ANTRAG. Studentischen Hilfskraft

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1 BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL Wuppertal, Fakultät/Zentrale Einrichtung Fach: An die Hochschulverwaltung Dezernat ANTRAG auf Neueinstellung Wiedereinstellung/Weiterbeschäftigung Aufstockung einer Studentischen Hilfskraft 1. Persönliche Daten der Hilfskraft - in Druckschrift - Herr Frau Name, Vorname: geänderte Daten gegenüber dem letzten Vertrag - ja - Geb. Datum, -ort: Familienstand: ledig verh. gesch. seit: Staatsangehörigkeit: Straße, Hausnr. PLZ, Wohnort: Tel.: Handy-Nr.: Bankinstitut: IBAN Nr.: BIC: 2. Studentische Daten der Hilfskraft Eingeschrieben im Studiengang: Semesteranzahl: Hochschulabschluss ja nein Art: Datum: War die Hilfskraft be- ja vom bis Universität: reits als SHK/WHF beschäftigt? nein Im beantragten Zeitraum ja Arbeitgeber: weiteres Beschäftigungsverhältnis ausserhalb nein der BUW? 3. Beabsichtigte Beschäftigung Beschäftigungsdauer von / bis wöchentliche Arbeitszeit in Stunden -1-

2 Die Hilfskraft soll folgende wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit(en) in Forschung und/oder Lehre und damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten erbringen (mehrfache Nennungen sind möglich): Organisatorische Unterstützung/Mithilfe bei der Vorbereitung von Lehrveranstaltungen, wie z.b. auch die Wartung und Ausgabe von Geräten Unterstützung/Mithilfe bei der Anfertigung, Vorbereitung, beim Ordnen und Sichten von Unterrichtsmaterial Mithilfe bei der Sichtung und Aufbereitung von Literatur/Literaturrecherche Mithilfe bei der Erstellung von Bibliographien und Literaturlisten Mithilfe bei der Sammlung und Dokumentation von Forschungsergebnissen Mithilfe bei statistischen und Rechenarbeiten und der Anfertigung von Tabellen und Schaubildern Unterstützung bei der Studienfachberatung Mithilfe bei der Durchführung von Prüfungen/Klausuren Durchführung von Tutorien Mithilfe bei der Durchführung von Kolloquien, Tagungen, Übungen, Exkursionen oder Fachpraktika Sonstiges, bitte genau beschreiben: 4. Finanzierung aus verfügbaren Mitteln: Kostenstelle Kontonummer Name Professor Stellennummer Ich bitte um Durchführung der der o.a. Maßnahme Die Richtigkeit der Angaben zu Ziffern 1 und 2, insbesondere hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, wird versichert (Dekan*in/Leiter*in der Zentralen Einrichtung) (Fachvertreter*in) Bitte gleichzeitig 4.Seite unterschreiben Nur von der Dienststelle auszufüllen: Buchungsnummer SHK 01/16-2-

3 D I E N S T V E R T R A G Zwischen der Bergischen Universität Wuppertal, vertreten durch den Rektor, und der umseitig genannten Person wird auf der Basis der nachgewiesenen Individualversteuerung folgender Dienstvertrag geschlossen. 1 Alle im umseitigen Antrag enthaltenen Daten sind Bestandteil dieses Dienstvertrages. Die Beschäftigung erfolgt entsprechend den Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte an der Bergischen Universität Wuppertal vom sowie diese ergänzenden Bestimmungen. Die Befristung ergibt sich aus 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen von Studierenden bis zu einer Dauer von insgesamt maximal sechs Jahren zulässig. Die Tutorentätigkeit wird unter Betreuung von Hochschullehrern wahrgenommen, denen die fachliche Anleitung und Verantwortung obliegt. Sie umfaßt: a) Anleitung zum Studium b) Einführung in die Arbeit mit wissenschaftlicher Literatur c) Anleitung zum wissenschaftlichen Gespräch d) Anleitung zur Technik des wissenschaftlichen Arbeitens e) Anregung zur selbständigen Beschäftigung mit wissenschaftlichen Fachfragen f) Vertiefung und Ergänzung des in Lehrveranstaltungen gebotenen Stoffes g) Vorbereitung auf den in künftigen Lehrveranstaltungen gebotenen Stoff 2 Die Dienstobliegenheiten der studentischen Hilfskraft werden im Einzelnen von dem/der Hochschullehrer*in, Personen mit eigenständigen Lehraufträgen oder wissenschaftlichen Mitarbeitern*innen bestimmt, dem sie zugeordnet ist. Die studentische Hilfskraft verpflichtet sich, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze zu wahren. Mit der Unterzeichnung des Dienstvertrages erklärt sie ausdrücklich, dass sie die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejaht und die Verfassung des Staates nicht angreift. Für die Dauer der Beschäftigung wird eine Pauschalvergütung in Höhe von pro Stunde gezahlt. 3 NNNN.NN. Die monatliche Pauschalvergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Stundensatzes mit der Anzahl der Stunden durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit (umseitiger Antrag) und dem Faktor 4,348. Weitere Zahlungen erfolgen nicht. Die Ausübung einer anderen, gegen Entgelt ausgeübten Beschäftigung ist nach Maßgabe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuzeigen. Bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die Vergütung bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über das Ende des Dienstvertrages hinaus, weitergezahlt. Dies gilt nicht, wenn sich die studentische Hilfskraft die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht angezeigten Nebentätigkeit zugezogen hat. -3-

4 4 Es gelten die für die wissenschaftlichen Assistenten jeweils geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht, die Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Schadenshaftung, die Gewährung von Reisekostenvergütung und die Einsicht in die Personalakten entsprechend. Urlaub wird nach den gesetzlichen Vorschriften (Bundesurlaubsgesetz) gewährt. Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden nicht gewährt. Bei studentischen Hilfskräften wird die Reisekostenvergütung auf den Fahrkostenersatz für die niedrigste Wagenklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels beschränkt. 5 Die Pauschalvergütung für die Tätigkeit als studentische Hilfskraft ist Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sind verpflichtet, die ihnen aufgrund dieses Dienstvertrages zustehende Vergütung dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt wurde und eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Unabhängig von dieser Verpflichtung ist die studentische Hilfskraft damit einverstanden, dass das zuständige Studentenwerk über das Beschäftigungsverhältnis, dessen Dauer und die Höhe der Vergütung auch durch die Hochschule unterrichtet wird. Die Hilfskraft ist darüber informiert und einverstanden, dass die Personalabteilung im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Beschäftigungsmaßnahme auch Einblick in die durch das Studierendensekretariat abgespeicherten Daten nimmt. 6 Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Einstellungsantrag angegebenen Beschäftigungszeit, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Ist bei ausländischen Hilfskräften ein vorher auslaufender Aufenthaltstitel erteilt worden, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ablauf dieses Aufenthaltstitels, es sei denn, dass die Verlängerung der Hochschulverwaltung rechtzeitig vorher vorgelegt wird. Das Beschäftigungsverhältnis endet außerdem nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums mit dem Ende des Monats, in dem die Prüfung bestanden wurde, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Das Dienstverhältnis kann zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden. Die Möglichkeit, das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist nach 626 BGB zu kündigen, bleibt unberührt. Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass eine Verletzung der in 2 Satz 2 übernommenen Verpflichtung ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist. Die Hilfskraft verpflichtet sich, Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse (insbesondere den Abschluss des Studiums) unverzüglich dem Personaldezernat anzuzeigen. Die Hilfskraft wurde auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach 6 Datenschutzgesetz NW verpflichtet. Sie wurde darauf hingewiesen, dass es untersagt ist, geschützte Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren und dass diese Pflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht. Der Rektor der Bergischen Universität Wuppertal Wuppertal, Im Auftrag Marion Budde -4-

5 Zusammenstellung der Einstellungsunterlagen SHK Es können nur vollständig ausgefüllte Einstellungsanträge (4 Seiten, zweifach) mit kompletten Unter-lagen/Anlagen bearbeitet werden! Der vollständige Antrag muss mindestens 8 Wochen vor Vertragsbeginn im Dez eingehen. Notwendige Anlagen bei Neueinstellung: Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde oder, wenn verheiratet, Heiratsurkunde Gelöbnis Verpflichtung zum Datenschutz 2-fache Studienbescheinigung mit Angabe des Studienganges und Studiensemesters SS... oder WS...(je nach Laufzeit des Vertrages) Kopie des Sozialversicherungsausweises (soweit vorhanden) 2x Formblatt "Persönliche Angaben zur Neueinstellung" (bitte Punkt 4 vollständig ausfüllen!) Statuserklärung zur Prüfung der Sozialversicherung und Zusatzversorgung Versicherungsbescheinigung und Anschrift der Krankenkasse Anzeige einer Nebentätigkeit (falls vorhanden) mit Unterschrift des Dekans und Bescheinigung des anderen Arbeitgebers über die wöchentliche Stundenzahl und Höhe der Vergütung Waisenrentennachweis Begründung für die Einstellung als Tutor*in, wenn noch nicht im 4. Semester Stellenausschreibung Zusätzliche Anlagen für ausländische Antragsteller: Kopie des Aufenthalttitels einschl. evtl. Ausnahmegenehmigungen/Auflagen Kopie der Arbeitserlaubnis (falls vorhanden) Zusatz für weibliche Hilfskräfte Dass von den Verantwortungsträgern innerhalb der Hochschule besondere Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote - insbesondere bei bestehender Schwangerschaft - nach dem Mutterschutzgesetz zu beachten sind, habe ich zur Kenntnis genommen. Hierzu ist die unverzügliche Anzeige über eine bestehende Schwangerschaft an das Dezernat der Hochschulverwaltung erforderlich. Hinweise für alle studentischen Hilfskräfte Ich verpflichte mich, Änderungen des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung, des Studienplatzes, der Aufnahme einer Nebentätigkeit sowie insbesondere den Abschluss des Hochschulstudiums u n v e r z ü g l i c h und u n a u f g e f o r d e r t dem Dezernat anzuzeigen! Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass die oben angekreuzten Unterlagen benötigt werden und eine möglichst reibungslose Abwicklung der Lohnzahlungen nur gewährleistet ist, wenn die Anträge einschließlich aller nötigen Anlagen mindestens 8 Wochen vor Vertragsbeginn im Dezernat vorliegen. Ich wurde darüber unterrichtet, dass ich die Arbeit erst aufnehmen darf, wenn ich den vom Personaldezernat (Dez ) von Frau Budde oder ihrem Vertreter/ihrer Vertreterin unterschriebenen Arbeitsvertrag erhalten habe. (Datum)

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