Netznutzungsvertrag Strom

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1 Netznutzungsvertrag Strom Vertragsnummer: NNV_... zwischen dem Kunden nachfolgend Kunde genannt - und dem Netzbetreiber SWK NETZE GmbH St. Töniser Str Krefeld - nachfolgend VNB genannt - SWK NETZE GmbH Seite 1 von 9

2 1. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Nutzung des Verteilnetzes des VNB zwecks Entnahme elektrischer Energie an der in der Anlage Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Strom) genannten Entnahmestellen durch den Kunden. Einzelheiten des Netzanschlusses und der Entnahmestelle sind der Anlage Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Strom) zu entnehmen. 2. Vertragsvoraussetzung Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist 1. der Abschluss bzw. Bestand des Anschlussnutzungsvertrages zu derselben Entnahmestelle sowie 2. dass kein anderes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und einem Dritten besteht, das die Netznutzung an der von diesem Vertrag betroffenen Entnahmestelle betrifft. 3. Hauptleistungspflichten 1. Der Kunde ist berechtigt, das Verteilnetz des VNB zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zu nutzen. 2. Für die Netznutzung entrichtet der Kunde ein Entgelt gemäß der Anlage Preisregelung (Strom) / Netznutzung und der Anlage Preisblatt (Strom) / Netznutzung an den VNB. 4. Anlagen/Weitere vertragliche Regelungen Die folgenden, beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages: Anschluss- und Vertragsdatenblatt (Strom) Netzzugangsbedingungen (Strom) / Netznutzung Preisregelung (Strom) / Netznutzung Preisblatt (Strom) / Netznutzung dieses ist im Internet unter veröffentlicht und wird auf Verlangen zugesendet 5. Vertragsbeginn und Vertragslaufzeit Der Vertrag läuft von der Unterzeichnung an auf unbestimmte Zeit. Mit Wirksamwerden dieses Vertrages werden alle vorhergehenden Vereinbarungen die Netznutzung betreffend einvernehmlich zu diesem Datum beendet. 6. Rechtsnachfolge 1. Die Übertragung dieses Vertrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 2. Eine Zustimmung des anderen Vertragspartners ist entbehrlich, wenn der Vertrag auf ein gemäß 15 AktG verbundenes Unternehmen übertragen wird. 7. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die Vereinbarungen und die Anlagen im Übrigen davon unberührt. 8. Gerichtsstand Soweit der Kunde Kaufmann i.s.d. Handelsgesetzbuches ist, gilt für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Krefeld als Gerichtsstand. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn der Kunde nach dem Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Unterschriften., den... Krefeld, den SWK NETZE GmbH SWK NETZE GmbH Seite 2 von 9

3 Anschluss- und Vertragsdatenblatt Bezug (Strom) Vertragsnummer zwischen und Anschlussobjekt NNV_... SWK NETZE GmbH 1. Adresse des versorgten Objektes (Lieferstelle) Straße Hausnummer PLZ Ort Gemarkung Flur Flurstück 2. Netzdaten Entnahmesituation Entnahmespannung in kv Bezug in kva Einspeisung in kw Netzanschlusskapazität in kva Messspannung in kv Messart Ja Sing. Betriebsmittel Nein Technische Einzelheiten Technische Einzelheiten 3. Geschäftspartnernummer / Zählpunkt (durch Netzbetreiber) DE Ja Nein Geschäftspartnernummer Zählpunktbezeichnung Virtueller Zählpunkt 4. Grundstückseigentümer ist gleich Anschlussnehmer Ja Nein (optionale Anlage Zustimmung des Grundstückseigentümers ist erforderlich) SWK NETZE GmbH Seite 3 von 9

4 Netzzugangsbedingungen (Strom) Netznutzung Anlagen: Vertragsart: Vertragstyp: Lastflussrichtung (Zweck) Art der Zählung: Haftung gemäß 18 NAV Netznutzungsvertrag Netznutzung Kundenanlage Bezug 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten zur vertraglichen Spezifikation der oben angegebenen Anschlusssituation (Lastflussrichtung; Spannungsebene am Netzanschlusspunkt; Art der Zählung). 2. Datenverarbeitung Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von dem VNB verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligten Unternehmen weitergegeben. Eine darüber hinaus gehende Verarbeitung und Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen des VNB. 3. Haftung 3.1 Haftung bei Unterbrechungen und Unregelmäßigkeiten Die Haftung des VNB bei Störungen der Netznutzung ist nach 25 a StromNZV entsprechend 18 NAV begrenzt. Der Wortlaut des 18 NAV ist als Anhang beigefügt und damit Bestandteil des Vertrages. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung wird die Haftungsregelung an diese angepasst. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 3.2 Haftung für sonstige Schäden Im Übrigen haftet der VNB nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des VNB. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Lieferant vertrauen darf. Schließlich ist die Haftung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der VNB eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird mit der Ausnahme der Regelung in Satz 2 insgesamt ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Sachschäden nach 2 Haftpflichtgesetz wird nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. 3.3 Haftung durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Die in den vorstehenden Absätzen genannten Haftungsregelungen gelten auch in Bezug auf gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des VNB. 3.4 Haftung bei Drittnutzung Der Kunde wird sich unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten (beispielsweise Änderungskündigung, Vertragsanpassung, Androhung der Unterbrechung der Anschlussnutzung unter Verweis auf 17 Abs. 2 EnWG) bemühen, mit nachgelagerten Letztverbrauchern eine Haftungsregelung gem. 18 NAV zu Gunsten des VNB zu vereinbaren. Bei fehlender Haftungsbegrenzung gem. 18 NAV wird im Schadensfall vermutet, dass der Kunde seine Bemühensverpflichtung verletzt hat. Der Kunde ist dem VNB gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dem Kunden bleibt der Nachweis ihres Bemühens zur Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung unbenommen, um seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem VNB zu entgehen. 4. Beendigung und Anpassung des Vertragsverhältnisses Der Kunde kann das Vertragsverhältnis jederzeit bei Umzug oder Geschäftsaufgabe, Betriebsstilllegung oder endgültiger Aufgabe des Netzanschlusses mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Der VNB kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats jederzeit kündigen. Die jeweiligen Rechte und Pflichten aus den 17 und 20 des EnWG bleiben von der Kündigung unberührt. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch die Vertragspartner bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat jeweils zu einem Monatsersten seinen gesamten Strombezug über das Verteilnetz des VNB ausschließlich von einem Stromlieferanten über einen "All-inclusive-Vertrag" zu tätigen. In diesem Fall endet der Netznutzungsvertrag zu dem Monatsersten, ab dem der Strombezug auf Basis des "Allinclusive-Vertrages" beginnt, ohne dass es einer besonderen Kündigungserklärung bedarf. Bei einer wesentlichen Änderung oder Fortentwicklung des gesetzlichen Ordnungsrahmens (insbesondere des EnWG und der darauf beruhenden Verordnungen) ist der VNB berechtigt, eine Anpassung des Vertrages zu verlangen. Der VNB ist berechtigt, die Anpassung des Vertrages zu verlangen in Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen oder Festlegungen erlässt, die den vertraglichen Abreden dieses Vertrages entgegenstehen. Gleiches gilt für den Fall der Anpassung oder Änderung des MeteringCode Gesetzliche Anpassungsansprüche der Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. 4.1 Form der Kündigung SWK NETZE GmbH Seite 4 von 9

5 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Netznutzung 5.1 Bereitstellung von Netzanschlusskapazität Der VNB stellt dem Kunden an der Entnahmestelle die in der Vertragsanlage "Anschluss- und Vertragsdatenblatt" vereinbarte Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie zur Verfügung. Zähler von Abrechnungsmesseinrichtungen und Zähler von Vergleichsmesseinrichtungen sind verschiedenen Zählpunkten zuzuordnen. Eine etwaige Vergleichszähleinrichtung kann für Abrechnungszwecke ausschließlich zur Ersatzwertbildung verwendet werden. 5.2 Begrenzung der Netznutzungsleistung Die an der Entnahmestelle zeitgleich ermittelte geometrische Summe aus Wirk- und Blindleistung darf während keiner ¼-h- Messperiode höher als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität sein. Der Netznutzer hat es zu unterlassen mehr als die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität in Anspruch zu nehmen. 5.3 Unterbrechung der Netznutzung Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer / - nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der 17 Abs. 2, 18 Abs.1 EnWG bzw. aus den in 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben. 6. Bilanzkreiszuordnung Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von diesem Vertrag berührte Entnahmestelle zu jedem Zeitpunkt der Netznutzung vom VNB eindeutig einem gültigen Bilanzkreis zugeordnet werden kann. Die Zuordnung der Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis im Rahmen der Netznutzung erfolgt durch gesonderte Vereinbarung, im Regelfall durch Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Stromlieferanten des Kunden. 7. Abrechnungsmessung Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des VNB soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 21b Abs. 2, EnWG getroffen worden ist. 7.1 Aufgaben und Verantwortlichkeiten Es ist Aufgabe des VNB, die abrechnungsrelevanten Bezugsdaten, zu verarbeiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 7.2 Verwendung der Zählwerte Die Zählwerte bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der VNB stellt dem Kunden die fernausgelesenen Zählwerte entsprechend den Regelungen des MeteringCode 2006 zur Verfügung. 7.3 Ersatzwerte Ersatzwerte werden nach dem im MeteringCode 2006 beschriebenen Verfahren gebildet. 8. Vergleichszählung Jeder Vertragspartner ist berechtigt, eine eigene Vergleichsmesseinrichtung zu betreiben. Aufbau und Auslegung, insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wandler, sind zwischen den Vertragspartnern abzustimmen. Die Abrechnungs- und Vergleichsmesseinrichtung sind technisch gleichwertig auszuführen. SWK NETZE GmbH Seite 5 von 9

6 Preisregelung (Strom) Vertragsart: Vertragstyp: Lastflussrichtung (Zweck) Art der Zählung: Netznutzungsvertrag Netznutzung Kundenanlage Bezug 1. Grundsätze Die Preise für den Netzzugang sind dem Preisblatt Netzzugang (Strom) zu entnehmen. Die Energiemengen werden grundsätzlich zähltechnisch erfasst und der Abrechnung zu Grunde gelegt. Die folgenden Regelungen gelten zur vertraglichen Spezifikation in der Vertragsanlage "Anschlussund Vertragsdatenblatt" angegebenen Entnahmesituation. Die Entnahmesituation und die zwischen dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer und dem Verteilnetzbetreiber getroffenen Vereinbarungen (insbesondere Netzanschluss-, Anschlussnutzungsvertrag) haben Auswirkungen auf die anzuwendenden Preisregelungen und Preise. Der Verteilnetzbetreiber stellt auf Anfrage die jeweils geltenden abrechnungsrelevanten Informationen im Rahmen einer Geschäftsdatenabfrage zur Verfügung. Weitergehende Informationspflichten des Verteilnetzbetreibers gegenüber dem Kunden bestehen diesbezüglich nicht. Gehören zu einem Netzanschluss mehrere Entnahmestellen oder Einspeisestellen, so kann die Abrechnung mit Hilfe von virtuellen Zählpunkten erfolgen. Ein virtueller Zählpunkt ist die logische Verknüpfung von anderen Zählpunkten für die Netznutzungsabrechnung bzw. Bilanzierung. 2. Besondere Ermittlung der Energiemengen Abweichend zu Ziff. 1 Satz 2 werden in Sonderfällen folgende Energiemengenermittlungen durchgeführt: Bei fehlenden oder unplausiblen Messwerten bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung werden durch den VNB Ersatzwerte gebildet. Ersatzwerte für Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung werden nach dem im MeteringCode 2006 beschriebenen Verfahren gebildet. Bei Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung erfolgt die Erfassung der entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit durch Messeinrichtungen mit fortlaufender Registrierung der ¼-h-Leistungsmittelwerte (Lastgangzähler). Der Verteilnetzbetreiber stellt diese für die Abrechnung relevanten ¼-h- Leistungsmittelwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage fest. Die so fernabgelesenen Werte bilden die Grundlage für die Abrechnung. 3. Netzentgelte Für die Nutzung des Verteilnetzes entrichtet der Kunde ein Netzentgelt Netzentgelte für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Das Netznutzungsentgelt wird für die Entnahmestelle in Abhängigkeit der jeweiligen Entnahmesituation, der Benutzungsdauer und der in Anspruch genommenen elektrischen Leistung und Arbeit bestimmt Benutzungsdauer Die Preisstellung für die Nutzung des Netzes ist abhängig von der Benutzungsdauer und der Jahreshöchstleistung in einem Abrechnungsjahr. Die Benutzungsdauer wird je Entnahmestelle ermittelt als Quotient aus der im Abrechnungsjahr bezogenen Arbeit (kwh) und der zugehörigen Jahreshöchstleistung (kw), gerundet auf volle Stunden/Jahr Arbeitspreis und Leistungspreis Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen. Die Ermittlung des Leistungspreises erfolgt auf Basis der Jahreshöchstleistung (kw) des Strombezuges. Als Jahreshöchstleistung gilt der höchste im Abrechnungsjahr gemessene ¼-h-Wert der Wirkleistung. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der bezogenen Arbeit (kwh) an der Entnahmestelle. 3.2 Entgelt für Messung und Abrechnung Der VNB erhebt je Zählpunkt ein Entgelt für die Abrechung. Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Verteilnetzbetreibers soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 21b Abs. 2 EnWG getroffen worden ist. Soweit keine anderweitige Vereinbarung nach 21 b Satz 2 EnWG getroffen worden ist, erhebt der VNB je Zählpunkt ein Entgelt für die Messung. Das Messentgelt besteht aus den zwei nachfolgend aufgeführten Komponenten. Stellt der Verteilnetzbetreiber Strom- oder Spannungswandler für die Zähleinrichtung zur Verfügung, so erhebt er hierfür ein Entgelt. a) Komponente Messstellenbetrieb enthält den Kapitaldienst für das Gerät sowie Anteile aus der Bereitstellung. Diese wird nur in Rechnung gestellt, wenn der Verteilnetzbetreiber auch Messstellenbetreiber ist. b) Komponente Messung und Ablesung beinhaltet Kosten für die Ablesung und das Datenmanagement. SWK NETZE GmbH Seite 6 von 9

7 Die Entgelte für Messung und Abrechnung sind dem Preisblatt Netznutzung (Strom) zu entnehmen. 3.3 Singulär genutzte Betriebsmittel Sofern vom Letztverbraucher Betriebsmittel des Verteilnetzbetreibers singulär genutzt werden, erhebt der Verteilnetzbetreiber dafür ein Entgelt, das entsprechend 19 Abs. 3 StromNEV festgelegt wird. Die aktuellen individuellen Entgelte nach 19 Abs. 3 StromNEV werden gemäß 27 Abs. 1 StromNEV auf der Internetseite des VNB veröffentlicht. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird dem Kunden Änderungen der Preise mitteilen. Im Übrigen bleibt 19 Abs. 3 StromNEV unberührt. 3.4 Verlustaufschläge In der Regel befinden sich die Entnahmestelle und die Messung auf der gleichen Spannungsebene. Bei Abweichungen hiervon werden die bei der Messung nicht erfassten Verluste mit einem prozentualen Aufschlag auf die ermittelten Messwerte berücksichtigt. Der Verlustaufschlag wird unter Berücksichtigung der Kenndaten der installierten Transformatoren und der Entnahmeverhältnisse bei unterspannungsseitiger Messung ermittelt. Der VNB ist zur Änderung berechtigt und wird diese mitteilen. 4. Sonstige Entgelte und Abgaben 4.1 Konzessionsabgabe Der Kunde entrichtet eine Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz im Rahmen der KAV. Erhebt der Kunde den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder auf Befreiung von der Konzessionsabgabe, wird er dem Verteilnetzbetreiber hierüber einen schriftlichen Nachweis in für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, etwa durch Wirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Kunde dem Verteilnetzbetreiber spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen. Soweit ein Teil der Stromlieferung nach 2 Abs. 2 Satz 1 lit a KAV mit der mittleren Konzessionsabgabe für Schwachlastlieferung abgerechnet werden soll, so müssen die Energiemengen durch einen Doppeltarifzähler erfasst werden. In diesem Fall gelten als Schwachlastzeiten die Stunden von Uhr bis 7.00 Uhr in den Monaten März bis September sowie von Uhr bis 6.00 Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. 4.2 KWK-Zuschlag Zur Deckung der sich aus dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWK-G) ergebenden Mehrkosten erhebt der Verteilnetzbetreiber vom Kunden ein Entgelt. Erbringt der Kunde einen Nachweis gem. 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G, so wird rückwirkend für die betroffene Entnahmestelle ein vermindertes Entgelt erhoben. Der Nachweis ist per Wirtschaftsprüfertestat bis spätestens jeweils 3 Monate nach Ende des vorangegangenen Kalenderjahres zu führen. 4.3 Blindstrommehrverbrauch Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit (HT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene induktive Blindarbeit 50 % der während der HT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit, wird für die 50 % der Wirkarbeit (kwh) übersteigende induktive Blindarbeit (kvarh) ein Entgelt erhoben. Der Verteilnetzbetreiber behält sich vor, die während der Niedertarifzeit (NT-Zeit) in einem Abrechnungsmonat bezogene kapazitive Blindarbeit, die 50 % der während der NT-Zeit in diesem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit übersteigt, in gleicher Weise in Rechnung zu stellen. Als HT-Zeit gelten die Stunden von 7.00 Uhr bis Uhr in den Monaten März bis September sowie von 6.00 Uhr bis Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die anderen Stunden im Jahr gelten als NT-Zeit. Der VNB legt einen Preis für den Blindstrommehrverbrauch nach billigem Ermessen fest. 4.4 Umsatzsteuer Auf sämtliche genannten Entgelte wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Liefer- / Leistungserbringung jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. 5. Preisänderung 5.1 Netzentgelt Der Verteilnetzbetreiber ist gemäß 17 Abs. 2 S. 1 ARegV (Anreizregulierungsverordnung) verpflichtet und nach 17 Abs. 2 S. 2 ARegV der Regelung berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten Netzentgelte jeweils zum 1. Januar eines Jahres anzupassen Soweit Netzentgelte einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedürfen, ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet Netzentgelte an die jeweils genehmigten Netzentgelte anzupassen. Die neuen Netzentgelte werden zu dem von der Regulierungsbehörde genehmigten Zeitpunkt an wirksam. Das Recht zur Anpassung genehmigter Netzentgelte besteht gemäß 23a Abs. 2 EnWG auch, soweit damit ausschließlich genehmigte Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers weitergegeben werden. Im Falle der Absenkung der Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers, besteht eine entsprechende Pflicht zur Weitergabe. Der VNB wird bei Entgeltanpassungen nach Abs und die neuen Entgelte spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilen, es sei denn der VNB ist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat z.b. wegen Maßnahmen oder Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörde, insbesondere deren Genehmigungspraxis, oder wegen des Zeitpunktes der Bekanntgabe neuer Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber - an der Einhaltung der Frist gehindert. In diesem Fall teilt der VNB das Inkrafttreten der neuen Netzentgelte mit. 5.2 Folgen der Anfechtung SWK NETZE GmbH Seite 7 von 9

8 Für den Fall, dass der Verteilnetzbetreiber gegen den Beschluss, mit dem die Erlösobergrenze gemäß 32 ARegV festgelegt worden ist, Rechtsmittel eingelegt hat, sind zwischen den Parteien die aufgrund der abschließend rechtsbzw. bestandskräftig festgestellten Erlösobergrenze vom Netzbetreiber festgelegten Netzentgelte maßgeblich, sofern dem Verteilnetzbetreiber eine Saldierung dieser Differenz im Rahmen zukünftiger Entgeltgenehmigungs- bzw. Anreizregulierungsverfahren nicht möglich sein sollte. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung erfolgt die Abrechnung derjenigen Entgelte, welche auf der Grundlage der jeweils aktuellen Erlösobergrenze vom Netzbetreiber festgelegt wurden. Nach Vorliegen einer abschließenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung folgt im eingangs genannten Falle rückwirkend eine Nachzahlung/Erstattung der in Bezug auf die abschließende Entscheidung zu viel oder zu wenig gezahlten Entgelte. 6. Abrechnung und Zahlung Ein Abrechnungsjahr beginnt jeweils mit dem Ersten des Kalendermonats, der als Vertragsbeginn in dem Anschlussnutzungsvertrag mit dem Kunden vereinbart ist und hat eine Laufzeit von 12 Kalendermonaten. 6.1 Monatlich vorläufige Abrechnung und Abschläge Für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Kunde monatlich vom Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellte vorläufige Entgelte, die sich nach den gemessenen Werten richten. 6.2 Endgültige Abrechnung Die endgültige Abrechnung für eine Lieferstelle erfolgt nach Beendigung der Netznutzung bzw. nach Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraumes. Mit der Jahresabrechnung erfolgt die Verrechnung mit den vorläufigen Entgelten oder Abschlägen. Liegt bei Beendigung der Netznutzung an der Entnahmestelle als Nutzungszeitraum der Abrechnung kein volles Abrechnungsjahr zu Grunde, so erfolgt die Abrechnung der Netznutzung zeitanteilig (pro rata temporis), wobei für die Abrechnungsleistung die maximale Leistung der vergangenen 12 Monate herangezogen wird. Die Menge, die mit KWK-G-Aufschlag gem. Ziffer 4.2 (Regelung zum KWK-Aufschlag) belastet wird, wird zeitanteilig abgegrenzt. 6.3 Zahlungsbedingungen Rechnungen über Entgelte aus diesem Vertrag werden ohne Abzug jeweils zu dem vom Verteilnetzbetreiber angegebenen Zeitpunkt frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung mit Terminstellung auf das vom Verteilnetzbetreiber angegebene Konto. Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB zu verlangen. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz gemäß 288 Abs. 2, 247 BGB 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung nur bei offensichtlichen Fehlern. Gegen Ansprüche des Verteilnetzbetreibers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Derzeit werden vom Netzbetreiber keine besonderen Vorgaben an die Durchführung der Netznutzungsabrechnung gemacht. Der Netzbetreiber behält sich jedoch vor besondere Anforderungen an die Durchführung der Netznutzungsabrechnung zu stellen (bspw. Elektronische Netznutzungsabrechnung). 7. Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen Der Verteilnetzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Kunden verlangen. Als begründeter Fall gilt insbesondere der, dass a) der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wiederholt in Verzug ist; b) gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind; c) die von dem Verteilnetzbetreiber über den Kunden eingeholte Auskunft einer allgemeinen im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Kunde werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen. Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach dem Vertrag entspricht. Der Verteilnetzbetreiber kann nach fruchtlosem Verstreichen einer nach Verzugseintritt ausgesprochenen Zahlungserinnerung gesetzten angemessenen Frist die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen. Der Kunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. Kommt der Kunde einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht binnen vierzehn Kalendertagen nach, darf der VNB die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. SWK NETZE GmbH Seite 8 von 9

9 Anlage Haftung gemäß 18 NAV Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze (1) und (2) sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. SWK NETZE GmbH Seite 9 von 9

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