Lösung Punkte 45. Frage 1: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas?
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- Nicolas Böhmer
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1 20. November 202 LM Lösungsschema Fall 7 Lösung Punkte 45 Frage : Welche rechtlichen Möglichkeiten hat François gegenüber Andreas? Total: Punkte 2 Andreas könnte sich im Schuldnerverzug befinden. A. Schuldnerverzug: Voraussetzungen () Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit (2) Fälligkeit der Forderung (3) Mahnung oder bestimmter Verfalltag (4) Kein Leistungsverweigerungsrecht der Schuldnerin. Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit Die Schuldnerin leistet nicht, obwohl sie leisten könnte. Objektiv könnte Andreas die Kaufsache leisten, aufgrund seiner Nachlässigkeit kam er aber noch nicht im vereinbarten Zeitpunkt dazu. 2. Fälligkeit der Forderung Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Erfüllung der Forderung nun verlangen darf. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist insbesondere in OR 75 geregelt. In casu wurde der Zeitpunkt der Erfüllung vertraglich auf den festgesetzt. Die Forderung ist mithin fällig. 3. Mahnung oder bestimmter Verfalltag Schuldnerverzug tritt erst ein, wenn die Schuldnerin durch den Gläubiger gemahnt wurde (OR 02 I). Bei Verfalltagsgeschäften erübrigt sich die Mahnung (OR 02 II). Ein solches setzt voraus, dass sich anhand des Vertrages genau festlegen lässt, an oder bis zu welchem Tag die geschuldete Leistung zu erbringen ist. I.c. wurde vereinbart, dass das Auto bis am geliefert werden soll. Daher liegt ein Verfalltagsgeschäft vor, eine Mahnung ist nicht erforderlich. Der Schuldner fällt somit mit Ablauf des Verfalltages in Verzug (OR 02 II).
2 20. November 202 LM 4. Kein Leistungsverweigerungsrecht der Schuldnerin Bei zweiseitigen Verträgen stehen der Schuldnerin zwei besondere Einreden zur Verfügung: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (OR 82) und die Einrede der Zahlungsunfähigkeit (OR 83). Zudem darf kein Gläubigerverzug i.s.v. OR 9 vorliegen. I.c. liegen keine solchen Leistungsverweigerungsrechte vor. (grosszügig) 5. Fazit Da die Voraussetzungen erfüllt sind, befindet sich Andreas im Schuldnerverzug. B. Schuldnerverzug: Rechtsfolgen Der Gläubiger kann die in OR enthaltenen Rechte geltend machen.. Ersatz des Verspätungsschadens (OR 03) Gemäss OR 03 I haftet die Schuldnerin für den Schaden, der dem Gläubiger aus der verspäteten Leistung entsteht. Der Gläubiger ist m.a.w. so zu stellen, wie wenn rechtzeitig erfüllt worden wäre, wobei namentlich Miete von Ersatzgegenständen zu ersetzen ist. Da der Gegenstand am noch nicht geliefert wurde, musste François einen Ersatzgegenstand mieten. Ihm entstehen Aufwendungen in der Höhe von CHF 750 pro Woche, welche Andreas zu ersetzen hat. Die Schuldnerin kann sich nach OR 03 II von der Haftung befreien, indem sie nachweist, dass sie kein Verschulden am Verzug trifft. Der Verzug ist aufgrund der Nachlässigkeit von Andreas entstanden. Der Exkulpationsbeweis wird misslingen. Andreas hat dem François die CHF 750 pro Woche zu ersetzen. 2. Verzugszinse (OR 04 06) OR gelangen nur bei Geldschulden zur Anwendung. Da Andreas eine Sachleistung schuldet, kann François i.c. keine Rechte aus OR ableiten. 3. Gläubigerrechte bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (OR 07 09) OR sind als Sondervorschriften auf vollkommen zweiseitige Verträge anwendbar. 2
3 20. November 202 LM Der Kaufvertrag zwischen Andreas und François ist ein vollkommen zweiseitiger Vertrag. Damit die Rechte von OR geltend gemacht werden können, muss der Gläubiger allerdings zuvor eine Nachfrist ansetzen. François hat zurzeit (noch) keine Nachfrist angesetzt Nach OR 08 Ziff. 3 kann bei Vorliegen eines relativen Fixgeschäftes auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden. Ein solches liegt vor, wenn die Schuldnerin nach dem vereinbarten Zeitpunkt gegen den Willen des Gläubigers nicht mehr leisten darf. In casu ist die Leistung auch nach Ablauf des Verfalltags erfüllbar. Es liegt kein relatives Fixgeschäft vor. (Ohnehin würde ihm eine Nachfrist aber keine weitergehenden Möglichkeiten eröffnen, da er weiterhin an der Leistung durch Andreas festhalten will.) C. Fazit Will François am Vertrag festhalten, kann er gegenüber Andreas lediglich den Verspätungsschaden in der Höhe von CHF 750 pro Woche geltend machen. Frage 2: Welche rechtlichen Möglichkeiten bieten sich François an, um nicht an Andreas leisten zu müssen, wenn dieser den Neuwagen auch anfangs Dezember noch nicht geliefert hat? A. Gläubigerrechte bei vollkommen zweiseitigen Verträgen (OR 07-09) Andreas befindet sich noch immer im Schuldnerverzug. In Frage kommen nun insbesondere die Rechte nach OR Damit François diese ausüben kann, muss ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vorliegen und Andreas eine Nachfrist angesetzt werden (OR 07 I). Der Kauf- oder Werkvertrag zwischen Andreas und François ist ein vollkommen zweiseitiger Vertrag. Mit der Nachfrist gibt der Gläubiger der Schuldnerin eine letzte Chance, doch noch ihrer Verpflichtung nachzukommen. Der Gläubiger hat dafür einen angemessenen Zeitraum anzugeben, innert welchem die Schuldnerin noch erfüllen Total: Punkte 6 (gab oben schon Punkte) (dito) 3
4 20. November 202 LM kann. Ist die Frist zu kurz, muss sich die Schuldnerin unverzüglich beschweren. I.c. setzt François Andreas eine Nachfrist, als er verärgert ins Telefon brüllt, dass er den Wagen bis spätestens Ende November in seinem Besitz haben will. Selbst wenn die Frist nicht angemessen wäre, hat Andreas sie dadurch genehmigt, dass er nicht widersprochen hat. Sobald die Nachfrist verstrichen ist, kann der Gläubiger folgende Wahlrechte ausüben:. Wahlrecht: Der Gläubiger kann wählen, ob er an seiner Forderung auf die geschuldete Leistung festhält oder darauf verzichtet. Will der Gläubiger verzichten, so hat er dies dem Schuldner «unverzüglich» mitzuteilen (OR 07 II). Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist allerdings schon dann erfüllt, wenn der Gläubiger die Nachfristansetzung mit der Erklärung verbindet, dass das Wahlrecht in einer bestimmen Weise ausgeübt werde. Dem Gläubiger ist dabei eine angemessene Bedenkzeit zu gewähren. Gemäss Sachverhalt will François auf die Leistung verzichten. Indem er Andreas im Telefonat mitteilt, dass falls er (François) den Wagen nicht bis spätestens Ende November in seinem Besitz habe, er kein Interesse mehr daran hätte, verbindet er die Nachfristansetzung mit der Erklärung, dass er das Wahlrecht in einer gewissen Weise ausüben werde. Daher ist das Kriterium der Unverzüglichkeit i.c. erfüllt. 2. Wahlrecht: Verzichtet der Gläubiger auf die nachträgliche Leistung, so kann er entweder am Vertrag festhalten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten: (grosszügig) Schadenersatz und Rücktritt Tritt der Gläubiger nach OR 07 II vom Vertrag zurück, wird dieser in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Bereits erbrachte Leistungen sind im Rahmen dieses Liquidationsverhältnisses zurückzuerstatten (s. OR 09 I). Weder Andreas noch François haben bereits Leistungen erbracht, welche zurückzuerstatten wären. Darüber hinaus kann der Gläubiger bei Verschulden des Schuldners aber 4
5 20. November 202 LM Schadenersatz auf das negative Interesse fordern (OR 09 II). Der Gläubiger ist also so zu stellen, wie wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Da Andreas durch Fahrlässigkeit den Verzug und somit auch die daraus folgenden Schadensfolgen schuldhaft herbeigeführt hat, haftet er François auf das negative Interesse. Wäre der Vertrag nie geschlossen worden, hätte François nicht aus zeitlicher Dringlichkeit die Zusatzaufwendungen für die Miete des Ersatzgegenstandes tätigen müssen, sondern sich direkt für einen Kauf entschieden. Andreas schuldet ihm deswegen den Mehraufwand in der Höhe von CHF 750 pro Woche. Verzicht auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung Entscheidet sich der Gläubiger hingegen für die Aufrechterhaltung des Vertrages, so kann er unter denselben Voraussetzungen wie OR 97 I Schadenersatz auf das positive Interesse fordern. Der Gläubiger ist also so zu stellen, wie wenn der Vertrag vereinbarungsgemäss erfüllt worden wäre. Andreas hat wie bereits erwähnt schuldhaft gehandelt. Wäre der Vertrag vereinbarungsgemäss erfüllt worden, hätte François die Auslagen für die Miete des Ersatzgegenstandes in der Höhe von CHF 750 pro Woche nicht tätigen müssen. Andreas hat also für einen Schaden in der Höhe von CHF 750 pro Woche einzustehen. «Drittes Wahlrecht»: Sodann steht dem Gläubiger nach h.l. zudem ein drittes Wahlrecht zu: Er kann wählen, ob er bezüglich der Gegenleistung nach der Austausch- oder Differenztheorie vorgehen will: Nach der Austauschtheorie bleibt der Gläubiger zur Gegenleistung verpflichtet. Nach der Differenztheorie hingegen kann er den Wert seiner Gegenleistung an seinen Ersatzanspruch anrechnen lassen und vom Schuldner die Differenz verlangen. Da François in Geld leisten müsste, spielt es keine Rolle, für welche Theorie er sich hier entscheidet. Andreas schuldet François CHF 750 pro Woche (=Mietauslagen). 5
6 20. November 202 LM B. Fazit François stehen sämtliche Wahlrechte von 07 II OR zur Verfügung. Er kann auf die Leistung durch Andreas verzichten und Schadenersatz in der Höhe der Mietauslagen geltend machen. Frage 3: Gläubigerverzug (Kann Andreas den Gegenstand «loswerden»?) Total: Punkte 8 François könnte sich im Gläubigerverzug (OR 9 ff.) befinden. A. Gläubigerverzug: Voraussetzungen () Gehöriges Leistungsangebot (2) Verhinderung der Erfüllung. Gehöriges Leistungsangebot Gemäss OR 9 muss die Leistung dem Gläubiger gehörig angeboten werden: Die richtige Person muss dem richtigen Leistungsempfänger zur richtigen Zeit am richtigen Ort die richtige Leistung anbieten. I.c. bietet Andreas dem François an, das vereinbarte Auto Mitte Dezember in der Garage abzuholen. Andreas bietet dem François die Leistung somit gehörig an. 2. Verhinderung der Erfüllung Der Gläubiger muss zudem die Annahme in ungerechtfertigter Weise verweigern. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt. Somit erscheint praktisch jede Unterlassung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung als ungerechtfertigt. Da vorliegend François die Annahme des Autos ungerechtfertigt verweigert, verhindert er die Erfüllung der Leistung. 3. Fazit Die Voraussetzungen von OR 9 sind erfüllt. François befindet sich im Gläubigerverzug. 6
7 20. November 202 LM B. Gläubigerverzug: Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs sind in OR geregelt. Namentlich kann der Schuldner gemäss OR 92 I Sachleistungen auf Gefahr und Kosten des Gläubigers hinterlegen und sich so von seiner Verbindlichkeit befreien. Den Ort der Hinterlegung bestimmt dabei der Richter (OR 92 II). I.c. könnte Andreas das Auto an einem vom Richter zu bestimmenden Ort hinterlegen. C. Fazit Ja, Andreas kann den Wagen gemäss OR 92 an einem anderen Ort hinterlegen. 7
8 20. November 202 LM Bemerkungen zu möglichen falschen Wegen: Frage : Regelung über Leistungsunmöglichkeit kann nicht einschlägig sein, da auf nur vorübergehende Unmöglichkeit gleichwohl die Bestimmungen über den Schuldnerverzug zur Anwendung gelangen (s. GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, N 2563; HUGUENIN, N 95). Ohnehin kann Unmöglichkeit nicht vorliegen, da Andreas den Vertrag erfüllen könnte, denn der Kaufgegenstand ist ja vorhanden und in seinem Besitz dass er aufgrund des Schadens nicht mängelfrei erfüllen könnte, ändert daran nichts. OR 97 ff. (Verletzung vertraglicher Nebenpflicht) sind nicht direkt anwendbar, da es bei positiven Vertragsverletzung um die Schlecht- und nicht um die Spätleistung geht. Die positive Vertragsverletzung ist nur dann einschlägig, wenn der Schuldner leistet und zwar rechtzeitig (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, N 266). Frage 2: Willensmängel (insb. gefährlich: Grundlagenirrtum über den Umstand, dass das Fahrzeug rechtzeitig geliefert wird) sind nicht einschlägig, da das einfach doof wäre. Ausserdem kann sich der Irrtum nicht auf die Erfüllung des Vertrages beziehen (abgesehen davon, dass Irrtum über zukünftige Sachverhalte ohnehin nach h.l. nicht möglich ist), höchstens auf die Absicht zur Erfüllung der Gegenpartei. 8
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