Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! Diskriminierungsfrei und Erfolg dabei!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! Diskriminierungsfrei und Erfolg dabei!"

Transkript

1 Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! Workshop (II) Diskriminierungsfrei und Erfolg dabei! Positive Maßnahmen als Beitrag zu mehr Vielfalt! Neumünster, IQ Schleswig-Holstein Mit Recht gegen Diskriminierung! - Blickpunkt Migrationshintergrund und Arbeitsmarkt in Schleswig-Holstein Stefan Wickmann Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. In Kooperation mit: 1

2 Aktivitäten des IQ Förderprogramms in drei Handlungsschwerpunkten Handlungsschwerpunkt Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung Handlungsschwerpunkt Qualifizierungen im Kontext des Anerkennungsgesetzes Handlungsschwerpunkt Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Beratung zu Anpassungsqualifizierungen bzw. Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der vollen Anerkennung und bildungsadäquater Beschäftigung Qualifizierungen zur vollen Anerkennung ausländischer Qualifikationen und qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration im Kontext der Anerkennungsgesetzgebung Ausbau und Verankerung interkultureller Kompetenz in den Strukturen von Verwaltung, Arbeitsmarkt, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Empowerment von: Geflüchteten & Unterstützendeninitiativen Migrant_Innenselbst organisationen 2

3 Handlungsschwerpunkt: Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung Schulungen zur Anerkennungsgesetzgebung Zentrale Bildungs-und Beratungsstelle für MigrantInnen in Schleswig-Holstein e.v. diffairenz: Schulungen zur interkulturellen Öffnung und Antidiskriminierung Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. Mit Recht gegen Diskriminierung! Blickpunkt Migrationshintergrund und Arbeitsmarkt Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. 3

4 Antidiskriminierung in Deutschland Rechtliche Grundlagen Akteure (SH) Handlungsfelder Völkerrecht EU-Richtlinien Grundgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Antidiskriminierungsstelle des Bundes ADS SH advsh (NGO) Beratung Bildungsarbeit Vernetzung Lobby-Arbeit 4

5 Vorurteile und Stereotypen Übung 1. Erklären Sie mit eigenen Worten die Begriffe Vorurteil" und Stereotyp. 2. Worin unterscheiden sich Stereotypen und Vorurteile, was ist ihnen gemeinsam? 3. Welche (soziale) Funktion haben Stereotype und Vorurteile? 4. Nennen Sie ein Beispiel jeweils für Stereotype und Vorurteile aus dem eigenen Alltag. 5

6 Vorurteile und Stereotypen (Definitionen) Vorurteil Ein Vorurteil ist ein Urteil, das ohne vorherige Erfahrung über etwas gefällt wurde [ es wird] von positiven oder negativen Gefühlen begleitet (Friesenhahn 2014, BpB) Stereotyp Stereotypen dienen dazu, einen Gegenstand, eine Person oder eine Gruppe zu charakterisieren [ es handelt sich um] verallgemeinerte, vereinfachende und klischeehafte Vorstellungen (ebd.) 6

7 Diskriminierung Übung 1. Was verstehen Sie unter dem Begriff Diskriminierung? 2. Nennen Sie ein Beispiel für Diskriminierung aus dem eigenen Alltag (beobachtet oder selbst erlebt). 3. Welche Handlungsmöglichkeiten zur Abwehr/Vorbeugung von Diskriminierungen sehen Sie selbst? 4. Welche Strategien und Instrumente wenden Sie selbst an? 7

8 Diskriminierung (Definitionen) Diskriminierung ist die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen auf Grund tatsächlicher oder zugeschriebener Merkmale. Strukturelle Diskriminierung ist jede Form ungerechtfertigter Ungleichbehandlung, die in Handlungsvorgängen, Vorschriften, Normen, Gesetzen sowie der Infrastruktur festgelegt ist und von Institutionen und Behörden gestützt und gefördert wird. 8

9 Diskriminierung erkennen Ebenen von Diskriminierung - wo findet Diskriminierung statt? Individuelle Ebene: Vorurteile, Stereotypen Interaktive Ebene: Handeln auf individueller, zwischenmenschlicher Ebene: Witze, diskriminierende Nichteinstellung oder Kündigung, sexuelle Belästigung, Mobbing Institutionell-strukturelle Ebene: Gesetze, Tarifverträge, institutionalisierte Abläufe und Traditionen, Barrieren, aber auch fehlende Unterstützungsangebote Diskursive Ebene: Sprache, Redewendungen und Darstellungen: Medien, Werbung, politische Reden, Stammtisch, Flyer 9

10 10

11 Grundlagen rechtlichen Diskriminierungsschutzes 11

12 Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung Art. 3 Grundgesetz: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 12

13 Europarechtliche Grundlagen des AGG Europäische Antidiskriminierungsrichtlinien: Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000) Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000) Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2002) Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004) 13

14 Ziel des Gesetzes ist, Inkrafttreten: 18. August 2006 Diskriminierungsbegriff im Sinne des AGG Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Aufzählung ist abschließend. 14

15 Diskriminierungsformen im Sinne des 3 AGG Eine Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Es kommt nicht darauf an, dass tatsächlich eine Vergleichsperson vorhanden ist, sondern es reicht aus, dass eine schlechtere Behandlung wegen des Merkmals erfolgt ist. unmittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 1) mittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 2) Belästigung ( 3 Abs. 3) insbes. auch Mobbing sexuelle Belästigung ( 3 Abs. 4) 15

16 Anwendungsbereiche des AGG ( 2 AGG) Sachlicher Anwendungsbereich: 2 Absatz 1 Nr. 1: Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit 2 Absatz 1 Nr. 2: Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen 2 Absatz 1 Nr. 3-7: 2 Absatz 1 Nr. 8: den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum 16

17 Anwendungsbereich ( 2 AGG) Persönlicher Anwendungsbereich: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gem. 2 Abs. 1 Nr. 1-4, 6 ff. AGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 6 Abs. 1 Nr. 1) die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ( 6 Abs. 1 Nr. 2) arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter ( 6 Abs. 1 Nr. 3) Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ( 6 Abs. 1 S.2) Selbständige und Organmitglieder hinsichtl. Zugang + Aufstieg ( 6 Abs. 3) zivilrechtliche Schuldverhältnisse (Massengeschäfte) 2 Abs. 1 Nr. 8, 19 AGG Vertragsparteien zivilrechtlicher Schuldverhältnisse 17

18 Diskriminierungsverbote im Sinne des AGG 7 Benachteiligungsverbot Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot.. 18

19 Rechtfertigungsgründe sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen ( 8 AGG) Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung ( 9 AGG) Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ( 10 AGG) Positive Maßnahmen ( 5 AGG) 19

20 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers 12 Abs. 1 AGG: Schutz vor Benachteiligungen / Vorbeugung 12 Abs. 2 AGG: Hinweis- und Schulungspflichten 12 Abs. 3 AGG: Maßnahmen bei Verstößen der Beschäftigten untereinander 12 Abs. 4 AGG: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen durch Dritte 12 Abs. 5 AGG: Bekanntmachungspflichten (Aushang AGG) 20

21 Rechte und Ansprüche der Beschäftigten 13 AGG: Beschwerderecht 14 AGG: Leistungsverweigerungsrecht 15 AGG: Entschädigung und Schadensersatz 21

22 Positive Maßnahmen 5 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. 22

23 Positive Maßnahmen im Kontext der Fachkräftesicherung Beispiele Quotenregelungen Einstellung & Beförderung (leistungsabhängige, flexible Entscheidungsquoten) Ausbildungsplätze & befristete Qualifizierungsstellen (starre Ergebnisquote) Spezielle Maßnahmen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Maßnahmen zur Förderung des (berufsbezogen) Spracherwerbs Diversity Management Proaktiv die individuellen Potenziale in den Vordergrund stellen 23

24 Antidiskriminierungsmaßnahmen als Beitrag zu fairer Arbeit Vorteile der praktischen Umsetzung der AGG-Vorgaben: Personal gewinnen gesetzeskonforme Stellenausschreibungen Personal halten benachteiligungsfreie Arbeitsbedingungen Personal stärken Information + Sensibilisierung der Beschäftigten / Beschwerdemanagement 24

25 Antidiskriminierungsmaßnahmen als Beitrag zu fairer Arbeit Diskriminierungsschutz als Chance begreifen AGG-Konformität als Bestandteil des betrieblichen Qualitätsmanagements verstehen rechtliche Regelungen zur Antidiskriminierung (Benachteiligungsfreiheit i.s.d. AGG) als Instrument der Fachkräftesicherung erkennen proaktive Gleichstellungsmodelle (positive Maßnahmen) als wirksames Instrument der Bekämpfung struktureller Diskriminierung begreifen 25

26 Weitere arbeitsrechtliche Regelungen zu Antidiskriminierung / Benachteiligungsverboten: Betriebsverfassungsgesetz ( 75 Abs. 1 Satz 1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Bundespersonalvertretungsgesetz ( 67 Abs. 1 Satz 1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen unterbleibt. 26

27 Was können die Betriebsräte tun? Nehmen Sie Ihre Rechte und Pflichten aus dem BetrVG wahr Mitbestimmungsrecht gem. 87 Soziale Angelegenheiten (längerer Heimurlaub, Werkwohnungen) Mitbestimmungsrecht gem. 96 ff Bildungsmaßnahmen und Qualifizierung (Freiwillige) Betriebsvereinbarungen gem. 77,88 bzw. Reglungsabrede Einführung von positiven Maßnahmen verlangen gem. 95 Abs. 2, 87 Abs. 1 und 2 27

28 Solidarische und nachhaltige Flüchtlings- und Integrationspolitik Bsp.: Resolution der IG-Metall vom : Für solidarische Flüchtlingspolitik (Auszug) Die IG-Metall fördert die Integration mit Patenschaften und Mentoringprogrammen Die IG-Metall ruft alle Mitglieder auf, sich für die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt einzusetzen. wir werden unseren Beitrag leisten und uns für solidarische und nachhaltige Flüchtlings- und Integrationspolitik einsetzen 28

29 Betriebs-/Dienstvereinbarungen zum Konflikt-/Beschwerdemanagement: Gelegenheit, Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung gem. 12 Abs. 1 AGG, insbesondere vorbeugende Maßnahmen, zu treffen. Erlangung von Handlungssicherheit (für die Beschwerdestelle, den/die Arbeitgeber/in und die Beschäftigten) durch schriftliche Fixierung der konkreten Abläufe des Beschwerdeverfahrens. Empfehlenswert ist der Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung, die neben dem Beschwerdeverfahren das Thema Chancengleichheit und Diskriminierung im Unternehmen aufgreift. Neben der Handlungssicherheit für die Beschwerdestelle geht davon die Signalwirkung an die gesamte Belegschaft aus, dass das Thema Diskriminierung im Unternehmen ernst genommen wird. Gleichzeitig findet damit eine umfassende Sensibilisierung statt, indem definiert wird, welches Verhalten nicht erwünscht ist, und aufgezeigt wird, dass benachteiligendes Verhalten geahndet wird. Das Arbeitsklima kann sich dadurch nachhaltig verbessern und das Unternehmen an Image gewinnen. 29

30 31,4 % der Befragten berichten von Diskriminierung wegen mindestens eines im AGG genannten Merkmals 35, 6 % berichten von Diskriminierung wegen der 6-AGG-Merkmale UND anderer, nicht im AGG genannter Merkmale 30

31 Lebensbereiche: o Häufigster Lebensbereich: Beschäftigung und Beruf (48,9 %) o Öffentlichkeit und Freizeit (40%) o Geschäftsverkehr: 32,8% o Wohnungsmarkt: 18,6% Merkmale in den Lebensbereichen: o Häufigste Diskriminierungsmerkmale im Lebensbereich Beschäftigung und Beruf: Lebensalter, Geschlecht (v.a. Frauen) o Im Geschäftsverkehr ist ethnische Herkunft ein dominantes Merkmal. o In den Bereichen Öffentlichkeit und Freizeit sind die Merkmale sexuelle Orientierung und ethnische Herkunft am meisten vertreten. 31

32 Persönliche, emotionale Auswirkungen: o 46% belastet, müssen immer wieder an die Situation denken o 39,2% skeptischer geworden o 17,% haben sich gewehrt und dadurch bestärkt gefühlt 32

33 59,6 % reagieren auf erfahrene Diskriminierung - u.a.: o 13,6 % nutzen Beratungsangebote o 6,2 % reichen Klage ein 40 % unternehmen nichts 33

34 Hindernisse auf dem Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt? Diskriminierung (Benachteiligung isd AGG) stellt ein wesentliches Hindernis beim Zugang zum Arbeitsmarkt (Personalgewinnung) dar. Durch Benachteiligung Einzelner/Gruppen belastende Arbeitsbedingungen stellen ein Inklusionshindernis für Betroffene (individuelle Personalentwicklung) ebenso dar wie eine Einschränkung der Möglichkeiten der Ausgestaltung vielfältiger Belegschaften (Unternehmensentwicklung). Mangelnde Sensibilität vieler Arbeitsmarktakteure im Umgang mit vielfältigen Belegschaften / Bewerber_innen und fehlender Wille zur Auseinandersetzung mit den gestiegenen Anforderungen an das Personalmanagement. Das AGG eröffnet den Betroffenen nur eingeschränkte Handlungsoptionen (Verfolgung von AGG- Ansprüchen beschwerlich und belastend). Die Berater im Bereich des rechtlichen Diskriminierungsschutz haben nur begrenzte Ressourcen. Die Rechtsprechung ist für das Thema teilweise nur eingeschränkt sensibilisiert. In der Juristenausbildung gibt es Verbesserungsbedarf. 34

35 Forderungen, um Diskriminierung abzubauen! Sensibilisierung der Arbeitsmarktakteure für die Nachteile / Risiken (für die Betroffenen und für die Arbeitgebenden) von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Information / Aufklärung über die grundlegenden Anforderungen eines diskriminierungsfreien Arbeitsmarktes. Benachteiligungsfreier Zugang zu Arbeit und diskriminierungsfreie Bedingungen am Arbeitsplatz nicht als Belastung unternehmerischer Freiheit sondern als Chance für ein aufgeklärtes Personalmanagement erkennen. Stärkung der Betroffenen und der Rechtsanwender: Revision des AGG (Fristen; Ansprüche der Betroffenen; Abbau von Ausnahmeregelungen) Stärkung der Beratungsarbeit (Verbandsklagerecht, damit Betroffene nicht allein gelassen werden mit der Unwägbarkeit individueller Rechtsverfolgung) Aktivere Rolle der Judikative (Sensibilisierung für das Thema Diskriminierung in Ausbildung angehender Jurist_innen; Ausschöpfung bestehender Regelungen und Rechtsfortbildung durch Richterrecht ) 35

36 Unsere Bildungs-/Beratungsangebote Workshops / Seminare / Informationsveranstaltungen zum Thema rechtlicher Diskriminierungsschutz für alle Akteurinnen und Akteure des Arbeitsmarktes Unternehmen (KMU) öffentliche Verwaltungen Weiterbildungsträger Personal- und Betriebsräte Von Diskriminierung bedrohte und betroffene Menschen und ihre Unterstützenden Handreichungen und Informationsmaterialien Beratung/Begleitung beim Aufbau von Beschwerdestellen und Gestaltung des Beschwerdeverfahrens Inhouse-Seminare zum AGG Unterstützung bei der Ausgestaltung von Antidiskriminierungsmaßnahmen Empowerment von Migrantinnen und Migranten und ihrer (ehrenamtlichen) 36 Unterstützenden

37 IQ Schleswig-Holstein Mit Recht gegen Diskriminierung! - Blickpunkt Migrationshintergrund und Arbeitsmarkt in Schleswig-Holstein Stefan Wickmann Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. In Kooperation mit: 37

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,

Mehr

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen?

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen? Merkblatt für Mitarbeiter und Honorarkräfte Zielsetzung des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen

Mehr

Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de

Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Module für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung, Stand: DGB BILDUNGSWERK August 08 DGBe.V. BILDUNGSWERK e.v. bildungswerk.de Ziel des Gesetzes

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Sebastian Busch / Eva Kocher / Horst Welkoborsky Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung verhindern - Gleichstellung fördern BUND VERLAG Abkürzungen 11 Literatur 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität

Mehr

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A

Mehr

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Rechtlicher Diskriminierungsschutz in Deutschland Judith Ciganović ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik

Mehr

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Tagung Diversity und Diversity Management Schwerpunktthema: Nationalität, Ethnizität, Migrationshintergrund Migrationshintergrund & Diversity

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen

Mehr

Rassismus im Betrieb und Ausbildung

Rassismus im Betrieb und Ausbildung Vortrag Rassismus im Betrieb und Ausbildung Kai Venohr, Berlin, 3. November 2016 www.dgb-bildungswerk.de www.forum-politische-bildung.de Überblick 1. Grundlagen im Kampf gegen Rassismus 2. AGG 3. Handlungsmöglichkeiten

Mehr

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters

Mehr

Präsentation der IQ-Teilprojekte aus Schleswig-Holstein

Präsentation der IQ-Teilprojekte aus Schleswig-Holstein www.netzwerk-iq.de I 2016 Präsentation der IQ-Teilprojekte aus Schleswig-Holstein 3. Thementage 27.06.2016, Berlin www.netzwerk-iq.de I 2016 Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. Mit Recht

Mehr

Inhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15

Inhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15 5 Inhalt AbkÅrzungen... 11 Literatur... 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)... 17 1. Der Schutz vor Diskriminierung ist ein Menschenrecht....... 17 2. Schutz vor Benachteiligung und FÇrderung von Gleichstellung

Mehr

Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang

Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es beruht auf europarechtlichen Vorgaben, die die Mitgliedstaaten zu einem Rechtsschutz vor Diskriminierungen verpflichten. Art. 21 GrCh Richtlinie 2000/43/EG

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Gelbe Erläuterungsbücher Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG ommentar von Jobst-Hubertus Bauer, Burkard Göpfert, Dr. Steffen rieger 1. Auflage Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Bauer / Göpfert

Mehr

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter dem Gesichtspunkt des Wohnungsmarktes

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter dem Gesichtspunkt des Wohnungsmarktes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unter dem Gesichtspunkt des Wohnungsmarktes Heike Fritzsche, Antidiskriminierungsstelle des Bundes 16. November 2017, Leipzig Themen Antidiskriminierungsstelle

Mehr

Diskriminierungserfahrungen in Deutschland. Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! 27. April 2017 / Heike Fritzsche, Referentin Forschung und Grundsatz

Diskriminierungserfahrungen in Deutschland. Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! 27. April 2017 / Heike Fritzsche, Referentin Forschung und Grundsatz Diskriminierungserfahrungen in Deutschland Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! 27. April 2017 / Heike Fritzsche, Referentin Forschung und Grundsatz Seite 2 Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)

Mehr

EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Volker Kaufmann

EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Volker Kaufmann EU-Antidiskriminierungsrichtlinien Volker Kaufmann Antidiskriminierungskampagne der Europäischen Union Charta der Grundrechte (2000) Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierung (2001 2006) Chancengleichheit

Mehr

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten

Mehr

Workshop (3) Gleichstellung und Diversity

Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz

Mehr

Über die Autoren 7. Einführung 21

Über die Autoren 7. Einführung 21 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Über die Autoren 7 Einführung 21 Über dieses Buch 21 Wer dieses Buch braucht 21 Wie Sie dieses Buch benutzen 22 Was Sie nicht lesen müssen 22 Wie dieses Buch aufgebaut

Mehr

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann

Mehr

Für Vielfalt und Chancengleichheit

Für Vielfalt und Chancengleichheit Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt

Mehr

Micha Klapp, Büro für Recht und Wissenschaft. Migrationspolitische Tagung Workshop Antidiskriminierungspolitik und Diversity betrieblich verankern

Micha Klapp, Büro für Recht und Wissenschaft. Migrationspolitische Tagung Workshop Antidiskriminierungspolitik und Diversity betrieblich verankern Micha Klapp, Büro für Recht und Wissenschaft Migrationspolitische Tagung Workshop Antidiskriminierungspolitik und Diversity betrieblich verankern Kernfragen der Evaluation des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Mehr

Hessen: vielfältig und diskriminierungsfrei

Hessen: vielfältig und diskriminierungsfrei Hessen: vielfältig und diskriminierungsfrei Grußwort Sehr geehrte Interessierte, Vielfalt schätzen das ist unser Grundsatz. Deshalb will die Hessische Landesregierung das Bewusstsein der Bevölkerung für

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

Input: Diskriminierung erkennen und handeln!

Input: Diskriminierung erkennen und handeln! Input: Diskriminierung erkennen und handeln! 30. Oktober 2010 Antidiskriminierungsworkshop des Bremer Rates für Integration Referentin: Inga Schwarz, basis & woge e.v. Diskriminierung ist Alltagserfahrung

Mehr

Einführung. Aushangpflichtige Gesetze. Einführung

Einführung. Aushangpflichtige Gesetze. Einführung Inhalt Inhalt... 5 AllgemeinesGleichbehandlungsgesetz... 7 Arbeitsgerichtsgesetz... 19 Arbeitsstättenverordnung... 20 Arbeitszeitgesetz... 41 Biostoff-Verordnung... 55 Bundesdatenschutzgesetz... 79 Bundeselterngeld-undElternzeitgesetz...

Mehr

Integration und Mitbestimmung

Integration und Mitbestimmung Integration und Mitbestimmung Handlungsansätze des Betriebsrats gegen Diskriminierung - Schwerpunkt: Bildung A. Integration B. Mitbestimmung C. Qualifizierung D. Personalplanung A. Integration Eine gängige

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeits- und Sozialrechts-Info Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Stand: 11/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 11/2015 Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft getretene, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Benachteiligungen

Mehr

Diskriminierung Was ist das?

Diskriminierung Was ist das? Diskriminierung Was ist das? Barcamp Antidiskriminierung 30.03.2013 in Chemnitz @kattenevare 1 Übersicht - Was ist Diskriminierung? - Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz und Beispiele - Was verstehen

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Beratungspraxis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Beratungspraxis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Beratungspraxis Referentin: Kerstin Kühn Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin; kerstin.kuehn@tbb-berlin.de Gliederung Vorstellung des ADNB des TBB 3 Ebenen

Mehr

Diskriminierung im Engagement erkennen

Diskriminierung im Engagement erkennen Diskriminierung im Engagement erkennen Sera Choi Projektkoordinatorin Diskriminierungsschutz: Handlungskompetenz für Verbände Deutsches Institut für Menschenrechte Was ist Diskriminierung? Diskriminierung

Mehr

«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag»

«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» November 2009 «Kreuzberg für Akzeptanz und Gleichbehandlung» Plakatkampagne 2009 Infomappe für Gewerbetreibende und Unternehmen «Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» Ein Projekt

Mehr

Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG

Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Die Expertise im Überblick Die Expertise analysiert den rechtlichen Rahmen der Beschwerdemöglichkeiten nach 13 AGG

Mehr

Anti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009

Anti-Diskriminierung. - Fremdenfeindlichkeit. Ulrike Davy Weingarten 2009 Anti-Diskriminierung - Fremdenfeindlichkeit Ulrike Davy Weingarten 2009 Titel Untertitel Universal Declaration of H.R. Article 1 All human beings are born free and equal in dignity..... International Convention

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug X Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug Ausfertigungsdatum: 14.08.006 Zuletzt durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 009 (BGBl. I S. 160) geändert Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung

Befristete Arbeitsverhältnisse und Interessenvertretung Die Interessenvertretung hat die Einhaltung geltenden Rechts mit zu überwachen. Dazu gehört auch die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge

Mehr

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz I. Ziel des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion

Mehr

Integration durch Qualifizierung (IQ). Das Netzwerk IQ in Deutschland, Erfahrungen und Perspektiven

Integration durch Qualifizierung (IQ). Das Netzwerk IQ in Deutschland, Erfahrungen und Perspektiven Integration durch Qualifizierung (IQ). Das Netzwerk IQ in Deutschland, Erfahrungen und Perspektiven Fachtagung: Qualifizierte Arbeitskräfte zwischen Flucht und Migration. Eine Chance für Betriebe und Wirtschaft!

Mehr

Gender Mainstreaming und geschlechterbewusste Jugendarbeit Gerlinde Röhm

Gender Mainstreaming und geschlechterbewusste Jugendarbeit Gerlinde Röhm Gender Mainstreaming und geschlechterbewusste Jugendarbeit Gerlinde Röhm roehm@ljrbw.de 05.06.2013 copyright by Gerlinde Röhm 1 Geschlechterbewusste Pädagogik ist eine pädagogische Haltung, in der die

Mehr

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich

Mehr

Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG

Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG Jura Carolin Bösking Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG Bachelorarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese

Mehr

Ehrenamt. Chancen und Grenzen im Bereich der Arbeitsmarktintegration

Ehrenamt. Chancen und Grenzen im Bereich der Arbeitsmarktintegration Ehrenamt Chancen und Grenzen im Bereich der Arbeitsmarktintegration IQ Projekt Perspektiven aufzeigen Lokale Motivatorinnen und Motivatoren für Brandenburg Ablauf 1. Einleitung: IQ und das Teilprojekt

Mehr

Das AGG zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Alexander Klose Büro für Recht und Wissenschaft (www.recht-wissenschaft.de)

Das AGG zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Alexander Klose Büro für Recht und Wissenschaft (www.recht-wissenschaft.de) Das AGG zwischen Wunsch und Wirklichkeit Alexander Klose Büro für Recht und Wissenschaft (www.recht-wissenschaft.de) Überblick 1. Gleichbehandlung als Versprechen 2. Realität der Diskriminierung 3. Zwischen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung... 1 A. Anlass und Ziel der Untersuchung... 1 B. Gang der Untersuchung... 3

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung... 1 A. Anlass und Ziel der Untersuchung... 1 B. Gang der Untersuchung... 3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 1 A. Anlass und Ziel der Untersuchung... 1 B. Gang der Untersuchung... 3 2 Diversity Management... 7 I. Begriffsbestimmung... 7 1. Diversity... 7 2. Diversity Management...

Mehr

Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft

Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Zwischen der Niederlassungsleitung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen

Mehr

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Auskunft über die Beschäftigung in Baden-Württemberg

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Auskunft über die Beschäftigung in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4035 09. 05. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Heinrich Fiechtner fraktionslos und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Mehr

Vielfalt Respekt, Toleranz und gute Zusammenarbeit

Vielfalt Respekt, Toleranz und gute Zusammenarbeit Vielfalt Respekt, Toleranz und gute Zusammenarbeit Altersgemischte Teams sind deutlich leistungsstärker als Teams mit Mitarbeitern in einem Alter. Bernd Dworschak, Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft

Mehr

Anti- diskriminierung

Anti- diskriminierung Anti- diskriminierung Rechtliche Gleichbehandlung in Österreich und in der EU von MMag. Franz J. Heidinger, LL.M. Dr. Alix Frank-Thomasser MMag. Thomas Schmid LexisNexisTM ARD Orac 2004 I. Bestehende österreichische

Mehr

Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem

Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem aus juristischer Perspektive Bad Boll, 01.03.2013 Gliederung Juristische Randerscheinung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement

Mehr

Anonyme Bewerbung. Fazit und Diskussion

Anonyme Bewerbung. Fazit und Diskussion ANONYME BEWERBUNG LEONIE KOCH & SARAH KAHLFUß SEMINAR: ZWISCHEN PARTIZIPATION UND DISKRIMINIERUNG - MIGRATION UND INTEGRATION IN NATIONALER UND INTERNATIONALER PERSPEKTIVE 04. JUNI 2018 GLIEDERUNG 1 Diskriminierung

Mehr

Rechtliche Informationen

Rechtliche Informationen Rechtliche Informationen Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse,

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Am 01.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In der Sache handelt es sich weitgehend um das

Mehr

Diversität in Teams. - was ist das eigentlich? 5. Essener FuE-Workshop Jun.-Prof.in Dr. Kerstin Ettl. Diversität in Teams

Diversität in Teams. - was ist das eigentlich? 5. Essener FuE-Workshop Jun.-Prof.in Dr. Kerstin Ettl. Diversität in Teams - was ist das eigentlich? 5. Essener FuE-Workshop 06.09.2018 Grundgesetz Artikel 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 1 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

Mehr

Antidiskriminierungsrecht in Deutschland. (c) Laura Wallner, M.A., Universität Würzburg, GSiK

Antidiskriminierungsrecht in Deutschland. (c) Laura Wallner, M.A., Universität Würzburg, GSiK Antidiskriminierungsrecht in Deutschland Antidiskriminierungsrecht Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Europäische Menschenrechtskonvention Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3: (1)

Mehr

Definition der Schlüsselbegriffe

Definition der Schlüsselbegriffe Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff

Mehr

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Europäische Kommission 87 Abbildung 1: Entscheidungsbaum: Diskriminierungsfälle Abbildung 2: Rechtliche Analyse von Diskriminierungsfällen

Mehr

Swetlana Franken. Personal: Diversity. Management. ^ Springer Gabler

Swetlana Franken. Personal: Diversity. Management. ^ Springer Gabler Personal: Diversity Management ^ Springer Gabler 1 Vielfalt als Herausforderung und Chance 1 1.1 Vielfalt als gesellschaftliche Realität 2 1.1.1 Jede Gesellschaft ist vielfältig 2 1.1.2 Vielfalt der deutschen

Mehr

4. Integrationskonferenz des Kreises Mettmann 05. Mai 2017

4. Integrationskonferenz des Kreises Mettmann 05. Mai 2017 4. Integrationskonferenz des Kreises Mettmann 05. Mai 2017 Werkstattgespräch A Kompetenzen und Potenziale erkennen und sichtbar machen berufliche Chancen eröffnen! Moderation & Input: Birgit van Tessel:

Mehr

Soziale Verantwortung von Betrieben Mobbing: Ursachen und Lösungsansätze aus betrieblicher Sicht

Soziale Verantwortung von Betrieben Mobbing: Ursachen und Lösungsansätze aus betrieblicher Sicht Soziale Verantwortung von Betrieben Mobbing: Ursachen und Lösungsansätze aus betrieblicher Sicht Christian Wolff Zum Inhalt Grundsätzliche Überlegungen Mobbing im betrieblichen Alltag Betriebskultur und

Mehr

Gleichstellung und Diversity

Gleichstellung und Diversity Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem

Mehr

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung

Mehr

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf I. Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der Universität Gebäude: Schloss; Schlossplatz 4 Raum: 1.017 Ansprechpartner: Herr Micheler III/1 Telefon: +49 9131 8526610

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Information KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0 Fax: (0841) 880-1080 E-Mail: info@klinikum-ingolstadt.de

Mehr

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern ALLGEMEINES GLEICH- BEHANDLUNGSGESETZ IM ARBEITSRECHT Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Mai 2014 Umsetzung

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer

Mehr

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080]

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080] NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] 0 Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag von

Mehr

Mag.a Elisabeth Rieser, BA 0676/

Mag.a Elisabeth Rieser, BA 0676/ Mag.a Elisabeth Rieser, BA office@antidiskriminierung-salzburg.at 0676/8746 6979 Diskriminierung von Migrant*innen am österreichischen Arbeitsmarkt Studie (IHS und Uni Linz 2013) Idente Qualifikationen

Mehr

gültig ab:

gültig ab: Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der Preussag Stahl AG und den Betriebsräten der Preussag Stahl AG über "Allgemeine Grundsätze für die Behandlung aller Betriebsangehörigen" gültig ab: 01.08.1994

Mehr

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen

Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung Herzlich Willkommen Doris Liebscher Antidiskriminierungsbüro Leipzig Maria Wersig Universität

Mehr

Dei-Wer-City oder Treptow-Köpenick Dorf?

Dei-Wer-City oder Treptow-Köpenick Dorf? Dei-Wer-City oder Treptow-Köpenick Dorf? Ein Überblick über Diversity und dessen Management Integrationsbeauftragter Integrationsbeauftragter Seite 2 Dei-Wer-City Stadt der Zukunft? 1. Diversity, Vielfalt

Mehr

Antidiskriminierungsstelle Rheinland-Pfalz

Antidiskriminierungsstelle Rheinland-Pfalz Antidiskriminierungsstelle Rheinland-Pfalz Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen, Abteilung Familie, Referat 735 "Antidiskriminierung und Vielfalt" Folie 1 Antidiskriminierungsstelle

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend

Mehr

Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) In Arbeit - Informations- und Beratungsangebot zur Zusammenarbeit mit Geflüchteten in KMU

Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) In Arbeit - Informations- und Beratungsangebot zur Zusammenarbeit mit Geflüchteten in KMU (INQA) In Arbeit - Informations- und Beratungsangebot zur Zusammenarbeit mit Geflüchteten in KMU Bundesministerium für Arbeit und Soziales 27. Oktober 2016 1 Entwicklung eines INQA-Angebots im Themenfeld

Mehr

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Liebe Mitarbeiterin, Lieber Mitarbeiter, am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Ziel, Benachteiligungen

Mehr

Herausforderungen und Handlungsfelder. Betriebliche Personalarbeit im Zeichen des. demographischen Wandels. Ausgangslage. Prof. Dr.

Herausforderungen und Handlungsfelder. Betriebliche Personalarbeit im Zeichen des. demographischen Wandels. Ausgangslage. Prof. Dr. Betriebliche Personalarbeit im Zeichen des demographischen Wandels Herausforderungen und Handlungsfelder Berlin, 27./28. August 2013 1Duale Hochschule Baden n-württemberg Ravensburg Ausgangslage Demographische

Mehr

Gegen rechte Hetze in Betrieb und Gesellschaft. DGB-Forum Arbeitswelt & Gesellschaft der Zukunft, Susanne Jasper, IG Metall

Gegen rechte Hetze in Betrieb und Gesellschaft. DGB-Forum Arbeitswelt & Gesellschaft der Zukunft, Susanne Jasper, IG Metall Gegen rechte Hetze in Betrieb und Gesellschaft DGB-Forum Arbeitswelt & Gesellschaft der Zukunft, 23.06.2017 Susanne Jasper, IG Metall Überblick: Gegen rechte Hetze in Betrieb und Gesellschaft Einschätzung

Mehr

Das Diskriminierungs- Quiz

Das Diskriminierungs- Quiz Das Diskriminierungs- Quiz 1 von 6 Europäern musste in den letzten 12 Monaten Diskriminierung erleiden* Wie viele kennen Sie? * Eurobarometer-Umfrage 296 zu Diskriminierung in der Europäischen Union -

Mehr

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»

Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung

Mehr

Ratgeber für diskriminierte Jugendliche. DISSEN mit mir nicht! Amt für Integration und interkulturelle Angelegenheiten Antidiskriminierungsstelle

Ratgeber für diskriminierte Jugendliche. DISSEN mit mir nicht! Amt für Integration und interkulturelle Angelegenheiten Antidiskriminierungsstelle Ratgeber für diskriminierte Jugendliche DISSEN mit mir nicht! Amt für Integration und interkulturelle Angelegenheiten Antidiskriminierungsstelle Impressum Herausgeber: E-Mail: Verantwortlich für den Inhalt:

Mehr

Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?

Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa? Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Rechtslage

Mehr

Praxiszentrum. Lebensphase Alter / Menschen mit Behinderungen / Sonstige. Iim Wintersemester / Sommersemester 2015.

Praxiszentrum. Lebensphase Alter / Menschen mit Behinderungen / Sonstige. Iim Wintersemester / Sommersemester 2015. Praxiszentrum Lebensphase Alter / Menschen mit Behinderungen / Sonstige Iim Wintersemester 2014-15 / Sommersemester 2015 Heidrun Stenzel Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften Fachhochschule Köln

Mehr

Rechtliche Mittel gegen Diskriminierung

Rechtliche Mittel gegen Diskriminierung Rechtliche Mittel gegen Diskriminierung Jobcoaching Fachtage 2015 11. November, 2015 Volker Frey, Klagsverband Recht und Diversität Aussehen Behinderung Bildung Alter Familiärer Hintergrund Religion und

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Wovor und wen schützt das AGG? Im arbeitsrechtlichen Teil des AGG werden die Beschäftigten vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder

Mehr

Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft

Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierungsschutz behinderter Menschen in der Arbeitswelt Die Erfahrungen der Behindertenanwaltschaft Veranstaltung

Mehr

BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN

BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN Maßnahmenpaket BGBl. Nr. I 82/2005 (in Kraft seit 1.1.2006) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen-Bundesbehindertengleichstellungsgesetz

Mehr