Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau

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1 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (Stand.02.04) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 4 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Seite 1 von 28

2 1. Grundlagen Allgemeines Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Allgemeines Baustoffgemische, Böden Grundsätze Allgemeines Baustoffgemische Böden Anforderungen Allgemeines Baustoffgemische und Böden für Frostschutzschichten und für Schichten aus frostunempfindlichem Material Allgemeines Feinanteile Überkorn Korngrößenverteilung Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit Wassergehalt Umweltrelevante Merkmale Baustoffgemische für Kies- und Schottertragschichten Allgemeines Feinanteile Überkorn Korngrößenverteilung Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit Wassergehalt CBR-Wert Umweltrelevante Merkmale Baustoffgemische für Deckschichten ohne Bindemittel Allgemeines Feinanteile Überkorn Korngrößenverteilung Frostempfindlichkeit Wassergehalt Umweltrelevante Merkmale Nachweis der Konformität Probenahme Werkseigene Produktionskontrolle Trockendichte des Baustoffgemisches und Bodens Beschreibung und Bezeichnung Kennzeichnung...12 Anhang A Werkseigene Produktionskontrolle...13 Anhang B Sieblinienbereiche für Frostschutzschichten...18 Anhang C Sieblinienbereiche für Schotter- und Kiestragschichten...22 Anhang D Sieblinienbereiche für Deckschichten ohne Bindemittel...24 Anhang E Anwendung des vom Lieferanten angegebenen Wertes...26 Anhang F Normenliste...27 Anhang G Abkürzungsverzeichnis...28 Seite 2 von 28

3 1. Grundlagen 1.1 Allgemeines Die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau () sind in Verbindung mit den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB) bei der Herstellung von Oberbauschichten im Straßenund Wegebau sowie für andere Verkehrsflächen anzuwenden. Die enthalten Anforderungen an Baustoffgemische, die aus Gesteinskörnungen nach TL Gestein-StB hergestellt werden, und an Böden. Die in den VOB Teil C aufgeführte europäische Norm DIN EN Ungebundene Gemische Anforderungen" wird durch die vorliegenden Technischen Lieferbedingungen in Deutschland umgesetzt. In den werden, soweit vorhanden, Kategorien aus dieser europäischen Norm für die Eigenschaften der Baustoffgemische und Böden festgelegt, die in Deutschland für den Anwendungszweck erforderlich sind. Bei der Angabe der Dimension werden die Massenanteile in Prozent als M.-% dargestellt. 1.2 Geltungsbereich Die gelten für die Lieferung von Baustoffgemischen Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Oberbau von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsflächen. Für die Lieferung von Baustoffen für Pflasterdecken und Plattenbeläge gelten die "Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische zur Herstellung von Pflasterdecken und Plattenbelägen -TL Pflaster-StB". Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen technischen Lieferbedingungen nicht entsprechen, werden bei Erfüllung der Anforderungen der in dieser genannten Europäischen Normen einschl. der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 1.3 Begriffsbestimmungen Allgemeines Kategorie: Charakteristisches Niveau für die Eigenschaft einer Gesteinskörnung, ausgedrückt als Bandbreite von Werten oder als Grenzwert. Anmerkung: Die Kategorien für unterschiedliche Eigenschaften stehen untereinander nicht in Beziehung. Grundgesamtheit: Produktionsmenge, Liefermenge, Teilliefermenge (z.b. Eisenbahnwagen-, LKW-, Schiffsladung) oder Lagerhalde, die innerhalb eines Zeitraumes unter der Annahme gleicher Bedingungen hergestellt wurden. Anmerkung: Bei einem kontinuierlichen Prozess sollte die Menge, die in einem festgelegten Zeitraum hergestellt wird, als Grundgesamtheit betrachtet werden. Seite 3 von 28

4 1.3.2 Baustoffgemische, Böden Feinanteil: Kornklasse eines Baustoffgemisches oder Bodens, die durch das 0,063 mm-sieb hindurch geht. Korngrößenverteilung: Korngrößenzusammensetzung, ausgedrückt durch die Siebdurchgänge in M.- % durch eine festgelegte Anzahl von Sieben. Überkorn: Anteil eines Baustoffgemisches oder Bodens, der auf dem größeren, die Korngruppe / Lieferkörnung bezeichnenden, Sieb liegen bleibt. Baustoffgemisch: Gemisch aus Gesteinskörnungen mit festgelegter Korngrößenverteilung, üblicherweise mit d = 0, das in Schichten ohne Bindemittel verwendet wird. Boden: Oberer Bereich der Erdkruste, der aus nicht oder nur wenig miteinander verkitteten, mineralischen oder gelegentlich auch organischen Partikeln sowie aus Hohlräumen besteht. Im Sinne dieser TL ein natürlich anstehendes Material, klassifiziert nach DIN Frostunempfindliches Material: Boden, bei dem durch Einwirkung von Frost keine Volumenoder Tragfähigkeitsänderung eintritt, i.d.r. Böden der Bodengruppen GE, GW, GI, SE, SW, SI gemäß DIN und Baustoffgemische. Schicht aus frostunempfindlichen Material (SfM): Schicht auf dem Untergrund bzw. Unterbau, die zusätzlich unterhalb einer Tragschicht angeordnet werden kann, um eine ausreichende Dicke des frostsicheren Oberbaus zu schaffen. Sie muss auch im verdichteten Zustand ausreichend wasserdurchlässig sein. Tragschicht ohne Bindemittel (ToB): lastverteilende Schicht zwischen Decke bzw. Tragdeckschicht und Planum, die im verdichteten Zustand ausreichend tragfähig und ausreichend wasserdurchlässig ist Frostschutzschicht (FSS): Tragschicht ohne Bindemittel, die Frostschäden im (Straßen-) Oberbau vermeiden soll und aus frostunempfindlichen Baustoffgemischen und/oder Böden besteht Schottertragschicht (STS): Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem korngestuften Baustoffgemisch aus überwiegend gebrochenen Gesteinskörnungen besteht Kiestragschicht (KTS): Tragschicht ohne Bindemittel, die aus einem korngestuften Baustoffgemisch aus ungebrochenen Gesteinskörnungen, ggf. unter Zusatz von gebrochenen Gesteinskörnungen, besteht. Deckschicht ohne Bindemittel (DoB): oberste Schicht einer Wegebefestigung, vorwiegend im ländlichen Wegebau, die ohne Bindemittel hergestellt wird 1.4 Grundsätze Allgemeines Die nachfolgend angegebenen Grenzwerte und Toleranzen enthalten sowohl die Streuung durch die Probenahme, Probeteilung und die Vertrauensbereiche der Prüfverfahren (Präzision unter Vergleichbedingungen) als auch die herstellungsbedingten Ungleichmäßigkeiten, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. Seite 4 von 28

5 1.4.2 Baustoffgemische Die Baustoffgemische sind so herzustellen und zu lagern, daß sie gleichbleibende Eigenschaften aufweisen und die nachfolgend gestellten Anforderungen erfüllen. Die in den Baustoffgemischen verwendeten Gesteinskörnungen müssen die für die Art der Schicht festgelegten Anforderungen nach Anhang E der TL Gestein-StB erfüllen. Nicht aus Korngruppen/Lieferkörnungen nach TL Gestein-StB hergestellte Baustoffgemische müssen sinngemäß die Anforderungen nach Anhang E der TL Gestein-StB erfüllen. RC-Gemische dürfen aus RC-Gesteinskörnungen mit natürlichen und industriell hergestellten Gesteinskörnungen (HOS, SWS, SKG, GKOS) hergestellt werden. Bei RC-Gemischen, die aus unterschiedlichen Gesteinskörnungen hergestellt werden, muss jede Komponete die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Die jeweils ungünstigsten Werte einer Komponente des RC- Gemisches bestimmen dessen Zuordnung. Lavaschlacke und HOS C darf nur in Frostschutzschichten eingesetzt werden. HMVA darf nur in Frostschutzschichten der Bauklassen IV VI eingesetzt werden. Der Nachweis der Widerstandfähigkeit gegen Zertrümmerung ist bei natürlichen Gesteinskörnungen und bei Hochofenstückschlacke C, die ausschließlich für Frostschutzschichten bestimmt sind, ist in der Regel nicht erforderlich. RC-Baustoffe müssen für die Verwendung in Frostschutzschichten SZ 32 /LA (LA 32 ) und für Schottertragschichten SZ 26 /LA sowie für den SD 33 M. - % Absplitterung erfüllen. Baustoffgemische sind gleichmäßig durchfeuchtet und gleichmäßig gemischt herzustellen und zu liefern Böden Böden müssen sinngemäß die auf die Art der Schicht (Frostschutzschicht, Schicht aus frostunempfindlichem Material) festgelegten Anforderungen für die Kornform, den Widerstand gegen Zertrümmerung und den Widerstand gegen Frost nach Anhang E der TL Gestein-StB erfüllen. Die Böden sind so zu gewinnen und zu transportieren, dass die bautechnischen Eigenschaften erhalten bleiben. 2. Anforderungen 2.1 Allgemeines Nachfolgend sind die für den Gültigkeitsbereich der erforderlichen Eigenschaften von Baustoffgemischen und Böden aufgeführt und die dazugehörigen Anforderungen durch Benennung der Kategorien der DIN EN festgelegt. Für Eigenschaften, für die die Kategorie "X NR " festgelegt wird, ist kein Nachweis erforderlich. 2.2 Baustoffgemische und Böden für Frostschutzschichten und für Schichten aus frostunempfindlichem Material Allgemeines Baustoffgemische und Böden Für Frostschutzschichten und für Schichten aus frostunempfindlichem Material können die nachfolgend aufgeführten Baustoffgemische und Böden verwendet werden: Baustoffgemische: 0/2; 0/4; 0/8; 0/11; 0/16; 0/22; 0/32; 0/45; 0/56; 0/63 Böden nach DIN 18196: GE, GW, GI, SE, SW, SI Seite 5 von 28

6 Widerstand gegen Frostbeanspruchung Anforderungen an den Widerstand von Hausmüllverbrennungsasche gegen Frost-Beanspruchung Eine Überschreitung der Anforderung der Kategorie F 4 der Tabelle 19 der TL Gestein-StB ist zulässig, wenn der im Befrostungsversuch an der Gesamtkörnung > 0,063 mm (gemäß TP Min- StB Teil 4.3.1) entstandene Anteil < 0,063 mm 2 M. - % nicht übersteigt. Die Summe aus dem ursprünglich enthaltenen Anteil < 0,063 mm und dem im Befrostungsversuch zusätzlich entstandenen Anteil < 0,063 mm darf nicht mehr als 9 M. - % betragen Anforderungen an den Widerstand von RC-Baustoffen gegen Frost- Beanspruchung Eine Überschreitung der Anforderung der Kategorie F 4 der Tabelle 19 der TL Gestein-StB bis M.-% ist für RC-Baustoffe für Frostschutzschichten nur zulässig, wenn der im Befrostungsversuch an der Gesamtkörnung > 0,063 mm (gemäß TP Min-StB Teil 4.3.1) entstandene Anteil < 0,063 mm 2 M. - % nicht übersteigt. Die Summe aus dem ursprünglich enthaltenen Anteil < 0,063 mm und dem im Befrostungsversuch zusätzlich entstandenen Anteil < 0,063 mm darf nicht mehr als 5 M. - % betragen Feinanteile Der nach DIN EN bestimmte maximale Feinanteil < 0,063 mm von Baustoffgemischen und Böden muss die Anforderung einer der Kategorien der Tabelle 1 erfüllen. Tabelle 1: Anforderungen an den maximalen Feinanteil Anteil < 0,063 mm Kategorie M.-% UF 5 UF 5 3 UF 3 * Die Kategorie UF 3 gilt nur für Gemische, wenn Grundwasser bis in Höhe des Planums aufsteigen kann. Anforderungen an den minimalen Feinanteil < 0,063 mm von Baustoffgemischen und Böden werden gemäß der Tabelle 2 nicht gestellt. Tabelle 2: Anforderungen an den minimalen Feinanteil Anteil < 0,063 mm Kategorie M.-% FC keine Anforderung FC NR Überkorn Der nach DIN EN bestimmte Überkornanteil in Baustoffgemischen und in Böden muss die Anforderung der Tabelle 3 erfüllen. Seite 6 von 28

7 Tabelle. 3: Anforderungen an den Überkornanteil Durchgang Kategorie M.-% OC 1,4 D a D b 0-99 OC a ) Wenn die aus 1,4D errechnete Siebgröße nicht exakt mit der Siebreihe R nach ISO 565 übereinstimmt, ist die nächst-größere Siebgröße auszuwählen. b ) Der Durchgang durch die Siebgröße D darf unter Umständen auch größer als 99 M.-% sein, in diesem Fall muss der Lieferant jedoch die typische Korngrößenverteilung angeben Korngrößenverteilung Die nach DIN EN bestimmten Korngrößenverteilungen der Baustoffgemische für Frostschutzschichten müssen die Anforderungen der Tabelle 4 erfüllen. Für die Korngrößenverteilung der Baustoffgemische 0/2 und 0/4 gelten die Anforderungen der TL Gestein-StB, Tabelle 2, Zeile und 21. In Baustoffgemischen für Frostschutzschichten, die unterhalb der oberen cm bzw. als frostunempfindliches Material verwendet werden sollen, gelten außer der Begrenzung des Feinanteils keine weiteren Anforderungen an die Korngrößenverteilung. Tabelle 4: Anforderungen an die Korngrößenverteilung Baustoffgemisch Durchgang in M.-%durch das Sieb (mm) 0, ,6 8 11, ,4 31,5 0/8 NR - 75 NR /11 NR - 75 NR NR /16 NR - 75 NR NR /22 NR - 75 NR -- NR /32 NR NR - 75 NR -- NR /45 NR NR NR -- NR /56 -- NR NR NR -- NR /63 -- NR NR NR -- NR Die Korngrößenverteilungen der Baustoffgemische für Frostschutzschichten sind in Anhang B dargestellt. Als Anforderungen gelten nur die aufgeführten Zahlenwerte Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit Anforderungen an die Frostempfindlichkeit und Wasserdurchlässigkeit von Baustoffgemischen und Böden bestehen national nicht Wassergehalt Der Wassergehalt von Baustoffgemischen und Böden sollte dem für den Einbau und die Verdichtung erforderlichen Wassergehalt entsprechen. In der Regel sollten % des nach DIN EN bestimmten optimalen Wassergehaltes (w opt ) nicht unterschritten werden. Seite 7 von 28

8 2.2.7 Umweltrelevante Merkmale Für Baustoffgemische gilt Abschnitt 2.4 der TL Gestein-StB. 2.3 Baustoffgemische für Kies- und Schottertragschichten Allgemeines Für Kies- und Schottertragschichten können die nachfolgend aufgeführten Baustoffgemische verwendet werden: 0/32; 0/45; 0/ Feinanteile Der nach DIN EN bestimmte Feinanteil < 0,063 mm von Baustoffgemischen muss die Anforderung einer der Kategorien der Tabelle 5 erfüllen. Tabelle 5: Anforderungen an den maximalen Feinanteil Anteil < 0,063 mm Kategorie M.-% UF 5 UF 5 3 UF 3 * ) *) Die Kategorie UF 3 gilt nur für Gemische, die in Schottertragschichten 0/32 unter Betondecken der Bauklassen SV und I III eingesetzt werden. Anforderungen an den minimalen Feinanteil < 0,063 mm von Baustoffgemischen werden gemäß der Tabelle 6 nicht gestellt. Tabelle 6: Anforderungen an den minimalen Feinanteil Anteil < 0,063 mm Kategorie M.-% FC keine Anforderung FC NR Überkorn Der nach DIN EN bestimmte Überkornanteil in Baustoffgemischen muss die Anforderung der Tabelle 7 erfüllen. Tabelle 7: Anforderungen an den Überkornanteil Durchgang Kategorie M.-% OC 1,4 D a D b 0-99 OC a ) Wenn die aus 1,4D errechnete Siebgröße nicht exakt mit der Siebreihe R nach ISO 565 übereinstimmt, ist die nächstgrößere Siebgröße auszuwählen. b ) Der Durchgang durch die Siebgröße D darf unter Umständen auch größer als 99 M.-% sein, in diesem Fall muss der Lieferant jedoch die typische Korngrößenverteilung angeben. Seite 8 von 28

9 2.3.4 Korngrößenverteilung Die nach DIN EN bestimmte Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches muss die Anforderungen der jeweiligen Zeile der Tabelle 8 erfüllen. Tabelle 8: Anforderungen an die Korngrößenverteilung Zeile Baustoffgemisch 0, ,6 8 11, ,4 Durchgang in M.-%durch das Sieb (mm) in M. - % 31,5 1 0/32 Allg SDV Allg /45 SDV Allg /56 SDV Allg.: maximal zulässige Bandbreite des Siebdurchgangs (s. a. Anhang E) SDV: Bandbreite des Siebdurchgangs in der der lieferantentypische Siebdurchgang liegen muss (s. a. Anhang E) Die Korngrößenverteilungen der Baustoffgemische für Kies- und Schottertragschichten sind in Anhang C dargestellt. Als Anforderungen gelten nur die aufgeführten Zahlenwerte. Tabelle9: Anforderungen an die Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches 0/32 für Schottertragschichten unter Betondecken Baustoffgemisch 0/32 Durchgang in M.-%durch das Sieb (mm) 0, natürliche Gesteinskörnung, Hochofenstückschlacke RC-Gemische Allg. Allg Allg.: maximal zulässige Bandbreite des Siebdurchgangs (s. a. Anhang E) Die Anforderungen der Tabelle 9 gelten nur bei Baustoffgemischen für Schottertragschichten 0/32 unter Betondecken der Bauklassen SV und I III. Ergänzend zu den Anforderungen gemäß den Tabellen 8 und 9 müssen % der Korngrößenverteilungen der Baustoffgemische, die innerhalb der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) in einem Zeitraum von 6 Monaten hergestellt werden, die Anforderungen der Kategorien in Tabelle und 11 erfüllen, um die Gleichmäßigkeit der Produktion und die Kontinuität der Korngrößenverteilung der Baustoffgemische nachzuweisen. Seite 9 von 28

10 Tabelle : Anforderungen an die Korngrößenverteilung von Teilmengen - Vergleich mit dem vom Hersteller erklärten Wert (S) Vergleich mit dem vom Hersteller erklärten Wert (S) Toleranzen der Durchgänge in M.-% durch die Siebe (mm) 0, ,6 8 11, ,4 31,5 0/32 ± 5 ± 5 ± 7 1) ± 8 -- ± 8 -- ± 8 0/45 ± 5 ± 5 ± 7 -- ± 8 -- ± 8 -- ± 8 0/56 -- ± 5 ± 5 ± 7 -- ± 8 -- ± 8 ± 8 1 ) Bei Schottertragschichten 0/32 unter Betondecken gilt eine Toleranz von ± 2,5 (s.a. Tab.9). Tabelle 11: Anforderungen an die Korngrößenverteilung von Teilmengen - Differenz der Siebdurchgänge Baustoffgemisch Baustoffgemisch Differenz der Durchgänge in M.-% durch die Siebe (mm) 0,5 1/2 2/4 2/5,6 4/8 5,6/11,2 8/16 11,2/22,4 16/31,5 0/ / / Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit Anforderungen an die Frostempfindlichkeit und Wasserdurchlässigkeit von Baustoffgemischen bestehen national nicht Wassergehalt Der Wassergehalt von Baustoffgemischen sollte dem für den Einbau und die Verdichtung erforderlichen Wassergehalt entsprechen. In der Regel sollten % des nach DIN EN bestimmten optimalen Wassergehaltes (w opt ) nicht unterschritten werden CBR-Wert Bei Baustoffgemischen 0/32 für Schottertragschichten unter Betondecken der Bauklassen SV und I III ist ein CBR-Wert nach DIN EN (Zylinderdurchmesser 1 mm) nach Abtrennung des Anteils > 22 mm am Baustoffgemisch 0/22 mm nach 4 h Wasserlagerung zu bestimmen und nachzuweisen. Der CBR-Wert muss % sein Umweltrelevante Merkmale Für Baustoffgemische gilt Abschnitt 2.4 der TL Gestein-StB. 2.4 Baustoffgemische für Deckschichten ohne Bindemittel Allgemeines Für Deckschichten sind die nachfolgend aufgeführten Baustoffgemische zu verwenden: 0/11; 0/16; 0/22; 0/ Feinanteile Der nach DIN EN bestimmte Feinanteil < 0,063 mm von Baustoffgemischen muss die Anforderung der Kategorie der Tabelle 12 erfüllen. Seite von 28

11 Tabelle 12: Anforderungen an den maximalen Feinanteil Anteil < 0,063 mm Kategorie M.-% UF UF Der nach DIN EN bestimmte minimale Feinanteil < 0,063 mm von Baustoffgemischen muss die Anforderung der Kategorie in Tabelle 13 erfüllen. Tabelle 13: Anforderungen an den minimalen Feinanteil Anteil < 0,063 mm Kategorie M.-% FC 8 FC Überkorn Der nach DIN EN bestimmte Überkornanteil in Baustoffgemischen muss die Anforderung der Tabelle 14 erfüllen. Tabelle. 14: Anforderungen an den Überkornanteil Durchgang Kategorie M. - % OC 1,4 D a D b 0-99 OC a ) Wenn die aus 1,4D errechnete Siebgröße nicht exakt mit der Siebreihe R nach ISO 565 übereinstimmt, ist die nächst-größere Siebgröße auszuwählen. b ) Der Durchgang durch die Siebgröße D darf unter Umständen auch größer als 99 M.-% sein, in diesem Fall muss der Lieferant jedoch die typische Korngrößenverteilung angeben Korngrößenverteilung Die nach DIN EN bestimmte Korngrößenverteilung des Baustoffgemisches muss die Anforderungen jeweiligen Zeile der Tabelle erfüllen. Tabelle : Anforderungen an die Korngrößenverteilung Baustoffgemisch Durchgang in M.-% durch das Sieb (mm) 0, ,6 8 11,2 16 0/11 NR - 75 NR NR /16 NR - 75 NR NR /22 NR - 75 NR -- NR /32 NR NR - 75 NR -- NR Die Korngrößenverteilungen der Baustoffgemische für Deckschichten sind in Anhang D dargestellt. Als Anforderungen gelten nur die aufgeführten Zahlenwerte. Seite 11 von 28

12 2.4.5 Frostempfindlichkeit Anforderungen an die Frostempfindlichkeit von Baustoffgemischen bestehen national nicht Wassergehalt Der Wassergehalt von Baustoffgemischen sollte dem für den Einbau und Verdichtung erforderlichen Wassergehalt entsprechen. In der Regel sollten % des nach DIN EN bestimmten optimalen Wassergehaltes (w opt ) nicht unterschritten werden Umweltrelevante Merkmale Für Baustoffgemische gilt Abschnitt 2.4 der TL Gestein-StB. 3 Nachweis der Konformität 3.1 Probenahme Sammelproben aus ungebundenen Gemischen müssen nach DIN EN entnommen und geteilt werden. 3.2 Werkseigene Produktionskontrolle Der Hersteller muss eine werkseigene Produktionskontrolle WPK (siehe Anhang A) durchführen, um sicherzustellen, dass das Produkt den Anforderungen dieser Technischen Lieferbedingungen entspricht. 3.3 Trockendichte des Baustoffgemisches und Bodens Im Rahmen der WPK muss die Trockendichte und der optimale Wassergehalt auf der Basis des Proctor-Versuches nach DIN EN bestimmt werden. Für die Durchführung des Proctor-Versuches muß sichergestellt werden, daß die Korngrößenverteilung der entnommenen Probe die Toleranz von ± 5 M.-% zu dem vom Hersteller erklärten Wert (S) auf jedem der festgelegten Siebe einhält. Der Feinanteil der Probe ist anzugeben. 4 Beschreibung und Bezeichnung Baustoffgemische und Böden müssen anhand der folgenden Informationen identifiziert werden können: a) Hinweis auf diese Technischen Lieferbedingungen b) Vorkommen und Hersteller bei Zwischenlagerung sind sowohl das Vorkommen als auch das Lager anzugeben c) Korngruppe/Lieferkörnung d) Art der im Baustoffgemisch oder Boden enthaltenen Gesteinskörnung (gemäß TL Gestein- StB, Abschnitt 2.1.1) e) Angabe der Trockendichte des Gemisches 5 Kennzeichnung Der Lieferschein muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Bezeichnung laut Sortenverzeichnis b) Auslieferungsdatum und Herkunft c) Liefermenge d) Seriennummer des Lieferscheins Seite 12 von 28

13 Anhang A Werkseigene Produktionskontrolle A.1 Einleitung Dieser Anhang legt ein System der werkseigenen Produktionskontrolle für Baustoffgemische (ungebundene Gemische) fest, durch das sichergestellt werden soll, dass sie den zutreffenden Anforderungen dieser Europäischen Norm entsprechen. Bei Böden ist das System sinngemäß anzuwenden. Die Eignung des Systems der werkseigenen Produktionskontrolle muss nach den in diesem Anhang festgelegten Prinzipien beurteilt werden. A.2 Organisation A.2.1 Verantwortlichkeit und Befugnis Die Verantwortlichkeiten, Befugnisse und wechselseitigen Beziehungen zwischen dem gesamten Personal, das qualitätsrelevante Tätigkeiten leitet, ausführt und überprüft, müssen festgelegt werden, auch für das Personal, das organisatorische Freiheit und Befugnisse benötigt, um: a) Maßnahmen zu veranlassen, die das Auftreten von fehlerhaften Produkten verhindern; b) alle Qualitätsabweichungen eines Produkts festzustellen, aufzuzeichnen und ihnen entgegenzuwirken. A.2.2 Beauftragter der Werks- bzw. Geschäftsleitung für die werkseigene Produktionskontrolle Der Hersteller muss für jeden Produktionsstandort, an dem ungebundene Gemische hergestellt werden, eine Person benennen, die entsprechende Befugnisse besitzt, um sicherzustellen, dass die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen berücksichtigt und eingehalten werden. A.2.3 Bewertung durch die Werks- bzw. Geschäftsleitung Das System der werkseigenen Produktionskontrolle muss in angemessenen Abständen durch die Geschäftsleitung auditiert und überprüft werden, um seine kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit zur Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs sicherzustellen. Die Aufzeichnungen zu diesen Überprüfungen müssen aufbewahrt werden. A.3 Kontrollverfahren Der Hersteller muss ein Handbuch der werkseigenen Produktionskontrolle erstellen und führen, in dem die Verfahren festgelegt sind, nach denen die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllt werden. A.3.1 Lenkung der Dokumente und Daten Die Lenkung muss diejenigen Dokumente und Daten, die für die Anforderungen dieser relevant sind und die Unterlagen für Beschaffung, Bearbeitung, Produktüberwachung und werkseigenes Produktionskontrollsystem, umfassen. Im Handbuch der werkseigenen Produktionskontrolle muss ein Verfahren zur Lenkung der Dokumente und Daten dokumentiert werden, das die Verfahren und Verantwortlichkeiten für Annahme, Herausgabe, Verteilung und Verwaltung der internen und externen Dokumente und Daten sowie die Erarbeitung, Herausgabe und Aufzeichnung aller Änderungen der Dokumente regelt. A.3.2 Vergabe von Unteraufträgen Wenn Tätigkeiten vom Hersteller an Unterauftragnehmer vergeben werden, muss eine Möglichkeit zur Kontrolle dieser Tätigkeiten geschaffen werden. Seite 13 von 28

14 Der Hersteller muss die Gesamtverantwortlichkeit für alle an Unterauftragnehmer vergebenen qualitätsrelevanten Tätigkeiten behalten. A.3.3 Angaben zu den Bestandteilen des Gemisches Das Vorkommen und die Art aller Bestandteile des Gemisches, die für die Herstellung am Produktionsstandort verfügbar sind, müssen ausführlich dokumentiert werden. (Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Gehalte von möglicherweise vorhandenen gefährlichen Stoffen keinesfalls die Grenzen überschreiten, die nach den am Verwendungsort der ungebundenen Gemische gültigen Festlegungen einzuhalten sind.) A.4 Lenkung des Produktionsprozesses Das System zur werkseigenen Produktionskontrolle muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Im Rahmen des Systems der werkseigenen Produktionskontrolle müssen Verfahren zur Identifizierung und Kontrolle der Materialien angewendet werden; ANMERKUNG: Dazu können Verfahren zur Wartung und Einstellung der Aufbereitungsanlagen, Verfahren zur Überwachung oder Prüfung des Materials, von dem während der Verarbeitung Proben entnommen werden, und Verfahren zur Veränderung des Prozesses bei schlechter Witterung usw. gehören. b) Im Rahmen des Systems der werkseigenen Produktionskontrolle müssen Verfahren zur Identifizierung und Kontrolle aller nach A.3.3 gekennzeichneten gefährlichen Stoffe angewendet werden, damit keinesfalls die Grenzen überschritten werden, die nach den am Verwendungsort für ungebundene Gemische gültigen Festlegungen einzuhalten sind. c) Im Rahmen des Systems der werkseigenen Produktionskontrolle müssen Verfahren angewendet werden, die sicherstellen, dass alle Gemische unter kontrollierten Bedingungen gelagert werden und dass die Vorratslager sowie die gelagerten Gemische gekennzeichnet sind. d) Im Rahmen des Systems der werkseigenen Produktionskontrolle müssen Verfahren angewendet werden, die sicherstellen, dass die aus dem Vorratslager entnommenen Gemische keine Veränderungen der Eigenschaften in dem Umfang erlitten haben, dass ihre Konformität gefährdet ist. e) Die Produkte müssen bezüglich Herkunft und Art bis hin zum Verkaufszeitpunkt rückverfolgbar sein. A.5 Überwachung und Prüfung A.5.1 Allgemeines Der Hersteller muss dafür sorgen, dass zur Durchführung der erforderlichen Überwachungen und Prüfungen alle benötigten Anlagen, Einrichtungen und geschultes Personal zur Verfügung stehen. A.5.2 Prüfeinrichtungen Der Hersteller ist für Kontrolle, Kalibrierung und Wartung der Überwachungs-, Mess- und Prüfeinrichtungen verantwortlich. Genauigkeit und Häufigkeit der Kalibrierung müssen den Anforderungen der jeweils zutreffenden Prüfverfahren entsprechen. Die Prüfeinrichtungen müssen in Übereinstimmung mit den dokumentierten Verfahren angewendet werden. Seite 14 von 28

15 Die Prüfeinrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Die Kalibrierprotokolle müssen aufbewahrt werden. A.5.3 Häufigkeit und Ort für Überwachungen, Probenahme und Prüfungen Im Handbuch des Systems der werkseigenen Produktionskontrolle müssen Häufigkeit und Art der Überwachungen angegeben werden. Die Häufigkeit der Probenahme und die Durchführung der Prüfungen zur Ermittlung der wichtigsten Eigenschaften müssen, falls gefordert, den Festlegungen in Tabelle A.1 entsprechen. ANMERKUNG 1: Die Prüfhäufigkeiten werden im Allgemeinen auf die Produktionszeiträume abgestimmt. Ein Produktionszeitraum ist unter Berücksichtigung der Arbeitstage eine volle Woche, ein voller Monat oder ein volles Jahr. ANMERKUNG 2: Im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle kann eine Sichtprüfung gefordert werden. Alle Abweichungen, die bei Sichtprüfungen festgestellt werden, können eine erhöhte Prüfhäufigkeit veranlassen. ANMERKUNG 3: Wenn ein gemessener Wert dicht an einem für diese Eigenschaft festgelegten Grenzwert liegt, kann es sein, dass die Prüfhäufigkeit erhöht werden muss. ANMERKUNG 4: Unter bestimmten Bedingungen dürfen die in Tabelle A.1 angegebenen Prüfhäufigkeiten verringert werden. Zu diesen Bedingungen können gehören: a) hoch automatisierte Produktionseinrichtungen; b) Langzeiterfahrung mit der Gleichmäßigkeit bestimmter Eigenschaften; c) Quellen mit hoher Konformität; d) Betreiben eines Qualitätsmanagementsystems mit zusätzlichen Maßnahmen zur Überwachung und Beobachtung des Produktionsprozesses. Der Hersteller muss einen Plan für die Prüfhäufigkeiten unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen aus Tabelle A.1 erstellen. Begründungen für eine Verringerung der Prüfhäufigkeiten müssen in der Dokumentation für die werkseigene Produktionskontrolle dargelegt werden. A.6 Aufzeichnungen Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle müssen unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit der Probenahme und unter Hinweis auf das untersuchte Produkt sowie unter Angabe aller sonstigen relevanten Angaben, z. B. der Witterungsbedingungen, aufgezeichnet werden. ANMERKUNG: Einige Eigenschaften können gegebenenfalls für mehrere Produkte zutreffen, und für diesen Fall darf der Hersteller auf Grund seiner Erfahrungen die Möglichkeit nutzen, die Ergebnisse einer Prüfung auf mehrere Produkte anzuwenden. Dieser Fall tritt besonders dann ein, wenn sich ein Produkt aus zwei oder mehr unterschiedlichen Korngrößen zusammensetzt. Die stofflichen Eigenschaften erfahren möglicherweise keine Änderung, aber die Korngrößenverteilung oder die Reinheit sollte überprüft werden. Wenn das überwachte oder untersuchte Produkt nicht dem vom Lieferanten angegebenen Wert entspricht, oder wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der vom Lieferanten angegebene Wert möglicherweise nicht erreicht wird, sind die eingeleiteten Schritte in den Aufzeichnungen anzugeben (z. B. Durchführung einer neuen Prüfung und/oder Korrekturmaßnahmen für den Produktionsprozess). Die nach allen Abschnitten dieses Anhangs geforderten Aufzeichnungen müssen einbezogen werden. Die Aufzeichnungen müssen mindestens für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufbewahrt werden. ANMERKUNG: Gesetzlich vorgeschrieben" ist die Dauer, die für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach den am Produktionsstandort geltenden Vorschriften gefordert wird. Seite von 28

16 A.7 Lenkung fehlerhafter Produkte Nach einer Überwachung oder einer Prüfung, die anzeigt, dass ein Produkt die vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt, muss das betreffende Material: a) aufgearbeitet werden; b) einer anderen Verwendung, für die es geeignet ist, zugeführt werden oder c) zurückgewiesen und als fehlerhaft gekennzeichnet werden. Sämtliche Fälle von Nicht-Konformität müssen vom Hersteller aufgezeichnet und untersucht werden, und erforderlichenfalls müssen Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. ANMERKUNG: Korrekturmaßnahmen können sein: a) Untersuchung der Ursache für die Nicht-Konformität einschließlich einer Untersuchung des Prüfungsablaufs und Durchführung notwendiger Neueinstellungen; b) Analyse der Prozesse, Arbeitsgänge, Qualitätsaufzeichnungen, Betriebsberichte und Kundenreklamationen, um potenzielle Fehlerursachen aufzudecken und zu beseitigen; c) Veranlassung von vorbeugenden Maßnahmen, um den Problemen in einer den möglichen Risiken angemessenen Weise entgegenwirken zu können; d) Überprüfungen, um sicherzustellen, dass wirksame Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden; e) Einführung und Aufzeichnung von Verfahrensänderungen, die aus Korrekturmaßnahmen resultieren. A.8 Handhabung, Lagerung und Behandlung im Werk Der Hersteller muss die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Qualität des Produkts während der Handhabung und Lagerung beizubehalten. ANMERKUNG: Diese Maßnahmen sollten berücksichtigen: a) eine Verunreinigung des Produkts; b) eine Entmischung; c) die Sauberkeit der Maschinen und Geräte und der Lagerbereiche. A.9 Transport und Verpackung A.9.1 Transport Im System der werkseigenen Produktionskontrolle muss der Umfang der Verantwortlichkeit des Herstellers für Lagerung und Versand festgelegt werden. ANMERKUNG: Wenn Gemische als Schüttgut transportiert werden, kann es erforderlich sein, die Gemische abzudecken oder in Behälter zu füllen, um Verunreinigungen zu reduzieren. A.9.2 Verpackung Wenn ein Gemisch verpackt wird, dürfen die verwendeten Verpackungsverfahren und - materialien das Gemisch nicht in einem solchen Umfang verunreinigen oder seine Qualität beeinträchtigen, dass sich Eigenschaften signifikant verändern, bevor die Verpackung wieder entfernt wird. Alle zu diesem Zweck bei Handhabung und Lagerung abgepackter Gemische erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen müssen auf der Verpackung oder auf den Begleitdokumenten vermerkt werden. A. Schulung des Personals Der Hersteller muss Schulungsverfahren für das gesamte Personal, das in das Produktionssystem einbezogen wird, einführen und permanent anwenden. Über die Schulung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Seite 16 von 28

17 Tabelle A.1: Mindestprüfhäufigkeiten der Eigenschaften der Baustoffgemische und Böden Eigenschaft Abschnitt Erläuterung Prüfverfahren Mindestprüfhäufigkeit 1 Feinanteile / Woche oder 2 Überkorn DIN EN alle 00 t (die größere Häufigkeit ist maßge Korngrößenverteilung bend) Frostempfindlichkeit, Wasserdurchlässigkeit, Keine Anforderungen Wassergehalt DIN EN / Jahr 6 CBR-Wert DIN EN / Jahr 7 Umweltrelevante Merkmale Gilt nicht für Baustoffgemische aus natürlichengesteinskörnungen s. TL Gestein-StB, Anhang D s. TL Gestein-StB, Anhang C; Tabelle C.3; Zeile 22 8 Trockendichte 3.5 DIN EN / Jahr Seite 17 von 28

18 Anhang B Sieblinienbereiche für Frostschutzschichten Als Anforderungen gelten nur die aufgeführten Zahlenwerte. 04 Baustoffgemisch 0/8 für Frostschutzschichten ,063 0, ,2 04 Baustoffgemisch 0/11 für Frostschutzschichten ,063 0, ,6 11,2 16 Seite 18 von 28

19 04 Baustoffgemisch 0/16 für Frostschutzschichten ,063 0, ,4 04 Baustoffgemisch 0/22 für Frostschutzschichten ,063 0, ,6 11,2 22,4 31,5 Seite 19 von 28

20 04 Baustoffgemisch 0/32 für Frostschutzschichten ,063 0, , Baustoffgemisch 0/45 für Frostschutzschichten ,063 0, ,6 11,2 22, Seite von 28

21 04 Baustoffgemisch 0/56 für Frostschutzschichten , , Baustoffgemisch 0/63 für Frostschutzschichten , ,5 63 Seite 21 von 28

22 Anhang C Sieblinienbereiche für Schotter- und Kiestragschichten Als Anforderungen gelten nur die aufgeführten Zahlenwerte Baustoffgemisch 0/32 für Kies- und Schottertragschichten Allg ,063 0, ,5 45 SDV SDV Allg. 04 Baustoffgemisch 0/32 für Schottertragschichten unter Betondecken Allg Allg ,063 0,5 1 2 * ,5 45 * Für RC-Gemische gelten M.-% Seite 22 von 28

23 Baustoffgemisch 0/45 für Kies- und Schottertragschichten 35 5 Allg ,063 0, ,6 11,2 22, SDV SDV Allg Baustoffgemisch 0/56 für Kies- und Schottertragschichten SDV Allg SDV Allg , ,5 56 Seite 23 von 28

24 Anhang D Sieblinienbereiche für Deckschichten ohne Bindemittel Als Anforderungen gelten nur die aufgeführten Zahlenwerte. 04 Baustoffgemisch 0/11 für Deckschichten ,063 0, ,6 11, Baustoffgemisch 0/16 für Deckschichten ,063 0, ,4 Seite 24 von 28

25 04 Baustoffgemisch 0/22 für Deckschichten ,063 0, ,6 11,2 22,4 31,5 04 Baustoffgemisch 0/32 für Deckschichten ,063 0, ,5 45 Seite 25 von 28

26 Anhang E Anwendung des vom Lieferanten angegebenen Wertes E.1 Terminologie Im Bild E.1 wird die in Abschnitt 2.3 angewendete Terminologie zur Überprüfung der Korngrößenverteilung der einzelnen Lose des Gemisches dargestellt. Bild E.1 Anwendung des vom Lieferanten angegebenen Wertes E.2 Allgemeiner Bereich für die Korngrößenverteilung Die Ergebnisse aller Prüfungen zur Ermittlung der Korngrößenverteilung sollten innerhalb des Bereiches der Korngrößenverteilung liegen, der in Tabelle 8 mit den Kategorien Allg angegebenen ist. E.3 Vom Lieferanten für den Korngrößenverteilungsbereich anzugebender Wert Der aus den Ergebnissen aller Prüfungen zur Ermittlung der Korngrößenverteilung errechnete Mittelwert sollte innerhalb der in Tabelle 8 mit SDV angegebenen Kategorien liegen. E.4 Vom Lieferanten angegebener Wert Die gemäß E.3 vom Lieferanten für die Zwischensiebdurchgänge errechneten Mittelwerte sind anzugeben, um eine örtliche Überprüfung der der Korngrößenverteilungen bei einzelnen Losen zu ermöglichen. Der vom Lieferanten angegebene Wert liegt innerhalb des Bereichs für den vom Lieferanten angegebenen Wert der Korngrößenverteilung, der Kategorien SDV. E.5 Toleranzen für den Vergleich mit dem vom Lieferanten angegebener Wert Mindestens % der über eine maximale Dauer von sechs Monaten untersuchten Lose sollten eine Korngrößenverteilung haben, die den in Tabelle angegebenen zutreffenden Toleranzen entspricht, wenn ein Vergleich mit dem relevanten, vom Lieferanten angegebenen Werten durchgeführt wird. Die Anwendung einer Toleranz sollte nicht dazu führen, dass Werte akzeptiert werden, die außerhalb des in E.2 beschriebenen zutreffenden Gesamtbereichs für die Korngrößenverteilung liegen. Seite 26 von 28

27 Anhang F Normenliste DIN EN DIN EN Prüfverfahren für geometrische Anforderungen an Gesteinskörnungen Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung Siebverfahren Ungebundene Gemische Anforderungen DIN EN DIN EN DIN Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische - Teil 1: Laborprüfverfahren zur Bestimmung der Trockendichte und des Wassergehaltes Einleitung, allg. Anforderungen u. Probenahme Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische Laborprüfverfahren zur Bestimmung der Dichte und des Wassergehaltes Teil 2: Proctorversuch Erd- und Grundbau Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke DIN EN TP Min-StB Teil Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische Teil : Prüfverfahren zur Bestimmung der Tragfähigkeit durch den Kalifornischen Tragfähigkeitswert (CBR), des direkten Tragindex und der Quellung Technische Prüfvorschriften für Mineralstoffe im Straßenbau Teil 4.3.1: Widerstand gegen Frost Seite 27 von 28

28 Anhang G Abkürzungsverzeichnis Böden der Bodengruppen G Hauptbestandteil Kieskorn (Grant) S Hauptbestandteil Sandkorn E enggestuft I intermittierend gestuft W weitgestuft Beispiele: GE SI Böden mit Hauptbestandteil Kieskorn, enggestuft Böden mit Hauptbestandteil Sandkorn, intermittierend gestuft Sonstige Abkürzungen GKOS Gießerei-Kupolofenstückschlacke HMVA Hausmüllverbrennungsasche HOS Hochofenstückschlacke NGK Natürliche Gesteinskörnung RC Recycling-Gesteinskörnung SDV Bandbreite des Siebdurchgangs, in der der lieferantentypische Siebdurchgang liegen muss SKG Schmelzkammergranulat SWS Stahlwerkschlacke NR kein Nachweis erforderlich (no requirement) UF 3 maximaler Feinanteil 3 M.-% FC 8 minimaler Feinanteil 8 M.-% OC Überkornanteil % w opt optimaler Wassergehaltes CBR-Wert prozentuales Verhältnis vom Stempeldruck im Versuchsboden zum Stempeldruck im Standardboden (California Bearing Ratio) STSuB Schottertragschichten unter Betondecken SDV vom Hersteller erklärten Wert WPK werkseigene Produktionskontrolle Abkürzungen für Schriftwerke ZTV SoB-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel TL Pflaster-StB Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische zur Herstellung von Pflasterdecken und Plattenbelägen Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen Seite 28 von 28

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