Der ländliche Wegebau ZTV LW 99 Ansätze zur Integration in neue Vorschriften
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- Albert Martin
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1 Der ländliche Wegebau ZTV LW 99 Ansätze zur Integration in neue Vorschriften 1
2 Aufgaben des ländlichen Wegebaues - Verbesserung der Lebensverhältnisse in den Gemeinden des ländlichen Raumes - Verbesserung der Umwelt und der Landschaft - Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft Einteilung der ländlichen Wege nach RLW - Verbindungswege - Feldwege - Waldwege - sonstige ländliche Wege 2
3 Regelwerke für den ländlichen Wegebau RLW - 99 Richtlinien für den ländlichen Wegebau ZTV LW - 99 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Befestigung ländlicher Wege Merkblatt für die Erhaltung von ländlichen Wegen 3
4 Befestigungsarten des ländlichen Wegebaus - Wegebefestigung mit hydraulischen Bindemittel Betondecken / Betonspurbahnen - Wegebefestigung aus Asphalt Asphaltdeckschichten Asphalttragdeckschichten / Asphaltspurbahnen - Wegebefestigung mit Pflasterdecken - Wegebefestigung ohne Bindemittel Deckschichten ohne Bindemittel - Unbefestigte Wege sog. Naturwege
5 Kriterien der Entwicklung des ländliches Wegebaues - geologische Gegebenheiten - Bodenqualität - Betriebsgrößen der ansässigen Landwirtschaftsbetriebe - Tourismus Die Betriebsgröße hat einen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung des ländlichen Wegebaues. Da die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in letzten Jahrzehnten rapide abgenommen hat, ist die Tendenz zur Vergrößerung der Betriebsflächen (Ackerlandgrößen) eindeutig erkennbar. 5
6 Die Landwirtschaftsbetriebe sind also gezwungen, mit immer weniger materiellem und personellem Einsatz größere Mengen an Produkten zu produzieren, um auf dem Markt mithalten zu können. Dieser Effizienz- und Kostendruck hat zu Folge, dass immer größere, leistungsfähigere Maschinen verwendet werden. Hier einige Beispiele: Schlepper (Traktor) haben bis zu 360 PS und mit serienmäßiger Bereifung eine Breite bis zu 3,50 m Erntemaschinen z.b. Mähdrescher, fast 600 PS und einen Radstand von 3,50 m 6
7 Quelle: FENDT bzw. Claas Proschüre Internet 7
8 Quelle: John Deere; Claas Proschüre Internet
9 Veränderung der Transportlogistik - im allgemeinen bleiben die Bodenbearbeitungsgeräte auf dem Feld - Abtransport der Erzeugnisse bzw. der Bodenbearbeitungsgeräte erfolgt mittels LKW Die Folge ist, dass die Befestigung der ländlichen Wege mehr bzw. höhere Lasten aufnehmen muss. Im Allgemeinen gibt die RLW für die Befestigung drei Kategorien vor. Für geringe, mittlere und hohe Belastungen. Diese Kategorien reichen gebietsweise für einige Beanspruchungen nicht mehr aus. 9
10 Die folgenden Bilder zeigen ländliche Wege im IST Zustand, wie sie oft anzutreffen sind. 10
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13 Grund für die gezeigten Schädigungen sind unter anderem die Aspekte. - nicht frostfreie Gründung - Zunahme der einwirkenden Lasten - unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes - Unterdimensionierung von Wegen 13
14 Nach der ZTV LW 99/ 01 Fassung 2007 müssen die Gesteinskörnungsgemische für Frostschutzschichten und Schottertragschichten der TL SoB - StB bzw. ZTV SoB - StB entsprechen. Für die Befestigung in Pflasterbauweise gelten die TL Pflaster StB 06 sowie die ZTV Pflaster StB 06. Somit erfolgte in den Bereichen der ungebundenen Gesteinskörnungsgemische und in der Pflasterbauweise schon eine Integration der geltenden EU Normen. Für die Asphaltbefestigungen des ländlichen Wegebaues sind die für den klassifizierten Straßenbau geltenden ZTV Asphalt - StB 07 bzw. TL Asphalt - StB 07 noch nicht aufgenommen worden. 14
15 In der ZTV LW 99/01 Fassung 2007 wurden aber schon unter anderem die nachfolgenden Begriffe aus den EU Normen übernommen. (auszugsweise) Bisher Mineralstoff Sand Splitt Eignungsprüfung Gewährleistung NEU Gesteinskörnung feine Gesteinskörnung grobe Gesteinskörnung Erstprüfung Mängelansprüche Besteht nun die Möglichkeit die Asphaltbefestigung für einen ländlichen Weg nach den TL Asphalt - StB 07 bzw. der DIN EN herzustellen? 15
16 ATS 0/22 Mischgutart B mit einem B 70/100 Anforderung gem. ZTV LW gemäß DIN EN gemäß TL Asphalt StB 07 Mischgutart ATS 0/22 B AC 22 trag AC 22 TL Kornanteil > 2 mm M.-% Kornanteil Füller M.-% Bitumenart 70/100, 160/220 70/100 70/100 Bindemittelgehalt M.-% mind. 4,5 B min 4,6 B min 4,0 Stabilität kn mind. 3,0 S min 2,5 - Fließwert mm 2 5 F 2 bis F 5 - Hohlraumgehalt Vol.-% 2-9 V min 2 bis V max 9 V min 4 bis V max 10 16
17 ATS 0/22 Mischgutart C mit einem B 70/100 Anforderung gem. ZTV LW gemäß DIN EN gemäß TL Asphalt StB 07 Mischgutart ATS 0/22 C AC 22 trag AC 22 TN Kornanteil > 2 mm M.-% (60-75) Kornanteil Füller M.-% Bitumenart 70/100, 160/220 70/100 70/100 Bindemittelgehalt M.-% mind. 4,2 B min 4,2 B min 4,0 Stabilität kn mind. 4,5 S min 5,0 - Fließwert mm 2 5 F 2 bis F 5 - Hohlraumgehalt Vol.-% 2-6 V min 2 bis V max 6 V min 4 bis V max 10 17
18 AB 0/5 mit einem B 70/100 Anforderung gem. ZTV LW gemäß DIN EN gemäß TL Asphalt StB 07 Mischgutart AB 0/5 AC 5 deck AC 5 DL Kornanteil Füller M.-% Kornanteil > 2 mm M.-% (30 50) Kornanteil > 5 mm M.-% ( 10) Bitumenart 70/100 70/100 70/100 Bindemittelgehalt M.-% 7,2 8,5 B min 7,2 B min 7,0 Hohlraumgehalt Vol.-% 1-3 V min 1,0 bis V max 3,0 V min 1,0 bis V max 2,5 18
19 AB 0/8 mit einem B 70/100 Anforderung gem. ZTV LW gemäß DIN EN gemäß TL Asphalt-StB 07 Mischgutart AB 0/8 AC 8 deck AC 8 DL Kornanteil Füller M.-% Kornanteil > 2 mm M.-% (35-55) Kornanteil > 5 mm M.-% (10 30) Kornanteil > 11 mm M.-% ( 10) Bitumenart 70/100 70/100 70/100 Bindemittelgehalt M.-% 6,6 8,0 B min 6,6 B min 6,6 Hohlraumgehalt Vol.-% 1-3 V min 1 bis V max 3 V min 1,0 bis V max 2,5 19
20 TDS 0/16 mit einem B 70/100 Anforderung gem. ZTV LW gemäß DIN EN gemäß TL Asphalt-StB 07 Mischgutart TDS 0/16 AC 16 deck AC 16 TD Kornanteil Füller Kornanteil > 2 mm M.-% (50 70) Kornanteil > 11 mm M.-% (10 20) Kornanteil > 16 mm M.-% ( 10) Bitumenart 70/100 70/100 70/100 Bindemittelgehalt M.-% mind. 5,4 B min 5,4 B min 5,4 Stabilität kn mind. 4,0 S min 5,0 - Fließwert mm 2-6 F 2 bis F 5 - Hohlraumgehalt Vol.-% 1 3 V min 1 bis V max 3 V min 1 bis V max 3
21 Stellt man die Asphaltmischgutsorten nach der TL Asphalt StB 07 und den jeweiligen Kategorien aus der DIN EN zusammen, so werden die Anforderungen der ZTV LW erfüllt. Des Weiteren darf das Asphaltmischgut mit dem CE Zeichen gekennzeichnet werden. Eine Asphalttragschicht früher ATS 0/22 Mischgutart C, kann nun wie folgt beschrieben werden: AC 22 TN nach TL Asphalt StB 07 mit den Kategorien der DIN EN B min 4,2 ; S min 5,0 ; F 2 bis F 5 ; V min 2 ; V max 6 21
22 Im Schreiben der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), veröffentlicht in der Zeitschrift Straße und Autobahn Nr. 6/ 2009, wird diese Vorhergehensweise empfohlen. Es sollte zunächst überprüft werden, ob überhaupt eine Abweichung nach TL Asphalt - StB 07 notwendig ist und ob nicht auf ein Asphaltmischgut nach TL Asphalt - StB 07 zurückgegriffen werden kann (das gilt z.b. für das Asphaltmischgut der ZTV LW). 22
23 Asphaltmischwerk DIN EN ZTV LW 99/01 TL Asphalt StB 07 TP Asphalt StB 07 Erstprüfung, gültig 5 Jahre werkseigene Produktionskontrolle Zertifizierung, CE - Kennzeichnung ZTV Asphalt StB / ZTV T - StB TL G Asphalt - StB Entfällt DIN 1996 Eignungsprüfung RAP Stra Prüfstelle gültig 2 Jahre 23
24 Für die Auftraggeber wird die Überprüfung der Gleichwertigkeit der angebotenen Asphaltmischgutsorten vereinfacht. Die Prüfstellen arbeiten mit einheitliche Prüfmethoden, egal ob es Asphalt gemäß ZTV Asphalt StB 07 oder ZTV LW 99/01 Fassung 2007 ist. 24
25 Zusammenfassung / Ausblick Es besteht die Möglichkeit die Asphaltmischgutsorten des ländlichen Wegebaues gemäß den EU Normen herzustellen. Es ist eine Anpassung an die modernen Erfordernisse und Funktionen des ländlichen Weges zwingend notwendig. Für die Zukunft werden Regelungen benötigt, die den vorherrschenden Bedingungen in bestimmten Gebieten entsprechen und somit Sondermaße und aufbauten von ländlichen Wegen erlauben. Des Weiteren müssen die Kategorien der RLW 99 durchlässiger sein, um Wege mit besonderen Belastungen gerecht werden zu können. Zudem sind die Auftraggeber dazu gehalten, an den ländlichen Wegen die gleichen Qualitätsansprüche zu stellen, wie an den Straßenbau von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
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