Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft Prüfungsvorbereitung
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- Oskar Harry Kopp
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1 Grundzüge des Rechts für Bauwissenschaft 2017 Prüfungsvorbereitung Dres. iur. Thomas Ender und Erich Rüegg Rechtsanwälte und Notare Prüfungsvorbereitung 1
2 Fragen mit Sachverhalt Prüfungsvorbereitung 2
3 Beispiel I: Werkvertragsrecht Anna Muster liess sich ein Einfamilienhaus bauen. Sie verpflichtete zu diesem Zweck u.a. Baumeister Tadellöser. In der entsprechenden Werkvertragsurkunde wurde die SIA-Norm 118 zum Vertragsbestandteil erhoben. Die Werkabnahme fand am 15. Juni 2011 statt. Am 10. Oktober 2015 musste Anna Muster feststellen, dass das Flachdach undicht ist. Es waren an der Wand in einem der Dachzimmer deutliche Spuren einer Wasserinfiltration erkennbar. Anna Muster dokumentierte diese mit Handy-Fotos. Sie zeigte die Spuren der Wasserinfiltration zunächst einem Bekannten, der beruflich Bauleiter ist. Dieser bestätigte den Befund. Darauf teilte Anna Muster am 14. November 2016 dem Baumeister Tadellöser mit mit, dass im Dachzimmer ihres Einfamilienhauses eine Wasserinfiltration aufgetreten ist und dass sie Baumeister Tadellöser für diesen Mangel haftbar macht. Sie setzte ihm eine Frist von 5 Monaten, um den Mangel nachzubessern. Baumeister Tadellöser zeigte sich trotz langen Verhandlungen renitent, so dass Anna Muster schliesslich am 11. Mai 2016 beim zuständigen Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch einreichte und die Preisminderung verlangte. Nachdem der Schlichtungsversuch des Friedensrichters erfolglos blieb, reichte Anna Muster am 25. Juni 2016 Klage beim zuständigen Gericht ein. Das Gericht wies am 20. März 2017 die Klage ab, weil der Minderungsanspruch verjährt ist; die Mängelrüge nicht schriftlich erfolgte; Anna Muster nur die Nachbesserung hätte verlangen dürfen; die Mängelrüge zu spät erfolgte Prüfungsvorbereitung 3
4 Beispiel II: Kaufvertragsrecht und Eigentum Peter Muster schliesst mit Anna Meier am 30. August 2016 einen Kaufvertrag über eine Wohnung in Oftringen ab. Der Kaufpreis beträgt CHF 1.25 Mio. Anna Muster muss den Kaufpreis bei der Beurkundung des Vertrages gleich bezahlen, was sie auch tut. Im Vertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Vertrag dem Grundbuchamt erst am 3. Januar 2017 angemeldet wird, aus steuerlichen Gründen; die Anmeldung wird vom Peter Muster bereits unterzeichnet, Anna Meier kann sie am 3. Januar 2017 einfach (mit dem Original des Vertrages) dem Grundbuchamt zustellen. Am 20. Oktober 2016 schliesst Peter Muster mit Max Müller einen Kaufvertrag über dieselbe Wohnung ab, zu einem Kaufpreis von CHF 1.5 Mio. Max Müller bezahlt den Kaufpreis bei Vertragsunterzeichnung, der Vertrag wird am 22. Oktober dem Grundbuchamt angemeldet und im Grundbuch eingetragen. Als Anna Meier am 3. Januar 2018 ihren Vertrag anmeldet, weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab Prüfungsvorbereitung 4
5 Beispiel II: Kaufvertragsrecht und Eigentum Frage 1: Hat das Grundbuchamt richtig gehandelt (mehrere richtige Lösungen möglich)? Ja, weil unterdessen halt Max Müller Eigentümer ist Nein, weil der Vertrag zwischen Peter Muster und Anna Meier älter ist als der Vertrag zwischen Peter Muster und Max Müller Nein, weil Anna Meier den Kaufpreis bereits bezahlt hat Prüfungsvorbereitung 5
6 Beispiel II: Kaufvertragsrecht und Eigentum Frage 2: Anna Meier klagt nun gegen Peter Muster und Max Müller und verlangt die Übertragung des Eigentums an der Wohnung und eventualiter, falls sie die Wohnung nicht erhalten sollte auf Rückerstattung des Kaufpreises. Kreuzen Sie die richtigen Lösungen an; es sind mehrere richtige Lösungen möglich. Das Gericht Weist die Klage gegen Peter Muster auf Übertragung des Eigentums an der Wohnung ab Heisst die Klage gegen Peter Muster auf Übertragung des Eigentums an der Wohnung gut Weist die Klage gegen Peter Muster auf Rückerstattung des Kaufpreises ab Heisst die Klage gegen Peter Muster auf Rückerstattung des Kaufpreises gut Weist die Klage gegen Max Müller auf Übertragung des Eigentums an der Wohnung ab Heisst die Klage gegen Max Müller auf Übertragung des Eigentums an der Wohnung gut Weist die Klage gegen Max Müller auf Rückerstattung des Kaufpreises ab Heisst die Klage gegen Max Müller auf Rückerstattung des Kaufpreises gut Prüfungsvorbereitung 6
7 Fragen ohne Sachverhalt Prüfungsvorbereitung 7
8 Beispiel I: Altlastenrecht Welche Aussage ist richtig? Eine Altlast ist ein sanierungsbedürftiger belasteter Standort; Ein asbestkontaminiertes Gebäude wird im Kataster der belasteten Standorte eingetragen; Auf Verlangen des Grundeigentümers erlässt die zuständige staatliche Behörde eine Kostenverteilungsverfügung für die Kosten, die für die Asbest-Dekontamination angefallen sind; Für die Sanierungskosten einer Altlast haftet immer nur der Verursacher (Verhaltensstörer), nie aber der blosse Eigentümer (Zustandsstörer) Prüfungsvorbereitung 8
9 Beispiel II: Bauhandwerkerpfandrecht Welche Bauleistung hat keinen Anspruch auf Sicherstellung mittels Bauhandwerkerpfandrecht? Transportbeton; Für die Baustelle hergestellter Bewehrungsstahl; Lieferung von Backsteinen; Gerüstarbeiten Prüfungsvorbereitung 9
10 Beispiel III: Eigentum Welche Aussage ist richtig: Die Ausdehnung des Grundeigentums in vertikaler Hinsicht ist nach Metern fest definiert, und geht so weit, wie das Gesetz (ZGB) es für die einzelnen Grundstückskategorien vorschreibt ist nach oben und unten unbegrenzt ist relativ festgelegt, und geht so weit, wie der Eigentümer ein Interesse daran hat Prüfungsvorbereitung 10
11 Beispiel IV: Grundlagen Welche Form braucht ein Kauf-/Werkvertrag über Errichtung und Übertragung des Eigentums an einer Wohnung zu seiner Gültigkeit: Er ist formlos gültig Er muss schriftlich abgeschlossen werden (mit Unterschrift beider Parteien) Er muss öffentlich beurkundet werden Prüfungsvorbereitung 11
12 Beispiel V: Versicherungen Welche Aussagen sind richtig: Die Haftpflichtversicherung des Planers deckt den Schaden, welchen der Geschädigte dadurch erleidet, dass der Planer einen Fehler begangen hat Die Haftpflichtversicherung des Unternehmers deckt die Behebung von Mängeln, welche der Unternehmer verursacht hat Die Haftpflichtversicherung des Planers deckt (in der Grundversicherung) Schäden an Bauten, wenn der Planer einen Planungsfehler gemacht hat Prüfungsvorbereitung 12
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