Dr.-Ing. Kyriakos Vassiliou IFM Dr. Schellenberg Leipheim GmbH & Co. KG. IFM-Straßenbau-Seminar IfM Leipheim
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- Steffen Becker
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1 Änderungen und Ergänzungen der Technischen Lieferbedingungen und Vertragsbedingungen für Asphalt und für Schichten ohne Bindemittel in Bayern und Baden-Württemberg Dr.-Ing. Kyriakos Vassiliou IFM Dr. Schellenberg Leipheim GmbH & Co. KG IFM-Straßenbau-Seminar BW IfM Leipheim BY 1
2 Gliederung des Vortrages 3 Änderungen/Ergänzungen in Bayern Baden-Württemberg 4 TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Bekanntmachung vom Anhang E der TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Bekanntmachung vom TL SoB-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Bekanntmachung vom TL G SoB-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Bekanntmachung vom ZTV SoB-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Bekanntmachung vom ZTV Asphalt-StB 07, Bekanntmachung vom TL Asphalt-StB 07, Bekanntmachung vom Anhang A der TL Asphalt-StB 07, Bekanntmachung vom TL Bitumen-StB 07, Bekanntmachung vom TL BE-StB 07, Bekanntmachung vom
3 5 Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Adressaten: Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter Nachrichtlich: Landkreise Städte Gemeinden 6 TL Gestein-StB 04, Fassung Neue Korngruppen 2/8, 2/3 usw. -Neue Regelungen für Gesteinskörnungsgemische mit d=0 und D>8 (0/16, 0/22, 0/32) -Anwendungsbereich des Fließkoeffizienten -Neue Kategorie F2 beim Frostwiderstand -Neue PSV-Kategorien -Neue Kategorie der Bruchflächigkeit C 95/1 - Neues Prüfverfahren für feine Gesteinskörnungen (Schüttelabrieb) 3
4 Widerstand gegen Zertrümmerung Widerstand gegen Frost Umweltrelevante Merkmale Anhang E der TL Gestein-StB 04/07: Anwendungsbereich Schichten ohne Bindemittel TL Gestein allgemein Ergänzungen Bayern Schicht Schicht Eigenschaft Frost- Schotter-/ schutz- schicht schicht Kiestrag- Deckschicht Frost- Schotter-/ schutz- schicht Kiestragschicht gesteinsbezogen gem. Anh. A c) F 4 ; F d) angegeben gesteinsbezogen gemäß Anhang A F 4 ; F angegeben e) F 4 siehe Abschnitt 2.4 und Anhang D c) Siehe auch TL SoB-StB, Abschnitt d) Gilt nur für HMVA und RC-Baustoffe e) Gilt nur für RC-Baustoffe SZ 26 /LA 30 c) SZ 26 /LA 30 F 4 siehe Abschnitt 2.4 und ZTV wwg StB-By Deckschicht c) Eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis SZ30 zulässig, wenn - das Baustoffgemisch unterhalb der oberen 20 cm verwendet werden soll, - Rundkorn verwendet wird, oder - die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschicht ist 7 8 Mögliche PSV-Kategorien: Kategorien DIN EN TL Gestein-StB 04/07 PSV 68 - PSV 62 - PSV 56 - PSV angegeben 53 PSV angegeben 54 PSV angegeben 51 PSV 50 PSV 50 PSV angegeben 48 PSV 44 PSV 44 PSV angegeben 42 PSV angegeben PSV NR PSV angegeben PSV NR 4
5 9 TL SoB-StB 04, Fassung 2007 zu Abschnitt der TL SoB-StB 04: Der Abschnitt ist nicht anzuwenden. Stattdessen gelten die Regelungen des Abschnittes (Frostprüfung für STS, FSS) zu Abschnitt der TL SoB-StB 04: Bei der Anlieferung auf der Baustelle darf der Feinanteil die Anforderungen der TL SoB-StB 04 um maximal 1 % überschreiten. Achtung: neue, größere Probemengen nach TP Gestein!!! z.b. für 0/45 mm: mindestens 20 kg; für 63 mm: mindestens 40 kg 10 TL SoB-StB 04, Fassung 2007 zu Abschnitt der TL SoB-StB 04 (Kies- und Schottertragschichten): Das Baustoffgemisch ist im Zentralmischverfahren aus mindestens einer feinen Gesteinskörnung, mindestens zwei groben Gesteinskörnungen mit Größtkorn bis 32 mm und ggf. mindestens einer groben Gesteinskörnung mit Größtkorn > 32 mm herzustellen. 5
6 Siebdurchgang in M.-% FSS 0/32 nach TL SoB-StB , , ,6 8 11,2 16 Siebnennöffnungsweite in mm 22,4 31, Siebdurchgang in M.-% FSS 0/32 nach ZTV SoB-StB ,063 0, ,6 8 11,2 16 Siebnennöffnungsweite in mm 22,4 31,
7 STS 0/32 nach TL SoB-StB Siebdurchgang in M.-% Allgemeiner Bereich SDV , , Siebnennöffnungsweite in mm 31, STS 0/32 nach ZTV SoB-StB Siebdurchgang in M.-% , , Siebnennöffnungsweite in mm 31,5 45 7
8 15 TL G SoB-StB 04, Fassung 2007 Anwendung: Für Schichten ohne Bindemittel dürfen nur Baustoffgemische verwendet werden, die einer Güteüberwachung nach TL G SoB-StB 04 nach Maßgabe dieser Bekanntmachung unterliegen. Die TL G SoB-StB 04 gelten auch für mobile Aufbereitungsanlagen. Bei sog. Seitenentnahmen für Schichten ohne Bindemittel sind sie sinngemäß anzuwenden, ein Eignungsnachweis entsprechend Abschnitt 3.2 der TL G SoB-StB 04 ist in jedem Fall durchzuführen. 16 TL G SoB-StB 04, Fassung 2007 zu Anlage 2.1 bzw. 2.3 der TL G SoB-StB 04 (Prüfungen und Prüfhäufigkeiten für die Güteüberwachung gemischspezifische Eigenschaften): -lfd.nr. 7, Wassergehalt / Trockendichte: Die Prüfung ist nur im Rahmen der Erstprüfung durchzuführen. Ergänzend dazu ist der Wasserschluckwert nach DIN zu bestimmen. 8
9 17 TL G SoB-StB 04, Fassung 2007 zu Anlage 2.2 der TL G SoB-StB 04 (Prüfungen und Prüfhäufigkeiten für die Güteüberwachung gesteinsspezifische Eigenschaften): -lfd.nr. 5, Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen: Bei ungebrochenen natürlichen Gesteinskörnungen für Frostschutzschichten ist die Prüfung im Rahmen der Fremdüberwachung nur einmal im Jahr erforderlich. -lfd.nr. 7, Widerstand gegen Frost: Bei Kalkstein und Dolomit ist die Prüfung mindestens einmal jährlich durchzuführen. 18 ZTV Asphalt-StB zu Abschnitt 2.1 der ZTV Asphalt-StB 07: Der Widerstand gegen Zertrümmerung von Gesteinskörnungen für Asphaltbinderschichten aus AC 16 B S muss in den Bauklassen SV und I SZ 18 /LA 20 und in den Bauklassen II und III SZ 22 /LA 25 aufweisen Wird die Kategorie C 90/1 oder C 95/1 gefordert, müssen bei den Mischgutsorten AC B S und SMA S die verwendeten groben Gesteinskörnungen einen Anteil der vollständig gebrochenen Körner von mindestens 45 M.-% aufweisen. 9
10 19 ZTV Asphalt-StB zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07: Für das Ansprühen in den Bauklassen IV bis VI kann auch eine Bitumenemulsion C60B1-S verwendet werden. Die in Tabelle 8 angegebenen Ansprühmengen sind in diesem Fall um 50 g/m 2 zu reduzieren. 20 ZTV Asphalt-StB zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07: Asphalttragschichten dürfen einen Hohlraumgehalt von höchstens 10,0 V.-% aufweisen. 2.4 zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07: Asphaltbinderschichten aus AC 22 B S und AC 16 B S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 2,5 V.-% und höchstens 8,5 V.-% aufweisen. 10
11 21 ZTV Asphalt-StB zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07: Deckschichten aus AC 16 D S und AC 11 D S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 V.-% aufweisen. 2.6 zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07: Deckschichten aus SMA 11 S und SMA 8 S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 V.-% aufweisen. 22 ZTV Asphalt-StB zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07: Bei zweibahnigen Bundesfernstraßen gilt für die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der Asphaltdeckschicht gemessen bei 80 km/h für den Einzelwert eines 100 m Abschnittes -bei der Abnahme µ SKM = 0,49 als Grenzwert (anstatt 0,46) -bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche µ SKM = 0,43 als Wert (anstatt 0,40) Abzugsregelung 11
12 23 ZTV Asphalt-StB zu Tabelle 1 der ZTV Asphalt-StB 07: In Bauklasse III sollte bevorzugt Asphaltbeton zur Anwendung kommen. 3.2 zu Abschnitt 2 der ZTV Asphalt-StB 07: Die Verwendung von Gesteinskörnungen, Bindemitteln, Zusätzen und Zusatzstoffen, welche nicht in den aufgeführten DIN-, DIN EN-Normen und Technischen Lieferbedingungen erfasst sind, bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern. 24 TL Asphalt-StB zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 07: Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss der Kategorie V 28/45, die Erweichungspunkterhöhung Delta Ring und Kugel der Kategorie R&B 8/25 entsprechen Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Mischgutsorten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnungen einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie PSV angegeben (42) aufweisen. 12
13 25 TL Asphalt-StB zu Abschnitt der TL Asphalt-StB 07: Die Anforderungen an den Widerstand gegen Polieren bei PA 11 und PA 8 ist abweichend von Tabelle 10 PSV angegeben (53). 26 TL Asphalt-StB zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07: TL Gestein-StB 04, Abschnitt-Nr , Qualität der Feinanteile: Die nach den TP Gestein-StB, Teil bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttelabrieb mit Eigenfüller bei Verwendung der Gesteinskörnungen in Mischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. Der Druckfestigkeitsabfall der Probekörper ist anzugeben. 13
14 27 28 TL Asphalt-StB zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07: TL Gestein-StB 04, Abschnitt-Nr , Widerstand gegen Zertrümmerung: Bei AC T und AC TD sind die angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht anzuwenden. Für die in den jeweiligen Schichten verwendeten Gesteinskörnungen gilt als geforderte Kategorie für die Schlagzertrümmerung: -AC T SZ 26 /LA 30 c) -AC TD SZ 22 /LA 25 c) = Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis SZ 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird. 14
15 29 TL Asphalt-StB zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07: TL Gestein-StB 04, Abschnitt-Nr , Widerstand g. Polieren: In der Spalte PA wird PSV angegeben (54) durch PSV angegeben (53) ersetzt TL Gestein-StB 04, Abschnitt-Nr , Widerstand gegen Frost- Tausalz-Beanspruchung: Bei AC TD wird keine Anforderung gestellt TL Gestein-StB 04, Abschnitt-Nr , Widerstand gegen Hitzebeanspruchung: Die Absplitterung von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut muss nach Hitzebeanspruchung im Muffelofen kleiner als 3 M.-% sein und der SZ 8/12 -Wert darf nach Hitzebeanspruchung um nicht mehr als 3 M.-% zunehmen. 30 TL Bitumen-StB 07 Anwendung: Die TL Bitumen-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. Außerkrafttreten: Die TL Bitumen-StB 07 ersetzen die Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2001 (TL PmB). Die TL PmB sind nicht mehr anzuwenden. 15
16 31 TL BE-StB 07 Anwendung: Die TL BE-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. Außerkrafttreten: Die TL BE-StB 07 ersetzen die Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 1997 (TL PmOB) und die Technischen Lieferbedingungen für polymermodifizierte Bitumenemulsionen für Dünne Schichten im Kalteinbau, Ausgabe 1998 (TL PmBE-DSK). Die TL PmOB und TL PmBE-DSK sind nicht mehr anzuwenden. Änderungen in Baden-Württemberg 32 TL SoB-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Schreiben vom TL G SoB-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Schreiben vom ZTV SoB-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Schreiben vom ZTV Asphalt-StB 07, Schreiben vom TL Asphalt-StB 07, Schreiben vom TL Bitumen-StB 07, Schreiben vom TL BE-StB 07, Schreiben vom TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007, Schreiben vom Verwertung von Baustoffrecyclingmaterial, Schreiben des UM vom
17 Änderungen in Baden-Württemberg 33 Innenministerium Baden-Württemberg An: RP Stuttgart RP Karlsruhe RP Freiburg RP Tübingen Nachrichtlich: Landkreistag Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg Gemeindetag Baden-Württemberg Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Industrieverband Seine und Erden Baden-Württemberg e.v. Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Baustoffprüfstellen Änderungen in Baden-Württemberg 34 TL SoB-StB 04, Fassung 2007 Die TL SoB-StB 04, Fassung 2007 sind im Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes bzw. des Landes anzuwenden. Das Bezugschreiben, mit dem die bisherigen TL SoB-StB 04 eingeführt wurden, wird hiermit aufgehoben. 17
18 Änderungen in Baden-Württemberg 35 TL G SoB-StB 04, Fassung 2007 Die TL G SoB-StB 04, Fassung 2007 sind im Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes bzw. des Landes anzuwenden. Straßenbaubehörde im Sinne der TL G SoB-StB ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Produktionsbetrieb oder der Umschlagplatz liegt oder in dessen Bezirk Baustoffgemische und Böden ausländischer Werke verwendet werden sollen. Die innerdienstliche Anordnung vom , mit dem die bisherigen TL G SoB-StB 04 eingeführt wurden, wird hiermit aufgehoben. Änderungen in Baden-Württemberg 36 ZTV SoB-StB 04, Fassung 2007 Die ZTV SoB-StB 04, Fassung 2007 sind im Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes bzw. des Landes anzuwenden. Das Bezugschreiben, mit dem die bisherigen ZTV SoB-StB 04 und die zugehörige ETV-StB-BW, Teil 2.2 (Ausgabe 2005) eingeführt wurden, wird hiermit aufgehoben. 18
19 Änderungen in Baden-Württemberg 37 TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 Die TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 und das ARS 11/2008 sind ab dem im Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und der Landesstraßen in der Baulast des Landes anzuwenden. Bei der Verwendung von RC-Baustoffen sind hinsichtlich der umweltrelevanten Merkmale und der Einbaukonfigurationen bis auf Weiteres die Vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom zu beachten. Damit ist der Abschnitt 2.4 und der Anhang D der TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 für RC- Baustoffe bis auf Weiteres nicht anzuwenden. Änderungen in Baden-Württemberg 38 Verwertung von Baustoffrecyclingmaterial Schreiben des UM vom Verlängerung der Gültigkeit der vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial vom Die vorläufigen Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial vom , Az /37 einschließlich Anlage, in Verbindung mit Erlass vom , Az /37, Vermerk vom , Az /37 und Verlängerungserlass vom , Az /37 behalten bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung des Bundes (Arbeitsentwurf liegt bereits vor), längstens jedoch bis ihre Gültigkeit. 19
20 Änderungen in Baden-Württemberg 39 ZTV Asphalt-StB 07 Die ZTV Asphalt-StB 07 und das ARS 17/2008 sind ab dem im Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und der Landesstraßen in der Baulast des Landes anzuwenden. In Bezug auf die Gestaltung der Ausschreibungen wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Bei den Mischgutsorten AC B S und SMA S, die wahlweise mit unterschiedlichem Anteil gebrochener Kornoberflächen ausgeschrieben werden können (siehe TL Asphalt-StB 07, Tabellen 6 und 8), soll aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Regel die Kategorie C90/1 als Mindestanforderung ausgeschrieben werden, wobei der Anteil vollständig gebrochener Körner mind. 45 M.-% betragen muss. Änderungen in Baden-Württemberg 40 ZTV Asphalt-StB 07 Die Bezugsschreiben und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften vom , mit denen die bisherige ZTV Asphalt-StB 01 und die ZTV T-StB 95/02 sowie die Teile 2.1 und 3 der ETV-StB-BW eingeführt wurden, werden hiermit aufgehoben. Die Einführung der neuen ETV-StB-BW für den Asphaltstraßenbau bleibt vorbehalten, bis ausreichend Erfahrungen mit der Anwendung der ZTV Asphalt-StB 07 und der TL Asphalt-StB 07 vorliegen. 20
21 Änderungen in Baden-Württemberg 41 TL Asphalt-StB 07 Die TL Asphalt-StB 07 und das ARS 16/2008 sind ab dem im Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und der Landesstraßen in der Baulast des Landes anzuwenden. In Bezug auf die Gestaltung der Ausschreibungen wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Bei den Mischgutsorten AC B S und SMA S, die wahlweise mit unterschiedlichem Anteil gebrochener Kornoberflächen ausgeschrieben werden können (siehe TL Asphalt-StB 07, Tabellen 6 und 8), soll aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Regel die Kategorie C90/1 als Mindestanforderung ausgeschrieben werden, wobei der Anteil vollständig gebrochener Körner mind. 45 M.-% betragen muss. Änderungen in Baden-Württemberg 42 TL Asphalt-StB 07 Das Bezugschreiben und die zugehörige Verwaltungsvorschrift vom , mit denen die TLG Asphalt-StB 01 eingeführt wurden, werden hiermit aufgehoben. Die Einführung der neuen ETV-StB-BW für den Asphaltstraßenbau bleibt vorbehalten, bis ausreichend Erfahrungen mit der Anwendung der ZTV Asphalt-StB 07 und der TL Asphalt-StB 07 vorliegen. 21
22 Änderungen in Baden-Württemberg 43 TL Bitumen-StB 07 Die TL Bitumen-StB 07 und das ARS 19/2008 sind ab dem im Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und der Landesstraßen in der Baulast des Landes anzuwenden. Änderungen in Baden-Württemberg 44 TL BE-StB 07 Die TL BE-StB 07 und das ARS 18/2008 sind ab dem im Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes und der Landesstraßen in der Baulast des Landes anzuwenden. 22
23 Änderungen in Baden-Württemberg 45 Ergänzungen zu den Technischen Vertragsbedingungen im Straßenbau Baden-Württemberg ETV-StB-BW Stand: Teil 1: Ergänzungen zu den ZTVE-StB 94 / 1997, Ausgabe 2005 Teil 6: Ergänzungen zu den RStO 01, Ausgabe 2003 Innenministerium Baden-Württemberg Änderungen in Baden-Württemberg 46 Was ist z.b. in Baden-Württemberg entfallen: Anforderungen an den SZ-Wert für Frostschutzschichten (max. SZ 26) Ausschluss von Gesteinskörnungsgemischen 0/56 Ausschluss von Gesteinskörnungsgemischen 0/16, 0/22 für Frostschutzschichten Anforderungen an den Wasserschluckwert Anforderungen an das Sandäquivalent Regelungen über die Zugabe von Natursand in Gesteinskörnungsgemischen aus Kalkstein... 23
24 Änderungen in Baden-Württemberg 47 Was ist z.b. in Baden-Württemberg entfallen: Regelungen für die Zugabemenge von Ausbauasphalt Regelung über die Verwendung von PmB-RC- Bindemitteln Ausschluss von Kalkstein in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten Regelungen zum Mindest-Hohlraumgehalt von S- Binder- und Deckschichten Regelung über den SZ-Wert von Asphalttrag- und Asphalttragdeckschichten ( max. SZ 26) Regelung über den Füllergehalt von Asphalttragschichten (mind. 5,0 M.-%)... Ausblick 48 Weitere Regelwerke -TP Gestein-StB -TP Asphalt-StB -TL Beton-StB -ZTV Beton-StB -TP Beton-StB Somit ist die Anpassung des Technischen Regelwerkes für den Straßenoberbau an die europäische Normung vollendet! 24
25 49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25
913-B. Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2018, TL Gestein-StB 04/18
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