Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019
|
|
- Lena Thomas
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2019 Fall 3: Immobilienerwerb mit Tücken 7. März 2019 RA Dr. Eva Maissen
2 Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (1/2) Arten von Schenkungen gemischte Schenkung: teilentgeltliches Geschäft (bewusste u. gewollte Leistungsinäquivalenz) bedingte Schenkung (OR 245 I): Wirksamkeit/Wegfall der Schenkung hängt von ungewissen zukünftigen Tatsachen ab (u.a. Suspensiv- und Resolutivbedingung möglich) Schenkung mit Auflage (ZGB 245 I): auferlegt dem Beschenkten bestimmtes Verhalten gegenüber Drittem oder Schenker Charakter der Unentgeltlichkeit bleibt bestehen Schenkung bleibt bestehen, auch wenn Auflage nicht erfüllt wird Parteiwille entscheidend, Abgrenzung zu Bedingung u.u. aber Widerruf, OR 249 ff. Seite 2
3 Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (2/2) rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht (Einwendung): «Nein» Geltendmachung, dass Anspruch materiell nie bestanden habe (z.b. wegen Urteilsunfähigkeit einer Partei bei Vertragsabschluss) oder mittlerweile erloschen sei (z.b. durch Verrechnung) von Amtes wegen von Gericht zu beachten Bsp.: Urteilsunfähigkeit, Verrechnung, Verwirkung, Widerruf Schenkung (ZGB 249 ff.) Leistungsverweigerungsrecht (Einrede): «Ja, aber» Recht, die Erfüllung zu verweigern, entweder vorübergehend (z.b. Einrede des nicht erfüllten Vertrages) oder dauernd (z.b. Verjährung), Recht selbst geht nicht unter nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. OR 142 für Verjährung) Seite 3
4 Frage 1: Qualifikation Rechtsverhältnis zwischen SI AG und I? CHF 3'000 Secure Investment AG Ingenieur I Erstellung Gutachten? "Gutachtervertrag" Seite 4
5 Qualifikation des Gutachtervertrages Werkvertrag OR 363 Werk; Erfolg Erfolg anhand objektiver Kriterien überprüfbar ( richtig oder falsch ) (zwingend entgeltlich) Auftrag OR 394 sorgfältiges Tätigwerden kein überprüfbares Ergebnis (nicht zwingend entgeltlich) Werk nicht zwingend körperlich Seite 5
6 Frage 2: SI AG gegen I auf CHF woraus? Vss. Sachgewährleistung (OR 367 ff.) Werkmangel Vorliegen Mangel bei Ablieferung (Ablieferung = Übergabe in Absicht der Vertragserfüllung) Mängelrüge: OR 367 I Prüfung, sobald nach üblichem Geschäftsgang tunlich Rüge sofort, bei versteckten Mängeln OR 370 III genaue Bezeichnung der Mängel Seite 6
7 Vss. Sachgewährleistung II (OR 367 ff.) kein Ausschlussgrund Mangel an v. Besteller geliefertem Stoff (OR 365 III) Weisungen/Selbstverschulden d. Bestellers (OR 369) keine Freizeichnung (im Rahmen von OR 100) keine Verjährung: OR 371 I 2 Jahre ab Abnahme des Werkes Seite 7
8 Rechtsbehelfe Sachgewährleistung Anspruch von SI AG gegen I auf CHF aus Wandlung gemäss OR 368 I Wandlung OR 368 I Annahme des Werks für Besteller unzumutbar Werk unbrauchbar (umstr. ob obj. oder subj. genügt) oder Minderung oder Nachbesserung OR 368 II minder erhebliche Mängel oder Abweichungen und allenfalls Schadenersatz nach OR 368 I und II jedoch nur bei Vorliegen eines Verschuldens Seite 8
9 Frage 3: SI AG gegen I auf Ersatz der Mietkosten für Seminarräume woraus? (Gutachtervertrag) Secure Investment AG Ingenieur I CHF 2'500? Hotel Seite 9
10 Frage 3: SI AG gegen I auf Ersatz der CHF Anspruch von SI AG gegen I auf CHF aus OR 368 I VSS Ersatz des Mangelfolgeschadens aus OR 368 I: rechtzeitige Mängelrüge (OR 367 I, OR 370 III) Mangelfolgeschaden Vertragsverletzung Kausalzusammenhang Verschulden Seite 10
11 Frage 4: Qualifikation Rechtsverhältnis zwischen SI AG und T? Secure Investment AG "Gutachtervertrag" Ingenieur I? Hotel Techniker T Seite 11
12 Verhältnis Secure Investment AG Techniker T Werklieferungsvertrag Werkvertrag mit Stofflieferung durch Unternehmer Arbeitsleistung zentral, Lieferung der Sache untergeordnet Rechtsgewährleistung gemäss Kaufrecht (vgl. OR 365 I) Kauf mit Montagepflicht Kauf einer Sache in Kombination mit werkvertragl. Element Sachlieferung/Übereignun g Kaufsache überwiegt Arbeit/Montage = untergeordnete Nebenpflicht Seite 12
13 Frage 5: Kann SI AG vom Vertrag zurücktreten und...? Vss. Rücktritt OR 366 I nicht rechtzeitiger Beginn/Verzögerung/Rückstand Vss. Verzugsrecht OR AT (OR 102 ff.) Mahnung? Nachfrist? Seite 13
14 Rechtsfolgen in OR 107 II 1. Wahlrecht: Klage auf Erfüllung und Verspätungsschaden (OR 106) oder Verzicht auf Leistung und 2. Wahlrecht (wenn Verzicht auf Leistung): Festhalten am Vertrag und positives Interesse (OR 107 II) oder Rücktritt vom Vertrag und negatives Interesse (OR 109 II) 3. Wahlrecht (wenn Festhalten mit positivem Interesse): Austausch- oder Differenztheorie (Datum) (Name des Dozierenden) Seite 14
15 Alternative Rücktritt gemäss Art. 377 OR (Widerruf)? jederzeit möglich Alternative zu Sachgewährleistung einzige VSS: Werk noch nicht vollendet Folgen für Unternehmer: nur gegen Vergütung bereits geleisteter Arbeit und volle Schadloshaltung, d.h. Ersatz des positiven Vertragsinteresses (d.h. inklusive Gewinn, den er gehabt hätte) ABER: Abzug von Kosten, die nicht anfielen wegen Beendigung UND Schadensminderungspflicht (Anrechnung Vorteile der Beendigung, wenn auch nur hypothetisch) Seite 15
16 Frage 5 (Forts.):...und ein anderes Unternehmen mit dem Einbau beauftragen? Anspruch von SI AG gegen T auf Ersatzvornahme aus OR 366 II Vss. Ersatzvornahme OR 366 II mangelhafte/vertragswidrige Erstellung bestimmt voraussehbar Nachfrist Androhung der Ersatzvornahme Verschulden des Unternehmers = i.s. kein Selbstverschulden Besteller Seite 16
17 Frage 6: Welchen Betrag schuldet die Secure Investment AG? fester Werkpreis (OR 373)? Anpassung nur gem. OR 373 II unbestimmte Vergütung (OR 374 und 375)? d.h. eigentlich eben auch kein Preis kein Preis & Circa-Preis (OR 374) od. ungefährer Ansatz (OR 375) bestimmen sich nach Wert der tatsächlichen Arbeit (OR 374) kein Preis keine Anpassung nötig Circa-Preis Anpassung allenfalls über OR 373 II bei unverhältnismässiger Überschreitung ungefährer Ansatzes OR 375 Seite 17
18 OR 374 vs OR 375 OR 374: circa-preis, Bsp. CHF 1 000, +/-10%, oder zwischen CHF Kostenlinie Bis hier gilt OR 374 Ab hier gilt OR 373 II Seite 18
19 OR 374 vs OR 375 OR 375 = ungefährer Ansatz: Ich schätze Kosten auf CHF ( Preis i.s. Vertragsinhalt, nur Geschäftsgrundlage) Schätzung (50 000) Schätzung +10% (55 000) Kostenlinie Kosten > Schätzung + 10% ermöglicht Rücktritt (OR 375 I) OR 375 II: Ab 10% halbierte Kosten für beide oder Rücktritt «ex nunc» (Vergütung des bisher Geleisteten) Seite 19
20 Berechnung Frage 6 wenn die Lieferung (20 000) und der Einbau (30 000) als Ganzes betrachtet werden: Preis geschätzt: , Preis tatsächlich: Toleranzgrenze: 10% mehr als geschätzt 5 000, also = % übersteigender Betrag = /2 = Preis zu bezahlen = Herabsetzung im Umfang von wenn nur der Einbau (30 000) separat betrachtet wird: Preis Einbau geschätzt: , Preis Einbau tatsächlich: Toleranzgrenze: 10% mehr als geschätzt 3 000, also = % übersteigender Betrag = /2 = Preis zu bezahlen = (total inklusive Lieferung dann zu bezahlen) Herabsetzung im Umfang von (Datum) (Name des Dozierenden) Seite 20
21 Falls Kostenschätzung für die Installationsarbeiten und die Anlagekosten gemeinsam angeschaut werden: Anspruch von T gegen SI AG auf CHF aus OR 363 i.v.m. OR 374 i.v.m. OR 375 Falls Kostenschätzung für die Installationsarbeiten separat angeschaut werden: Anspruch von T gegen SI AG auf CHF aus OR 363 i.v.m. OR 374 i.v.m. OR 375 Seite 21
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 3: Immobilienerwerb mit Tücken 8. März 2017 RA Dr. Eva Maissen Die wichtigsten Merkpunkte zur Übungsstunde 2 (1/2) Arten von Schenkungen
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017 Fall 2 Spendieren mit (juristischen) Tücken 2. März 2017 (Name des Dozierenden) Sachverhalt Vertrag vom 15. Januar 2016 2. März 2017
MehrPreisverleihung am Festvortrag Prof. Dr. Rolf Watter. Anschliessend Apéro. 10:30 bis ca. 12:00 Uhr. Sie sind herzlich eingeladen.
Preisverleihung am 25.11.2016 Festvortrag Prof. Dr. Rolf Watter Anschliessend Apéro 10:30 bis ca. 12:00 Uhr Sie sind herzlich eingeladen. Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2016 Vorlesung
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 2 Spendieren mit (juristischen) Tücken 1. März 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Die wichtigsten Merkpunkte
MehrAbschluss eines Werkvertrages
Abschluss eines Werkvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Werkvertrag
MehrObligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017
Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches Institut! Pflichten des Bestellers " Leistung des Werklohns! Pflichten
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;
MehrHaftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen
Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis
MehrObligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017
Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom 30. Oktober 2017 RA Dr. Eva Maissen www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-maissen Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches
MehrVorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil. Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Universität Zürich, Werkvertrag II, 22./23.
Vorlesung Obligationenrecht Besonderer Teil Rechtsanwalt Prof. Dr. Arnold F. Rusch LL.M. Universität Zürich, Werkvertrag II, 22./23. Oktober 2018 1 Sachgewährleistung, OR 368 Nachbesserung plus Schadenersatz
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 7 Der Traum vom Eigenheim 26. April 2018 Dr. Tina Huber-Purtschert (tina.huber-purtschert@uzh.ch) Übersicht über den Sachverhalt
MehrLösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?
20. November 202 LM Lösungsschema Fall 7 Lösung Punkte 45 Frage : Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas? Total: Punkte 2 Andreas könnte sich im Schuldnerverzug befinden. A. Schuldnerverzug:
MehrAbschluss eines Kaufvertrages
Abschluss eines Kaufvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Kaufvertrag
MehrDer Unternehmer im Werkvertrag
Der Unternehmer im Werkvertrag Ein systematischer Grundriss Peter Gauch Professor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) 2., vollständig überarbeitete und erweiterte
MehrVertragsrecht III. Werkvertrag
Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 1: Sechs Mülleramazonen-Papageien Donnerstag, RA Dr. Eva Maissen eva.maissen@uzh.ch Befragung im Rahmen von Abschlussarbeit CAS
MehrLösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?
20. November 202 LM Lösungsschema Fall 7 Lösung Punkte 45 Frage : Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas? Total: Punkte 2 Andreas könnte sich im Schuldnerverzug befinden. A. Schuldnerverzug:
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrNICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK)
NICHTERFÜLLUNG EINER SCHULDPFLICHT (ÜBERBLICK) NICHTERFÜLLUNG IM ENGEREN SINN SCHLECHTERFÜLLUNG MOMENTANE NICHTERFÜLLNG (Nacherfüllung möglich, Spätleistung) DEFINITIVE NICHTERFÜLLUNG (Nichtleistung) NACHTRÄGLICHE
MehrCheckliste zur Falllösung Vertragsrecht
Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht Checkliste zur Falllösung Vertragsrecht I)Anspruchsgrundlage (AG) II)Forderung aus gültigem Grundgeschäft (FAGG) Vertragsverhandlungen Antrag Annahme Gültigkeit
MehrRüge und Verjährung im Baugewerbe
17. Informationstagung der Fachkommission Haftpflicht vom 30. Mai 2016 Rüge und Verjährung im Baugewerbe Dr. iur. Thomas Siegenthaler Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Scherler + Siegenthaler
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
Mehr0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrUN-Kaufrecht. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internat Warenkauf ( Wiener Kaufrechtsabkommen )
UN-Kaufrecht Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internat Warenkauf ( Wiener Kaufrechtsabkommen ) in Ö seit 1.1.1989 in Kraft materielles Recht dispositives Recht (Art 6) Regelungen
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 ivm 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrDie Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken
Dr. Klaus Tschütscher Die Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken Verlag Paul Haupt Bern Stuttgart Wien Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 6 Streit in der Weisswaren-Branche 29. März 2018 RA Dr. Maissen Evaluation Übungen OR BT www.ius.uzh.ch/de/staff/senior-assistants/oa-maissen
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrVertragstypen im Überblick
Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
MehrVeräusserungsverträge
Veräusserungsverträge Zusammenfassungen Prüfung Dienstag, 10. April 2017 OR, Nominatverträge, Innominatverträge 1 Veräusserungsverträge, Kaufvertrag 2 Übergang von Nutzen und Gefahr 3 Vertragsverletzung
MehrRechtslage nach Beendigung des Vorrangs der Nacherfüllung
3. Keine Einrede des Verkäufers 439 III BGB erfasst Fälle des 275 II, III BGB Unverhältnismäßigkeit der Kosten Verjährung, 214 i.v.m. 438 BGB III. Rechtsfolgen, 439 BGB IV. Freie Wahl zwischen Nachbesserung
MehrFalllösungstechnik. nach Anspruchsgrundlagen. Fall. PÜ Zivilrecht SS 2016 a.univ.prof.dr.eva Palten,
Falllösungstechnik nach Anspruchsgrundlagen Fall 1 Falllösungstechnik Überblick Umgang mit dem Sachverhalt Zugang kreativ strukturiert Falllösung als Rollenspiel Anspruch Anspruchsgrundlage(n) Anspruchsgrundlagenkonkurrenz
MehrDIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR.
Weitere Files findest du auf www.semestra.ch/files DIE FILES DÜRFEN NUR FÜR DEN EIGENEN GEBRAUCH BENUTZT WERDEN. DAS COPYRIGHT LIEGT BEIM JEWEILIGEN AUTOR. Grobstruktur Privatrecht 1. Einleitung Übersicht
MehrSchweizerisches Werkvertragsrecht
Alfred Koller Prof. Dr. iur., ordentlicher Professor an der Universität St. Gallen Schweizerisches Werkvertragsrecht DIKE Inhaltsübersicht Vorwort Dank und Widmung Hinweise Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrObligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017
Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-maissen Themen heutige Vorlesung! Leistungsstörungen Teil I Fortsetzung und
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrVertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Rechte des Bestellers 634 BGB Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit
Mehrd. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität
d. Voraussetzungen der Haftung aus pvv Schlechterfüllung Verschulden des S Schaden des G Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) wo solche
MehrBGB IV Werkvertrag, 631 BGB
BGB IV Werkvertrag, 631 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Werkvertrag-Verhältnis zum Kaufrecht = Verpflichtung eines Werkunternehmers zur entgeltlichen Herstellung eines versprochenen Werks
MehrKündigung. Außerordentliche Kündigung (ab a BGB)
Kündigung Außerordentliche Kündigung (ab 1.1.2018 648a BGB) - Institut anerkannt - 314 BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Bislang einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung
MehrSchweizerisches Werkvertragsrecht
Alfred Koller Prof. Dr. iur., ordentlicher Professor an der Universität St. Gallen Schweizerisches Werkvertragsrecht Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Dank und Widmung... VI Hinweise... VII Inhaltsübersicht...
MehrBürgerliches Recht, Schuldrecht
Grundzüge des österreichischen Privatrechts Bürgerliches Recht, Schuldrecht Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht/Universität Wien Überblick Kaufvertrag Leistungsstörungen
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2018 Fall 1: Sechs Mülleramazonen-Papageien Donnerstag, 22. Februar 2018 Dozierende(r) 3 Mal Pause Rechtswissenschaftliches Institut Veranstaltungsdaten
MehrII. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrKaufvertrag. 1 Pflichten des Verkäufers. 1a Kaufgegenstand. 1b Erfüllungsort und Gefahrtragung. 1c Lieferzeit bzw. -termin
Kaufvertrag zwischen , nachfolgend «Verkäufer», und , nachfolgend «Käufer». 1 Pflichten des Verkäufers 1a Kaufgegenstand Der Verkäufer verkauft dem Käufer
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
Mehr[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?
Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:
MehrFolgen des Rücktritts LN gegenüber L, falls L Rücktritt akzeptiert
Folgen des Rücktritts LN gegenüber L, falls L Rücktritt akzeptiert im Verhältnis L LG: LG muss L die Kaufsache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückübereignen im Verhältnis LN LG: dem Leasingvertrag
MehrKaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
MehrGEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE. Dr. Friedrich Filzmoser
GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Dr. Friedrich Filzmoser Jänner 2017 GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Dieser Band ist beim WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T 05-90909 I F 05-90909-3588 E wko-shop@wkooe.at
MehrÜbungen OR AT II FS Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1
Übungen OR AT II FS 2014 Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 1 Überblick über das Vorgehen Sachverhaltsabschnitt 1: Korrespondenz zwischen Nora und PP AG Sachverhaltsabschnitt 2: Organisation der Reise Sachverhaltsabschnitt
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Gliederung der
MehrVeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II
Arten von Vertragspflichtverletzungen Verletzung von Hauptleistungspflichten o Unmöglichkeit: Schuldner kann gar nicht mehr leisten o Verzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig oder Gläubiger nimmt angebotene
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Crashkurs Zivilrecht Fälle Seite 1 von 1 Lösungshinweise Fall 1 (bitte unbedingt auch den Fall lesen!) Anspruch auf Nacherfüllung, 439 I Zum Aufbau: Wer will kann auch mit dem Anspruch aus 635 I beginnen.
MehrSchweizerische Baurechtstagung Die Ersatzvornahme. Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung. Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern
Schweizerische Baurechtstagung 2017 Die Ersatzvornahme Voraussetzungen, Vorschuss, Durchführung Prof. Dr. iur. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Einleitung II. Die materiellen Voraussetzungen der Ersatzvornahme
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
Mehr6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung
I Haftung des Schuldners für die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung gesetzliche Anordnung bei entgeltlichen Geschäften 922 ff: sregeln bei der entgeltlichen Überlassung von Sachen, va beim Kauf Anwendung
MehrDas Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
MehrAGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.
Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017 Fall 1: Sechs Mülleramazonen-Papageien Donnerstag, 23. Februar 2017 Dozent/in Veranstaltungsdaten Fall Text 1 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4
MehrAnspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB
Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB A. Voraussetzungen I. Anspruch entstanden 1. Abschluss eines Werkvertrages nach 631 BGB (u.u. Abgrenzung zum Dienstvertrag) 2. Mangelhaftes
MehrLösungsschema Fall 5: Verrechnung, Bedingung, Verjährung
Lösungsschema Fall 5: Verrechnung, Bedingung, Verjährung Lösung Punkte Max: 4 Fragestellung: Georg möchte heute (. November 20) von Ihnen als Total: 28 RAin/RA wissen, ob er die CHF 20 000.- von Eric noch
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 6 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I 1. Welche Möglichkeiten hat ein Käufer, wenn die von ihm gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung abgelaufen ist? Er kann weiterhin den Primäranspruch ( 433 Abs.
MehrLizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, , Prof. Dr. W. Portmann
Lizentiatsklausur im Privatrecht II, Teil OR, 1.2.2005, Prof. Dr. W. Portmann Lösungsskizze I. A gegen B *) Qualifikation der Verträge: 2 A und B haben einen Mietvertrag (OR 25) abgeschlossen. B und D
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrÜbungen im OR-AT II FS Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux)
Übungen im OR-AT II FS 2015 Fall 2 (Prof. Dr. Ulrike Babusiaux) Teil I.: Kärtner Bienen Anspruch des B auf Erstattung der Ersatzkosten für den Kauf der Schweizer Honigbienen aus Art. 103 Abs. 1 OR Prof.
MehrLösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)
Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Frage 1: Tod der B Keine Punktevergabe für: Ungültige Enterbung Verfügungsfähigkeit der B I. Ungültigkeitsklage H, S, L gegen N gem. Art. 519 ZGB 1. Aktivlegitimation,
MehrAUS DEM THEMENGEBIET: WERKVERTRAG TATTOO MIT FEHLERN UND DIE RECHTLICHEN FOLGEN
AUS DEM THEMENGEBIET: WERKVERTRAG TATTOO MIT FEHLERN UND DIE RECHTLICHEN FOLGEN I. Der Fall T wollte sich ein neues Tattoo stechen lassen und wendete sich an ein grosses, sehr bekanntes Tattoo-Studio G.
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
49 Störung der Geschäftsgrundlage A. Allgemeines Umstände sind bei Vertragsschluss anders als angenommen oder entwickeln sich anders Anpassungsinteresse vs. Bestandsinteresse Einschränkung des Grundsatzes
MehrGeneralunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis
Immobilienrecht 2015 - Wichtige Vertragsverhältnisse: Problematiken und Lösungsansätze Generalunternehmerverträge Fallstricke in der Praxis 24. September 2015 Business Center Balsberg, Zürich-Kloten Peter
MehrGeltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters
Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Dr. iur. Raphaël Haas Rechtsanwalt und Notar Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität Luzern
MehrVertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner. Sommersemester Teil: Wiederholungsfälle
Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012 4. Teil: Wiederholungsfälle Fall 1: Kaufrecht K kauft im November 2011 in Rostock von V ein gebrauchtes Fahrzeug mit einer Laufleistung
MehrObligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017
Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen Email: eva.maissen@uzh.ch Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches Institut! Entstehung! Pflichten des Beauftragten:!
MehrDer Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).
Andere Verträge Der Werkvertrag hat Ergänzungsfunktion und gilt für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen. Hierunter fallen auch
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
Mehr3. Einrede des Notbedarfs, 519
3. Einrede des Notbedarfs, 519 519 gilt nur für die noch nicht vollzogene Schenkung nach Vollzug gelten 528 f. (Rückforderung) 519 auch anwendbar, wenn Schenker Notbedarf selbst verschuldet hat; 529 nicht
MehrObligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017
Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Kauf, Tausch und Schenkung Vorlesung vom RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb www.rwi.uzh.ch/de/lehreforschung/obas/oa-maissen Agenda
MehrObligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017
Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches Institut Werkvertrag II! Leistungsstörungen! Sachgewährleistung!
MehrDie AGB SIK und ihre Bedeutung bei Vergabeverfahren Vortrag an der Mitgliederversammlung der SVöB vom 8. Mai 2015
Die AGB SIK und ihre Bedeutung bei Vergabeverfahren Vortrag an der Mitgliederversammlung der SVöB vom 8. Mai 2015 Thomas M. Fischer Amt für Informatik und Organisation (KAIO) Datum: 8. Mai 2015 Dokumenten-Nr.:
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
Mehr8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung
Irrtum Sache ist schon bei Abschluss des Kaufvertrages mangelhaft Irrtum des Erwerbers darüber kann Eigenschaftsirrtum sein grsl nur bei einer Speziessache Gattungskauf: bei Vertragsabschluss steht noch
Mehr5. Einheit. Verzug beim Fixgeschäft. Verzug mit Nebenleistungspflichten. Verzug mit Nebenleistungspflichten (2)
Verzug mit Nebenleistungspflichten unterschiedliche Rechtsfolgen für Verzug mit selbständigen bzw unselbständigen Nebenleistungspflichten selbständige NLP: Verzugsregeln Bsp: Lieferung der Maschine ohne
MehrProf. Dr. Mirjam Eggen FS LÖSUNGSSKIZZE-
SCHRIFTLICHE FALLLÖSUNG IM PRIVATRECHT -LÖSUNGSSKIZZE- FEHLERHAFTE SOFTWARE Einleitung Einordnung der Ansprüche Als Anspruchsgrundlage kommen die abgeschlossenen Verträge zwischen den Parteien in Betracht.
MehrKaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,
zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer
MehrProf. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht
Einleitung - Kap. 1 Veräußerungsverträge Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht 1 Kauf A) Begriff, Abschluss, Inhalt I) Begriff II) Abschluss, Form III) Der Kauf als Verpflichtungsgeschäft
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrVortrag am 17. Januar 2002
Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn Nacherfüllungsrecht und Nacherfüllungspflicht des Verkäufers Vortrag am 17. Januar 2002 Alle Vorlesungsunterlagen
MehrGrundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung
Prof. Dr. M. Avenarius Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse Gliederung I.) Vorbemerkungen 1.) Überblick über den Vorlesungsstoff 2.) Grundgedanken des Vorlesungsaufbaus II.) Kauf, Tausch, Schenkung
Mehr7. Einheit. Gewährleistung II. Primäre Gewährleistungsbehelfe. Primäre Gewährleistungsbehelfe (2) Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch
Gewährleistung II Gewährleistungsbehelfe Verbesserung Austausch primäre Gewährleistungsbehelfe Preisminderung Aufhebung des Vertrages (Wandlung) sekundäre Gewährleistungsbehelfe 1 Primäre Gewährleistungsbehelfe
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
MehrDie Schuldrechtsklausur
Peter Balzer Stefan Kröll Bernd Scholl Die Schuldrechtsklausur Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhältnisse in der Fallbearbeitung Springer Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhalts Verzeichnis Literaturverzeichnis
Mehr