Unbegrenzte Vorlage von Kontoauszügen als Voraussetzung für die (Weiter-)Bewilligung von Arbeitslosengeld II?
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- Friederike Hummel
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1 info also 5/ Unbegrenzte Vorlage von Kontoauszügen als Voraussetzung für die (Weiter-)Bewilligung von Arbeitslosengeld II? Manfred Hammel* 1. Zum Problem Bereits zur Zeit des BSHG wurde die Frage, ob und inwieweit hilfebedürftige Personen bei der Beantragung von Leistungen der Sozialhilfe dem Sozialhilfeträger auf dessen Aufforderung hin vollständige Kontoauszüge vorzulegen haben, kontrovers diskutiert. 1 Es handelte sich hier nicht nur damals, sondern es handelt sich auch weiterhin um eine schwierige Problematik, die Aspekte des materiellen Sozialleistungsrechts 2, der allgemeinen Grundsätze des Sozialrechts 3 sowie des Sozialdatenschutzrechts 4 betrifft. Es war hier das Verwaltungsgericht Sigmaringen, das mit Urteil vom die Berechtigung eines Sozialamtes bejahte, zum Zwecke der umfassenden Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Antragstellern die Vorlage von lückenlosen Kontoauszügen der letzten Monate als Voraussetzung für eine Hilfegewährung zu verlangen. In diesem Urteil hatte das Gericht 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 SGB I herangezogen und dazu ausgeführt:»bei Kontoauszügen handelt es sich um erhebliche Beweismittel, weil sie geeignet sind, die erforderliche Sachentscheidung zu ermöglichen. Ohne die Vorlage der vollständigen Kontoauszüge konnte die Beklagte Einkommen und Vermögen der Kläger nicht mit Sicherheit ermitteln. Die Beklagte hat ( ) dargelegt, dass sie im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs dazu übergegangen sei, die Kontenbewegungen zu überprüfen, um auf diese Weise festzustellen, ob Rückforderungsansprüche des Hilfeempfängers nach den 528 und 529 BGB wegen eines Notbedarfs bestehen, oder aber Zahlungen an Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen, Sparverträge o. ä. geleistet werden, aus denen auf ein bestehendes Vermögen Rückschlüsse gezogen werden können...«6 2. Äußerungen der Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Zeit des BSHG Die Problematik der über die Vorlage von Kontoauszügen durch öffentliche Träger durchgeführten Erhebung (und ggf. auch Verarbeitung) von Sozialdaten im Sinne der * Diplom-Verwaltungswissenschaftler und Assessor des Verwaltungsdienstes, Caritasverband für Stuttgart e. V. 1 Vgl. hierzu M. Hammel, info also 2001, S. 131 ff. (»Unbegrenzte Vorlage von Kontoauszügen? Anmerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. November 2000«). 2 So z.b. die Feststellung der Hilfebedürftigkeit gemäß 9 SGB II im Hinblick auf bestehendes Einkommen ( 11 SGB II) und Vermögen ( 12 SGB II). 3 Mitwirkung des Leistungsberechtigten nach 60 ff. SGB I, Untersuchungsgrundsatz nach 20 SGB X. 4 Schutz der Sozialdaten gemäß 67 ff. SGB X. 5 Vgl. info also 2001, S. 165 ff. 6 Vgl. info also 2001, S. 165, ff. SGB X beschäftigte bereits zur Zeit des BSHG immer wieder auch die Landesdatenschutzbeauftragten. Die von diesen Datenschutzbeauftragten abgegebenen Stellungnahmen fielen differenziert aus. So hielt es der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt in seinem Tätigkeitsbericht 1995/1997 für»überzogen«, wenn ein Sozialamt einen Empfänger von Hilfe zur Pflege 7 auffordert, als Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags auf Erhöhung der Leistung sämtliche Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Maßgebend für dieses Votum war die Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall»aus der gesamten Leistungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlagen«. Dem Sozialhilfeträger wurde deshalb vom genannten Datenschutzbeauftragten empfohlen,»sich in Stichproben auf die Vorlagen für jeweils einen Monat zu beschränken...«8 Ausführlicher äußerte sich zur Problematik der Vorlage von Kontoauszügen der Landesbeauftragte für den Datenschutz bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags in seinen am abgegebenen»hinweisen«im Hinblick auf die»datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht nach den 60 ff. SGB I bei der Vorlage von Kontoauszügen«9. Der genannte Datenschutzbeauftragte ging dort zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit der von einem Sozialamt verfügten Anforderung der Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate aus, begrenzte die Zulässigkeit dieser Anforderung aber auf die vier folgenden Fallgruppen: Bei der erstmaligen Beantragung von laufenden Leistungen, bei der Beantragung von einmaligen Beihilfen, 10»während des laufenden Hilfebezuges nach Ablauf eines Hilfezeitraumes von mindestens zwölf Monaten«sowie»zwecks Klärung einer konkreten Frage zur Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen«, z.b.»wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf Vorliegen eines Sozialhilfemissbrauchs begründen«, wobei aber der Sozialleistungsträger jeweils anzugeben habe, weshalb der erfor- 7 Heute: nach den 61 ff. SGB XII. 8 Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt: Tätigkeitsbericht , Nr (»Vorlage von Kontoauszügen bei Sozialhilfeleistungen«). 9 Az.: LD 4 a 72.06/00.302, abgedruckt in: Amtsblatt Schleswig- Holstein 1998, S Sofern kein fortlaufender, aber ein einmaliger Bedarf geltend gemacht werden kann; vgl. heute 23 Abs. 3 SGB II bzw. 31 Abs. 1 und 2 SGB XII.
2 202 info also 5/2006 derliche Nachweis nicht auf andere Weise erbracht werden könne. Im Hinblick auf»vollständigkeit der Kontoauszüge/ Schwärzung einzelner Buchungen«führte der schleswigholsteinische Datenschutzbeauftragte zudem aus:»den Hilfesuchenden kann nicht von vornherein und ausnahmslos das Schwärzen von einzelnen Buchungen verwehrt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, von den Hilfesuchenden nur soweit eine Mitwirkung zu verlangen, wie diese erforderlich und angemessen ist. Insbesondere bei Soll-Buchungen über kleinere Beträge (regelmäßig bis EUR 50,-) können Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte schwärzen. Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen. Inwieweit das Schwärzen von Texten bei einzelnen Soll-Buchungen über größere Beträge (über EUR 50,-) zur Wahrung schutzwürdiger Belange von Antragstellern zulässig ist, hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab. Das Schwärzen von Haben-Buchungen, also Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach den (heute: 11 SGB II bzw. 82 ff. SGB XII; der Verf.) grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist. Die Forderung nach der Vorlage lückenlos ungeschwärzter Kontoauszüge ist grundsätzlich nur im Rahmen der Klärung einer konkreten Frage zur Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig. Die Betroffenen müssen auf die Möglichkeit des Schwärzens bereits bei Anforderung der Kontoauszüge hingewiesen werden...«im Hinblick auf die Speicherung der über die Vorlage von Kontoauszügen durch einen Sozialleistungsträger erlangten Sozialdaten, 11 d.h. hinsichtlich des Erfassens, Aufnehmens oder Aufbewahrens dieser Informationen auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 12 wies der genannte Datenschutzbeauftragte schließlich darauf hin, ein Sozialleistungsträger dürfe Kontoauszüge lediglich einsehen, d.h. Sozialdaten im Sinne des 67 Abs. 5 SGB X erheben, und stellte zudem klar:»die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen nach 60 SGB I stellt keine automatische Ermächtigung zur Speicherung dieser Daten dar. Nach 67c Abs. 1 SGB X dürfen in Akten und auf sonstigen Datenträgern Sozialdaten nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Kontoauszüge von drei bis sechs Monaten werden in der Regel eine Vielzahl von Kontobewegungen beinhalten, welche für die Feststellung des Sozialhilfebedarfs nicht relevant sind. Eine Speicherung dieser Daten ist unzulässig. Eine Speicherung darf nur erfolgen, wenn diese Daten zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. Im Regelfall ist daher in der Sozialhilfeakte nur zu vermerken, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen und dass keine sozialhilferechtlich relevanten Fakten ermittelt wurden. Wurden sozialhilferechtlich relevante Daten ermittelt, so können diese in der Akte vermerkt werden. Im Einzelfall kann auch die Fertigung von Kopien 11 Dazu 67 Abs. 1 SGB X. 12 Vgl. 67 Abs. 6 Ziff. 1 SGB X i.v.m. 67c SGB X. der Kontoauszüge zulässig sein. Voraussetzung ist aber, dass zuvor die nicht erforderlichen Angaben geschwärzt wurden.«den zitierten Ausführungen des schleswig-holsteinischen Datenschutzbeauftragten pflichteten die meisten Landesdatenschutzbeauftragten im Wesentlichen bei Die Entwicklung nach dem Inkrafttreten des SGB II Zum trat als Art. 1 des am verkündeten Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 14 das»sozialgesetzbuch (SGB ) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende«in Kraft. Bei dem nach 19 ff. SGB II von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende 15 zu erbringenden Arbeitslosengeld II (Alg II) handelt es sich um eine bedürftigkeitsorientierte Sozialleistung, die nach 9 SGB II nur gewährt wird, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige 16 seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Im Hinblick auf die fragliche Pflicht, zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit geeignete Nachweise zu erbringen, verfügte der Gesetzgeber weder eine Neuregelung noch eine Änderung der bis dahin (zum BSHG) bestehenden Rechtslage: Die Problematik der Vorlage von Kontoauszügen als Voraussetzung für die (weitere) Gewährung der Sozialleistung Alg II blieb die gleiche. Etliche von einer entsprechenden Aufforderung der Grundsicherungsträger betroffene Hilfebedürftige riefen deshalb in dieser Frage in der Folgezeit sowohl die nunmehr zuständigen Sozialgerichte als auch die Landesdatenschutzbeauftragten an. 13 So z.b. der Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein- Westfalen: 14. Datenschutzbericht 1999, Ziff (»Sozialämter schießen über das Ziel hinaus«):»eine Aufbewahrung der Kontoauszüge oder Kopien der Akte ist nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Im Regelfall dürfte ein Aktenvermerk über die getroffenen Feststellungen ausreichen. Die Soll-Posten können von Antragstellerinnen und Antragstellern grundsätzlich geschwärzt werden, worauf sie ausdrücklich hinzuweisen sind. In Einzelfällen, insbesondere bei hohen Sollbuchungen oder konkretem Missbrauchsverdacht, mag eine Offenlegung der Soll-Posten erforderlich sein«. Ferner: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz: 18. Tätigkeitsbericht , Nr (»Vorlage von Kontoauszügen und Befreiung vom Bankgeheimnis«), der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. 15. Tätigkeitsbericht 1999/2000, Nr (»Anforderung von Kontoauszügen durch Sozialhilfeträger«), der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern: 5. Tätigkeitsbericht 2000/2001, Ziff (»Umgang mit Sozialdaten immer wieder aktuell«), der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in seiner im Januar 2002 abgegebenen Stellungnahme in Sachen»Pauschale Vorlage von Kontoauszügen beim Sozialamt nur in bestimmten Fällen«sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen in seiner am 24. Mai 2004 in Sachen»Vorlage von Kontoauszügen bei Beantragung von Sozialleistungen«abgegebenen Stellungnahme. 14 BGBl. I S Vgl. 6 SGB II bzw. 6a SGB II. 16 Vgl. 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
3 info also 5/ Unterschiedliche Tendenzen in der Rechtsprechung der Sozialgerichte Bislang bildete sich zur hier behandelten Problematik eine uneinheitliche, durch die beiden nachfolgend ausgeführten Tendenzen geprägte Rechtsprechung heraus: Das LSG Hessen 17 sowie hieran anschließend die Sozialgerichte Freiburg 18 und Bayreuth 19 stellten sich jeweils auf den Standpunkt, für die von einer ARGE erhobene Forderung nach der Vorlage der Kontoauszüge der letzten Monate durch einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Voraussetzung für eine (Weiter-)Bewilligung von Alg II bestünde keine tragfähige Rechtsgrundlage. Für diese Ansicht wurde im Wesentlichen angeführt: Wer als Antragsteller sämtliche leistungserheblichen Tatsachen auf dem hierfür vorgesehenen Formular angegeben habe, 20 verletze keine nach den 60 ff. SGB I bestehenden Mitwirkungsvorschriften, wenn dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine entsprechende Aufforderung hin keine Kontoauszüge vorgelegt würden. Diese Auszüge seien weder als»leistungserheblich«noch als»erforderlich«für die Bewilligung von Sozialleistungen gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB I anzusehen; es bestünde überdies nicht die Notwendigkeit der Erhebung derart umfassender Datenbestände. 21 Das aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ableitbare Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung würde eine entsprechend weitgehende Einschränkung des von Antragstellern beanspruchbaren Sozialgeheimnisses 22 nicht gestatten. Mit diesen Grundsätzen vereinbar seien nur Eingriffe»im überwiegenden allgemeinen Interesse«, die»zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssen«: Eine solche Bestimmung besteht nach Ansicht des LSG Hessen aber nicht; resümierend stellt das Gericht fest:»es steht nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Zur Verhängung des Leistungsmissbrauchs hat der Gesetzgeber u.a. den automatisierten Datenabgleich gemäß 52 SGB II und besondere Anzeigeund Mitwirkungspflichten gemäß den 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch (einem Sozialleistungsträger; der Verf.) keinerlei Handhabe für sein Verlangen auf Vorlage der Kontoauszüge bieten, das auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des Leistungsmissbrauchs jeglicher Legitimation entbehrt...«23 Demgegenüber grenzte sich das Sozialgericht München mit Beschluss vom ausdrücklich von der oben angeführten Ansicht des LSG Hessen ab: Die in diesem Fall 17 Beschluss vom (L 7 AS 32/05 ER), FEVS 57, Beschluss vom (S 4 AS 4006/05 ER). 19 Beschluss vom (S 8 AS 34/06 ER). 20 Vgl. 60 Abs. 2 SGB I zur (bedingten) Pflicht zur Benutzung von Vordrucken. 21 Vgl. 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X. 22 Vgl. 35 SGB I. 23 So das LSG Hessen a.a.o. (oben Fn. 18). 24 S 50 AS 472/05 ER. durch die ARGE von der Antragstellerin geforderte Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für die letzten sechs Monate sah dieses Gericht als rechtmäßig an. Es führte dazu aus:»für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden ist, ( ) ist die Kontenbewegung der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, da es sich bei den angeforderten Unterlagen um erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB I handelt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind ( 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X). Entgegen der Auffassung des LSG Hessen im Beschluss vom 22. August 2005 wird aus zurückliegenden Kontobewegungen z.b. ersichtlich, ob die Antragstellerin Zuwendungen Dritter erhält oder größere Beträge transferiert hat und welche sonstigen leistungserheblichen Transaktionen bisher vorgenommen wurden. Ein Verdacht auf beabsichtigten Leistungsmissbrauch im Einzelfall der bei Vorlage geschwärzter Kontoauszüge nahe liegt ist nicht erforderlich. Wenn die Antragstellerin Geld will, muss sie die angeforderten Nachweise vorlegen, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die 60 ff. SGB I im Interesse daran, aus Steuermitteln finanzierte ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, eingeschränkt wird.«das Sozialgericht Nürnberg schloss sich dieser Ansicht des Sozialgerichts München mit Beschluss vom an: Eine ARGE dürfe Alg II nicht nur auf Grund der vom Antragsteller getätigten Aussagen bewilligen; vielmehr sei dieser auf Grund der 60 ff. SGB I und des 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X 26 verpflichtet, auf Verlangen»auch belastbare Nachweise«vorzulegen. Hinter diese die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stets treffende Obliegenheit habe»das ( ) Sozialgeheimnis zurücktreten«, denn:»es ist nicht erkennbar, inwieweit die ARGE die vorgelegten Daten unbefugt benutzen würde.«das Gericht räumt lediglich ein:»es mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, einzelne Daten auf den Kontoauszügen zu schwärzen, insbesondere solche, die die Behörde für die Berechnung der Bedürftigkeit nun wirklich nicht braucht«; was dies genauer bedeutet, wird vom Sozialgericht Nürnberg freilich nicht näher ausgeführt. 3.2 Stellungnahmen der Landesdatenschutzbeauftragten Bei den Stellungnahmen der Landesdatenschutzbeauftragen fällt zunächst die Äußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten auf: Dieser grenzt sich in seinem zum vorgelegten 34. Tätigkeitsbericht von der oben angeführten Ansicht des LSG Hessen (Beschluss vom ) deutlich ab und pflichtet demgegenüber dem zitierten Standpunkt des Sozialgerichts München (Beschluss vom ) mit der Begründung bei,»aus zurückliegenden Kontenbewegungen«werde»z.B. ersichtlich, ob und inwieweit Zuwendungen Dritter geflossen sind, größere Beträge transferiert und sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden (etwa Beiträge zu 25 S 20 AS 75/06 ER. 26 Pflicht zur Mitwirkung von Antragstellern und Leistungsbeziehern bei der Ermittlung des Sachverhalts.
4 204 info also 5/2006 einer Kapitallebensversicherung)«. Überdies hätten die ARGEn bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer Erhebung von Sozialdaten im Sinne des 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X»einen gewissen Beurteilungsspielraum, der bei dem Verlangen nach Kontoauszügen der letzten Monate sicher nicht überschritten wird«27. Der hessische Datenschutzbeauftragte sieht es zudem als zulässig an, wenn öffentliche Träger»Kopien der Kontoauszüge zu den Akten nehmen, um beispielsweise die korrekte Sachbearbeitung jederzeit nachprüfen zu können«. Der genannte Datenschutzbeauftragte hält es aber für»ein datenschutzrechtlich berechtigtes Anliegen«der Antragsteller, wenn»nach Überprüfung der Kontoauszüge nicht relevante Angaben ggf. geschwärzt werden«; ferner distanziert er sich von der Ansicht des Sozialgerichts München, bei Vorlage geschwärzter Kontoauszüge sei ein Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch naheliegend. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen räumt zwar in seinen am vorgelegten»grundsätzen zum Datenschutz bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der ARGE«ein, es bestünden»keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken«gegen die Forderung der Vorlage von Nachweisen wie Kontoauszügen über einen zurückliegenden Zeitraum von bis zu sechs Monaten. 28 Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Kontoauszügen oder von Ablichtungen dieser Papiere beim zuständigen öffentlichen Träger hält der nordrheinwestfälische Datenschutzbeauftragte dieses Verfahren aber nur für zulässig,»soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist«. Hinsichtlich der Anforderung von Kontoauszügen durch die ARGEn bei Beziehern von Alg II stellt der genannte Datenschutzbeauftragte fest:»die Kenntnis darüber, wie Empfänger/innen von Sozialleistungen ihr Einkommen verwenden und dokumentiert durch die Soll-Posten im Kontoauszug in einzelnen Beträgen per Überweisung ausgeben, ist demgegenüber bei laufendem Hilfebezug in der Regel zur Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers nicht erforderlich. Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind nicht verpflichtet, ihr Ausgabeverhalten offenzulegen und durch Vorlage der Soll- Buchungen nachzuweisen, für welche Ausgaben die Unterstützung verwendet wird. Aus diesem Grunde kann hinsichtlich dieser Tatsachen auch nicht nach 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 SGB I die Vorlage entsprechender Beweisurkunden verlangt werden.«eine andere Einschätzung sei nur vertretbar»bei hohen Abbuchungen oder konkretem Missbrauchsverdacht«. Und weiter:»bei erstmaliger Beantragung von Sozialleistungen bzw. bei neuerlichem Antrag nach zeitlich unterbrochenem Leistungsbezug«sei hingegen entscheidend, ob die Kenntnis der Soll-Buchungen für die Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers erforderlich ist. Im Übrigen verweist der nordrhein-westfälische Daten- 27 Hessischer Datenschutzbeauftragter: 34. Tätigkeitsbericht vom 31. Dezember 2005, 5.9 (»Sozialwesen«), (»Hartz IV Vorlage von Kontoauszügen«). 28 Vgl. Landesdatenschutzbeauftragter Nordrhein-Westfalen: Grundsätze zum Datenschutz, S. 23/24 (Ziff. 2.7:»Insbesondere Kontoauszüge«). schutzbeauftragte auf die Äußerung seines schleswigholsteinischen Kollegen aus dem Jahre 1998 (dazu oben 2.). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen führt in seiner im gleichen Jahr (2005) veröffentlichten Stellungnahme zur»grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitslosengeld II«(und dort:»vorlage von Kontoauszügen beim Antrag auf Arbeitslosengeld II«) aus, das von den Trägern dieser Sozialleistung geäußerte Verlangen nach einer Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge sei»in einer Gesamtwertung ( ) nicht von vornherein negativ zu bewerten«. Angeknüpft wird in dieser Stellungnahme an die bereits vom schleswig-holsteinischen Landesdatenschutzbeauftragten im November 1998 einschränkend abgegebenen Hinweise (dazu oben 2.). Es wird allerdings der Befürchtung Ausdruck verliehen, bei einer entsprechenden Handhabung würden sich zwischen Antragstellern und Sozialleistungsträger»möglicherweise länger dauernde Auseinandersetzungen um einzelne Positionen«ergeben, was»zweifel«dahin aufwerfe,»dass diese Lösung dem Interesse des Antragstellers an einer möglichst schnellen und komplikationslosen Leistungsgewährung dienlich ist«. Im November 2005 veröffentlichten die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein»Gemeinsame Hinweise... zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen«29. In diesen Hinweisen wird an der pauschalen Anforderung von Kontoauszügen zunächst Kritik geübt: Eine solche Kritik sei»insbesondere dann«angebracht,»wenn dem Betroffenen generell untersagt wird, einzelne Buchungen zu schwärzen«.»um sowohl dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller als auch den Interessen des Sozialleistungsträgers angemessen Rechnung tragen zu können«, vertreten die genannten Datenschutzbeauftragten im Wesentlichen diejenigen Standpunkte, die im November 1998 der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte äußerte (dazu oben 2.). Eine Anforderung von Kontoauszügen der letzten drei bis sechs Monate sei deshalb nur in den folgenden Fällen zulässig: Bei der erstmaligen Beantragung von laufenden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sowie bei einem Nachsuchen um einmalige Beihilfen außerhalb eines fortlaufenden Leistungsbezugs gemäß 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II bzw. 31 Abs. 2 SGB XII, während eines laufenden Hilfebezugs frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, zum Zwecke der Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem besonders begründeten Einzelfall, sofern eine entsprechende Informationsbeschaffung nicht auf andere Weise z. B. über einen automatisierten Datenabgleich gemäß 52 SGB II möglich ist. 29 Vgl.
5 info also 5/ Ferner so wird des weiteren festgestellt müssten die betroffenen Personen auf die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen auf den vorzulegenden Kontoauszügen von Amts wegen bereits bei Anforderung dieser Papiere hingewiesen werden. Im Übrigen wird von den Datenschutzbeauftragten festgestellt, dass die Unkenntlichmachung von»haben-buchungen«zu einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den 60 ff. SGB I führen kann. In Bezug auf»soll-buchungen«wird es hingehen lediglich für unbedenklich erachtet, wenn Betroffene solche (ausgedruckte) Angaben sowie Buchungen über geringe Beträge (bis 50 Euro) schwärzen, die Überweisungen an Parteien und Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften betreffen. Hier habe aber der Text»Mitgliedsbeitrag«oder»Spende«stets weiterhin erkennbar zu sein. Hinsichtlich der Speicherung von Sozialdaten ( 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X) stellen die genannten Datenschützer deutlich heraus, dass von einem Sozialleistungsträger Kontoauszüge nur eingesehen werden (d.h. Daten erhoben 30 ) dürfen, weil»kontoauszüge eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl von Kontobewegungen erhalten, die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen nicht relevant sind.«denn:...»im Regelfall«würde»ein Vermerk in der Akte, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen werden und dass keine für den Leistungsanspruch relevanten Daten ermittelt wurden«, ausreichen. 4. Schlussfolgerung Die zuletzt genannten Datenschutzbeauftragten nehmen eine prinzipiell als sachgerecht zu qualifizierende Abwägung vor zwischen dem Interesse der Sozialleistungsträger an einer möglichst exakten Ermittlung des Einkommens und Vermögens der um bedürftigkeitsorientierte Sozialleistungen nachfragenden Personen einerseits sowie den berechtigten Belangen hilfebedürftiger Menschen an einer Achtung ihres Persönlichkeitsrechts (in Gestalt des so genannten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung 31 ) andererseits. Der Kontoauszug als ein Instrument der Offenlegung von Hilfebedürftigkeit darf dabei von Behörden nicht uneingeschränkt angefordert werden. Eine»Datenerhebung auf Vorrat«wie»bis auf Weiteres«stellt jeweils einen Verstoß gegen das aus den Art. 1 und 2 GG abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar: Solche Praktiken laufen auf eine als unverhältnismäßig anzusehende Kontrolle hilfebedürftiger Menschen hinaus. Die sich in der Praxis der Umsetzung gerade des SGB II hier aufzeigenden Schwierigkeiten sowie die unterschiedlichen Äußerungen der Rechtsprechung und der Datenschutzbeauftragten sind insbesondere auf die Tatsache zurückzuführen, dass zu dieser Problematik in den Regelungen des Sozialleistungsrechts und hier insbesondere in den 60 ff. SGB I keine klaren gesetzlichen Vorgaben bestehen. Die Legislative ist deshalb aufgefordert, zum Zwecke einer sachgerechten Regelung dieses schwierigen Problemfeldes aussagekräftige Regelungen zu schaffen a SGB X. 31 Grundlegend: BVerfGE 65, 1 (Volkszählungsurteil).
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