CORAK ENGINEERING ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN. Baumängel / Bauschäden
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- Pia Kopp
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1 ANALYSEN _ EXPERTISEN _ INSPEKTIONEN _ PLANUNGEN _ REALISATIONEN _ KONTROLLEN Baumängel / Bauschäden
2 Leistungen/ Grundlagen Expertisen Untersuchen von Bauschäden (Wasser- und Feuchteschäden) Feststellen von Baumängel Zustandsbeurteilungen Leckortung in Heiz- u. Sanitärleitungen Leitungsortung, Heiz, Sanitär, Elektro Schallmessungen Vibrations- Erschütterungsmessungen Raumklima, Oberflächentemperaturen Erfassen Baustofffeuchtigkeit Pilz- und Schimmelpilzbestimmung Thermographie Betonschäden Sanierungskonzepte Qualitäts- Ausführungskontrollen Alle EN und SIA Normen Bauphysik Anforderungen an die Tragwerke Anforderungen an die Gebäudehülle
3 Schimmelpilze Mikroskopie (Probenahme)
4 Hausschwamm
5 Brauner Kellerschwamm
6 Thermographie
7 Baumangel Bauschaden
8 Mängelarten Der Werkmangel ist ein vertragswidriger Zustand des Werks, der darin besteht, dass dem Werk eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Mängel - Abweichung von der nach Vertrag vereinbarten Beschaffenheit - Abweichung von der nach Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit - keine Eignung für die Anwendung im Sinne einer üblichen Verwendung - Verstoss gegen die allgemein anerkannten Regeln (Normen) und Technik Optischer Mangel ohne Beeinträchtigung der Nutzung einzeln oder in Kombination: - Farbe - Struktur - Oberflächenbeschaffenheit - Passgenauigkeit Technischer Mangel ohne Beeinträchtigung der Nutzung - mit üblicher Nutzungszeit - mit laufenden Mehrkosten - mit herabgesetzter Nutzungszeit Technischer Mangel mit Beeinträchtigung der Nutzung - mit üblicher Nutzungszeit - mit laufenden Mehrkosten - mit herabgesetzter Nutzungszeit
9 Wer muss den Mangel beweisen (OR/SIA 118) Art. 8 ZGB Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. SIA 118 Die behauptete Tatsache ist der Mangel, die abgeleiteten Rechte sind die Mängelrechte. Anders liegt die Beweislast, wenn die SIA-Norm 118 gilt, die vertraglich vereinbart werden muss. Danach gilt nach Art. 174 Abs. 3: Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm ist, so liegt die Beweislast beim Unternehmer. Anmerkung: Die Umkehrung der Beweislast nach SIA 118 gilt nur für die Garantiezeit von 2 Jahren. Nach Ablauf der 2-jährigen Garantiefrist gilt die Beweisregel nach Art. 8 ZGB. Dies wird bestätigt mit Art. 179 Abs. 5 SIA 118: Wird streitig, ob ein behaupteter verdeckter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm, so liegt die Beweislast beim Bauherrn.
10 Abnahme Die Abnahme nach OR, Art. 367 Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Die Abnahme nach SIA 118 Art. 157 Gegenstand der Abnahme kann das vollendete Werk sein oder, falls sich aus dem Werkvertrag nicht etwas anderes ergibt, auch ein in sich geschlossener vollendeter Werkteil. Art. 158 Der Unternehmer leitet die Abnahme dadurch ein, dass er der Bauleitung die Vollendung des Werks oder eines in sich geschlossenen Werkteiles anzeigt. Die Anzeige erfolgt mündlich oder schriftlich. Auf die Anzeige hin wird das Werk (oder der Werkteil) von der Bauleitung gemeinsam mit dem Unternehmer innert Monatsfrist geprüft. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Abnahme nach OR und nach SIA 118 besteht darin, dass nach SIA auch ein einzelner Werkteil abgenommen werden kann. Zudem wird nach SIA 118 präziser formuliert, innerhalb welcher Frist die Abnahme durchzuführen ist.
11 Mängelrüge Adresse der betroffenen Liegenschaft Sehr geehrter Herr... (Mängelrüge an alle möglichen Verursacher) Leider müssen wir feststellen, dass an unserer Liegenschaft ein oder mehrere Baumängel vorliegen. 1. Beschreibung der Feststellungen Grundsätzlich verlangen wir die Behebung der vorliegenden Mängel und die Instandstellung der aufgetretenen Schäden. 3. Zur Beurteilung der Mängel haben wir das auf Bauexpertisen spezialisierte Ingenieurbüro Corak AG beauftragt. 4. Bitte informieren Sie Ihre Versicherungen über den vorliegenden Schadenfall. Wir weisen Sie ausdrücklich auf die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen als auch auf die SIA Normen und das Obligationenrecht hin und verlangen von Ihnen die Behebung und Instandstellung im Rahmen Ihrer Garantieleistungen. Mit freundlichen Grüssen
12 Wer ist Garantiepflichtig Wer ist Garantiepflichtig? (ist im Kaufvertrag beschrieben) Wann wurde die Abnahme durchgeführt (Abnahmeprotokoll) - Planer, Bauleitung, Unternehmer - Generalunternehmer - Generalunternehmer, nur Rügefrist, danach Käufer - Generalunternehmer hat Garantien an Käufer abgetreten Die Haftung für Mängel, Schäden und Folgeschäden wird in GU-Verträgen oft zu Ungunsten des Bestellers, des Käufers formuliert. Tritt der Generalunternehmer seine Mängelrechte gegenüber den Handwerkern und Subunternehmern an den Besteller ab, dann entbindet er sich von seiner Gewährleistungspflicht nach SIA und nach OR. Der Besteller oder Käufer muss dann seine Mängelrechte direkt bei den Unternehmern wahrnehmen, ohne dass er in den meisten Fällen das Vertragsverhältnis zwischen dem GU und den Unternehmern kennt.
13 Kriterien an die Konstruktion - Erzielen eines für Menschen erträglichen Raumklimas im Winter und im Sommer. - Vermeidung von Bauschäden, verursacht durch eindringendes Wasser. - Vermeidung von Bauschäden verursacht durch Kondenswasserbildung. - Wirtschaftliche Anlage- und Betriebskosten der Haustechnik unter den geforderten Umweltbedingungen. - Wirtschaftliche Anlage- und Betriebskosten der Haustechnik unter den geforderten Umweltbedingungen. - Erfüllung bestehender Vorschriften und Gesetze. - Genügend Wärmedurchlasswiderstand der Einzelbauteile und der gesamten Konstruktion Wand, (Decke, Bauteleverbindungen) unter stationären Temperaturbedingungen. - Kondenswasserfreiheit der inneren Oberflächen. (Aussenecken, Deckenauflage, Dachkonstruktion). - Verhütung schädlicher Kondenswasserausscheidung in der Konstruktion, infolge Dampfdiffusion. (Wände, Decke, Einzel-bauteile, Tragkonstruktion) - Genügend Trägheit bei instationären Wärmevorgängen.
Baumängel. Feuchtigkeitsschäden. Hans Mühlebach. dipl. Architekt HTL/SIA Zertifizierter Gerichtsexperte SEC QC-Expert AG, Dübendorf
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