Leitfaden. für die Beschäftigung von studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften an der Hochschule Kaiserslautern
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- Oswalda Siegel
- vor 8 Jahren
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1 Leitfaden für die Beschäftigung von studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften an der Hochschule Kaiserslautern Dezernat Haushalt und Personal Mai 2015
2 Inhaltsverzeichnis Von der Ausschreibung bis zur Verwaltung Personalverwaltung Stellenausschreibung Einstellung, Arbeitsvertrag und Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses Einstellungsvoraussetzungen und Einstellungsunterlagen Arbeitsvertrag Personalratsbeteiligung Befristung Mehrfachbeschäftigung Vergütung Jahressonderzahlung Geringfügige Beschäftigung Gleitzone Steuerrecht Arbeitszeit Urlaub Während dem Arbeitsverhältnis Änderung der persönlichen Verhältnisse Erlangung eines Hochschulabschlusses Studentische/Wissenschaftliche Hilfskraft Immatrikulationsbescheinigung Krankmeldung/Entgeltfortzahlung Stundennachweis Flexible Zeiteinteilung Vor- und Nacharbeiten Ende des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Rückzahlungsforderung Zeugnis Zusatzinformationen für die Beschäftigungsstelle (Fachbereiche, Projektverantwortliche, ) Vertragsmanagement Stellenausschreibung Budgetkontrolle Arbeitsvertrag Befristung Personalauswahl/Personalratsbeteiligung Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis Prozessübersicht Anmerkung: Die Themen wurden zum besseren Verständnis verschiedenen zeitlichen Abschnitten zugeordnet. Insbesondere die Rahmenbedingungen sind auch während dem Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung. 1
3 Von der Ausschreibung und bis zur Verwaltung Personalverwaltung In den Fachbereichen und Referaten gibt es Ansprechpartner/-innen für die Beschäftigung von studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften, die unterstützend die Einstellung und Beschäftigung von studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften begleiten. Studentische/Wissenschaftliche Hilfskräfte sind reguläre Arbeitnehmer und werden daher im Dezernat Haushalt und Personal als reguläre Personalfälle geführt und verwaltet. Die eigentliche Personalverwaltung wird zentral für alle Standorte durch das Dezernat Haushalt und Personal, Standort Zweibrücken, durchgeführt. Zentrale Ansprechpartnerin im Dezernat Haushalt und Personal: Frau Sina Laborenz Tel.: 0631/ Stellenausschreibung Die Stellen für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte werden mindestens fünf vollständige Arbeitstage in einem öffentlich zugänglichen Schaukasten ausgehängt. Andere, zusätzliche Wege der Veröffentlichung, z.b. im Campusboard, können auch genutzt werden. 2
4 Einstellung, Arbeitsvertrag und Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses Einstellungsvoraussetzungen und Einstellungsunterlagen Studentische Hilfskräfte müssen an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sein, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Ein Nachweis ist zwingend erforderlich. Folgende Unterlagen sind bei Vertragsabschluss einzureichen: Unterlagen bei Neueinstellung Dienstvertrag (dreifache Ausfertigung mit Unterschrift von studentischer/wissenschaftlicher Hilfskraft) vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Einstellung einer studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft Merkblatt,,Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses (mit Unterschrift von studentischer/wissenschaftlicher Hilfskraft) Erklärung zur Beteiligung des Personalrates Personalfragebogen Erklärung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung Immatrikulationsbescheinigung (sofern eingeschrieben) und Nachweis eines Studienabschluss (sofern schon vorhanden) Kopie Sozialversicherungsausweis Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (nur wer älter als 25 Jahre ist oder über 450 Euro/Monat verdient) Bei Nicht-EU-Bürgern bzw. EU-Bürgern, für die die Freizügigkeitsregelungen der EU nur eingeschränkt gelten, muss unbedingt der (Reise-)Pass mit dem Aufenthaltstitel/Freizügigkeitsbescheinigung und der Arbeitserlaubnis kopiert werden und den Unterlagen beigefügt werden (siehe Aufenthalts-/ Arbeitserlaubnis) Bei Neueinstellungen sind die Merkblätter zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung sowie Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone auszuhändigen. Unterlagen bei Weiterbeschäftigung Dienstvertrag (dreifache Ausfertigung; mit Unterschrift von studentischer/wissenschaftlicher Hilfskraft) vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Einstellung einer studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft Immatrikulationsbescheinigung (sofern eingeschrieben) und Nachweis eines Studienabschluss ( sofern schon vorhanden) Personalfragebogen bei Änderungen (z.b. bei Personenstandsänderungen (z.b. Namensänderung), Änderung der Bankverbindung und der Adresse usw.) 3
5 Bei Nicht-EU-Bürgern bzw. EU-Bürgern, für die die Freizügigkeitsregelungen der EU nur eingeschränkt gelten, muss unbedingt der (Reise-)Pass mit dem Aufenthaltstitel/Freizügigkeitsbescheinigung und der Arbeitserlaubnis kopiert werden und den Unterlagen beigefügt werden (siehe Aufenthalts-/ Arbeitserlaubnis) Die Verträge werden erst an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht sind. Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform und ist stets vor Arbeitsaufnahme durch die Hilfskraft zu unterschreiben. Gleiches gilt für Vertragsverlängerungen. Personalratsbeteiligung Durch 81 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in Verbindung mit 98 Satz 2 LPersVG hat eine studentische/wissenschaftliche Hilfskraft ein Wahlrecht, ob der Personalrat in den, die studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft betreffenden, mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten (z.b. Einstellung, Weiterbeschäftigung, Versetzung) beteiligt wird. Die studentische/wissenschaftliche Hilfskraft erklärt sich mittels eines Formulars, ob die Beteiligung des Personalrats gewünscht wird oder nicht. Das ausgefüllte Formular wird Bestandteil der Personalakte. Befristung Studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte werden nur befristet eingestellt. Mehrfachbeschäftigung Bestehen gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse mit dem Land Rheinland-Pfalz (Hochschule Kaiserslautern) oder parallel auch mit anderen Institutionen (Unternehmen, Vereine etc.) hat dies unter Umständen Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses. Häufig ist das zweite/weitere Beschäftigungsverhältnis kein Minijob mehr. Es werden ggf. dann die vollen Sozialversicherungsbeiträge am Entgelt abgezogen. Bevor ein zweiter/weiterer Vertrag geschlossen wird, sollte daher die studentische/wissenschaftliche Hilfskraft selbständig prüfen, welche individuellen Konsequenzen eine Mehrfachbeschäftigung hat. Wird während der Beschäftigung an der Hochschule Kaiserslautern parallel eine Tätigkeit bei einer anderen Institution (Unternehmen, Vereine etc.) aufgenommen, so ist diese Änderung umgehend dem Dezernat Haushalt und Personal am Standort Zweibrücken (Frau Laborenz) anzuzeigen. 4
6 Vergütung Die Vergütung wird als Stundensatz vereinbart und richtet sich in der Höhe nach dem Vorliegen eines Hochschulabschlusses zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Folgende Einstufungen sind daher möglich: ohne Hochschulabschluss mit Abschluss (FH-Diplom, Bachelor- oder nicht akkreditiertem Master- Abschluss) mit Abschluss (Uni-Diplom oder akkreditiertem Master-Abschluss) Die Vergütung wird jeweils am Monatsende für den laufenden Monat gezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass alle für die Entgeltzahlung erforderlichen Unterlagen bis Mitte des Vormonats bei der entgeltzahlenden Stelle, dem Landesamt für Finanzen, vorliegen. Bei zu spätem Einreichen kann sich die Zahlung der Vergütung schnell um mehrere Monate verzögern. Die Zuordnung des zuständigen Vergütungssachbearbeiters bei der ZBV erfolgt anhand der Personalnummer. Diese wird den studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften nach erfolgter Einstellung vom Landesamt für Finanzen zugewiesen und schriftlich mitgeteilt. Auf der Webseite des LfF kann der/die zuständige Sachbearbeiter/-in anhand der Personalnummer gesucht werden. Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung ( 20 Abs. 1 TV-L). Die Jahressonderzahlung beträgt 80% des Entgeltes und wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Als Bemessungsgrundlage wird das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September herangezogen. Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August eingestellt werden, wird das erste volle Monatsentgelt zu Grund gelegt ( 20 Abs. 3 TV-L). Geringfügige Beschäftigung Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt (einschließlich jährlicher Einmalzahlungen wie z.b. die Jahressonderzahlung) aus dieser Beschäftigung im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Hier ist der Beschäftigte in der Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig. Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedoch haben sie die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen und somit von der Zahlung ihres Beitragsanteils befreit zu werden. Ein entsprechendes Antragsformular ist unter erhältlich. Beschäftigte, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben, bleiben in bestimmten Fällen weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung. 5
7 Gleitzone Für Beschäftigte, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro (Gleitzone) ausüben, gelten besondere Regelungen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Ergebnis haben die Arbeitgeber ihren vollen Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen. Die Beschäftigten tragen jedoch nur einen reduzierten Betragsanteil, der am Beginn der sogenannten Gleitzone bei 450,01 Euro ca. 4% des tatsächlichen Arbeitsentgelts beträgt und bis zum Ende der Gleitzone bei 850,00 Euro auf den vollen Beitragsanteil (ca. 21% des tatsächlichen Arbeitsentgelts) progressiv ansteigt. Studentische Hilfskräfte mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone sind unter Umständen aufgrund des Status als Studierende weiterhin beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies beurteilt das Landesamt für Finanzen nach Einsendung aller Einstellungsunterlagen. Steuerrecht Das Arbeitsentgelt, auch aus einer geringfügigen Beschäftigung, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren unter Berücksichtigung der persönlichen Steuermerkmale. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Bei einer geringfügigen Beschäftigung besteht in absoluten Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt durch die Entrichtung eines einheitlichen pauschalen Steuersatzes von derzeit 2% (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn die Pauschalsteuer auf Antrag des/der Beschäftigten im Innenverhältnis von dem/der Beschäftigten getragen wird. Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung ist notwendig, die zuvor mit der Personalverwaltung zu besprechen ist. Arbeitszeit Die Arbeitszeit ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Sie darf 76 Stunden pro Monat nicht übersteigen. Sollten mehrere Verträge gleichzeitig bestehen, so ist die Arbeitszeit aus allen Verträgen zu addieren. Bei studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften, die je nach Arbeitsanfall beschäftigt werden, beträgt die monatliche Höchstarbeitszeit 40 Stunden. Sollten mehrere Verträge gleichzeitig bestehen, so darf die Summe der einzelnen vereinbarten Arbeitszeit 40 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Die Arbeitszeit ist zwingend zu dokumentieren. Hierfür wird im Intranet ein Dokument zur Stundenaufzeichnung bereitgestellt. Bei festgelegten Arbeitstagen (z.b. immer montags und freitags) müssen Zeiten für Feiertage, welche auf diese Arbeitstage fallen (z.b. Pfingstmontag, Karfreitag) nicht nachgearbeitet bzw. vorgearbeitet werden. 6
8 Urlaub Studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Über eine Hilfskonstruktion wird der Urlaubsanspruch für die vereinbarte Stundenzahl ausgerechnet. Der Urlaubsanspruch wird in Stunden für die vereinbarte Vertragslaufzeit, bezogen auf den jeweiligen Vertrag, ausgewiesen. Um Urlaub in Anspruch zu nehmen ist die Absprache zwischen dem/der Vorgesetzten/Betreuer/-in im Vorfeld notwendig. Ein schriftlicher Urlaubsantrag ist nicht notwendig. Der in Anspruch genommene Urlaub ist im Stundennachweis einzutragen. 7
9 Während dem Arbeitsverhältnis Änderung der persönlichen Verhältnisse Personenstandsänderungen (z.b. Namensänderung, Adressänderung, Änderung der Bankverbindung usw.) sind im Dezernat Haushalt und Personal bei Frau Laborenz vorzulegen. Eventuelle Adressänderungen bitte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilen, damit Unterlagen wie z.b. Gehaltsmitteilung, nachgesandt werden können. Erlangung eines Hochschulabschlusses Studentische oder Wissenschaftliche Hilfskraft Wird während eines laufenden Arbeitsvertrages als studentische Hilfskraft ein Hochschulabschluss erreicht, so wird die Vergütung für den laufenden Arbeitsvertrag nicht angepasst. Der Hochschulabschluss muss zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorliegen. Nur dann kann die Person als wissenschaftliche Hilfskraft eingestellt werden. Immatrikulationsbescheinigung Hilfskräfte, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, müssen bei Arbeitsverträgen, die zeitlich über einen Semesterwechsel bestehen (z.b bis ), unaufgefordert eine neue Immatrikulationsbescheinigung im Dezernat Haushalt und Personal vorlegen. Wird keine neue Immatrikulationsbescheinigung rechtzeitig vorgelegt, werden unter Umständen die vollen Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Krankmeldung/Entgeltfortzahlung Bei Krankheit ist die Arbeitsverhinderung dem Vorgesetzten/Betreuer unverzüglich mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) von der studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft vorzulegen; eine telefonische Krankmeldung allein reicht nicht aus. Die AUB ist zusammen mit dem jeweiligen Stundennachweis einzureichen. Ohne eine AUB sind die Stunden nachzuarbeiten. Das Entgelt wird bis zur Dauer von 6 Wochen fortgezahlt. Ein Anspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Nach einer Erkrankungsdauer von 6 Wochen stellt der Arbeitgeber die Entgeltzahlung ein. Die durch Krankheit verursachten Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden. 8
10 Stundennachweis Jede studentische/wissenschaftliche Hilfskraft muss zwingend einen wöchentlichen Stundennachweis führen. Im Stundennachweis sind die Arbeitsleistung, Urlaub und Krankheitstage zu dokumentieren. Hierfür stellt die Personalverwaltung im Intranet ein zu verwendendes Dokument zur Verfügung. Der Stundennachweis ist auszudrucken und sowohl von der studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft als auch von der für die Beschäftigung verantwortlichen Person (Professor/Professorin, Projektleiter, Referatsleitung, ) zu unterschreiben (keine eingescannten Unterschriften, keine Bestätigungs- s oder ähnliches). Die unterschriebenen Stundennachweise werden gemäß den gesetzlichen Richtlinien verwahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist datenschutzgerecht vernichtet. Wichtig ist, dass die Stundenaufzeichnung lückenlos für den gesamten Vertrag erfolgt. Daher müssen auch Stundenzettel ausgefüllt werden, wenn keine Stunden angefallen sind (0-Stunden-Zettel). Flexible Zeiteinteilung Vor- und Nacharbeiten Das Vor- und Nacharbeiten ist eingeschränkt möglich. Grundsätzlich dürfen maximal 25% der monatlichen Soll-Arbeitsleistung pro Monat angespart werden. Dieses Zeitguthaben ist während des laufenden Vertrages aufzubrauchen. Das Stundenkonto darf am Ende des Arbeitsvertrags kein Guthaben und kein Fehlbetrag aufweisen. 9
11 Ende des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Das Beschäftigungsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Tages, welcher im Dienstvertrag als Vertragsende genannt ist. Sollte das Beschäftigungsverhältnis kurzfristig (außerhalb der regulären Kündigungsfrist) beendet werden müssen, so besteht die Möglichkeit, dies im gegenseitigen Einvernehmen mit der Beschäftigungsstelle (des Fachbereichs) mit einem Auflösungsvertrag zu bewirken. Rückzahlungsforderung Für nicht geleistete Arbeit oder Überzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis muss die überzahlte Vergütung zurückgezahlt werden. Zeugnis Zeugnisse und formlose Arbeitsbescheinigungen werden nur auf Nachfrage durch die AnsprechpartnerInnen in den Fachbereichen, Referaten und zentrale Einrichtungen ausgestellt. 10
12 Zusatzinformationen für die Beschäftigungsstelle (Fachbereiche, Projektverantwortliche, ) Vertragsmanagement Erste Instanz für das Vertragsmanagement ist der Fachbereich, das Referat oder die zentrale Einrichtung. Verträge dürfen nie im Nachhinein, d.h. nach Aufnahme der Tätigkeit ausgestellt werden. Gleiches gilt für Vertragsverlängerungen. Eine Rückdatierung von Verträgen ist nicht zulässig. Stellenausschreibung Die Stellen für studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte werden mindestens fünf vollständige Arbeitstage in einem öffentlich zugänglichen Schaukasten ausgehängt. Andere, zusätzliche Wege der Veröffentlichung, z.b. im Campusboard, können auch genutzt werden. Bei einer Vertragsverlängerung ist eine Stellenausschreibung nicht erforderlich. Folgende Angaben sollte eine Stellenausschreibung beinhalten: Einsatzort Stellenumfang Zeitraum Aufgaben Voraussetzungen Aktueller Stundensatz Ansprechpartner/in Budgetkontrolle Insbesondere bei studentischen/wissenschaftlichen Hilfskräften, die in Drittmittelprojekten eingesetzt werden sollen, muss sichergestellt werden, dass ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Bei der Finanzierung aus Fachbereichsmitteln bzw. Professorenkonten obliegt es dem Dekanat zu entscheiden, ob und wie es eine Budgetkontrolle durchführt. Grundsätzlich ist der/die Antragsteller/-in verantwortlich für eine Kostendeckung zu sorgen. Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist stets vor Arbeitsaufnahme durch die Hilfskraft zu unterschreiben. Gleiches gilt für Vertragsverlängerungen. Eine Rückdatierung von Verträgen ist nicht zulässig. In der Regel sollten studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte nicht länger als insgesamt zwei Jahre beschäftigt werden. 11
13 Befristung Studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte werden nur befristet eingestellt. In der Regel sollten studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte nicht länger als insgesamt zwei Jahre beschäftigt werden. Personalauswahl/Personalratsbeteiligung Durch 81 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in Verbindung mit 98 Satz 2 LPersVG hat eine studentische/wissenschaftliche Hilfskraft ein Wahlrecht, ob der Personalrat in den, die studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft betreffenden, mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten (z.b. Einstellung, Weiterbeschäftigung, Versetzung) beteiligt wird. Die studentische/wissenschaftliche Hilfskraft erklärt sich mittels eines Formulars, ob die Beteiligung des Personalrats gewünscht wird oder nicht. Das ausgefüllte Formular wird Bestandteil der Personalakte. Sollten Vorstellungsgespräche durchgeführt werden, so ist dieses Formular von jeder eingeladenen Person im Vorfeld auszufüllen und im Dekanat abzugeben. Werden keine Vorstellungsgespräche durchgeführt, so muss nur die einzustellende Person das entsprechende Formular ausfüllen. Sollte eine Beteiligung des Personalrats gewünscht werden, so ist diese im Vorfeld mit der Personalverwaltung abzuklären. Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis Bei Nicht-EU-Bürgern bzw. EU-Bürgern, für die die Freizügigkeitsregelungen der EU nur eingeschränkt gelten, muss unbedingt der (Reise-)Pass mit dem Aufenthaltstitel/Freizügigkeitsbescheinigung und der Arbeitserlaubnis kopiert werden und den Unterlagen beigefügt werden. Eine kurze Übersicht: Staatsangehörige der EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern/griech.) und der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein): o Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (sog. Freizügigkeitsbescheinigung): Ausländerbehörde o keine Arbeitserlaubnis erforderlich Staatsangehörige der Schweiz: o (befristete) Aufenthaltserlaubnis oder (unbefristete) Niederlassungserlaubnis: Ausländerbehörde o keine Arbeitserlaubnis erforderlich Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten (sog. Drittstaaten), z.b. China, USA, Türkei usw.: o (befristete) Aufenthaltserlaubnis oder (unbefristete) Niederlassungserlaubnis: Ausländerbehörde o Arbeitserlaubnis: Ausländerbehörde 12
14 Studentischen/Wissenschaftlichen Hilfskräften, die aus einem Nicht-EU-Staat kommen bzw. aus EU-Staaten, für die nur eine eingeschränkte Freizügigkeit gilt, müssen einen Stundennachweis führen. Hintergrund ist die beschränkte Arbeitserlaubnis (meist: 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr). Für die Einhaltung der beschränkten Arbeitserlaubnis ist der/die jeweilige Antragsteller/- in/betreuer/-in verantwortlich. Zur Dokumentation sind die Stundennachweise an Frau Laborenz zu übersenden. 13
15 Prozessübersicht 14
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