Herzlich Willkommen im VK zum Grundkurs Strafrecht

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1 Herzlich Willkommen im VK zum Grundkurs Strafrecht A. Ablauf der ersten Stunde Leiter: Dipl.-Jur. Frank Richter, LL.B. I. Begrüßung / Vorstellung meiner Person / Formalitäten (B) II. Einordnung des Strafrechts in die Rechtsordnung (C) III. Inhalt und Bedeutung eines VK (D) IV. Allgemeine Rechtsgrundsätze (E) V. Auslegung von Gesetzen (F) VI. Gutachtenstil (G) VII.Einstieg in die Falllösung (H) B. Begrüßung/ Vorstellung meiner Person/ Formalitäten Bitte beachten Sie die Festlegungen des Dekans zu den VK unter: Dabei weise ich insbesondere auf die Anwesenheitspflicht hin. Weiter möchte ich Sie bitten einen Wechsel in ein anderes VK mit mir vorher kurz abzustimmen. Am Ende des VK wird eine Klausur geschrieben, mit welcher die Veranstaltung abgeschlossen wird. Um Sie darauf vorzubereiten werde ich Ihnen zweimal die Möglichkeit geben einen Fall zu lösen und zur Korrektur einzureichen. Literaturvorschläge: Zum Einstieg - Richter Verlag (reicht alleine nicht aus) - Rolf Schmidt Verlag Zur Vertiefung - Kristian Kühl, Strafrecht AT, 5. Auflage, Wolfgang Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage, München Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I, 4. Auflage, München Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, München alles aus der Reihe Wessels Wessels/ Beulke usw... Fälle - Hemmer Fälle für Anfänger - Werner Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I, 2. Auflage Harro Otto, Übungen im Strafrecht, 6. Auflage Klaus Priebe, Fallrepetitorium Strafrecht AT, 1. Auflage 2005 Problemübersicht - Thomas Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, 12. Auflage Thomas Hillenkamp, 40 Probleme aus dem Strafrecht BT, 10. Auflage

2 C. Einordnung des Strafrechts in die Rechtsordnung Recht Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht übriges Öffentliches Recht Trotzdem wird das Strafrecht häufig neben dem Zivilrecht und dem Öffentlichen Recht als Drittes großes Rechtsgebiet dargestellt. Steht das Strafrecht isoliert im Raum oder gibt es Berührungspunkte mit anderen Rechtsgebieten? D. Inhalt und Bedeutung eines VK Erfolg im Rechtsstudium = Wissen und Verständnis für das materielle Recht + Beherrschen der Falllösungstechnik 1 Der wesentliche Teil des Wissens über das materielle Recht soll in den Vorlesungen erworben werden. Die Fallbearbeitung wird allerdings nur im VK eingeübt. Dabei darf man die Bedeutung der VK nicht unterschätzen, besteht doch ein großer Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung aus Klausuren. Darüber hinaus wird allerdings auch viel Eigenarbeit von Ihnen zu Hause erwartet. Es ist bei der Masse des Stoffes nicht möglich alles in den Vorlesungen oder VK zu vermitteln. Wie bereits erwähnt wird in den VK die notwendige Technik vermittelt um erfolgreiche juristische Klausuren zu schreiben. Dabei wird Ihnen auffallen, dass sich die Art, in welcher man im Studium der Rechtswissenschaften Arbeiten anfertigt, deutlich von der Ihnen bisher bekannten unterscheidet. Inhaltlich bin ich bemüht möglichst zu allen Themenkomplexen, die Sie in der Vorlesung behandeln die typischen Fälle und Problemgestaltungen, die man auch in der Klausur von Ihnen erwarten würde, zu besprechen. Der eigentliche Sinne eines VKs ist es, dass Sie in Zusammenarbeit mit mir die Lösung der Fälle erarbeiten. Mit anderen Worten erwarte ich von Ihnen Mitarbeit. Diese Mitarbeit Ihrerseits entscheidet auch maßgeblich darüber, ob ich Lösungsskizzen ins Netz stelle oder nicht. 1 Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I, 2. Auflage 2003, S. 1 ff.. 2

3 E. Allgemeine Rechtsgrundsätze 2 I. Das Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia) Das Rückwirkungsverbot ist in Art. 103 II GG verankert. Es erfährt in 2 StGB seine genauere Ausgestaltung. Inhaltlich besagt es, dass die rückwirkende Schaffung und Verschärfung von Strafgesetzen untersagt ist. Die Änderung von Strafgesetzen ist nach allg. Ansicht immer erfasst. Nach h.m. gilt das Rückwirkungsverbot jedoch nicht für Änderungen der Rechtsprechung. Umstritten ist dies für einige strafprozessuale Vorschriften. Mahnendes Beispiel: Lex van der Lubbe (s.bespr.) II. Das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) Die verbotene Tat und ihre Folgen müssen im Gesetz klar umschrieben sein. Der Gesetzgeber hat:... die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter einen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. (BVerfG NJW 2007 S ff. (1166)) III. Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta ) Dieses Verbot besagt unter anderem, dass eine analoge Anwendung eines Straftatbestandes zu Lasten des Täters verboten ist. Eine den Täter begünstigende Analogie ist hingegen möglich. Bsp.: 242 StGB ist nur für Sachen anwendbar - verboten wäre also eine analoge Anwendung in der Form, dass man einen Forderungsdiebstahl aus 242 StGB analog bestraft. 2 Quelle und zur Vertiefung: Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 1 Rdn. 2 ff.. 3

4 Bsp.: Ein unvorsätzliches Entfernen vom Unfallort kann nicht unter 142 II Nr. 2 StGB subsumiert werden. (BVerfG NJW 2007 S ff.) IV. Ausschluss des Gewohnheitsrechts (nulla poena sine lege scripta) Hiernach ist es verboten Gewohnheitsrecht zur Grundlage der Strafbegründung oder Strafschärfung zu machen. Erneut ist eine Privilegierung des Täters durch Gewohnheitsrecht unproblematisch möglich. Problemfall: actio libera in causa (siehe Bespr.) F. Auslegung von Gesetzen I. Grammatikalische Auslegung Nach dem Wortlaut des Gesetzes. Nach dem natürlichen und juristischen Sprachgebrauch. II. Historische Auslegung Nach der Entstehungsgeschichte und dem Willen des historischen Gesetzgebers. Für die Klausur nicht ergiebig, da man die Gesetzgebungsmaterialien nicht zur Verfügung hat. Darüber hinaus ist auch fraglich, was man genau unter dem Willen des Gesetzgebers zu verstehen hat. III. Systematische Auslegung Nach dem Systemzusammenhang der Stellung im Normgefüge. IV. Teleologische Auslegung Nach dem obj. Sinn und Zweck der Norm. Abgeleitet vom griechischen telos = Zweck. V. Verhältnis der Auslegungsmethoden Umstritten. Zutreffend dürfte es jedoch sein, den Wortlaut der Norm als Grenze einer jeden zulässigen Auslegung zu betrachten (BVerfG NJW 2007 S ff. (1166)). Innerhalb dieses Rahmens kommen die übrigen Auslegungsmethoden zur Anwendung. 4

5 G. Der Gutachtenstil --> Gutachtenstil vs. Urteilsstil --> 4. Schritte Im Gutachtenstil wirft man zunächst ein Problem auf. Erörtert dann die Möglichkeiten und gelangt am Ende zu einem Ergebnis. --> Typisch: folglich, daher, deshalb, somit, mithin Im Urteilsstil wird die Lösung des Problems an den Beginn der Ausführungen gestellt und die Begründung erfolgt danach. --> Typisch: zahlreiche Verknüpfungen mit da und weil In den Anfangssemestern möglichst umfangreich den Gutachtenstil verwenden. Nur Punkte die wirklich vollkommen unproblematisch sind, sollte man im Urteilsstil schreiben. Auch in den höheren Semestern bleibt es dabei, dass im Grundsatz der Gutachtenstil anzuwenden ist. Allerdings verschiebt sich das Verhältnis dann etwas. Die große Kunst ist es später die richtige Mischung zu finden. 1. Problem aufwerfen 2. Definition 3. Subsumtion (Passt der Sachverhalt unter die Norm?) 4. Zwischenergebnis H. Einstieg in die Falllösung Bearbeitungsschritte 3 Bearbeitungsschritte: I. Arbeit am Sachverhalt 1. Erfassen des Sachverhalts (nach Möglichkeit mehrfach lesen) exakt lesen Unter Umständen im SV wichtige Passagen markieren und Randnotizen machen 2. mögliche Probleme: Nicht den Sachverhalt verbiegen um ein bekanntes Problem besprechen zu können! Die Auslegung des SV hat wirklichkeitsnah zu erfolgen! In der Fallbearbeitung wird von einem vollständig ausermittelten SV ausgegangen! Das heißt für die Fallbearbeitung vor allem, dass man 3 Die Darstellung richtet sich maßgeblich nach: Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I, 2. Auflage 2003, S. 1 ff.; Einen guten Überblick mit vielen Hinweisen zur Vertiefung bietet auch: Fahl in: JA 2008 S. 350 ff.. 5

6 den Fall so hinzunehmen hat, wie er einem gestellt wird mag er auch noch so wirklichkeitsfremd erscheinen. Gerade im Hinblick auf die Überzeugung, dass man im Studium viele wirklichkeitsfremde Konstellationen bespricht, wird sich Ihnen mit der Zeit offenbaren, dass die schönsten Geschichten doch immer die Wirklichkeit bereit hält - so z.b.: die BGH Rechtsprechung - Sirius (BGHSt 32 S. 38 ff.). 3. Fragestellung beachten!!!!! II. Rechtliche Prüfung des Falles Teilweise sollen nur einige Beteiligte geprüft werden. Teilweise nur einige Komplexe. Grundsätzlich ist jedoch die Strafbarkeit aller Beteiligten nach allen in Betracht kommenden Delikten und Alternativen zu prüfen. Ausnahme: Tote sind nicht zu prüfen, es sei denn es wird ausdrücklich gefordert oder inzident bei einem anderen Beteiligten. 1. Ziel = Korrekte Lösung der aufgeworfenen juristischen Probleme bei gelungener Schwerpunktbildung 2. Brainstorming Welche Delikte kommen in Betracht? Beteiligungsformen? Besondere rechtliche Probleme? 3. Gliederung und Lösungsskizze Tatkomplexe bilden wenn nötig und möglich. Gliederung mit Tatbeständen (+/- und evt. Probleme) Grobe Zeiteinteilung: 1/3 der Bearbeitungszeit für Arbeit am SV/ Brainstorming/ Gliederung und Lösungsskizze und 2/3 für die Niederschrift III. Niederschrift 1. Grundsätzlich im Gutachtenstil!!!!! (s. G.) 2. Stil Exakte juristische Terminologie (so z.b.: auch bei der Zitierung von Alt.) Nicht im Ich - Stil schreiben sondern möglichst objektiv betrachtend. Selbst bei der Lösung eines Streits besser: Bedenkt man die angeführten Argumente und bezieht man darüber hinaus noch... mit ein..., so ist der 1. Ansicht zu folgen. schreiben, als: Ich denke die erste Meinung ist richtig!. Ordentlich durchgliedern und auf das Schriftbild achten. Man begründet seinen Aufbau grundsätzlich nicht!! Keine Vorrede! Es wird nur dass niedergeschrieben was die Falllösung voran bringt. Auf den Korrekturrand achten (links 1/3) und das Blatt nur von einer Seite beschreiben. 6

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