BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL. Fakultät/Zentrale Einrichtung: Fach: ANTRAG
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- Hajo Kalb
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1 BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL Wuppertal, Fakultät/Zentrale Einrichtung: Fach: An die Hochschulverwaltung Dezernat ANTRAG auf Neueinstellung Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung Aufstockung einer Wissenschaftlichen Hilfskraft (WHK) 1. Persönliche Daten der Hilfskraft - in Druckschrift - Herr Frau Name, Vorname: geänderte Daten gegenüber dem letzten Vertrag - ja - Geb. Datum, -ort: Familienstand: ledig verh. gesch. seit: Staatsangehörigkeit: Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort: Adresse: Handy-/Festnetz-Nr.: Bankinstitut: IBAN Nr.: BIC: 2. Wissenschaftliche Daten der Hilfskraft Art des Hochschulabschlusses: Datum: Weiterer Studiengang: nach Hochschulabschluss Semesteranzahl: War die Hilfskraft be- ja vom bis Universität: reits als WHK/wiss. Mitarbeiter*in beschäftigt? nein Im beantragten Zeitraum ja weiteres Beschäftigungsverhältnis außerhalb der nein BUW? Arbeitgeber: 3. Beabsichtigte Beschäftigung Beschäftigungsdauer von / bis wöchentliche Arbeitszeit -1-
2 Die Hilfskraft soll folgende wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit(en) in Forschung und/oder Lehre und damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten erbringen (mehrfache Nennungen sind möglich): Unterstützung bei der Erstellung von Unterrichtsmaterial, Handapparate, Reader Mitarbeit bei der formalen Durchführung und technischen Betreuung von Lehrveranstaltungen Mentoratstätigkeit Koordination der studentischen Hilfskräfte Klausuraufsicht, Protokoll bei mündlichen Prüfungen Technische Vorbereitung und Durchführung von Exkursionen Evaluationen durch Mitgestaltung und-erarbeitung des Evaluationskonzepts und der Evaluationsbögen Literatur- und Quellenrecherche Literaturbeschaffung für wissenschaftliche Publikationen Lektorat und Redaktion von Veröffentlichungen, Manuskriptgestaltung Technische Hilfe bei der Herausgabe von Fachzeitschriften und Fachbibliographien Klärung von Copyright-Fragen, Bildrechten und ähnliches Kommunikation mit Autoren und Verlagen Mitarbeit bei der Organisation und logistischen Betreuung von Tagungen und Veranstaltungen Mitarbeit bei Drittmittelanträgen im Sinne eines Lektorats Bewerbung von Veranstaltungen und Ankündigung sonstiger Neuigkeiten über hochschulische Kommunika tionsinstrumente einschließlich Repräsentanzen in sozialen Netzwerken Archivrecherchen und Quellenexzerpe Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von Infomaterial für die Außendarstellung Sonstiges, bitte genau beschreiben: Die Hilfskraft wird zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation beschäftigt. Das Qualifizierungsziel ist: die Promotion die Mithilfe bei der Durchführung eines Forschungsprojektes der Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich Projektmanagement/Akquisition die Befähigung zu einer beruflichen Karriere in der Wirtschaft/als Selbstständiger/in anderen gesellschaftlichen Lebensund Arbeitsbereichen Berufsbegleitende Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb (z.b. bei Referendaren) der Erwerb von Kenntnissen in einem neuen Thema oder in der Anwendung einer neuen Methode (bitte konkret definieren: -2-
3 4. Finanzierung aus verfügbaren Mitteln: Kostenstelle Kontonummer Name Professor Stellennummer (Dekan*in) (Fachvertreter*in) (Unterschrift der Hilfskraft) Bitte gleichzeitig die 5. Seite unterschreiben Nur von der Dienststelle auszufüllen: Buchungsnummer WHK 01/16-3-
4 D I E N S T V E R T R A G Zwischen der Bergischen Universität Wuppertal, vertreten durch den Rektor, und der umseitig genannten Person wird auf der Basis der nachgewiesenen Individualversteuerung folgender Dienstvertrag geschlossen. Alle im umseitigen Antrag enthaltenen Daten sind Bestandteil dieses Dienstvertrages. Die Beschäftigung basiert auf den Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte an der Bergischen Universität vom sowie diese ergänzenden Bestimmungen. 1 Die Befristung ergibt sich aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Aufgrund des Vertrages über Gute Beschäftigungsbedingungen ist an der Bergischen Universität eine Beschäftigung als WHK für maximal drei Jahre möglich. 2 Die Dienstobliegenheiten der wissenschaftlichen Hilfskraft werden im Einzelnen von dem/der Hochschullehrer*in, Personen mit eigenständigen Lehraufträgen oder wissenschaftlichen Mitarbeitern*innen bestimmt, dem sie zugeordnet ist. Eine selbständige Lehrtätigkeit darf nicht ausgeübt werden. Die wissenschaftliche Hilfskraft verpflichtet sich, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze zu wahren. Mit der Unterzeichnung des Dienstvertrages erklärt sie ausdrücklich, dass sie die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejaht und die Verfassung des Staates nicht angreift. 3 Die Ausübung einer anderen, gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung ist nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuzeigen. Für die Dauer der Beschäftigung wird eine Pauschalvergütung in Höhe von pro Stunde gezahlt.... Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit (umseitiger Antrag) und dem Faktor 4,348. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über das Ende des Dienstvertrages hinaus, weitergezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die wissenschaftliche Hilfskraft die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. -4-
5 4 Es gelten die für die wissenschaftlichen Assistenten jeweils geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht, die Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Schadenshaftung, die Gewährung von Reisekostenvergütung und die Einsicht in die Personalakten entsprechend. Urlaub wird nach den gesetzlichen Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz) gewährt. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nicht gewährt. Bei wissenschaftlichen Hilfskräften wird die Reisekostenvergütung auf den Fahrkostenersatz für die niedrigste Wagenklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels beschränkt. 5 Die Pauschalvergütung für die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft ist Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sind verpflichtet, die ihnen aufgrund dieses Dienstvertrages zustehende Vergütung dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt wurde und eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Unabhängig von dieser Verpflichtung ist die wissenschaftliche Hilfskraft damit einverstanden, dass das zuständige Studentenwerk über das Beschäftigungsverhältnis, dessen Dauer und die Höhe der Vergütung auch durch die Hochschule unterrichtet wird. Die Hilfskraft ist darüber informiert und einverstanden, dass die Personalabteilung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Beschäftigungsmaßnahme auch Einblick in die durch das Studierendensekretariat abgespeicherten Daten nimmt. 6 Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Einstellungsantrag angegebenen Beschäftigungszeit, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Ist bei ausländischen Hilfskräften ein vorher auslaufender Aufenthaltstitel erteilt worden, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ablauf dieses Aufenthaltstitels, es sei denn, dass die Verlängerung der Hochschulverwaltung rechtzeitig vorher vorgelegt wird. Das Beschäftigungsverhältnis endet außerdem bei Abschluss der Promotion mit dem Ende des Monats, in dem die Promotion abgeschlossen wurde, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Das Dienstverhältnis kann zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden. Die Möglichkeit, das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist nach 626 BGB zu kündigen, bleibt unberührt. Die Vertragschließenden sind sich einig, dass eine Verletzung der in 2 Satz 2 übernommenen Verpflichtung ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist. Die Hilfskraft verpflichtet sich, Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Abschluss der Promotion, unverzüglich der Personalabteilung anzuzeigen. Die Hilfskraft wurde auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach 6 Datenschutzgesetz NW verpflichtet. Sie wurde darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, geschützte Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren und dass diese Pflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht. Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich nach Abschluss des Vertrages. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen. Der Rektor der Bergischen Universität Wuppertal Wuppertal, Im Auftrag Marion Budde (Unterschrift der Hilfskraft) -5-
6 Zusammenstellung der Einstellungsunterlagen WHK/WHF bei Weiterbeschäftigung Statuserklärung zur Prüfung der Sozialversicherung und Zusatzversorgung 2 Studienbescheinigungen SS... WS... Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (falls Änderung der Kasse) Zusammenstellung der Einstellungsunterlagen WHK/WHF bei Wiedereinstellung 2x Formular Persönliche Angaben zur Neueinstellung/Wiedereinstellung Statuserklärung zur Prüfung der Sozialversicherung und Zusatzversorgung 2 Studienbescheinigungen SS... WS... Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (falls Änderung der Kasse) Hinweis: Es können nur vollständig ausgefüllte Einstellungsanträge (4 Seiten, zweifach) mit kompletten Unterlagen/Anlagen bearbeitet werden! Der vollständige Antrag ist mindestens 8 Wochen vor Vertragsbeginn im Dez einzureichen! Die Arbeit darf erst aufgenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag vom Personaldezernat unterschrieben ist! Sollten sich gegenüber dem letzten Vertrag Änderungen beim Familienstand oder der Krankenkasse ergeben haben, müssen die entsprechenden Nachweise ebenfalls eingereicht werden. Bei der Neuaufnahme einer Nebentätigkeit außerhalb der Universität benötigt das Dez die Anzeige der Nebentätigkeit sowie die Bescheinigung des anderen Arbeitgebers.
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