StLHG. samt Erläuterungen

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1 StLHG samt Erläuterungen

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3 Gesamte Rechtsvorschrift für das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014, Langtitel Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014 StLHG Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Inhalt 1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich, Begriff 2 Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung 3 Haushaltszeitraum 2. Abschnitt: Organisation der Haushaltsführung 4 Organe der Haushaltsführung 5 Aufgaben der haushaltsleitenden Organe 6 Haushaltsführende Stellen 7 Zentralstellen 8 Landesbuchhaltung 2. Hauptstück: Haushaltsplanung 1. Abschnitt: Mittelfristige Haushaltsplanung 9 Landesfinanzrahmen 10 Bindungswirkung des Landesfinanzrahmens 11 Strategiebericht 12 Vorlagepflichten für den Landesfinanzrahmen und den Strategiebericht 13 Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben 2. Abschnitt: Struktur des Landeshaushaltes 14 Ordnung der Struktur des Landeshaushaltes 15 Ergebnishaushalt 16 Finanzierungshaushalt 17 Vermögenshaushalt 3. Abschnitt: Budgetierung 18 Landesbudget 19 Aufgabenbereiche und Gliederung des Landesbudgets 20 Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsbudgets im Landesbudget 21 Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten 22 Rechtliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen 1

4 23 Grundsätze der Budgetierung 24 Abweichung von den Grundsätzen der Budgetierung 25 Gliederung in Aufwandsgruppen und Ertragsgruppen im Ergebnisbudget 26 Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen 27 Budgetierungsregeln im Ergebnisbudget 28 Gliederung in Auszahlungsgruppen und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsbudget 29 Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsbudget 30 Gesetzliche Verpflichtungen 31 Zweckgebundene Gebarung 32 Bindungen im Rahmen der Budgetierung 4. Abschnitt: Einjährige Haushaltsplanung 33 Vorbereitung des Budgetentwurfes 34 Angaben zur Wirkungsorientierung 35 Budgetentwurf 36 Teilhefte 37 Stellenplan 5. Abschnitt: Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan 38 Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan 3. Hauptstück: Vollziehung 1. Abschnitt: Mittelverwendung und Mittelaufbringung 39 Grundlage der Gebarung 40 Berichtspflichten 41 Gesamtbedeckungsgrundsatz 42 Mittelaufbringung 43 Geldmittelbereitstellung 44 Mittelumschichtungen 45 Mittelverwendungsüberschreitungen 46 Bildung, Entnahme und Auflösung von Rücklagen 47 Vorhaben 48 Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens 49 Konteneröffnung 50 Vergütungen zwischen haushaltsführenden Stellen des Landes, Kostenanteile 51 Leistungen des Landes für Dritte 2. Abschnitt: Controlling 52 Budgetcontrolling 53 Wirkungscontrolling 54 Personalcontrolling 3. Abschnitt: Verfügungsrechte über Vermögen 55 Erwerb von Sachen für das Land und Zuständigkeit für deren Verwaltung 2

5 56 Grundsätze für die Verwaltung des Landesvermögens und der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen 57 Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Landes 58 Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes 59 Ordnung des Landesvermögens 4. Abschnitt: Finanzierungen und Landeshaftungen 60 Finanzschulden 61 Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen 4. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen 62 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen 63 Inkrafttreten 64 Außerkrafttreten 1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich, Begriff (1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes. (2) Die Haushaltsführung umfasst: 1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen, das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss sowie deren Beschlussfassung, 2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts, 3. das Budget- und Wirkungscontrolling inkl. Berichtswesen, 4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung und 5. die Rechnungsprüfung. 2 Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung (1) Die Haushaltsführung dient der Erfüllung der Aufgaben des Landes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hierfür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes. (2) Die Finanzgebarung des Landes ist risikoavers auszurichten. (3) Der Wirkungsorientierung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles als integraler Bestandteil der Haushaltsführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des Landesbudgets Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind insbesondere die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die 3

6 Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans. (4) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen (Art. 19a Abs. 1 L-VG). 3 Haushaltszeitraum Der Landeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr. 2. Abschnitt: Organisation der Haushaltsführung 4 Organe der Haushaltsführung (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. (2)Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG), die Leitungen der haushaltsführenden Stellen gem. 6 Abs. 1 und die Leitung jener Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene eingerichtet ist gem. 6 Abs. 2 Z 4. (3) Ausführende Organe sind die nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen mit den Aufgaben der Haushaltsverrechnung betrauten Organe einschließlich der Landesbuchhaltung. (4) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind. 5 Aufgaben der haushaltsleitenden Organe (1) Die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) haben folgende Aufgaben: 1. Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und - aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben, sowie deren interne Evaluierung, 2. die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfs des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes, 3. die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfes des Landesbudgets ( 35), des Budgetberichtes ( 35 Abs. 3), der zusätzlichen Übersichten ( 35 Abs. 4) und der Teilhefte ( 36), 4. die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets ( 19 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (Art. 41 Abs. 2 L-VG), 5. die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen ( 38), 6. die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Budgetwerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne unter Zuhilfenahme des bereichsinternen Budget- und Wirkungscontrollings, 7. die Erstellung der Nachweise für die Bereichsbudgets (jährlich, monatlich) ( 36), 8. die Mitwirkung am zentralen Budget- und Wirkungscontrolling, 9. die Mitwirkung an den Abschlussrechnungen (Rechnungslegung) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf das Bereichsbudget ( 36) und 10. die interne Evaluierung der Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben ( 13). (2) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den 4

7 Grundsätzen gemäß 2 entsprechende Bewirtschaftung der ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken. (1) Leitungen haushaltsführender Stellen sind: 6 Haushaltsführende Stellen 1. die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG), 2. die in Z. 1 genannten Organe sowie die Leitungen der zu deren Wirkungsbereich zugehörigen Organisationseinheiten (das sind die Abteilungen im Sinne des organisatorischen Aufbaues des Amtes der Landesregierung), soweit sie mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 2 von den haushaltsleitenden Organen beauftragt werden, 3. die Direktorin/der Direktor der Direktion des Landtages. (2) Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat folgende Aufgaben: 1. Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gemäß 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 bis 10, 2. Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes ( 38) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß 5 Abs. 1 Z 5, 3. Bewirtschaftung des/der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets, 4. Aufteilung von Detailbudgets erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ ( 5) und dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied, 5. Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung, 6. Mittelumschichtungen innerhalb des/der Detailbudgets, 7. Bildung und Verwendung von Rücklagen auf Ebene der Detailbudgets, 8. Rechnungs- und Berichtslegung an das haushaltsleitende Organ und 9. Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss. (3) Folgende Aufgaben können über Vorschlag der haushaltsführenden Stelle vom haushaltsleitenden Organ auf die Leitung einer Organisationseinheit delegiert werden, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß Abs. 2 Z 4 eingerichtet wurde: 1. Die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6, 2. die Mitwirkung bei der Bildung und Verwendung von Rücklagen, 3. die Rechnungs- und Berichtslegung an die haushaltsführende Stelle, 4. die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss an die haushaltsführende Stelle und 5. im Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied der Verrechnungs- und Zahlungsverkehr. 7 Zentralstellen (1) Zentralstellen sind die haushaltsführenden Stellen ( 6), die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten für die Bereitstellung und zentrale Verwaltung der zur Erfüllung aller Aufgaben im gesamten Landesbereich benötigten Ressourcen (Personal, IT- und Amtssachaufwand) zu sorgen haben. (2) Die Aufgaben einer Leitung einer Zentralstelle sind: 5

8 1. die Aufgaben gem. 6 Abs. 2, 2. die budgetäre Zuweisung des finanziellen Aufwandes für die in den einzelnen Organisationseinheiten benötigten Ressourcen an die jeweiligen Detailbudgets, 3. die Erlassung von Richtlinien im Zusammenhang mit der Bereitstellung und zentralen Verwaltung von Ressourcen gem. Abs. 1 und 4. die Bewirtschaftung der gem. Ziffer 2 den Detailbudgets zugewiesenen Mittel. 8 Landesbuchhaltung (1) Haushaltsführende Stellen nach 6 Abs. 1 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 der Landesbuchhaltung zu bedienen. Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach 6 Abs. 1 hat, sofern sie/er Aufgaben im Sinne des Abs. 3 Z 1 bis 7 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 8 einzurichten und zu führen. (2) Die Landesbuchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der dazu befugten Organe gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt. (3) Die Aufgaben der Landesbuchhaltung sind: 1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden, 2. die Überwachung der Einhaltung der Budgetwerte, 3. die Vorbereitung des Rechnungsabschlusses, 4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs, 5. die Revision des Rechnungswesens, 6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit, 7. die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Delegieren von Aufgaben gemäß 6 Abs. 3 und 8. die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der im Rahmen der Haushaltsführung des Landes übertragenen Aufgaben mittels eines internen Kontrollsystems. 2. Hauptstück: Haushaltsplanung 1. Abschnitt: Mittelfristige Haushaltsplanung 9 Landesfinanzrahmen (1) Der Landesfinanzrahmen ist in Bereiche zu unterteilen, die Anzahl der Bereiche richtet sich nach der Anzahl der haushaltsleitenden Organe. (2) Der Landesfinanzrahmen hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß 2 Abs. 4 auf Bereichsebene Obergrenzen für Auszahlungen und Untergrenzen für Einzahlungen festzulegen. Von den für Auszahlungen festzulegenden Obergrenzen ist ein im Landesbudget festzulegender Prozentsatz vorläufig zu binden. Der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bindung ist ebenfalls im Beschluss des Landtages über das Landesbudget festzusetzen. Weiters hat der Landesfinanzrahmen die Grundzüge des Stellenplanes zu enthalten. (3) Die jeweiligen auf die einzelnen Bereiche bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus: 6

9 1. den für den jeweiligen Bereich betragsmäßig begrenzten Auszahlungen einschließlich der vorläufig gebundenen Auszahlungsbeträge, 2. den Mitteln, die in Form von Rückstellungen ( 27 Abs. 8) verfügbar sind und 3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen ( 46) verfügbar sind. 10 Bindungswirkung des Landesfinanzrahmens Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG das Einvernehmen mit dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages herzustellen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden. 11 Strategiebericht (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Landesfinanzrahmens und dessen Zielsetzungen zu erläutern. (2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten: 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung, 2. die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie, 3. eine Darlegung, inwieweit die budgetpolitische Strategie mit den unionsrechtlichen und der gemäß Art. 13 Abs. 2 B-VG mit dem Bund und den Gemeinden koordinierten Vorgangsweise übereinstimmt, 4. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen, 5. Umfang, Zusammensetzung und Erläuterungen zu den voraussichtlichen Einzahlungen, 6. Erläuterungen zu den einzelnen Bereichen, insbesondere a) die umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen, b) die Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Landesfinanzrahmen sowie c) die erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen und 7. die Grundzüge des Stellenplans. 12 Vorlagepflichten für den Landesfinanzrahmen und den Strategiebericht Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zusammen mit dem Strategiebericht in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) beschließen kann. 13 Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat Gesetze, Verordnungen und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art, die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand 7

10 haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren. (2) Jede haushaltsführende Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens ( 47) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 3 zu evaluieren. (3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen: 1. ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen, 2. ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden und wie sich die Maßnahmen auswirken und 3. wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt tatsächlich sind. 2. Abschnitt: Struktur des Landeshaushaltes 14 Ordnung der Struktur des Landeshaushaltes Für den Landeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen. 15 Ergebnishaushalt Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisbudget und der Ergebnisrechnung zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. 16 Finanzierungshaushalt (1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsbudget und der Finanzierungsrechnung zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. (2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus: 1. der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers, 2. der Investitionstätigkeit, 3. der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen. Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Landes zählen nicht dazu (Abs. 3). (3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit ( 28 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Landes. 17 Vermögenshaushalt Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). 3. Abschnitt: Budgetierung 18 Landesbudget (1) Das Landesbudget besteht insbesondere aus dem Ergebnisbudget, dem Finanzierungsbudget, 8

11 dem Stellenplan, den Angaben zur Wirkungsorientierung, Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und sonstigen Anlagen. (2) Im Landesbudget sind Wirkungsziele auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren auf Ebene der Detailbudgets in den Teilheften anzuführen, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung ( 34) sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind. 19 Aufgabenbereiche und Gliederung des Landesbudgets (1) Das Landesbudget ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern. (2) Das Landesbudget ist nach Maßgabe des Landesfinanzrahmens ( 9) in systematischer Weise in Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu unterteilen. (3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe sind ein Globalbudget und zumindest ein Detailbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Die Anzahl der Globalbudgets entspricht den Aufgaben, die den einzelnen Bereichen zugeordnet sind. (4) Das Landesbudget hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Bereichs- und je Globalbudget gemäß 34 zu enthalten. (5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget im Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied organorientiert auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden. 20 Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsbudgets im Landesbudget (1) Auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets, der Globalbudgets und der Detailbudgets sind ein Finanzierungsbudget und ein Ergebnisbudget zu erstellen. Detailbudgets werden im Landesbudget nicht dargestellt. Das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget sind in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisbudget die Aufwendungen und im Finanzierungsbudget die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisbudget die Erträge und im Finanzierungsbudget die Einzahlungen dar. (2) Im Ergebnis- und Finanzierungsbudget sind die Werte für das zu beschließende Landesbudget und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen. 21 Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten (1) Zum Zwecke der Budgetierung sind für jedes Detailbudget Voranschlagsstellen zu führen. Auf den Voranschlagsstellen sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln. (2) Auf den Voranschlagsstellen sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren: 1. als Erträge gemäß 25 Abs. 1, 2. als Aufwendungen gemäß 25 Abs. 2, 9

12 3. als Einzahlungen gemäß 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 4. als Auszahlungen gemäß 28 Abs. 1 Z 4 bis Rechtliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen (1) Der rechtlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Landesbudget festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen (Auszahlungen und Aufwendungen) und Mittelaufbringungsuntergrenzen (Einzahlungen und Erträge), die beim Vollzug des Landesbudgets nicht überschritten bzw. unterschritten werden dürfen: 1. jeweils auf Ebene des Gesamtbudgets, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets dürfen im Finanzierungsbudget die Obergrenzen für Auszahlungen nicht überschritten und die Untergrenzen für Einzahlungen im Sinne des 10 nicht unterschritten werden und 2. jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets und der Globalbudgets dürfen im Ergebnisbudget die Obergrenzen für Aufwendungen nicht überschritten und die Untergrenzen für Erträge im Sinne des 10 nicht unterschritten werden. (2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen: 1. auf Ebene der Detailbudgets erster und zweiter Ebene die Obergrenzen für Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) und die Untergrenzen für Mittelaufbringungen (Einzahlungen im Sinne des 10 und Erträge), 2. die Budgetwerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen (Auszahlungen und Aufwendungen) der a) Globalbudgets und b) Detailbudgets. Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leitung der haushaltsführenden Stelle im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ. 23 Grundsätze der Budgetierung (1) In den Budgetentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Landes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen. (2) Die Budgetwerte sind zu errechnen, ist dies nicht möglich, so sind sie nachvollziehbar zu schätzen. (3) Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu budgetieren, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu budgetieren. (4) Der Budgetierung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen, dabei ist auf den Stellenplan ( 37) Bedacht zu nehmen. (5) Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Landes ( 47), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu budgetieren. 24 Abweichung von den Grundsätzen der Budgetierung Von dem in 23 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Wirtschaftsbetrieben abgegangen werden. In einem solchen Falle sind im Budgetentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen, dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage 10

13 des Landesbudgets voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen. 25 Gliederung in Aufwandsgruppen und Ertragsgruppen im Ergebnisbudget (1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern: 1. Ertrag aus der operativen Verwaltungstätigkeit, 2. Ertrag aus Transfers sowie 3. Finanzertrag. (2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern: 1. Personalaufwand, 2. Transferaufwand, 3. betrieblicher Sachaufwand und 4. Finanzaufwand. (3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Landesbediensteten. (4) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Landes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. (5) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal- oder dem Transferaufwand noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann. (6) Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen. (7) Im Ergebnisbudget ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. 26 Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen (1) Erträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß 25 Abs. 2, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß 25 Abs. 1, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen. (2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden. 27 Budgetierungsregeln im Ergebnisbudget (1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisbudget in jenem Finanzjahr zu budgetieren, in welchem die Einzahlung zu erwarten ist. (2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. (3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch sind in jenem Finanzjahr zu budgetieren, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen. 11

14 (4) Der Personalaufwand ist von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied für Personalangelegenheiten für jenes Finanzjahr zu budgetieren, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln. Der IT- und Amtssachaufwand ist von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung jeweils zuständigen Regierungsmitglied zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. (5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen. (6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu budgetieren und zu erfassen, für das diese gewährt werden. (7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind insbesondere zu budgetieren: 1. Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte, 2. Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen, 3. Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen und 4. sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben. (8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu budgetieren: 1. Von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisbudget zu budgetieren, 2. für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu budgetieren, 3. die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisbudget zu budgetieren. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, sind als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu budgetieren. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen zu bilden. Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen sind insbesondere zu budgetieren: a) Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen, b) Rückstellungen für Prozesskosten und c) Rückstellungen für Haftungen. (9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu budgetieren, auf das sich die Zinsen beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Landes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu budgetieren. (10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen das Land Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu budgetieren, die voraussichtlich dem Land zufließen. 28 Gliederung in Auszahlungsgruppen und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsbudget (1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind insbesondere zu gliedern in: 12

15 1. Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, 2. Einzahlungen aus Transfers, 3. Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen, 4. Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit, 5. Auszahlungen aus Transfers, 6. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und 7. Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen. (2) Die sich aufgrund der Budgetierung gemäß 27 ergebenden Werte für das Ergebnisbudget sind auch für das Finanzierungsbudget maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsbudget. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu budgetierenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsbudget. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt. (3) Es ist ein Investitionsbudget zu erstellen, in dem die Veränderungen der Vermögenspositionen aus: 1. dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit ( 16 Abs. 2 Z 2) und 2. dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen ( 16 Abs. 2 Z 3) darzustellen sind. Aus der Investitionsbudgetierung sind die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen zu planen. (4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Landes zu budgetieren, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. (5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu budgetieren sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie. (6) Das Ergebnis des Finanzierungsbudgets der allgemeinen Gebarung ( 16 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. (7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind insbesondere folgende Ein- und Auszahlungen zu budgetieren: 1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden, 2. Einzahlungen aus liquiden Mitteln, 3. Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, 4. Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen, 5. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden, 6. Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten, 7. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen und 8. Auszahlungen aus liquiden Mitteln. 13

16 29 Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsbudget (1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsbudget nicht zu budgetieren: 1. Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die das Land für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung, 2. Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und zur Weiterleitung an Dritte oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle bestimmt sind, 3. Einzahlungen, die dem Land zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Landes dienen sowie deren Rückzahlung, 4. Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung, 5. Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln, 6. nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung, 7. Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, 8. Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt, 9. Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben, 10. Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen, 11. die Auszahlungen zum Zweck der Veranlagung von Geldmitteln des Landes ( 43 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Landes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen, 12. Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion, 13. Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Landes für Tilgungszwecke sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und 14. Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang. (2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen der Finanzierungsrechnung zu erfolgen. 30 Gesetzliche Verpflichtungen (1) Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu budgetieren, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Gesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen. (2) Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu budgetieren. (3) Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget bzw. im jeweiligen Bereichsbudget mit Zustimmung des Landtages auszugleichen oder zu bedecken. 31 Zweckgebundene Gebarung (1) Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Gesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu budgetieren. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in 14

17 gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu budgetieren. (2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu budgetieren. (3) Sieht ein Gesetz vor, dass das Land den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu budgetieren. (4) Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungsbudget des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen. (5) Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig, außer der Landtag hat die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses dazu ermächtigt. (6) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen. 32 Bindungen im Rahmen der Budgetierung (1) In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Budgetierung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Budgetierung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Entwurfs des Landesbudgets im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Landesbudget anzupassen. (2) Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1: 1. dürfen nicht zu Mittelumschichtungen ( 44) herangezogen werden und 2. sind nicht rücklagefähig. (3) Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied und dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden. 4. Abschnitt: Einjährige Haushaltsplanung 33 Vorbereitung des Budgetentwurfes (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte ( 36) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß 35 Abs. 4 zu erlassen. (2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln: 1. Der Geltungsbereich, 2. die Formalvorschriften, 3. der Zeitplan, 4. die Ermittlung der Ausgabenober- und Einnahmenuntergrenzen und 5. die Wirkungsorientierung. (3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf ( 35) und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen. 15

18 34 Angaben zur Wirkungsorientierung (1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf haben insbesondere Wirkungsziele für die Bereichs- und Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Bereichsbudgets dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat insbesondere die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Landesbudgets innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Bereichsbudgets zu gewährleisten. (2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. (3) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages zur Unterstützung der Beratung eine Stellungnahme vorlegen. Die jeweils betreffende Organisationseinheit ist vorher anzuhören. (4) Der Landesrechnungshof kann vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ (Art. 41 Abs. 2 L-VG) Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern. 35 Budgetentwurf (1)Dem Landtag ist von der Landesregierung ein Entwurf des Landesbudgets einschließlich der Übersichten gemäß Abs. 4, der Anlagen gemäß 18, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte ( 36) sowie der Entwurf des Stellenplans ( 37) als weitere Anlage spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Landesbudget beschlossen werden soll. Im Fall des Art 19 Abs. 5 L-VG ist der Entwurf des Landesbudgets für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. (2) Nach Beschluss des Landesbudgets durch den Landtag sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ erforderlichenfalls anzupassen. (3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten: 1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung, 2. einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte, 3. eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen, 4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Landesfinanzrahmens, 5. eine Darstellung des Budgetentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, 6. wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung einschließlich einer Überleitung des Nettoaufwands aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG, 7. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß 2 Abs. 4 ersichtlich ist und 8. eine Übersicht über Gesellschaften an denen das Land direkt beteiligt ist. 16

19 (4) Die Landesregierung hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Landesbudgets sowie zum geltenden Landesbudget zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten: 1. budgetäre Kennzahlen und ihre Entwicklung im Zeitvergleich, 2. Übersichten über das Personal und den Aufwand für Bedienstete des Landes einschließlich Pensionisten, 3. Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften, 4. EU-Gebarung im Landeshaushalt, 5. forschungswirksame Mittelverwendungen des Landes und 6. Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß 2 Abs Teilhefte (1) Für jedes Bereichsbudget ist ein Teilheft zu erstellen. Diese Teilhefte haben insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen: 1. Eine übersichtliche Darstellung: a) der Budgetstruktur und des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes, b) der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten und c) der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Stellen. 2. die Darstellung des Ergebnisbudgets, Finanzierungsbudgets und der Investitionsbudgets, 3. die Darstellung der Personalressourcen, 4. die Erläuterungen zu den budgetierten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie 5. die Angaben zur Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles je Detailbudget erster Ebene ( 34), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudget ( 18 Abs. 2) der Ebene von Bereichs- und Globalbudgets abgeleitet werden und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans. (2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Landesbudgetentwurfes. (3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen: 1. gesetzliche Verpflichtungen ( 30), 2. zweckgebundene Gebarung ( 31), 3. EU-Gebarung im Landeshaushalt, 4. finanzierungswirksame Aufwendungen ( 26), 5. Bindungen im Rahmen der Budgetierung ( 32) und 6. Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz. (4) Die Landesregierung hat im Internet nach Beschluss des Landesbudgets ein Verzeichnis mit den budgetierten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene zu veröffentlichen. 37 Stellenplan (1) Der Stellenplan des jährlichen Landesbudgets legt die höchstzulässige Personalkapazität des Landes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. (2) Der Stellenplan muss innerhalb der Grenzen des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens ( 9 17

20 Abs. 3) erstellt werden. 5. Abschnitt: Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan 38 Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens folgende Angaben zu enthalten: 1. die finanziellen und personellen Ressourcen, 2. die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen und alle weiteren Leistungen des Detailbudgets, 3. die Indikatoren zur Messung der Maßnahmen und 4. der Bezug zu den übergeordneten Wirkungszielen. Hierbei ist auf den geltenden Landesfinanzrahmen mit dem dazugehörigen Strategiebericht sowie das Landesbudget Bedacht zu nehmen. Er ist nach den Zielen der Haushaltsführung gemäß 2 Abs. 1 so zu gestalten, dass sein Inhalt eindeutig den jeweiligen Detailbudgets zuordenbar und die tatsächliche Umsetzung überprüfbar ist. (2) Jede haushaltsführende Stelle ( 6) hat einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die Erstellung der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ hat im Falle einer Änderung den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach dem Beschluss des Landesbudgets zu adaptieren. 3. Hauptstück: Vollziehung 1. Abschnitt: Mittelverwendung und Mittelaufbringung 39 Grundlage der Gebarung (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden: 1. das Landesbudget, dieses ändernde oder ergänzende Landtagsbeschlüsse oder einen für die Führung des Landeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffenden Landtagsbeschluss und 2. bei Vorliegen der im Art. 19a Abs. 4 L-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Landesbudget. (2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (3) Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwandsund Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme ihrer/seiner Jahresbudgetwerte derart zu überwachen, dass die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit festzustellen sind. 40 Berichtspflichten Die Landesregierung hat dem Landtag einmal jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) gemeinsam mit dem Landesfinanzrahmen oder bei außerordentlichen Ereignissen binnen eines Monats schriftlich über den Vollzug des Landesbudgets 18

21 im jeweiligen Finanzjahr zu berichten. 41 Gesamtbedeckungsgrundsatz (1) Alle Einzahlungen des Landes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen. (2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des 31 Abs. 1 heranzuziehen. 42 Mittelaufbringung (1) Alle Einzahlungen des Landes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie budgetiert sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Nähere Bestimmungen zur Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zum Verzicht auf Forderungen des Landes können von der Landesregierung mit Verordnung festgelegt werden. (2) Für Forderungen des Landes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist. 43 Geldmittelbereitstellung (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung ( 39) hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Landes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. (2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Landes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Landes (z.b. für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde. (3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten, die hierfür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33 %. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Landesbudgets nicht übersteigen. In diese Liquiditätsreserve ist für unvorhersehbaren, unterjährig auftretenden Personalaufwand im Bereich der Allgemeinen Verwaltung eine Reserve im Ausmaß von 5% des Aktivitätsaufwandes aufzunehmen, die von der für das Personalwesen zuständigen Zentralstelle zu bewirtschaften ist. Die Veranlagung von Geldmitteln obliegt der Landesregierung, die diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen hat, dass bei Bedarf darüber verfügt werden kann. 44 Mittelumschichtungen (1) Bei Umschichtungen gemäß Z 1 bis 4 kann finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand nur in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Umschichtungen können mit Ausnahme der Aufwendungen gem. Abs. 2 erfolgen: 1. zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die haushaltsführende Stelle, 2. zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene 19

22 innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ, 3. zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ, wenn durch das haushaltsleitende Organ keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, 4. zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ. (2) Für den Personal-, IT- und Amtssachaufwand können jeweils Umschichtungen auf und zwischen allen Ebenen der Budgetstruktur durch das haushaltsleitende Organ der jeweiligen Zentralstelle erfolgen. (3) Besondere Regelungen für Umschichtungen können über Vorschlag der Landesregierung für die zweckgebundene Gebarung sowie für die EU-Gebarung mit dem Beschluss über das Landesbudget getroffen werden. (4) Sonstige Umschichtungsmaßnahmen sind per Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten. 45 Mittelverwendungsüberschreitungen (1) Mittelverwendungen gemäß 22 Abs. 1, die im Landesbudget nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die die vom Landtag genehmigten Mittelverwendungen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen, Mittelverwendungsüberschreitungen), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung im Fall von Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen gemäß Art. 19a Abs. 4 Z 3 L-VG nur auf Grund von Landtagsbeschlüssen geleistet werden. (2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel geleistet werden, wenn die Bedeckung gesichert ist. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im laufenden Finanzjahr ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Mittelverwendung so vordringlich ist, dass die ansonsten erforderliche Bewilligung des Landtages nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Über solche Beschlüsse ist mit dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages das Einvernehmen innerhalb zwei Wochen herzustellen. Trifft der Ausschuss innerhalb zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt (siehe Art. 19a Abs. 4 Z 2 L-VG). (3) Mittelverwendungsüberschreitungen, die aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen zur Erfüllung von Rechtsansprüchen notwendig werden und nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Art. 19a Abs. 4 Z. 4 L-VG 2010 behandelt werden konnten und im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses bedeckt werden sollen, können vorgenommen werden, wenn der Landtag die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets hierzu ermächtigt (Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG 2010). Das zuständige Regierungsmitglied hat die zu erwartenden Mittelverwendungsüberschreitungen ehestmöglich an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu melden. (4) Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung ( 31) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 1 bis 3 unberührt; diese Rücklagen müssen daher nicht aufgelöst werden. 46 Bildung, Entnahme und Auflösung von Rücklagen (1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf ( 28 Abs. 6) eines Detailbudgets unter Abzug der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und der Fondsgebarung und unter Berücksichtigung von erfolgten Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes niedriger als der budgetierte, so kann ein im Landesbudget festzusetzender %-Satz des Differenzbetrages den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden. (2) Differenzbeträge im Sinne des Abs. 1 aus der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und der Fondsgebarung werden jeweils gesonderten Rücklagen zugeführt, bei der die Zweckbindungen 20

23 erhalten bleiben. (3) Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden. (4) Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgelegt werden. (5) Die haushaltsführenden Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des Abs. 2 verwendet werden. (6) Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (Abs. 1), von jener haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese haushaltsführende Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung gemäß 45 durch Entnahme von Rücklagen an das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied gestellt und dieses dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine haushaltsführende Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgesetzt werden. (7) Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß Abs. 2 wegfällt. 47 Vorhaben (1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand und ist dann gegeben, wenn daraus Auszahlungen des Landes in Finanzjahren zu leisten sein werden (Vorbelastungen), für die noch keine Vorsorge in den vom Landtag genehmigten Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen: 1. 3% der Gesamtauszahlungen gemäß Finanzierungsbudget des betroffenen Globalbudgets oder 2. die gem. Art. 20 L-VG für den Erwerb von Liegenschaften festgelegte Wertgrenze übersteigen und 3. wenn durch nicht gegebene Kündigungsmöglichkeiten keine Auflösung bestehender Vertragsverhältnisse möglich ist. (2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden. 48 Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens (1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Landesfinanzrahmen sowie im Landesbudget sichergestellt ist. (2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß 47 beabsichtigt, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. (3) Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für 21

24 Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied herzustellen. 49 Konteneröffnung In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage eines Kontenplans nach Maßgabe der Budgetierung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Im Rahmen des Beschlusses über das Landesbudget ist die Vorgangsweise für Konteneröffnungen festzulegen. 50 Vergütungen zwischen haushaltsführenden Stellen des Landes, Kostenanteile Vergütungen von haushaltsführenden Stellen des Landes für Leistungen, die sie von einer anderen haushaltsführenden Stelle des Landes empfangen, sind nicht zu entrichten. 51 Leistungen des Landes für Dritte Organe des Landes haben für Leistungen für Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes ( 305 ABGB) zu vereinbaren. 2. Abschnitt: Controlling 52 Budgetcontrolling (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, welches die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der budgetierten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden. (2) Auf Antrag des laut Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Finanzen zuständigen Regierungsmitgliedes hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über das Budgetcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln: 1. Ziele und Aufgaben des Controlling, 2. Organisation und Durchführung des Controlling, 3. Berichtswesen und 4. die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe. 53 Wirkungscontrolling (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Organisation zuständigen Regierungsmitglied unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet. (2) Die Landesregierung führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf ( 34) 22

25 sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben ( 13 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in 34 Abs. 1 genannten Kriterien. (3) Auf Antrag des laut Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für strategieorientiertes Controlling zuständigen Regierungsmitgliedes hat die Landesregierung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln: 1. die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings im Rahmen der Haushaltsplanung und vollziehung, 2. die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings, 3. das Berichtswesen und Berichtspflichten an das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Organisation zuständige Regierungsmitglied im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings und 4. die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. (4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Gleichstellungszieles dienen. 54 Personalcontrolling Zur Erreichung der Ziele einer einheitlichen Planung und Vollziehung im Personalwesen der Allgemeinen Verwaltung ist ein ressortübergreifendes Personalcontrolling in der für Personalangelegenheiten zuständigen Zentralstelle einzurichten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Regelungen zum Personalcontrolling erlassen. 3. Abschnitt: Verfügungsrechte über Vermögen 55 Erwerb von Sachen für das Land und Zuständigkeit für deren Verwaltung (1) Der Erwerb von Sachen ( 285 ff ABGB) für das Land und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle. (2) Sachen dürfen für das Land nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden und der Erwerb im Rahmen der im Landesfinanzrahmen festgelegten Auszahlungsobergrenzen erfolgen kann. 56 Grundsätze für die Verwaltung des Landesvermögens und der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen (1) Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach 6 Abs. 1 ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. (2) Über Bestandteile des Landesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn 1. der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist oder 2. die Versicherungsprämie überwälzt werden kann oder 3. ein besonders wertvoller Bestandteil des Landesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder 4. durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei 23

26 Nichtversicherung erfüllt werden. Dies gilt auch sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zu Gunsten Dritter und für im Gewahrsam des Landes befindliche fremde Sachen. 57 Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Landes Eine Leistung des Landes, die irrtümlich erbracht worden ist ( 1431 ABGB) oder für die der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist, ist ab Kenntnis zurückzufordern oder es ist dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert ( 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. 58 Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes Die näheren Bestimmungen können von der Landesregierung durch Verordnung geregelt werden. 59 Ordnung des Landesvermögens Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. 4. Abschnitt: Finanzierungen und Landeshaftungen 60 Finanzschulden (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Landes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Land die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen von der Landesregierung nur nach Maßgabe der hierfür im Beschluss über das Landesbudget oder in einem besonderen Landesgesetz im Sinne des L-VG enthaltenen Ermächtigung eingegangen werden. (2) Für zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sind nur insoweit Finanzschulden zu begründen, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden. (3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Landes aus Rechtsgeschäften zu behandeln: 1. aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen des Landes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und das Land diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch das Land zu leisten waren, zu ersetzen hat oder 2. die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Land außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung des Landes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet. (4) Auf den im Abs. 1 zweiter Satz genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, nach Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Landes anzurechnen. 61 Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen Die Landesregierung darf in Ausübung der im jeweiligen Landesbudget enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen. Kurzfristige Verpflichtungen des Landes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind 24

27 auf die im jeweils geltenden Beschluss über das Landesbudget erteilten Ermächtigungen anzurechnen. 4. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen 62 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen (1) Die Landesregierung kann eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlassen. (2) Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassen. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Bereiche die für die Überleitung erforderlichen Informationen dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied bereit zu stellen. (3) Die Budgetwerte der budgetwirksamen Gebarung des Finanzjahres 2014 sind als Budgetvergleichswerte für das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget zu überführen. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben sind als finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnisbudget sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbudget in der budgetierten Höhe zu übernehmen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der budgetwirksamen Verrechnung sind als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbudget in der veranschlagten Höhe zu übernehmen. (4) Die Budgetvergleichswerte des Abs. 3 sind in der Gliederung nach diesem Landesgesetz darzustellen. (5) Die nach dem Rechnungsabschluss 2014 vorhandenen Gebührstellungen sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes in Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und Rücklagen zu unterteilen. (6) Für das Haushaltsjahr 2015 sind die Gebührstellungen nach Abs. 5 aufzulösen und als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und Rücklagen von Organisationseinheiten dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ zu treffen. Die Verwendung dieser Mittel hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen. (7) Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und zweckgebundene Rücklagen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Die Verwendung der Mittel für Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), von Rückstellungen und Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen. (8) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese von dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied finanzierungswirksam aufzulösen und ebenfalls finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung. (9) Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erstellen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung 25

28 (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen. (10). Ab 1. Jänner 2015 findet die Kosten- und Leistungsrechnung auf alle haushaltsführenden Stellen nach 6 Abs. 1 Anwendung. (11) Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Landeshaushaltsgesetz, gilt folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes: 1. Ab ist mit den Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu beginnen, ab dem Finanzjahr 2015 sind Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben ( 13) zu treffen und 2. im Finanzjahr 2015 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, die ab 2015 geltenden Regeln nach diesem Landesgesetz durchzuführen. (12) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zu den Bereichs-, Global- und Detailbudgets hat durch das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den haushaltsleitenden Organen zu erfolgen. (13) Das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen sowie die ausführenden Organe haben das im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied dabei zu unterstützen. (14) Bei der Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen für die Jahre 2015 bis 2018 und für das Landesbudget für das Finanzjahr 2015 sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden. (15) Verfügungen über Landesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Landesgesetz widersprechen. (16) Der Landeshaushalt ist ab dem Finanzjahr 2015 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. 63 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes (Haushaltsplanung) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind erstmals für die Finanzjahre 2015 bis 2018 anzuwenden. (3) Die Bestimmungen des 3. Hauptstückes (Vollziehung) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals ab dem Finanzjahr 2015 anzuwenden. (4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. 26

29 64 Außerkrafttreten Das Gesetz über die Führung des Landeshaushaltes, LGBl. Nr. 217/1969, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Bestimmungen sind noch letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden. 27

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33 Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Basierend auf der Novelle der haushaltsrechtlichen Verfassungsbestimmungen stellt das neue Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014 einen weiteren Meilenstein der Haushaltsreform des Landes Steiermark dar. Zielbestimmungen und die Grundsätze der Haushaltsführung werden neu gefasst und eine mittelfristig verbindliche, auf den Ressourcenverbrauch des Landesbudgets bezogene Landesfinanzplanung etabliert. 2. Inhalt: Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014 (StLHG): 1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung 2. Hauptstück: Haushaltsplanung 3. Hauptstück: Vollziehung 4. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der Haushaltspolitik. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Durch die verbesserte Haushaltsplanung und -steuerung wird die Effektivität und Effizienz der Mittelverwendung gesteigert. Der mittelfristig verbindliche Landesfinanzrahmen erhöht die Planungssicherheit der haushaltsleitenden Organe und fokussiert den Mitteleinsatz den definierten politischen Prioritäten gemäß. Die auf den neuen Grundsätzen der Haushaltsführung aufbauende Steuerung des Budgets im Sinne einer Vernetzung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung ermöglicht den zielgerichteten, nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen orientierten Einsatz von Budgetmitteln. 1

34 Erläuterungen I. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Zielbestimmungen und die Grundsätze der Haushaltsführung sind neu zu fassen und eine mittelfristig verbindliche, auf den Ressourcenverbrauch des Landesbudgets bezogene Landesfinanzplanung soll etabliert werden. Mit Hilfe neuer haushaltsrechtlicher Regelungen sollen die Voraussetzungen für eine neue Form der Budgetplanung und -steuerung geschaffen werden. Kernelemente der Haushaltsreform für eine integrierte Budgetierung und Haushaltsführung sind eine neue Budgetstruktur, ein neues Budgetierungs- und Rechnungssystem, der Grundsatz und die Umsetzung einer wirkungsorientierten Budgetierung und Haushaltsführung sowie einer ergebnisorientierten Steuerung von Organisationseinheiten. Eine neue Budget- und Organisationsstruktur sowie die damit verbundenen Budgetierungsregeln sollen einen wesentlichen Beitrag zu mehr Transparenz und Effizienz im steirischen Landeshaushalt leisten. Es bedarf einer verstärkten Wahrnehmung der Wirkungen und Leistungen und der damit verbundenen Frage, mit welchen Mitteln (Ressourcen) welche Ziele erreicht werden sollen oder können. Die Einbeziehung der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) sowie eines ständigen Budgetcontrollings in den Budgetierungsprozess und Budgetvollzug zählt ebenso zu einer gesamtheitlichen Budgetsteuerung wie die Ausrichtung an verbindlichen Auszahlungsobergrenzen für den Budgetvollzug. Folgende Zielsetzungen und Eckpunkte der Haushaltsreform sollen angewendet werden: Längerfristige Planbarkeit und Budgetdisziplin o Finanzrahmen und Strategiebericht Transparenz und Effizienz durch neue Budgetstruktur und Organisation der Haushaltsführung o Bereiche, Globalbudgets, Detailbudgets, Teilhaushalte (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt) o Verknüpfung mit der Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) und Budgetcontrolling Möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage o Doppisches Rechnungswesen Output-Orientierung statt Input-Orientierung o Fokus liegt auf Leistungen und Zielen Darstellung von Leistungen und Wirkungen einschließlich Gleichstellungsziele o Wirkungsorientierung o Gleichstellungsziele Erhöhte Flexibilität und Eigenverantwortung der Ressorts sowie eine effizientere Mittelverwendung o Dezentrale Ressourcenverantwortung o Bildung von Rücklagen o Möglichkeiten für Umschichtungen 2

35 2. Inhalt: Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 (StLHG): 1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Organisation der Haushaltsführung 2. Hauptstück: Haushaltsplanung 1. Abschnitt: Mittelfristige Haushaltsplanung 2. Abschnitt: Struktur des Landeshaushaltes 3. Abschnitt: Budgetierung 4. Abschnitt: Einjährige Haushaltsplanung 5. Abschnitt: Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan 3. Hauptstück: Vollziehung 1. Abschnitt: Mittelverwendung und aufbringung 2. Abschnitt: Controlling 3. Abschnitt: Verfügungsrechte über Vermögen 4. Abschnitt: Finanzierungen und Landeshaftungen 4. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der Haushaltspolitik. 5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung: Durch die verbesserte Haushaltsplanung und -steuerung wird die Effektivität und Effizienz der Mittelverwendung gesteigert. Der mittelfristig verbindliche Landesfinanzrahmen erhöht die Planungssicherheit der haushaltsleitenden Organe und fokussiert den Mitteleinsatz gemäß den definierten politischen Prioritäten. Die auf den neuen Grundsätzen der Haushaltsführung aufbauende Steuerung des Budgets im Sinne einer Vernetzung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung ermöglicht den zielgerichteten, nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen orientierten Einsatz von Budgetmitteln. Durch die Umstellung entstehen Einmalkosten von rund Personentagen, welche zu über 90 % vom Landespersonal abgedeckt werden. 3

36 II. Besonderer Teil Erläuterungen zum Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetz 2014 (StLHG) (Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes - StLHG) Zu 1: (siehe auch Art. 19a Abs. 6 L-VG) 1 des Entwurfes regelt den allgemeinen Geltungsbereich des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014 (StLHG). Der Geltungsbereich des geltenden Gesetzes über die Führung des Landeshaushaltes, LGBl. Nr. 217/1969 umfasst ausschließlich Verwaltungsorgane. Näheres zum Regelungsauftrag betreffend die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmen (LFR) und des Landesbudgets (LB) an den Landeshaushaltsgesetzgeber befindet sich sowohl in den Erläuterungen zum Art. 19a Abs. 6 L-VG 2010 als auch in den Erläuterungen zu 9 und 18 des Entwurfes zum StLHG. Zu 1 Abs. 2: Die Elemente der Haushaltsführung werden insofern strukturiert, als sie folgende Bereiche umfassen: Zu 2: Z 1: die 9 bis 13 (2. Hauptstück, 1. Abschnitt: Mittelfristige Haushaltsplanung), Z 2: die 14 bis 32 (2. und 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes), Z 3: die 52 und 53 (3. Hauptstück, 2. Abschnitt: Controlling), Z 4 und 5: werden in einer auf diesem Gesetz gestützten Verordnung (Landeshaushaltsverordnung, LHV) zu normieren sein. Abs. 1 nennt die vier Grundsätze für die Haushaltsführung des Landes, die verfassungsrechtlich in Art. 19a Abs. 3 L-VG verankert wurden und ab dem Inkrafttreten dieses Entwurfes des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes anwendbar werden: 1. den Grundsatz der Wirkungsorientierung, der insbesondere auch Gleichstellungsziele zu berücksichtigen hat und den derzeitigen Haushaltsgrundsatz der Zweckmäßigkeit (Effektivität) umfasst. Wirkungsorientierung: Der Grundsatz der Wirkungsorientierung bedeutet, dass bei Budgeterstellung und Haushaltsführung eine Orientierung an den mit den eingesetzten Mitteln erreichten Wirkungen erfolgt. Im Zentrum steht daher die Frage, welche Ziele sich die Politik setzt und inwieweit diese tatsächlich umgesetzt werden. Von der Wirkungsorientierung ist auch der traditionelle Budgetgrundsatz der Zweckmäßigkeit umfasst, der sich mit dem der Effektivität deckt, wie er im Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Europäisches Regieren formuliert ist. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass die bereitgestellten Mittel mit konkreten Wirkungs- und Leistungszielen verknüpft werden, was einen fundamentalen Wandel zur bisher vorherrschenden Inputorientierung darstellt. Im Zusammenhang mit der Wirkungsorientierung ist auch eine angemessene Evaluierung der Ziele vorzunehmen, wobei die mit der Evaluierung entstehenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Evaluierungen stehen sollen. Im Rahmen der Wirkungsorientierung ist insbesondere die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 4

37 Gleichstellungsziele: Nach Art. 13 Abs. 3 B-VG sind die Bundesländer verpflichtet, Gender Budgeting umzusetzen. Gender Budgeting ist das zentrale finanzpolitische Instrumentarium des Gender Mainstreaming- Ansatzes. Es ist sowohl Analyse- als auch Steuerungsinstrument in einer gleichstellungspolitischen Strategie des Landes. Parallel dazu haben sich Landtag Steiermark und die Steiermärkische Landesregierung mit der 2011 beschlossenen Charta des Zusammenlebens in Vielfalt verpflichtet, die Vielfalt der Menschen umfassend in den Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Die Charta des Zusammenlebens in Vielfalt betont die Notwendigkeit, Vielfalt als gesellschaftliche Realität anzuerkennen und Diskriminierung jeder Art entschieden entgegenzutreten. Ziel ist es, Individuen in ihrer Vielfalt wahrzunehmen und Chancengleichheit zu ermöglichen. In diesem Sinne verfolgt die Steiermark eine umfassende gleichstellungsbezogene Strategie des Gender- und Diversitäts-Mainstreaming (Doppelstrategie). Im Rahmen der steirischen Haushaltsreform sind damit neben der Genderperspektive auch Aspekte der Diversität zu berücksichtigen und in allen Ebenen der Haushaltsführung zu integrieren. In den letzten Jahren haben sich in der gleichstellungpolitischen Diskussion zwei Ansätze etabliert: Ausgangspunkt des Gender Mainstreaming-Ansatzes ist die Erkenntnis, dass die Lebensbedingungen und Teilhabechancen von Frauen und Männern in der Gesellschaft unterschiedlich sind. Gender Mainstreaming zielt folglich darauf ab, die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen zu fördern. Mit dem Vertrag von Amsterdam 1999 wurde Gender Mainstreaming auch zum offiziellen gleichstellungspolitischen Ziel der Europäischen Union. Die international geführte Diskussion um Diversität thematisiert neben dem Genderaspekt noch weitere Dimension der Vielfalt, die (Mit-)Ursache unterschiedlicher gesellschaftlicher Teilhabemöglichkeiten aber auch Diskriminierungen sind. Der Begriff Diversität bezieht sich auf die Tatsache, dass sich Menschen in vielerlei Hinsicht unterscheiden. Einige dieser Unterschiede, wie Geschlecht, Alter, ethnische und religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, oder Behinderung sind schwer oder nicht veränderbar und auch Gegenstand gesetzlicher Regelungen (z.b. Landes-Gleichbehandlungsgesetz und Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz). Andere wiederum werden im Laufe des Lebens erworben und weiterentwickelt, wie z.b. Ausbildung, Erfahrung, Elternschaft, Werte etc. Das Kernanliegen des Diversitätsansatzes ist die Offenheit gegenüber der gesellschaftlichen Vielfalt und das konsequente Denken in Vielfalt. Durch die Umsetzung des Diversitätsansatzes in Prozessen der Politik und Verwaltung werden bisher unterrepräsentierte oder benachteiligte Gruppen berücksichtigt und die Teilhabechancen in der Gesellschaft verbessert. Beide Ansätze (Gender und Diversität) werden international zunehmend gemeinsam diskutiert und in der Steiermark im Rahmen des Gender und Diversitäts-Mainstreaming nunmehr als gleichwertige und miteinander verbundene Strategien zur Gleichstellung verfolgt. Die Verschränkung beider Ansätze ist unter anderem notwendig, da sich Gender und andere Aspekte der Diversität in ihrer benachteiligenden oder bevorzugenden Wirkung gegenseitig verstärken können. Öffentliche Dienstleistungen, sind daher derartig zu gestalten, dass sie allen Zielgruppen gleichermaßen zur Verfügung stehen. 5

38 Gender und Diversitäts-Mainstreaming als integraler Prozess in der neuen Haushaltsreform der Steiermark will das Bewusstsein für die bestehende Vielfalt heben und die Dienstleistungen der öffentlichen Hand entsprechend an Gleichstellungszielen ausrichten. Dies bedeutet, dass in jedem Fall das Unterscheidungsmerkmal Geschlecht, sowie weitere Diversitätsdimensionen zu berücksichtigen sind. Gleichstellungsziele fokussieren ausdrücklich auf die Erhöhung der Chancengleichheit bzw. auf die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen. Voraussetzung für die Entwicklung von Gleichstellungszielen ist eine genaue, zielgruppenspezifische Analyse, bei der insbesondere potentielle Unterschiede hinsichtlich Männern und Frauen zu bedenken sind. Entsprechende Indikatoren, bspw. der Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur oder das Ausmaß der Beteiligung an gesellschaftspolitischen Prozessen, die zur Messung der Zielerreichung herangezogen werden, differenzieren nach den adressierten Anspruchsgruppen und machen die Wirkungen der gesetzten Maßnahmen transparent. 2. den Grundsatz der Transparenz: Dieser Grundsatz verlangt, dass die maßgeblichen budgetären Umstände nachvollziehbar dargestellt sind (Budgetklarheit). In diesem Grundsatz sind auch Einheit und Vollständigkeit enthalten, wonach in einem Voranschlag alle Budgetmittel des jeweiligen Finanzjahres aufzunehmen sind. Dabei wird die Bruttobudgetierung anzuwenden sein. Weiters ist auf eine Vergleichbarkeit der Gebarung (Budgetkontinuität) Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus bezieht sich der Grundsatz der Transparenz auf die Erkennbarkeit der haushaltspolitischen Ziele, die zeitnahe Veröffentlichung von Informationen bezüglich Budgeterstellung und -vollzug, das Berichtswesen (sowohl verwaltungsintern als auch gegenüber dem Landtag und der Öffentlichkeit) und die Erstellung des Landesrechnungsabschlusses. Ein wesentlicher Aspekt des Grundsatzes der Transparenz ist eine klare Rollenverteilung, wer wofür verantwortlich ist. Es geht mithin um den Grundsatz der Verantwortlichkeit, wie er im Weißbuch über Europäisches Regieren angeführt ist. Transparenz erleichtert auch den ebenfalls im Weißbuch angeführten Grundsatz der Partizipation. Ein weiterer im Weißbuch angeführter Grundsatz, nämlich die Offenheit, steht ebenfalls im Konnex mit der Transparenz: Offenheit etwa in Form einer verständlichen Sprache trägt zur Transparenz bei. 3. den Grundsatz der Effizienz, der die derzeitigen Haushaltsrechtsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit umfasst, Der zentrale Grundsatz der Effizienz (Wirtschaftlichkeit) bezieht sich auf unterschiedliche Ebenen von Verwaltungshandeln, die Zielebene, die Maßnahmenebene und die Wirtschaftlichkeitsebene. Er ermöglicht damit auch die Einordnung der Begriffe der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. Der Grundsatz der Effizienz kennt auf der Maßnahmenebene zwei Ausprägungen, das Minimalund das Maximalprinzip: 1. Nach dem Minimalprinzip ist ein gegebenes Ziel (eine bestimmte staatliche Leistung) mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz zu erreichen. 2. Nach dem Maximalprinzip ist mit vorgegebenen Mitteln ein maximales Ergebnis zu erzielen. 6

39 Das Minimalprinzip kann auf die Mengenwirtschaftlichkeit bzw. die Kostenwirtschaftlichkeit abstellen. Das Kriterium der Kostenwirtschaftlichkeit bewertet auf der Wirtschaftlichkeitsebene den Einsatz der Produktionsfaktoren monetär und stellt darauf ab, ob die Kostenminimierung bei der Erreichung eines bestimmten Produktionsziels erreicht wird. Dieses Prinzip der Kostenwirtschaftlichkeit ist deckungsgleich mit dem Grundsatz der Sparsamkeit. Eine Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsbegriffs ist aber nicht nur im Hinblick auf die eingesetzten Mittel, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Reichweite der Betrachtung möglich. Dabei kann zwischen der einzelwirtschaftlichen (betriebswirtschaftlichen) Betrachtungsweise und der volkswirtschaftlichen Sicht unterschieden werden. Für die öffentliche Verwaltung ist neben der dargestellten betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die volkswirtschaftliche Wirtschaftlichkeit als Gradmesser für die allgemeine Bedarfsdeckung von Interesse. Sie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen eingesetzten Mitteln und dem Ergebnis unter Berücksichtigung bestimmter sozialer Nutzen und Kosten. Der Grundsatz der Zweckmäßigkeit (Effektivität) bezieht sich auf die Zielebene und gibt Auskunft darüber, inwieweit bestimmte Ziele und Wirkungen tatsächlich erreicht worden sind (siehe dazu den Grundsatz der Wirkungsorientierung). Zwischen der Wirtschaftlichkeit und der Effektivität können Zielkonflikte auftreten, anzustreben ist daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Grundsätzen. Der Grundsatz der Effizienz richtet sich auch auf die Prozesse der Budgeterstellung, des Budgetvollzuges sowie der Gebarungskontrolle: diese sind so zu gestalten, dass sie dem Grundsatz selbst Rechnung tragen. 4. den Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, worunter insbesondere zu verstehen sind: die zuverlässige Darstellung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Landes für Dritte, ausreichende Transparenz in Bewertung, Gliederung und Offenlegung, klare, richtige und vollständige Informationen, Betrachtung der Geschäftsfälle bevorzugt nach wirtschaftlichen Gegebenheiten, möglichst genauer Ergebnisausweis durch klare Periodenabgrenzung. Möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage: Dieser Grundsatz betrifft die Anforderungen an die Beschaffenheit des Budget-, Verrechnungsund Berichtssystems im weitesten Sinn. Darin enthalten ist auch die Budgetwahrheit, wonach Budgetmittel möglichst genau zu veranschlagen sind. Der Begriff der finanziellen Lage bezieht sich nicht zwingend nur auf die Finanzlage (z. B. Einnahmen/Ausgaben) des Landes, sondern kann auch je nach konkreter Ausgestaltung des Haushaltsrechts andere Erfordernisse adressieren (z. B. Vermögenslage, ungewisse Verbindlichkeiten). Es wird davon ausgegangen, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen bei der Umstellung auf das neue Rechnungswesen eine Eröffnungsbilanz nicht zwingend notwendig ist. Dieser Budgetgrundsatz bezieht sich nicht nur auf den Budgetvollzug und die Gebarungskontrolle, sondern auch auf die Budgeterstellung: im Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetz wären näher zu definierende Ausprägungen der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes zu normieren. 7

40 Abs. 2 enthält das Spekulationsverbot. Der Begriff Risikoaversion bzw. Risikoscheu bezeichnet die Eigenschaft eines Marktteilnehmers, z. B. Investors, bei der Wahl zwischen mehreren Alternativen gleichen Erwartungswerts stets die Alternativen mit dem geringeren Risiko hinsichtlich des Ergebnisses und damit auch dem geringstmöglichen Verlust zu bevorzugen. Die Finanzgebarung des Bundeslandes Steiermark risikoavers auszurichten, bedeutet, jene Grundsätze, welche in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über einheitliche Grundsätze des Haushaltsrechts und eine risikoaverse Finanzgebarung festgeschrieben wurden, umzusetzen. Diese Art. 15a B-VG Vereinbarung wurde in der Landesfinanzreferentenkonferenz am 26. April 2013 zum Beschluss erhoben. Aufgrund der fehlenden Verfassungsmehrheit im Nationalrat wurde diese gegenständliche Vereinbarung von Bundesseite nicht unterzeichnet. Die Bundesländer sind jedoch übereingekommen, selbständig die Grundsätze der risikoaversen Finanzgebarung verbindlich für sich selbst festzuschreiben. Diese Grundsätze bedeuten insbesondere, dass keine vermeidbaren Risiken eingegangen werden dürfen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweckmittel- und langfristiger Veranlagung erfolgen dürfen). Das Schulden- und Liquiditätsmanagement muss weiteres auf Basis einer strategischen Jahresplanung nach Vorgaben der hierfür im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen haushaltsleitenden Organe vorgenommen werden. Der Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury und Risikomanagement (4-Augen-Prinzip) sowie der Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen erfährt ebenso durch das gegenständliche Gesetz seine verbindliche Umsetzung. Ziel dieser Vereinbarung ist eine Stärkung des Vertrauens in die öffentliche Finanzgebarung durch Risikominimierung und Erhöhung der Transparenz. Im Abs. 3 wird im Speziellen die Wirkungsorientierung näher definiert. Abs. 3 stellt klar, dass die Wirkungsorientierung in die gesamte Haushaltsführung zu integrieren ist. Demzufolge haben sich alle Organe der Haushaltsführung im gesamten Kreislauf der Haushaltsführung, das heißt bei der mittelfristigen und jährlichen Planung, bei der Vollziehung und der Kontrolle, an den angestrebten Wirkungen zu orientieren (siehe Erläuterungen auch zu Art. 19a Abs. 3 L-VG und 34 StLHG). Die Gleichstellungsziele, die bereits seit 1. Jänner 2009 gem. Art. 13 Abs. 3 B-VG idf BGBl. I Nr. 1/2008 bei der Haushaltsführung für Bund, Länder und Gemeinden gelten, sind integraler Bestandteil davon. Diese Zielbestimmung entspricht u. a. auch dem international etablierten Konzept des Gender Budgeting bzw. der geschlechtergerechten Budgetgestaltung. Eine wirkungsorientierte Haushaltsführung bedingt eine weitgehende Annäherung der Strukturen der materiellen Aufgabenerfüllung an die Haushalts- und Personalverwaltung. Eine solche Annäherung geht über rein haushaltsrechtliche Vorschriften und Praktiken hinaus. Das zugrunde liegende Konzept für das neue Haushaltsrecht sieht daher eine Anpassung der Strukturen für eine stärkere Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung, auch in organisatorischer und personeller Hinsicht, vor. Die Umsetzung der Wirkungsorientierung erfolgt im Rahmen der Haushaltsführung hauptsächlich durch folgende Instrumente und Prozesse: 8

41 die Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht, im Landesbudget und in den Teilheften, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben, das Wirkungscontrolling, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans. Mit der wirkungsorientierten Haushaltsführung werden folgende Ziele verfolgt: Transparente Darstellung gegenüber dem Landtag und der Öffentlichkeit, welche Wirkungsziele angestrebt werden und welche Maßnahmen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen gesetzt werden, um diese Wirkungsziele zu erreichen. Erleichterung von Prioritätensetzung auf Ebene der Politik und davon abgeleitet in der Verwaltung. Förderung einer stärkeren Ergebnisverantwortlichkeit der Ressorts und der einzelnen haushaltsführenden Stellen. Hinsichtlich der transparenten Darstellung ist das Budget so aufzubereiten, dass es für den Landtag und die interessierte Öffentlichkeit verständlich ist. Das schließt nicht mit ein, dass verwaltungsintern steuerungsrelevante Details in das Landesbudget aufgenommen werden müssen. Detaillierte Angaben werden vielmehr in anderen Dokumenten, wie insbesondere im Teilheft ( 36), darzulegen sein. Eine transparente Darstellung bedeutet auch, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung vom Umfang her zu bewältigen sein müssen. Daher ist es notwendig, Prioritäten zu setzen und den Fokus auf wesentliche Informationen zu lenken. Deshalb werden die Angaben zur Wirkungsorientierung, sowohl im Landesbudget als auch in den Teilheften, in ihrem Umfang auf max. 5 Wirkungsziele (einschließlich zumindest eines Gleichstellungszieles) beschränkt. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Ergebnisse spielen die Teilhefte eine wichtige Rolle. Diese sollen Aufschluss darüber geben, welche haushaltsführende Stelle die Wirkungsziele mit welchen Maßnahmen, Leistungen und budgetierten Mitteln erbringt. Damit soll den Leitungen der haushaltsführenden Stellen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Leistungen nach außen hin darzustellen. Die detaillierten Bestimmungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirkungsorientierung bei der Haushaltsführung werden durch Verordnung von der Landesregierung erlassen. Diese Verordnung umfasst insbesondere die Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudget und in den Teilheften ( 18 Abs. 1, 34 und 36), in den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen ( 38), sowie die mit diesen Regelungen einhergehenden Berichtslegungs- und Informationsverpflichtungen. Ebenfalls mit Verordnung der Landesregierung können gem. 34 Abs. 2 die näheren Bestimmungen zum Wirkungscontrolling ( 56) und die wirkungsorientierte Abschätzung der Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben geregelt werden. Zu 3: Im vorliegenden Entwurf wird definiert, dass das Finanzjahr gleich dem Kalenderjahr ist. Außerdem wird festgehalten, dass der Landeshaushalt für jedes Finanzjahr gesondert zu führen ist. Dies bedeutet, dass bei einem sogenannten Doppelbudget der Entwurf eines Landesbudgets für das jeweilige Finanzjahr getrennt nach Finanzjahren dem Landtag vorgelegt wird. Selbst bei einer gemeinsamen 9

42 Behandlung der beiden Entwürfe von zwei aufeinander folgenden Finanzjahren wird das Landesbudget für jedes jeweilige Finanzjahr vom Landtag getrennt voneinander beschlossen (siehe auch Art. 19 Abs. 5 L-VG). Zu 4 Abs. 3: Die organisationsrechtlichen Bestimmungen der Aufgaben der mit der Haushaltsführung betrauten Organe ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die betrauten Organe können: einerseits zentral von Abteilung mit dislozierten Bediensteten der Abteilung oder andererseits dezentral eigene Organe der BH/BBL/ABB sein. Zu 4 bis 8: Im 2. Abschnitt des ersten Hauptstückes wird die Organisation der Haushaltsführung geregelt. Die Unterscheidung zwischen einem anordnenden Organ und einem ausführenden Organ impliziert das Vier-Augen-Prinzip. Organe der Haushaltsführung sind gemäß dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Vollzug im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe. Anordnende Organe sind Organe der Haushaltsführung (haushaltsleitende Organe und Leitungen der haushaltsführenden Stellen). Eine ältere Bezeichnung für die anordnenden Organe ist die Bezeichnung anweisende Organe. Die ausführenden Organe sind die für die Haushaltsführung eingerichteten Organisationseinheiten in den haushaltsführenden Stellen und die Landesbuchhaltung. Die ausführenden Organe dürfen aufgrund von schriftlichen Anordnungen der anordnenden (anweisenden) Organe z.b. Zahlungs- und Verrechnungsaufträge ausführen, Einnahmen annehmen, Ausgaben leisten und Verrechnungen durchführen. Haushaltsleitende Organe zählen zu den anordnenden Organen der Haushaltsführung. Es sind dies die in Art. 41 Abs. 2 L-VG taxativ aufgezählten Organe. Der Aufgabenkreis der haushaltsleitenden Organe umfasst unter anderen die mehrjährige Planung der Einnahmen (Einzahlungen und Erträge als Mittelaufbringungen) und Ausgaben (Auszahlungen und Aufwand als Mittelverwendungen) in ihrem Wirkungskreis, die Mitwirkung an der Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Strategieberichtes und des Budgetberichtes sowie an der Vorbereitung des Entwurfs des Landesbudgets und der Teilhelfte mit den Angaben zur Wirkungsorientierung (siehe dazu die Erläuterungen zu 6). Die Leitungen haushaltsführender Stellen nach 6 Abs. 1 zählen neben den haushaltsleitenden Organen auch zu den anordnenden Organen ( 5 Abs. 1). Die Leitungen von haushaltsführenden Stellen verfügen über (zumindest) ein Detailbudget. Jedem Detailbudget ist somit nur EINE haushaltsführende Stelle zuzuordnen. Die Hauptaufgabe einer haushaltsführenden Stelle besteht darin, bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organes mitzuwirken und das vom haushaltsleitenden Organ zugewiesene Detailbudget (einschließlich Verrechnung) zu bewirtschaften. Zudem gehört zum Aufgabenbereich einer haushaltsführenden Stelle unter anderem auch die Erstellung des Entwurfes eines Ressourcen-, Zielund Leistungsplanes (RZL-Plan-Entwurf) für die eigene Dienststelle, die Bildung und Verwendung von Rücklagen, das Budgetcontrolling, die Mitwirkung bei den Abschlussrechnungen für den Rechnungsabschluss etc. (siehe näheres zu 6). Die haushaltsleitenden Organe gem. Art. 41 Abs. 2 L-VG sind ex lege auch haushaltsführende Stellen 10

43 ( 6 Abs 1 Z 1); das haushaltsleitende Organ hat somit eine Doppelfunktion - es ist gleichzeitig haushaltsleitendes Organ und haushaltsführende Stelle. Die Steuerung haushaltsführender Stellen soll in direktem Konnex zur wirkungsorientierten Budgetierung stehen, da sie ein wesentliches Instrument darstellt, um die positiven Anreize der neuen Budgetsteuerung in die haushaltsführenden Stellen zu bringen und von diesen zu den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern sowie zu den Bürgerinnen und Bürgern. Da die operative Umsetzung der angestrebten Wirkungen in einer haushaltsführenden Stelle erfolgt, soll diese im Hinblick darauf bestmöglich eingerichtet werden. Wenn im neuen Haushaltswesen angestrebte Wirkungen, Maßnahmen und budgetäre Mittel im Zusammenhang gesehen werden sollen, so muss dies grundsätzlich auch in den für die Leistungserstellung bzw. operative Umsetzung zuständigen haushaltsführenden Stellen gelten. Der Übereinstimmung der Verantwortung für Finanzressourcen und Leistungserstellung kommt in der Haushaltsreform wesentliche Bedeutung zu. Diese Integration soll in der Funktion der Leitung einer haushaltsführenden Stelle vereint werden. Leitungen haushaltsführender Stellen sollen sich einer optimalen Anreizstruktur gegenüber sehen. Wichtigstes Element ist dabei die Rücklagenkompetenz. Leitungen haushaltsführender Stellen verfügen über die Möglichkeit, nach klaren Regelungen, die in einer Verordnung festzulegen sein werden, auf der Basis von Minderauszahlungen oder bestimmten Mehreinzahlungen Rücklagen zu bilden ( 49). Es ist eine klare Trennung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Leitungen haushaltsführender Stellen und der Funktion Haushaltsleitendes Organ vorgesehen. Die inhaltliche und budgetäre Letztverantwortung liegt jedoch beim haushaltsleitenden Organ. Zu 4: Es werden die Organe der Haushaltsführung definiert und dazu die Begriffe Haushaltsleitende Organe ( 5) und Haushaltsführende Stellen ( 6) eingeführt. Außerdem wird zwischen anordnenden und ausführenden Organen unterschieden: Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (siehe 5) und die Leitungen der haushaltsführenden Stellen (siehe 6). Ausführende Organe sind die in den Abteilungen eingerichteten Organisationseinheiten (Stabsstellen, Referate etc.), die für die Haushaltsführung zuständig sind und die Landesbuchhaltung. Zu 5: Im Art. 41 Abs. 2 L-VG werden die haushaltsleitenden Organe aufgezählt. Die Präsidentin/Der Präsident des Landtages Steiermark vertritt den Landtag nach außen. Die Direktion ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Direktion ist direkt dem Landtag als Geschäftsstelle zugeordnet und untersteht der Präsidentin/dem Präsidenten. Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden. Die Präsidentin/der Präsident des Landtages ist das haushaltsleitende Organ für die Direktion Landtag Steiermark und die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes das haushaltsleitende Organ für den Landesrechnungshof im Sinne des Art. 41 Abs. 2 L-VG. Ebenfalls ist die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes ein haushaltsleitendes Organ. Sie/Er wird zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch ein Evidenzbüro, eine Geschäftsstelle, eine Kostenstelle und ein Präsidialbüro unterstützt. Im Abs. 1 werden die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe geregelt. 11

44 Dazu gehören: Z 1: Z 2: Z 3: Z 4: Die Ermittlung der in ihren Bereich fallenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen. Diese Daten sind für das laufende und für die folgenden vier Finanzjahre nach Jahren getrennt für die mittelfristige Finanz- und Budgetplanung zu erheben, die die Grundlage für die im Österreichischen Stabilitätspakt vorgesehene mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung darstellt. Weiters hat eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu erfolgen, nach der die finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt festzustellen sind. Demgemäß ist es Aufgabe der haushaltsleitenden Organe, die finanziellen Auswirkungen in Aussicht genommener rechtsetzender und sonstiger Maßnahmen sowie Vorhaben für den angegebenen Zeitraum zu ermitteln. Ab Inkrafttreten des 2. Hauptstückes (Haushaltsplanung) dieses Landesgesetzes besteht eine Kalkulationspflicht der finanziellen Auswirkungen für die nächsten vier Finanzjahre hinsichtlich des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes. Diese Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf den Landeshaushalt wird gemäß dem Grundsatz der Wirkungsorientierung um eine wirkungsorientierte Abschätzung erweitert. Die Begriffe Mittelverwendungen und aufbringungen entsprechen den bisherigen Begriffen Ausgaben und Einnahmen und gliedern sich künftig in Auszahlungen und Aufwendungen (Mittelverwendung) und Einzahlungen und Erträge (Mittelaufbringung) siehe dazu Grafik unterhalb. Es wird normiert, dass die haushaltsleitenden Organe bei der Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichts mitzuwirken haben. Die Aufgaben werden um Mitwirkung bei der Budgeterstellung, der Erstellung des Budgetberichtes, von zusätzlichen Übersichten und der Teilhefte erweitert. Bei der Erstellung des Landesbudgetentwurfes und der Teilhefte ist die Aufgabe mit umfasst, die Angaben zur Wirkungsorientierung zu erstellen. Dabei haben die haushaltsleitenden Organe auf eine koordinierte Vorgehensweise innerhalb ihrer Organisationseinheiten zu achten. Das haushaltsleitende Organ hat die Aufteilung seines Bereichsbudgets auf Globalbudgets vorzunehmen. Diese Aufteilung hat aufgabenorientiert auf Basis der jeweils geltenden Geschäftsein- und verteilung zu erfolgen. Für die Aufteilung auf Globalbudgets ist das haushaltsleitende Organ auch gegenüber dem Landtag verantwortlich. Jedes Globalbudget hat grundsätzlich ein Detailbudget. Nach Z 4 ist es aber auch Aufgabe des haushaltsleitenden Organs, im Bedarfsfall, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen oder aus Kostengründen unbedingt notwendig erscheint, organorientiert die Aufteilung eines Globalbudgets in mehrere Detailbudgets erster Ebene und ein Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene vorzuschlagen. Eine derartige Aufsplitterung kann nur im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied erfolgen. Da eine zu weit gehende Aufsplitterung sowohl auf Global- als auch auf Detailbudgetebene die im Rahmen der Haushaltsreform gewünschte Flexibilität im Budgetvollzug beeinträchtigt, sollten solche Aufteilungen weitgehend vermieden werden. Für die technische Abbildung der Aufgaben einer haushaltsführenden Stelle nach 6 Abs. 2 im Haushaltsverrechnungssystem ist zwingend die Zuordnung der Ein- und Auszahlungen sowie der Erträge und Aufwendungen zum jeweiligen Detailbudget ausschließlich einer haushaltsführenden Stelle erforderlich. Ist diese Eindeutigkeit der Zuordnung nicht gegeben, kann z. B. die Landesbuchhaltung Kontoauszüge (insbesondere von einlangenden Einzahlungen) nicht der richtigen haushaltsführenden Stelle zuordnen. 12

45 Z 5: Z 6: Z 8: Zu Abs. 3: Die verbindliche Festlegung der Budgetstruktur erfolgt anlässlich jeder Änderung der Geschäftsein- und -verteilung im Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied. Sie kann durch den Landtag bei Beschlussfassung über das Landesbudget geändert werden. Die Budgetstruktur ist in den Budgetdokumenten ersichtlich zu machen. In den Budgetdokumenten werden Bereichs-, Global- und Detailbudgets erster Ebene ausgewiesen, nicht jedoch Detailbudgets zweiter Ebene. Die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen ist eine Aufgabe, die das haushaltsleitende Organ ohne Mitwirkung des für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitgliedes vornimmt. Für jede haushaltsführende Stelle ist ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan ( 38) zu erstellen. Dieser ist ein verwaltungsinternes Dokument, das von der haushaltsführenden Stelle bzw. dem haushaltsleitenden Organ festzulegen ist. Die Details zum Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind im 5. Abschnitt des zweiten Hauptstücks geregelt. Den haushaltsleitenden Organen obliegt jedoch nur die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne für die nachgeordneten haushaltsverrechnenden Stellen. Die Kompetenz der Erstellung eines Entwurfes und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Zielund Leistungspläne obliegt gemäß 6 Abs. 2 Z 2 der haushaltsführenden Stelle. Zur Steuerung von Budgetwerten zählen insbesondere die Dotierung der Detailbudgets im Rahmen der Erstellung des Budgetentwurfes des haushaltsleitenden Organs und Mittelumschichtungen gemäß 44. Damit werden im Ergebnis auch wesentliche Rahmenbedingungen für die Rücklagengebarungen der haushaltsführenden Stellen gemäß 46 festgelegt, dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen. Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Handhabung dieser Steuerungsinstrumente darauf abzuzielen, dass die Mittelbewirtschaftung durch die haushaltsführenden Stellen dem Grundsatz der Effizienz entspricht. In dieser Ziffer wird die Mitwirkung am zentralen Budget- und Wirkungscontrolling (Budgetund Wirkungscontrolling 52 bis 53) geregelt. Es wird festgelegt, dass das haushaltsleitende Organ am zentralen Budget- und Wirkungscontrolling mitzuwirken hat, das neben dem Budgetcontrolling ( 52) auch das Wirkungscontrolling ( 53) umfasst. Die haushaltsleitenden Organe werden verpflichtet, in ihrem Wirkungsbereich für die Ausrichtung der Haushaltsführung nach den Budgetgrundsätzen gemäß 2 (vgl hiezu Art. 19a Abs. 3 L-VG 2010) zu sorgen. Die Adressaten dieser Steuerungsleistungen der haushaltsleitenden Organe sind die für die Globalbudgets verantwortlichen Leitungen der haushaltsführenden Stellen, die zur Haushaltsführung in den haushaltsführenden Stellen (Abteilungen) eingerichteten Organisationseinheiten (Stabsstellen, Referate etc.) sowie die übrigen an der Haushaltsführung beteiligten Organisationseinheiten (vgl. die Erläuterungen 5). Zu 6: Zum Begriff Stelle wird ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht eine Stelle im Sinne des Landesdienstund Besoldungsrechtes handelt. Im Landesdienst- und Besoldungsrecht wird die Stelle als eine Stelle der untersten aufbauorganisatorischen Einheit definiert, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden kann. Im Haushaltsrecht ist eine Stelle eine Organisationseinheit. Im Abs. 1 sind die Leitungen der haushaltsführenden Stellen taxativ aufgezählt. Die haushaltsführenden Stellen resultieren aus der Organisationsstruktur des Amtes der Landesregierung. Dabei handelt es sich um die Abteilungen, die nach der Geschäftsein- und -verteilung bestimmte 13

46 Aufgaben zu erfüllen haben und für die der Landtag ein bestimmtes Budget zur Verfügung stellt. Die Organisationsstruktur des Bereiches ist im jeweiligen Teilheft auszuweisen. Nach Abs. 1 können die haushaltsleitenden Organe gemäß 6 Abs. 1 auch die Funktion einer Leitung einer haushaltsführenden Stelle wahrnehmen. Die Leitung trägt die Verantwortung für die haushaltsführende Stelle und wird für sie im Außenverhältnis tätig. Sie/er legt die interne Organisation der haushaltsführenden Stelle fest und hat die Fachaufsicht im Hinblick auf die Haushaltsführung und in möglichst hohem Maße auch für die Personalwirtschaft inne. Haushaltsführende Stellen nach 6 Abs. 1 sind zusammenfassend somit jene Organisationseinheiten, die über (zumindest) ein Detailbudget verfügen, wobei neben den Aufgaben nach 6 Abs. 2 auch die Erstellung der Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss, die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs über eventuell eingerichtete Zahlstellen und die Führung einer eigenen Kosten- und Leistungsrechnung auf eigenen Kostenstellen für das/die jeweilige/n Detailbugets wahrzunehmen sind. Im Abs. 2 werden die Aufgaben der Leitung haushaltsführender Stellen normiert. Zu Z 1: Eine wesentliche Aufgabe der Leitung haushaltsführender Stellen ist es, bei den näher in 5 Abs. 1 bestimmten Aufgaben des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken. Zu Z 2 und 3: Der Wirkungs-, Leistungs- und Budgetzyklus muss über alle Steuerungsebenen abgestimmt werden. So müssen die Informationen vom Landesfinanzrahmen top down zu den Leitungen der haushaltsführenden Stellen und bottom up von diesen in den Landesfinanzrahmen münden. Zu Z 2: Zu Z 4: Zu 6 Abs. 3: Die Erstellung des Entwurfs des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans obliegt der haushaltsführenden Stelle, dessen Festlegung dem haushaltsleitenden Organ. Für jede haushaltsführende Stelle ist ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Dieser ist ein verwaltungsinternes Dokument, das hinsichtlich der Personalressourcen, des Amtssachaufwandes und des IT-Aufwandes zwischen der Leitung einer haushaltsführenden Stelle und den jeweils zuständigen Zentralstellen verhandelt und vom haushaltsleitenden Organ festgelegt wird. Die Details zum Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind im 38 geregelt. Grundsätzlich hat jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle nur ein Detailbudget zu bewirtschaften. In Ausnahmefällen, wenn damit dem Grundsatz der Wirkungsorientierung besser entsprochen wird und wenn aus verwaltungsökonomischen Gründen im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied Globalbudgets in mehrere Detailbudgets zergliedert sind, kann die Leitung einer haushaltsführenden Stelle auch mehrere Detailbudgets bewirtschaften. Wie das haushaltsleitende Organ Aufgaben an die entsprechende haushaltsführende Stelle delegieren kann, kann auch das haushaltsleitende Organ auf Vorschlag der haushaltsführenden Stelle Aufgaben an eine Leitung einer nachgeordneten bzw. dislozierten Organisationseinheit delegieren. Voraussetzung dafür ist, dass für die nachgeordnete bzw. dislozierte Organisationseinheit ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß 6 Abs. 2 Z 4 eingerichtet wurde. 14

47 Solche Aufgaben können auch für mehrere in die Zuständigkeit des haushaltsleitenden Organs fallende und mit jeweils einem Detailbudget zweiter Ebene ausgestattete Organisationseinheiten auf nur eine ebenfalls mit einem Detailbudget zweiter Ebene ausgestattete Organisationseinheit delegiert werden. Das heißt, eine Leitung einer nachgeordneten Dienststelle, dem Aufgaben gem. dieses Absatzes übertragen werden, kann auch für mehrere Detailbudgets zweiter Ebene die Aufgaben übernehmen. Die Aufgaben, die delegiert werden können sind in den Ziffern 1-5 aufgezählt. Zu Z 5: Aus Gründen der örtlichen Trennung oder wenn es aus sonstigen Gründen zweckmäßig ist, kann im Einvernehmen mit dem im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung zuständigen Regierungsmitglied der Verrechnungs- und Zahlungsverkehr an eine Leitung einer Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gem. 6 Abs. 2 Z 4 eingerichtet worden ist, delegiert werden. Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat den Höchstbetrag festzulegen, bis zu welchen die Leitung Rechnungen vorerfassen, buchen und zur Zahlung freigeben bzw. selbst die Zahlung vollziehen darf. Diese Organisationseinheiten haben die notwendigen Aufzeichnungen in den von der Landesbuchhaltung vorgegeben Systemen zu führen. Die Verantwortung trägt die haushaltsführende Stelle. Auf das 4-Augen-Prinzip (Trennung Anordnung Vollzug) ist Bedacht zu nehmen. Zu 7: Die Zentralstellen gem. 7 Abs. 1 haben festzulegen, in wie weit eine budgetäre Zuweisung des errechenbaren Aufwandes von Ressourcen zu erfolgen hat. Zentralstellen verfügen wie andere haushaltsführende Stellen über ein Globalbudget zur Bewirtschaftung. Aus diesem Globalbudget werden finanzielle Aufwendungen in budgetärer Hinsicht den einzelnen Organisationseinheiten zugewiesen. Ein Globalbudget einer Zentralstelle ist jedoch nicht zur Gänze auf die Organisationseinheiten aufteilbar, weshalb der nicht aufteilbare Teil des Globalbudgets der Zentralstelle als haushaltsführende Stelle budgetär zugeordnet wird (bei der Zentralstelle verbleibt daher jener Teil, welcher nicht eindeutig einer Organisationseinheit zuordenbar ist). Eine Zentralstelle nimmt die nach der geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zugeteilten Angelegenheiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches wahr. Es sind dies insbesondere Belange und Angelegenheiten, die von zentraler Bedeutung für das Land Steiermark und durch eine entsprechende Einkaufsbündelung gekennzeichnet sind und daher für eine Bereitstellung und zentrale Verwaltung der benötigten Ressourcen sorgen. Zu Abs. 2: Die Aufgaben einer Zentralstelle sind auch jene der haushaltsführenden Stellen gem. 7 Abs. 2, sie weisen budgetär den finanziellen Aufwand der benötigten Ressourcen den jeweiligen Detailbudgets der einzelen Organisationseinheiten zu und erlassen Richtlinien für die Bereitstellung und zentrale Verwaltung von Ressourcen. Die Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel der benötigten Ressourcen verbleibt bei der jeweiligen Zentralstelle. Zu 8: 8 normiert in den Abs. 1 und 2 entsprechend dem Trennungsgrundsatz die Beziehungen zwischen den haushaltsführenden Stellen und der Landesbuchhaltung. In Abs. 3 sind die Aufgaben der Landesbuchhaltung festgelegt, wobei auf die aktuellen Entwicklungen in Bezug auf interne Kontrollsysteme Bedacht genommen wird. 15

48 Zu Z 5: Eine Revision des Rechnungswesens im Sinne einer fallweisen und unvermuteten Nachprüfung der gesamten Verrechnung der haushaltsführenden Stellen obliegt der Landesprüfung, währenddessen eine Innenprüfung im Sinne einer sachlichen und rechtlichen Prüfung und einer Prüfung im Gebarungsvollzug der haushaltsführenden Stelle obliegt. Nähreres dazu wird in einer Verordnung der Landesregierung geregelt. Zu unterscheiden ist die Revision des Rechnungswesens auch vom internen Kontrollsystem (IKS). Das interne Kontrollsystem ist ein System, welches von der haushaltsführenden Stelle zu errichten ist. Das IKS soll gewährleisten, dass alles so vollzogen wird, wie es angeordnet wird und liegt in der Verantwortung der haushaltsführenden Stelle. Zahlströme: Zu 9: Ähnlich wie 10 regelt 9 die verbindliche Vorausplanung der Auszahlungsobergrenzen und Einzahlungsuntergrenzen über vier Finanzjahre im Wege des Landesfinanzrahmens. Im Abs. 1 wird entsprechend der Vorgabe in Art. 19 Abs. 3 L-VG die Einteilung des Landesfinanzrahmens in Bereiche vorgenommen, deren Anzahl der festgelegten Anzahl der haushaltsleitenden Organe entspricht. Abs. 2 legt fest, dass der Landesfinanzrahmen die verbindliche Planung der Obergrenzen für Auszahlungen und Untergrenzen für Einzahlungen auf Ebene der Bereiche sowie der Grundzüge des Stellenplanes für die vier folgenden Finanzjahre umfasst. Außerdem ist vorgesehen, dass von den für Auszahlungen festzulegenden Obergrenzen ein bestimmter %-Satz vorläufig zu binden ist, um unvorhersehbaren negativen Entwicklungen im Landesbudget, wie z.b. Mindereinnahmen bei den Ertragsanteilen, unerwartet anfallende Mehrausgaben größeren Umfanges etc. entgegen wirken zu können. Die Festlegung des %-Satzes hat im Beschluss des Landtages über das Landesbudget zu erfolgen. Die in der Höhe dieses %-Satzes gebundenen Mittel dürfen erst nach Aufhebung der Bindung verwendet werden. Der Zeitpunkt ab wann die Bindung aufgehoben werden kann, ist ebenfalls im Beschluss des Landtages über das Landesbudget festzulegen. Eine Bindung eines %-Satzes von der für Auszahlungen festzulegenden Obergrenze entspricht dem Wesen nach der bisherigen Bindung des sechsten Kreditsechstels. Nach Abs. 3 setzen sich die Auszahlungsobergrenzen der einzelnen Bereiche aus betragsmäßig 16

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