Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! Diskriminierungsfrei und Erfolg dabei!
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- Helmuth Lenz
- vor 6 Jahren
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1 Praxistag Vielfalt! Gewusst wie! Workshop (II) Diskriminierungsfrei und Erfolg dabei! Positive Maßnahmen als Beitrag zu mehr Vielfalt! Neumünster, IQ Schleswig-Holstein Mit Recht gegen Diskriminierung! - Blickpunkt Migrationshintergrund und Arbeitsmarkt in Schleswig-Holstein Stefan Wickmann Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. In Kooperation mit: 1
2 Aktivitäten des IQ Förderprogramms in drei Handlungsschwerpunkten Handlungsschwerpunkt Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung Handlungsschwerpunkt Qualifizierungen im Kontext des Anerkennungsgesetzes Handlungsschwerpunkt Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung Beratung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Beratung zu Anpassungsqualifizierungen bzw. Ausgleichsmaßnahmen zur Erreichung der vollen Anerkennung und bildungsadäquater Beschäftigung Qualifizierungen zur vollen Anerkennung ausländischer Qualifikationen und qualifikationsadäquaten Arbeitsmarktintegration im Kontext der Anerkennungsgesetzgebung Ausbau und Verankerung interkultureller Kompetenz in den Strukturen von Verwaltung, Arbeitsmarkt, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Empowerment von: Geflüchteten & Unterstützendeninitiativen Migrant_Innenselbst organisationen 2
3 Handlungsschwerpunkt: Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung Schulungen zur Anerkennungsgesetzgebung Zentrale Bildungs-und Beratungsstelle für MigrantInnen in Schleswig-Holstein e.v. diffairenz: Schulungen zur interkulturellen Öffnung und Antidiskriminierung Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. Mit Recht gegen Diskriminierung! Blickpunkt Migrationshintergrund und Arbeitsmarkt Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. 3
4 Antidiskriminierung in Deutschland Rechtliche Grundlagen Akteure (SH) Handlungsfelder Völkerrecht EU-Richtlinien Grundgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Antidiskriminierungsstelle des Bundes ADS SH advsh (NGO) Beratung Bildungsarbeit Vernetzung Lobby-Arbeit 4
5 Vorurteile und Stereotypen Übung 1. Erklären Sie mit eigenen Worten die Begriffe Vorurteil" und Stereotyp. 2. Worin unterscheiden sich Stereotypen und Vorurteile, was ist ihnen gemeinsam? 3. Welche (soziale) Funktion haben Stereotype und Vorurteile? 4. Nennen Sie ein Beispiel jeweils für Stereotype und Vorurteile aus dem eigenen Alltag. 5
6 Vorurteile und Stereotypen (Definitionen) Vorurteil Ein Vorurteil ist ein Urteil, das ohne vorherige Erfahrung über etwas gefällt wurde [ es wird] von positiven oder negativen Gefühlen begleitet (Friesenhahn 2014, BpB) Stereotyp Stereotypen dienen dazu, einen Gegenstand, eine Person oder eine Gruppe zu charakterisieren [ es handelt sich um] verallgemeinerte, vereinfachende und klischeehafte Vorstellungen (ebd.) 6
7 Diskriminierung Übung 1. Was verstehen Sie unter dem Begriff Diskriminierung? 2. Nennen Sie ein Beispiel für Diskriminierung aus dem eigenen Alltag (beobachtet oder selbst erlebt). 3. Welche Handlungsmöglichkeiten zur Abwehr/Vorbeugung von Diskriminierungen sehen Sie selbst? 4. Welche Strategien und Instrumente wenden Sie selbst an? 7
8 Diskriminierung (Definitionen) Diskriminierung ist die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen auf Grund tatsächlicher oder zugeschriebener Merkmale. Strukturelle Diskriminierung ist jede Form ungerechtfertigter Ungleichbehandlung, die in Handlungsvorgängen, Vorschriften, Normen, Gesetzen sowie der Infrastruktur festgelegt ist und von Institutionen und Behörden gestützt und gefördert wird. 8
9 Diskriminierung erkennen Ebenen von Diskriminierung - wo findet Diskriminierung statt? Individuelle Ebene: Vorurteile, Stereotypen Interaktive Ebene: Handeln auf individueller, zwischenmenschlicher Ebene: Witze, diskriminierende Nichteinstellung oder Kündigung, sexuelle Belästigung, Mobbing Institutionell-strukturelle Ebene: Gesetze, Tarifverträge, institutionalisierte Abläufe und Traditionen, Barrieren, aber auch fehlende Unterstützungsangebote Diskursive Ebene: Sprache, Redewendungen und Darstellungen: Medien, Werbung, politische Reden, Stammtisch, Flyer 9
10 10
11 Grundlagen rechtlichen Diskriminierungsschutzes 11
12 Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung Art. 3 Grundgesetz: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 12
13 Europarechtliche Grundlagen des AGG Europäische Antidiskriminierungsrichtlinien: Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2000) Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2000) Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2002) Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (2004) 13
14 Ziel des Gesetzes ist, Inkrafttreten: 18. August 2006 Diskriminierungsbegriff im Sinne des AGG Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Aufzählung ist abschließend. 14
15 Diskriminierungsformen im Sinne des 3 AGG Eine Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals schlechter behandelt wird als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Es kommt nicht darauf an, dass tatsächlich eine Vergleichsperson vorhanden ist, sondern es reicht aus, dass eine schlechtere Behandlung wegen des Merkmals erfolgt ist. unmittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 1) mittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 2) Belästigung ( 3 Abs. 3) insbes. auch Mobbing sexuelle Belästigung ( 3 Abs. 4) 15
16 Anwendungsbereiche des AGG ( 2 AGG) Sachlicher Anwendungsbereich: 2 Absatz 1 Nr. 1: Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit 2 Absatz 1 Nr. 2: Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen 2 Absatz 1 Nr. 3-7: 2 Absatz 1 Nr. 8: den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum 16
17 Anwendungsbereich ( 2 AGG) Persönlicher Anwendungsbereich: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gem. 2 Abs. 1 Nr. 1-4, 6 ff. AGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 6 Abs. 1 Nr. 1) die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ( 6 Abs. 1 Nr. 2) arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter ( 6 Abs. 1 Nr. 3) Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ( 6 Abs. 1 S.2) Selbständige und Organmitglieder hinsichtl. Zugang + Aufstieg ( 6 Abs. 3) zivilrechtliche Schuldverhältnisse (Massengeschäfte) 2 Abs. 1 Nr. 8, 19 AGG Vertragsparteien zivilrechtlicher Schuldverhältnisse 17
18 Diskriminierungsverbote im Sinne des AGG 7 Benachteiligungsverbot Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot.. 18
19 Rechtfertigungsgründe sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen ( 8 AGG) Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung ( 9 AGG) Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ( 10 AGG) Positive Maßnahmen ( 5 AGG) 19
20 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers 12 Abs. 1 AGG: Schutz vor Benachteiligungen / Vorbeugung 12 Abs. 2 AGG: Hinweis- und Schulungspflichten 12 Abs. 3 AGG: Maßnahmen bei Verstößen der Beschäftigten untereinander 12 Abs. 4 AGG: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen durch Dritte 12 Abs. 5 AGG: Bekanntmachungspflichten (Aushang AGG) 20
21 Rechte und Ansprüche der Beschäftigten 13 AGG: Beschwerderecht 14 AGG: Leistungsverweigerungsrecht 15 AGG: Entschädigung und Schadensersatz 21
22 Positive Maßnahmen 5 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. 22
23 Positive Maßnahmen im Kontext der Fachkräftesicherung Beispiele Quotenregelungen Einstellung & Beförderung (leistungsabhängige, flexible Entscheidungsquoten) Ausbildungsplätze & befristete Qualifizierungsstellen (starre Ergebnisquote) Spezielle Maßnahmen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Maßnahmen zur Förderung des (berufsbezogen) Spracherwerbs Diversity Management Proaktiv die individuellen Potenziale in den Vordergrund stellen 23
24 Antidiskriminierungsmaßnahmen als Beitrag zu fairer Arbeit Vorteile der praktischen Umsetzung der AGG-Vorgaben: Personal gewinnen gesetzeskonforme Stellenausschreibungen Personal halten benachteiligungsfreie Arbeitsbedingungen Personal stärken Information + Sensibilisierung der Beschäftigten / Beschwerdemanagement 24
25 Antidiskriminierungsmaßnahmen als Beitrag zu fairer Arbeit Diskriminierungsschutz als Chance begreifen AGG-Konformität als Bestandteil des betrieblichen Qualitätsmanagements verstehen rechtliche Regelungen zur Antidiskriminierung (Benachteiligungsfreiheit i.s.d. AGG) als Instrument der Fachkräftesicherung erkennen proaktive Gleichstellungsmodelle (positive Maßnahmen) als wirksames Instrument der Bekämpfung struktureller Diskriminierung begreifen 25
26 Weitere arbeitsrechtliche Regelungen zu Antidiskriminierung / Benachteiligungsverboten: Betriebsverfassungsgesetz ( 75 Abs. 1 Satz 1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Bundespersonalvertretungsgesetz ( 67 Abs. 1 Satz 1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen unterbleibt. 26
27 Was können die Betriebsräte tun? Nehmen Sie Ihre Rechte und Pflichten aus dem BetrVG wahr Mitbestimmungsrecht gem. 87 Soziale Angelegenheiten (längerer Heimurlaub, Werkwohnungen) Mitbestimmungsrecht gem. 96 ff Bildungsmaßnahmen und Qualifizierung (Freiwillige) Betriebsvereinbarungen gem. 77,88 bzw. Reglungsabrede Einführung von positiven Maßnahmen verlangen gem. 95 Abs. 2, 87 Abs. 1 und 2 27
28 Solidarische und nachhaltige Flüchtlings- und Integrationspolitik Bsp.: Resolution der IG-Metall vom : Für solidarische Flüchtlingspolitik (Auszug) Die IG-Metall fördert die Integration mit Patenschaften und Mentoringprogrammen Die IG-Metall ruft alle Mitglieder auf, sich für die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt einzusetzen. wir werden unseren Beitrag leisten und uns für solidarische und nachhaltige Flüchtlings- und Integrationspolitik einsetzen 28
29 Betriebs-/Dienstvereinbarungen zum Konflikt-/Beschwerdemanagement: Gelegenheit, Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierung gem. 12 Abs. 1 AGG, insbesondere vorbeugende Maßnahmen, zu treffen. Erlangung von Handlungssicherheit (für die Beschwerdestelle, den/die Arbeitgeber/in und die Beschäftigten) durch schriftliche Fixierung der konkreten Abläufe des Beschwerdeverfahrens. Empfehlenswert ist der Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung, die neben dem Beschwerdeverfahren das Thema Chancengleichheit und Diskriminierung im Unternehmen aufgreift. Neben der Handlungssicherheit für die Beschwerdestelle geht davon die Signalwirkung an die gesamte Belegschaft aus, dass das Thema Diskriminierung im Unternehmen ernst genommen wird. Gleichzeitig findet damit eine umfassende Sensibilisierung statt, indem definiert wird, welches Verhalten nicht erwünscht ist, und aufgezeigt wird, dass benachteiligendes Verhalten geahndet wird. Das Arbeitsklima kann sich dadurch nachhaltig verbessern und das Unternehmen an Image gewinnen. 29
30 31,4 % der Befragten berichten von Diskriminierung wegen mindestens eines im AGG genannten Merkmals 35, 6 % berichten von Diskriminierung wegen der 6-AGG-Merkmale UND anderer, nicht im AGG genannter Merkmale 30
31 Lebensbereiche: o Häufigster Lebensbereich: Beschäftigung und Beruf (48,9 %) o Öffentlichkeit und Freizeit (40%) o Geschäftsverkehr: 32,8% o Wohnungsmarkt: 18,6% Merkmale in den Lebensbereichen: o Häufigste Diskriminierungsmerkmale im Lebensbereich Beschäftigung und Beruf: Lebensalter, Geschlecht (v.a. Frauen) o Im Geschäftsverkehr ist ethnische Herkunft ein dominantes Merkmal. o In den Bereichen Öffentlichkeit und Freizeit sind die Merkmale sexuelle Orientierung und ethnische Herkunft am meisten vertreten. 31
32 Persönliche, emotionale Auswirkungen: o 46% belastet, müssen immer wieder an die Situation denken o 39,2% skeptischer geworden o 17,% haben sich gewehrt und dadurch bestärkt gefühlt 32
33 59,6 % reagieren auf erfahrene Diskriminierung - u.a.: o 13,6 % nutzen Beratungsangebote o 6,2 % reichen Klage ein 40 % unternehmen nichts 33
34 Hindernisse auf dem Weg zu einem inklusiven Arbeitsmarkt? Diskriminierung (Benachteiligung isd AGG) stellt ein wesentliches Hindernis beim Zugang zum Arbeitsmarkt (Personalgewinnung) dar. Durch Benachteiligung Einzelner/Gruppen belastende Arbeitsbedingungen stellen ein Inklusionshindernis für Betroffene (individuelle Personalentwicklung) ebenso dar wie eine Einschränkung der Möglichkeiten der Ausgestaltung vielfältiger Belegschaften (Unternehmensentwicklung). Mangelnde Sensibilität vieler Arbeitsmarktakteure im Umgang mit vielfältigen Belegschaften / Bewerber_innen und fehlender Wille zur Auseinandersetzung mit den gestiegenen Anforderungen an das Personalmanagement. Das AGG eröffnet den Betroffenen nur eingeschränkte Handlungsoptionen (Verfolgung von AGG- Ansprüchen beschwerlich und belastend). Die Berater im Bereich des rechtlichen Diskriminierungsschutz haben nur begrenzte Ressourcen. Die Rechtsprechung ist für das Thema teilweise nur eingeschränkt sensibilisiert. In der Juristenausbildung gibt es Verbesserungsbedarf. 34
35 Forderungen, um Diskriminierung abzubauen! Sensibilisierung der Arbeitsmarktakteure für die Nachteile / Risiken (für die Betroffenen und für die Arbeitgebenden) von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Information / Aufklärung über die grundlegenden Anforderungen eines diskriminierungsfreien Arbeitsmarktes. Benachteiligungsfreier Zugang zu Arbeit und diskriminierungsfreie Bedingungen am Arbeitsplatz nicht als Belastung unternehmerischer Freiheit sondern als Chance für ein aufgeklärtes Personalmanagement erkennen. Stärkung der Betroffenen und der Rechtsanwender: Revision des AGG (Fristen; Ansprüche der Betroffenen; Abbau von Ausnahmeregelungen) Stärkung der Beratungsarbeit (Verbandsklagerecht, damit Betroffene nicht allein gelassen werden mit der Unwägbarkeit individueller Rechtsverfolgung) Aktivere Rolle der Judikative (Sensibilisierung für das Thema Diskriminierung in Ausbildung angehender Jurist_innen; Ausschöpfung bestehender Regelungen und Rechtsfortbildung durch Richterrecht ) 35
36 Unsere Bildungs-/Beratungsangebote Workshops / Seminare / Informationsveranstaltungen zum Thema rechtlicher Diskriminierungsschutz für alle Akteurinnen und Akteure des Arbeitsmarktes Unternehmen (KMU) öffentliche Verwaltungen Weiterbildungsträger Personal- und Betriebsräte Von Diskriminierung bedrohte und betroffene Menschen und ihre Unterstützenden Handreichungen und Informationsmaterialien Beratung/Begleitung beim Aufbau von Beschwerdestellen und Gestaltung des Beschwerdeverfahrens Inhouse-Seminare zum AGG Unterstützung bei der Ausgestaltung von Antidiskriminierungsmaßnahmen Empowerment von Migrantinnen und Migranten und ihrer (ehrenamtlichen) 36 Unterstützenden
37 IQ Schleswig-Holstein Mit Recht gegen Diskriminierung! - Blickpunkt Migrationshintergrund und Arbeitsmarkt in Schleswig-Holstein Stefan Wickmann Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. In Kooperation mit: 37
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