Umweltdepartement Amt für Umweltschutz. GEP-Wegleitung. Gemeindeübergreifende Generelle Entwässerungsplanung. 24. Februar 2016

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1 Umweltdepartement Amt für Umweltschutz GEP-Wegleitung Gemeindeübergreifende Generelle Entwässerungsplanung 24. Februar

2 Projektangaben Auftraggeber Amt für Umweltschutz Postfach Schwyz Tel: +41 (41) Planer extern Hunziker Betatech AG Pflanzschulstrasse 17 Postfach Winterthur Tel: +41 (52) Arbeitsgruppe Dr. Christina Vogelsang, Amt für Umweltschutz Noëmi Zweifel, Amt für Umweltschutz Philip Baruffa, Amt für Umweltschutz Peter Kirchhoff, Amt für Umweltschutz Martin Flury, Amt für Umweltschutz Kuno Epper, Amt für Vermessung und Geoinformation Dr. Markus Gresch, Hunziker Betatech AG Dr. Martin Rüdisüli, Hunziker Betatech AG

3 Inhaltsverzeichnis Projektangaben... 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Ausgangslage Entwicklungskonzept Abwasserreinigung Generelle Entwässerungsplanung (GEP) Allgemein Stand Umfang Bearbeitung Schwerpunkte Abgrenzung Wegleitung Grundlagen / Richtlinien Gesetzliche Grundlagen Fachliche Grundlagen GEP-Bearbeitung im Kanton Schwyz Allgemein Kanton Rechtliche Grundlagen GEP-Bearbeitung GEP-Status Sitzung Beiträge Gesamtleitung GEP-Ingenieure Allgemein Abzugebende Dokumente Organisation Einleitung Zuständigkeiten Organisationsformen Trägerschaften GEP-Nachführung GEP-Überarbeitung Datenbewirtschaftung Einleitung Grundlagen

4 4.3 Datenmodell Leitungskataster (Werkinformation Abwasser) GEP-Daten Sonderbauwerke Massnahmenplan Datenaustausch Datenverwaltung/Datenorganisation Eigentumsbasierte Datenorganisation Zentral verwaltete Datenorganisation Zuständigkeiten Datenprüfung Anlagenkataster Einleitung Allgemeine Vorgaben Datenmodelle SIA Stammkarten Sonderbauwerke Umfang Öffentliche Abwasseranlagen Private Abwasseranlagen Qualität Allgemein Genauigkeit Aktualisierung / Nachführung Zustand/Sanierung/Unterhalt Einleitung Allgemein Öffentliche Abwasseranlagen Zustand Sanierung Unterhalt Private Abwasseranlagen Allgemein Rechtliche Grundlage Umfang Sanierung Kosten Datenmodell Gewässer

5 7.1 Einleitung Allgemein Gewässerökologische Untersuchung Bewertung Kriterien Ökomorphologie Chemie / Nährstoffe Äusserer Aspekt Makrozoobenthos Pflanzlicher Bewuchs/Kieselalgen Gesamtbeurteilung: Einfluss der Einleitstelle Gefahrenvorsorge Einleitung Regionales Störfallkonzept Risikobetriebe Gefahrenplan Interventionskonzept ARA Fremdwasser Einleitung Fremdwasserabschätzung Detailabklärungen Abwasserentsorgung im ländlichen Raum Einleitung Allgemeine Vorgaben Sanierungskonzept Allgemein Anschluss an das Kanalisationsnetz Kleinkläranlage (KLARA) Entwässerungskonzept Einleitung Vorgehen Erfassung Einzugsgebiete Überprüfung Kanalnetz Allgemein Berechnungsmethoden Modell Validierung Zustände Einleitungskonzept Allgemein

6 Bewertung Emissionen und Immissionen Handlungsbedarf Massnahmen Massnahmenplanung Einleitung Massnahmenplan Finanzierung Einleitung Vorgaben Erfolgskontrolle Einführung Vorgaben Beispiele Glossar und Abkürzungen Abwasser Abwasseranlagen Anforderungen Datenbewirtschaftung Einzugsgebiete (EZG) Entwässerungssysteme Gewässerschutz bei Regenwetter Hydraulische Berechnungen Werterhalt Verantwortlichkeit Abkürzungen

7 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat mit Schreiben vom 20. April 2010 seine Absicht festgehalten, gleichzeitig mit der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Professionalisierung der Abwasserentsorgung voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Abwasserentsorgung im Kanton Schwyz gesetzeskonform, ökologisch, sicher und kostengünstig erfolgt. 1.2 Entwicklungskonzept Abwasserreinigung 2030 Mit dem Entwicklungskonzept Abwasserreinigung 2030 (EK AW 2030) wurden im Kanton Schwyz strategische Aussagen mit einem mittel- bis langfristigen Horizont für den Zusammenschluss von Kläranlagen (ARA) in hydraulisch zusammenhängenden Einzugsgebieten zu je einer zentralen ARA erarbeitet. Dies ist wirtschaftlich, ökologisch und aus Sicht der Betriebssicherheit mittel- und langfristig sinnvoll. Der Regierungsrat hat das EK AW 2030 am 21. August 2013 zur Kenntnis genommen. Mit dieser Kenntnisnahme gilt das EK AW 2030 als abgeschlossen und steht den Gemeinden und den Abwasserverbänden zur Verfügung. Das EK AW 2030 wird nun durch eine langfristige Abwasserplanung abgelöst, welche nicht nur die Abwasserreinigung, sondern auch eine umfassende kantonale Entwässerungsplanung beinhaltet und als Ziel das Vorliegen einer generellen Entwässerungsplanung über das ganze Einzugsgebiet einer ARA (Verbands-GEP, VGEP) von allen ARA-Betreibern beinhaltet. 1.3 Generelle Entwässerungsplanung (GEP) Allgemein Gemäss der Schweizer Gewässerschutzverordnung (GSchV) handelt es sich bei der Generellen Entwässerungsplanung (GEP) um die Planung einer gesamtheitlichen Abwasserentsorgung, die einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten soll (Art. 5 GSchV). Der GEP soll insbesondere dazu dienen, die Bevölkerung und das Siedlungsgebiet vor hygienischen Problemen und Überflutungen zu bewahren sowie die Gewässer durch einen weitgehenden Abbau der Schmutzstofffrachten und eine Minimierung der Abwassereinleitungen zu schützen Stand Die Gemeinden/Bezirke im Kanton Schwyz sind verpflichtet, einen GEP zu erarbeiten. In allen Gemeinden/Bezirken liegen solche vom Regierungsrat genehmigte kommunale GEP vor. Diese GEP müssen nun im Sinne einer rollenden Planung regelmässig nachgeführt bzw. überarbeitet werden Umfang Bei der Erstellung des GEP wurde zwischen den drei Projektphasen Zustandsberichte, Entwässerungskonzept und Vorprojekte unterschieden. Bei der GEP-Überarbeitung werden neu die thematisch verwandten Projektphasen Zustandsberichte und Vorprojekte in Teilprojekte gegliedert (siehe Abbildung 1). Ebenfalls werden die Teilprojekte Organisation und Datenbewirtschaftung in die Bearbeitung miteinbezogen. Das Entwässerungskonzept wird zu einem eigenen Teilprojekt und die Bearbeitungstiefe der aus den Teilprojekten resultierenden Massnahmen geht bis zur Stufe Machbarkeit. Dies sind wesentliche Verbesserungen, die sich aufgrund der gemachten Erfahrungen bei der GEP-Erstellung aufgedrängt haben. 7

8 Abbildung 1: Strukturelle Unterschiede zwischen der GEP-Erstellung und der GEP-Überarbeitung Bearbeitung Die Teilprojekte lassen sich weitgehend unabhängig voneinander bearbeiten und können einzeln nach Bedürfnissen ausgelöst werden. Das heisst, überarbeitet wird nur, wo und was notwendig ist. Dies ermöglicht es, stets aktuelle Arbeitsgrundlagen zur Verfügung zu haben, bedingt allerdings, dass gewisse Grundlagen und Daten laufend, andere periodisch nachgeführt werden. Generell ist die Nachführung der Teilprojekte so zu steuern, dass der Gesamtüberblick jederzeit in genügendem Masse vorliegt. Abhängig von der Bautätigkeit, dem Bevölkerungswachstum und weiteren Randbedingungen müssen die Planungshorizonte und Ausbauziele ebenfalls periodisch angepasst werden. Dies erleichtert die bereits in der GEP-Richtlinie von 1989 angestrebte Umsetzung einer rollenden, ganzheitlichen Entwässerungsplanung, die sich flexibel an den Handlungsbedarf im jeweiligen Einzugsgebiet anpasst Schwerpunkte Die Schwerpunkte der GEP-Überarbeitung sind in der Richtplanüberarbeitung des Kantons Schwyz wie folgt formuliert: Die überarbeiteten, gemeindeübergreifenden GEP (Verbands-GEP, VGEP) sollen einen sachgemässen und zweckmässigen Umgang mit häuslichen Abwässern in allen Gemeinden/Bezirken im Einzugsgebiet einer ARA aufzeigen. Das bestehende Kanalisationsnetz wie auch die ARA sind von Fremdwasser und anderen störenden Einflüssen (sauberes Abwasser) zu entlasten. Zur Gewährleistung eines sachgerechten Gewässerschutzes ist es sinnvoll und wichtig, die Gewässerschutzmassnahmen und Entwässerungspläne mit benachbarten Gemeinden/Bezirken und betroffenen Zweckverbänden aufeinander abzustimmen. Dazu wird im GEP unter anderem aufgezeigt, wo und mit welchen Massnahmen das saubere Regenabwasser abgetrennt (Einführung Trennsystementwässerung) und wo die Versickerung von unverschmutztem Abwasser gefördert werden kann (Art. 7 GSchG). 8

9 1.3.6 Abgrenzung Eine Unterscheidung zwischen einer GEP-Überarbeitung und einer GEP-Nachführung kann hinsichtlich ihrer Komplexität und ihres Umfangs gemacht werden: Eine GEP-Überarbeitung beinhaltet die Überprüfung, Aktualisierung und/oder Bearbeitung des gesamten GEP oder einzelner Teilprojekte alle 10 bis 15 Jahre oder bei wesentlichen Änderungen im ARA-Einzugsgebiet (Kanalisation, Gemeinde, Gewässer). Eine GEP-Nachführung beinhaltet die laufende Anpassung des GEP (z.b. Datenbewirtschaftung, Anlagenkataster, Kanalsanierungen, Unterhalt, periodische Fremdwassermessungen) bei jeder Modifikation (z.b. Neubau, Umbau oder Sanierung). 1.4 Wegleitung In der vorliegenden Wegleitung sind die wichtigsten Aspekte der GEP-Überarbeitung im Kanton Schwyz beschrieben und, wenn möglich, mit anschaulichen Beispielen illustriert. Die Wegleitung ist als Ergänzung zu den Grundlagen des VSA (Musterpflichtenhefte) zu verstehen. Während in den Musterpflichtenheften die Ziele und Leistungen der einzelnen Teilprojekte klar formuliert sind, werden verschiedene Randbedingungen nur vage vorgegeben. Diese Randbedingungen sollen in Absprache mit den kantonalen Behörden unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse und kantonalen Vorgaben spezifisch definiert werden. Damit wird den regional unterschiedlichen Bedürfnissen in der Schweiz Rechnung getragen. Die Wegleitung konkretisiert somit Teile der kantonalen Entwässerungsplanung, die in den Musterpflichtenheften des VSA zu wenig konkret definiert sind. Sie ist ein verbindliches und breit abgestütztes Planungsinstrument für Gemeinden/Bezirke, Abwasserverbände und GEP-Ingenieure und ermöglicht eine Abwasserplanung mit Weitblick, von der Haustüre bis zum Gewässer. Die Wegleitung macht Vorgaben und Empfehlungen über den Umfang und die Qualität der GEP-Bearbeitung und hilft die GEP-Bearbeitung möglichst einheitlich und effizient zu gestalten. Weiter macht die Wegleitung Vorgaben für die Raumplanung und regelt insbesondere die Zusammenarbeit mit der kantonalen Gewässerschutzstelle. Jedoch vermittelt die Wegleitung keine fachlichen Grundlagen. 9

10 1.5 Grundlagen / Richtlinien Die Wegleitung beruft sich insbesondere auf folgende Grundlagen: Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, SR Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, SR Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) vom 19. April 2000, SR Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (VVzGSchG) vom 3. Juli 2001, SR Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005, SR Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991, SR Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 18. Mai 2005, SR Abwasserreglement und Gebührenordnung Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG ) vom 5. Oktober 2007, SR Verordnung über Geoinformation (GeoIV) vom 21. Mai 2008, SR Kantonales Geoinformationsgesetz (kgeoig) vom 24. Juni 2010, SR Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIV) vom 18. Dezember 2012, SR Fachliche Grundlagen Richtlinie Regenwasserentsorgung, VSA 2002 Richtlinie STORM (konzeptionelle RiLi 2007 und technische RiLi 2013) VSA Musterpflichtenheft für die Gesamtleitung im ARA-Einzugsgebiet, VSA 2010 Musterpflichtenheft für den GEP-Ingenieur, VSA 2010 Wegleitung GEP-Daten, Erfassung und Austausch der Daten zu Kanalnetzen, Einzugsgebieten und Sonderbauwerken, VSA 2013, Aktualisierung 2014 Liegenschaftsentwässerung, Schweizer Norm SN Norm SIA 190, Kanalisation, 2000 Norm SIA 405, Geodaten zu Ver- und Entsorgungsleitungen, 2014 Richtplan des Kantons Schwyz, Richtplanüberarbeitung 2015 Entwicklungskonzept Abwasserreinigung 2030 (EK AW 2030), Amt für Umweltschutz, Kanton Schwyz, 2012 Standbericht Abwasserplanung, Amt für Umweltschutz, Kanton Schwyz, 2014 VGEP-Flyer, Generelle Entwässerungsplanung im Kanton Schwyz, Revidiertes Vorgehen im Rahmen einer gemeinde- und bezirksübergreifenden sowie nachhaltigen Entwässerungsplanung in ARA-Einzugsgebieten, Amt für Umweltschutz, Kanton Schwyz, 2014 Bearbeitung der generellen Entwässerungsplanung (GEP) im Einzugsgebiet des GVRZ und der Zuger Gemeinden (Merkblatt Wegleitung GEP). Kost+Partner AG im Auftrag des GVRZ, 2015 Merkblatt Kleinkläranlagen (KLARA), Amt für Umweltschutz, 2015 Leitfaden Abwasserentsorgung im ländlichen Raum, VSA, 2005 Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer (Modulstufenkonzept). Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bern, Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer. Chemisch-physikalische Erhebungen, Nährstoffe. Umwelt-Vollzug Nr Bundesamt für Umwelt, Bern, 2010 Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer. Makrozoobenthos Stufe F. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr Bundesamt für Umwelt, Bern, 2010 Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer. Äusserer Aspekt. Umwelt- Vollzug Nr Bundesamt für Umwelt, Bern,

11 Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer in der Schweiz Ökomorphologie. Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 27. Bundesamt für Umwelt, Bern, 1998 Wegleitung GEP-Daten, Fachtagung VSA vom 13. November 2013 ÖWAV, Anleitung zur Fremdwasserbestimmung mit der Methode des gleitenden Minimums, Beiblatt zur ÖWAV - KAN Auswertung Fremdwasser, 2008 BUWAL (heute BAFU). Fremdwasser, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 23, 1984 Hager W.H., Bretscher, U., Raymann, U. Methoden zur indirekten Fremdwasserermittlung in Abwasserermittlung in Abwassersystemen. Gas-Wasser-Abwasser, 64(7), , 1984 Kosten und Leistungen der Abwasserentsorgung 2011: Zusammenfassung des Berichts, VSA,

12 2 GEP-Bearbeitung im Kanton Schwyz 2.1 Allgemein Im Hinblick auf die Rechtmässigkeit und die Verantwortlichkeit gilt für die Generelle Entwässerungsplanung, dass sie den Vorgaben der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung entspricht. Zur Gewährleistung des Gewässerschutzes ist es sinnvoll und wichtig, die Gewässerschutzmassnahmen aufeinander abzustimmen. Weiter sollen die überarbeiteten gemeindeübergreifenden GEP (Verbands-GEP, VGEP) einen sachgemässen und zweckmässigen Umgang mit häuslichen Abwässern in allen Gemeinden/Bezirken im Einzugsgebiet einer Abwasserreinigungsanlage (ARA) aufzeigen und sich an den einschlägigen Richtlinien und Vorgaben des VSA und SIA orientieren. Dazu wird im GEP unter anderem aufgezeigt, wo und mit welchen Massnahmen das saubere Regenabwasser abgetrennt (Einführung Trennsystementwässerung) und wo die Versickerung von unverschmutztem Abwasser gefördert werden kann (Art. 7 GSchG). 2.2 Kanton Rechtliche Grundlagen Gemäss 10 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) erarbeiten die Gemeinden/Bezirke für ihr Gemeinde-/Bezirksgebiet einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Ausnahmsweise können Entwässerungspläne auch für Teilgebiete erlassen werden. Der generelle Entwässerungsplan ist mit den Entwässerungsplänen benachbarter Gemeinden/Bezirke und betroffenen Zweckverbänden abzustimmen, soweit dies für die Koordination der Gewässerschutzmassnahmen erforderlich ist. Der Regierungsrat kann in Absprache mit den betroffenen Gemeinden/Bezirken und Zweckverbänden die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP) anordnen, wenn dies erforderlich und zweckmässig ist. Der von den betroffenen Gemeinden/Bezirken ausgearbeitete regionale Entwässerungsplan wird durch den Regierungsrat behördenverbindlich erlassen. Im 11 EGzGSchG wird der Inhalt des GEP geregelt. So enthält der GEP die Zustandsberichte sowie die Grundlagen und Planungen für die Siedlungsentwässerung. Weiter bildet er die Grundlage für den Erschliessungsplan der Gemeinde oder einen kantonalen Nutzungsplan. Gemäss 12 EGzGSchG erarbeitet der Gemeinderat/Bezirksrat den generellen Entwässerungsplan und legt den Entwurf der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zur Vorprüfung vor. Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Im Übrigen gilt das Erlassverfahren für kommunale Richtpläne (vgl. dazu 11 und 12 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (VVzPBG). Geringfügige Änderungen beschliesst der Gemeinderat/Bezirksrat und informiert die betroffenen Grundeigentümer. Die öffentliche Auflage entfällt. Die Pläne und Unterlagen sind periodisch, spätestens aber nach zwei Jahren nachzuführen. Bei wesentlichen Änderungen ist wiederum eine Genehmigung des Regierungsrates erforderlich. Der GEP ist bei zukünftigen Nutzungsänderungen und -planungen zu berücksichtigen. Die detaillierten Abklärungen und Einzelheiten der Ausführung sind in den entsprechenden Verfahren (z.b. Baubewilligungsverfahren) vorzunehmen bzw. festzulegen. Die technischen Vorgaben bezüglich der Entwässerung einzelner Liegenschaften im Siedlungsgebiet dienen bei Baubewilligungsverfahren als Grundlage. Gemäss 17 Abs. 1 EGzGSchG dürfen Abwasseranlagen dem GEP nicht widersprechen GEP-Bearbeitung Die Bearbeitung der Entwässerungsplanung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem AfU. Das heisst, das AfU begleitet und unterstützt die Erarbeitung des GEP sowie dessen Nachführung und Überarbeitung. Tabelle 1 und das Fliessschema in Abbildung 2 zeigen den Ablauf der GEP-Bearbeitung und die Zusammenarbeit mit dem AfU auf. 12

13 Tabelle 1: Ablauf der GEP-Bearbeitung und Zusammenarbeit mit dem AfU (Quelle: Merkblatt Wegleitung GVRZ) Nr. Inhalt 1 Anlass und Motivation: Die Generelle Entwässerungsplanung (GEP) der Gemeinden/Bezirke und Verbände im Kanton Schwyz soll den Anforderungen im Sinne einer zeitgemässen Siedlungsentwässerung gerecht werden. Technischer oder organisatorischer Handlungsbedarf wurde erkannt, der im Detail verifiziert werden muss. Die erforderlichen Massnahmen sind festzustellen. 2 Organisation: Die Gesamtleitung (GL) legt die Projektorganisation, das Pflichtenheft (PH) und das verbindliche Terminprogramm zur Planung fest. Das Pflichtenheft der GL ist durch das Amt für Umweltschutz (AfU) genehmigen zu lassen. 3 Bearbeitungsumfang / Genehmigung der Pflichtenhefte: Die GL überprüft die vorhandenen Unterlagen und stellt den Handlungsbedarf zur Bearbeitung der GEP- Teilprojekte (TP) zusammen. Es ist zu entscheiden, welche TP auf Stufe der Gemeinde/Bezirk oder des Abwasserverbands zu bearbeiten sind. Die zu bearbeitenden TP sind in den jeweiligen PH zu präzisieren. Die Nichtbearbeitung bestimmter TP ist zu begründen. Der Bearbeitungsumfang wird zusammen mit der betroffenen Gemeinde/Bezirk, der GL, der zuständigen Gewässerschutzfachstelle sowie weiteren Beteiligten festgelegt. Insbesondere ist bei der Bearbeitung der TP sicherzustellen, dass der Gesamtüberblick der Entwässerungsplanung jederzeit vorliegt. Vor der Ausschreibung der Planungsarbeiten sind die PH dem AfU zur Genehmigung einzureichen. 4 Ausschreibung und Vergabe: Grundsätzlich wird die Ausschreibung durch die GL auf der Grundlage der genehmigten PH und anhand der von der Gemeinde/Bezirk vorgängig vereinbarten Vergabekriterien vorgenommen. Die GL beurteilt die Angebote und stellt den Antrag zur Vergabe/Auftragserteilung an die Gemeinde/Bezirk, welche den Auftrag vergibt. Die Offertsteller und Beteiligten werden von der Gemeinde/Bezirk über den Entscheid informiert. Auf Wunsch kann die Gemeinde/Bezirk die Ausschreibung und Vergabe selbst übernehmen, falls eine adäquate Mitwirkung der GL (mit einer Fachperson) sichergestellt ist. 5 Bearbeitung GEP-Teilprojekte: Der beauftragte Planer und die allenfalls beigezogenen Spezialisten erarbeiten die vorgesehenen Unterlagen. Der beauftragte Planer und die GL stellen die dazu erforderliche Koordination sicher. Die Bearbeitung erfolgt nach einem vereinbarten Terminprogramm. Bemerkungen/Hinweise Die Rechtsgrundlagen für den GEP (Art. 7 Abs. 3 GSchG bzw. Art. 4 und 5 GSchV) geben einen Überblick des gesetzlichen Auftrags. Die GEP-Richtlinie von 1989, das GEP- Musterbuch wie auch die GEP- Musterpflichtenhefte 2010 des VSA zeigen das Ziel und die Form auf. Diese Grundlagen können unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse und kantonalen Rahmenbedingungen/Vorgaben ergänzt werden. Musterpflichtenheft für die Gesamtleitung im ARA-Einzugsgebiet, VSA 2010 Die Erläuterungen zu den Musterpflichtenheften des VSA vom Juni 2010 sowie diese Wegleitung helfen zu entscheiden, welche TP bearbeitet werden sollen, wie vorzugehen ist und wie die Planung über Gemeinde-/Bezirksgrenzen hinweg koordiniert wird. Zur Überprüfung der zu bearbeitenden TP dienen vorab die von der GL zusammen mit den Gemeinden/Bezirken erstellten Statusberichte sowie die Pendenzen aus den letzten GEP-Check-Protokollen und die Massnahmen zwecks Feststellung des genauen Umfangs der Defizite und Planungsbedürfnisse. Zur Besprechung des Bearbeitungsumfangs wird die Gemeinde/Bezirk mit ihren GEP-Ingenieuren eingeladen. Die Genehmigung der PH für einzelne TP erfolgt mit Schreiben des AfU. Für die Ausschreibung werden die eidgenössischen und kantonalen Vergaberichtlinien beachtet. Das heisst, die Ausschreibung erfolgt gemäss Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB, SRSZ ) und der Verordnung zur IVöB vom 15. Dezember 2004 (VIVöB, SRSZ ). Die einzureichenden Honorarofferten orientieren sich an der VSA-Richtlinie für die Bearbeitung und Honorierung, Ausgabe 1989, Kapitel 7. Die GL legt den Raster und den gewünschten Detaillierungsgrad zur Offertabgabe fest, um den Offertvergleich und die Vergabe transparent halten zu können (Kriterienliste). Änderungen und Abweichungen von den PH in Bezug auf Bearbeitungsumfang oder Inhalt, insbesondere mit Auswirkungen auf die Kosten, sind frühzeitig schriftlich festzuhalten. Sie sind durch die GL dem Auftraggeber (Gemeinde/Bezirk bzw. Abwasserverband) zur Zustimmung und dem AfU zur Kenntnis zu bringen. 13

14 6 Vorprüfung: Die GL stellt dem AfU vor Abschluss der GEP- Teilprojekt-Bearbeitung zwei Vorabzüge zur Vorprüfung zu. Das AfU überprüft die eingereichten Unterlagen und nimmt schriftlich zuhanden der GL Stellung. Vernehmlassung: Das AfU übernimmt die Federführung, kontrolliert die eingereichten Unterlagen materiell und auf Vollständigkeit. Sie stellt sie den beteiligten kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme hinsichtlich allenfalls betroffener Belange aus ihrem Zuständigkeitsbereich zu, insbesondere wenn diese Änderungen anlässlich der Vorprüfung beantragt hatten. 7 Bereinigung: Der Planer bereinigt die allenfalls anlässlich der Vorprüfung festgestellten Mängel und reicht das GEP- Teilprojekt über die GL zur Genehmigung ein. 8 Gesuch um Genehmigung: Die GL reicht die GEP-Unterlagen nach ihrer Prüfung und Genehmigung 3-fach der Gewässerschutzfachstelle zur Genehmigung ein. Je ein Exemplar für die Gemeinde, den GEP-Ingenieur und die Gewässerschutzfachstelle. 9 Interner Prüfbericht und Genehmigungsantrag: Das AfU erstellt intern den Prüfbericht, welcher die diversen Stellungnahmen beinhaltet und bereitet die Genehmigung des GEP durch den Regierungsrat vor. 10 Genehmigung und Zustellung: Die einzelnen GEP-Teilprojekte werden im Kanton Schwyz durch den Regierungsrat genehmigt. Bei wesentlichen Änderungen ist im Kanton Schwyz eine neue Genehmigung durch den Regierungsrat erforderlich. Geringfügige Änderungen beschliesst der Gemeinderat/Bezirksrat und informiert die betroffenen Grundeigentümer. Die öffentliche Auflage entfällt. 11 Umsetzung und rollende Planung: Die Teilprojekte lassen sich weitgehend unabhängig voneinander nachführen. Dies erleichtert die angestrebte Umsetzung einer rollenden Entwässerungsplanung. Vor Beginn der Umsetzung der im GEP aufgeführten Massnahmen ist im Kanton Schwyz durch die Gesamtleitung bzw. den Gemeinderat/Bezirksrat eine Startsitzung (mit Abwasserverband, Gemeinderat/Bezirksrat, GEP- Ingenieur, Vertreter des AfU) innert sechs Monaten nach Genehmigung vorzunehmen. ln dieser Besprechung werden die für das folgende Jahr geplanten Massnahmen aus den Massnahmentabellen festgelegt. Jährlich wird aufgrund dieser Listen ein GEP-Statusbericht als "GEP- Erfolgskontrolle" dem AfU eingereicht. Das AfU prüft den Bericht, wonach gemeinsam das weitere geplante Vorgehen für das kommende Jahr festgelegt wird. Die Daten sind periodisch, spätestens erstmals nach zwei Jahren zu ergänzen und es ist im Idealfall einmal pro Jahr (mind. alle 3 Jahre) mit jeder Gemeinde/Bezirk und dem Abwasserverband (inkl. Resort-Verantwortlicher, Gemeinderat/Bezirksrat), GEP-Ingenieur und AfU eine GEP-Statussitzung (GEP-Check) durchzuführen. Die Vorprüfung enthält Hinweise zu erforderlichen Korrekturen und Ergänzungen. Die beteiligten kantonalen Fachstellen werden zur Stellungnahme eingeladen, falls ihre Aufgabenbereiche tangiert werden oder Konflikte zu erwarten sind. Untergeordnete technische Belange werden direkt zwischen dem Planer und der GL bereinigt. Mit der Abgabe der Unterlagen sind auch die digital erfassten Daten gemäss Vorgaben des Datenbewirtschaftungskonzeptes einzureichen. Die beteiligten Fachstellen, die GL und die Planer werden mit Kopien der Genehmigung orientiert. In regelmässigen Intervallen führt die GL im Beisein des AfU mit der Gemeinde/Bezirk einen GEP-Check durch. Die Umsetzung der in den Generellen Entwässerungsplänen (GEP, Verbands-GEP, REP) aufgeführten Massnahmen ist Aufgabe der Gemeinden/Bezirke sowie Abwasserverbänden. 14

15 Arbeitsschritt Amt für Umwelt SZ Gesamtleitung (GL) Gemeinde / Bezirk Planer / Spezialist Anlass Motivation Organisation Rechtsgrundlagen schaffen gesetzlicher Auftrag für GEP Festlegung Pflichtenhefte (PH) und Terminprogramm Technischen und organisatorischen Handlungsbedarf erkennen Genehmigung GL-PH abgelehnt Bearbeitungsumfang Begleitung der Erarbeitung und Bereinigung der PH angenommen Ausarbeitung gemeinde-spezifischer PH mit Definition der zu behandelnden Teilprojekte Genehmigung Gde-PH abgelehnt Ausschreibung angenommen Vereinbarung von Vergabekriterien negativ Ausschreibung Prüfung der Angebote Honorarofferten gemäss SIA Bearbeitung Teilprojekte positiv Koordination der Bearbeitung Auftragserteilung Bearbeitung gemäss Auftrag Bereitstellung der Daten Vorprüfung Einreichung Vorabzug Prüfung der Unterlagen Bereinigung Unterstützung zur Korrektur Stellungnahme Vernehmlassung negativ Korrektur und Bereinigung Gesuch Antrag Genehmigung Rollende Planuung positiv Prüfbericht und Erstellung Genehmigungsantrag Begleitung GEP-Check Einreichung zur Genehmigung Genehmigung Teilprojekte durch zuständige Behörde (Regierungsrat) GEP-CHECK in regelmässigen Intervallen Abbildung 2: Ablauf der GEP Erarbeitung und Umsetzung im Kanton SZ (Quelle: Merkblatt Wegleitung GEP, GVRZ, 2015) GEP-Status Sitzung Die GEP-Statussitzungen ( GEP-Check ) zwischen den Gemeinden/Bezirken und dem AfU finden mindestens einmal jährlich statt. Dabei werden die folgenden Themen traktandiert: Realisierungsstand der GEP-Massnahmen Stand des Kanalisationsunterhalts (inkl. Einbezug der privaten Liegenschaften) Fremdwassersanierungsplan Finanzierungs- und Gebührenplan 15

16 Abwasserreglement Baubewilligungsverfahren Beiträge Zurzeit kann der Kanton Schwyz gemäss 36 Abs. 3 EGzGSchG für die generelle Planung von Abwasseranlagen im Rahmen des Voranschlages Beiträge an die Gemeinden/Bezirke und Zweckverbände im Umfang von 20% der anrechenbaren Kosten gewähren. Nach 19 Abs. 1 VVzGSchG werden diese Kantonsbeiträge gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht. Hingegen verfällt aufgrund 21 VVzGSchG der Beitragsanspruch, wenn ein Vorhaben vor der Zusicherung des Kantonsbeitrages in Angriff genommen wird. Das Umweltdepartement kann auf begründetes Gesuch hin eine Bewilligung für den vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilen ( 37 Abs. 2 EGzGSchG). Das Teilprojekt Anlagenkataster und das Teilprojekt Zustand, Sanierung und Unterhalt sind als Grundlagenerhebung und Massnahmenumsetzung nicht beitragsberechtigt. Diese Teilprojekte entsprechen nicht einer generellen Planung von Abwasseranlagen. 2.3 Gesamtleitung Die Optimierung der Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Kanalnetz-ARA-Gewässer ist nur mit gemeindeübergreifender Bearbeitung und gesamtheitlichen Ansätzen möglich. Dazu wird von den ARA-Verbänden für die Bearbeitung des GEP eine Gesamtleitung für ihr gesamtes Einzugsgebiet bestimmt. Prinzipiell kann die Gesamtleitung durch den Abwasserverband als Trägerschaft wahrgenommen werden oder aber abhängig von der zeitlichen, personellen und fachlichen Kapazität des Abwasserverbands an einen externen Fachexperten übertragen werden. Unabhängig davon, welche Aufgaben ein Abwasserverband selbst wahrnimmt oder an externe Fachexperten delegiert, ist die Gesamtleitung eine Daueraufgabe. Die Gesamtleitung organisiert, koordiniert und führt die GEP-Bearbeitung. Insbesondere werden durch die Gesamtleitung die folgenden Aufgaben wahrgenommen: In einem ersten Schritt dokumentiert und beurteilt die Gesamtleitung alle vorhandenen Unterlagen und stellt zusammen mit den Gemeinden/Bezirken anhand einer Zustandsanalyse den aktuellen Stand der einzelnen GEP im Gebiet und den Handlungsbedarf zur Bearbeitung der GEP-Teilprojekte fest. Anschliessend erarbeitet die Gesamtleitung die Projektorganisation für das gesamte Einzugsgebiet der ARA und sichert den effizienten und koordinierten Ablauf der rollenden Entwässerungsplanung. Dabei gilt es zu entscheiden, welche Teilprojekte auf Stufe der Gemeinden/Bezirke oder des Abwasserverbands zu bearbeiten sind. Der Bearbeitungsumfang wird zusammen mit den betroffenen Gemeinden/Bezirken und ihren GEP-Ingenieuren sowie dem AfU und eventuell weiteren Beteiligten festgelegt. Insbesondere ist bei der Bearbeitung der Teilprojekte sicherzustellen, dass der Gesamtüberblick der Entwässerungsplanung jederzeit vorliegt. Die Erläuterungen zu den Musterpflichtenheften des VSA vom Juni 2010 sowie diese Wegleitung helfen zu entscheiden, welche Teilprojekte bearbeitet werden sollen, wie vorzugehen ist und wie die Planung koordiniert wird. Gemeinsam mit den Trägerschaften und dem AfU überprüft die Gesamtleitung die Organisation der Abwasserentsorgung und macht Anpassungsvorschläge. Weiter definiert die Gesamtleitung die minimalen Anforderungen an die Datenbewirtschaftung für alle Trägerschaften im Einzugsgebiet. Die zu bearbeitenden Teilprojekte werden in den jeweiligen Pflichtenheften präzisiert. Zu diesen Pflichtenheften gehören auch eine Übersicht über die Ausgangslage, Erfahrungen aus den bereits umgesetzten GEP-Massnahmen sowie weitere Ziele für das Abwasserverbandsgebiet. Das Pflichtenheft dient ebenfalls zur Information der Gemeinden/Bezirke und zur geeigneten Rollenverteilung zwischen Abwasserverband und Gemeinden/Bezirken. Vor der Aus- 16

17 schreibung der Planungsarbeiten sind die Pflichtenhefte dem AfU zur Genehmigung einzureichen. Die Nichtbearbeitung bestimmter Teilprojekte ist zu begründen. Abbildung 3: GEP-Bearbeitung in Teilprojekten (Quelle: VSA-Musterpflichtenheft 2010) 17

18 2.4 GEP-Ingenieure Allgemein Der GEP-Ingenieur ist für die Erarbeitung der Teilprojekte des GEP zuständig. Durch die Gesamtleitung werden für die einzelnen Teilprojekte die notwendigen Grundlagen zusammengetragen und dem GEP-Ingenieur mit dem Pflichtenheft zur Verfügung gestellt. Die Teilprojekte können durch verschiedene GEP-Ingenieure erarbeitet werden. Ebenfalls kann der Anlagenkataster durch einen separaten Kataster-Ingenieur bearbeitet werden Abzugebende Dokumente Als Resultate der GEP-Überarbeitung muss der GEP-Ingenieur insbesondere die folgenden Unterlagen abgeben: GEP-/VGEP-Daten im gemäss Amt für Vermessung und Geoinformation definierten Datenmodell VSA-DSS-Mini (oder mehr) Stammkarten Sonderbauwerke VSA in digitaler Form Technische Berichte aller Teilprojekte Gewässerökologische Untersuchung mit Relevanzmatrix und Beurteilung nach STORM Hydraulische Berechnungen Massnahmenplan mit Übersichtstabelle Finanzierungsplan GEP-Pläne (Entwässerungsplan, Gefahrenplan, Versickerungsplan, etc.) in elektronisch bearbeitbarer Form Die abzuliefernde Dokumentation wird pro Teilprojekt jeweils im entsprechenden Kapitel des Pflichtenhefts als abzugebende Unterlagen ausgewiesen. Sämtliche Unterlagen sind dem Auftraggeber (z.b. Gemeinde/Bezirk, Abwasserverband, AfU) in elektronisch bearbeitbarer Form abzugeben. Grundsätzlich sind alle Erhebungen, Auswertungen, Berechnungen und Ergebnisse der ausgeführten Arbeiten in geeigneter Form zusammenzustellen, übersichtlich darzustellen und zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass sie von den Benutzern praxisbezogen verwendet werden kann. Die GEP-/VGEP-Daten müssen in einer nach der VSA-Richtlinie Datenstruktur Siedlungsentwässerung (VSA-DSS) konzipierten Datenbank abgegeben werden oder in eine nach VSA-DSS strukturierten Datenbank verlustlos überführt werden können. Die GEP-/VGEP-Daten haben die Vorgaben des Datenstrukturmodells des Kantons Schwyz zu erfüllen (inkl. Prüfbericht). Es hat eine vollständige Übergabe der Daten inklusive der Rechte an den Auftraggeber (z.b. Gemeinde/Bezirk, Abwasserverband, AfU) zu erfolgen. 18

19 3 Organisation Ziel: Effiziente Organisation der Siedlungsentwässerung und Abwasserentsorgung im gesamten ARA- Einzugsgebiet 3.1 Einleitung Technische und organisatorische Strukturen in der Siedlungsentwässerung sind oft komplex, sodass Zuständigkeiten und Eigentumsverhältnisse unklar sind. Im Teilprojekt Organisation wird die bestehende Organisation der Siedlungsentwässerung im ARA- Einzugsgebiet mit Hinblick auf die Aufgabenteilung zwischen Abwasserverband und Gemeinden/Bezirken analysiert und Verbesserungsvorschläge gemacht. Weiter werden langfristige Entwicklungsalternativen sowie mögliche externe Einflüsse (z. B. Bevölkerungswachstum, Industrie) in der Form einer Vision (Zeithorizont 20 Jahre) erarbeitet. Die Ergebnisse des Teilprojektes Organisation bilden die Grundlage für die Bearbeitung des Teilprojekts Entwässerungskonzept und von anderen Teilprojekten, welche auf der Ebene des gesamten ARA-Einzugsgebietes bearbeitet werden sollen. Weiter ist die Entwässerungsplanung auch mit den Entwässerungsplänen benachbarter Gemeinden/Bezirke und betroffenen Zweckverbänden abzustimmen. Regionale, gemeinde- und bezirksübergreifende Lösungen weisen in der Regel ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis auf, als rein kommunale Lösungen. Durch diese übergeordnete bzw. koordinierte Betrachtungsweise sollen letztendlich Massnahmen effektiver und wirtschaftlicher umgesetzt werden können. 3.2 Zuständigkeiten Hinsichtlich der Zuständigkeit müssen die Fragen und Probleme der Abwasserentsorgung auf verschiedenen Stufen bearbeitet werden (siehe Abbildung 4): Fragen und Probleme, die nur lokale Aspekte einer Gemeinde/Bezirk betreffen, können auf Stufe Gemeinde/Bezirk bearbeitet werden. Allenfalls ist eine Rücksprache und Koordination mit dem Abwasserverband notwendig. Fragen und Probleme, die Gemeinde/Bezirk übergreifend und innerhalb des ARA- Einzugsgebiets sind, müssen durch den Abwasserverband bearbeitet werden, da sie eine Gesamtbetrachtung des Systems erfordern. Fragen und Probleme, die ein ganzes (natürliches) Gewässereinzugsgebiet betreffen, erfordern gegebenenfalls den Einbezug von benachbarten Abwasserverbänden, Gemeinden/Bezirken und allenfalls Kantonen im Sinne einer Regionalen Entwässerungsplanung (REP). Abbildung 4: Die verschiedenen Stufen der Abwasserentsorgung (REP, VGEP, GEP) 19

20 Hinsichtlich der einzelnen Teilprojekte werden die Zuständigkeiten und Überarbeitungs-Zyklen gemäss der folgenden Tabelle vorgeschlagen. Teilprojekt AV G Zyklus Bemerkungen Datenbewirtschaftung Konzept 10 bis 15 Jahre Der Abwasserverband definiert in Absprache mit den Gemeinden/Bezirken das zweckmässige Konzept. Datenabgabe 5 Jahre Die GEP-Daten für die Abgabe an das AfU müssen im Format VSA-DSS-Mini vorliegen. Kanalisation Anlagenkataster laufend bis 1 Jahr Der Abwasserverband und die Gemeinden/Bezirke können für ihre Anlagen eigene Kataster führen. Schnittstellen müssen sichergestellt sein. Zustand, Sanierung, Unterhalt 1 Jahr bis 5 Jahre Verantwortlich ist die jeweilige Trägerschaft. Der Abwasserverband kann die Koordination übernehmen. Gewässer und Entwässerungskonzept Gewässereinleitstellen 10 Jahre Der Abwasserverband sorgt für eine einheitliche Erhebung und ökologische Beurteilung (siehe TP Gewässer ). Diese Arbeiten liefern Vorgaben für das Entwässerungskonzept. Entwässerungskonzept 10 bis 15 Jahre Der Abwasserverband erarbeitet das Konzept, die Ziele und Massnahmen der Entwässerung über das gesamte ARA-EZG. Die Gemeinden/Bezirke übernehmen für die Umsetzung die Vorgaben daraus für die gemeinde-/bezirkseigenen Anlagen (Hydraulik, Sonderbauwerke). 20

21 Gefahrenvorsorge Gefahrenplan EZG 5 Jahre Der Abwasserverband erarbeitet den Gefahrenplan über das gesamte ARA-EZG; die Gemeinden/Bezirke stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. ARA Das ARA-Interventionskonzept wird in das Teilprojekt eingebunden. Fremdwasser Erhebung 1 Jahr bis 10 Jahre Der Abwasserverband analysiert die Zulaufdaten der ARA auf Fremdwasser. Bei Handlungsbedarf werden weitere Daten/Messungen im ARA Einzugsgebiet beigezogen und ein Konzept zur Fremdwasserreduktion erarbeitet. Umsetzung Die Trägerschaft eruiert bei Bedarf die Quellen und legt die Massnahmen fest bzw. setzt sie um. Abwasserentsorgung im ländlichen Raum Erfassung Massnahmen und Finanzierung 1 Jahr bis 10 Jahre Die Gemeinden/Bezirke melden sanierungsbedürftige Liegenschaften dem AfU und erarbeiten Sanierungskonzepte und pläne. Massnahmenplan laufend bis 1 Jahr Die Trägerschaften verfügen je über einen Massnahmenplan. Die Massnahmen werden wo zweckmässig koordiniert. Finanzierung 1 Jahr Die Trägerschaften verfügen über eigene Finanzplanungen. Für deren zeitlichen Horizont sind 10 Jahre empfehlenswert. Trägerschaft AV Abwasserverband G Gemeinde/Bezirk Zuständigkeit Hauptverantwortung bzw. Gesamtleitung Teilverantwortung, 'Mitarbeit' (allenfalls bei Bedarf) 21

22 3.3 Organisationsformen Die Wahl der geeigneten Organisationsform hängt davon ab, welche Teilprojekte bearbeitet werden und welche Fachkenntnisse auf der Ebene der ARA-Trägerschaften vorhanden sind Trägerschaften Die Organisationsform der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet der ARA wird durch die Gesamtleitung festgelegt. Grundsätzlich kann zwischen zwei Varianten der Trägerschaft unterschieden werden: Fall 1: Der Abwasserverband oder die Gemeinde/Bezirk besitzt und betreibt alle Abwasseranlagen im Einzugsgebiet (1 Trägerschaft), (z.b. Rothenthurm, Einsiedeln, Gersau). Fall 2: Der Abwasserverband betreibt interkommunale Abwasseranlagen im Einzugsgebiet, die Gemeinden/Bezirke betreiben die kommunalen Anlagen (mehrere Trägerschaften). Abbildung 5: Zwei Varianten zur Organisation der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet der ARA durch die Gesamtleitung (Quelle: GEP-MPH Gesamtleitung, VSA, 2010) GEP-Nachführung Eine fortlaufende Nachführung wird bei den Teilprojekten Anlagenkataster, Zustand, Sanierung, Unterhalt, Finanzierung sowie Massnahmenplanung verlangt. Als Organisationsform wird empfohlen: Der Abwasserverband und die Gemeinden/Bezirke koordinieren wo zweckmässig ihre Aufgaben. Das AfU wird bei Bedarf beigezogen. 22

23 Das AfU wird auf jeden Fall über die geplanten und ausgeführten Massnahmen orientiert (z.b. im Rahmen von Projekten, anlässlich von (Abwasserverbands-)Sitzungen oder GEP- Statussitzungen). Das beauftragte GEP-Ingenieurbüro erarbeitet die betroffenen Teilprojekte. Bei Bedarf werden die Arbeiten von verschiedenen Büros koordiniert. In Abbildung 6 ist ein Beispiel für eine zweckmässige Organisationsform bei laufenden GEP- Nachführungen mit den verschiedenen Akteuren und ihren hauptsächlichen Verbindungen (inkl. fallweiser Beizug bzw. Orientierung des AfU) schematisch dargestellt. Abbildung 6: Beispiel für eine zweckmässige Organisationsform bei laufenden GEP-Nachführungen. Dargestellt sind die verschiedenen Akteure und die hauptsächlichen Verbindungen GEP-Überarbeitung Die Neubearbeitung/Überarbeitung der Teilprojekte Datenbewirtschaftung, Gewässer, Entwässerungskonzept, Fremdwasser und Gefahrenvorsorge erfolgt über das ganze ARA-Einzugsgebiet und bedarf einer zweckmässigen und im Vorfeld festgelegten Organisationsform. Als Organisationsform wird empfohlen: Eine GEP-Arbeitsgruppe aus Fachleuten und Behörden übernimmt die GEP-Bearbeitung. In der Arbeitsgruppe sind der Abwasserverband, die Gemeinden/Bezirke, die zuständigen GEP-Ingenieurbüros und bei Bedarf die kantonale Gewässerschutzfachstelle und weitere Fachexperten vertreten. Der Abwasserverband führt und koordiniert die Aufgaben (Gesamtleitung). Die Gesamtleitung kann auch abhängig von der zeitlichen und fachlichen Kapazität des Abwasserverbandes an einen externen Fachexperten übertragen werden. Die Arbeitsgruppe trifft sich regelmässig und berät über die zwischenzeitlich durch die GEP- Ingenieurbüros ausgeführten Arbeitsschritte. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist, die Ziele zu definieren, daraus die Arbeitsschritte auszulösen und deren Fortschritt zu überwachen. 23

24 Die GEP-Ingenieurbüros erarbeiten die Teilprojekte. Bei Bedarf werden spezialisierte Ingenieurbüros (z.b. für die Hydraulik oder die Datenbewirtschaftung) oder andere Fachexperten (z.b. für die Gewässerbeurteilung) beigezogen. In Abbildung 7 ist ein Beispiel für eine zweckmässige Organisationsform bei umfassender GEP- Überarbeitung mit den verschiedenen Akteuren und ihren hauptsächlichen Verbindungen schematisch dargestellt. Es soll keine Alleingänge für die Gemeinden/Bezirke geben und bei Bedarf sollen Experten beigezogen werden. Abbildung 7: Beispiel für eine zweckmässige Organisationsform bei umfassender GEP-Überarbeitung. Dargestellt sind die verschiedenen Akteure und die hauptsächlichen Verbindungen. 24

25 4 Datenbewirtschaftung Ziel: Daten im ganzen ARA-Einzugsgebiet problemlos austauschbar und einheitliche Struktur/Modelle 4.1 Einleitung Ein Grossteil der Kosten in der GEP-Bearbeitung steckt in der Datenerhebung, Datenpflege und Datenbewirtschaftung. Um diese Investition nachhaltig nutzen zu können, müssen die erhobenen Daten jederzeit für den GEP und für andere Aufgaben (Baugesuche, Hochwasserschutz, VGEP, etc.) nutzbar sein. Voraussetzung dazu ist die Definition eines Transfermodells für die GEP-Daten, das für alle beteiligten Datenlieferanten und Datennutzer verbindlich ist. Dadurch wird der gegenseitige und reibungslose Datenaustausch zwischen Gemeinden/Bezirken, Zweckverbänden und Kanton kostengünstiger und zuverlässiger. Insbesondere sollen unübersichtliche und aufwendige Mehrfacherhebungen verhindert und übergeordnete Datenauswertungen und -darstellungen (z.b. über das ganze Kantonsgebiet) ermöglicht werden. Das Datenbewirtschaftungskonzept regelt die Zuständigkeiten für die Erhebung und Nachführung der verschiedenen Daten, den Datenumfang, das Datenmodell und das Datenformat für den Datenaustausch sowie die wichtigsten Datenflüsse zwischen den Trägerschaften. 4.2 Grundlagen Das Geoinformationsgesetz (GeoIG) und die Geoinformationsverordnung (GeoIV) des Bundes besagen, dass den Geobasisdaten im Grundsatz mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet ist (Art. 9 GeoIV). Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor und legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhalts fest (Art. 1 GeoIV). Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik bestimmt (Art. 2 GeoIV). Als primäre Grundlagen zur Erstellung des Datenbewirtschaftungskonzepts dienen die korrespondierenden Kapitel in der Wegleitung GEP-Daten und den Musterpflichtenheften des VSA. 4.3 Datenmodell Gemeinden/Bezirke sind verpflichtet, ein minimales, strukturiertes Datenmodell zu führen. Der VSA hat als Minimalanforderung das Datenmodell VSA-DSS-Mini empfohlen. Die verwendeten Datenmodelle im Kanton Schwyz sollen auf diesem Datenmodell aufbauen. Verbände und Gemeinden/Bezirke können das Datenmodell nach ihren Bedürfnissen erweitern, wenn dies für die Aufgabenerfüllung zweckmässig ist. Wichtig ist, dass insbesondere die Datenerhebung vereinheitlicht ist sowie die Aktualisierung und die Austauschbarkeit der Daten gewährleistet sind. Dies erfordert neben einer einheitlichen Struktur und Qualität der Daten eine eindeutige Zuordnung von Objekten und eine klare Regelung der Eigentumsverhältnisse Leitungskataster (Werkinformation Abwasser) Die Gemeinden/Bezirke sind verpflichtet, einen digitalen Leitungskataster (LK) gemäss SIA 405 Werkinformation ( Abwasser ) zu führen. Die Daten müssen mindestens einmal jährlich dem Kanton abgegeben und laufend bei Modifikationen (Umbau, Neubau, Sanierung) aktualisiert werden. Der Leitungskataster ist ein Teil der GEP-Daten (siehe nachfolgender Abschnitt) und kann aus diesen exportiert werden. Idealerweise werden deshalb alle GEP-Daten (inkl. Leitungskataster) in derselben Datenbank nachgeführt. Falls der Leitungskataster separat nachgeführt werden soll, ist ein Meldewesen zu organisieren, sodass die Änderungen an der Werkinforma- 25

26 tion immer in beide Datenbanken einfliessen. Wichtig ist hierzu auch ein gemeinsamer Objekt-Identifikator (OBJ_ID) für alle Objekte, die in beiden Datenbanken vorkommen GEP-Daten Basierend auf den Leitungskatasterdaten werden die übrigen GEP-Daten (v.a. Teileinzugsgebiets- und Sonderbauwerksdaten) gemäss dem Datenmodell VSA-DSS-Mini erfasst. Gemeinde/Bezirke bzw. Verbände sind verpflichtet, die digitalen GEP-Daten kontinuierlich zu aktualisieren und, falls es zu Änderungen gekommen ist, dem Kanton abzugeben. Wenn von verschiedenen Stellen benötigte Daten durch die VSA-DSS-Mini nicht abgedeckt sind (z.b. Versickerungspläne), definiert der Verband (notfalls der Kanton) eine Modellerweiterung Sonderbauwerke Sonderbauwerke (Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, Staukanäle, etc.) werden gemäss den Stammkarten VSA digital erfasst (VSA-DSS-Mini) und dem Kanton abgegeben Massnahmenplan Die Datenstruktur des Massnahmenplans wird gemäss den Vorgaben VSA-DSS-Mini verwaltet und erfasst. 4.4 Datenaustausch Um einen einfachen und effizienten Datenaustausch zu ermöglichen, ist der INTERLIS-2-Export zwingend vorgegeben. Die GEP-Leitung definiert die Verantwortlichkeit für die Abgabe von GEP-Daten an den Kanton. Eine Weiterleitung der Daten an den Bund erfolgt durch den Kanton. 4.5 Datenverwaltung/Datenorganisation Für die Datenverwaltung sind klare Zuständigkeiten zwischen Gemeinden/Bezirken und Abwasserverband unerlässlich. Die geeignete Form der Datenverwaltung wird durch den Abwasserverband als Gesamtleiter unter Einbezug der Gemeinden/Bezirke und deren GEP-/LK-Ingenieure festgelegt. In diesem Zusammenhang wird auch das routinemässige Vorgehen für die Datenerhebungen und Datenaktualisierungen organisiert. Wichtig ist vor allem, dass die Daten bei Bedarf zwischen Abwasserverband und Gemeinden/Bezirken einfach und schnell austauschbar sind. Für die Praxis ergeben sich zwei geeignete Organisationsformen der Datenverwaltung: Eigentumsbasierte Datenorganisation Bei der eigentumsbasierten Datenorganisation (siehe Abbildung 8) werden die Datenbanken (GEP- Daten und Leitungskataster) individuell von Verband und Gemeinden/Bezirken geführt. Der Abwasserverband verwaltet zur Erfüllung seiner Aufgaben eine VGEP-Datenbank mit einer Kopie der GEP- Daten von Gemeinden (VSA-DSS-Mini) und seiner eigenen Daten. Aus dieser wird das Berechnungsmodell generiert bzw. aktualisiert. Die Gemeinden/Bezirke müssen ihre Daten in vordefinierten Zeiträumen und vorgegebener Qualität an den Verband liefern. Trotz der individuellen Führung der Datenbanken durch die Gemeinden/Bezirke wird bei der eigentumsbasierten Datenorganisation die Datenstruktur und Datenqualität vom Verband bzw. der Gesamtleitung vorgegeben und von allen Gemeinden/Bezirken im Sinne einer Minimalanforderung übernommen. Die eigentumsbasierte Datenorganisation hat den Vorteil, dass sie in der Praxis einfach umzusetzen ist, da sie sich an den heutigen Strukturen orientiert und den Gemeinden/Bezirken mehr Kompetenzen gibt. Als Nachteil können sich die höhere Komplexität und die höhere Fehleranfälligkeit erweisen. Eine Überführung der eigentumsbasierten Datenorganisation in eine zentrale Verwaltung als Fernziel (siehe Abbildung 9) ist jedoch relativ einfach. 26

27 Abbildung 8: Schematische Darstellung der eigentumsbasierten Datenorganisation (Quelle: VSA, 2013) Zentral verwaltete Datenorganisation Das Fernziel der Datenbewirtschaftung ist eine zentral verwaltete Datenbank, wo die Gemeinden/Bezirke die Daten erheben, die Verwaltung aber auf der Ebene des Verbands bzw. eines zentralen Datenverwalters mit Masterdatenbank erfolgt. Aus der gemeinsamen Masterdatenbank werden bedarfsweise die GEP- und Leitungskatasterdaten den Gemeinden/Bezirken und dem Kanton geliefert. Die zentral verwaltete Datenorganisation hat gegenüber der eigentumsbasieren Datenorganisation die folgenden Vorteile: Der Unterhalt der Informatik wird vereinfacht. Die einheitliche Qualität der Daten wird einfacher gewährleistet. Die Daten können einfach ausgetauscht und weiterverwendet werden. Geringere Kosten und weniger Schnittstellen bei Umstrukturierungen. Die Gemeinden/Bezirke werden bezüglich Verantwortung und Zeitaufwand wesentlich entlastet. Abbildung 9: Schematische Darstellung der zentral verwalteten Datenorganisation (Quelle: VSA, 2013) 27

28 4.6 Zuständigkeiten Falls die Datenerhebung und Datennachführung durch verschiedene Ingenieurbüros (GEP-Ingenieur und Leitungskataster-(LK)-Ingenieur) erfolgt, müssen die Zuständigkeiten detailliert festgelegt werden: Datenerhebung durch LK-Ingenieur und/oder GEP-Ingenieur Datentransfer von LK-Ingenieur zu GEP-Ingenieur (oder umgekehrt) Datennachführung durch GEP-Ingenieur (oder LK-Ingenieur) Im Idealfall ist der GEP-Ingenieur auch der LK-Ingenieur. Andernfalls sollte die Datenverwaltung mit Vorteil durch den GEP-Ingenieur erfolgen. Auch bei mehreren GEP-Ingenieuren im Abwasserverbandsgebiet muss klar gestellt werden, welcher für die Abwasserverbandsdaten zuständig ist. Grundsätzlich soll es für einen bestimmten Datensatz immer nur eine Stelle geben, die für dessen Nachführung verantwortlich ist. Diese Stelle ist dann auch die Abgabestelle. Innerhalb jeder Gemeinde/jedes Bezirks sollte die Datennachführung nur durch eine Instanz durchgeführt werden, vorzugsweise durch den GEP-Ingenieur. So kann sichergestellt werden, dass Daten nicht mehrfach erhoben und/oder nachgeführt werden. 4.7 Datenprüfung Eine Prüfung der GEP-Daten ist obligatorisch. Im Rahmen der GEP-Genehmigung kann der Kanton auf Anfrage ein entsprechendes (Daten-)Prüfprotokoll verlangen. Die Datenqualität wird dabei vor der Abgabe durch vom VSA definierte Regeln geprüft. Der VSA stellt Werkzeuge bereit, welche eine standardisierte Qualitätssicherung und Transformation der GEP-Daten ermöglichen. Die Nutzung der VSA-Werkzeuge zur Datenprüfung ist vorgegeben. Ebenfalls sind entsprechende Checklisten vorgesehen. 28

29 5 Anlagenkataster Ziel: Genaue und vollständige Kenntnis über sämtliche Abwasseranlagen 5.1 Einleitung Damit ein GEP bearbeitet werden kann, ist ein aktueller Anlagenkataster eine fundamentale Voraussetzung und Grundlage. Insbesondere dient der Anlagenkataster den Vollzugsbehörden dazu, ihre Aufgaben wahrzunehmen, z.b. als Grundlage für Bauvorhaben. 5.2 Allgemeine Vorgaben Der Anlagenkataster ist ein Teil der GEP-Daten und beinhaltet den Leitungskataster (Werkinformation Abwasser). Ein einheitliches und eindeutiges Bezeichnungssystem (Objektidentifikator OBJ_ID) und eine eindeutige Darstellung der Eigentumsverhältnisse sind zentral. 5.3 Datenmodelle SIA 405 Das Modell Werkinformation Abwasser der SIA 405 beschreibt den gesamten baulichen Teil des Kanalnetzes. Es ist eine Teilmenge der VSA-DSS mit hauptsächlich Daten aus dem Subsystem Kanalnetz. Umgangssprachlich wird dieser Datenumfang oft als Anlagenkataster oder Leitungskataster bezeichnet. Zur Norm SIA 405 gehören auch diverse Merkblätter, welche als Bestandteil der Norm zu betrachten sind. In der neuesten Version der SIA 405 sind sämtliche Modelle ausschliesslich in INTERLIS-2 modelliert. Das Datenmodell LKMap der SIA 405 ist eine Teilmenge des Datenmodells Werkinformation und beschreibt für alle Medien (Wasser, Strom, Gas, etc.) den Datenumfang, welcher für eine korrekte graphische Darstellung eines Katasterplans über alle Medien benötigt werden. Es wurde erstmals in der SIA 405 Version 2014 (und somit ausschliesslich in INTERLIS-2) beschrieben Stammkarten Sonderbauwerke Die Stammkarten Sonderbauwerk (SBW) des VSA dienen als wichtiges Hilfsmittel für den Austausch von Sonderbauwerksdaten. Sie geben die relevanten Informationen des Entwässerungssystems für die beteiligten Trägerschaften in kurzer und präziser Form wieder, so dass diese Informationen ohne ergänzende Datenbeschaffung für den GEP auf Stufe ARA-Einzugsgebiet verwendet werden können. Der Inhalt der Stammkarten dient als wichtigste Grundlage für die hydraulische Modellierung der Bauwerke und für den Wissenstransfer von wichtigen Randbedingungen (z.b. Handlungsbedarf bei Einleitstellen in die Gewässer). Somit sind sie das Bindeglied zur Verknüpfung der Informationen des Abwassernetzes zu den Sonderbauwerken und des gesamten Abwassernetzes zum Gewässer. Die Stammkarten sind für die konzeptionell massgebenden Bauwerke (Regenüberläufe und Regenbecken), für die hydraulisch massgebenden Bauwerke (Pumpwerke und Trennbauwerke), die Bauwerke mit massgebenden Informationen (Messstellen) und für Einleitstellen in Gewässer auszufüllen. Ausrüstungen resp. Hilfsbetriebe werden nicht in separaten Stammkarten erfasst. Sie werden als sogenannte Bauwerkskomponenten in der Hauptstammkarte erfasst. Die Bezeichnungen und Begriffe sind normiert. Stammkarten müssen digital abgegeben werden. 5.4 Umfang Der Umfang des Leitungskatasters entspricht den minimalen Anforderungen der VSA-DSS-Mini. Der Leitungskataster wird bis und mit Liegenschaftsentwässerung erweitert. Diese Daten werden für die Planung des betrieblichen Unterhalts benötigt. 29

30 5.4.1 Öffentliche Abwasseranlagen Die öffentlichen Abwasseranlagen im Anlagenkataster umfassen GEP-relevante Haltungen (Misch-, Schmutz- und Regenabwasserleitungen) im ganzen Einzugsgebiet der ARA mit Informationen (z.b. Lage, Durchmesser, Material und Gefälle) und dazu gehörende Schächte (z.b. Deckel- und Sohlenhöhen). GEP-relevante Meliorationsleitungen und Regenabwasserleitungen ausserhalb des Baugebiets (Ø > 200 mm), wenn möglich bis zur Einleitstelle und mit Lage und Topologie. Sonderbauwerke (Regenbecken, Regenüberläufe und Pumpwerke) in digitaler Form gemäss Stammkarten VSA Anlagen und Leitungen der Entwässerung von Strassen, Autobahnen und Eisenbahnen. Versickerungs- und Retentionsanlagen: Die Erfassung erfolgt auf Stufe Gemeinde/Bezirk und soll im Minimum eine Liste aller Anlagen mit Standort und Art der Versickerung umfassen Private Abwasseranlagen Im Zuge von Neu- und Umbauten oder im Rahmen von Sanierungen durch den Eigentümer werden die privaten Anlagen in den Kataster aufgenommen. Nach Möglichkeit werden private Sammelleitungen von der Gemeinde/Bezirk übernommen und unterhalten, um deren einwandfreien Unterhalt zu gewährleisten. Der Anlagenkataster umfasst insbesondere die folgenden privaten Abwasseranlagen private Sammelleitungen alle privaten Hausanschlüsse von der öffentlichen Kanalisation bis zur Bodenplatte private Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen (KLARA) 5.5 Qualität Allgemein Generell wird zwischen primären und sekundären Abwasseranlagen unterschieden (siehe Abbildung 10): Primäre Abwasseranlagen (PAA) umfassen alle Leitungen eines Kanalnetzes, für die eine hydraulische Berechnung durchgeführt wird, und die auf ihnen liegenden Knoten, Überläufe und Förderaggregate. Alle Leitungen, Knoten, Überläufe und Förderaggregate in Fliessrichtung unterhalb einer PAA sind ebenfalls PAA. Ebenfalls zu den PAA zählen gewässerrelevante Einleitstellen, auch wenn die Zuleitungen SAA sind (Wegleitung GEP-Daten 2014). Teileinzugsgebiete dürfen nur mit PAA verbunden werden. Sekundäre Abwasseranlagen (SAA) bestehen aus allen Leitungen, Knoten, Überläufen und Förderaggregaten, die nicht Primäre Abwasseranlagen (PAA) sind. Eine primäre Leitung, die ohne Schacht in eine andere primäre Leitung mündet, unterbricht diese. Eine einmündende sekundäre Leitung unterbricht die primäre Leitung hingegen nicht. 30

31 Abbildung 10: Primäre und sekundäre Abwasseranlagen Genauigkeit Primäre Abwasseranlagen (PAA) müssen immer in Lage und Topologie (Höhe) erfasst werden. Die Höhe ist in erster Linie für hydraulische Berechnungen relevant. Bei sekundären Abwasseranlagen (SAA) muss mindestens die (ungefähre) Lage erfasst sein. Bezüglich der Genauigkeit gibt es keine konkreten Vorgaben aus der SIA 405. Sinnvollerweise wird aber das Attribut Lagegenauigkeit ebenfalls abgefüllt. Folgende Werte sind sinnvoll und mit vertretbarem Aufwand (Nivellement oder GPS) erreichbar: Lage (x,y): ± 3 cm Höhe (z): ± 3 cm Diese Anforderung ist vor allem in flachen Gebieten, wo das Gefälle im Promillebereich liegt, einzuhalten. 5.6 Aktualisierung / Nachführung Damit der Anlagenkataster den Behörden als Instrument zur Verfügung stehen kann, muss dieser möglichst aktuell und vollständig sein. Aus diesem Grund kommt der Aktualisierung bzw. Nachführung des Anlagenkatasters eine zentrale Rolle zu. Es gelten die folgenden Vorgaben: Laufende Aktualisierung des Anlagenkatasters bei Modifikation (z.b. Neubau, Sanierung, Umbau, etc.) Jährlicher Gesamtcheck und gegebenenfalls Veröffentlichung im WebGIS Private Hausanschlüsse: Aktualisierung bzw. Neuaufnahme bei Modifikation (Neubau, Umbau, Sanierung) Versickerungs- und Retentionsanlagen: Nachführung bei Kontrollen, Dichtigkeitsprüfung, Zustandsaufnahmen, etc. 31

32 6 Zustand/Sanierung/Unterhalt Ziel: Jederzeit funktionstüchtige öffentliche und private Abwasseranlagen, Gewährleistung der Siedlungshygiene und Überflutungsprävention 6.1 Einleitung Damit Grundwasser nicht durch Abwasser verschmutzt wird, muss das gesamte Kanalisationsnetz dicht sein. Schäden im Kanalnetz sind deshalb innert nützlicher Frist zu sanieren. Ein funktionstüchtiges Kanalisationsnetz gewährleistet weiter die Hygiene im Entwässerungsgebiet sowie einen effektiven Schutz vor Überflutungen. Damit die Siedlungsentwässerung diese Aufgaben wahrnehmen kann, muss der Zustand aller öffentlichen und privaten Abwasseranlagen bekannt sein. Daneben sind für die regelkonforme Entsorgung der anfallenden Abwässer ein sachgemässer Unterhalt sowie die notwendige Erneuerung der Abwasseranlagen erforderlich. Das Teilprojekt Zustand/Sanierung/Unterhalt zeigt dafür Unterhalts-, Monitoring- und Sanierungskonzepte auf. 6.2 Allgemein Die Gemeinden/Bezirke haben die Aufsichtspflicht für die kommunalen und privaten Abwasseranlagen. 6.3 Öffentliche Abwasseranlagen Zustand Der Zustand aller öffentlichen Kanäle, Schächte und Sonderbauwerke wird periodisch kontrolliert und mindestens alle Jahre komplett neu aufgenommen. Bei Sanierungen, Um- und Neubauten wird eine laufende Neuaufnahme verlangt. Als Grundlage für die Zustandsaufnahmen gelten die Richtlinien Erhaltung von Kanalisationen (2014) und Zustandserfassung von Entwässerungsanlagen (2007) des VSA. Kanalnetz Das Kanalnetz wird hinsichtlich seines Zustands erfasst und dokumentiert, das heisst, sämtliche Haltungen werden mittels Kanal-TV-Aufnahmen und (Kontroll-)Schächte mittels optischer Prüfung (Schachtprotokoll) aufgenommen. Vor der Zustandsaufnahme müssen alle Haltungen gespült werden. (Haupt-)Sammelleitungen (ohne Seiteneinläufe) und Leitungen in Grundwasser-Schutzzonen sind zudem periodisch mittels einer Druckmessung auf Dichtigkeit zu prüfen. In grossen Kanälen (z.b. Verbandskanälen) erfolgen die TV-Aufnahmen idealerweise im trockenen Kanal. Das heisst, während der TV-Aufnahme werden die Haltungen mittels Absperrblase trocken gelegt. Sonderbauwerke Bei Sonderbauwerken (Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, etc.) werden der bauliche Zustand sowie der Zustand der maschinellen und elektrotechnischen Ausrüstung dokumentiert. Dazu werden in einem ersten Schritt vor Ort visuelle Untersuchungen (z.b. Korrosion, Verkalkungen, Beton-Abplatzungen, strukturelle Schäden/Mängel, etc.) vorgenommen. Bei Mängeln werden weitergehende Messungen (z.b. Bewehrungsüberdeckung, Karbonatisierungstiefe, etc.) durchgeführt. Für das Sanierungskonzept, jedoch nicht im Rahmen der GEP-Überarbeitung, können auch Betonbohrproben mit anschliessender Analyse im Labor entnommen werden. 32

33 Neben diesen baulichen Aspekten werden die Sonderbauwerke ebenfalls einer Beurteilung der Zugänglichkeit, der Einhaltung von Bestimmungen zur Arbeitssicherheit sowie einer Beurteilung der betrieblichen Aspekte unterzogen. Für das Teilprojekt Entwässerungskonzept (siehe Kapitel 11) werden zusätzlich die für die Hydraulik relevanten Bauteile untersucht und in den Stammkarten des VSA festgehalten. Dazu gehören unter anderem die Messung von Weiterleit-/Schieberöffnungen (Drosseln) und Entlastungskenndaten (Höhe/Breite von Streichwehren, Sprungwehren [leaping weir], etc.) sowie die Dokumentation von spezifischen Kennzahlen der Sonderbauwerke (z.b. spezifische Regenbeckenvolumen [m 3 /ha red], der spezifischen Regenintensität beim Anspringen von Regenüberläufen [l/s/ha red], Fördermengen, Ein-/ Ausschaltpunkten von Pumpen, etc.) Sanierung Um eine möglichst lange Nutzungsdauer der Leitungen, Schächte und Sonderbauwerke zu gewährleisten, werden die bei der Zustandsaufnahme festgestellten Mängel dokumentiert und nach Dringlichkeit (lang-, mittel-, kurzfristig) saniert. Sanierungen erfolgen vorzugsweise koordiniert mit Strassensanierungen bzw. Sanierungen von Sammelleitungen Unterhalt Ein regelmässiger Unterhalt durch Spülung/Reinigung, Inspektion, Dichtheitsprüfung und materialtechnologische Untersuchungen verlängert die Lebensdauer des Kanalisationsnetzes und verhindert Überflutungen durch Verstopfungen und Ablagerungen. Um den Kanalunterhalt effizient durchzuführen, ist ein Unterhaltskonzept mit klar definierten Unterhaltsintervallen zu erstellen. 6.4 Private Abwasseranlagen Allgemein Private Abwasseranlagen tragen neben den öffentlichen Abwasseranlagen ebenfalls wesentlich zur Qualität der Siedlungsentwässerung bei. Erfahrungen zeigen, dass die private Liegenschaftsentwässerung in der Regel vernachlässigt wird. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass bei Zustandserhebungen in Sammelleitungen die Liegenschaftsentwässerungen miteinbezogen werden. Das koordinierte und etappierte Vorgehen hilft dabei sowohl den Privaten als auch der Gemeinde/Bezirk, Aufwand und Kosten zu sparen und zeigt Vorteile in der Betriebssicherheit Rechtliche Grundlage Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), insbesondere 14 EGzGSchG, weist auf die Verantwortung der Gemeinden/Bezirke bei privaten Abwasseranlagen hin. Private Anlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinde-/Bezirksrats. Um die Zuständigkeitsverhältnisse eindeutig zu regeln, ist allenfalls eine Anpassung des kommunalen Abwasserreglements erforderlich und klare Vorgaben für die Umsetzung sind sinnvoll Umfang Die Aufgabe der Gemeinden/Bezirke beinhaltet in der Liegenschaftsentwässerung, neben dem Bewilligungswesen und der Baukontrolle bei neu zu erstellenden Anlagen, auch bei bestehenden Anlagen die Aufsichtspflicht über den betrieblichen/baulichen Unterhalt bis unter die Bodenplatte. Als Ziel wird die gleichzeitige Sanierung privater Anlagen zum Zeitpunkt der Sanierung öffentlicher Anlagen (inkl. Spülen und Kanal-TV-Aufnahmen) angestrebt. Dabei können Synergien genutzt und Kosten minimiert werden. Die Gemeinden/Bezirke legen fest, ob sie alle privaten Leitungen nach der Zustandserfassung sofort in den baulichen/betrieblichen Unterhalt übernehmen wollen oder erst nach deren Sanierung. Allen- 33

34 falls erfolgt die Übernahme der Leitungen nur bis zum letzten Kontrollschacht mit zwei Zuleitungen (Y-Prinzip). Es wird empfohlen, einen Zuständigkeitsplan zu erstellen. Gleichzeitig oder nachfolgend sollen auch die Versickerungs- und Retentionsanlagen auf deren Funktionstüchtigkeit überprüft und wo nötig saniert werden. Die Eigentümer sind mit Informationen oder Merkblättern über den richtigen Unterhalt dieser Spezialanlagen zu informieren Sanierung Es muss von Fall zu Fall abgeklärt werden, welches Verfahren bei der Sanierung technisch und wirtschaftlich am sinnvollsten ist. Bei Sanierungsbedarf kann eine Renovierung, Reparatur oder Erneuerung durch die Gemeinden/Bezirke verfügt werden. Die Verfügung stützt sich dabei auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung, aber auch auf das Abwasserreglement der Gemeinde bzw. des Bezirks Kosten Die Gemeinden/Bezirke legen fest, ob die Unterhalts- und Sanierungskosten mit den Abwassergebühren bezahlt werden, oder ob die Eigentümer die Kosten der Sanierung zu übernehmen haben. Den Gemeinden/Bezirken wird vorgeschlagen, dass sie die Durchführung und Auswertung der Kanal- TV-Aufnahmen, die Erarbeitung des Sanierungsvorschlages und die Begleitung der Sanierung zu Lasten der Abwassergebühren ausführen. Die Kosten für die Sanierung der Privatleitungen selbst sind generell von den Leitungseigentümern zu übernehmen Datenmodell Der Sanierungsbedarf ist zwingend, der bauliche Zustand optional in der VSA-DSS-Mini-Struktur abzulegen. Als Hilfsmittel zur Erfassung von Kanalschäden kann das VSA-Datenmodell VSA-KEK verwendet werden. Im Datenmodell sind alle Objekte (z.b. Zustandsaufnahmedaten) mit einem eindeutigen Identifikator OBJ_ID (nicht nur Bezeichnung) abzulegen, damit ein einfacher Import in die GEP-Daten und in den Anlagenkataster möglich ist. 34

35 7 Gewässer Ziel: Guter ökologischer und hygienischer Zustand des Gewässers sowie genügend Schutz des Siedlungsgebietes und der Abwasseranlagen bei Hochwasser 7.1 Einleitung Gewässer werden von der Siedlungsentwässerung als Vorfluter genutzt und dabei in hydraulischer, physikalischer und stofflicher Hinsicht beeinträchtigt. Der Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch die Siedlungsentwässerung ist deshalb eines der grundsätzlichen Ziele des GEP, womit das Teilprojekt Gewässer zusammen mit dem Entwässerungskonzept das Herzstück des GEP darstellt. Aus diesem Grund wird das Teilprojekt Gewässer in engem Zusammenhang mit dem Teilprojekt Entwässerungskonzept erarbeitet. Mit dem Teilprojekt Gewässer soll sichergestellt werden, dass die Siedlungsentwässerung auf die Anforderungen der Gewässer ausgerichtet wird und diese in ihrer Funktion als Lebensräume von Pflanzen und Tieren und Erholungsräume von Menschen nicht beeinträchtigt werden. Die ökologische Qualität eines Gewässers umfasst in dieser Hinsicht die Artenvielfalt, den ökomorphologischen Zustand, die Gewässerchemie und die Gewässerphysik sowie den äusseren Aspekt gemäss GSchV (Anhang 2). 7.2 Allgemein Das AfU untersucht regelmässig im Rahmen des Monitorings Dauerüberwachung der Fliessgewässer der Urkantone (DÜFUR) die Gewässer hinsichtlich chemischer, biologischer und hydrologischer Parameter. Die vorhandenen DÜFUR-Daten stehen zusammen mit den bereits aufgenommenen Daten zur Ökomorphologie für die Bearbeitung der Entwässerungsplanung zur Verfügung ( Generell wird das Teilprojekt Gewässer in Absprache mit dem AfU und über das gesamte ARA-Einzugsgebiet bearbeitet. Gewässerabschnitte, welche nur von der lokalen Siedlungsentwässerung beeinflusst werden, können auch gemeinde-/bezirksweise untersucht werden. 7.3 Gewässerökologische Untersuchung Die Grundlage zur Erarbeitung des Teilprojekts Gewässer stellt die gewässerökologische Untersuchung der Einleitstellen dar. Sie wird durch einen Gewässerökologen oder eine gewässerökologisch versierte Fachperson durchgeführt. Zu den Einleitstellen gehören Regenüberläufe (inkl. Notüberläufe aus der Schmutzwasserkanalisation), Überläufe von Regenbecken und Regenabwassereinleitungen in Fliessgewässer (in der Regel ab einem Durchmesser von 200 mm). Einleitstellen in Seen werden im Bedarfsfall mituntersucht. Die Feldaufnahmen werden möglichst immer von der gleichen Person durchgeführt. Der Fokus liegt auf Aufnahmen von Gewässerabschnitten oberhalb und unterhalb der Einleitstelle und zu zwei verschiedenen Zeitpunkten (Frühjahr und Herbst). Die Erfassung der Einleitstellen erfolgt nach den Vorgaben des Modulstufenkonzepts (MSK; BAFU 2007) des Bundes. Dokumentiert werden die Ergebnisse anschliessend gemäss der Relevanzmatrix der STORM-Richtlinie des VSA. Mit Vorteil wird im Rahmen des VGEP über das gesamte Verbandsgebiet eine koordinierte, gemeindeübergreifende und einheitliche Gesamtbetrachtung der Gewässerökologie nach der STORM- Richtlinie durchgeführt. Mit einer stufenweisen Vorgehensweise soll der Fokus auf die kritischen Einleitstellen gelegt werden. Dies ermöglicht eine Reduktion des Gesamtaufwandes gegenüber einer flächendeckenden Erhebung und Bearbeitung in den einzelnen Gemeinden. Zudem erfolgt die Beurteilung über das gesamte Einzugsgebiet einheitlich und kritische Stellen und Massnahmen können priorisiert werden. 35

36 7.4 Bewertung Die Art und Stärke der Einflüsse der Einleitung von Misch- und Regenabwasser aus der Siedlungsentwässerung auf die Gewässer werden nach den im Folgenden beschriebenen Kriterien gemäss MSK und den Stammkarten VSA (Einleitstelle Gewässer) gesamtheitlich und spezifisch (nicht flächendeckend) beurteilt. Weiter werden konkrete Aussagen zu Massnahmen gemacht und, wenn möglich, die Resultate der gewässerökologischen Untersuchung (Immissionen) mit Resultaten des Entlastungsverhaltens aus Langzeitsimulationen (Emissionen) auf ihre Plausibilität hin überprüft. Die Resultate der einzelnen Untersuchungen sowie die Gesamtbewertung lassen sich analog der Abbildung 11 darstellen. 7.5 Kriterien Ökomorphologie Die Ökomorphologie beschreibt und bewertet die Naturnähe eines Gewässers als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Es werden Daten zur Gewässerbreite und Breitenvariabilität des Wasserspiegels, Verbauungen am und im Gewässer, Beschaffenheit und Breite des Uferbereichs sowie Durchgängigkeitsstörungen (Abstürze, Wehre, etc.) erfasst. Die Bewertung nach MSK führt zu einer Einstufung der Gewässerabschnitte in vier Kategorien. Die Ökomorphologie der Fliessgewässer im Kanton Schwyz wurde durch das AfU bereits erhoben und steht für die GEP-Bearbeitung auf dem GIS zur Verfügung. Zur Bewertung der Ökomorphologie im Ampelsystem nach Abbildung 11 wird die MSK-Bewertung (mit vier Kategorien) in folgende drei Zustandsklassen zusammengefasst. Bewertung MSK (Modul Ökomorphologie Stufe F) Natürlich, naturnah Wenig beeinträchtigt Stark beeinträchtigt / künstlich und naturfremd Bewertung GEP-Wegleitung Anforderungen erfüllt Erfüllung fraglich Anforderungen nicht erfüllt Das Kriterium Ökomorphologie gilt für die gesamte Einleitstelle (ober- und unterhalb) und wird in der Zusammenfassung der Resultate in Abbildung 11 im Ampelsystem eigenständig dargestellt Chemie / Nährstoffe Als erstes soll geprüft werden, ob sich am Gewässer der Einleitstelle ein Messstandort des kantonalen DÜFUR-Programms befindet. Die Daten können beim AfU bezogen werden. Diese geben einen ersten Aufschluss über den Zustand des Gewässers bezüglich der Chemie. Eventuell genügen diese Angaben für die Bewertung. Falls für das Gewässer keine Messungen vorhanden sind oder schlechte Werte vorliegen, sollen folgende Parameter (analog DÜFUR) gemessen werden: Wassertemperatur, Abflussmenge, ph-wert, Leitfähigkeit, Chlorid, Ammonium, Nitrat, Nitrit, Ortho-Phosphat, Gesamt- Phosphor und DOC. Die chemisch-physikalische Bewertung des Gewässerabschnitts erfolgt gemäss dem Modul Chemisch-physikalische Erhebungen, Nährstoffe im MSK. Bei der Bewertung nach MSK werden die einzelnen Parameter nicht zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Jeder Parameter wird separat beurteilt. Das Ziel ist jedoch eine Gesamtbewertung des Fliessgewässers im Ampelsystem nach Abbildung 11 in drei Klassen sowie einer Abschätzung der möglichen Ursache. Dazu wird die MSK-Beurteilung dahingehend zusammengefasst, dass die schlechteste Beurteilung für die Untersuchungsstelle massgebend ist. Die MSK-Einstufungen werden so auf die folgenden drei Klassen umgeschrieben. 36

37 Bewertung MSK (Modul Chemisch-Physikalische Erhebungen) Bewertung GEP-Wegleitung alle Parameter gut bis sehr gut mind. 1 Parameter mässig mind. 1 Parameter schlecht bis unbefriedigend Anforderungen erfüllt Erfüllung fraglich Anforderungen nicht erfüllt Das Kriterium Chemie/Nährstoffe gilt für die gesamte Einleitstelle (ober- und unterhalb) und wird in der Zusammenfassung der Resultate in Abbildung 11 im Ampelsystem eigenständig dargestellt Äusserer Aspekt Der Einfluss der Einleitstelle auf die Gewässerökologie wird mit der Erhebung des Äusseren Aspekts gemäss MSK untersucht. Dazu werden die Parameter Schlamm, Trübung, Verfärbung, Schaum, Geruch, Eisensulfid, Kolmation, Feststoffe/Abfälle, heterotropher Bewuchs und Pflanzenbewuchs untersucht. Mit der Bewertung nach MSK werden die einzelnen Parameter des äusseren Aspekts nicht zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst. Jeder Parameter wird separat beurteilt. Das Ziel ist jedoch eine Gesamtbewertung des Fliessgewässers im Ampelsystem nach Abbildung 11 in drei Klassen sowie einer Abschätzung der möglichen Ursache. Dazu wird die MSK-Beurteilung dahingehend zusammengefasst, dass die schlechteste Beurteilung für die Untersuchungsstelle massgebend ist. Die MSK-Einstufungen werden so auf die folgenden drei Klassen umgeschrieben: Bewertung MSK (Modul Äusserer Aspekt) alle Parameter in Klasse 1 mind. 1 Parameter in Klasse 2 mind. 1 Parameter in Klasse 3 Bewertung GEP-Wegleitung Anforderungen erfüllt Erfüllung fraglich Anforderungen nicht erfüllt Das Kriterium Äusserer Aspekt wird ober- und unterhalb der Einleitstelle bestimmt und die Veränderung als Einfluss der Einleitstelle in der Zusammenfassung der Resultate in Abbildung 11 im Ampelsystem (rechte Kreishälfte) dargestellt (siehe Abschnitt 7.5.5, Einfluss der Einleitstelle) Makrozoobenthos Die Untersuchung der Artenvielfalt des Gewässerabschnitts anhand ihrer Besiedlung mit wirbellosen Kleinlebewesen am Gewässergrund (Makroinvertebraten) beurteilt den Einfluss einer Einleitstelle auf den ökologischen Zustand des Fliessgewässers. Es wird von der vereinfachten Annahme ausgegangen, dass eine anthropogene Beeinträchtigung der Fliessgewässer in der Regel zu einer Verringerung der biologischen Vielfalt führt, von der insbesondere bestimmte Insekten betroffen sind. Dazu werden diejenigen Makroinvertebraten erfasst, deren Lebenszyklus sich zu einem wesentlichen Teil in den für das Gewässer typischen Teillebensräumen im Wasser abspielt. Für die Probenahme werden einfache Sammelmethoden wie Kick-Sampling und Absammeln festsitzender Organismen angewendet. Die Probenauswertung basiert auf der standardisierten Berechnung eines Qualitätsindexes (IBCH- Index) nach MSK-Modul Makrozoobenthos Stufe F in fünf Klassen bzw. fünf unterschiedliche biologische Gewässerzustände. Das Ziel ist jedoch eine Gesamtbewertung des Fliessgewässers im Ampelsystem nach Abbildung 11 in drei Klassen. Dazu wird die MSK-Beurteilung nach dem folgenden Schema auf drei Klassen zusammengefasst: 37

38 Bewertung MSK (Modul Makrozoobenthos) IBCH / gut bis sehr gut IBCH 9 12 / mässig IBCH 0 8 / schlecht bis unbefriedigend Bewertung GEP-Wegleitung Anforderungen erfüllt Erfüllung fraglich Anforderungen nicht erfüllt Erfahrungen haben gezeigt, dass die Bewertung nach IBCH zwar den generellen Gewässerzustand gut anzeigt, jedoch für den spezifischen Nachweis organischer Belastungen weniger geeignet ist. Da Einleitstellen der Siedlungsentwässerung unter anderem eine starke organische Belastung des Gewässers hervorrufen können, lohnt es sich, neben dem IBCH auch den Saprobien-Index zu berechnen. Dieser wird ebenfalls auf Basis der Makrozoobenthos-Aufnahmen errechnet und eignet sich thematisch besser als das MSK-Modul zum Nachweis organischer Belastungen in Gewässer. Die Berechnung des Saprobien-Indexes sowie die Einteilung in sieben Gewässergüteklassen sind beispielsweise in der Deutschen-Industrie-Norm DIN beschrieben. In der folgenden Aufstellung sind die sieben Gewässergüteklassen aufgeführt, ergänzt um die Einstufung im Ampelsystem. (Die Abstufung des Saprobien Index wird hier ohne die Differenzierung nach Fliessgewässertyp dargestellt, sie wäre also je nach Typ ggf. noch geringfügig zu modifizieren.) Bewertung Saprobien-Index (Gewässergüteklasse) Gewässergüteklassen I, I-II und II (Saprobien-Index bis < 2.3) Gewässergüteklassen II-III und III (Saprobien-Index 2.3 bis < 3.2) Gewässergüteklassen III-IV und IV (Saprobien-Index 3.2 bis 4.0) Bewertung GEP-Wegleitung Anforderungen erfüllt Erfüllung fraglich Anforderungen nicht erfüllt Das Kriterium Makrozoobenthos, bewertet nach IBCH, wird ober- und unterhalb der Einleitstelle bestimmt und die Veränderung als Einfluss der Einleitstelle in der Zusammenfassung der Resultate in Abbildung 11 im Ampelsystem (linke Kreishälfte) dargestellt (siehe Abschnitt 7.6, Gesamtbeurteilung: Einfluss der Einleitstelle). Im Ampelsystem wird nur der Index IBCH in der Bewertung des Makrozoobenthos berücksichtigt. Der Saprobien-Index kann als ergänzende Information angezeigt werden Pflanzlicher Bewuchs/Kieselalgen Falls die Untersuchungen mittels Äusserer Aspekt, Makrozoobenthos, Chemie und Ökomorphologie keine schlüssigen Resultate liefern oder eine detailliertere Untersuchung erforderlich ist, so können zusätzlich die Beurteilung des pflanzlichen Bewuchses und/oder der Kieselalgen nach MSK Stufe F vorgenommen werden. 7.6 Gesamtbeurteilung: Einfluss der Einleitstelle Mit der Beurteilung oberhalb und unterhalb der Einleitstelle resultieren zwei Kuchendiagramme mit jeweils zwei Teilen (jeweils Kriterium Äusserer Aspekt als rechte Kreishälfte und Makrozoobenthos als linke Kreishälfte, siehe Abbildung 11). Der Einfluss der Einleitstelle auf das Gewässer wird durch die Veränderung dieser beiden Messergebnisse bestimmt. Dazu werden im ersten Schritt die Einstufungen des Ampelsystems (Farben) in Zahlenwerte umgewandelt, wobei folgendes gilt: 38

39 Ampelsystem Zahlenwert Anforderungen erfüllt 2 Erfüllung fraglich 1 Anforderungen nicht erfüllt 0 Im zweiten Schritt wird von beiden Kriterien bzw. deren Zahlenwerte die Differenz zwischen unterhalb und oberhalb der Einleitstelle ermittelt. Dabei gilt für das Makrozoobenthos und den Äusseren Aspekt: Differenz = Zahlenwert (unterhalb Einleitstelle) Zahlenwert (oberhalb Einleitstelle) Für die Darstellung im Ampelsystem werden die beiden Kriterien Äusserer Aspekt und Makrozoobenthos bzw. deren Veränderung nur noch mit den Symbolen und verwendet. Dabei gilt bei besserem oder gleichem Gewässerzustand unterhalb der Einleitstelle. Für die Darstellung des Einflusses der Einleitstelle werden die zuvor berechneten Differenzen verrechnet (Gesamtveränderung = Differenz äusserer Aspekt + Differenz Makrozoobenthos). Die Summe der zwei Einzelkriterien kann theoretisch zwischen den Werten +4 und -4 liegen und wird in der Ampeldarstellung (oberste Stelle) als farbiger Ring dargestellt. Im Inneren des Rings werden die oben erwähnten Einzelkriterien mit den Symbolen ergänzt. Für die Farbermittlung des Aussenrings gilt: Summe der zwei Einzelkriterien Grösser und gleich 0 Gesamtbeurteilung Kein Einfluss (Zustand ändert sich nicht) 0 bis -2 Kleiner/mittlerer Einfluss (Einleitstelle führt eher zu einer Verschlechterung) < -2 Grosser Einfluss (Einleitstelle führt zu einer Verschlechterung) Die Kriterien Ökomorphologie und Chemie/Nährstoffe widerspiegeln den langfristigen Einfluss der Einleitstelle und geben wertvolle Hinweise zum generellen Zustand und zum Reinigungspotenzial eines Gewässers. Die Darstellung im Ampelsystem erfolgt daher eigenständig. Beispiel und Darstellung des Ampelsystems Folgende Tabelle zeigt eine beispielhafte Darstellung des Einflusses einer Einleitstelle, an welcher eine Felderhebung oberhalb und unterhalb der Einleitstelle durchgeführt wurde. Kriterien (aus Ampelsystem) Oberhalb Einleitstelle Unterhalb Einleitstelle Veränderungswert Äusserer Aspekt 2 1 (-1) Wasserwirbellose 1 1 (0) Gesamtbeurteilung (Einfluss der Einleitstelle) -1 Die Darstellung des oben aufgeführten Beispiels wird, inklusive der Ökomorphologie (Anforderungen nicht erfüllt) und Chemie/Nährstoffe (Anforderungen erfüllt), schliesslich in eine Ampeldarstellung überführt, wie folgendes Beispiel zeigt. 39

40 Abbildung 11: Ampelsystem zur Beurteilung der Einleitstellen im Teilprojekt Gewässer 40

41 8 Gefahrenvorsorge Ziel: Erarbeiten geeigneter Werkzeuge für Eingriffe im Kanalnetz, in der ARA sowie in den ober- und unterirdischen Gewässern bei Schadenereignissen oder Betriebsstörungen im Einzugsgebiet 8.1 Einleitung Bei Schadenereignissen, Betriebsstörungen oder Unfällen können gefährliche und toxische Stoffe via Abwasseranlagen in die Umwelt gelangen oder den Betrieb der Kläranlage gefährden. Um den Schaden dieser Stoffe an Mensch, Umwelt und Anlagen zu minimieren, muss das richtige Reagieren der Wehrdienste und ARA-Betreiber bei einem Störfall durch technische und organisatorische Massnahmen vorbereitet sein. 8.2 Regionales Störfallkonzept Im Rahmen des Teilprojekts Gefahrenvorsorge wird ein regionales Störfallkonzept über das ganze ARA-Einzugsgebiet erarbeitet. Dieses Störfallkonzept stellt einen Teil der notwendigen Arbeitswerkzeuge für die Wehrdienste und die ARA-Betreiber zur Intervention bei Schadenereignissen oder Betriebsstörungen dar. Aus diesem Grund muss das regionale Störfallkonzept in Zusammenarbeit mit den Wehrdiensten und dem ARA-Betreiber erarbeitet werden und auf deren Bedürfnisse und Anforderungen abgestimmt sein. Ebenfalls werden bereits vorhandene Einsatzkonzepte optimiert und miteinbezogen. 8.3 Risikobetriebe Plötzlich auftretende Störfälle bei technischen Anlagen werden in der Schweiz in der Störfallverordnung (StFV) vom 27. Februar 1991 (Stand 1. Juni 2015) geregelt. Die StFV umfasst sowohl Gewerbe- und Industriebetriebe, die mit grösseren Mengen an chemischen Stoffen arbeiten, als auch Verkehrswege (Strassen, Eisenbahn) auf denen grössere Mengen chemische Stoffe transportiert werden. Im Rahmen der Störfallvorsorge werden alle Betriebe und Verkehrswege, die unter die StFV fallen oder im kantonalen Chemierisikokataster (Betriebe mit relevanten Mengen an chemischen Stoffen) geführt werden, erfasst. Ebenfalls erfasst werden alle Betriebe, die aus anderen Gründen grössere Mengen wassergefährdende Stoffe (z.b. Tankstellen, Garagen, Landwirtschaftsbetriebe, Flugplätze, etc.) lagern. Ausserordentliche Ereignisse, die zu einer Störung oder Erschwerung des Betriebes der ARA oder einer Gewässerverschmutzung führen können, sind unverzüglich der betroffenen ARA und dem AfU zu melden. 8.4 Gefahrenplan Das zentrale Element des regionalen Störfallkonzepts ist der Gefahrenplan. Dieser steht allen Wehrdiensten und dem ARA-Betreiber zur Verfügung und ist ein Werkzeug, um bei Schadenereignissen, die das Kanalnetz, die ARA oder das Gewässer betreffen, effektiv eingreifen bzw. vorsorgende Massnahmen realisieren zu können. Insbesondere muss mit dem Gefahrenplan die folgende Frage rasch beantwortet werden können: Führt die Leitung zur ARA oder in ein Gewässer? a. Wenn die Leitung in ein Gewässer führt: Welches? Wo? b. Wenn die Leitung zur ARA führt: Besteht die Gefahr, dass das kontaminierte Abwasser bei einer Entlastungsstelle trotzdem ins Gewässer geht (Welches? Wo?)? Weiter muss der Gefahrenplan die folgenden Elemente umfassen: Vollständiges Kanalnetz (Misch- und Trennsystem) inklusiv ARA 41

42 Relevante Gewässer (insbesondere Vorfluter) Siedlungsgebiete mit Gemeinde-/Bezirksgrenzen und Zonen gemäss Entwässerungssystem (Trenn-/Mischsystem und modifiziert). Fliesszeiten bei Trocken- und Regenwetter (Angaben können aus den hydraulischen Berechnungen im Teilprojekt Entwässerungskonzept entnommen werden) Betriebe mit relevanten Mengen an chemischen Stoffen Bacheinleitstellen und -sperren Sonderbauwerke (z.b. Regenbecken, Speicherkanäle, Regenüberläufe, Pumpwerke, etc.) mit technischen Kenndaten (z.b. Speichervolumen, Füllzeit bei Trockenwetter, etc.) und Interventionsmöglichkeiten (Schieber, Zustiege, Pumpen, etc.). Hauptstrassen, Nationalstrassen und Eisenbahnlinien Grundwasserschutzgebiet und Quellfassungen Es ist wichtig, dass der Gefahrenplan das gesamte ARA-Einzugsgebiet umfasst und Bezeichnungen und Symbole im ganzen Kanton einheitlich verwendet werden. Ein Beispiel und die Liste mit den betreffenden Symbolen sind in der nachfolgenden Abbildung gegeben. Der Gefahrenplan wird sowohl in Papierform als auch in elektronisch bearbeitbarer Form abgegeben, um eine zukünftige Überarbeitung durch Dritte zu vereinfachen. 8.5 Interventionskonzept ARA Falls bereits vorhanden, wird das Interventionskonzept der ARA in das regionale Störfallkonzept einbezogen. Andernfalls wird es im Rahmen dieses Teilprojekts erarbeitet. ARA-interne Störungen (z.b. Fehlmanipulationen) und Arbeitssicherheit allgemein sind jedoch nicht Teil des Teilprojekts. Sammelleitung Schmutzwasser Kontrollschacht Speicherkanal Sammelleitung Regenabwasser Pumpwerk Regenbecken + Pumpstation 42

43 Druckleitung Regenüberlauf / Hochwasserentlastung Mineralölabscheider / Regenklärbecken Düker Permanent / mögliche Interventionsstelle ins Gewässer (für Bachsperren, etc.) Kanalschieber Regenbecken / Rückhaltebecken mit Angabe des Rückhaltevolumens ARA Standort Standort Versickerungsanlage Entlastung / Zufluss in Vorfluter Gewässer mit Fliessrichtung (offen / eingedolt) Grundwasserfassung mit Darstellung Schutzzone S1, S2 und S3 Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen Tankstelle Duchgangsstrasse mit Gefahrenguttransport Bahnlinie mit Gefahrenguttransport Fliesszeiten > 10 min Fliesszeiten > 30 min Fliesszeiten > 20 min Fliesszeiten > 40 min Fliesszeiten > 50 min Fliesszeiten > 60 min Abbildung 12: Beispiel für einen Gefahrenplan mit Legende (Auszug aus dem Gefahrenplan des GEP Wangen) 43

44 9 Fremdwasser Ziel: Minimieren des Fremdwassereinflusses auf Funktion und Betriebskosten im Kanalnetz und auf der Kläranlage 9.1 Einleitung Als Fremdwasser wird stetig anfallendes, nicht verschmutztes Abwasser bezeichnet, welches einer ARA zugeführt wird (Art. 4e GSchG). Fremdwasser erfordert keine Behandlung und darf deshalb nicht in die Schmutz- bzw. Mischabwasserkanalisation eingeleitet werden (Art. 12. Abs. 3 GSchG), da es den Wirkungsgrad der ARA reduziert und höhere Betriebs- und Investitionskosten für die Abwasserentsorgung (z.b. Pumpkosten) verursacht. Aus diesem Grund sind sowohl das bestehende Kanalisationsnetz als auch die ARA von Fremdwasser zu entlasten (Art. 76 GSchG). Fremdwasser gelangt aus unterschiedlichen Quellen in das Kanalnetz. Es wird daher zwischen punktuellen und diffusen Fremdwasserquellen unterschieden. Weiter unterscheidet man zwischen niederschlagsabhängigem und niederschlagsunabhängigem Fremdwasser. Regenunabhängige Fremdwasserquellen sind beispielsweise Laufbrunnen etc., währendem regenabhängige Fremdwasserquellen z.b. Grundwassereintritt, Fehlanschlüsse von Meteorwasserleitungen, etc. umfassen. Der Zusammenhang zwischen Trockenwetteranfall, Schmutzwasseranfall sowie regenabhängigem und regenunabhängigem Fremdwasser ist in Abbildung 13 als Beispiel dargestellt. Abbildung 13: Zusammenhangs zwischen Trockenwetteranfall, Schmutzwasseranfall sowie regenabhängigem und regenunabhängigem Fremdwasser. 9.2 Fremdwasserabschätzung Für eine erste grobe Abschätzung kann der Fremdwasseranfall über die Methode des gleitenden Minimums aus den Tagesmittelwerten der ARA Betriebsdaten abgeschätzt werden: Die Methode des gleitenden Minimums ermittelt das totale Fremdwasser, indem für jeden Tag des Untersuchungszeitraumes der Trockenwetterabfluss gleich dem kleinsten Tagesabfluss aus den letzten 21 Tagen gesetzt wird. Davon subtrahiert man die durchschnittliche Schmutzwassermenge pro Einwohner und Tag. Hierbei wird vorausgesetzt, dass während der letzten 21 Tage mindestens einmal Trockenwetter herrschte, so dass sich der Tageszufluss an diesem Tag nur aus Schmutz- und Fremdwasser zusammensetzt. Vorteile der Methode: Es ist keine subjektive Entscheidung erforderlich, ob es sich um einen Trockenwetter- oder Regenwettertag handelt. 44

45 Das Verfahren eignet sich insbesondere für Kläranlagen mit größeren Einzugsgebieten und nicht leicht zu überschauenden Fliessverhältnissen (Stauraumkanäle, Regenüberlaufbecken, lange Nachlaufzeiten, etc.). 9.3 Detailabklärungen Falls der Fremdwasseranteil aus der Abschätzung gemäss Abschnitt 9.2 einen Anteil grösser als 30% ergibt, sind Detailabklärungen zum Fremdwasseranfall unerlässlich. Ist andernfalls der Fremdwasseranteil geringer als 30%, können weitergehende Abklärungen wertvoll sein. Allenfalls sind weitere Abklärungen für den Kostenteiler vorzunehmen. Dieser Entscheid liegt beim jeweiligen Abwasserverband. Die Detailabklärungen beinhalten folgende Untersuchungen bzw. Messkampagnen: Nachtminimum Messungen an den neuralgischen Stellen (z.b. Gemeindegrenzen, etc.) im Einzugsgebiet und Bestimmung des Fremdwasseranfalls mit der Nachtminimum Methode eventuelle chemische Bestimmung des Fremdwasseranfalls mittels Konzentrationsmessungen (z.b. CSB, NH 4-N, etc.) gemäss Hager (1984) Einbezug der Unterscheidung von regenabhängigem und regenunabhängigem Fremdwasser, saisonaler Einflüsse, sowie des Einflusses des Grundwasser- bzw. Seewasserspiegels. Festlegung von Massnahmen zur Fremdwasserelimination Definition von weiteren Fremdwasser-Messkampagnen zur Erfolgskontrolle 45

46 10 Abwasserentsorgung im ländlichen Raum Ziel: Gesetzeskonforme Abwasserbehandlung bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen 10.1 Einleitung Im Gewässerschutzgesetz (GSchG) ist festgelegt, dass verschmutztes Abwasser behandelt werden muss. Man darf es nur mit Bewilligung der Behörden in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen (Art. 7 GSchG). Auch für den ländlichen Raum ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen (Art. 13 GSchG). Dasselbe gilt für ausserhalb der Bauzonen liegende Ferienhäuser, Bergrestaurants, Jagdhütten, etc. Diese müssen ihr Abwasser ebenso gesetzeskonform behandeln Allgemeine Vorgaben Nicht angeschlossene Liegenschaften im ländlichen Raum werden durch die Gemeinden/Bezirke erfasst. Für Bauten ausserhalb der Bauzonen ist nachzuweisen, dass alle verschmutzten und nichtverschmutzten Abwässer (inkl. Regenwasser) vorschriftsgemäss und gewässerschutzkonform entsorgt werden. Nur Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand (mehr als 8 Düngergrossvieheinheiten) dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten (Art. 12 Abs. 4 GSchG). Sind die Voraussetzungen für das gemeinsame Verwerten des häuslichen Abwassers mit der Gülle nicht mehr gegeben, gelten für Landwirtschaftsbetriebe die gleichen Vorschriften wie für andere Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen Sanierungskonzept Allgemein Das AfU klärt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und dem GEP-Ingenieur ab, ob die ihm gemeldeten Liegenschaften sanierungspflichtig sind. Die Gemeinden/Bezirke erarbeiten Sanierungskonzepte, in denen die Art der Abwassersanierung sowie das Vorgehen der Sanierung festgelegt werden. Bestehende Machbarkeitsstudien zu Kanalisationsanschlüssen und Sanierungsleitungen müssen im Konzept berücksichtigt werden. Im Sanierungsfall soll in 1. Priorität als Massnahme an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden (Art. 11 GSchG). Wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalisation technisch nicht machbar oder aufgrund der Kosten nicht zumutbar ist, ist in 2. Priorität als Massnahme eine Kleinkläranlage (KLARA) als Gruppen- oder Einzelanlage die geeignete Lösung. Die Zumutbarkeit wird durch das AfU beurteilt. Für die Wahl der zu treffenden Massnahmen sind die Lage, der Wasserverbrauch, die Grösse, die Dauer, die Art der Belegung und die Zugänglichkeit der Liegenschaft sowie der Gewässerschutzbereich, die Verhältnisse beim Gewässer und weitere Aspekte massgebend. Ein Beispiel für einen Sanierungsplan ist in Abbildung 14 dargestellt Anschluss an das Kanalisationsnetz Anhand eines Entwässerungskonzepts mit Kostenschätzung, welches bei Bauprojekten ausserhalb der Bauzonen immer einzureichen ist, wird die Zumutbarkeit eines Anschlusses an die Kanalisation im Zuge des Baubewilligungsverfahrens geprüft. Ist ein Anschluss technisch machbar und finanziell zumutbar, so ist Liegenschaft an die Kanalisation anzuschliessen. 46

47 Die Vorgaben des kommunalen GEP müssen berücksichtigt werden. Ein allfälliges Gesuch für Kantons- und Gemeindebeiträge nach 36 Abs. 2 EGzGSchG an die Erstellungskosten der Kanalisationsleitung ist via Gemeinde an das AfU zu richten. Mit einem beitragsberechtigten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn vom Kanton eine Beitragszusicherung erteilt worden ist Kleinkläranlage (KLARA) Mittels einer KLARA kann das Abwasser der Liegenschaft vor Ort mechanisch-biologisch behandelt werden. Die Bewilligung und Überwachung von Kleinkläranlagen erfolgt durch das AfU und ist im Merkblatt Kleinkläranlagen (KLARA) geregelt. Die KLARA muss dem Stand der Technik entsprechen. Dieser ist im Leitfaden Abwasserentsorgung im ländlichen Raum des VSA festgelegt. Abwassergruben ohne Abfluss oder 3-Kammersysteme entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und können höchstens als befristete Übergangslösung angesehen werden. Generell hat eine Gruppenlösung gegenüber Einzellösungen sowohl finanzielle als auch logistische Vorteile. Konkret können mittels einer Gruppenlösung für die Gemeinde wie auch für die Privaten Aufwand und Kosten reduziert werden. Jede KLARA muss regelmässig gewartet und die Abwasserqualität kontrolliert werden. Neben der regelmässigen Wartung durch den Betreiber, ist ein Servicevertrag mit einer Fachfirma abzuschliessen (siehe Merkblatt Kleinkläranlagen (KLARA) ). Der ganze Ablauf (Planung, Inbetriebnahme, Wartung) sollte von Fachpersonen/Spezialisten begleitet werden, die auch für die erwarteten Leistungen garantieren. Sofern eine Liegenschaft mit einer KLARA zu einem späteren Zeitpunkt in den Bereich der öffentlichen Kanalisation zu liegen kommt, muss die Anlage ausser Betrieb genommen und ein Kanalisationsanschluss erstellt werden. 47

48 Objektnummer Kanalisationsanschluss vorhanden Landwirtschaftliche Verwertung Kanalisationsanschluss erforderlich Gebäude nicht bewohnt, Abbruchobjekt Bestehende öffentliche Groberschliessungsleitung Geplante öffentliche Groberschliessungsleitung Gemeindegrenze Gebäude oder Anlage ohne Schmutzwasseranfall Kleinkläranlage bestehend Kleinkläranlage oder Gruppenlösung erforderlich Bestehende private Sammelleitung Geplante öffentliche Druckleitung Geplante private Hausanschlussleitung Kanalisations- Anschlussbereich Bauzonen Grundwasserschutzzone Wald Gewässer / Seen Abbildung 14: Beispiel für einen Sanierungsplans mit Legende (Auszug aus dem Sanierungsplan ausserhalb der Bauzonen der Gemeinde Altendorf) 48

49 11 Entwässerungskonzept Ziel: Eindeutige Vorgaben an die Art der Entwässerung der überbauten und zu überbauenden Zonen des gesamten Einzugsgebiets und technische Vorgaben zu den entsprechenden Bauwerken 11.1 Einleitung Das Teilprojekt Entwässerungskonzept ist zusammen mit dem Teilprojekt Gewässer das zentrale Thema der GEP-Bearbeitung. Das Entwässerungskonzept dient als Leitfaden für die Optimierung und Weiterentwicklung des Entwässerungssystems. Es legt die Art und Weise der Entwässerung für alle im Siedlungsgebiet anfallenden Abwässer fest, so dass ein möglichst optimales und kostengünstiges Funktionieren des Gesamtsystems ( Entwässerungsnetz ARA Gewässer ) erreicht wird. Dabei soll ebenfalls dem Gewässer- und Hochwassersschutz Rechnung getragen werden. Weiter dient das Entwässerungskonzept im GEP als primäre Grundlage für die Gemeinden/Bezirke, Verbände und den Kanton zur Beurteilung von Abwasserprojekten und Baugesuchen sowie als Grundlage der Massnahmenplanung (siehe Kapitel 12). 49

50 Begrenzung Teileinzugsgebiete Misch-/ Schmutzabwasserkanal Zweckverbandskanal für Misch- / Schmutzabwasser Druckleitung Ortskanalisation Begrenzung der Kanalisationszonen (Sauberwasserableitung) Regenabwasserkanal Zweckverbandskanal für Regenabwasser Druckleitung Zweckverband Druckleitung geplant Neuer Abwasserkanal Misch- / Schmutzabwasser Kanalersatz aus hydraulischen Gründen Misch- / Schmutzabwasser Kanalersatz aus baulichen Gründen Misch- / Schmutzabwasser Kanalverbindung getrennt Regenüberlauf / Hochwasserentlastung Kontrollschacht Mineralölabscheider / Regenklärbecken Düker Standort Versickerungsanlage Einleitung in Vorfluter Neuer Abwasserkanal Regenabwasser Kanalersatz aus hydraulischen Gründen Regenabwasser Kanalersatz aus baulichen Gründen Regenabwasser Kanalverbindung aufgehoben Regenbecken / Rückhaltebecken Speicherkanal Pumpwerk Regenbecken + Pumpstation Kanalschieber ARA Standort Gewässer mit Fliessrichtung (offen / eingedolt) Grundwasserfassung mit Darstellung Schutzzone S1, S2 und S3 Einzugsgebiet mit Mischsystementwässerung Kein Anschluss des Sauberwassers an Ortskanalisation (See, Bach, Versickerung) SBB Fläche Einzugsgebiet mit Trennsystementwässerung Verkehrsfläche 50

51 Fläche in ha Spitzenabflussbeiwert für verschmutztes Meteorwasser mit Abfluss in ARA-Leitung Spitzenabflussbeiwert für unverschmutztes Meteorwasser mit Abfluss in die Meteorwasserkanalisation (resp. Vorfluter) V = Versickerung des unverschmutzten Meteorabwassers, sofern zulässig und möglich, ist zu prüfen (im Bereich von Schutzzonen und belasteten Standorten nicht erlaubt V = Konzentrierte Versickerung aus hydrogeologischen Gründen auszuschliessen. Allenfalls diffuse, oberflächliche Versickerung anstreben EW / ha (Einwohnerwert pro Hektare) Abbildung 15: Beispiel für einen Entwässerungsplan mit Legende (Auszug aus dem Entwässerungsplan des GEP Lachen) 51

52 11.2 Vorgehen Das Vorgehen bei der Bearbeitung des Teilprojekts Entwässerungskonzept kann in die folgenden Teilschritte unterteilt werden: 1. Erfassung/Aktualisierung aller Einzugsgebietsdaten. 2. Erfassung/Aktualisierung aller Sonderbauwerkdaten (vgl. Stammkarten VSA) inkl. Überprüfung der Sonderbauwerke auf ihre Funktionstüchtigkeit (siehe Teilprojekt Zustand, Sanierung, Unterhalt ). 3. Erstellung eines hydraulischen Modells (hydrodynamisch oder Listenrechnung) für den Ist- Zustand und den Prognose-Zustand (Vollüberbauung). 4. Berechnung und Validierung des Modells für den Ist-Zustand mit Messungen und/oder Beobachtungen (z.b. Betriebserfahrungen). 5. Auswertung der Berechnungen für den Ist- und Prognose-Zustand a. Überprüfung der Hydraulik im Kanalnetz (Auslastung, Rückstau) b. Überprüfung des Entlastungsverhaltens der Sonderbauwerke (Entlastungkennzahlen, Entlastungsfrachten, etc.) mittels Langzeitsimulation (mind. 10 Jahre). 6. Identifikation eines Handlungsbedarfes bezüglich der Auslastung des bestehenden Kanalisationsnetzes sowie des Entlastungsverhaltens (Emissionen und Immissionen) basierend auf der Ist-Zustands-Berechnung. 7. Festlegung des Einleitkonzepts, d.h. der Anforderungen an die Siedlungsentwässerung seitens der Gewässer (inkl. Emissions- und Immissionsbetrachtung der Einleitbedingungen, Mindestanforderungen nach STORM, Vorgaben der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, etc.). 8. Formulierung der Entwässerungsziele unter Berücksichtigung bestehender Entwässerungskonzepte (Abwasserverband und Gemeinden/Bezirke). Das Ziel ist es, die Beeinträchtigung der Gewässer durch die Siedlungsentwässerung zu minimieren. Generell definiert der Kanton den anzustrebenden Zustand der Gewässer und definiert die Emissionsfrachten. 9. Festlegung von Massnahmen (inkl. Priorisierung und unter Berücksichtigung des Prognose- Zustands) für Kanalnetz und Einleitungskonzept: a. Aufzeigen möglicher Anpassungen bei der Entwässerungsart (Misch- und Trennsystem, modifiziertes Mischsystem, Versickerung, Retention) sowie beim Einleitkonzept für Misch- und Regenabwasser b. Aufzeigen möglicher Massnahmen am und im Gewässer (Revitalisierung/Renaturierung, hydrologische/hydraulische Anpassungen, etc.). 10. Dokumentation der zukünftig zu erwartenden Auswirkungen der Siedlungsentwässerung auf die Gewässer. 11. Abklärung und Bewertung des Potentials für ein Steuerungs- und Bewirtschaftungskonzept (Kanalnetzbewirtschaftung) für das Entwässerungssystem. 12. Abklärung des Potentials für eine Wärmegewinnung aus dem gereinigten Abwasser 13. Formulierung und Planung einer sinnvollen und sachgemässen Erfolgskontrolle Erfassung Einzugsgebiete Die Einzugsgebiete (zusammen mit dem Leitungskataster) sind die Grundlage zur Erstellung eines hydraulischen Modells für alle Berechnungen im Rahmen des Entwässerungskonzepts. Aus diesem Grund müssen alle für die Siedlungsentwässerung relevanten Einzugsgebiete aktualisiert bzw. neu erfasst werden. Ausser in Ausnahmefällen (z.b. Neuerschliessungen) sind die Einzugsgebiete dabei parzellenscharf zu erfassen und dem Kanalnetz (Kontrollschacht) zuzuordnen. Bei der Aktualisierung ist besonders zu beachten, dass die Einzugsgebiete dem neuen Paradigma der VSA-DSS entsprechen. Als Grundlage steht das Dokument Wegleitung GEP-Daten des VSA (aktuelle Ausgabe, Stand 2014) zur Verfügung. Der Objektkatalog (VSA-DSS-Mini/Kanalnetz und Teileinzugsgebiete) legt die minimalen Anforderungen der Einzugsgebiets-Attribute fest und beinhaltet auch Erfassungsbeispiele. 52

53 11.4 Überprüfung Kanalnetz Allgemein Bei der Überprüfung des Kanalnetzes geht es darum, mittels hydraulischer Berechnungen die Abflusskapazität des Kanalnetzes zu berechnen. Überlastete Kanäle werden übermässig beansprucht und können durch den resultierender Rückstau zu Schäden am Kanalnetz und zu Überflutungen im privaten und öffentlichen Raum führen Berechnungsmethoden Die Auslastung der Kanäle wird als das Verhältnis zwischen dem maximal anfallenden Abfluss in der Kanalhaltung und dem theoretischen Abfluss bei Vollfüllung dargestellt. Prinzipiell stehen für die Berechnung zwei Verfahren zur Verfügung: Listenrechnung Hydrodynamische Simulation Welches der beiden Verfahren gewählt wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Eine Entscheidungshilfe liefert Tabelle 2. Die massgebende Jährlichkeit (z) für die Berechnungen ist zukünftig im Normalfall z = 10 Jahre. Bei besonders schützenswerten Bereichen (Stadtzentren, Unterführungen, etc.) kann eine höhere Jährlichkeit gewählt werden. Die öffentlichen Bauten und Anlagen unterliegen der Werkeigentümerhaftpflicht nach Art. 58 Obligationenrecht (OR). Der Ausbau der Abwasserentsorgung im Siedlungsgebiet auf z = 10 Jahre ist schweizweit anerkannt und üblich. Generell wird in den Städten auf z = 10 Jahre oder höher dimensioniert, jedoch wird eine tiefere Jährlichkeit akzeptiert bis ein/e Umbau/Erweiterung erfolgt ist Modell Validierung Bevor das Modell verwendet werden kann, muss es für den Ist-Zustand mit Messungen (Abflussmessung, Entlastungsdetektion, etc.) und/oder Beobachtungen (Betriebserfahrungen) validiert werden Zustände Neben dem Ist-Zustand wird die Kanalnetzberechnung mit dem validierten Modell noch für die folgenden zwei Zustände durchgeführt: Ist-Zustand bei Vollüberbauung Prognose-Zustand mit umgesetzten Massnahmen Tabelle 2: Vergleich von Listenrechnung und hydrodynamischer Simulation in der Überprüfung des Kanalnetzes. Kriterium Listenrechnung Hydrodynamische Simulation Neubemessung Empfohlen Nicht empfohlen Überprüfung/Nachweis Datengrundlagen Empfohlen für kleine Gemeinden und Weiler steile, wenig vermaschte Kanalnetze ohne wesentlichen Einfluss von Sonderbauwerken Tolerant bei ungenügender Datenqualität Empfohlen für grosse Gemeinden flache, stark vermaschte Kanalnetze mit Einfluss von mehreren Sonderbauwerken Hohe Datenqualität erforderlich 53

54 Hydraulische Kapazität Synergien Anpassungen Aussagen zum hydraulischen Auslastungsgrad möglich, jedoch nicht, ob sich durch die Überlastung Probleme im Netz ergeben und Massnahmen notwendig sind. Keine Synergieeffekt Grössere Anpassungen und Szenarioanalysen sind meist aufwendig und ungenügend Rückstaueffekte und Wasserspiegellage werden aufgezeigt. Zudem kann beurteilt werden, ob bei ungenügender Kapazität ein Druckabfluss zugelassen werden kann. Synergieeffekte, z.b. durch Langzeitsimulationen bei der Erfolgs- /Qualitätskontrolle im GEP Änderungen im Entwässerungsnetz und Szenarioanalysen sind meist einfach und genau durchzuführen Gewässer Rückstau wird nicht berücksichtigt Rückstaueffekte werden abgebildet Massnahmenplanung Regendaten Auswertung Wenig Flexibilität Blockregen Auslastungsgrad Breites Massnahmenspektrum kann abgedeckt sowie die Wirksamkeit von Massnahmen beurteilt werden. Modellregen oder historische Regenserien mit unterschiedlicher Intensität und Dauer. Die längste Regendauer muss mindestens der längsten Fliesszeit im Kanalnetz sein. Auslastungsgrad und Drucklinie/Wasserspiegellage 11.5 Einleitungskonzept Allgemein Das Einleitungskonzept im Rahmen des Entwässerungskonzepts definiert die Einstellungen der verschiedenen Bauwerke und beschreibt deren Entlastungsverhalten Bewertung Emissionen und Immissionen Ein Handlungsbedarf im Netz bezüglich des Entlastungsverhaltens der Sonderbauwerke (Regenüberläufe, Regenbecken, Pumpwerke, Speicherkanäle, etc.) wird auf Basis einer immissions- und emissions-basierten Betrachtung bestimmt. Die Immissionen werden im Rahmen der gewässerökologischen Untersuchung (siehe Teilprojekt Gewässer ) wiedergegeben, während die Emissionen aus den berechneten Entlastungskennzahlen der Simulation (z.b. Entlastungsfrachten, -dauer, -volumen, etc.) festgestellt werden. Für die Bewertung der Emissionen wird wie folgt vorgegangen Für Regenüberläufe (inkl. Notüberläufe von Pumpwerken) werden die Emissionen gemäss den Mindestanforderungen der STORM-Richtlinie mit dem Ampelsystem in Tabelle 4 bewertet. 54

55 Tabelle 3: Beurteilung der Emissionen von Regenüberläufen (Hochwasserentlastungen) Einheit See* Quell- gewässer Fliessgewässer* Grösseres Entlastungskennzahl Kleiner Grosser Mittelland- Mittelland- /Voralpenbach /Voralpenbach Fliessgewässer Grosses Fliessgewässer Beurteilung Dauer und h/jahr ** < 1 < 4 < 5 < 9 < 12 Volumen m 3 /ha red ** < 200 < 500 < 700 < 800 < 1000 Dauer oder h/jahr ** > 1 > 4 > 5 > 9 > 12 Volumen m 3 /ha red ** > 200 > 500 > 700 > 800 > 1000 Dauer und h/jahr ** > 1 > 4 > 5 > 9 > 12 Volumen m 3 /ha red ** > 200 > 500 > 700 > 800 > 1000 * Die Gewässerklasse muss jeweils durch das AfU festgelegt werden. ** Der Emissionsfaktor muss jeweils individuell durch das AFU festgelegt werden. Für Regenbecken (inkl. Speicherkanäle mit Entlastungsmöglichkeit in Vorfluter) werden in der STORM-Richtlinie bezüglich der Emissionen bewusst keine Mindestanforderungen definiert. Die Berechnungsergebnisse werden mit der gewässerökologischen Beurteilung abgestimmt. Spezielle, hieraus resultierende Vorgaben, wie eine detaillierte Untersuchung nach der STORM-Methode, bzw. Emissionsfrachten, werden in Absprache mit dem AfU festgelegt. Für das gesamte Einzugsgebiet werden die totalen Emissionsfrachten (von allen Regenbecken und allen Regenüberläufen) mit den Zulauffrachten der ARA verglichen und folgendermassen gemässe Tabelle 4 im Ampelsystem bewertet. Tabelle 4: Bewertung der Emissionsfrachten im ganzen Einzugsgebiet in Funktion des totalen ARA-Zulaufs Totale Emissionsfracht [% des ARA-Zulaufes] Beurteilung < 10% % > 20 % Handlungsbedarf Ein Handlungsbedarf besteht, wenn die Bewertungen der Immissionen (siehe Teilprojekt Gewässer ) und der Emissionen mindesten eine rote Ampel oder mindestens zwei gelbe Ampeln ergibt (siehe Tabelle 5). Bei einer gelben Ampel soll sie Situation weiter überwacht werden und zu einem späteren Zeitpunkt neu überprüft werden. 55

56 Tabelle 5: Bestimmung des Handlungsbedarfs für Regenbecken und Regenüberläufe basierend auf der Betrachtung der Immissionen und Emissionen Kriterium Regenbecken Regenüberläufe Immissionen Einzelbewertung gemäss gewässerökologischer Untersuchung (TP Gewässer ) Einzelbewertung gemäss gewässerökologischer Untersuchung (TP Gewässer ) Emissionen Gesamtheitliche Bewertung im Verhältnis zum ARA-Zulauf Einzelbewertung gemäss Mindestanforderung STORM SUMME Immissionen + Emissionen --> z.b. Kein Handlungsbedarf Handlungsbedarf (Massnahmen) oder oder oder oder Überwachung oder oder Massnahmen Falls ein Handlungsbedarf besteht, so können unter anderem die folgenden Massnahmen (inkl. Priorität) getroffen werden: 1. Zusätzliche Entfernung von Fremdwasser. 2. Einführung/Umwandlung von zusätzlichen Einzugsgebieten ins Trennsystem. Das unverschmutzte Abwasser (Regenwasser) soll dabei primär lokal versickert oder über eine Retention zum Vorfluter abgeleitet werden. 3. Verbesserung der Ausnutzung der bestehen Speichervolumen durch Einführung einer Kanalnetzbewirtschaftung (Verbundsteuerung). 4. Erhöhung der ARA-Kapazität auf z.b. 3 Q TW und daraus resultierende Erhöhung der Weiterleitmengen bei den Sonderbauwerken. 5. Neubau von zusätzlichem Speichervolumen und evtl. Vergrösserung von Kanälen. In Absprache mit dem AfU können bei ausgewiesenem Handlungsbedarf vor der Definition von konkreten Massnahmen auch noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Wenn diese weiteren Untersuchungen zeigen, dass keine Massnahmen am Bauwerk erforderlich sind, die Einleitstelle aber bezüglich Gewässerökologie trotzdem beeinträchtigt ist, sind andere Massnahmen in Betracht zu ziehen (z.b. Revitalisierung des Gewässers oder Massnahmen in der Landwirtschaft). 56

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