Ökostromgesetz 2012 Analyse aus Sicht der Windkraft 14. Februar 2012

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1 Ökostromgesetz 2012 Analyse aus Sicht der Windkraft 14. Februar 2012 Im Juli 2011 wurde mit dem Ökostromgesetz 2012 eine ambitionierte Grundlage für die Ökostromförderung in Österreich beschlossen, die für neue Anlagen das seit 2003 geltende Ökostromgesetz (in der Fassung Bundesgesetzblatt I Nr. 104/2009) ablöst. Das am 7. Juli 2011 im Nationalrat beschlossene Gesetz wurde am 29. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und kann nach erfolgreicher beihilferechtlicher Bewilligung durch die EU-Kommission im Februar 2012 mit 1. Juli 2012 in Kraft treten. Bis dahin ist Rechtsgrundlage für die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle OeMAG das Ökostromgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 104/ Eckpunkte des Ökostromgesetzes 2012 Das Ökostromgesetz 2012 sieht für Strom aus erneuerbaren Energiequellen eine Abnahmepflicht zu festen Einspeisetarifen vor. Die Förderung erfolgt über die Ökostromabwicklungsstelle OeMAG, die zur Kontrahierung (Abschluss von Förderverträgen) verpflichtet ist, solange die gesetzlich vorgesehenen Mittel für neue Anlagen noch nicht ausgeschöpft sind. Ökostromanlagen, die einen Vertrag erhalten, liefern ihren Strom zu in der Ökostromverordnung festgelegten Einspeisetarifen an die OeMAG. Die Dauer der Tariflaufzeit beträgt für rohstoffabhängige Anlagen wie Biomasse oder Biogas 15 Jahre, für die anderen Technologien (zb Photovoltaik und Windkraft) 13 Jahre. Das Gesetz sieht ambitionierte Ziele bis 2015 und 2020 vor (für die Windkraft die Errichtung von zusätzlich 2000 MW Leistung zur bestehenden Leistung von ca MW). Aufgebracht werden die Fördermittel über Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag, die von den Endverbrauchern einzuheben sind. Für sozial schwache Haushalte ist diese Förderung mit 20 Euro jährlich begrenzt. 2. Neues langfristiges Ausbauziel MW Windkraftausbau bis 2020 Das ÖSG 2012 schafft erstmals eine langfristige Perspektive für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Folgende mengenmäßige Ausbauziele werden in 4 Abs 4 für den Zeitraum 2010 bis 2020 fixiert: Windkraft plus MW, Photovoltaik plus MW, Wasserkraft plus MW, Biomasse/Biogas plus 200 MW. Die Ziele für 2015 bleiben aufrecht (für Windkraft 700 MW). 3. Anhebung der Fördermittel von 21 Mio. auf 50 Mio. Euro Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle OeMAG besteht nach 14 Abs 3 nur in jenem Ausmaß, als das jeweilig zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen nicht überschritten wird. Dieses für neue Ökostromanlagen vorgesehene jährliche Unterstützungsvolumen beträgt jährlich 50 Mio. Euro, davon sollen laut 23 Abs 3 11,5 Mio. Euro allein für Windkraft zur Verfügung stehen. Zusätzlich gibt es einen Resttopf von 19 Mio. Euro, der von Photovoltaik zum Netztarif, Wasserkraft und Windkraft ansprechbar ist. Zu berechnen sind die verfügbaren Kontingente mit dem durchschnittlichen Marktpreis des Vorjahres (Mittelwert der vier Quartalswerte der EEX Baseload Quater Futures) und mit 2150 Volllaststunden bei Windkraft (vgl dazu 23 Abs 5, 41 Abs 3 und 42 Abs 4). Für dieses jährlich zur Verfügung stehende Unterstützungsvolumen von 50 Mio. ist eine Reduktion um jährlich eine Mio. Euro während der nächsten 10 Jahre vorgesehen, die zu Lasten des Resttopfes geht, der im Anfangsjahr mit 19 Mio. Euro dotiert ist. Seite 1 von 5

2 4. Vergabe von neuen Förderverträgen und Antragstellung ( 15 und 18) Für die Vergabe der Förderverträge durch die Ökostromabwicklungsstelle OeMAG gilt wie bisher das First-come-first-served-Prinzip. Der Vertragsabschluss erfolgt zu jenem Tarif, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung war. Anträge, die nicht zum Zug kommen, erlöschen jedenfalls nach Ablauf des dritten Folgejahres nach Einlagen des Antrags ( 15 Abs 5). Für Photovoltaikanlagen gilt insofern eine Sonderregelung, als Anträge zurückzuweisen sind, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war. 5. Ökostromverordnung - Einspeisetarife Der Wirtschaftsminister hat im Einvernehmen mit dem Umweltminister und dem Sozialminister durch Verordnung Einspeisetarife festzulegen. Die Tarife sind laut 19 für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen. Sofern es zweckmäßig erscheint, ist es zulässig, die Tarife für zwei oder mehrere Jahre im Vorhinein festzulegen, wobei in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung ein Abschlag vorzusehen ist. Unterjährige Anpassungen sind zulässig. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die für das jeweilige Vorjahr letztgültigen Tarife mit einem Abschlag (Minus 8 % bei PV, minus 1 % bei allen übrigen Technologien) weiter. Die Ökostromverordnung 2012 fixiert den Einspeisetarif für Windkraftanlagen mit 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Preis gilt für jene Verträge, für die im ersten Halbjahr 2012 vor Inkrafttreten des ÖSG 2012 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde. Für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses. Die Ökostromverordnung 2012 wurde noch auf Basis des derzeit geltenden Ökostromgesetzes (BGBl I Nr. 149/2002, in der Fassung des BGBl I Nr. 104/2009) erlassen. Sobald das neue Ökostromgesetz 2012 mit 1. Juli 2012 in Kraft tritt, muss auch eine neue Ökostromverordnung auf Grundlage des neuen Gesetzes mit neuen Einspeisetarifen erlassen werden. 6. Tariflaufzeit Die Dauer der Kontrahierungspflicht für Windkraftanlagen beträgt laut 16 ÖSG Jahre ab Kontrahierung. Die Tariflaufzeit beginnt mit dem Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß 12 (Kontrahierung zum Einspeisetarif) zu laufen. Vorher ist daher die Abnahme zum Marktpreis möglich, ohne dass dadurch die Tariflaufzeit gekürzt wird (Neuerung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage). 7. Inbetriebnahmefrist Die Frist für die Inbetriebnahme beträgt nun 36 Monate ab Vertragsabschluss statt 24 Monate ( 15 Abs 6). Laut einer Rechtsauskunft der Sektion IV des BMWFJ vom gilt dies auch für jene Anlagen, die die sofortige Kontrahierung gemäß 56 Abs 4 in Anspruch nehmen(vgl. dazu unten Punkt 9). Für Anlagen, die bereits zum über einen Einspeisevertrag verfügen, kommt es zu keiner Anwendung der Fristverlängerung, es gilt also die 24-Monatsfrist des bestehenden 10 a Abs 5 ÖSG. Für Anlagen, die in der Warteschlange bleiben und demnach noch keinen Vertrag abschließen, ist entscheidend, ob sie dann bei Inkrafttreten des neuen ÖSG 2012 ( ) bereits über einen Vertrag verfügen: Wer einen Vertrag hat, für den gilt das "alte" ÖSG ( 10 a Abs 5, also die 24 Monatsfrist). Also gilt für im ersten Halbjahr 2012 vergebene Verträge die 24 Monatsfrist, weil das neue ÖSG noch nicht in Kraft ist. Seite 2 von 5

3 8. Aufbringung der Fördermittel Die Aufbringung der Fördermittel erfolgt über Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag. Die Ökostrompauschale ist gemäß 45 ein von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern einzuhebender Pauschalbetrag, gestaffelt nach Netzebene (11 Euro auf Netzebene 7, 320 Euro auf Netzebene 6, bis zu Euro auf Netzebene 1 bis 3). GIS-Befreite sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Daneben hat der Wirtschaftsminister nach 48 jährlich im Vorhinein einen Ökostromförderbeitrag zu verordnen, der von allen ans öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Dies ist ein Betrag im Verhältnis zu den jeweils zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten. Für GIS-Befreite ist dieser Betrag mit 20 Euro jährlich begrenzt, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale sind sie befreit. 9. Inkrafttreten und Geltungsbereich 56 Abs 4 sowie 23 Abs 4, die den Abbau der Warteschleife bei Windkraft- und Photovoltaikprojekten regeln, sind am 30. Juli 2011 in Kraft getreten. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes treten laut 57 erst nach Genehmigung durch die EU- Kommission in Kraft, und zwar erst an demjenigen Quartalsersten, der nach Ablauf einer 4-Monatsfrist nach der Genehmigung folgt. Nach Genehmigung durch die EU-Kommission ium Februar 2012 wird dies der 1. Juli 2012 sein. Bis dahin ist das "alte" Ökostromgesetz (idf BGBl. I Nr. 104/2009) in Geltung. Für alle bestehenden Anlagen, die dann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÖSG 2012 über einen aufrechten Vertrag mit der OeMAG verfügen, gelten die alten bundesgesetzlichen Vorschriften weiter. Es gilt dann somit für den Anlagenbestand bzw. für den Vertragsbestand das alte Gesetz (ÖSG idf BGBl. Nr. I 104/2009). 56 Abs 1 zählt jedoch einzelne Bestimmungen des neuen ÖSG 2012 auf, die auch für diese bestehenden Verträge gelten: insbesondere gelten auch 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 bis Abs. 4, 10, 11, 13, 14 Abs. 1 und Abs. 5, 17, 18 Abs. 2 bis Abs. 5, 21 Abs. 2 und Abs. 3, 22 und 51 Abs. 4 auch für diese Anlagen. Problematisch ist, dass hierbei nicht 16, der die Tariflaufzeit erst ab Beginn der Kontrahierung fixiert, oder 15 Abs 6, der die Inbetriebnahmefrist für Windkraftanlagen auf 36 Monate erstreckt (bisher 24 Monate), erwähnt sind. Das Wort insbesondere deutet jedoch auf eine demonstrative und nicht auf eine abschließende Aufzählung hin, die Regelung ist somit unklar. Laut einer Rechtsauskunft der Sektion IV des BMWFJ vom ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Ausdehnung der Inbetriebnahmefrist auf 36 Monate in 15 Abs 6 auch für jene Anlagen gilt, die die sofortige Kontrahierung gemäß 56 Abs 4 in Anspruch nehmen. Für Anlagen, die bereits zum über einen Einspeisevertrag verfügen, kommt es zu keiner Anwendung der Fristverlängerung, es gilt also die 24-Monatsfrist des bestehenden 10 a Abs 5 ÖSG. Für Anlagen, die in der Warteschlange bleiben und demnach noch keinen Vertrag abschließen, ist entscheidend, ob sie dann bei Inkrafttreten des neuen ÖSG 2012 (vermutlich ) bereits über einen Vertrag verfügen: Wer einen Vertrag hat, für den gilt das "alte" ÖSG ( 10 a Abs 5, also die 24 Monatsfrist). Also gilt für Anfang 2012 vergebene Verträge die 24 Monatsfrist, weil das neue ÖSG noch nicht in Kraft ist. 1 Für nach Inkrafttreten des neuen ÖSG 2012 vergebene Verträge gilt dann das neue ÖSG und damit die 36 Monatsfrist. 1 Angesichts der Ende Mai erfolgten Änderung der AB Öko ist dies jedoch nicht problematisch, vgl Punkt B II 3.3 (Auflösende Bedingungen): Die Auflösung tritt dann nicht ein, wenn der Ökostrom-Erzeuger der Ökostromabwicklungsstelle glaubhaft macht, dass die Ursachen für die Nicht-Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Als in seinem Einflussbereich liegend werden sämtliche Umstände gewertet, die bauliche Maßnahmen, das Vertragsmanagement, die Beschäftigung von Sub-Unternehmern, Lieferschwierigkeiten und/oder -verzögerungen oder ähnliches umfassen. Als nicht in seinem Einflussbereich liegend werden ausschließlich Fälle höherer Gewalt und netzbetreiberseitige Probleme beim Netzanschluss z.b. Engpässe im vorgelagerten Netz, sofern absehbar ist, dass der Engpass behoben wird, gewertet. Die Glaubhaftmachung hat unter schriftlicher Darlegung der Umstände und unter Vorlage von für die Ökostromabwicklungsstelle als ausreichend angesehner Nachweise zu erfolgen. Seite 3 von 5

4 Bezüglich 16 (Einspeisung zum Marktpreis vor Tariflaufzeit) ist dir Rechtslage unklar. Die Rechtsauskunft des BMWFJ gibt nur darüber Auskunft, dass diese Möglichkeit zur Marktpreiseinspeisung ohne Kürzung der Tariflaufzeit für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÖSG 2012 in Betrieb befindlichen Anlagen auf jeden Fall nicht gilt. 10. Abbau der Warteschleife bei Windkraftprojekten 56 Abs 4 und 23 Abs 4, die bereits mit 30. Juli 2011 in Kraft getreten sind, ermöglichen den sofortigen Abbau der Warteschleife bei Windkraft- und Photovoltaikprojekten durch sofortige Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle OeMAG. a) Anträge in der Warteschleife Für den sofortigen Abbau der Warteschleife bei Windkraftprojekten werden laut 23 Abs 4 einmalig 80 Mio. Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Gemäß 56 Abs 4 haben alle, die bereits einen Antrag bei der OeMAG gestellt haben, die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten (ab 30. Juli 2011) einen Antrag auf sofortige Kontrahierung bei der OeMAG zu stellen, das heißt, dass dann sofort Verträge abgeschlossen werden. Jene Projekte, die 2012 und 2013 gereiht sind, erhalten 9,7 Cent/kWh. Jene Projekte, die 2014 und später gereiht sind, erhalten einen Vertrag zu 9,5 Cent/kWh. Diese Möglichkeit zum vorzeitigen Vertragsabschluss ist für all jene Projekte, die noch in aufrechter Reihung sind und nicht aufgrund der 3-Jahres-Frist ( 10a Abs 7 altes ÖSG BGBl Nr /2002) aus der Reihung fallen würden, eine Wahloption. Wer nicht von dieser Option Gebrauch machen möchte, kann warten, und dann zum Zeitpunkt der Reihung einen Vertrag zu 9,7 Cent erhalten. Dabei wird die Reihung sozusagen "eingefroren" mit dem Zeitpunkt 30. Juli Man rutscht also nicht dadurch weiter nach vorne, weil andere vom sofortigen Vertragsabschluss Gebrauch machen. Zugerechnet werden Anträge, die weiterhin warten, dann dem jeweiligen Jahreskontingent nach 23 Abs 3 Z 5 und nicht dem einmaligen Kontingent zum Abbau der Warteschleife nach 23 Abs 4. Wer jedoch aufgrund der 3-Jahres-Frist des 10a Abs 7 aus der Reihung fallen würde, kann nicht weiter warten, diese Anträge erlöschen nämlich nach drei Jahren ersatzlos. Diese Anträge müssen also auf jeden Fall vom sofortigen Vertragsabschluss Gebrauch machen. Für den sofortigen Abbau stehen laut 23 Abs 4 einmalig 80 Mio. Euro zur Verfügung. Im Falle der Inanspruchnahme der sofortigen Kontrahierung durch die Antragsteller gilt das Prinzip first come first served. Das bedeutet, dass es dadurch de facto zu einer Neureihung der Projekte kommt: diejenigen, die zuerst einen Antrag auf sofortige Kontrahierung stellen, kommen zuerst zu einem Vertrag. Dieser Topf von 80 Mio. Euro wurde bereits vollständig ausgeschöpft. b) Anträge, die 2011 eingereicht werden Anträge, die erst nach 30. Juli 2011 bis Ende 2011 eingereicht werden, gelten als 2015 gereiht und haben somit auch die Möglichkeit auf Verträge zu 9,5 Cent, sofern noch Platz im Kontingent von 80 Mio. Euro ist. Die Antragsteller müssen sofort im Zuge der Antragstellung den Antrag auf sofortige Kontrahierung stellen. Für darüber hinausgehende Projekte, die 2011 eingereicht haben und nicht mehr im Topf der 80 Mio. Euro untergebracht werden konnten, hat das BMWFJ klar gestellt, dass diese Anträge wieder neu im Jahr 2012 gestellt werden müssen. in Absprache mit der OeMAG empfehlen wir all jenen, bei denen noch Unklarheiten bestehen, zusätzlich zum bereits 2011 gestellten Antrag einen neuerlichen Antrag 2012 zu stellen. Dabei muss der neuerliche Antrag vollständig ausgefüllt werden, bei den Beilagen kann auf den bereits Seite 4 von 5

5 2011 gestellten Antrag verwiesen werden. Damit ist man für den Fall, dass das Projekt wirklich nicht im 80 Mio. Euro Sondertopf bedient werden kann, jedenfalls bei den Neuprojekten des Jahres 2012 gereiht. c) Anträge, die ab eingereicht werden Rechtslage ab : Bis zum Inkrafttreten des ÖSG 2012 am 1. Juli 2012 gilt das alte Ökostromgesetz (idf BGBl. I Nr. 104/2009). Das bedeutet, dass mit wie bisher ein jährliches Kontingent von 18,9 Mio. Euro zur Verfügung steht für Neuanlagen (alle Technologien ohne PV). Anträge, die ab dem gestellt werden, können darauf zugreifen. Es gilt der Tarif, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung steht, laut Ökostromverordnung 2012 sind dies 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Dieser Topf von 18,9 Mio. Euro wurde bereits ausgeschöpft. Mitte Februar 2012 sind daher Windkraftprojekte im Ausmaß von rund 50 Megawatt in Warteposition auf Verträge, die sie erhalten können, sobald nach Inkrafttreten des ÖSG 2012 mehr Mittel zur Verfügung stehen. Mit Inkrafttreten des ÖSG 2012 wird das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen auf 50 Mio. Euro aufgestockt. Das bis zu diesem Zeitpunkt verbrauchte Unterstützungsvolumen ist dabei zuerst dem jeweiligen Technologiekontingent zuzurechnen. Sollte ein Technologiekontingent überbeansprucht werden, ist der Restbetrag, sofern es sich um Windkraft handelt, zunächst in den Resttopf hineinzurechnen, ein allfällig noch verbleibender Überhang wäre, da die 50 Millionen- Grenze nicht überschritten werden darf, zu proportionalen Teilen den noch verfügbaren Technologiekontingenten zuzurechnen (Rechtsauskunft BMWFJ vom ). d) Überblick Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten. Selbstverständlich kann hier nicht auf alle Details eingegangen werden. Bestehende Verträge mit OeMAG Anträge in Warteposition ohne Vertrag mit OeMAG Anträge, die ab bis Ende 2011 bei OeMAG gestellt werden Anträge, die ab bei OeMAG gestellt werden ÖSG idf BGBl I Nr. 104/2009 gilt, zusätzlich gelten einige Bestimmungen des ÖSG 2012 (vgl 56 Abs 1) Wahlrecht: - Anträge bleiben in Warteposition und erhalten zum Zeitpunkt der Reihung Vertrag zu 9,7 ct; 3- Jahresfrist für Reihung ist zu beachten - nützen sofortige Kontrahierung nach 56 Abs 4: 2012 und 2013 gereihte Projekte erhalten 9,7 ct; 2014 und danach gereihte Projekte erhalten 9,5 ct Solange Mittel aus 80 Mio. Sondertopf vorhanden sind, ist eine sofortige Kontrahierung zu 9,5 ct möglich. Wenn der Sondertopf ausgeschöpft ist, müssen Anträge 2012 neu gestellt werden. 2 Fälle: - Solange ÖSG idf BGBl I Nr. 104/2009 in Geltung ist: jährliche Mittel von 18,9 Mio. stehen zur Verfügung. - Nach Inkrafttreten des ÖSG 2012 mit : es kommt zu einer Aufstockung der Mittel entsprechend 23 OSG 2012: jährliche Mittel für Windkraft von mind. 11,5 Mio. Euro stehen zur Verfügung. Tarifhöhe bestimmt sich nach Zeitpunkt der Antragstellung. Seite 5 von 5

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