Hinweise für Rehabilitationseinrichtungen
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- Angela Fuchs
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1 Hinweise für Rehabilitationseinrichtungen
2 INHALTSVERZEICHNIS Abbruch der Leistung 5 Anwesenheitsbescheinigung 6 Arbeitsunfähigkeit 7 Datenschutz 8 Familienheimfahrten 9 Fehlzeiten Allgemeines Besonderheiten bei krankheitsbedingten Unterbrechungen Verfahrensablauf 10 Anlage 1 - Regelungen zu Fehlzeiten während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben 12 Anlage 2 - Regelungen zu Fehlzeiten während einer Leistung in einer Werkstätte für behinderte Menschen 15 Gepäckkosten 17 Integrationsmaßnahmen Praktika oder Zusatzkurse mit auswärtiger Unterbringung Anforderungen an Praktikumsplätze Abschlussberichte Nichtraucherschutz 21 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) Fahrkosten Verpflegungskostenzuschuss Verfahrensablauf 32 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme nach dem ) Fahrkosten Verpflegungskostenzuschuss Verfahrensablauf 41 Reisekosten bei stationären Leistungen Fahrkosten Kosten des Gepäcktransports Verpflegungskosten Kosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson Kosten für Familienheimfahrten Stationäre ohne Internatsunterbringung 49
3 Übergangsgeld Kalendermonat des Maßnahmebeginns Kalendermonat des Maßnahmeendes 50 Unfallversicherung Rechtsgrundlagen Meldung von Unfällen an die Berufsgenossenschaft 52 Vorgespräche 55 Wesentliche Änderungen 56
4 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir im Folgenden die männliche Form verwendet. Selbstverständlich richten sich die Ausführungen an Frauen und Männer gleichermaßen.
5 A Abbruch der Leistung Abbruch der Leistung Sofern die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - aus gesundheitlichen Gründen, - aus disziplinarischen Gründen oder - aus sonstigen Gründen abgebrochen werden soll, bitten wir vorab telefonisch mit unseren Mitarbeitern Kontakt aufzunehmen. Die Telefonnummern sind in der Kostenzusage enthalten. Unsere Mitarbeiter werden den Sachverhalt dann ggf. mit dem Rehafachberater besprechen. Über die weiteren Schritte werden wir Sie informieren. Seite 5 von 56
6 A Anwesenheitsbescheinigung Anwesenheitsbescheinigung Da für unentschuldigte Fehlzeiten kein Anspruch auf Übergangsgeld und den Verpflegungskostenzuschuss besteht und um einen Überblick über die Anwesenheit unserer Teilnehmer zu erhalten, bitten wir eine Anwesenheitsbescheinigung bis zum 8. des Folgemonats an die Deutsche Rentenversicherung Schwaben zu übersenden. Bitte geben Sie auf der Anwesenheitsbescheinigung unbedingt den Grund für den jeweiligen Fehltag an. Wird die Maßnahme in einem Kalendermonat sowohl in der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung als auch in einem Praktikumsbetrieb durchgeführt, bitten wir möglichst nur eine Anwesenheitsbescheinigung für diesen Kalendermonat zu erstellen und bis zum 8. des Folgemonats an die Deutsche Rentenversicherung Schwaben zu übersenden. Seite 6 von 56
7 A Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit Auf die Ausführungen im Stichwort "Fehlzeiten" wird verwiesen. Seite 7 von 56
8 D Datenschutz Datenschutz Anlässlich der Durchführung von Leistungen offenbart die Deutsche Rentenversicherung Schwaben bestimmte personenbezogene Daten der Versicherten, die dem Datenschutz unterliegen. Darunter fallen auch die Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse, die besonders schutzwürdige Daten sind. Sie dürfen nur von den Ärzten, Psychologen oder vergleichbaren Personengruppen eingesehen und verwendet werden. Unbefugte dürfen keine Kenntnisse von diesen medizinischen Sachverhalten erlangen. Die Sozialdaten unterliegen bei den Rehabilitations- und Bildungseinrichtungen einer strengen Zweckbindung. Die Daten sind dort in gleichem Umfang wie bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben selbst geheim zu halten. Die Rehabilitationsund Bildungseinrichtungen dürfen die übermittelten Sozialdaten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie die Daten erhalten haben. Der Zweck liegt in der ordnungsgemäßen Durchführung der. Gegenüber Dritten besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Dateien oder sonstigen Datenträgern. Seite 8 von 56
9 F Familienheimfahrten Familienheimfahrten Auf die Ausführungen im Stichwort "Reisekosten bei stationären Leistungen" wird verwiesen. Seite 9 von 56
10 F Fehlzeiten Fehlzeiten 1. Allgemeines Die Rentenversicherungsträger haben sich auf einheitliche Regelungen zu Fehlzeiten während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (siehe Anlage 1) und zu Fehlzeiten während einer Leistung in einer Werkstätte für behinderte Menschen (siehe Anlage 2) verständigt. Diese Regelungen und die dort beschriebenen Nachweispflichten sind verbindlich. Je nach Fallkonstellation besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Fehlzeit. 2. Besonderheiten bei krankheitsbedingten Unterbrechungen Bei krankheitsbedingten Unterbrechungen bestehen unterschiedliche Nachweispflichten: - bei Teilnehmern an ist ein Nachweis ab dem ersten Tag erforderlich - bei Teilnehmern an Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ist ein Nachweis erst ab dem dritten Tag erforderlich Bei kürzeren Erkrankungen, die keinen Einfluss auf den Verlauf der Maßnahme haben, reicht es aus, wenn uns die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zusammen mit der Anwesenheitsbescheinigung bis zum 8. des Folgemonats übersandt wird. Nur in den Fällen, in denen bekannt ist oder der begründete Verdacht besteht, dass die Krankheit länger andauern könnte und/oder negative Auswirkungen auf den Erfolg der Maßnahme zu erwarten sind, bitten wir um eine unverzügliche Mitteilung. 3. Verfahrensablauf Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben behält sich ausdrücklich eine Überprüfung des zugrunde liegenden Sachverhalts (und damit des Anspruchs auf Übergangsgeldes) vor. Bei Unklarheiten bitten wir, den Sachverhalt vorab mit unseren Mitarbeitern zu besprechen. Die Kontaktdaten sind in der Kostenzusage enthalten. Zur Vermeidung sonst notwendiger Rückfragen bitten wir auf der Anwesenheitsbescheinigung stets auch den Grund für den Fehltag anzugeben. Seite 10 von 56
11 F Fehlzeiten In diesem Zusammenhang bitten wir nachfolgende Beispiele zu beachten: Beispiel 1 Beispiel 2 Am wurde die Tochter des Versicherten geboren. Dieser Tag ist in der Anwesenheitsbescheinigung als "E" (entschuldigt) zu kennzeichnen, wobei zusätzlich der Grund "2.4" anzugeben ist. Der Anwesenheitsbescheinigung ist auch die Kopie der Geburtsurkunde der Tochter beizulegen. Vom bis war der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt. Dieser Zeitraum ist in der Anwesenheitsbescheinigung als "K" (krank) zu kennzeichen. Der Anwesenheitsbescheinigung für diesen Monat ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizulegen. Seite 11 von 56
12 F Fehlzeiten Anlage 1 - Regelungen zu Fehlzeiten während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben 1. Unentschuldigte Fehltage Ziffer Sachverhalt Zeitlicher Umfang 1.1 Einzelne unentschuldigte Ab 1. Tag Fehltage 1.2 Unentschuldigte/r Fehltag/e vor oder nach einem Wochenende oder Feiertag 1.3 Unentschuldigte Fehltage vor und nach einem Wochenende oder Feiertag Ein oder mehrere Fehltage Mehrere Fehltage Lösung Kein Übergangsgeldanspruch ab dem 1. Tag. Kein Übergangsgeldanspruch für den/die Fehltag/e. Kein Übergangsgeldanspruch für die Fehltage einschließlich Wochenende oder Feiertag. 2. Fehltage aus persönlichen Gründen Ziffer Sachverhalt Zeitlicher Umfang 2.1 Schwere Erkrankung eines Ein oder Angehörigen, der im selben mehrere Tage Haushalt lebt (ärztliche Bescheinigung erforderlich) 2.2 Erkrankung eines Kindes - Kinderbegriff entsprechend 45 Abs. 1 und 4 SGB V - (ärztliche Bescheinigung erforderlich) 2.3 Erkrankung der Betreuungsperson, wenn ein Kind, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, vorhanden ist. (ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung der Betreuungsperson erforderlich, ggf. Bescheinigung über die Behinderung des Kindes) Ein oder mehrere Tage Ein oder mehrere Tage Lösung Übergangsgeldanspruch für einen Kalendertag pro Kalenderjahr. Übergangsgeldanspruch für längstens 10 Ausbildungstage pro Kalenderjahr (für Alleinerziehende bis zu 20 Ausbildungstage), ab 11. Ausbildungstag (für Alleinerziehende ab 21. Ausbildungstag) kommt ggf. Haushaltshilfe nach 54 SGB IX in Betracht. Übergangsgeldanspruch für längstens 4 Kalendertage im Kalenderjahr. Seite 12 von 56
13 F Fehlzeiten 2.4 Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebenspartnerin (Geburtsurkunde erforderlich) 2.5 Eheschließung, eigenes Ehejubiläum 2.6 Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils Ein oder mehrere Tage Ein oder mehrere Fehltage Ein oder mehrere Tage 2.7 Tod eines Schwiegerelternteils Ein oder mehrere Tage 2.8 Wohnungswechsel Ein oder mehrere Tage 2.9 Polizeiliche oder gerichtliche Termine, Erfüllung staatsbürgerliche Pflichten (z. B. Schöffe) (Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich) 2.10 Behördengänge (z. B. Meldung bei der Arbeitsagentur) (Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich) Stundenweiser bis tageweiser Ausfall Stundenweiser bis tageweiser Ausfall 2.11 Religiöse Feste und Feiertage Ein oder mehrere Tage 2.12 Ehrenamtliche Tätigkeit Ein oder mehrere Tage 2.13 Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen des Technischen Hilfswerks (THW) 2.14 Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen im Rahmen des Katastrophenschutzes (THW siehe Ziffer 2.13) einschl. Schwesternhelferinnenlehrgänge Ein oder mehrere Tage Ein oder mehrere Tage Übergangsgeldanspruch für einen Kalendertag. Kein Übergangsgeldanspruch. Übergangsgeldanspruch für 2 Kalendertage. Kein Übergangsgeldanspruch. Kein Übergangsgeldanspruch. Übergangsgeldanspruch für die jeweiligen Kalendertage, nur insoweit, als Versicherte nicht Ansprüche auf Ersatz des Übergangsgeldes gegenüber Dritten geltend machen können. Übergangsgeldanspruch für die jeweiligen Kalendertage, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeiten möglich sind. Kein Übergangsgeldanspruch. Kein Übergangsgeldanspruch. Übergangsgeldanspruch für die jeweiligen Kalendertage Kein Übergangsgeldanspruch Seite 13 von 56
14 F Fehlzeiten 3. Fehltage aus medizinischen Gründen Ziffer Sachverhalt Zeitlicher Umfang 3.1 Krankheitsbedingte Unterbrechung - Schulungsunfähigkeit - stationärer Krankenhausaufenthalt - stationäre/ambulante medizinische Rehabilitationsleistung Ein oder mehrere Tage Lösung Übergangsgeldanspruch bis zu 6 Wochen je Unterbrechung nach 51 Abs. 3 SGB IX (neuer 6-Wochenzeitraum nur bei zwischenzeitlicher tatsächlicher Teilnahme an der Leistung). (Nachweis ab erstem Unterbrechungstag erforderlich) 3.2 Arztbesuch (Bescheinigung erforderlich) Stundenweiser bis tageweiser Ausfall Übergangsgeldanspruch für die notwendige Dauer, sofern der Arztbesuch nicht in der unterrichtsfreien Zeit möglich ist. Seite 14 von 56
15 F Fehlzeiten Anlage 2 - Regelungen zu Fehlzeiten während einer Leistung in einer Werkstätte für behinderte Menschen 1. Unentschuldigte Fehltage Ziffer Sachverhalt Zeitlicher Umfang 1.1 Einzelne unentschuldigte Ab 1. Tag Fehltage 1.2 Unentschuldigte/r Fehltag/e vor Ein oder oder nach einem Wochenende oder mehrere Fehltage Feiertag 1.3 Unentschuldigte Fehltage vor und nach einem Wochenende oder Feiertag Mehrere Fehltage Lösung Kein Übergangsgeldanspruch ab dem 1. Tag. Kein Übergangsgeldanspruch für den/die Fehltag/e. Kein Übergangsgeldanspruch für die Fehltage einschließlich Wochenende oder Feiertag. 2. Fehltage aus persönlichen Gründen Ziffer Sachverhalt Zeitlicher Umfang 2.1 Schwere Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt (ärztliche Bescheinigung erforderlich) 2.2 Erkrankung eines Kindes - analog zu 45 SGB V - (ärztliche Bescheinigung erforderlich) 2.3 Erkrankung der Betreuungsperson, wenn ein Kind, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, vorhanden ist. (ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung der Betreuungsperson erforderlich, ggf. Bescheinigung über die Behinderung des Kindes) 2.4 Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebenspartnerin (Geburtsurkunde erforderlich) Ein oder mehrere Tage Ein oder mehrere Tage Ein oder mehrere Tage Ein oder mehrere Tage Lösung Übergangsgeldanspruch für einen Kalendertag pro Kalenderjahr. Übergangsgeldanspruch für längstens 10 Ausbildungstage pro Kalenderjahr (für Alleinerziehende bis zu 20 Ausbildungstage), ab 11. Ausbildungstag (für Alleinerziehende ab 21. Ausbildungstag) kommt ggf. Haushaltshilfe nach 54 SGB IX in Betracht. Übergangsgeldanspruch für längstens 4 Kalendertage im Kalenderjahr Übergangsgeldanspruch für einen Kalendertag Seite 15 von 56
16 F Fehlzeiten Ziffer Sachverhalt Zeitlicher Umfang 2.5 Eheschließung, eigenes Ehejubiläum 2.6 Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils Ein oder mehrere Fehltage Ein oder mehrere Tage 2.7 Tod eines Schwiegerelternteils Ein oder mehrere Tage 2.8 Wohnungswechsel Ein oder mehrere Tage 2.9 Polizeiliche oder gerichtliche Termine, Erfüllung staatsbürgerliche Pflichten (Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich) 2.10 Behördengänge (Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich) Stundenweiser bis tageweiser Ausfall Stundenweiser bis tageweiser Ausfall 2.11 Religiöse Feste und Feiertage Ein oder mehrere Tage 2.12 Ehrenamtliche Tätigkeit Ein oder mehrere Tage 2.13 Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen des Technischen Hilfswerks (THW) 2.14 Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen im Rahmen des Katastrophenschutzes (THW siehe Ziffer 2.13) einschl. Schwesternhelferinnenlehrgänge Ein oder mehrere Tage Ein oder mehrere Tage Lösung Kein Übergangsgeldanspruch. Übergangsgeldanspruch für 2 Kalendertage. Kein Übergangsgeldanspruch. Kein Übergangsgeldanspruch. Übergangsgeldanspruch für die jeweiligen Kalendertage, nur insoweit, als Versicherte nicht Ansprüche auf Ersatz des Übergangsgeldes gegenüber Dritten geltend machen können. Übergangsgeldanspruch für die jeweiligen Kalendertage, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeiten möglich sind. Kein Übergangsgeldanspruch. Kein Übergangsgeldanspruch. Übergangsgeldanspruch für die jeweiligen Kalendertage Kein Übergangsgeldanspruch 3. Fehltage aus medizinischen Gründen Ziffer Sachverhalt Zeitlicher Umfang 3.1 Krankheitsbedingte Unterbrechung Ein oder mehrere - "Arbeitsunfähigkeit" Tage - stationärer Krankenhausaufenthalt - stationäre/ambulante medizinische Rehabilitationsleistung Lösung Übergangsgeldanspruch bis zu 6 Wochen je Unterbrechung nach 51 Abs. 3 SGB IX (neuer 6-Wochenzeitraum nur bei zwischenzeitlicher tatsächlicher Teilnahme an der Leistung). (Nachweis erforderlich) 3.2 Arztbesuch (Bescheinigung erforderlich) Stundenweiser bis tageweiser Ausfall Übergangsgeldanspruch für die notwendige Dauer, sofern der Arztbesuch nicht in der unterrichtsfreien Zeit möglich ist. Seite 16 von 56
17 G Gepäckkosten Gepäckkosten Auf die Ausführungen im Stichwort "Reisekosten bei stationären Leistungen" wird verwiesen. Seite 17 von 56
18 Integrationsmaßnahmen I Integrationsmaßnahmen 1. Praktika oder Zusatzkurse mit auswärtiger Unterbringung Integrationsmaßnahmen werden von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben als ambulante Leistungen bewilligt. Der Teilnehmer pendelt täglich zwischen Wohnort und Rehabilitationseinrichtung oder zwischen Wohnort und Praktikumsbetrieb. Die Praxiserfahrungen haben gezeigt, dass gelegentlich Praktika oder Zusatzkurse durchgeführt werden, bei denen ein tägliches Pendeln aufgrund der großen Entfernungen zwischen Wohnort und Rehabilitationseinrichtung / Praktikumsbetrieb nicht möglich und deshalb eine auswärtige Unterbringung erforderlich war. Da diese wesentlich höhere Kosten verursacht als die Leitungserbringung für Pendler, weisen wir nachdrücklich darauf hin, dass in solchen Fällen vorab die Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben einzuholen ist. Wir sind verpflichtet, unsere Entscheidungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu treffen. Diesem Auftrag gerecht zu werden, setzt voraus, dass wir den erforderlichen Entscheidungsspielraum auch tatsächlich nutzen können. Eine nachträgliche Information über bereits vollzogene Entscheidungen reicht hier nicht aus. Die Erstattungssätze für eine auswärtige Unterbringung des Versicherten unterscheiden sich von den für Pendler festgesetzten Beträgen. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, erstattet die Deutsche Rentenversicherung Schwaben die im Rahmen von auswärtigen Praktika und Zusatzkursen anfallenden Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten direkt an die Versicherten. 2. Anforderungen an Praktikumsplätze Bei der Suche nach Praktikumsplätzen bitten wir darauf zu achten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten berücksichtigt werden und bei einer anschließenden Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eine Entlohnung mindestens nach dem Tarifvertrag für Zeitarbeitsfirmen erfolgt. Geltende Mindestlöhne müssen berücksichtigt werden. 3. Abschlussberichte Nach Abschluss der Integrationsmaßnahme bitten wir zur Auswertung - einen maßnahmebezogenen Abschlussbericht (G2300) - für jeden Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Schwaben einen einzelfallbezogenen Abschlussbericht (G2301, G2302) zu erstellen. Die Formulare sind abrufbar im Internet unter Seite 18 von 56
19 Integrationsmaßnahmen I Die einzelfallbezogenen Abschlussberichte (G2301, G2302) senden Sie bitte innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Maßnahme an Herrn Brucker. Sie erreichen Herrn Brucker telefonisch unter oder per Fax unter Den einzelfallbezogenen Abschlussbericht benötigen wir innerhalb von vier Wochen, damit wir zeitnah über im Einzelfall noch zu erbringende weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden können. Seite 19 von 56
20 L Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Auf der Basis aktueller Erkenntnisse in der Medizin, der Psychologie, den Sozialwissenschaften sowie weiteren Rehabilitationswissenschaften hat die Deutsche Rentenversicherung ein Rahmenkonzept zu erstellt. Das Rahmenkonzept ist abrufbar im Internet unter Es eignet sich auch zur Einarbeitung der mit der Rehabilitation befassten Mitarbeiter sowie zur Information neu eingestellten therapeutischen Personals. Seite 20 von 56
21 N Nichtraucherschutz Nichtraucherschutz Das bayerische Gesundheitsschutzgesetz (GSG) verfolgt das Ziel, Bürgerinnen und Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit zu schützen. Verwirklicht wird dieses Ziel durch ein umfassendes Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden wie auch in Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. In Rehabilitationseinrichtungen, in denen von Rentenversicherungsträgern finanzierte Leistungen durchgeführt werden, ist das Rauchen in Innenräumen daher gänzlich untersagt. Dem Leiter der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung wird zwar von Gesetzes wegen die Möglichkeit eingeräumt, das Rauchen in einem Nebenraum zu gestatten, diese Möglichkeit sollte jedoch nicht genutzt werden. Die Rentenversicherung strebt rauchfreie Rehabilitations- und Bildungseinrichtungen an. Es ist aber in die Entscheidungsfreiheit der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung gestellt, ob für Raucher im Freien gesonderte Bereiche geschaffen werden (z. B. Raucherpavillons ). Seite 21 von 56
22 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) Sofern Versicherte täglich vom Wohnort zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung fahren, werden ihnen die erforderlichen Fahrkosten (siehe Ziffer 1) erstattet. Die Versicherten erhalten auch einen Verpflegungskostenzuschuss (siehe Ziffer 2). Eine Auszahlung durch die Rehabilitations- und Bildungseinrichtung erfolgt nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Der Verfahrensablauf wird unter Ziffer 3 näher beschrieben. Besteht keine vertragliche Regelung, werden die Fahrkosten und der Verpflegungskostenzuschuss durch die Deutsche Rentenversicherung Schwaben ausgezahlt. 1. Fahrkosten Erstattet werden können die erforderlichen Fahrkosten, die durch die Teilnahme an der Leistung entstehen. Im Vorfeld von Integrationsmaßnahmen werden gelegentlich Informationsveranstaltungen durchgeführt. Die hierfür anfallenden Fahrkosten sind nicht erstattungsfähig. 1.1 Der Weg wird zu Fuß zurückgelegt Geht der Versicherte zu Fuß, entstehen keine Kosten. Es besteht kein Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung. 1.2 Der Weg wird mit dem Fahrrad zurückgelegt Für die mit einem Fahrrad zurückgelegten Wegstrecken werden Fahrkosten erstattet. Die Erstattung erfolgt nach dem Bundesreisekostengesetz (in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz). Danach wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von 5,- Euro gewährt, wenn mindestens vier Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad benutzt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch den Versicherten monatlich nachträglich der auszahlenden Stelle anzuzeigen. 1.3 Der Weg wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt Für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel werden die notwendigen Kosten übernommen, bei Fahrten mit der Bahn allerdings nur in Höhe des Bahntarifs der 2. Klasse. Seite 22 von 56
23 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R Bei Bahnfahrten kann der Fahrpreis der 1. Klasse nur übernommen werden, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist. Die Notwendigkeit der Benutzung der 1. Klasse muss durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Hierüber entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Schwaben. Mögliche Fahrpreisvergünstigungen (beispielsweise Wochenkarte, Monatskarte) sind in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist auch, dass bei einer nicht einen vollen Monat umfassenden Maßnahme eine Monatskarte trotzdem günstiger sein kann als die der tatsächlichen Ausbildungsdauer entsprechenden Wochenkarten Besonderheiten bei Jahreskarten Besaß der Versicherte bereits vor der Leistung zur Teilhabe eine Jahreskarte, sind bei der Erstattung von Fahrkosten folgende Grundsätze zu beachten: a) Kurzzeitmaßnahmen Erstattungsfähig ist 1/30 des monatlichen Preises der Jahreskarte für jeden Anwesenheitstag. Beispiel 1 Für die Jahreskarte fallen monatlich Kosten in Höhe von 52,60 Euro an. Der Versicherte nahm an 10 Tagen an der Maßnahme teil. Für jeden Anwesenheitstag sind 1,75 Euro (= 52,60 Euro : 30) zu erstatten. Bei 10 Anwesenheitstagen erhält der Versicherte 17,50 Euro. Sollte der Versicherte eine übertragbare Jahreskarte (beispielsweise Umwelt-Abo plus) haben, wird die Differenz zur nicht übertragbaren Jahreskarte (beispielsweise Umwelt-Abo) nicht in Abzug gebracht. Sollte die Jahreskarte weniger Zonen umfassen als zur Rehabilitationseinrichtung erforderlich sind, ist auch der Differenzbetrag zu erstatten. Umfasst die Jahreskarte mehr Zonen als zwischen Wohnort und Rehabilitationseinrichtung erforderlich sind, wird 1/30 des monatlichen Preises für eine Jahreskarte über die benötigten Zonen für jeden Anwesenheitstag angesetzt. b) Langzeitmaßnahmen Zu erstatten ist der volle monatliche Preis der Jahreskarte, wenn der Versicherte bereits vor der Leistung zur Teilhabe eine Jahreskarte besaß und ansonsten für die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe eine Monatskarte zu kaufen wäre. Bei Teilmonaten gelten die Regelungen zu Kurzzeitmaßnahmen. Seite 23 von 56
24 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R 1.4 Der Weg wird mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt Bestimmung der maßgebenden Entfernung Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer maßgebend. Die Kilometer für Hin- und Rückfahrt werden zusammengerechnet und die Summe auf volle Kilometer abgerundet. Beispiel 2 Der Versicherte pendelt täglich zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung. Hin- und Rückfahrt betragen jeweils 25,5 Kilometer. Für jeden Anwesenheitstag ist eine Wegstreckenentschädigung in folgender Höhe zu zahlen: 25,5 Kilometer x 2 = 51 Kilometer 51 Kilometer x 0,20 Euro = 10,20 Euro Beispiel 3 Der Versicherte pendelt täglich zu zwei Leistungsorten. Die Hinfahrt vom Wohnort zum Ausbildungsbetrieb beträgt 5 Kilometer. Anschließend fährt der Versicherte zur 7 Kilometer entfernten Rehabilitationsund Bildungseinrichtung. Die Rückfahrt zum Wohnort beträgt 10 Kilometer. Die Gesamtfahrstrecke beträgt somit 22 Kilometer (= 5 Kilometer + 7 Kilometer + 10 Kilometer). Für jeden Anwesenheitstag ist eine Wegstreckenentschädigung in folgender Höhe zu zahlen: 22 Kilometer x 0,20 Euro = 4,40 Euro Die Angaben des Versicherten zur Kilometerzahl sind stets mit einem Routenplaner abzugleichen. Hierfür ist die schnellste Fahrverbindung vorzugeben. Weichen die Angaben des Versicherten vom Ergebnis des Routenplaners ab, ist wie folgt zu verfahren: a) Liegt die vom Versicherten angegebene Kilometerzahl über der Angabe des Routenplaners, so ist die Abrechnung auf die vom Routenplaner ermittelte Wegstrecke zu begrenzen. Falls der Versicherte mit der so ermittelten Kilometerzahl nicht einverstanden sein sollte und dies mit ungünstigen Verkehrsverhältnissen (z.b. Stau) bzw. Zeitersparnis begründet, ist, wenn die Einwände berechtigt sind, eine Neubetrachtung vorzunehmen. b) Liegt die vom Versicherten angegebene Kilometerzahl unter der Angabe des Routenplaners, so sind die Angaben des Versicherten für die Abrechnung der Fahrkosten heranzuziehen. Seite 24 von 56
25 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R Höhe der Wegstreckenentschädigung Als Fahrkosten sind für jeden gefahrenen vollen Kilometer zwischen dem Wohnort und dem Ort der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung und zurück 0,20 Euro als Wegstreckenentschädigung zu erstatten. Mit der Wegstreckenentschädigung sind sämtliche Fahrkosten abgegolten. Parkgebühren können folglich nicht erstattet werden. Die Wegstreckenentschädigung ist zu begrenzen - auf einen täglichen Höchstbetrag von 13,45 Euro und - auf einen monatlichen Höchstbetrag von 269,- Euro Diese Begrenzung gilt nicht für alle nach dem beginnenden Maßnahmen. Hierzu wird auf das Stichwort "Reisekosten bei ambulanten Leistungen Beginn der Maßnahme nach dem " verwiesen. Für Maßnahmen mit einem Beginn vor dem sind diese Höchstbeträge und die nachfolgenden Beispiele grundsätzlich weiterhin gültig. Nur auf Antrag des Versicherten sind die Fahrkosten ohne diese Begrenzung auszuzahlen. Liegt ein entsprechender Antrag vor, bitten wir nach dem Stichwort "Reisekosten bei ambulanten Leistungen Beginn der Maßnahme nach dem " zu verfahren Besonderheiten bei Vorstellungsgesprächen Fahrkosten, die anlässlich eines Vorstellungsgesprächs entstehen, sind gesondert zu erstatten. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten: a) Die durch die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehenden Fahrkosten und die Fahrkosten anlässlich eines Vorstellungsgesprächs sind getrennt zu beurteilen. b) Es erfolgt keine Begrenzung auf den täglichen Höchstbetrag von 13,45 Euro. Fahrkosten anlässlich eines Vorstellungsgesprächs sind ggf. auf einen monatlichen Höchstbetrag von 269,- Euro zu begrenzen. Unabhängig davon sind die Fahrten zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung zu erstatten. Beispiel 4 Der Versicherte nimmt an 23 Tagen an der Maßnahme teil. An 22 Tagen pendelt er zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung, wobei die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zur Rehabilitationseinrichtung zusammen 75 Kilometer beträgt. An einem Tag nimmt der Versicherte an einem Vorstellungsgespräch teil. Die Hin- und Rückfahrt zum Ort des Vorstellungsgesprächs beträgt 100 Kilometer. Aus zeitlichen Gründen wird die Rehabilitations- und Bildungseinrichtung an diesem Tag nicht mehr aufgesucht. Seite 25 von 56
26 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R Die Fahrkosten für die Pendelfahrten während der Maßnahme und zum Vorstellungsgespräch sind getrennt zu beurteilen: a) Fahrten zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung 75 Kilometer x 0,20 Euro = 15 Euro (zu begrenzen auf den tgl. Höchstbetrag von 13,45 Euro ) 22 Tage x 13,45 Euro = 295,90 Euro (zu begrenzen auf den mtl. Höchstbetrag von 269,- Euro) b) Fahrt zum Vorstellungsgespräch 100 Kilometer x 0,20 Euro = 20,- Euro (keine Begrenzung auf den täglichen Höchstbetrag von 13,45 Euro. Sollten noch weitere Fahrkosten für Vorstellungsgespräche anfallen, wäre ggf. eine Begrenzung auf den monatlichen Höchstbetrag für Vorstellungsgespräche von 269,- Euro vorzunehmen.) c) Summe der Fahrkosten 269,- Euro Fahrt zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung 20,- Euro Fahrt zum Vorstellungsgespräch ,- Euro Beispiel 5 Der Versicherte nimmt an 20 Tagen an der Maßnahme teil. An 19 Tagen pendelt er ausschließlich zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung, wobei die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zur Rehabilitationseinrichtung jeweils 40 Kilometer beträgt. An einem Tag hat der Versicherte ein Vorstellungsgespräch. Zunächst fährt er zum Betrieb, bei dem er sich um eine Praktikumsstelle bewirbt. Die Entfernung beträgt 32 Kilometer. Nach dem Vorstellungsgespräch fährt der Versicherte zur 38 Kilometer entfernten Rehabilitations- und Bildungseinrichtung. Seite 26 von 56
27 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R Bei der Erstattung der Fahrkosten ist wie folgt vorzugehen: a) Fahrten zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung an 19 Tagen Die Wegstreckenentschädigung ist für 80 Kilometer (= 40 Kilometer + 40 Kilometer) zu gewähren. Es ergibt sich ein Betrag von 16,- Euro (= 80 Kilometer x 0,20 Euro), der auf den täglichen Höchstbetrag von 13,45 Euro zu begrenzen ist. Insgesamt sind somit 255,55 Euro (= 13,45 Euro x 19 Tage) zu erstatten. Der monatliche Höchstbetrag von 269,- Euro wird nicht überschritten. b) Für den einen Tag, an dem der Versicherte zum Vorstellungsgespräch und anschließend zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung fährt Die Fahrkosten für diesen Tag sind gesondert zu berechnen. Dem Vorstellungsgespräch sind folgende Fahrten zuzuordnen: Fahrt von der Wohnung zum Ort des Vorstellungsgesprächs 32 Kilometer Fahrt vom Ort des Vorstellungsgesprächs zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung 38 Kilometer Bedingt durch das Vorstellungsgespräch wurden 70 Kilometer (= 32 Kilometer + 38 Kilometer) zurückgelegt. Dies ergibt eine Wegstreckenentschädigung von 14,- Euro (= 70 Kilometer x 0,20 Euro). Eine Begrenzung auf den täglichen Höchstbetrag von 13,45 Euro ist nicht durchzuführen. Die Fahrt von der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung zum Wohnort ist den täglichen Pendelfahrten zuzurechnen. Zu erstatten sind somit 8,- Euro (= 40 Kilometer x 0,20 Euro). Der Höchstbetrag von 13,45 Euro wird nicht überschritten. Seite 27 von 56
28 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R c) Summe der Fahrkosten 255,55 Euro für 19 Tage, an denen der Versicherte zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung fährt 8,- Euro für die Fahrt zum Wohnort nach dem Vorstellungsgespräch ,55 Euro Anmerkung: Der monatliche Höchstbetrag von 269,- Euro wird nicht überschritten 14,- Euro für das Vorstellungsgespräch Anmerkung: Der monatliche Höchstbetrag von 269,- Euro für Vorstellungsgespräche wird nicht überschritten ,55 Euro 1.5 Der Weg wird in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt Bilden mehrere Versicherte eine Fahrgemeinschaft, so ist die Wegstreckenentschädigung dem Fahrer des Kraftfahrzeugs zu erstatten. Eine Mitnahmeentschädigung wird für Leistungen seit nicht mehr gewährt. 1.6 Der Weg wird mit einem Taxi oder einem sonstigen Beförderungsdienst zurückgelegt Ist die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels oder des privaten Kraftfahrzeuges wegen Art und Schwere nicht zumutbar, so können die Kosten für ein anderes angemessenes Beförderungsmittel übernommen werden. Die Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben muss vorliegen. 2. Verpflegungskostenzuschuss 2.1 Anspruchsvoraussetzungen Versicherte, die täglich vom Wohnort zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung pendeln, erhalten einen Verpflegungskostenzuschuss - solange die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben bewilligt ist, - sie von der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung kein kostenloses Mittagessen (als Sachleistung oder in Form von Verzehrbons) zur Verfügung gestellt bekommen und - die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind Ein Anspruch auf einen Verpflegungskostenzuschuss besteht nur, wenn die unvermeidbare Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort täglich mehr als acht Stunden Seite 28 von 56
29 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R beträgt. Bei der Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu Grunde zu legen, die einmalig zu Beginn der Leistung festzustellen sind. Eine erneute Berechnung der täglichen Abwesenheit von der Wohnung ist nur bei Änderungen in den Verhältnissen erforderlich, z. B. bei einem Wohnungswechsel oder einem Wechsel des Ausbildungs-/Praktikumsbetriebs. Sofern an bis zu zwei Tagen in der Woche die Abwesenheit von mehr als acht Stunden unterschritten wird, steht dies dem Anspruch auf Verpflegungskostenzuschuss nicht entgegen. Wird die Abwesenheit von mehr als acht Stunden an mehr als zwei Tagen in der Woche unterschritten, besteht kein Grundanspruch auf Verpflegungskostenzuschuss. Dies gilt auch für die Tage, an denen die Abwesenheit mindestens acht Stunden beträgt. 2.2 Höhe des Verpflegungskostenzuschusses Der monatliche Pauschalbetrag in Höhe von 70,30 Euro ist für jeden Monat der Maßnahme zu zahlen. Bei unentschuldigten Fehlzeiten ist der Pauschalbetrag um 3,80 Euro je Abwesenheitstag zu kürzen Teilmonate am Beginn und Ende der Leistung Für die Teilmonate zu Beginn und am Ende der Leistung sind 3,80 Euro je Anwesenheitstag zu zahlen, höchstens jedoch 70,30 Euro. Beginnt die Maßnahme am ersten möglichen Schulungstag eines Kalendermonats und besteht ein Grundanspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss, kann nicht von einem Teilmonat zu Beginn der Leistung ausgegangen werden. Auch in diesem Kalendermonat kommt die pauschalierte Abrechnung (70,30 Euro) zur Anwendung. Beispiel 6 Die Integrationsmaßnahme beginnt am (Dienstag). Im Hinblick auf das davor liegende Wochenende (01./02.10.) und den Feiertag (03.10.) konnte die Maßnahme erst am beginnen. Es besteht ein Grundanspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss. Zu zahlen ist die Pauschale von 70,30 Euro. Entsprechendes gilt auch, wenn die Maßnahme am letztmöglichen Schulungstag eines Kalendermonats endet und sich an diesen nur noch ein Wochenende und/oder ein Feiertag anschließt. Hier kann nicht von einem Teilmonat am Ende der Leistung gesprochen werden. Seite 29 von 56
30 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R Beispiel 7 Die Integrationsmaßnahme endet am (Freitag). Wegen des Wochenendes (29./30.09.) handelt es sich um den letztmöglichen Schulungstag. Es ist von einem vollen Kalendermonat auszugehen. Es besteht Grundanspruch auf die Pauschale von 70,30 Euro Änderung in den Verhältnissen Bei einer Änderung in den Verhältnissen (z. B. bei einem Wohnungswechsel oder einem Wechsel des Ausbildungs-/Praktikumsbetriebs) muss die Dauer der unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort / Aufenthaltsort erneut überprüft werden. Tritt die Änderung während eines Monats ein, ist dieser Monat als Teilmonat (wie am Beginn und Ende der Leistung) zu behandeln. Beispiel 8 Theoriephase vom bis , wobei die Abwesenheit mehr als acht Stunden beträgt Praktikum mit reduzierter Arbeitszeit vom bis , wobei die tägliche Abwesenheit vom Wohnort weniger als acht Stunden beträgt. Praktikum in Vollzeit ab Die tägliche Abwesenheit vom Wohnort beträgt mehr als acht Stunden Folgende Beträge sind auszuzahlen: ,80 Euro (= 6 Tage x 3,80 Euro) Teilmonat zu Beginn der Leistung. Maßgebend sind die tatsächlichen Anwesenheitstage ,30 Euro ,00 Euro kein Grundanspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss ,60 Euro (= 12 Tage x 3,80 Euro) lfd. 70,30 Euro Teilmonat am "Beginn" der Leistung (Wiederaufleben des Grundanspruchs). Maßgebend sind die tatsächlichen Anwesenheitstage Seite 30 von 56
31 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) R Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit Bei Unterbrechung einer Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit ist der Verpflegungskostenzuschuss in entsprechender Anwendung der Regelungen zum Übergangsgeld ( 51 Abs. 3 SGB IX) für die Dauer von 42 Tagen weiterzuzahlen. Die pauschalierte Zahlung des Verpflegungskostenzuschusses für einen Kalendermonat setzt voraus, dass - der Versicherte im jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag an der Maßnahme teilgenommen hat und - an diesem Tag eine Abwesenheit von mehr als 8 Sunden vorlag Eine weitere Prüfung erübrigt sich dann im Hinblick auf die Pauschalierung. Beispiel 9 Ein Versicherter nimmt seit an einer Integrationsmaßnahme teil. Ab ist der Versicherte arbeitsunfähig. Nachdem die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich längere Zeit bestehen wird, wird die Integrationsmaßnahme am vorzeitig beendet. Folgende Beträge sind als Verpflegungskostenzuschuss auszuzahlen: ,20 Euro (= 4 Tage x 3,80 Euro) Teilmonat zu Beginn der Leistung. Maßgebend sind die tatsächlichen Anwesenheitstage. 0,00 Euro Es handelt sich um einen Monat, in dem die pauschalierte Abrechnung (70,30 Euro) zur Anwendung kommt. Da der Versicherte in diesem Kalendermonat nicht an mindestens einem Tag an der Maßnahme teilgenommen hat, besteht kein Anspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss. 0,00 Euro Teilmonat am Ende der Leistung. Ein Anspruch auf Verpflegungskostenzuschuss besteht nicht, Seite 31 von 56
32 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) da der Versicherte an keinem Tag anwesend war. R Beispiel 10 Ein Versicherter nimmt seit an einer Weiterbildung teil. Vom bis ist der Versicherte arbeitsunfähig. Das Übergangsgeld wird entsprechend 51 Abs. 3 SGB IX bis zum weitergezahlt. Ab nimmt der Versicherte wieder an der Weiterbildung teil. Folgende Beträge sind als Verpflegungskostenzuschuss auszuzahlen: ,20 Euro (= 4 Tage x 3,80 Euro) Teilmonat zu Beginn der Leistung ,00 Euro Es handelt sich um einen Monat, in dem die pauschalierte Abrechnung (70,30 Euro) zur Anwendung kommt. Da der Versicherte in diesem Kalendermonat nicht an mindestens einem Tag an der Maßnahme teilgenommen hat, besteht kein Anspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss ,30 Euro Es handelt sich um einen Monat, in dem die pauschalierte Abrechnung (70,30 Euro) zur Anwendung kommt. Da der Versicherte an zwei Tagen an der Maßnahme teilgenommen hat, besteht Anspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss. 3. Verfahrensablauf Für die Ermittlung der zustehenden Beträge steht der Vordruck GBV 200 zur Verfügung. Das Formular ist abrufbar im Internet unter Der Vordruck dient bei Barauszahlung gleichzeitig als Empfangsbescheinigung. Bei bargeldloser Überweisung ist eine Empfangsbescheinigung des Versicherten nicht erforderlich. Im Bedarfsfalle muss hier der Zahlungsbeweis durch die Rehabilitationsund Bildungseinrichtung erbracht werden können. Seite 32 von 56
33 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme vor dem ) Die kalendermonatliche Abrechnung mit der Deutschen Rentenversicherung Schwaben erfolgt ebenfalls mit dem Formular GBV 200. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen in der Abrechnungsstelle: Frau Trinker Telefon Fax Frau Grüßhaber Telefon Fax R Seite 33 von 56
34 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme nach dem ) R Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme nach dem ) Sofern Versicherte täglich vom Wohnort zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung fahren, werden ihnen die erforderlichen Fahrkosten (siehe Ziffer 1) erstattet. Die Versicherten erhalten auch einen Verpflegungskostenzuschuss (siehe Ziffer 2). Eine Auszahlung durch die Rehabilitations- und Bildungseinrichtung erfolgt nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Der Verfahrensablauf wird unter Ziffer 3 näher beschrieben. Besteht keine vertragliche Regelung, werden die Fahrkosten und der Verpflegungskostenzuschuss durch die Deutsche Rentenversicherung Schwaben ausgezahlt. 1. Fahrkosten Erstattet werden können die erforderlichen Fahrkosten, die durch die Teilnahme an der Leistung entstehen. Im Vorfeld von Integrationsmaßnahmen werden gelegentlich Informationsveranstaltungen durchgeführt. Die hierfür anfallenden Fahrkosten sind nicht erstattungsfähig. 1.1 Der Weg wird zu Fuß zurückgelegt Geht der Versicherte zu Fuß, entstehen keine Kosten. Es besteht kein Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung. 1.2 Der Weg wird mit dem Fahrrad zurückgelegt Für die mit einem Fahrrad zurückgelegten Wegstrecken werden Fahrkosten erstattet. Die Erstattung erfolgt nach dem Bundesreisekostengesetz (in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz). Danach wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von 5,- Euro gewährt, wenn mindestens vier Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad benutzt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch den Versicherten monatlich nachträglich der auszahlenden Stelle anzuzeigen. 1.3 Der Weg wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt Für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel werden die notwendigen Kosten übernommen, bei Fahrten mit der Bahn allerdings nur in Höhe des Bahntarifs der 2. Klasse. Seite 34 von 56
35 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme nach dem ) R Bei Bahnfahrten kann der Fahrpreis der 1. Klasse nur übernommen werden, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist. Die Notwendigkeit der Benutzung der 1. Klasse muss durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Hierüber entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Schwaben. Mögliche Fahrpreisvergünstigungen (beispielsweise Wochenkarte, Monatskarte) sind in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist auch, dass bei einer nicht einen vollen Monat umfassenden Maßnahme eine Monatskarte trotzdem günstiger sein kann als die der tatsächlichen Ausbildungsdauer entsprechenden Wochenkarten Besonderheiten bei Jahreskarten Besaß der Versicherte bereits vor der Leistung zur Teilhabe eine Jahreskarte, sind bei der Erstattung von Fahrkosten folgende Grundsätze zu beachten: a) Kurzzeitmaßnahmen Erstattungsfähig ist 1/30 des monatlichen Preises der Jahreskarte für jeden Anwesenheitstag. Beispiel 1 Für die Jahreskarte fallen monatlich Kosten in Höhe von 52,60 Euro an. Der Versicherte nahm an 10 Tagen an der Maßnahme teil. Für jeden Anwesenheitstag sind 1,75 Euro (= 52,60 Euro : 30) zu erstatten. Bei 10 Anwesenheitstagen erhält der Versicherte 17,50 Euro. Sollte der Versicherte eine übertragbare Jahreskarte (beispielsweise Umwelt-Abo plus) haben, wird die Differenz zur nicht übertragbaren Jahreskarte (beispielsweise Umwelt-Abo) nicht in Abzug gebracht. Sollte die Jahreskarte weniger Zonen umfassen als zur Rehabilitationseinrichtung erforderlich sind, ist auch der Differenzbetrag zu erstatten. Umfasst die Jahreskarte mehr Zonen als zwischen Wohnort und Rehabilitationseinrichtung erforderlich sind, wird 1/30 des monatlichen Preises für eine Jahreskarte über die benötigten Zonen für jeden Anwesenheitstag angesetzt. b) Langzeitmaßnahmen Zu erstatten ist der volle monatliche Preis der Jahreskarte, wenn der Versicherte bereits vor der Leistung zur Teilhabe eine Jahreskarte besaß und ansonsten für die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe eine Monatskarte zu kaufen wäre. Bei Teilmonaten gelten die Regelungen zu Kurzzeitmaßnahmen. Seite 35 von 56
36 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme nach dem ) R 1.4 Der Weg wird mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt Bestimmung der maßgebenden Entfernung Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer maßgebend. Die Kilometer für Hin- und Rückfahrt werden zusammengerechnet und die Summe auf volle Kilometer abgerundet. Beispiel 2 Der Versicherte pendelt täglich zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung. Hin- und Rückfahrt betragen jeweils 25,5 Kilometer. Für jeden Anwesenheitstag ist eine Wegstreckenentschädigung in folgender Höhe zu zahlen: 25,5 Kilometer x 2 = 51 Kilometer 51 Kilometer x 0,20 Euro = 10,20 Euro Beispiel 3 Der Versicherte pendelt täglich zu zwei Leistungsorten. Die Hinfahrt vom Wohnort zum Ausbildungsbetrieb beträgt 5 Kilometer. Anschließend fährt der Versicherte zur 7 Kilometer entfernten Rehabilitationsund Bildungseinrichtung. Die Rückfahrt zum Wohnort beträgt 10 Kilometer. Die Gesamtfahrstrecke beträgt somit 22 Kilometer (= 5 Kilometer + 7 Kilometer + 10 Kilometer). Für jeden Anwesenheitstag ist eine Wegstreckenentschädigung in folgender Höhe zu zahlen: 22 Kilometer x 0,20 Euro = 4,40 Euro Die Angaben des Versicherten zur Kilometerzahl sind stets mit einem Routenplaner abzugleichen. Hierfür ist die schnellste Fahrverbindung vorzugeben. Weichen die Angaben des Versicherten vom Ergebnis des Routenplaners ab, ist wie folgt zu verfahren: a) Liegt die vom Versicherten angegebene Kilometerzahl über der Angabe des Routenplaners, so ist die Abrechnung auf die vom Routenplaner ermittelte Wegstrecke zu begrenzen. Falls der Versicherte mit der so ermittelten Kilometerzahl nicht einverstanden sein sollte und dies mit ungünstigen Verkehrsverhältnissen (z.b. Stau) bzw. Zeitersparnis begründet, ist, wenn die Einwände berechtigt sind, eine Neubetrachtung vorzunehmen. b) Liegt die vom Versicherten angegebene Kilometerzahl unter der Angabe des Routenplaners, so sind die Angaben des Versicherten für die Abrechnung der Fahrkosten heranzuziehen. Seite 36 von 56
37 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme nach dem ) R Höhe der Wegstreckenentschädigung Als Fahrkosten sind für jeden gefahrenen vollen Kilometer zwischen dem Wohnort und dem Ort der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung und zurück 0,20 Euro als Wegstreckenentschädigung zu erstatten. Mit der Wegstreckenentschädigung sind sämtliche Fahrkosten abgegolten. Parkgebühren können folglich nicht erstattet werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben können die Fahrkosten nur bis zu der Höhe des Betrags übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Sofern Fahrkosten von mehr als 450,- Euro auszuzahlen sind, nehmen Sie bitte vorab telefonisch mit unseren Mitarbeitern Kontakt auf. 1.5 Der Weg wird in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt Bilden mehrere Versicherte eine Fahrgemeinschaft, so ist die Wegstreckenentschädigung dem Fahrer des Kraftfahrzeugs zu erstatten. Eine Mitnahmeentschädigung wird für Leistungen seit nicht mehr gewährt. 1.6 Der Weg wird mit einem Taxi oder einem sonstigen Beförderungsdienst zurückgelegt Ist die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels oder des privaten Kraftfahrzeuges wegen Art und Schwere nicht zumutbar, so können die Kosten für ein anderes angemessenes Beförderungsmittel übernommen werden. Die Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben muss vorliegen. 2. Verpflegungskostenzuschuss 2.1 Anspruchsvoraussetzungen Versicherte, die täglich vom Wohnort zur Rehabilitations- und Bildungseinrichtung pendeln, erhalten einen Verpflegungskostenzuschuss - solange die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben bewilligt ist, - sie von der Rehabilitations- und Bildungseinrichtung kein kostenloses Mittagessen (als Sachleistung oder in Form von Verzehrbons) zur Verfügung gestellt bekommen und - die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind Ein Anspruch auf einen Verpflegungskostenzuschuss besteht nur, wenn die unvermeidbare Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort täglich mehr als acht Stunden beträgt. Bei der Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu Grunde zu legen, die einmalig zu Beginn der Leistung festzustellen sind. Eine erneute Berechnung der täglichen Abwesenheit von der Wohnung ist nur bei Änderungen in den Verhältnissen erforderlich, z. B. bei einem Wohnungswechsel oder einem Wechsel des Ausbildungs-/Praktikumsbetriebs. Seite 37 von 56
38 Reisekosten bei ambulanten Leistungen (Beginn der Maßnahme nach dem ) Sofern an bis zu zwei Tagen in der Woche die Abwesenheit von mehr als acht Stunden unterschritten wird, steht dies dem Anspruch auf Verpflegungskostenzuschuss nicht entgegen. Wird die Abwesenheit von mehr als acht Stunden an mehr als zwei Tagen in der Woche unterschritten, besteht kein Grundanspruch auf Verpflegungskostenzuschuss. Dies gilt auch für die Tage, an denen die Abwesenheit mindestens acht Stunden beträgt. R 2.2 Höhe des Verpflegungskostenzuschusses Der monatliche Pauschalbetrag in Höhe von 70,30 Euro ist für jeden Monat der Maßnahme zu zahlen. Bei unentschuldigten Fehlzeiten ist der Pauschalbetrag um 3,80 Euro je Abwesenheitstag zu kürzen Teilmonate am Beginn und Ende der Leistung Für die Teilmonate zu Beginn und am Ende der Leistung sind 3,80 Euro je Anwesenheitstag zu zahlen, höchstens jedoch 70,30 Euro. Beginnt die Maßnahme am ersten möglichen Schulungstag eines Kalendermonats und besteht ein Grundanspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss, kann nicht von einem Teilmonat zu Beginn der Leistung ausgegangen werden. Auch in diesem Kalendermonat kommt die pauschalierte Abrechnung (70,30 Euro) zur Anwendung. Beispiel 4 Die Integrationsmaßnahme beginnt am (Dienstag). Im Hinblick auf das davor liegende Wochenende (01./02.10.) und den Feiertag (03.10.) konnte die Maßnahme erst am beginnen. Es besteht ein Grundanspruch auf den Verpflegungskostenzuschuss. Zu zahlen ist die Pauschale von 70,30 Euro. Entsprechendes gilt auch, wenn die Maßnahme am letztmöglichen Schulungstag eines Kalendermonats endet und sich an diesen nur noch ein Wochenende und/oder ein Feiertag anschließt. Hier kann nicht von einem Teilmonat am Ende der Leistung gesprochen werden. Beispiel 5 Die Integrationsmaßnahme endet am (Freitag). Wegen des Wochenendes (29./30.09.) handelt es sich um den letztmöglichen Schulungstag. Es ist von einem vollen Kalendermonat auszugehen. Es besteht Grundanspruch auf die Pauschale von 70,30 Euro. Seite 38 von 56
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