Unbegrenzte Vorlage von Kontoauszügen als Voraussetzung für die (Weiter-)Bewilligung von Arbeitslosengeld II?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unbegrenzte Vorlage von Kontoauszügen als Voraussetzung für die (Weiter-)Bewilligung von Arbeitslosengeld II?"

Transkript

1 info also 5/ Unbegrenzte Vorlage von Kontoauszügen als Voraussetzung für die (Weiter-)Bewilligung von Arbeitslosengeld II? Manfred Hammel* 1. Zum Problem Bereits zur Zeit des BSHG wurde die Frage, ob und inwieweit hilfebedürftige Personen bei der Beantragung von Leistungen der Sozialhilfe dem Sozialhilfeträger auf dessen Aufforderung hin vollständige Kontoauszüge vorzulegen haben, kontrovers diskutiert. 1 Es handelte sich hier nicht nur damals, sondern es handelt sich auch weiterhin um eine schwierige Problematik, die Aspekte des materiellen Sozialleistungsrechts 2, der allgemeinen Grundsätze des Sozialrechts 3 sowie des Sozialdatenschutzrechts 4 betrifft. Es war hier das Verwaltungsgericht Sigmaringen, das mit Urteil vom die Berechtigung eines Sozialamtes bejahte, zum Zwecke der umfassenden Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Antragstellern die Vorlage von lückenlosen Kontoauszügen der letzten Monate als Voraussetzung für eine Hilfegewährung zu verlangen. In diesem Urteil hatte das Gericht 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 SGB I herangezogen und dazu ausgeführt:»bei Kontoauszügen handelt es sich um erhebliche Beweismittel, weil sie geeignet sind, die erforderliche Sachentscheidung zu ermöglichen. Ohne die Vorlage der vollständigen Kontoauszüge konnte die Beklagte Einkommen und Vermögen der Kläger nicht mit Sicherheit ermitteln. Die Beklagte hat ( ) dargelegt, dass sie im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs dazu übergegangen sei, die Kontenbewegungen zu überprüfen, um auf diese Weise festzustellen, ob Rückforderungsansprüche des Hilfeempfängers nach den 528 und 529 BGB wegen eines Notbedarfs bestehen, oder aber Zahlungen an Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen, Sparverträge o. ä. geleistet werden, aus denen auf ein bestehendes Vermögen Rückschlüsse gezogen werden können...«6 2. Äußerungen der Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Zeit des BSHG Die Problematik der über die Vorlage von Kontoauszügen durch öffentliche Träger durchgeführten Erhebung (und ggf. auch Verarbeitung) von Sozialdaten im Sinne der * Diplom-Verwaltungswissenschaftler und Assessor des Verwaltungsdienstes, Caritasverband für Stuttgart e. V. 1 Vgl. hierzu M. Hammel, info also 2001, S. 131 ff. (»Unbegrenzte Vorlage von Kontoauszügen? Anmerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. November 2000«). 2 So z.b. die Feststellung der Hilfebedürftigkeit gemäß 9 SGB II im Hinblick auf bestehendes Einkommen ( 11 SGB II) und Vermögen ( 12 SGB II). 3 Mitwirkung des Leistungsberechtigten nach 60 ff. SGB I, Untersuchungsgrundsatz nach 20 SGB X. 4 Schutz der Sozialdaten gemäß 67 ff. SGB X. 5 Vgl. info also 2001, S. 165 ff. 6 Vgl. info also 2001, S. 165, ff. SGB X beschäftigte bereits zur Zeit des BSHG immer wieder auch die Landesdatenschutzbeauftragten. Die von diesen Datenschutzbeauftragten abgegebenen Stellungnahmen fielen differenziert aus. So hielt es der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt in seinem Tätigkeitsbericht 1995/1997 für»überzogen«, wenn ein Sozialamt einen Empfänger von Hilfe zur Pflege 7 auffordert, als Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags auf Erhöhung der Leistung sämtliche Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Maßgebend für dieses Votum war die Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall»aus der gesamten Leistungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorlagen«. Dem Sozialhilfeträger wurde deshalb vom genannten Datenschutzbeauftragten empfohlen,»sich in Stichproben auf die Vorlagen für jeweils einen Monat zu beschränken...«8 Ausführlicher äußerte sich zur Problematik der Vorlage von Kontoauszügen der Landesbeauftragte für den Datenschutz bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags in seinen am abgegebenen»hinweisen«im Hinblick auf die»datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Mitwirkungspflicht nach den 60 ff. SGB I bei der Vorlage von Kontoauszügen«9. Der genannte Datenschutzbeauftragte ging dort zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit der von einem Sozialamt verfügten Anforderung der Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate aus, begrenzte die Zulässigkeit dieser Anforderung aber auf die vier folgenden Fallgruppen: Bei der erstmaligen Beantragung von laufenden Leistungen, bei der Beantragung von einmaligen Beihilfen, 10»während des laufenden Hilfebezuges nach Ablauf eines Hilfezeitraumes von mindestens zwölf Monaten«sowie»zwecks Klärung einer konkreten Frage zur Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen«, z.b.»wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf Vorliegen eines Sozialhilfemissbrauchs begründen«, wobei aber der Sozialleistungsträger jeweils anzugeben habe, weshalb der erfor- 7 Heute: nach den 61 ff. SGB XII. 8 Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt: Tätigkeitsbericht , Nr (»Vorlage von Kontoauszügen bei Sozialhilfeleistungen«). 9 Az.: LD 4 a 72.06/00.302, abgedruckt in: Amtsblatt Schleswig- Holstein 1998, S Sofern kein fortlaufender, aber ein einmaliger Bedarf geltend gemacht werden kann; vgl. heute 23 Abs. 3 SGB II bzw. 31 Abs. 1 und 2 SGB XII.

2 202 info also 5/2006 derliche Nachweis nicht auf andere Weise erbracht werden könne. Im Hinblick auf»vollständigkeit der Kontoauszüge/ Schwärzung einzelner Buchungen«führte der schleswigholsteinische Datenschutzbeauftragte zudem aus:»den Hilfesuchenden kann nicht von vornherein und ausnahmslos das Schwärzen von einzelnen Buchungen verwehrt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, von den Hilfesuchenden nur soweit eine Mitwirkung zu verlangen, wie diese erforderlich und angemessen ist. Insbesondere bei Soll-Buchungen über kleinere Beträge (regelmäßig bis EUR 50,-) können Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte schwärzen. Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen. Inwieweit das Schwärzen von Texten bei einzelnen Soll-Buchungen über größere Beträge (über EUR 50,-) zur Wahrung schutzwürdiger Belange von Antragstellern zulässig ist, hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab. Das Schwärzen von Haben-Buchungen, also Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach den (heute: 11 SGB II bzw. 82 ff. SGB XII; der Verf.) grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist. Die Forderung nach der Vorlage lückenlos ungeschwärzter Kontoauszüge ist grundsätzlich nur im Rahmen der Klärung einer konkreten Frage zur Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig. Die Betroffenen müssen auf die Möglichkeit des Schwärzens bereits bei Anforderung der Kontoauszüge hingewiesen werden...«im Hinblick auf die Speicherung der über die Vorlage von Kontoauszügen durch einen Sozialleistungsträger erlangten Sozialdaten, 11 d.h. hinsichtlich des Erfassens, Aufnehmens oder Aufbewahrens dieser Informationen auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 12 wies der genannte Datenschutzbeauftragte schließlich darauf hin, ein Sozialleistungsträger dürfe Kontoauszüge lediglich einsehen, d.h. Sozialdaten im Sinne des 67 Abs. 5 SGB X erheben, und stellte zudem klar:»die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen nach 60 SGB I stellt keine automatische Ermächtigung zur Speicherung dieser Daten dar. Nach 67c Abs. 1 SGB X dürfen in Akten und auf sonstigen Datenträgern Sozialdaten nur gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Kontoauszüge von drei bis sechs Monaten werden in der Regel eine Vielzahl von Kontobewegungen beinhalten, welche für die Feststellung des Sozialhilfebedarfs nicht relevant sind. Eine Speicherung dieser Daten ist unzulässig. Eine Speicherung darf nur erfolgen, wenn diese Daten zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. Im Regelfall ist daher in der Sozialhilfeakte nur zu vermerken, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen und dass keine sozialhilferechtlich relevanten Fakten ermittelt wurden. Wurden sozialhilferechtlich relevante Daten ermittelt, so können diese in der Akte vermerkt werden. Im Einzelfall kann auch die Fertigung von Kopien 11 Dazu 67 Abs. 1 SGB X. 12 Vgl. 67 Abs. 6 Ziff. 1 SGB X i.v.m. 67c SGB X. der Kontoauszüge zulässig sein. Voraussetzung ist aber, dass zuvor die nicht erforderlichen Angaben geschwärzt wurden.«den zitierten Ausführungen des schleswig-holsteinischen Datenschutzbeauftragten pflichteten die meisten Landesdatenschutzbeauftragten im Wesentlichen bei Die Entwicklung nach dem Inkrafttreten des SGB II Zum trat als Art. 1 des am verkündeten Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 14 das»sozialgesetzbuch (SGB ) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende«in Kraft. Bei dem nach 19 ff. SGB II von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende 15 zu erbringenden Arbeitslosengeld II (Alg II) handelt es sich um eine bedürftigkeitsorientierte Sozialleistung, die nach 9 SGB II nur gewährt wird, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige 16 seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Im Hinblick auf die fragliche Pflicht, zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit geeignete Nachweise zu erbringen, verfügte der Gesetzgeber weder eine Neuregelung noch eine Änderung der bis dahin (zum BSHG) bestehenden Rechtslage: Die Problematik der Vorlage von Kontoauszügen als Voraussetzung für die (weitere) Gewährung der Sozialleistung Alg II blieb die gleiche. Etliche von einer entsprechenden Aufforderung der Grundsicherungsträger betroffene Hilfebedürftige riefen deshalb in dieser Frage in der Folgezeit sowohl die nunmehr zuständigen Sozialgerichte als auch die Landesdatenschutzbeauftragten an. 13 So z.b. der Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein- Westfalen: 14. Datenschutzbericht 1999, Ziff (»Sozialämter schießen über das Ziel hinaus«):»eine Aufbewahrung der Kontoauszüge oder Kopien der Akte ist nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Im Regelfall dürfte ein Aktenvermerk über die getroffenen Feststellungen ausreichen. Die Soll-Posten können von Antragstellerinnen und Antragstellern grundsätzlich geschwärzt werden, worauf sie ausdrücklich hinzuweisen sind. In Einzelfällen, insbesondere bei hohen Sollbuchungen oder konkretem Missbrauchsverdacht, mag eine Offenlegung der Soll-Posten erforderlich sein«. Ferner: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz: 18. Tätigkeitsbericht , Nr (»Vorlage von Kontoauszügen und Befreiung vom Bankgeheimnis«), der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. 15. Tätigkeitsbericht 1999/2000, Nr (»Anforderung von Kontoauszügen durch Sozialhilfeträger«), der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern: 5. Tätigkeitsbericht 2000/2001, Ziff (»Umgang mit Sozialdaten immer wieder aktuell«), der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in seiner im Januar 2002 abgegebenen Stellungnahme in Sachen»Pauschale Vorlage von Kontoauszügen beim Sozialamt nur in bestimmten Fällen«sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen in seiner am 24. Mai 2004 in Sachen»Vorlage von Kontoauszügen bei Beantragung von Sozialleistungen«abgegebenen Stellungnahme. 14 BGBl. I S Vgl. 6 SGB II bzw. 6a SGB II. 16 Vgl. 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

3 info also 5/ Unterschiedliche Tendenzen in der Rechtsprechung der Sozialgerichte Bislang bildete sich zur hier behandelten Problematik eine uneinheitliche, durch die beiden nachfolgend ausgeführten Tendenzen geprägte Rechtsprechung heraus: Das LSG Hessen 17 sowie hieran anschließend die Sozialgerichte Freiburg 18 und Bayreuth 19 stellten sich jeweils auf den Standpunkt, für die von einer ARGE erhobene Forderung nach der Vorlage der Kontoauszüge der letzten Monate durch einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Voraussetzung für eine (Weiter-)Bewilligung von Alg II bestünde keine tragfähige Rechtsgrundlage. Für diese Ansicht wurde im Wesentlichen angeführt: Wer als Antragsteller sämtliche leistungserheblichen Tatsachen auf dem hierfür vorgesehenen Formular angegeben habe, 20 verletze keine nach den 60 ff. SGB I bestehenden Mitwirkungsvorschriften, wenn dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf eine entsprechende Aufforderung hin keine Kontoauszüge vorgelegt würden. Diese Auszüge seien weder als»leistungserheblich«noch als»erforderlich«für die Bewilligung von Sozialleistungen gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB I anzusehen; es bestünde überdies nicht die Notwendigkeit der Erhebung derart umfassender Datenbestände. 21 Das aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ableitbare Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung würde eine entsprechend weitgehende Einschränkung des von Antragstellern beanspruchbaren Sozialgeheimnisses 22 nicht gestatten. Mit diesen Grundsätzen vereinbar seien nur Eingriffe»im überwiegenden allgemeinen Interesse«, die»zudem einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen müssen«: Eine solche Bestimmung besteht nach Ansicht des LSG Hessen aber nicht; resümierend stellt das Gericht fest:»es steht nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen. Zur Verhängung des Leistungsmissbrauchs hat der Gesetzgeber u.a. den automatisierten Datenabgleich gemäß 52 SGB II und besondere Anzeigeund Mitwirkungspflichten gemäß den 56 ff. SGB II eingeführt, die jedoch (einem Sozialleistungsträger; der Verf.) keinerlei Handhabe für sein Verlangen auf Vorlage der Kontoauszüge bieten, das auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des Leistungsmissbrauchs jeglicher Legitimation entbehrt...«23 Demgegenüber grenzte sich das Sozialgericht München mit Beschluss vom ausdrücklich von der oben angeführten Ansicht des LSG Hessen ab: Die in diesem Fall 17 Beschluss vom (L 7 AS 32/05 ER), FEVS 57, Beschluss vom (S 4 AS 4006/05 ER). 19 Beschluss vom (S 8 AS 34/06 ER). 20 Vgl. 60 Abs. 2 SGB I zur (bedingten) Pflicht zur Benutzung von Vordrucken. 21 Vgl. 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X. 22 Vgl. 35 SGB I. 23 So das LSG Hessen a.a.o. (oben Fn. 18). 24 S 50 AS 472/05 ER. durch die ARGE von der Antragstellerin geforderte Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für die letzten sechs Monate sah dieses Gericht als rechtmäßig an. Es führte dazu aus:»für die Feststellung, ob Einkommen und Vermögen vorhanden ist, ( ) ist die Kontenbewegung der letzten Monate zur vollständigen Ermittlung von Einkommen und Vermögen erforderlich. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, da es sich bei den angeforderten Unterlagen um erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB I handelt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Sozialverwaltung erforderlich sind ( 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X). Entgegen der Auffassung des LSG Hessen im Beschluss vom 22. August 2005 wird aus zurückliegenden Kontobewegungen z.b. ersichtlich, ob die Antragstellerin Zuwendungen Dritter erhält oder größere Beträge transferiert hat und welche sonstigen leistungserheblichen Transaktionen bisher vorgenommen wurden. Ein Verdacht auf beabsichtigten Leistungsmissbrauch im Einzelfall der bei Vorlage geschwärzter Kontoauszüge nahe liegt ist nicht erforderlich. Wenn die Antragstellerin Geld will, muss sie die angeforderten Nachweise vorlegen, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die 60 ff. SGB I im Interesse daran, aus Steuermitteln finanzierte ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, eingeschränkt wird.«das Sozialgericht Nürnberg schloss sich dieser Ansicht des Sozialgerichts München mit Beschluss vom an: Eine ARGE dürfe Alg II nicht nur auf Grund der vom Antragsteller getätigten Aussagen bewilligen; vielmehr sei dieser auf Grund der 60 ff. SGB I und des 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X 26 verpflichtet, auf Verlangen»auch belastbare Nachweise«vorzulegen. Hinter diese die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stets treffende Obliegenheit habe»das ( ) Sozialgeheimnis zurücktreten«, denn:»es ist nicht erkennbar, inwieweit die ARGE die vorgelegten Daten unbefugt benutzen würde.«das Gericht räumt lediglich ein:»es mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, einzelne Daten auf den Kontoauszügen zu schwärzen, insbesondere solche, die die Behörde für die Berechnung der Bedürftigkeit nun wirklich nicht braucht«; was dies genauer bedeutet, wird vom Sozialgericht Nürnberg freilich nicht näher ausgeführt. 3.2 Stellungnahmen der Landesdatenschutzbeauftragten Bei den Stellungnahmen der Landesdatenschutzbeauftragen fällt zunächst die Äußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten auf: Dieser grenzt sich in seinem zum vorgelegten 34. Tätigkeitsbericht von der oben angeführten Ansicht des LSG Hessen (Beschluss vom ) deutlich ab und pflichtet demgegenüber dem zitierten Standpunkt des Sozialgerichts München (Beschluss vom ) mit der Begründung bei,»aus zurückliegenden Kontenbewegungen«werde»z.B. ersichtlich, ob und inwieweit Zuwendungen Dritter geflossen sind, größere Beträge transferiert und sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden (etwa Beiträge zu 25 S 20 AS 75/06 ER. 26 Pflicht zur Mitwirkung von Antragstellern und Leistungsbeziehern bei der Ermittlung des Sachverhalts.

4 204 info also 5/2006 einer Kapitallebensversicherung)«. Überdies hätten die ARGEn bei der Frage nach der Erforderlichkeit einer Erhebung von Sozialdaten im Sinne des 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X»einen gewissen Beurteilungsspielraum, der bei dem Verlangen nach Kontoauszügen der letzten Monate sicher nicht überschritten wird«27. Der hessische Datenschutzbeauftragte sieht es zudem als zulässig an, wenn öffentliche Träger»Kopien der Kontoauszüge zu den Akten nehmen, um beispielsweise die korrekte Sachbearbeitung jederzeit nachprüfen zu können«. Der genannte Datenschutzbeauftragte hält es aber für»ein datenschutzrechtlich berechtigtes Anliegen«der Antragsteller, wenn»nach Überprüfung der Kontoauszüge nicht relevante Angaben ggf. geschwärzt werden«; ferner distanziert er sich von der Ansicht des Sozialgerichts München, bei Vorlage geschwärzter Kontoauszüge sei ein Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch naheliegend. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen räumt zwar in seinen am vorgelegten»grundsätzen zum Datenschutz bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der ARGE«ein, es bestünden»keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken«gegen die Forderung der Vorlage von Nachweisen wie Kontoauszügen über einen zurückliegenden Zeitraum von bis zu sechs Monaten. 28 Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Kontoauszügen oder von Ablichtungen dieser Papiere beim zuständigen öffentlichen Träger hält der nordrheinwestfälische Datenschutzbeauftragte dieses Verfahren aber nur für zulässig,»soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist«. Hinsichtlich der Anforderung von Kontoauszügen durch die ARGEn bei Beziehern von Alg II stellt der genannte Datenschutzbeauftragte fest:»die Kenntnis darüber, wie Empfänger/innen von Sozialleistungen ihr Einkommen verwenden und dokumentiert durch die Soll-Posten im Kontoauszug in einzelnen Beträgen per Überweisung ausgeben, ist demgegenüber bei laufendem Hilfebezug in der Regel zur Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers nicht erforderlich. Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind nicht verpflichtet, ihr Ausgabeverhalten offenzulegen und durch Vorlage der Soll- Buchungen nachzuweisen, für welche Ausgaben die Unterstützung verwendet wird. Aus diesem Grunde kann hinsichtlich dieser Tatsachen auch nicht nach 60 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 SGB I die Vorlage entsprechender Beweisurkunden verlangt werden.«eine andere Einschätzung sei nur vertretbar»bei hohen Abbuchungen oder konkretem Missbrauchsverdacht«. Und weiter:»bei erstmaliger Beantragung von Sozialleistungen bzw. bei neuerlichem Antrag nach zeitlich unterbrochenem Leistungsbezug«sei hingegen entscheidend, ob die Kenntnis der Soll-Buchungen für die Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers erforderlich ist. Im Übrigen verweist der nordrhein-westfälische Daten- 27 Hessischer Datenschutzbeauftragter: 34. Tätigkeitsbericht vom 31. Dezember 2005, 5.9 (»Sozialwesen«), (»Hartz IV Vorlage von Kontoauszügen«). 28 Vgl. Landesdatenschutzbeauftragter Nordrhein-Westfalen: Grundsätze zum Datenschutz, S. 23/24 (Ziff. 2.7:»Insbesondere Kontoauszüge«). schutzbeauftragte auf die Äußerung seines schleswigholsteinischen Kollegen aus dem Jahre 1998 (dazu oben 2.). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen führt in seiner im gleichen Jahr (2005) veröffentlichten Stellungnahme zur»grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitslosengeld II«(und dort:»vorlage von Kontoauszügen beim Antrag auf Arbeitslosengeld II«) aus, das von den Trägern dieser Sozialleistung geäußerte Verlangen nach einer Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge sei»in einer Gesamtwertung ( ) nicht von vornherein negativ zu bewerten«. Angeknüpft wird in dieser Stellungnahme an die bereits vom schleswig-holsteinischen Landesdatenschutzbeauftragten im November 1998 einschränkend abgegebenen Hinweise (dazu oben 2.). Es wird allerdings der Befürchtung Ausdruck verliehen, bei einer entsprechenden Handhabung würden sich zwischen Antragstellern und Sozialleistungsträger»möglicherweise länger dauernde Auseinandersetzungen um einzelne Positionen«ergeben, was»zweifel«dahin aufwerfe,»dass diese Lösung dem Interesse des Antragstellers an einer möglichst schnellen und komplikationslosen Leistungsgewährung dienlich ist«. Im November 2005 veröffentlichten die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein»Gemeinsame Hinweise... zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen«29. In diesen Hinweisen wird an der pauschalen Anforderung von Kontoauszügen zunächst Kritik geübt: Eine solche Kritik sei»insbesondere dann«angebracht,»wenn dem Betroffenen generell untersagt wird, einzelne Buchungen zu schwärzen«.»um sowohl dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller als auch den Interessen des Sozialleistungsträgers angemessen Rechnung tragen zu können«, vertreten die genannten Datenschutzbeauftragten im Wesentlichen diejenigen Standpunkte, die im November 1998 der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte äußerte (dazu oben 2.). Eine Anforderung von Kontoauszügen der letzten drei bis sechs Monate sei deshalb nur in den folgenden Fällen zulässig: Bei der erstmaligen Beantragung von laufenden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sowie bei einem Nachsuchen um einmalige Beihilfen außerhalb eines fortlaufenden Leistungsbezugs gemäß 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II bzw. 31 Abs. 2 SGB XII, während eines laufenden Hilfebezugs frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, zum Zwecke der Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem besonders begründeten Einzelfall, sofern eine entsprechende Informationsbeschaffung nicht auf andere Weise z. B. über einen automatisierten Datenabgleich gemäß 52 SGB II möglich ist. 29 Vgl.

5 info also 5/ Ferner so wird des weiteren festgestellt müssten die betroffenen Personen auf die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen auf den vorzulegenden Kontoauszügen von Amts wegen bereits bei Anforderung dieser Papiere hingewiesen werden. Im Übrigen wird von den Datenschutzbeauftragten festgestellt, dass die Unkenntlichmachung von»haben-buchungen«zu einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den 60 ff. SGB I führen kann. In Bezug auf»soll-buchungen«wird es hingehen lediglich für unbedenklich erachtet, wenn Betroffene solche (ausgedruckte) Angaben sowie Buchungen über geringe Beträge (bis 50 Euro) schwärzen, die Überweisungen an Parteien und Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften betreffen. Hier habe aber der Text»Mitgliedsbeitrag«oder»Spende«stets weiterhin erkennbar zu sein. Hinsichtlich der Speicherung von Sozialdaten ( 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X) stellen die genannten Datenschützer deutlich heraus, dass von einem Sozialleistungsträger Kontoauszüge nur eingesehen werden (d.h. Daten erhoben 30 ) dürfen, weil»kontoauszüge eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl von Kontobewegungen erhalten, die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen nicht relevant sind.«denn:...»im Regelfall«würde»ein Vermerk in der Akte, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen werden und dass keine für den Leistungsanspruch relevanten Daten ermittelt wurden«, ausreichen. 4. Schlussfolgerung Die zuletzt genannten Datenschutzbeauftragten nehmen eine prinzipiell als sachgerecht zu qualifizierende Abwägung vor zwischen dem Interesse der Sozialleistungsträger an einer möglichst exakten Ermittlung des Einkommens und Vermögens der um bedürftigkeitsorientierte Sozialleistungen nachfragenden Personen einerseits sowie den berechtigten Belangen hilfebedürftiger Menschen an einer Achtung ihres Persönlichkeitsrechts (in Gestalt des so genannten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung 31 ) andererseits. Der Kontoauszug als ein Instrument der Offenlegung von Hilfebedürftigkeit darf dabei von Behörden nicht uneingeschränkt angefordert werden. Eine»Datenerhebung auf Vorrat«wie»bis auf Weiteres«stellt jeweils einen Verstoß gegen das aus den Art. 1 und 2 GG abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar: Solche Praktiken laufen auf eine als unverhältnismäßig anzusehende Kontrolle hilfebedürftiger Menschen hinaus. Die sich in der Praxis der Umsetzung gerade des SGB II hier aufzeigenden Schwierigkeiten sowie die unterschiedlichen Äußerungen der Rechtsprechung und der Datenschutzbeauftragten sind insbesondere auf die Tatsache zurückzuführen, dass zu dieser Problematik in den Regelungen des Sozialleistungsrechts und hier insbesondere in den 60 ff. SGB I keine klaren gesetzlichen Vorgaben bestehen. Die Legislative ist deshalb aufgefordert, zum Zwecke einer sachgerechten Regelung dieses schwierigen Problemfeldes aussagekräftige Regelungen zu schaffen a SGB X. 31 Grundlegend: BVerfGE 65, 1 (Volkszählungsurteil).

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Datenschutzrechtliche Fragen bei der Umsetzung des SGB II

Datenschutzrechtliche Fragen bei der Umsetzung des SGB II Datenschutzrechtliche Fragen bei der Umsetzung des SGB II Hinweise der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit und des Ministeriums

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten

Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge für Kinder unter 2 Jahren und Schulkinder in Kindertagesstätten Stadt Trier Jugendamt Sachbearbeiter: Frau Menden Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543 Januar 2015 Leitfaden zur Ermittlung einkommensabhängiger Elternbeiträge

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Merkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?...

Merkblatt SGB II. Merkblatt... 1. 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2. 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... Merkblatt SGB II Inhalt Merkblatt... 1 1. Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende?... 2 1.1 Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?... 2 1.2 Was bedeutet zumutbare Beschäftigung?... 2 2. Ihre Verpflichtungen...

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/3759 5. Wahlperiode 07.09.2010 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV Aktenzeichen: KEK 574 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte Die Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz unterliegt sehr strengen gesetzlichen Anforderungen und erfordert immer eine ausführliche Abwägung der betroffenen Interessen des Kameraverwenders

Mehr

Bitte bei Antwort angeben

Bitte bei Antwort angeben Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen - 80792 München NAME Hr. Mainberger TELEFON 089 1261-1191 Frau Präsidentin des Bayerischen Landtags Maximilianeum 81627 München

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Bildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen

E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen E-Mail-Seminar: Datenschutz an Schulen Autorin: Veronika Höller Lektion 3: Datenübermittlung/-austausch In dieser Lektion erfahren Sie alles über das Thema Datenübermittlung und -austausch. Es werden u.

Mehr

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat, in Euro, 2012 Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat,

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.11.2011 (BStBl I. S. XXX) Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Fragebogen Unterhalt / Unterhaltsberechtigung

Fragebogen Unterhalt / Unterhaltsberechtigung Jobcenter Düsseldorf BG-Nr.: Aktenzeichen bei 50/23: Fragebogen Unterhalt / Unterhaltsberechtigung Es ist für jede Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ein Fragebogen auszufüllen. Zudem ist für jede nichte, aus

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr