Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017
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- Manuela Baumhauer
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1 Obligationenrecht Besonderer Teil Herbstsemester 2017 Vorlesung vom RA Dr. Eva Maissen
2 Themen heutige Vorlesung Rechtswissenschaftliches Institut! Pflichten des Bestellers " Leistung des Werklohns! Pflichten des Unternehmers "insbes. Pflicht zur persönlichen Ausführung des Werks! Leistungsstörungen! Sachgewährleistung! Verzug! Gefahrtragung/Unmöglichkeit RA Dr. Eva Maissen Seite 2
3 Pflichten der Bestellerin - Der Werklohn! Fester Werkpreis (OR 373)! Anpassung nur gem. OR 373 II! «ausserordentlich» gem. OR 373 II = Umstände nicht voraussehbar oder Eintritt war für beide Beteiligte ausgeschlossen d.h. auch «kein Preis»! Unbestimmtheit der Vergütung (OR 374 & 375)! kein Preis/Circa-Preis (OR 374) od. ungefährer Ansatz (OR 375)! bestimmen sich nach Wert der tatsächlichen Arbeit (OR 374)! kein Preis " keine Anpassung nötig! Circa-Preis " Anpassung allenfalls über OR 373 II! bei unverhältnismässiger Überschreitung eines ungefähren Ansatzes " OR 375 RA Dr. Eva Maissen Seite 3
4 Leistung des Werklohns: OR 374 OR 374 = «Circa-Preis» (z.b. zwischen CHF ) = Preis i.s. Vertragsinhalt Kostenlinie bis hier gilt OR 374 ab hier gilt OR 373 II RA Dr. Eva Maissen Seite 4
5 Leistung des Werklohns: OR 375 OR 375 = ungefährer Ansatz: «Ich schätze die Kosten auf CHF Preis i.s. Vertragsinhalt, nur Geschäftsgrundlage Schätzung Schätzung +10% Kostenlinie 1. Grundsatz OR 375 I: Kosten > Schätzung + 10% " ermöglicht Rücktritt 2. Spezialtatbestand bei Bauten in OR 375 II: Kosten > Schätzung + 10 % " ab 10% halbierte Kosten für beide oder Rücktritt «ex nunc» (Vergütung des bisher Geleisteten) RA Dr. Eva Maissen Seite 5
6 Pflichten der Bestellerin Karolin will heiraten. Im Zuge der Hochzeitsvorbereitungen gibt sie bei Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise erstanden hat. Die Hochzeit findet am 24. September 2016 statt. Karolin erklärt Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm vereinbart, dass das Kleid exakt am 16. September 2016 fertiggestellt sein müsse. Variante I: Karolin und Böck vereinbaren, dass das Kleid CHF kosten soll. Nachträglich erweist sich die Verarbeitung von Karolins Stoff als extrem schwierig, sodass die Aufwendungen von Böck ungefähr CHF ohne Gewinnberücksichtigung betragen. RA Dr. Eva Maissen Seite 6
7 Pflichten des Unternehmers Überblick Pflichten des Unternehmers Herstellung und Ablieferung des Werks persönliche Ausführung betr. den Stoff Sorgfaltspflicht Gewährleistungspflicht OR 363 OR 364 II OR 364 I OR 365 OR 368 RA Dr. Eva Maissen Seite 7
8 Pflicht des Unternehmers zur persönlichen Ausführung (OR 364 II) Kommt es auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an? Ja OR 364 II Wird das geschuldete Werk derart durch die individuellen Fähigkeiten des Unternehmers geprägt, dass ein anderer das Werk nicht herstellen kann? Ja Nein Nein OR 364 II keine Pflicht zu persönlicher Ausführung Pflicht zu persönlicher Ausführung Herstellung unter persönlicher Leitung des Unternehmers genügt RA Dr. Eva Maissen Seite 8
9 Voraussetzungen Gewährleistung Rechtswissenschaftliches Institut! Vorliegen Werkmangel bei Ablieferung (OR 368):! Werk weicht von vertraglich vereinbarter Beschaffenheit ab! Bei Fehlen vertraglicher Vereinbarung: Gebrauchstauglichkeit und Verkehrsanschauung! Mängelrüge (OR 367):! Prüfung sobald nach üblichem Geschäftsgange tunlich! Rüge umgehend (obwohl nicht im Gesetz)! versteckte Mängel: OR 370 I und III! Verjährungsfrist nicht abgelaufen (OR 371)! keine gültige Wegbedingung der Gewährleistung (OR 100, gem. Teil der Lehre auch OR 199 analog)! kein sonstiger Ausschlussgrund! OR 365 III! OR 369! OR 370 RA Dr. Eva Maissen Seite 9
10 Überblick Ansprüche Sachgewährleistung Rechtswissenschaftliches Institut Mängelrechte der Bestellerin Wandlung Minderung Nachbesserung OR 368 I OR 368 II OR 368 II Ersatzlieferung bzw. neues Werk? OR 206 I analog " oder: SchE aus OR 41 jeweils plus Schadenersatz bei Vorliegen - Schaden OR 368 I/II - KSZ - Verschulden " Achtung: gem. BGer ist OR 97 I anders als bei Kaufvertrag nicht alternativ anwendbar!!! RA Dr. Eva Maissen Seite 10
11 Sachgewährleistung Bernd, Eigentümer eines Hallenbadkomplexes in Davos will im Hinblick auf die kommenden Schwimmmeisterschaften ein Schwimmbecken bauen, das die reglementarischen Anforderungen für sportliche Wettkämpfe erfüllt. Deshalb beauftragt er Baumeister Ubaldi, ein Schwimmbecken von genau 50 m Länge zu erstellen. Dieser ist begeistert von der Idee, dass Wettkämpfe in einem von ihm erbauten Becken stattfinden sollen. Sechs Monate später ist Ubaldi mit dem Bau des Beckens fertig. Als Bernd dann allerdings die Länge des Schwimmbeckens kontrolliert, merkt er, dass das Becken 5.5 cm zu kurz ist. Unter keinen Umständen will Bernd das Becken so akzeptieren, war und ist es doch sein Herzenswunsch, ein wettkampftaugliches Schwimmbecken zu haben. Was würden Sie Bernd raten? (vgl. BGE 93 II 317) RA Dr. Eva Maissen Seite 11
12 Sachgewährleistung Karolin will heiraten. Im Zuge der Hochzeitsvorbereitungen gibt sie bei Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise erstanden hat. Die Hochzeit findet am 24. September 2016 statt. Karolin erklärt Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm vereinbart, dass das Kleid exakt am 16. September 2016 fertiggestellt sein müsse. Variante II: Am Hochzeitstag schreitet Karolin stolz den Mittelgang in der Kirche entlang. Im dümmsten Moment platzt eine Naht am Kleid, worauf sie über das heruntergerutschte Kleid stolpert und sich an der Hand verletzt. Dank einiger Sicherheitsnadeln kann die Zeremonie weitergehen. Es stellt sich heraus, dass die Ursache für das Malheur in der Kirche beim sehr minderwertigen Stoff liegt. Auf diese Unzulänglichkeit des Materials hatte Böck wiederholt hingewiesen. RA Dr. Eva Maissen Seite 12
13 Sachgewährleistung? Karolin will heiraten. Im Zuge der Hochzeitsvorbereitungen gibt sie bei Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise erstanden hat. Die Hochzeit findet am 24. September 2016 statt. Karolin erklärt Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm vereinbart, dass das Kleid exakt am 16. September 2016 fertiggestellt sein müsse. Variante III: Böck liefert am 16. September 2016 ein ziemlich gewagtes Abendkleid. Zwar hatte er den richtigen Stoff verarbeitet, aber leider zwei Auftragsbeschreibungen verwechselt. Eine Hochzeit mit einem solch tiefen Dekolleté ist für Karolin undenkbar. RA Dr. Eva Maissen Seite 13
14 Verzug und Schlechterfüllung vor Abgabe des Werks: OR 366 Rechtswissenschaftliches Institut OR 366 I! Der Unternehmer! beginnt nicht rechtzeitig! verzögert Ausführung in vertragswidriger Weise! ist im Rückstand, sodass rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen! Vss OR 102 ff. OR 366 II! mangelhafte Erstellung! angemessene Frist zur Abhilfe (" Verschulden des Unternehmers nicht vorausgesetzt entgegen Wortlaut) Rücktritt vom Vertrag aber auch andere OR 107 II Rechte (gem. BGer auch ex nunc Kündigung Werkteil gegen Vergütung bisheriger Arbeit) Ersatzvornahme (gem. BGer auch Rücktritt nach OR 107 II (!) möglich) RA Dr. Eva Maissen Seite 14
15 Verzug Karolin will heiraten. Im Zuge der Hochzeitsvorbereitungen gibt sie bei Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise erstanden hat. Die Hochzeit findet am 24. September 2016 statt. Karolin erklärt Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm vereinbart, dass das Kleid exakt am 16. September 2016 fertiggestellt sein müsse. Variante IV: Der arme Böck erkrankt im dümmsten Moment. Aus diesem Grund wird er den Termin vom 16. September 2016 nicht einhalten können. Als Karolin am 11. September 2016 davon erfährt, möchte sie nicht länger zuwarten. Sie erklärt am gleichen Tag, dass sie vom Vertrag zurücktrete, und kauft sich in der Folge bei der Romantica AG ein Kleid von der Stange. RA Dr. Eva Maissen Seite 15
16 Sachgewährleistung Rechtswissenschaftliches Institut Adrian möchte eine ökologische Heizung in sein Haus einbauen. Hierzu benötigt er zwei speziell angefertigte Tanks, die in das Fundament versenkt werden müssen. Er beauftragt das Unternehmen Grün- Strom GmbH, ihm diese Tanks zu konstruieren und in seinem Keller einzubauen. Nachdem der Einbau termingerecht erfolgt ist, füllt Adrian die Tanks probeweise mit Wasser und stellt fest, dass die Schweissnähte an verschiedenen Stellen undicht sind, was er der Grün-Strom GmbH unverzüglich anzeigt. Die Tanks sind völlig unzureichend konstruier und die Grün-Strom GmbH verfügt gar nicht über das zur Konstruktion solcher Tanks erforderliche Know-how. Als er die Grün-Strom GmbH darüber informiert, erklärt diese, die Mängel bis am 30. September 2016 beheben zu wollen, doch hält sie diesen Termin nicht ein. Nachdem ihr Adrian eine Nachfrist von 20 Tagen einräumt und auch diese ungenutzt verstreicht, erklärt er gegenüber der Grün-Strom GmbH, er beauftrage die Swiss-Power AG mit der Instandstellung der Tanks, allerdings auf Kosten der Grün-Strom GmbH. Kann Adrian die entstehenden Kosten auf die Grün-Strom GmbH abwälzen? RA Dr. Eva Maissen Seite 16
17 Gefahrtragung Karolin will heiraten. Im Zuge der Hochzeitsvorbereitungen gibt sie bei Schneider Böck ein klassisches Hochzeitskleid in Auftrag. Sie wünscht ein graziöses, trägerloses, im Rücken geschnürtes und mit doréfarbener Spitze besetztes Kleid mit leicht geraffter, in Kaskaden fallender Schleppe. Dazu übergibt sie ihm einen grossen Ballen feinster Seide, den sie während ihrer Indienreise erstanden hat. Die Hochzeit findet am 24. September 2016 statt. Karolin erklärt Böck, dass ihr die Einhaltung des Zeitplans überaus wichtig sei, weshalb sie mit ihm vereinbart, dass das Kleid exakt am 16. September 2016 fertiggestellt sein müsse. Variante V: Gemäss Vereinbarung soll Karolin am 16. September 2016 das Kleid bei Böck abholen. Böck informiert sie am Morgen des 16. Septembers 2016 auch über die Fertigstellung. Sie vergisst aber den Termin vor lauter Hochzeitstrubel völlig. Am Tag darauf wird das seidene Kleid durch einen Brand infolge eines Blitzeinschlags in Böcks Geschäftslokal zerstört. Die Anfertigung eines neuen Kleides bis zur Hochzeit ist nicht möglich. RA Dr. Eva Maissen Seite 17
18 Verhältnis zwischen OR 376 und OR 378! OR 376: Gefahrtragung bei zufälligem Untergang als Gefahrtragungsnorm regelt den zufälligen Untergang des Werks, OR 378 behandelt die Unmöglichkeit der Werkherstellung! OR 378: nachträgliche obj. Unmöglichkeit d. Vollendung «Bei einem Untergang des Werkes ohne Leistungsunmöglichkeit ist Art. 376, bei einer Leistungsunmöglichkeit ohne Untergang der erbrachten Werkleistung ist OR 378 anwendbar.» (BSK-Zindel/Pulver/Schott, OR 378 N 5) RA Dr. Eva Maissen Seite 18
19 OR 376 OR 378 Blitz zerstört halbfertiges Haus, Werk bleibt möglich Klage Nachbar/ Eingriff Behörde: Verbot Fertigstellung des Baus, Werk bleibt erhalten RA Dr. Eva Maissen Seite 19
20 Verhältnis zwischen OR 376 und OR Was gilt, wenn beides vorliegt? «Diesfalls ist Art. 378 e contrario zu entnehmen, dass die noch nicht ausgeführten und nun unmöglich gewordenen Leistungen nicht zu vergüten und nicht mehr geschuldet sind ( ). Dagegen beantwortet Art. 376 und nicht Art. 378, ob für die bereits geleisteten Arbeiten und Auslagen eine Vergütung geschuldet ist, wenn das Werk untergegangen ist.» (BSK-Zindel/Pulver/Schott, OR 378 N 5) Erdrutsch zerstört halbfertiges Haus und Baugrund: Fertigstellung unmöglich, Haus weg RA Dr. Eva Maissen Seite 20
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