Fachausbildung Altlastenbearbeitung 2016

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Recht Fachausbildung Altlastenbearbeitung 2016 Rechtliche Grundlagen Verantwortlichkeiten, Kostentragung, Abteilung Recht BAFU Überblick über die gesetzlichen Grundlagen Art. 32c USG: Pflicht zur Sanierung Art. 32d USG: Tragung der Kosten Art. 32d bis USG: Sicherstellung der Kostendeckung Art. 32e USG: Abgeltungen des Bundes Art. 32b bis USG: Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten ( Bauherrenaltlast ) 2

2 Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (Realleistungspflicht) Art. 32c Abs. 1 USG: Pflicht zur Sanierung Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder läsigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c Abs. 1 Satz 1 USG). Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedür2igkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschri2en erlassen (Art. 32c Abs. 1 Satz 2 USG). Altlastenverordnung (AltlV) Art. 20 AltlV: Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen StandorKnhaber (Zustandsstörer) muss Massnahmen durchführen (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Behörde kann anstelle des Inhabers DriLe (Verhaltensstörer) verpflichten (Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV). 3 Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (Regelfall nach Art. 20 Abs. 1 AltlV) a) Ausgangslage Unternehmen V: Verhaltens-störer V verkauft Standort an Käufer Z Käufer Z: neuer Standortinhaber (Zustandsstörer) Z ist Realleistungspflichtiger (Art. 20 Abs. 1 AltlV) 4

3 Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (Ausnahme nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV) a) Ausgangslage Unternehmen V: Verhaltensstörer V verkauft Standort an Käufer Z Käufer Z: neuer Standortinhaber (Zustandsstörer) V ist Realleistungspflichtiger (Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV) 5 Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen Der Kanton kann eine Massnahme selber durchführen: Ersatzvornahme (Art. 32c Abs. 3 USG) 1. zur Abwehr einer unmiqelbar drohenden Einwirkung; 2. der PflichIge nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zur sorgen; 3. der PflichIge trotz Mahnung und Fristansetzung untäig bleibt. 6

4 Kostentragungspflicht USG Art. 2 Wer Massnahmen verursacht, trägt die Kosten dafür. 7 Kostentragungspflicht Verursacher können sein: Verhaltens -störer Verursacherbegriff Zustandsstörer 8

5 Kostentragungspflicht Zustandsstörer Zustandsstörer ist die Person, die über die Sache, welche den polizeiwidrigen Zustand begründet oder unmiqelbar verursacht, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Anknüpfungspunkt der Zustandsha2ung ist die Verfügungsmacht, die es dem Gewalthaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseiigen. In Betracht kommen: Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter etc. 9 Kostentragungspflicht Verhaltensstörer Verhaltensstörer ist wer durch eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten DriQer unmilelbar eine Störung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht. Verhalten ist TUN oder UNTERLASSEN. Unterlassen begründet die Verhaltensha2ung nur, wenn eine besondere Rechtspflicht zu sicherheitsoder ordnungswahrendem Handeln besteht. Unerheblich für die QualifikaIon als Verhaltensstörer ist, ob das Verhalten des Störers gegen eine Rechtsnorm verstösst oder nicht. Auch auf das Verschulden kommt es nicht an. Die Verhaltensstörereigenscha2 setzt nicht voraus, dass die betreffende Person die GefahrenträchKgkeit ihres Handelns erkannt hat oder diese häqe erkennen können. Die VerhaltenshaUung wird allein durch das gefahrenträchkge resp. störende Verhalten als solches begründet. Erfordernis der UnmiLelbarkeit. 10

6 Kostentragungspflicht Art. 32d USG: Tragung der Kosten KonkreJsierung des Verursacherprinzips (Art. 32d Abs. 1 USG) Kriterien der Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 2 USG) Ausfallkosten (Art. 32d Abs. 3 USG) Verfügung der Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 4 USG) Kosten für die Untersuchung von unbelasteten Standorten (Art. 32d Abs. 5 USG) Verursacher tragen die Kosten für notwendige Massnahmen entsprechend ihren Anteilen. Kostentragung mehrerer Verursacher: - Kostentragung nach Verursacheranteilen (keine Solidarha2ung); dabei sind die Kosten in erster Linie durch den Verhaltensstörer und in zweiter Linie durch den Zustandsstörer zu tragen. - Der Zustandsstörer kann sich von seiner Kostenpflicht gänzlich befreien, wenn er keine Sorgfaltspflichten verletzt hat und von der Belastung des Standorts keine Kenntnis haben konnte (blosser Inhaber). Das Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermiqelt werden könne oder die zahlungsunfähig sind. Die Behörde erlässt eine Kostenverteilungsverfügung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, trägt das Gemeinwesen. 11 Kostentragungspflicht Billigkeitsgründe Erhöhung oder Herabsetzung aus Billigkeitsgründen / mögliche Erhöhungs- oder Herabsetzungsgründe: WirtschaUliche Interessenlage Wer hat vom polizeiwidrigen Ausbringen gefährlicher Stoffe in die Umwelt profiiert? Wer zieht in welchem Umfang Gewinn aus der Sanierung? WirtschaUliche Zumutbarkeit Welche Kostenanteile sind im Hinblick auf eine miqelfrisige wirtscha2liche Prognose noch zumutbar? 12

7 Kostentragungspflicht Legalisierungswirkung von behördlichen Bewilligungen Das Vorliegen behördlicher Bewilligungen entlastet den Verursacher nicht. Der Staat übernimmt mit der Bewilligungserteilung nicht das Risiko für wirtscha2liches Handeln der Bürger. Die Verantwortung für altlastenbedingte Gefahren oder Störungen verbleibt beim Verursacher. Hält der Verursacher die in der Bewilligung gemachten Auflagen ein und stellt sich dennoch eine Gefahr oder Störung ein, so kann diesem Umstand immerhin bei der Festlegung des Kostenanteils Rechnung getragen werden. 13 Kostentragungspflicht HaUung für veränderten Erkenntnisstand Für die Begründung der Verursachereigenscha2 ist es unerheblich, ob der Verursacher wusste oder häqe wissen können, dass das vorsätzliche oder fahrlässige Ausbringen der Abfälle, die die altlastenbedingte Gefahr ausgelöst haben, zu schädlichen oder läsigen Einwirkungen führt bzw. die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen nach sich zog. Dies bedeutet: Der Verursacher trägt das Risiko des wissenschaulichen ErkenntnisforschriLes. Er kann sich nicht darauf berufen, er habe in einem früheren Zeitpunkt von der Gefahr nichts wissen können. 14

8 Kostentragungspflicht Unternehmen V als Verhaltensstörer : in der Regel 70-90% der Massnahmenkosten Gemeinwesen bei Ausfallkosten Käufer Z als Zustandsstörer: in der Regel % der Massnahmenkosten Ein Kostenanteil von % ist dann gerechberkgt, wenn der Zustandsstörer z.b.: - schon im Zeitpunkt der Belastung, für den Standort verantwortlich war und die Belastung häle verhindern können - krau GeschäUsübernahme oder als Erbe für den Verursachungsanteil des Rechtsvorgängers hauet - durch die Belastung und/oder Sanierung einen wirtschaulichen Vorteil erlangt (BGE 139 II 106 E. 5.6). 15 Kostentragungspflicht Ausfallkosten können entstehen, wenn: 1). ein Verursacher nicht mehr exisiert, er unbekannt oder zahlungsunfähig ist 2). ihm aus Gründen der Billigkeit nicht der ganze auf ihn eniallende Anteil angelastet werden kann Ausfallkosten 3). er sich nach ArIkel 32d Absatz 2 (driqer Satz) USG von der Kostentragungspflicht befreien kann oder 4). höhere Gewalt oder Zufall mitspielen 16

9 Kostentragungspflicht 1. Verursacherkreis besimmen 5. Abgeltung Vorgehen bei der Kostenverteilungsverfügung 2. Kostenanteile der Verursacher festlegen 4. Kostenverteiler verfügen 3. Eventuelle Ausfallkosten ermiqeln 17 Kostentragungspflicht Art. 32d bis USG: Sicherstellung der Kostendeckung Sicherstellung der Kosten (Art. 32d bis Abs. 1 USG: seit in KraR) Höhe der Sicherstellung (Art. 32d bis Abs. 2 USG; seit in KraR) Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder läsige Einwirkungen zu erwarten sind. Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter BerücksichIgung der Ausdehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechierigt ist. Bewilligungspflicht für die GrundstücksauReilung (Art. 32d bis Abs. 3 USG; seit in KraR) Grundbuchanmerkung (Art. 32d Abs. 5 USG; Seit in KraR) Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. vom Standort keine schädlichen oder läsigen Einwirkungen zu erwarten sind; b. die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder c. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht. Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen. 18

10 Kostentragungspflicht 19 Abgeltungen des Bundes Der Bund leistet Abgeltungen an: 1. die Erstellung der Kataster (bis 2007: Fr ) Art. 32e Abs. 3 und 4 USG 2. Massnahmen bei Siedlungsabfalldeponien und für Ausfallkosten Keine Abfallablagerung nach : 40% Abgeltungen keine Abfallablagerung nach : 30% Abgeltungen (bis sind Abgeltungsgesuche einzureichen; Übergangsregelung gemäss Art. 65a USG) 3. Sanierung von Schiessanlagen Kein Einbringen von Abfällen nach auf Standorte in Grundwasserschutzzonen resp. nach auf die übrigen Standorte: 40 % Abgeltungen (resp bei 300m SA) 4. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen: 40% Abgeltungen 20

11 Abgeltungen des Bundes 21 Abgrenzung zu anderen Umweltbereichen Altlastenrecht ist Spezialrecht, d.h. es geht den anderen Umweltbereichen in der Anwendung vor. Abfallablagerung Unfallstandort Direktkontakt, Nahrungsaufnahme Betriebsstandort Luft Trinkwasser Innenraumluft Staubverwehungen Aushub Boden Gewässer Grundwasser Quelle: Figur 1 Schematische Darstellung von mit Abfällen belasteten Standorten und deren mögliche Einwirkungen auf die Umwelt, Erläuterungen AltlV

12 Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten ( Bauherrenaltlast ) Ausnahme von Kostenpflicht des Abfallinhabers bei Entsorgung (Aushub von Bauherren-Altlasten) Bauherrenaltlast (Art. 32b bis USG) rein privatrechtliche Kausalha2pflicht von: - Verursacher der Belastung - früheren Eigentümer des belasteten Standortes damit Abkehr vom Störerprinzip weil: - Verursacher der Belastung ist nicht Verhaltensstörer - früherer Eigentümer ist nicht Zustandsstörer 23 Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten ( Bauherrenaltlast ) HaUungsvoraussetzungen nach Art. 32b bis USG Bauvorhaben auf einem belasteten Standort und kein Zusammenhang zwischen Aushub und Sanierung. Die Eniernung des Materials ist für die Erstellung oder Änderung des Bauvorhabens zwingend notwendig. Höhere Aushubentsorgungskosten wegen der Belastung. Keine Entschädigung geleistet bzw. kein Preisnachlass wegen der Belastung gewährt. Der Bauherr hat das Grundstück zwischen dem und dem erworben. Der Aushub fällt zwischen dem und dem an. 24

13 Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten ( Bauherrenaltlast ) Höhe der Ersatzpflicht nach Art. 32b bis USG Nur Mehrkosten für die Untersuchung bzw. die Entsorgung von Aushub, welche wegen der Belastung des Standortes entstehen, d.h. also: Abzug der üblichen Kosten für Entnahme, Transport und Entsorgung von sauberem Aushub. in der Regel 2/3 der Mehrkosten: Diese Regel hil2 unnöigen Materialaushub zu verhindern; der StandorInhaber hat Interesse Kosten gering zu halten. Ausnahmen von der 2/3-Regel nach Ermessen des Richters (Recht und Billigkeit) möglich. 25 Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten ( Bauherrenaltlast ) Verfahren nach Art. 32b bis USG über Ersatzpflicht entscheidet Zivilrichter: akiv legiimiert: Eigentümer/Baurechtsinhaber; Beweislast bei StandorInhaber (Schaden, Kausalzusammenhang); Grundsätzlich hat derjenige eine behauptete Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). 26

14 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? 27

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