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1 Allgemeines Ministerialblatt DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG DES BAYERISCHEN MINISTERPRÄSIDENTEN DER BAYERISCHEN STAATSKANZLEI DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS DES INNERN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT, INFRASTRUKTUR, VERKEHR UND TECHNOLOGIE DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR UMWELT UND GESUNDHEIT DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DES BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE UND FRAUEN NUMMER 14 MÜNCHEN, 28. November JAHRGANG Inhaltsübersicht I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden Glied.-Nr. Datum Seite Bayerisches Staatsministerium des Innern I Bek des StMI Änderung der Bekanntmachung Standards und Richtlinien für die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in der bayerischen Verwaltung I Bek des StMI Vordrucke im Vollzug des Wohngeldgesetzes I GemBek der StMI und StMF Änderung der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger I Bek des StMI Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007, ZTV Asphalt-StB I Bek des StMI Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007, TL Asphalt-StB I Bek des StMI Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007, ZTV Beton-StB I Bek des StMI Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007, TL Beton-StB I Bek des StMI Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2007, TL Gestein-StB I Bek des StMI Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2007, TL BE-StB I Bek des StMI Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, TL Bitumen- StB Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 2160-A Bek des StMAS Richtlinie zur Förderung von Beratungsangeboten für Eltern mit Schreibabys Fortsetzung nächste Seite

2 706 AllMBl Nr. 14/2008 II. Veröffentlichungen, die nicht in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden Bayerische Staatskanzlei Bek der StK Erteilung eines Exequaturs an Frau Tselane Mokuena Bek der StK Erteilung eines Exequaturs an Frau Ingrid Hofmann Bek der StK Erteilung eines Exequaturs an Herrn Dr. António Manuel Pires Gomes Samuel Bek der StK Erteilung eines Exequaturs an Frau Rebecca Haidée Liebel Bek der StK Erteilung eines Exequaturs an Herrn Emil Schustermann Bek der StK Erteilung eines Exequaturs an Frau Prof. Ursula Männle, MdL Bayerisches Staatsministerium des Innern Bek des StMI Übertragung der Aufgaben als Familienkasse des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes an den Bayerischen Versorgungsverband (Landesfamilienkasse) III. Nachrichtliche Veröffentlichungen allgemein gültiger Bekanntmachungen Bayerische Staatskanzlei J Bek des Landesjustizprüfungsamtes Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) IV. Nichtamtliche Veröffentlichungen Buchbesprechungen, Literaturhinweise

3 AllMBl Nr. 14/ I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden I Änderung der Bekanntmachung Standards und Richtlinien für die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in der bayerischen Verwaltung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. November 2008 Az.: ZIL Die Bekanntmachung Standards und Richtlinien für die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) in der bayerischen Verwaltung (IuKSR) vom 10. Dezember 2004 (AllMBl S. 657), zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 7. Dezember 2007 (AllMBl S. 695), wird wie folgt geändert: 1. In Nr. 1 werden nach den Worten BayITS-18 Verzeichnisdiensteinträge in der nächsten Zeile folgende Worte angefügt: BayITS-19 Verschlüsselung mobiler Endgeräte und Datenträger 2. Nr. 5 erhält folgende Fassung: 5. Inkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. 3. Die Änderung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Schuster Ministerialdirektor 2330-I Vordrucke im Vollzug des Wohngeldgesetzes Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Oktober 2008 Az.: IIC /90 I. 1. Die im Vollzug des Wohngeldgesetzes zu verwendenden Vordrucke (amtliche Vordrucke) sind auf der Internetseite des Staatsministeriums des Innern eingestellt. Dies gilt auch für künftige Änderungen und Neufassungen dieser Vordrucke. Sie können zurzeit unter folgender Adresse herunter geladen werden: 2. Die Formblätter können bei Fachverlagen und im Formularbuchhandel bezogen werden. 3. Die amtlichen Vordrucke dürfen nach den Bedürfnissen der einzelnen Wohngeldbehörde geringfügig (z. B. durch Einfügung des Namens und des Wappens des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde), allerdings ohne sachliche Änderung umgestaltet werden. 4. Die Wohngeldbehörden dürfen darüber hinaus auch andere Vordrucke (z. B. für Mietbescheinigungen oder Negativbescheinigungen) verwenden. II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (AllMBl S. 19). Schuster Ministerialdirektor 605-I Änderung der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 10. November 2008 Az.: IID /06 und 62-FV /08 Regierungen Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben Landkreise Städte Gemeinden nachrichtlich: Autobahndirektionen Verzeichnis der Anlagen Anlage Nr. 1 Muster 4 zu den RZStra Zuwendungsbescheid Anlage Nr. 2 Muster 6 zu den RZStra Mitteilung über den Eingang des Nachweises der Verwendung Anlage Nr. 3 Muster 7 zu den RZStra Zuwendungen des Freistaates Bayern nach Art. 2 BayGVFG; Ergebnis der Prüfung des Nachweises der Verwendung Die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger RZStra vom 12. Januar 2007 (AllMBl S. 4) werden wie folgt geändert:

4 708 AllMBl Nr. 14/ In der Inhaltsübersicht Nr. 22, in Nr. 17.2, in Nr. 21, Satz 2, in der Überschrift zu Nr. 22, in Nr. 22.1, Satz 1 und Satz 2, in Nr. 22.3, Satz 1 und in Nr werden das Wort Verwendungsnachweis durch die Worte Nachweis der Verwendung ersetzt. 2. In der Übersicht der Muster bei Muster 6 und Muster 7, in Nr. 9.4, Satz 2, in Nr. 17.3, Satz 2, in Nr. 21, 2. Spiegelstrich, in Nr und in Nr. 23.2, 2. Spiegelstrich werden die Worte des Verwendungsnachweises durch des Nachweises der Verwendung ersetzt. 3. In Nr. 22.4, Satz 1 und Nr. 22.8, Satz 2 werden die Worte des Verwendungsnachweises durch die Worte der Nachweise der Verwendung ersetzt. 4. In Nr Spiegelstrich wird das Wort Verwendungsnachweisprüfung durch die Worte Prüfung des Nachweises der Verwendung ersetzt. 5. Nr erhält folgende neue Fassung: unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung der Maßnahme auf eigene Kosten ablehnt. Hierunter fallen auch gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege. 6. In Nr werden die Worte im Sinn der Nr gestrichen. 7. In Nr. 4.4 Satz 4 werden nach dem Wort Programmaufnahme die Worte oder des ersten FAG-Zuwendungsbescheides eingefügt. 8. In Nr wird der Betrag Ð durch Ð ersetzt. 9. In Nr wird vor dem Spiegelstrich zu Entwässerungseinrichtungen folgender Spiegelstrich eingefügt: - notwendige Rettungsgrabungen, soweit der Zuwendungsempfänger im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Auflage dazu verpflichtet ist, 10. Nr wird wie folgt neu gefasst: Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der Regierung einzureichen. Bei gemeinsamer Beantragung von FAGund BayGVFG-Mitteln ist nur ein Antrag erforderlich. Kreisangehörige Gemeinden übermitteln dem Landratsamt gleichzeitig eine Kopie des Antrags mit den Unterlagen. Der Antrag ist der Regierung mit den Unterlagen in folgender Anzahl vorzulegen: 11. In Nr wird Nr in Nr und Nr in Nr geändert. 12. In Nr wird Nr in Nr geändert. 13. In Nr wird das Wort ergänzen durch prüfen ersetzt. Es wird folgender Satz angefügt: Über das Ergebnis berichtet das Landratsamt der Regierung. 14. Nr entfällt. 15. In Nr wird folgender Absatz angefügt: Bei Festbetragsförderungen und bei Förderungen mit Kostenpauschalen genügt eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen. 16. Nr. 22.1, Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Bei gemeinsamer Förderung aus FAG- und BayGVFG-Mitteln ist ein gemeinsamer Nachweis zu erstellen. Bei unterschiedlicher Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ist jedoch der Nachweis der Ausgaben für BayGVFG- und FAG-Mittel getrennt zu führen in Nr. 5.2 des Vordrucks Muster 4 zu Art. 44 BayHO (Formblatt Verwendungsnachweis) bzw. in Nr. 4 des Vordrucks Muster 4a zu Art. 44 BayHO (Formblatt Verwendungsbestätigung) sofern im Zuwendungsbescheid eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen gestattet ist (s. Nr. 15.1). 17. In Nr. 22.3, 2. Spiegelstrich werden die Worte bzw. eine von der Bewilligungsbehörde festgelegte Verwendungsbestätigung durch die Worte bzw. sofern im Zuwendungsbescheid eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen gestattet ist (s. Nr. 15.1) nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO (Formblatt Verwendungsbestätigung) ersetzt. 18. Nr Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Werden die Zuwendungen als Festbetrag oder mit Kostenpauschalen gewährt, genügt eine Verwendungsbestätigung, soweit diese im Zuwendungsbescheid zugelassen worden ist (s. Nr. 15.1). Dabei hat der Zuwendungsempfänger im sachlichen Bericht nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO zu bestätigen, dass die Maßnahme wirtschaftlich und sparsam, unter Beachtung der VOB durchgeführt und das Förderziel erreicht wurde. 19. In Nr. 24 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort Kraft ein Semikolon und die Worte sie sind bis 31. Dezember 2011 befristet eingefügt. 20. In Anlage 1 (Besondere Nebenbestimmungen- Straßenbau BNBest-Stra) werden a) Nr. 5.1 wie folgt gefasst: 5.1 Festbetragsfinanzierung, Förderung mit Kostenpauschalen Kostenüberschreitungen bleiben bei der Festbetragsförderung und bei Förderungen mit Kostenpauschalen grundsätz-

5 AllMBl Nr. 14/ lich unberücksichtigt. Bei unvollständiger Ausführung erfolgt eine anteilmäßige Kürzung des Förderbetrages. b) in Nr. 8 Satz 4 das Wort Verwendungsnachweises durch die Worte Nachweises der Verwendung ersetzt. c) Nrn. 9 und 9.1 wie folgt gefasst: 9. Nachweis der Verwendung 9.1 Festbetragsförderung, Förderung mit Kostenpauschalen Vom Zuwendungsempfänger ist nach Abschluss der geförderten Maßnahme eine Verwendungsbestätigung gemäß Muster 4 a zu Art. 44 BayHO (vgl. Nr RZStra) über die mit der baufachlichen Stellungnahme betraute Behörde der Bewilligungsbehörde vorzulegen, sofern die Verwendungsbestätigung von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen worden ist. d) folgende Nr. 10 angefügt: 10. Zweckentfremdung Es bleibt vorbehalten, die Zuwendungen ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme wesentliche Änderungen am Bestand der Verkehrseinrichtung vorgenommen werden, ohne dass dies zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist, die Verkehrseinrichtung zweckentfremdet oder veräußert wird, die Verkehrseinrichtung aufgrund straßenrechtlicher oder straßenverkehrsrechtlicher Beschränkungen die ihr zugedachte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht erfüllen kann. 21. In Anlage 2 (Richtlinien für die Festsetzung der Zuwendungsfähigkeit von Kosten bei Vorsorgemaßnahmen) wird in Nr. 2, Absatz 2 Nr. 4.5 RZStra durch Nr. 4.4 RZStra ersetzt. 22. Muster 4, 6 und 7 werden durch die in der Anlage beigefügten Neufassungen ersetzt. 23. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen in den Nrn. 15 bis 18, 20 und 22 mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Poxleitner Ministerialdirektor Weigert Ministerialdirektor

6 710 AllMBl Nr. 14/2008 Bewilligungsbehörde Muster 4 zu den RZStra (Genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers) Zuwendungsbescheid Zutreffendes ist angekreuzt oder ausgefüllt! Zum Antrag vom Ihre Zeichen Unser Zeichen Telefon Ort, Datum Zuwendungen des Freistaates Bayern nach Art. 13 c FAG Art. 2 BayGVFG Genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks oder Vorhabens Vorhabensträger Programm-Nr. Anlagen BNBest-Stra ANBest-K Geprüfter Antrag samt Antragsunterlagen Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Bewilligung Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Das von Ihnen zur Förderung beantragte Vorhaben erkennen wir als förderfähig nach des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen Art. 13 c FAG der Regierung Art. 2 BayGVFG an und nehmen es unter der oben angegebenen Nr. in das Programm auf. vom, Nr. wurde Ihr Vorhaben als förderfähig anerkannt und eine Zuwendung in Aussicht gestellt.

7 AllMBl Nr. 14/ Zur Projektförderung und als Festbetragsfinanzierung bzw. Anteilfinanzierung des Vorhabens bewilligen wir Ihnen für das Haushaltsjahr... eine Zuwendung eine Zuwendungsrate bei Zuwendungsraten die... Rate letzte Rate des Freistaates Bayern nach in Höhe von in Worten Art. 13 c FAG Art. 2 BayGVFG 2. Grundlagen der Förderung Veranschlagte Gesamtkosten Förderung nach Voraussichtliche zuwendungsfähige Kosten Fördersatz Höchstmögliche voraussichtliche Gesamtzuwendung FAG v.h. BayGVFG v.h. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf das dem Antrag zugrunde liegende Vorhaben. Hierbei sind die Braun- und Rot-Eintragungen in den Antragsunterlagen, die sich aus der baufachlichen Stellungnahme ergebenden technischen Auflagen sowie die nachstehend aufgeführten weiteren Prüfungsbemerkungen zu berücksichtigen: Im Übrigen sind die anliegenden Besonderen Nebenbestimmungen-Straßenbau (BNBest-Stra) Bestandteil dieses Zuwendungsbescheides. Bei Festbetragsfinanzierung: - Erhöhen sich nachträglich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend (analog zu Ziffer 2.1 AnBest-K). - Zum Nachweis der Verwendung genügt eine Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO) ohne Vorlage von Belegen *) *) streichen, falls nicht zugelassen

8 712 AllMBl Nr. 14/ Bisherige und künftige (unverbindliche) Zuwendungsraten Haushaltsjahr FAG BayGVFG Haushaltsjahr FAG BayGVFG 4. Zuständige Bauverwaltung Zuständige Bauverwaltung, die nach Nr VVK Anlage 3 zu Art. 44 BayHO die Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) während der Bauausführung zu prüfen hat, ist das Staatliche Bauamt die Direktion für Ländliche Entwicklung Amtssitz Wir bitten Sie, der zuständigen Bauverwaltung eine den geprüften Antragsunterlagen gleichgestellte Ausfertigung zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen

9 AllMBl Nr. 14/ Staatliches Bauamt Muster 6 zu den RZStra Regierung Mitteilung über den Eingang des Nachweises der Verwendung Ihre Zeichen Unser Zeichen Telefon Ort, Datum Zuwendungen des Freistaates Bayern nach: Art. 2 BayGVFG Art. 13 c FAG Zuwendungsempfänger Stadt/Markt/Gemeinde (mit Angabe des Landkreises) Name Landkreis Bezeichnung der Maßnahme Programm-Nr. Fertigstellung der Maßnahme: Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der Verwendung vorgelegt. Eingang des Nachweises der Verwendung beim Staatlichen Bauamt: Datum Datum Es handelt sich um den/die vorläufigen Verwendungsnachweis endgültigen Verwendungsnachweis Verwendungsbestätigung Anteilsfinanzierung Eine überschlägige Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der bisherigen Auszahlungen keine Überzahlung vorliegt. eine Überzahlung vorliegt. aus BayGVFG-Mitteln aus FAG-Mitteln Festbetragsfinanzierung Eine überschlägige Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten hat ergeben, dass der bewilligte Festbetrag im Verhältnis zu den tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten des gesetzlichen Höchstfördersatzes von 80 v.h. führt. zu keiner Überschreitung zu einer Überschreitung Der Höchstfördersatz von 90 v.h. wird nicht überschritten (bei Komplementärförderung) wird überschritten Die Prüfung des Nachweises der Verwendung kann erledigt werden bis: Datum Bemerkungen:

10 714 AllMBl Nr. 14/2008 Regierung (Bewilligungsbehörde) Muster 7 zu den RZStra Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach München Ihre Zeichen Unser Zeichen Telefon Ort, Datum Zuwendungen des Freistaates Bayern nach Art. 2 BayGVFG; Ergebnis der Prüfung des Nachweises der Verwendung Der Nachweis der Verwendung (NV) für nachstehendes mit einer Zuwendung des Freistaates Bayern nach Art. 2 BayGVFG gefördertes Vorhaben ist von der Regierung mit folgendem Ergebnis abschließend geprüft worden: Zuwendungsempfänger Programm-Nr. Genaue Bezeichnung der Maßnahme In Aussicht gestellte Zuwendung Ausgezahlte Zuwendung Festbetrag Anteilsfinanzierung Haushaltsjahr Veranschlagte zuwendungsfähige Kosten Erreichte zuwendungsfähige Kosten Fiktiver Fördersatz bei Programmaufnahme % (nur bei Festbetrag) Fiktiver Fördersatz bei Vorlage des NV % (nur bei Festbetrag) Zustehende Zuwendung Summe: Veranschlagte Gesamtkosten: Erreichte Gesamtkosten: Bemerkungen: Fertigstellung des Vorhabens: Eingang des NV: (Datum, Unterschrift)

11 AllMBl Nr. 14/ I Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007, ZTV Asphalt-StB 07 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 Az.: IID /08 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich: Landkreise Städte Gemeinden 1. Allgemeines Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt, Ausgabe 2001 (ZTV Asphalt-StB 01) wurden von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft grundlegend überarbeitet und liegen nun als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007 (ZTV Asphalt-StB 07) vor. Die Erarbeitung war erforderlich, nachdem in Folge der Umsetzung der Europäischen Normen für Asphaltmischgut die Anforderungen an das Mischgut in den Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007 (TL Asphalt- StB 07) beschrieben werden und um neueren technischen Entwicklungen beim Bau von Verkehrsflächen aus Asphalt Rechnung zu tragen. Die ZTV Asphalt-StB 07 regeln nunmehr die Herstellung von Verkehrsflächen in Asphaltbauweise mit den daran gestellten Anforderungen. Nach der Aufnahme der Asphalttragschichten in die ZTV Asphalt-StB 07 regeln diese erstmals die Herstellung von sämtlichen Asphaltschichten. Zudem wurden neu aufgenommen: Asphaltdeckschichten aus Offenporigem Asphalt, Regelungen zur Herstellung Kompakter Asphaltbefestigungen, Festlegungen zu Schichtenverbund, Nähten, Anschlüssen und Fugen, Randausbildung. 2. Anwendung Die ZTV Asphalt-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. Die in den ZTV Asphalt-StB 07 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. 2.1 Zu Abschnitt 2.1 der ZTV Asphalt-StB Der Widerstand gegen Zertrümmerung von Gesteinskörnungen für Asphaltbinderschichten aus AC 16 B S muss in den Bauklassen SV und I SZ 18 /LA 20 und in den Bauklassen II und III SZ 22 / LA 25 aufweisen Wird die Kategorie C 90/1 oder C 95/1 gefordert, müssen bei den Mischgutsorten AC B S und SMA S die verwendeten groben Gesteinskörnungen einen Anteil der vollständig gebrochenen Körner von mindestens 45 M.-% aufweisen. 2.2 Zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07 Für das Ansprühen in den Bauklassen IV bis VI kann auch eine Bitumenemulsion C60B1-S verwendet werden. Die in Tabelle 8 angegebenen Ansprühmengen sind in diesem Fall um 50 g/m² zu reduzieren. 2.3 Zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07 Asphalttragschichten dürfen einen Hohlraumgehalt von höchstens 10,0 Vol.-% aufweisen. 2.4 Zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07 Asphaltbinderschichten aus AC 22 B S und AC 16 B S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 2,5 Vol.-% und höchstens 8,5 Vol.-% aufweisen. 2.5 Zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07 Deckschichten aus AC 16 D S und AC 11 D S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 Vol.-% aufweisen. 2.6 Zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07 Deckschichten aus SMA 11 S und SMA 8 S müssen einen Hohlraumgehalt von mindestens 1,5 Vol.-% aufweisen. 2.7 Zu Abschnitt der ZTV Asphalt-StB 07 Bei zweibahnigen Bundesfernstraßen gilt für die Griffigkeit der fertigen Oberfläche der Asphaltdeckschicht gemessen bei 80 km/h für den Einzelwert eines 100-m-Abschnittes bei der Abnahme µskm = 0,49 als Grenzwert und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche µskm = 0,43 als Wert. 3. Richtlinien Die in den ZTV Asphalt-StB 07 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bau-

12 716 AllMBl Nr. 14/2008 vorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten. 3.1 Zu Tabelle 1 der ZTV Asphalt-StB 07 In Bauklasse III sollte bevorzugt Asphaltbeton zur Anwendung kommen. 3.2 Zu Abschnitt 2 der ZTV Asphalt-StB 07 Die Verwendung von Gesteinskörnungen, Bindemitteln, Zusätzen und Zusatzstoffen, welche nicht in den aufgeführten DIN-, DIN EN-Normen und Technischen Lieferbedingungen erfasst sind, bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern. 3.3 Zu Abschnitt 6.1 der ZTV Asphalt-StB 07 Die Behandlung von Mängeln ist im Vergabehandbuch Bayern (VHB) geregelt. Der Auftraggeber kann bei Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, der Ebenheit oder der Griffigkeit, die einen Sachmangel nach 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen ( 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach den im Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07 angegebenen Abzugsformeln. 3.4 Zu Abschnitt 7.1 der ZTV Asphalt-StB 07 In den Bauvertragsunterlagen ist in der Regel die Abrechnung nach Einbaudicke vorzuschreiben. Die Abrechnung nach Einbaugewicht soll nur auf Kleinflächen und Sonderfälle beschränkt bleiben. 3.5 Zum Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07 Der Anhang A wird um folgenden Teil A.2.6 Unterschreitung des Grenzwertes für die Griffigkeit ergänzt: Unterschreitet die Griffigkeit den Grenzwert zwischen 0,03 und 0,06 wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen: f d = Faktor für die Deckschichtart 3,0 für Asphaltbeton, Splittmastixasphalt, Gussasphalt und Dünnschichtbeläge Die Ermittlung des Abzuges wird aufgrund der Einzelwerte der 100-m-Abschnitte vorgenommen. 4. Außerkrafttreten Die ZTV Asphalt-StB 07 ersetzen in Verbindung mit den TL Asphalt-StB 07 die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt, Ausgabe 2001 (ZTV Asphalt-StB 01) und den Abschnitt 4 der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe 1995 (ZTV T-StB 95). Die ZTV Asphalt-StB 01 und die ZTV T-StB 95 sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 25. März 1996 (AllMBl S. 201), vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 438 und S. 449), vom 8. Dezember 2002 (AllMBl. S. 1164), vom 8. Dezember 2003 (AllMBl S. 904), vom 29. September 2005 (AllMBl S. 427), vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 554), vom 14. Februar 2006 (AllMBl S. 96), vom 14. Januar 2008 (AllMBl S. 20) und vom 28. Juni 2008 (AllMBl S. 398) sowie die Nr. 2.2 der Bekanntmachung vom 16. August 2005 (AllMBl S. 300) und die Schreiben vom 12. August 2004 und 22. September 2004, Az.: IID /04, werden aufgehoben. 5. Bezugsmöglichkeit Die ZTV Asphalt-StB 07 können unter der FGSV- Nr. 799 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln bezogen werden. Darin bedeuten: A = Abzug in Ð p = über den Grenzwert hinausgehende prozentuale Unterschreitung der geforderten Griffigkeit nach folgender Formel Poxleitner Ministerialdirektor EP = der sich aus der Abrechnung nach Abschnitt ergebende Einheitspreis in Ð/m² F = dem 100-m-Einzelwert zugehörige Einbaufläche in m²

13 AllMBl Nr. 14/ I Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007, TL Asphalt-StB 07 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 Az.: IID /08 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich: Landkreise Städte Gemeinden 1. Allgemeines Die Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007 (TL Asphalt-StB 7) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von Vertretern aus der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Sie enthalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird. Die TL Asphalt-StB 07 stellen die nationale Umsetzung der für Deutschland relevanten Europäischen Normenteile der Reihe DIN EN Asphaltmischgut Mischgutanforderungen Teil 1 Asphaltbeton, Teil 5 Splittmastixasphalt, Teil 6 Gussasphalt, Teil 7 Offenporiger Asphalt und Teil 20 Erstprüfung dar. Darüber hinaus werden zur Präzisierung der DIN EN 13108, Teil 21 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) die Zuordnung zu den Produktgruppen sowie die Mindest-Prüfhäufigkeiten geregelt. 2. Anwendung Die TL Asphalt-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. 2.1 Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss der Kategorie V 28/45, die Erweichungspunkt-Erhöhung Delta Ring und Kugel der Kategorie Δ R&B 8/25 entsprechen Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Mischgutsorten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnung einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie PSV angegeben (42) aufweisen. 2.2 Zu Abschnitt 3.1 der TL Asphalt-StB 07 In einigen Ausgaben der TL Asphalt ist die Formel für die Berechnung des Korrekturfaktors des jeweiligen Mindest-Bindemittelgehaltes falsch angegeben. Sie lautet richtigerweise = 2,650 / p. 2.3 Zu Abschnitt der TL Asphalt-StB 07 Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren bei PA 11 und PA 8 ist abweichend von Tabelle 10 PSV angegeben (53). 2.4 Zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07 Der Anhang wird wie folgt geändert: TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr , Qualität der Feinanteile: Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttelabrieb mit Eigenfüller bei Verwendung der Gesteinskörnung in Mischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-%, betragen. Der Druckfestigkeitsabfall der Probekörper ist zu bestimmen und anzugeben TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr , Widerstand gegen Zertrümmerung: Bei AC T und AC TD sind die angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht anzuwenden. Für die in den jeweiligen Schichten verwendeten Gesteinskörnungen gilt als geforderte Kategorie für die Schlagzertrümmerung: AC T SZ 26 /LA c) 30 AC TD SZ 22 /LA TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr , Widerstand gegen Polieren: In der Spalte PA wird PSV angegeben (54) durch PSV angegeben (53) ersetzt TL Gestein-StB 4, Abschnitts-Nr , Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung: Bei AC TD wird keine Anforderung gestellt TL Gestein-StB 04, Abschnitts-Nr , Widerstand gegen Hitzebeanspruchung: Die Absplitterung von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut muss nach Hitzebeanspruchung im Muffelofen kleiner als 3 M.-% sein und der SZ 8/12 -Wert darf nach Hitzebeanspruchung um nicht mehr als 3 M.-% zunehmen Die Fußnote b findet keine Anwendung. Die Absplitterung darf bei Straßen der Bauklasse SV, I bis III höchstens 5 M.-% betragen.

14 718 AllMBl Nr. 14/ Es wird folgende Fußnote c ergänzt: Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird. 3. Außerkrafttreten Die TL Asphalt-StB 07 ersetzen in Verbindung mit den Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB) und den DIN EN die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Verwertung von Asphaltgranulat im Straßenbau in Bayern (ZTV VAG-StB By 02) und die TLG Asphalt-StB 01. Die ZTV VAG- StB By 02 und die TLG Asphalt-StB 01 sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 449), vom 8. Dezember 2002 (AllMBl S. 1164) sowie die Abschnitte 3 und 4 der Bekanntmachung vom 16. August 2005 (AllMBl S. 300), werden aufgehoben. 4. Bezugsmöglichkeit Die TL Asphalt-StB 07 können unter der FGSV- Nr. 797 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln bezogen werden. Poxleitner Ministerialdirektor 913-I Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007, ZTV Beton-StB 07 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 Az.: IID /08 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich: Landkreise Städte Gemeinden 1. Allgemeines Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (ZTV Beton-StB 07) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft zur Umsetzung Europäischer Normen in das nationale Regelwerk erarbeitet. Die ZTV Beton-StB 07 enthalten Anforderungen für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, die bei der Herstellung von Oberbauschichten im Straßenbau und anderer Verkehrsflächen zu beachten sind. Vor dem Hintergrund neuerer Erkenntnisse zu Griffigkeit und lärmarmen Oberflächen wurde die Jutetuchtexturierung der Betonoberflächen aus den ZTV Beton-StB zurückgezogen. Neu zugelassen in den ZTV Beton-StB 07 wurde die Waschbetonoberfläche, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als Fußnote der Tabelle B der 16. BImSchV (- 2 db) aufgenommen wurde. Die Anwendung der Betonbauweise mit Waschbetonoberfläche außerhalb lärmbetroffener Gebiete ist aufgrund der hohen Anforderungen an die Baustoffe und damit aus wirtschaftlichen Gründen abzuwägen. 2. Anwendung Die ZTV Beton-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. Die in den ZTV Beton-StB 07 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. 2.1 Zu Abschnitt 3.2 der ZTV Beton-StB Die bisherigen Anforderungen an die Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen stimmen nicht mit den Anforderungen der Kategorie C 90/1 überein. Regional gute Erfahrungen mit Gesteinskörnungen der Kategorie C 90/1 können daher nur vorliegen, wenn diese auch die bisherigen Anforderungen erfüllen. Wird für Oberbeton für Fahrbahndecken, bei denen der Oberflächenmörtel entfernt wird, die Kategorie C 90/1 gefordert, müssen daher die verwendeten groben Gesteinskörnungen einen Anteil der vollständig gebrochenen Körner von mindestens 45 M.-% aufweisen Vermehrt sind an Betondecken Schäden aufgetreten, die nach vorliegenden Untersuchungsergebnissen auf Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) zurückzuführen sind. Um künftig solche Schäden zu vermeiden, wurden Maßnahmen analog der Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktionen im Beton des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, Ausgabe 2007,

15 AllMBl Nr. 14/ in die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07) aufgenommen. Von jeder Baumaßnahme sind Rückstellproben an die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), Brüderstraße 53, Bergisch Gladbach zu senden Bei der Verwendung von Vliesstoffen unter Betonfahrbahndecken ist von jeder Baumaßnahme eine Rückstellprobe (20 m²) des verwendeten Vliesstoffes zu entnehmen und an die BASt zu senden. Die Vliesstoffe lässt die BASt überprüfen; die Prüfergebnisse werden zur Erfahrungssammlung dokumentiert. 2.2 Zum Abschnitt der ZTV Beton-StB 07 Bei zweibahnigen Bundesfernstraßen gilt für die Griffigkeit der fertigen Betondecke gemessen bei 80 km/h für den Einzelwert eines 100-m- Abschnittes bei der Abnahme µ SKM = 0,49 als Grenzwert und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche µ SKM = 0,43 als Wert. 2.3 Zum Abschnitt der ZTV Beton-StB 07 Im Rahmen der Kontrollprüfung sind wie bisher je Zement und Festigkeitsklasse sowie ggf. je Lieferwerk für alle 5000 t des gelieferten Zements eine Rückstellprobe (10 kg) gemäß DIN EN 196, Teil 7, zu entnehmen, zu kennzeichnen und ein entsprechendes Probeentnahmeprotokoll anzufertigen. Die Proben sind zusammen mit den vor Beginn der Betonierarbeiten vorgelegten Prüfergebnissen an die BASt zu senden. Die Zemente werden in der BASt geprüft; die Prüfergebnisse werden zur Erfahrungssammlung über die im Straßenbau verwendeten Zemente dokumentiert. 3. Richtlinien Die in den ZTV Beton-StB 07 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten. 3.1 Zu Abschnitt der ZTV Beton-StB 07 Betondecken der Bauklassen SV, I bis III sollten im Hinblick auf zukünftige Verkehrsführungen grundsätzlich über den gesamten Querschnitt nach Ausführungsart B1 verdübelt werden. 3.2 Zum Abschnitt 4.1 der ZTV Beton-StB 07 Die Behandlung von Mängeln ist im Vergabehandbuch Bayern (VHB) geregelt. Der Auftraggeber kann bei Über- und Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades, der Ebenheit oder der Griffigkeit, die einen Sachmangel nach 13 Nr. 1 VOB/B darstellen, dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen ( 13 Nr. 5 VOB/B) vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach den im Anhang G der ZTV Beton-StB 07 angegebenen Abzugsformeln. 3.3 Zum Anhang G der ZTV Beton-StB 07 Der Anhang G wird um folgenden Teil B 4 Unterschreitung des Grenzwertes für die Griffigkeit ergänzt: Unterschreitet die Griffigkeit den Grenzwert zwischen 0,03 und 0,06 wird ein Abzug nach folgender Formel vorgenommen: Darin bedeuten: A = Abzug in Ð p = über den Grenzwert hinausgehende prozentuale Unterschreitung der geforderten Griffigkeit nach folgender Formel EP = der sich aus der Abrechnung nach Abschnitt ergebende Einheitspreis in Ð/m² F = dem 100-m-Einzelwert zugehörige Einbaufläche in m² f d = Faktor für die Deckschichtart 0,75 bei Betondecken Die Ermittlung des Abzuges wird aufgrund der Einzelwerte der 100-m-Abschnitte vorgenommen. 4. Außerkrafttreten Die ZTV Beton-StB 07 ersetzen die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2001 (ZTV Beton-StB 01). Die ZTV Beton-StB 01 sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 444), vom 19. Juli 2006 (AllMBl S. 237), vom 16. August 2006 (AllMBl S. 320), sowie die Nr. 2.5 und die Anlage 4 der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 554) werden aufgehoben. Über die ZTV Beton-StB 07 werden die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydrau-

16 720 AllMBl Nr. 14/2008 lischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07) vereinbart. Daraus ergibt sich, dass der Abschnitt 3 der ZTV T-StB 95 Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln nicht mehr anzuwenden ist. 5. Bezugsmöglichkeit Die ZTV Beton-StB 07 können unter der FGSV- Nr. 899 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln bezogen werden. Poxleitner Ministerialdirektor 913-I Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007, TL Beton-StB 07 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 Az.: IID /08 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich: Landkreise Städte Gemeinden 1. Allgemeines Die Technischen Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007 (TL Beton-StB 07) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von Vertretern aus der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Die Erarbeitung der TL Beton-StB 07 in Ergänzung zur ZTV Beton- StB 07 wurde notwendig, um Europäische Normen in das nationale Regelwerk zu übernehmen. Die TL Beton-StB 07 enthalten Anforderungen an Baustoffe, Baustoffgemische und an Einbaugemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, die aus diesen Baustoffen hergestellt werden und die bei der Herstellung von Oberbauschichten im Straßen- und Wegebau sowie anderer Verkehrsflächen verwendet werden. Die TL Beton-StB 07 ersetzen in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Straßenbau, Ausgabe 2002 (ZTV T-StB 95) im Abschnitt 3 die Teile, die Anforderungen an Baustoffe, Baustoffgemische und an Einbaugemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln zum Inhalt haben. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 217 S. 18), wurde das Notifizierungsverfahren für die TL Beton-StB 07 unter der Nr. 2006/488/D durchgeführt. 2. Anwendung Die TL Beton-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. 2.1 Zu Anhang A der TL Beton-StB 07 Der Anhang wird wie folgt ergänzt bzw. geändert: Nach der Zeile Abschnitt Nr wird die Zeile Abschnitt Nr Widerstand gegen Zertrümmerung mit folgenden Anforderungen eingefügt: Verfestigung: Hydr. geb. Tragschicht und Betontragschicht: SZ 26 /LA e) 30 Unterbeton und Oberbeton BKl. IV bis VI: SZ 22 /LA 25 Oberbeton BKl. SV, I bis III: SZ 18 /LA Die Fußnote c findet keine Anwendung. Die Absplitterung darf bei Straßen der Bauklasse SV, I bis III höchstens 5 M.-% betragen Es wird folgende Fußnote e ergänzt: Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird. 3. Bezugsmöglichkeit Die TL Beton-StB 07 können unter der FGSV-Nr. 891 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln bezogen werden. 4. Druckfehlerkorrektur Im Anhang A ist in Zeile Nr zwischen Betontragschicht und Unterbeton ein senkrechter Strich zu ergänzen. Poxleitner Ministerialdirektor

17 AllMBl Nr. 14/ I Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fassung 2007, TL Gestein-StB 04 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 Az.: IID /08 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich: Landkreise Städte Gemeinden 1. Allgemeines Die Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004 (TL Gestein-StB 04) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von Vertretern aus der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet und mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 550) zur Anwendung in Bayern eingeführt. Die TL Gestein-StB 04 gelten für die Lieferung von Gesteinskörnungen für Asphalt, Beton, hydraulisch gebundene und ungebundene Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten im Straßenoberbau. Sie enthalten demzufolge alle relevanten Anforderungen an natürliche, industriell hergestellte und rezyklierte Gesteinskörnungen und -gemische für den Straßenoberbau. Die TL Gestein-StB 04 wurden nunmehr ergänzt und redaktionell überarbeitet und als TL Gestein- StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007 neu aufgelegt. Die wesentlichen Änderungen sind die Berücksichtigung der Prüfung der Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen nach TP Gestein-StB, Teil sowie die Aufnahme der Korngruppe 2/8 in Tabelle 2, Zeile 22a. Die Änderungen der Anmerkungen zu Tabelle 2 sind zu beachten. Das Kapitel wurde um Regelungen zu Gesteinskörnungsgemischen mit d = 0 und D > 8 erweitert. Analog der europäischen Normen wurde die Kategorie C 95/1 in Tabelle 9 definiert. Darüber hinaus wurde die Kategorie F2 in Tabelle 19 für den Widerstand gegen Frostbeanspruchung aufgenommen. 2. Anwendung Die TL Gestein-StB 04, Fassung 2007 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen Zu Abschnitt 2.4 der TL Gestein-StB 04 Der Anhang D findet keine Anwendung. RC- Baustoffe müssen den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Anwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwg- StB By) entsprechen. Für industriell hergestellte Gesteinskörnungen gelten die Festlegungen des jeweiligen Verwertungsbescheides. 2.2 Zum Anhang E der TL Gestein-StB Anteil gebrochener Oberflächen (Abschnitt 2.2.6): Bei Deckschichten kann alternativ zur Kategorie C NR die Kategorie C90/3 gefordert werden Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9): Die im Anhang A der TL Gestein-StB angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung gelten nicht als Anforderung. Für alle in den jeweiligen Schichten zu verwendenden Gesteinskörnungen gilt als Anforderung die Kategorie SZ 26 /LA 30. In Baustoffgemischen für Frostschutzschichten ist eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn das Baustoffgemisch unterhalb der oberen 20 cm verwendet werden soll, Rundkorn verwendet wird, oder die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten ist Widerstand gegen Frost (Abschnitt ): Der Widerstand gegen Frost muss in jedem Fall der Kategorie F4 entsprechen. 2.3 Zu den Anhängen F und G der TL Gestein-StB 04 Auf die Anhänge A der TL Asphalt-StB 07 und TL Beton-StB 07 einschließlich der Änderungen der entsprechenden Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde wird verwiesen. Diese Regelungen haben Vorrang vor den Regelungen der TL Gestein-StB. 3. Außerkrafttreten Die TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007 ersetzen die TL Gestein-StB 04, Ausgabe Diese sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Dezember 2005 (AllMBl S. 550) wird aufgehoben.

18 722 AllMBl Nr. 14/ Bezugsmöglichkeit Die TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004, Fassung 2007 können unter der FGSV-Nr. 613 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln bezogen werden. Poxleitner Ministerialdirektor 913-I Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2007, TL BE-StB 07 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 Az.: IID /08 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich: Landkreise Städte Gemeinden 1. Allgemeines Die Technischen Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen, Ausgabe 2007 (TL BE-StB 07) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen von Vertretern aus der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Die TL BE-StB 07 enthalten Anforderungen an Kationische Bitumenemulsionen im Straßenbau und ein gefluxtes Bindemittel für Oberflächenbehandlungen. Für die Kationischen Bitumenemulsionen stellen sie die nationale Umsetzung der für Deutschland relevanten Bindemittel der DIN EN Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Rahmenwerk für die Spezifizierung von kationischen Bitumenemulsionen dar. 2. Anwendung Die TL BE-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen einschließlich der nachfolgenden Änderungen anzuwenden und den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. Da die zu Grunde liegenden Europäischen Normen noch nicht als harmonisierte Normen vorliegen, sind die Absätze 3 und 4 der TL BE-StB 07 nicht anzuwenden. Bis auf Weiteres ist daher bei Vereinbarung der TL BE-StB 07 in die Baubeschreibung folgender Textbaustein aufzunehmen: Die Abschnitte 3 und 4 der TL BE-StB 07 gelten nicht. Für die dort geregelten Bitumenemulsionen ist eine Güteüberwachung gemäß den TLG BE- StB 02 nachzuweisen. 2.1 Zu Anhang B1: Wäschekammer ist durch Wärmekammer zu ersetzen. 3. Außerkrafttreten Die TL BE-StB 07 ersetzen die Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 1997 (TL PmOB) und die Technischen Lieferbedingungen für polymermodifizierte Bitumenemulsionen für Dünne Schichten im Kalteinbau, Ausgabe 1998 (TL PmBE- DSK). Die TL PmOB und TL PmBE-DSK sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 27. Januar 1998 (AllMBl S. 80) und vom 24. Februar 1999 (AllM- Bl S. 141) werden aufgehoben. 4. Bezugsmöglichkeit Die TL BE-StB 07 können unter der FGSV- Nr. 793 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln bezogen werden. Poxleitner Ministerialdirektor 913-I Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007, TL Bitumen-StB 07 Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. November 2008 Az.: IID /08 Regierungen Autobahndirektionen Staatliche Bauämter nachrichtlich: Landkreise Städte Gemeinden 1. Allgemeines Die Technischen Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2007 (TL Bitumen- StB 07) wurden in der Forschungsgesellschaft für

19 AllMBl Nr. 14/ Straßen- und Verkehrswesen von Vertretern aus der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. Die TL Bitumen-StB 07 enthalten Anforderungen an Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen, die bei der Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt in Heißverarbeitung verwendet werden. Die Technischen Lieferbedingungen stellen die nationale Umsetzung der für Deutschland relevanten Bindemittel der DIN EN Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Anforderungen an Straßenbaubitumen und der DIN EN Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel Rahmenwerk für die Spezifikation von gebrauchsfertigen Polymermodifizierten Bitumen dar. In den TL Bitumen-StB 07 werden, soweit vorhanden, Klassen (KL) aus den Europäischen Normen für die Eigenschaften der Produkte festgelegt, die in Deutschland für den Anwendungszweck erforderlich sind. 2. Anwendung Die TL Bitumen-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zu Grunde zu legen. Da die zu Grunde liegenden Europäischen Normen noch nicht als harmonisierte Normen vorliegen, sind die Absätze 3 und 4 der TL Bitumen-StB 07 nicht anzuwenden. Bis auf Weiteres ist daher bei Vereinbarung der TL Bitumen-StB 07 in die Baubeschreibung folgender Textbaustein aufzunehmen: Die Abschnitte 3 und 4 der TL Bitumen- StB 07 gelten nicht. 3. Außerkrafttreten Die TL Bitumen-StB 07 ersetzen die Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen, Ausgabe 2001 (TL PmB). Die TL PmB sind nicht mehr anzuwenden. Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. Juni 2002 (AllMBl S. 451) wird aufgehoben. 4. Bezugsmöglichkeit Die TL Bitumen-StB 07 können unter der FGSV- Nr. 794 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, Köln bezogen werden. Poxleitner Ministerialdirektor 2160-A Richtlinie zur Förderung von Beratungsangeboten für Eltern mit Schreibabys Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 11. November 2008 Az.: VI2/7457-2/13/08 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Beratungsangebote für Eltern mit Schreibabys in Bayern. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Abschnitt I: Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs 1. Zweck der Zuwendung Als Schreibabys werden Kinder von null bis drei Jahren bezeichnet, die drei Wochen lang an drei Tagen pro Woche mindestens drei Stunden lang schreien (Wessel-Regel). Wenn das Schreien nicht auf medizinische Ursachen zurückzuführen ist, benötigen Eltern ein qualifiziertes Beratungsangebot im Rahmen der Jugendhilfe ( 16, 28 Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII). Durch die staatliche Förderung soll im Rahmen der Jugendhilfe ein fachlich qualifiziertes, wohnortnahes, regelmäßiges und nachhaltiges Beratungsangebot für Eltern mit Schreibabys in Bayern sichergestellt werden. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird der Aufbau eines bedarfsgerechten Beratungsangebots. Um ein bedarfsgerechtes Beratungsangebot sicherzustellen, sind in den Regierungsbezirken Standorte mit jeweils zwei Fachkräften einzurichten, die wie folgt aufgeteilt sind: Oberfranken und Oberpfalz jeweils vier Standorte Unterfranken und Niederbayern jeweils fünf Standorte Mittelfranken und Schwaben jeweils sieben Standorte Oberbayern achtzehn Standorte Ausnahmsweise ist eine Anhebung der Zahl der Standorte zulässig, wenn an jedem Standort eine Fachkraft ein regelmäßiges Beratungsangebot für Eltern mit Schreibabys vorhält und eine Kooperation mit einem oder weiteren Standorten gewährleistet ist.

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