der Stadtgemeinde *** die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten und neun PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. *** der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***. Die auf das

3 - 3 - Bauvorhaben bezughabenden Pläne und sonstigen Unterlagen wurden vom Bauwerber beigelegt und Nachbarn sowie Straßenerhalter gemäß 22 Abs. 2 NÖ BO zur allfälligen Einsichtnahme aufgelegt In weiterer Folge wurden von mehreren Nachbarn, darunter auch von dem Beschwerdeführer, schriftlich Einwände gegen das Bauvorhaben der Bauwerberin fristgerecht erhoben. Unter anderem wurde - auch vom Beschwerdeführer - bemängelt, dass durch einen Parkplatz mit neun Stellplätzen das dort übliche Maß an Licht-, Lärm- und Abluftemissionen überstiegen werde. Im Rahmen der aufgrund dessen abgehaltenen Bauverhandlung vor Ort am 23. Mai 2016 stellte der Bausachverständige unter anderem fest, dass für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz eine Bebauungsdichte von 40% ausgewiesen sei, die Entwässerung der Abstellflächen für PKW nicht auf Nachbargrund erfolgen dürfe sowie dass die Bebauungsdichte, Stellplätze auf öffentlichem Gut, die Nutzbarkeit des Parkplatzes, die Beeinträchtigung der Privatsphäre, die Wertminderung, die Zerstörung des Ortsbildes sowie Emissionen, welche sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, kein subjektives Recht darstellen würden Im Rahmen eines in Auftrag gegebenen Ortsbildgutachtens vom 10. Mai 2016 stellte der beigezogene Sachverständige fest, dass bis auf die baulich aneckenden Strukturen im Bereich der Balkone und der Flachdächer von dem Bauprojekt der Bauwerberin keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten seien Mit einem als Devolutionsantrag intendierten Schreiben vom 9. September 2016 beantragte die Bauwerberin die Entscheidung der zuständigen Oberbehörde, da nach ihrer Auffassung der Antrag vom 10. September 2015 (Bauansuchen) durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz noch unerledigt sei.

4 Mit Verbesserungsauftrag vom 1. Dezember 2016 erteilte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden belangte Behörde ) der Bauwerberin den Auftrag, den Widerspruch ihres Bauprojekts zum Ortsbild isd Ortsbildgutachtens vom 10. Mai 2016 zu beseitigen. Mit den Ergänzungen zum Ortsbildgutachten vom 9. Februar 2017 wurde festgestellt, dass trotz Änderungen des Projektentwurfs negative Einflüsse auf das Ortsbild weiterhin bestünden. Nach weiteren Änderungen des Bauprojekts wurde mit der zweiten Ergänzung zum Ortsbildgutachten vom 17. März 2017 festgestellt, dass keine Beeinträchtigung des Ortsbildes mehr vorlege Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2017 wurde dem nunmehr vorliegenden Bauprojekt die Baubewilligung erteilt, welche in den Auflagen und Vorschreibungen unter anderem den Hinweis enthält (Punkt 13.), dass ein Bedarf von neun KFZ-Stellplätzen bestehe. Diese Stellplätze seien auf dem Grundstück oder bei vorliegender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit auf einem anderen Grundstück in einer Wegentfernung von höchstens 300 m zu errichten, ansonsten sei eine Stellplatzausgleichsabgabe zu entrichten. Zur Einwendung des Beschwerdeführers, dass die Licht-, Lärm und Abluftemissionen von neun Stellplätzen das übliche Maß überschreite bzw. der resultierende Verkehr Nachbarn beeinträchtige, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dazu diene, darzustellen inwieweit eine Partei in ihren Rechten beeinträchtigt werde und nicht dazu gedacht sei, eine Fülle von nur bedingt mit dem Verfahren im Zusammenhang stehenden Fragen zu erörtern. Gemäß 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 würden Emissionen, welche sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht darstellen Zum Beschwerdevorbringen:

5 - 5 - Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass von der Behörde auf die ortsunübliche Nutzung einer Wohnhausanlage für sechs Parteien in einer einfamilienhausdominierten Gegend nicht eingegangen werde. Die für sechs Parteien ausgelegte Errichtung und Nutzung von neun Stellplätzen überschreite durch den dichten Raum und die ungünstige Lage das von einem ortsüblichen Einbis Zweifamilienhaus ausgehende Emissionsmaß um mindestens das Dreifache. Es liege sohin eine örtlich unzumutbare Belästigung vor. Auch in einem privaten Gartenbereich müsse die maximale Anzahl von Stellplätzen eine Grenze haben. Diese Grenze sei im vorliegenden Fall überschritten. Ferner sei bei der Planung nicht auf den Schallschutz geachtet worden. Durch die Bauform und Höhe sei die Lärmemission sogar verstärkt worden. Auch auf den Schallschutz der Liftanlage sei nicht geachtet worden. Bei den Stellplätzen sei nicht auf den Schallschutz der Anrainer geachtet worden, welcher sich aufgrund der Grundstücksgröße und der daraus folgenden unüblichen Menge an Stellplätzen zwangsläufig ergebe. Hieraus sei die ortsunübliche Nutzung des Grundstücks erkennbar. Ein von der Stadt ausgesprochener Baustopp möge im vorliegenden Verfahren ebenso angewendet werden. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters die Anzahl von neun Stellplätzen sowie die Bauform und die Anzahl der Wohnungen. Es stelle sich die Frage, ob die Erhaltung der Lebensqualität nicht Aufgabe der Behörden sei und vom Bauamt ausgearbeitete Richtlinien zum Schutz der Bürger bzgl. einer zum Beispiel maximalen Anzahl von Wohneinheiten angewendet werden müssen Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen und Gutachten) mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

6 Feststellungen: Der Bauwerber beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. *** der Einlagezahl ***, Katastralgemeinde *** den Neubau eines Mehrparteienhauses, bestehend aus sechs Wohneinheiten und neun PKW-Stellplätzen, welche allesamt auf genanntem Baugrundstück errichtet werden sollen. Dieses Bauprojekt wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid bewilligt. Im geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** ist in 9 normiert, dass bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden bzw. Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze auf dem Bauplatz herzustellen sind Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. 2. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG: 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

7 die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG: 25a (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse gemäß 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse gemäß 30b Abs. 3; 3. Beschlüsse gemäß 61 Abs. 2. (3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen NÖ Bauordnung 2014 NÖ BO 2014: 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

8 - 8 - Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. 63 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der 1. Wohngebäude Wohnungen Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ist eine bereits anlässlich früherer Vorhaben erfüllte Stellplatzverpflichtung zu berücksichtigen. (2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen auch außerhalb eines Bebauungsplans in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden (3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen. (5) Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. (6) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück - technisch nicht möglich, - wirtschaftlich unzumutbar oder

9 verboten (Bebauungsplan), darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und - seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden. (7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde nach 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn - sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder - der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach 14 geändert wird ( 15 Abs. 1 Z 2) oder - die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden ( 15 Abs. 1 Z 3). In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß 41 Abs. 1 vorzuschreiben. 64 Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (1) Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für - die Bewohner des Gebietes, - die dort Beschäftigten sowie - die Kunden der dort zulässigen Betriebe erforderlich sind. (9) Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass - eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie - eine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanlagen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen NÖ Bautechnikverordnung 2014 NÖ BTV 11 Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

10 (1) Die Mindestanzahl der nach 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: Für ein Stellplatz für je 1. Wohngebäude 1 Wohnung Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen Bebauungsplan Stadtgemeinde *** VO GZ: Int1-9281/2011 idf vom 5. Dezember 2011: 9 Abstellanlagen (4) Bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden bzw. Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten sind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze auf dem Bauplatz herzustellen. Ergibt sich eine nicht ganze Zahl, ist diese auf eine ganze Zahl aufzurunden. 3. Rechtliche Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1.: Die Beschwerde ist nicht begründet Grundsätzlich ist auszuführen, dass sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren lässt, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers die vorgesehene Anzahl von neun Stellplätzen für sechs Wohneinheiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück das übliche Maß der von diesen Stellplätzen ausgehenden Emissionen (insbesondere Lärm) überschreiten würde. Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ ist. Der Nachbar kann keine über die in 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025)

11 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits anführt, sind gemäß 48 NÖ Bauordnung 2014 Emissionen, welche aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen hervorgehen, von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung ausgenommen. In 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 wird geregelt, dass bei der Neuerrichtung eines Gebäudes die dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Abstellanlagen für KFZ herzustellen sind. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen und zwar für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohnungen. Gemäß 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen auch außerhalb einen Bebauungsplans in einer eigenen Verordnung festlegen. Abstellanlagen sind gemäß 63 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Dezidiert legt die NÖ Bauordnung 2014 nunmehr in 63 Abs. 2 fest, dass die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze sich nunmehr entweder aus der NÖ Bautechnikverordnung, dem Bebauungsplan einer Gemeinde, einer anderen gesondert zu erlassenden Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell festgelegt werden können. Auch soll Gemeinden ohne Bebauungsplan hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, bei entsprechendem Bedarf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen (vgl. dazu die Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 idf LGBl. Nr. 6/2015). Hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996, also vor der hier gegenständlichen Novelle in Gestalt der NÖ Bauordnung 2014 noch erkannt, dass eine in einem Bebauungsplan festgelegte höhere Anzahl von Stellplätzen als Pflichtstellplätze und somit als Ausnahme isd 48 NÖ Bauordnung nicht zu berücksichtigen sei, da es sich beim Bebauungsplan nicht um eine Verordnung der Landesregierung handle (vgl. VwGH vom 29. März 2017, Zl. 2015/05/0051), so stellt die in einer Verordnung einer Gemeinde festgelegte Mindestanzahl von Stellplätzen nunmehr schon alleine dem Gesetzeswortlaut des 48 NÖ Bauordnung 2014 folgend Pflichtstellplätze dar. Auch bei einer per Verordnung einer Gemeinde erlassenen Mindestanzahl von Stellplätzen gelangt daher nunmehr die Ausnahme von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung des 48 NÖ Bauordnung 2014 in Bezug auf Pflichtstellplätze zur Anwendung.

12 Die NÖ Bautechnikverordnung legt entsprechend 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in ihrem 11 Abs. 1 die Mindestanzahl von Stellplätzen fest (bei Wohngebäuden ein Stellplatz für je eine Wohnung). Die im vorliegenden Fall zuständige Stadtgemeinde *** machte von ihrem aus 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 abzuleitenden Recht allerdings Gebrauch und legte in ihrer Verordnung GZ: Int1-9281/2011 vom 5. Dezember 2011 ( 9) eine höhere Anzahl von Stellplätzen als in der NÖ Bautechnikverordnung der Landesregierung Niederösterreich ausgewiesen fest; nämlich 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden. Der Verordnung der Stadtgemeinde *** GZ: Int1-9281/2011 vom 5. Dezember 2011 folgend bewilligte die belangte Behörde daher die Errichtung von neun Stellplätzen für sechs Wohneinheiten (1,5 x 6). Da diese Anzahl auch die Mindestanzahl von Pflichtstellplätzen bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden darstellt und nicht mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt wurden, ist es anhand der Bestimmung des 48 NÖ Bauordnung 2014 daher nicht erforderlich zu beurteilen, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung unzumutbar belästigt oder gefährdet werden. Diese Beurteilung musste demnach sowohl für die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterbleiben. Aus den Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen erwächst dem Nachbarn ferner kein subjektives öffentliches Recht (vgl. VwGH vom 17. Juni 1986, Zl. 86/05/0023). Hinsichtlich der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung besteht ferner keine Wahlmöglichkeit. Sie ist nach der zwingend vorgegebenen Reihenfolge des 63 Abs. 5 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht Kommentar 9, 63 Rz. 8). Insofern daher eine Errichtung der Pflichtstellplätze - wie im vorliegenden Fall - auf dem Baugrundstück möglich ist, sind diese dort zu errichten Gemäß 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 kommt Nachbarn kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Das gegenständlich bewilligte Bauprojekt erfasst den Bau eines reinen

13 Wohngebäudes. Sowohl die Bauform, die Liftanlage als auch die Stellplätze werden demnach ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung der sechs Wohneinheiten zu Wohnzwecken verwendet werden. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen (vgl. Hauer-Zaussinger, a.a.o., Anmerkung 25 zu 6 NÖ Bauordnung 1996, sowie VwGH vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127). Ein Schutz vor Lärmimmissionen steht dem Beschwerdeführer demnach nicht zu Mit dem Vorbringen hinsichtlich einer allfällig von der Stadtgemeinde *** verhängten bzw. zu verhängenden Bausperre wird kein durch 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 geschütztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht (vgl. VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0136). Auch ist dies nicht im vorliegendem Rechtsmittelverfahren zu behandeln, da Gegenstand der rechtlichen zweitinstanzlichen Beurteilung ausschließlich die von der Behörde erster Instanz erlassene Entscheidung sein kann Die Bauform des zu errichtenden Gebäudes stellt kein öffentlich subjektives Recht des Nachbarn dar - insoweit die gesetzlichen Baubestimmungen eingehalten werden. Ferner wurde in gegenständlichem Fall mithilfe eines Ortsbildgutachtens samt Ergänzungen und aufgetragenen Änderungen die Wahrung des Ortsbilds sichergestellt. Bei den vom Beschwerdeführer als Nachbarn geltend gemachten Einwendungen betreffend das Ortsbild handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn (vgl. zuletzt VwGH vom 19. Mai 2015, Zl. 2012/05/0097, zur korrespondierenden, inhaltsgleichen Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996). Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden Die Forderung von neuen Richtlinien oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Bürger stellt kein öffentlich subjektives Recht des Nachbarn dar und

14 ist deren Erlass ferner Aufgabe der Gesetzgebung und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit Diese Entscheidung konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte Rechtsprechung fehlt. Zur neuen Rechtslage nach der Bestimmung des 63 NÖ Bauordnung 2014 besteht - mit Ausnahme von Ausführungen im Rahmen des zur Anzahl der Pflichtstellplätze nach 63 NÖ Bauordnung 1996 ergangenen Erkenntnisses vom 29. März 2017, Zl. 2015/05/ noch keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass 63 NÖ Bauordnung 2014 einen gegenüber 63 NÖ Bauordnung 1996 einen geänderten Regelungsinhalt aufweist. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob der Immissionsschutz gemäß 48 NÖ Bauordnung 2014 dann versagt, wenn im Lichte der Bestimmung des 63 NÖ Bauordnung 2014 durch den Bauwerber Stellplätze aufgrund einer Anordnung des Bebauungsplanes hergestellt werden müssen, welche über die gesetzlich (in Verbindung mit der BTV) angeordnete Anzahl der Mindeststellplätze hinausgehen.

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