MITTEILUNGSVORDRUCK FÜR DIE AUTOMATISCHE ABFINDUNG VON EINKÜNFTEN AUS UNTERNEHMEN UND SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT DURCH SELBSTBERECHNUNG

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1 2003 AGENTUR DER EINNAHMEN MITTEILUNGSVORDRUCK FÜR DIE AUTOMATISCHE ABFINDUNG VON EINKÜNFTEN AUS UNTERNEHMEN UND SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT DURCH SELBSTBERECHNUNG Mitteilung gemäß Art 7 Absatz 15 des Gesetzes Nr. 289/2002 und nachfolgenden Änderungen ANLEITUNGEN FÜR DIE ABFASSUNG I ALLGEMEINE ANLEITUNGEN 1. Zur Einreichung der Mitteilung verpflichtete Subjekte 2. Verfügbarkeit des Vordruckes II MODALITÄTEN UND FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG III MODALITÄTEN FÜR DIE ABFASSUNG 1. Titelblatt 2. Übersicht A Besteuerungszeitraum Übersicht B Besteuerungszeitraum Übersicht C Besteuerungszeitraum Übersicht D Besteuerungszeitraum Übersicht E Besteuerungszeitraum Übersicht F Automatische Abfindung seitens der Bezieher von Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Inhaber von Viehzuchtbetrieben 8. Übersicht G Aufstellung der selbst berechneten Beträge TABELLEN

2 I ALLGEMEINE ANLEITUNGEN 1. ZUR EINREICHUNG DER MITTEILUNG VERPFLICHTETE SUBJEKTE Die vorliegende Mitteilung ist vom Art. 7 Absatz 15 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002, in der durch Artikel 5-bis Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzesdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 geänderten Form, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar 2003, nachfolgend Gesetz, vorgeschrieben und muss von den Subjekten eingereicht werden, die die automatische, vom selben Artikel 7 und vom Dekret des Ministers der Wirtschaft und Finanzen vom 28. Februar 2003, nachfolgend M.D., geregelte Abfindung in Anspruch nehmen. Mit dem gemäß Art. 7, Absatz 14 des Gesetzes erlassenen M.D. wird Folgendes definiert: Modalitäten zur Ermittlung des für die automatische Bestimmung erheblichen höheren Erlöses, sei es von Seiten der Bezieher von Einkünften aus Unternehmen und aus der Ausübung künstlerischer und freiberuflicher Tätigkeiten, auf die die Fachstudien oder die Parameter Anwendung finden, sei es von denselben Bezieher, auf die die besagten Modalitäten nicht anwendbar sind. Kriterien für die Ermittlung der höheren Steuern (IRPEF und entsprechende Zuschlagsteuern, IRPEG, IRAP und MwSt) Modalitäten zur Ermittlung der anfallenden Beträge im Hinblick auf Für die ordnungsgemäße automatische Abfindung wird daher auf den Inhalt des oben genannten Dekrets verwiesen, das auf den Webseiten und konsultierbar ist. Die Abfindung kann einen oder mehrere Besteuerungszeiträume von 1997 bis 2001 betreffen, für die die vorgeschriebenen Steuererklärungen innerhalb des 31. Oktober 2002 eingereicht wurden. Folgende Subjekte sind zur Einreichung der Mitteilung verpflichtet: Subjekte, die Unternehmenstätigkeiten, freiberufliche oder künstlerische Tätigkeiten ausüben Natürliche Personen, die Einkünfte aus solcher, aber gemeinschaftlich ausgeübten, Tätigkeiten beziehen Landwirtschaftliche Unternehmer mit Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit gemäß Art. 29 TUIR (Einheitstext der Einkommenssteuer) Viehzuchtbetriebe laut Art. 78 TUIR Es wird darauf hingewiesen, dass natürliche Personen, Gesellschafter oder Partner, Mitarbeiter in Familienunternehmen sowie Ehegatten des von Ehepartnern nicht in gesellschaftlicher Form gemeinsam geführten Betriebs die Mitteilung zur Bestimmung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte in folgenden Fällen nicht einzureichen haben: Für den Besteuerungszeitraum 1997, wenn die beteiligten Subjekte und die Inhaber der Familienunternehmen und der von Ehepartnern gemeinsam geführten Betriebe die Einkünfte aus Unternehmen und aus selbstständiger Arbeit mit der Einzahlung des laut Absatz 5, Art. 7 des Gesetzes vorgesehenen Betrags in Höhe von 300,00 Euro bestimmt haben. Für die Besteuerungszeiträume , wenn dieselben Subjekte - angemessen und kohärent auf der Grundlage der Fachstudien oder angemessen auf der Grundlage der Parameter oder angemessen und nicht kohärent auf der Grundlage der Fachstudien - die Einkünfte aus Unternehmen und aus selbstständiger Arbeit mit der Einzahlung des laut Absatz 6 des besagten Artikels 7 vorgesehenen Betrags in Höhe von jeweils 300 bzw. 600 Euro bestimmt haben. Die Mitteilung ist in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Vordruck abzufassen, vom Steuerzahler zur Bestätigung der darin angegebenen Daten zu unterzeichnen und von ihm gemeinsam mit der Mitteilung zur Bestätigung des Empfangs auf telematischem Weg seitens der Agentur der Einnahmen aufzubewahren. 2. VERFÜGBARKEIT DES VORDRUCKES Der Vordruck wird kostenlos von der Agentur der Einnahmen in elektronischem Format zum Download auf den Webseiten und zur Verfügung gestellt. Der Vordruck kann ebenfalls von anderen Webseiten abgerufen werden, unter der Voraussetzung, dass er von dem Aufbau und der Reihenfolge her der genehmigten Version entspricht und dass er die Adresse der entsprechenden Webseite sowie die Daten der jeweiligen Genehmigungsverfügung enthält. Die Vervielfältigung in einfarbigem Druck in der Farbe schwarz durch die Verwendung von Laserdruckern oder anderen Arten von Druckern, die in jedem Fall die deutliche und dauerhafte Lesbarkeit des Vordrucks gewährleisten, ist zulässig. 2

3 II MODALITÄTEN UND FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG Die Mitteilung der Abfindung hat ausschließlich auf telematischem Weg an die Agentur der Einnahmen zu erfolgen: bis spätestens zum 31. Juli 2003 von Seiten der Subjekte, die Einkünfte aus Unternehmen und aus selbstständiger Arbeit bestimmen, sowie von landwirtschaftlichen Unternehmern und Inhabern von Viehzuchtbetrieben laut Absatz 2, Artikel 7 des Gesetzes. bis spätestens zum 31. Oktober 2003 von Seiten natürlicher Personen, die lediglich gemeinschaftlich erzielte Einkünfte auf der Grundlage der Mitteilungen der beteiligten Subjekte bestimmen oder die die automatische Bestimmung dieser Einkünfte gemeinsam mit den im oben genannten Punkt beschriebenen Fällen ausführen. Die im Mitteilungsvordruck enthaltenen Daten können auf folgende Weise übermittelt werden: direkt, von Seiten der von der Agentur der Einnahmen befugten Subjekte durch eine Gesellschaft des Konzerns, wenn sich die Mitteilung auf ein Subjekt bezieht, das einem Gesellschaftskonzern angehört. Als zum Konzern gehörend gelten die beherrschende Körperschaft oder Gesellschaft und die abhängigen Gesellschaften. Als abhängig gelten die Aktiengesellschaften, die Aktienkommanditgesellschaften und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Aktien oder Anteile zu über 50% des Kapitals der beherrschenden Körperschaft oder Gesellschaft, auch durch eine andere von dieser abhängigen Gesellschaft, gehören. durch die Beauftragten laut Absatz 3 Artikel 3 D.P.R. Nr. 322 vom 22. Juli 1998 und nachfolgenden Änderungen (Freiberufler, Berufsverbände, Steuerbeistandsstellen CAF, andere Subjekte) durch ein örtliches Amt der Agentur der Einnahmen, dem jeder Steuerzahler die ausgefüllte und entsprechend unterzeichnete Mitteilung übergeben kann. Subjekte, die bereits beim telematischen Dienst Entratel angemeldet sind, können die Mitteilung direkt auf diesem Wege vornehmen, andere Subjekte können die direkte telematische Übermittlung durch die Nutzung des telematischen Dienstes via Internet in Anspruch nehmen. Bei Einreichung durch einen Übermittler hat dieser dem Steuerzahler das Original der Mitteilung, deren Daten auf telematischem Weg übermittelt wurden, abgefasst auf einem der genehmigten Version entsprechenden Vordruck, vom Steuerzahler unterzeichnet, gemeinsam mit der Kopie der Mitteilung der Agentur der Einnahmen zur Empfangsbestätigung zu übergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der automatischen Abfindung an dem Tag als eingereicht gilt, an dem sie auf telematischem Weg von der Agentur der Einnahmen empfangen wurde, wobei als Beleg für die Einreichung die Mitteilung mit der Empfangsbestätigung der Agentur gilt. Die telematische Übermittlung der in der Mitteilung enthaltenen Daten wird gemäß den mit Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen genehmigten technischen Spezifikationen vorgenommen. III MODALITÄTEN ZUR ABFASSUNG Der Vordruck für die Mitteilung besteht aus folgenden Teilen: Titelblatt, bestehend aus zwei Seiten: Die erste Seite enthält Hinweise zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zweite Seite enthält die Identifizierungsdaten des Subjektes, das die Mitteilung einreicht, des Vertreters, des mit der telematischen Übermittlung Beauftragten sowie das Kästchen für die Unterzeichnung der Mitteilung, mit der Angabe der betreffenden Besteuerungszeiträume und der bestimmten Einkünfte. Übersicht A: automatische Abfindung der Einkünfte für das Jahr 1997 Übersicht B: automatische Abfindung der Einkünfte für das Jahr 1998 Übersicht C: automatische Abfindung der Einkünfte für das Jahr 1999 Übersicht D: automatische Abfindung der Einkünfte für das Jahr 2000 Übersicht E: automatische Abfindung der Einkünfte für das Jahr 2001 Übersicht F: automatische Abfindung von Seiten der landwirtschaftlichen Unternehmer mit Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit laut Art. 29 TUIR und der Inhaber von Viehzuchtbetrieben laut Art. 78 TUIR für die Jahre Übersicht G: Aufstellung der selbst berechneten Beträge für jeden einzelnen von der Abfindung betroffenen Besteuerungszeitraum und Angaben zur ersten oder einmaligen Zahlung. Es wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Aufstellungen in Bezug auf die von der Abfindung betroffenen Besteuerungszeiträume auszufüllen sind. Die Subjekte, auf die ausschließlich die von Art. 7 Absatz 6 vorgesehenen Bestimmungen Anwendung finden ( angemessene und kohärente oder angemessene und nicht kohärente Subjekte auf der Grundlage der Anwendung der Fachstudien, sowie angemessene Subjekte auf der Grundlage der Anwendung der Parameter), müssen in jeder Übersicht in Bezug auf die betreffenden Besteuerungszeiträume und die von der automatischen Bestimmung betroffenen Einkünfte die folgenden Zeilen ausfüllen: 3

4 Teil Unternehmen Selbstständige Arbeit Elemente für die Selbsberechnung B1, C1, D1 E1 Spalten 1 und 2 B2, C2, D2, E2 - Spalten 1 und 2; Abgefundene Einkünfte und B6, C6, D6, E6 B8, C8, D8 E8 angewandte Methoden B10, C10, D10, E10 B10, C10, D10, E10 (Fachstudien oder Parameter) B11, C11, D11, E11 D11, E11 B12, C12, D12, E12 B12, C12, D12, E12 B13, C13, D13, E13 D13, E13 Aufstellung der selbst berechneten Beträge von G1 bis G6 Spalte 2, G7 und G8 Steuerzahler, die ausschließlich Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und Viehzucht aufweisen und einen oder mehrere Jahressteuerbeträge bestimmen, haben lediglich die Übersichten F und G auszufüllen. Alle in der Mitteilung aufzuführenden Beträge sind in Euro anzugeben, mit Aufrundung bei Dezimalstellen über 50 Eurocents und Abrundung bei Dezimalstellen unter dieser Grenze (z.b.: 3.230,50 Euro sind als Euro anzugeben 3.230,49 Euro als Euro). 1. TITELBLATT Daten zum Steuerzahler In diesem Teil sind die Steuernummer und, falls zugewiesen, die Mehrwertsteuernummer, sowie Familienname und Name oder die Bezeichnung des Steuerzahlers anzugeben, auf das sich die automatische Abfindung bezieht. Dieselbe Steuernummer ist rechts oben in jeder ausgefüllten Übersicht der Mitteilung anzugeben. Natürliche Personen Bei natürlichen Personen sind Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, meldeamtlicher Wohnsitz und die anderen geforderten Daten anzugeben. Andere Subjekte Subjekte, die keine natürlichen Personen sind, müssen den Rechtssitz und (falls verschieden) den Steuerwohnsitz angeben. Der zur Rechtsnatur anzugebende Kode ist den Tabellen A und B zu entnehmen, die der Einfachheit halber am Ende der Anleitungen aufgeführt sind: Personengesellschaften oder gleichgestellte Organisationen: Tabelle A, entsprechend der Tabelle B des Vordrucks MUD 2002 Personengesellschaften und gleichgestellte Organisationen. Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften und gleichgestellte Organisationen: Tabelle B, entsprechend der Tabelle B des Vordrucks MUD Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften und gleichgestellte Organisationen Außerordentliche Geschäftsvorfälle Bei außerordentlichen Geschäftsvorfällen (Fusion, Spaltung, Umwandlung usw.) sind die Steuernummer und die Mehrwertsteuernummer des Subjekts anzugeben, das die Mitteilung abfasst, sowie das Datum des Vorfalls. Bei Fusion durch Aufnahme sind beispielsweise im Teil Daten zum Steuerzahler die Daten der aufgenommenen Gesellschaft anzugeben, auf die sich die automatische Abfindung bezieht, während im Teil Außerordentliche Geschäftsvorfälle die Daten des aus der Fusion hervorgehenden Subjekts anzugeben sind, das die Mitteilung einreicht. Daten zum Vertreter oder demjenigen, der die Mitteilung für ein anderes Subjekt einreicht Anzugeben sind die Daten des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft oder der Körperschaft, die die Mitteilung einreicht. Sollte kein gesetzlicher Vertreter ernannt sein, sind die Daten des (auch faktischen) Geschäftsführers oder des rechtsgeschäftlichen Vertreters, der die Mitteilung unterzeichnet, anzugeben. Hinsichtlich des Kodes des bekleideten Amtes wird auf das in den Anleitungen für die Abfassung der Vordrucke für die Steuererklärung Unico 2002 Natürliche Personen, Unico 2002 Personengesellschaften und gleichgestellte Organisationen, sowie Unico 2002 Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften und gleichgestellte Organisationen enthaltene Verzeichnis verwiesen, das der Einfachheit halber in der Tabelle C am Ende dieser Anleitungen aufgeführt ist. Dieser Teil ist ebenfalls von den Subjekten auszufüllen, die die Mitteilung zur automatischen Abfindung anderer Subjekte einreichen (Erbe, Vormund usw.). In diesem Fall sind in den Teilen Daten zum Steuerzahler und Natürliche Personen die Daten des Steuerzahlers anzugeben, auf den sich die Abfindung bezieht, während im vorliegenden Teil die Daten des Subjekts anzugeben sind, das die Mitteilung vornimmt. 4

5 Unterzeichnung der Mitteilung Das Subjekt, das die Mitteilung vornimmt, muss die der Art des abgefundenen Einkommens (Unternehmen, Familienunternehmen, von Ehepartnern gemeinsam geführter Betrieb, selbstständige Arbeit, Beteiligung, landwirtschaftlicher Unternehmer/Viehzuchtbetrieb) und die dem jeweiligen Besteuerungszeitraum entsprechenden Kästchen ankreuzen. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Steuerzahler die in der an die Agentur der Einnahmen zu übermittelnden Mitteilung enthaltenen Daten und Elemente. Verpflichtung zur telematischen Einreichung Die zur Übermittlung befugten Beauftragten haben sich dem Steuerzahler gegenüber, gleichzeitig mit dem Empfang der Mitteilung oder der Übernahme des Auftrags zu ihrer Abfassung, zu verpflichten, die in der Mitteilung enthaltenen Daten auf telematischem Weg an die Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Das Datum dieser Verpflichtung ist gemeinsam mit der Unterschrift des Übermittlers und der Angabe dessen Steuernummer in diesem Teil aufzuführen; durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens ist ebenso anzugeben, ob die Mitteilung, zu deren Einreichung durch telematische Übermittlung sich der Beauftragte verpflichtet, von ihm abgefasst oder ihm bereits vom Steuerzahler ausgefüllt übergeben wurde. 2. ÜBERSICHT A BESTEUERUNGSZEITRAUM 1997 Das Subjekt, das die automatische Bestimmung für den Besteuerungszeitraum 1997 in Anspruch nimmt, hat das Kästchen in der Zeile A1 anzukreuzen.. 3. ÜBERSICHT B BESTEUERUNGSZEITRAUM 1998 Die Übersicht besteht aus folgenden vier Teilen: Elemente für die Selbstberechnung; Abgefundene Einkünfte und angewandte Methoden; Berechnung der höheren Steuern; Vor- und Fürsorgebeiträge. TEIL DER ELEMENTE FÜR DIE SELBSTBERECHNUNG In diesem Teil sind die auf das Jahr 1998 bezogenen Daten anzugeben, die vom Steuerzahler für die Selbstberechnung der durch die Bestimmung fälligen Beträge verwendet wurden. Die Steuerzahler, die ausschließlich gemeinschaftlich erzielte Einkünfte auf der Grundlage der Mitteilung der beteiligten Subjekte abfinden, müssen lediglich die Zeile B3 ausfüllen. In der Zeile B1 müssen die Subjekte, die Einkünfte aus Unternehmen abfinden, folgendes angeben: Spalte 1: erklärte Erlös, einschließlich der eventuellen Beträge, die zur Angleichung an die Ergebnisse der Fachstudien und der Parameter angegeben wurden. Bei der Ausübung von mehreren Tätigkeiten ist bei gesonderter Rechnungsführung der Gesamtbetrag der Erlöse anzugeben; Spalte 2: eventueller zum Zweck der Angleichung erklärter Betrag; Spalte 3: erklärte Gesamteinkünfte, lediglich in Bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Fachstudien und die Parameter keine Anwendung finden und für welche die Methoden zur Ermittlung des höheren Erlöses auf der Grundlage der Rentabilitätstabellen laut Art. 4 des M.D. angewandt wurden. In der Zeile B2 haben die Subjekte, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit durch die Ausübung künstlerischer oder freiberuflicher Tätigkeiten bestimmen, folgendes anzugeben: Spalte 1: erklärte Vergütungen, einschließlich der eventuellen Beträge, die zur Angleichung an die Ergebnisse der Parameter angegeben wurden; Spalte 2: eventueller zum Zweck der Angleichung erklärter Betrag; Spalte 3: erklärte Gesamteinkünfte, lediglich in Bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Parameter keine Anwendung finden und für welche die Methoden zur Ermittlung der höheren Vergütungen auf der Grundlage der Rentabilitätstabellen laut Art. 4 des M.D. angewandt wurden. In der Zeile B3 ist folgendes anzugeben: Spalte 1: ordentlich besteuertes steuerpflichtiges, für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen erklärtes Einkommen; Spalte 2: erklärte Bruttosteuer hinsichtlich des in der Spalte 1 angegebenen Einkommens. 5

6 In der Zeile B4 ist das Kästchen Befreit nur von den Steuerzahlern anzukreuzen, die von der Verpflichtung der Einreichung der Mehrwertsteuererklärung enthoben sind, da sie ausschließlich steuerfreie Geschäfte aufgeführt haben (Art. 28 Absatz 1 Satz 2 D.P.R. Nr. 633/1972 und Art. 8 Absatz 1 Satz 4 D.P.R. Nr. 322/1998). Da keine Mehrwertsteuer auf den höheren Erlös und die höheren Vergütungen laut Zeile B19 anfällt, müssen diese Steuerzahler demzufolge die nachfolgende Zeile B5 nicht ausfüllen. In der Zeile B5 ist anzugeben: Spalte 1 Geschäftsumsatz : für die Mehrwertsteuer erklärter Geschäftsumsatz Spalte 2 Andere mehrwertsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle : Höhe der anderen eventuellen durchgeführten Geschäfte, die den für die Einkommensteuer erklärten Erlös erzeugten und gemäß D.P.R. Nr. 633/1972 unter die folgenden Kategorien fallen: Steuerpflichtige Geschäfte SIAE (Art. 74 Absatz 5 - Absatz 6 seit dem ) Geschäfte, die vom Erlass laut Art. 36bis des besagten D.P.R. betroffen sind nicht mehrwertsteuerpflichtige Geschäfte laut Art. 2 letzter Absatz 3, Absatz 4, 7 und 74 Absatz 1; Spalte 3: Andere MwSt. : Steuer in Bezug auf eventuelle Veräußerungen von abschreibbaren Gütern und auf interne Übertragungen sowie die pauschal abzugsfähige Steuer (MwSt-Sonderregelungen und besagter Art. 74 Absatz 5 - Absatz 6 seit dem ); Spalte 4: MwSt. S.I.A.E. : Steuer in Bezug auf eventuelle Geschäfte laut Art. 74 Absatz 5 (Absatz 6 seit dem ) des D.P.R. Nr. 633/1972 vor Abzug der Absetzbeträge; Spalte 5: MwSt auf steuerpflichtige Geschäftsvorfälle : erklärte Steuer in Bezug auf steuerpflichtige Geschäfte. TEIL DER ABGEFUNDENEN EINKÜNFTE UND ANGEWANDTEN METHODEN In diesem Teil sind die Daten in Bezug auf die die Bestimmung betreffenden Einkünfte sowie die für die Ermittlung der höheren Erlöse und Vergütungen angewandten Methoden aufzuführen. Die natürlichen Personen, die auf der Grundlage der Mitteilung der beteiligten Subjekte ausschließlich gemeinschaftlich erzielte Einkünfte bestimmen, haben lediglich die Zeilen von B16 bis B21, ohne die Zeile B19, auszufüllen. Bei der automatischen Bestimmung der Einkünfte aus Unternehmen ist in der Zeile B6 das Kästchen 1 anzukreuzen. Folgendes ist anzugeben: Spalte 2: Tätigkeitskode, entsprechend dem in der Erklärung für den Besteuerungszeitraum 1998 angegebenen Kode; Spalten 3, 4 und 5: eventuelle Kodes anderer Tätigkeiten mit gesonderter Buchführung Die Zeile B7 muss ausschließlich von Subjekten ausgefüllt werden, die die Methode zur Bestimmung des höheren Erlöses laut Art. 4 des M.D. anwenden. In den Spalten 1, 2, 3 und 4 sind die einheitlichen Gruppen in Bezug auf die in den Spalten 2, 3, 4 und 5 der Zeile B6 angegebenen Tätigkeiten aufzuführen, entnommen aus den Anlagen A und B desselben Dekrets, die auf den Webseiten und konsultierbar sind. Bei automatischer Abfindung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist in der Zeile B8 das Kästchen 1 anzukreuzen. Folgendes ist anzugeben: Spalte 2: Tätigkeitskode, entsprechend dem in der Erklärung für den Besteuerungszeitraum 1998 angegebenen Kode; Spalten 3, 4 und 5: Kodes eventueller anderer Tätigkeiten. Die Zeile B9 ist ausschließlich von Subjekten auszufüllen, die die Methode zur Abfindung der höheren Vergütungen laut Art. 4 des M.D. anwenden. In den Spalten 1, 2, 3 und 4 sind die einheitlichen Gruppen in Bezug auf die in den Spalten 2, 3, 4 und 5 der Zeile B8 angegebenen Tätigkeiten aufzuführen, entnommen aus den Anlagen A und B desselben Dekrets. In der Zeile B10 sind die Kästchen anzukreuzen, die den für die Ermittlung der höheren Erlöse und/oder Vergütungen zum Zweck der automatischen Abfindung durch Selbstberechnung angewandte Methoden entsprechen. 6

7 Dabei gilt Folgendes: Das Kästchen 1 Fachstudien ist von den Subjekten anzukreuzen, die die höheren Erlöse mit Hilfe der Software GE.RI.CO gemäß den Vorschriften des Art. 2 des M.D. ermitteln. Das Kästchen 2 Parameter ist von den Subjekten anzukreuzen, die die höheren Erlöse und/oder Vergütungen mit Hilfe der Software Parametri gemäß den Vorschriften des Art. 3 des M.D. ermitteln. Das Kästchen 3 Rentabilitätstabellen ist von den Subjekten anzukreuzen, auf die die Fachstudien und Parameter nicht anwendbar sind und die die höheren Erlöse und/oder Vergütungen gemäß den Vorschriften des Art. 4 des M.D. ermitteln. Dieses Kästchen ist ebenfalls von den natürlichen Personen anzukreuzen, die Einkünfte aus Unternehmen oder aus selbstständiger Arbeit auf der Grundlage der Vorschriften des Art. 3 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 pauschal ermittelt haben. In der Zeile B11 haben die Subjekte, die die Methode Fachstudien anwenden, folgendes anzugeben: Spalte 1: Kode der angewandten Fachstudie; Spalten 2, 3 und 4: Kodes eventueller zusätzlicher angewandter Studien. Die Zeile B12 ist von den Subjekten auszufüllen, die sich im Hinblick auf die Fachstudien oder Parameter als angemessen erweisen. Insbesondere haben die Steuerzahler folgendes anzukreuzen: Kästchen 1: wenn sie Einkünften aus Unternehmen beziehen und Erlöse (ebenfalls infolge von Angleichung) erklärt haben, deren Höhe mindestens dem von der Anwendung GE.RI.CO. berechneten Bezugswert entspricht; Kästchen 2: wenn sie Einkünfte aus Unternehmen beziehen und Erlöse (ebenfalls infolge von Angleichung) erklärt haben, deren Höhe mindestens dem auf der Grundlage der Parameter ermittelten Wert entspricht, vermindert um den Angleichungsfaktor; Kästchen 3: wenn sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen und Vergütungen (ebenfalls infolge von Angleichung) erklärt haben, deren Höhe mindestens dem auf der Grundlage der Parameter ermittelten Wert entspricht, vermindert um den Angleichungsfaktor. In der Zeile B13 haben die Steuerzahler, die Unternehmenstätigkeiten ausführen, die Methode der Fachstudien angewendet haben und bei denen die Software GE.RI.CO. keine Anomalien in Bezug auf die Wirtschaftskohärenzindexe erfasst hat, das Kästchen 1 anzukreuzen. In der Zeile B14 ist anzukreuzen: Kästchen 1: wenn in der Erklärung Gründe für den Ausschluss der Anwendung der Fachstudien angegeben wurden. Kästchen 2: wenn in der Erklärung Gründe für den Ausschluss der Anwendung der Parameter angegeben wurden. In der Zeile B15 ist das Kästchen 1 anzukreuzen, wenn in der Erklärung Ausschlussgründe für die Nichtanwendbarkeit der Fachstudien angegeben wurden. Bei der Bestimmung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften ist in der Zeile B16 das Kästchen 1 anzukreuzen. In den Zeilen B17 und B18, Spalten 1 und 2 sind die Steuernummern der beteiligten Gesellschaften oder Vereinigungen sowie der Inhaber von Familienunternehmen oder von gemeinschaftlich von Ehepartnern geführten Betrieben anzugeben. In der Zeile B19 ist die Summe der höheren Erlöse und/oder Vergütungen aufzuführen, die durch die Anwendung der in Zeile B10 angegebenen Methoden ermittelt wurden, jedoch nicht unter den vom Gesetz für jede Art von Einkommen vorgesehenen Mindestbeträgen in Höhe von 600 Euro für natürliche Personen und in Höhe von Euro für andere Subjekte. Wenn die Abfindung vom Inhaber des Familienunternehmens oder des von Ehegatten gemeinsam geführten Betriebs ausgeführt wird, wird die Angleichung des höheren Erlöses an den oben genannten Mindestbetrag in Höhe von 600 Euro ausschließlich von diesem Subjekt vorgenommen; in diesem Fall ist in der Zeile B19 die Differenz zwischen den höheren Mindesterlösen (600 Euro) und dem Anteil anzugeben, der zum Zweck der automatischen Abfindung der entsprechenden Einkünfte aus Beteiligung den Mitarbeitern oder dem Ehegatten lediglich hinsichtlich der höheren Erlöse anzurechnen ist, die auf der Grundlage der in Zeile B10 angegebenen Methode ermittelt wurden. Die Zeile B20 ist lediglich von den Subjekten auszufüllen, die das Kästchen 1 der Zeile B16 angekreuzt und/oder die Zeile B19 ausgefüllt haben. Bei Geschäftsverlusten oder bei Verlustvortrag aus vorhergehenden Besteuerungszeiträumen, die in der Erklärung in Abzug gebracht wurden, sind die mit den Verlusten kompensierten Einkommenselemente anzugeben. Diese Elemente stellen eine Steigerung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art 5 Absatz 3 des MD dar. 7

8 In der Zeile B21 haben die Steuerzahler, die gemeinschaftlich erzielte Einkünfte abfinden, die Höhe der diesen anzurechnenden höheren Einkünfte auf der Grundlage der von den beteiligten Subjekten vorgenommenen automatischen Abfindung anzugeben. TEIL FÜR DIE BERECHNUNG DER HÖHEREN STEUERN In diesem Teil sind die Daten hinsichtlich der Berechnung der gemäß Art. 5 des D.M. ermittelten höheren Steuern anzugeben. In der Zeile B22 IRPEF ist anzugeben: Spalte 3: höhere IRPEF-, Steuergrundlage entsprechend der Summe der in den Zeilen B19, B20 und B21 angegebenen Beträge; Spalte 4: höhere zu zahlende Steuer, entsprechend der Differenz zwischen der Bruttosteuer mit ordentlicher Ermittlung, berechnet durch die Anwendung der gültigen Steuersätze auf das neu bestimmte steuerpflichtige Einkommen (erklärtes steuerpflichtiges Einkommen mit ordentlicher Besteuerung, erhöht um den Betrag aus Spalte 3 der Zeile B22) und der mit ordentlicher Ermittlung erklärten Bruttosteuer. In der Zeile B23 Regionale Zusatzsteuer ist anzugeben: Spalte 1: Kode der Region des Wohnsitzes zum 31. Dezember 1998 (siehe die am Ende der Anleitungen aufgeführte Tabelle D); Spalte 2: im Besteuerungszeitraum 1998 geltender Steuersatz der regionalen IRPEF-Zusatzsteuer Spalte 3: höhere Steuergrundlage, entsprechend der Summe der in den Zeilen B19, B20 und B21 angegebenen Beträge; Spalte 4: höhere regionale Zusatzsteuer, ermittelt durch die Anwendung des in Spalte 2 aufgeführten Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In der Zeile B24 IRPEG ist anzugeben: Spalte 2: im Besteuerungszeitraum 1998 geltender Steuersatz der Steuer auf juristische Personen; Spalte 3: höhere Steuergrundlage IRPEG, entsprechend der Summe der in den Zeilen B19 und B20 angegebenen Beträge; Spalte 4: höhere Steuer auf das Einkommen juristischer Personen, ermittelt durch die Anwendung des in der Spalte 2 aufgeführten Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In der Zeile B25 IRAP ist anzugeben: Spalte 1: Kode der vorwiegenden Region. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die IRAP Steuer unter vorwiegender Region diejenige zu verstehen ist, in der der größte Nettoproduktionswert erzielt wurde; Spalte 2: im Besteuerungszeitraum 1998 geltender IRAP Steuersatz; Spalte 3: höhere IRAP Steuergrundlage, entsprechend den in Zeile B19 angegebenen höheren Erlösen oder Vergütungen. Für Inhaber von Familienunternehmen oder gemeinsam von Ehepartnern geführten Betrieben, beläuft sich die höhere IRAP Steuergrundlage auf die gesamten höheren Erlöse vor Abzug des Anteils, der zum Zweck der automatischen Abfindung der entsprechenden Einkünfte aus Beteiligung den Mitarbeitern oder dem Ehegatten anzurechnen ist; Spalte 4: höhere Regionalsteuer auf die Produktionstätigkeiten, ermittelt durch die Anwendung des in Spalte 2 angegebenen Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In der Zeile B26 MwSt ist anzugeben: Spalte 2: mittlerer Mehrwertsteuersatz, ersichtlich aus dem nachfolgenden Verhältnis auf der Grundlage der in Zeile B5 enthaltenen Daten: MwSt. steuerpflichtige Geschäfte (Sp. 5) + MwSt. SIAE (Sp. 4) andere MwSt. (Sp. 3) Mittlerer Steuersatz = Geschäftsumsatz (Sp. 1) + andere Mehrwertsteuergeschäftsvorfälle (Sp. 2) Spalte 3: höhere Mehrwertsteuergrundlage, entsprechend dem in Zeile B19 angegebenen Betrag. Für Inhaber von Familienunternehmen oder gemeinsam von Ehepartnern geführten Betrieben, beläuft sich die höhere Mehrwertsteuergrundlage auf die gesamten höheren Erlöse vor Abzug der Anteile, die zum Zweck der automatischen Bestimmung der entsprechenden Einkünfte aus Beteiligung, den Mitarbeitern oder dem Ehegatten anzurechnen sind. Spalte 4: höhere Mehrwertsteuer, errechnet durch die Anwendung des in Spalte 2 angegebenen mittleren Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In Zeile B27 ist die Summe der in Spalte 4 der Zeilen von B22 bis B26 angegebenen Beträge aufzuführen. 8

9 TEIL DER VOR- UND FÜRSORGEBEITRÄGE Dieser Teil muss von den natürlichen Personen ausgefüllt werden, in Bezug auf die die Abfindung der (ebenfalls gemeinschaftlich erzielten) Einkünfte aus Unternehmen oder aus selbstständiger Arbeit im Hinblick auf die Beiträge auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften des Art. 7 Absatz 9 des Gesetzes erheblich ist. Diesbezüglich gilt Folgendes: Für die Berechnung der Vor- und Fürsorgebeiträge ist die automatische Abfindung in einem Maß von 60% erheblich hinsichtlich des Anteils, der das Mindesteinkommen überschreitet, oder hinsichtlich des Anteils, der das erklärte Einkommen überschreitet, wenn dieses höher ist als das Mindesteinkommen und keine Zinsen und Strafgebühren anfallen; Die höheren anfallenden Beiträge sind gemäß den von den einzelnen Körperschaften, Kassen oder Anstalten im Bereich Vor- und Fürsorge vorgesehenen ordentlichen Modalitäten einzuzahlen. In den Zeilen von B28 bis B32 ist anzugeben: Spalte 1: Steuernummer der Körperschaft oder der Kasse oder der Anstalt im Bereich Vorund Fürsorge; Das Kästchen 2 Mehrfachpositionen ist vom Inhaber von Familienunternehmen oder von gemeinsam von Ehegatten nicht in gesellschaftlicher Form geführten Betrieben, sowie von Subjekten anzukreuzen, die gleichzeitig bei mehreren Vor- bzw. Fürsorgeanstalten eingetragen sind. Spalte 3: höhere Beitragsgrundlage; Spalte 4: höhere Beiträge, die auf der Grundlage der für das Jahr 1998 geltenden Sätze ermittelt wurden. 4. ÜBERSICHT C BESTEUERUNGSZEITRAUM 1999 Die Übersicht besteht aus folgenden vier Teilen: Elemente für die Selbstberechnung Abgefundene Einkünfte und angewandte Methoden Berechnung der höheren Steuern Vor- und Fürsorgebeiträge TEIL DER ELEMENTE FÜR DIE SELBSTBERECHNUNG In diesem Teil sind die auf das Jahr 1999 bezogenen Daten anzugeben, die vom Steuerzahler für die Selbstberechnung der durch die Bestimmung fälligen Beträge verwendet wurden. Die Steuerzahler, die ausschließlich gemeinschaftlich erzielte Einkünfte auf der Grundlage der Mitteilung der beteiligten Subjekte abfinden, müssen lediglich die Zeile C3 ausfüllen. In der Zeile C1 müssen die Subjekte, die Einkünfte aus Unternehmen ermitteln, Folgendes angeben; Spalte 1: erklärte Erlös, einschließlich der eventuellen Beträge, die zur Angleichung an die Ergebnisse der Fachstudien und der Parameter angegeben wurden. Bei der Ausübung von mehreren Tätigkeiten ist bei gesonderter Rechnungsführung der Gesamtbetrag der Erlöse anzugeben. Spalte 2: eventueller zum Zweck der Angleichung erklärter Betrag; Spalte 3: erklärte Gesamteinkünfte, lediglich in Bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Fachstudien und die Parameter keine Anwendung finden und für welche die Methoden zur Ermittlung des höheren Erlöses auf der Grundlage der Rentabilitätstabellen laut Art 4 des M.D. angewendet wurden. In der Zeile C2 haben die Subjekte, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit durch die Ausübung von künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeiten bestimmen, Folgendes anzugeben: Spalte 1: erklärte Vergütungen, einschließlich der eventuellen Beträge, die zur Angleichung an die Ergebnisse der Parameter angegeben wurden. Spalte 2: eventueller zum Zweck der Angleichung erklärter Betrag. Spalte 3: erklärte Gesamteinkünfte, lediglich in Bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Parameter keine Anwendung finden und für welche die Methoden zur Ermittlung der höheren Vergütungen auf der Grundlage der Rentabilitätstabellen laut Art. 4 des M.D. angewendet wurden. In der Zeile C3 ist Folgendes anzugeben: Spalte 1: ordentlich besteuertes steuerpflichtiges, für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen erklärtes Einkommen Spalte 2: erklärte Bruttosteuer hinsichtlich des in der Spalte 1 angegebenen Einkommens. In der Zeile C4 ist das Kästchen nicht besteuerbar nur von den Steuerzahlern anzukreuzen, die von der Verpflichtung der Einreichung der Mehrwertsteuererklärung enthoben sind, da sie ausschließlich steuerfreie Geschäfte aufgeführt haben (Art. 8 Absatz 1 Satz 4 D.P.R. Nr. 322/1998). Da keine Mehrwertsteuer auf den höheren Erlös und die höheren Vergütungen laut Zeile C19 anfällt, müssen diese Steuerzahler demzufolge die nachfolgende Zeile C5 nicht ausfüllen. 9

10 In Zeile C5 ist anzugeben: Spalte 1 Geschäftsumsatz : für die Mehrwertsteuer erklärter Geschäftsumsatz. Spalte 2 Andere mehrwertsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle : Höhe der anderen eventuellen durchgeführten Geschäfte, die den für die Einkommensteuer erklärten Erlös erzeugten und gemäß D.P.R. Nr. 633/1972 unter die folgenden Kategorien fallen: Steuerpflichtige Geschäfte SIAE (Art. 74 Absatz 6); Geschäfte, die vom Erlass laut Art 36bis des besagten D.P.R. betroffen sind; nicht mehrwertsteuerpflichtige Geschäfte laut Art. 2 letzter Absatz, 3, Absatz 4, 7 und 74 Absatz 1; Spalte 3: Andere MwSt : Steuer in Bezug auf eventuelle Veräußerungen von abschreibbaren Gütern und auf interne Übertragungen sowie die pauschal abzugsfähige Steuer (MwSt-Sonderregelungen und besagter Art. 74 Absatz 6). Spalte 4: MwSt. S.I.A.E. : Steuer in Bezug auf eventuelle Geschäfte laut Art. 74 Absatz 6 D.P.R. Nr. 633/1972 vor Abzug der Absetzbeträ ge; Spalte 5: MwSt. auf steuerpflichtige Geschäftsvorfälle : erklärte Steuer in Bezug auf steuerpflichtige Geschäfte. TEIL DER ABGEFUNDENEN EINKÜNFTE UND ANGEWANDTE METHODEN In diesem Teil sind die Daten in Bezug auf die die Bestimmung betreffenden Einkünfte aufzuführen sowie die für die Ermittlung der höheren Erlöse und Vergütungen angewandten Methoden. Die natürlichen Personen, die auf der Grundlage der Mitteilung der beteiligten Subjekte ausschließlich gemeinschaftlich erzielte Einkünfte bestimmen, haben lediglich die Zeilen von C16 bis C21, ohne Zeile C19 auszufüllen. Bei der automatischen Bestimmung der Einkünfte aus Unternehmen ist in der Zeile C6 das Kästchen 1 anzukreuzen. Folgendes ist anzugeben: Spalte 2: Tätigkeitskode, entsprechend dem in der Erklärung für den Besteuerungszeitraum 1999 angegebenen Kode; Spalten 3, 4 und 5: eventuelle Kodes anderer Tätigkeiten mit gesonderter Buchführung. Die Zeile C7 muss ausschließlich von Subjekten ausgefüllt werden, die die Methode zur Bestimmung des höheren Erlöses laut Art. 4 des M.D. anwenden. In den Spalten 1, 2, 3 und 4 sind die einheitlichen Gruppen in Bezug auf die in den Spalten 2, 3, 4 und 5 der Zeile C6 angegebenen Tätigkeiten aufzuführen, entnommen aus den Anlagen A und B desselben Dekrets, die auf den Webseiten und zur Konsultation zur Verfügung stehen. Bei automatischer Bestimmung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist in der Zeile C8 ist das Kästchen 1 anzukreuzen. Folgendes ist anzugeben: Spalte 2: Tätigkeitskode, entsprechend dem in der Erklärung für den Besteuerungszeitraum 1999 angegebenen Kode. Spalten 3, 4 und 5: Kodes eventueller anderer Tätigkeiten. Die Zeile C9 ist ausschließlich von Subjekten auszufüllen, die die Methode zur Bestimmung der höheren Vergütungen laut Art. 4 des M.D. anwenden. In den Spalten 1, 2, 3 und 4 sind die einheitlichen Gruppen in Bezug auf die in den Spalten 2, 3, 4 und 5 der Zeile C8 angegebenen Tätigkeiten aufzuführen, entnommen aus den Anlagen A und B desselben Dekretes. In der Zeile C10 sind die Kästchen anzukreuzen, die den für die Ermittlung der höheren Erlöse und/oder Vergütungen zum Zweck der automatischen Bestimmung durch Selbstberechnung angewendeten Methoden entsprechen. Diesbezüglich gilt Folgendes: Das Kästchen 1 Fachstudien ist von den Subjekten anzukreuzen, die die höheren Erlöse mit Hilfe der Software GE.RI.CO gemäß den Vorschriften des Art. 2 des M.D. ermitteln. Das Kästchen 2 Parameter ist von den Subjekten anzukreuzen, die die höheren Erlöse und/oder Vergütungen mit Hilfe der Software Parametri gemäß den Vorschriften des Art. 3 des MD ermitteln. Das Kästchen 3 Rentabilitätstabellen ist von den Subjekten anzukreuzen, auf die die Fachstudien und Parameter nicht anwendbar sind und die die höheren Erlöse und/oder Vergütungen gemäß den Vorschriften des Art. 4 des MD ermitteln. 10

11 Dieses Kästchen ist ebenfalls von den natürlichen Personen anzukreuzen, die Einkünfte aus Unternehmen oder aus selbstständiger Arbeit auf der Grundlage der Vorschriften des Art. 3 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 pauschal ermittelt haben. In der Zeile C11 haben die Subjekte, die die Methode Fachstudien anwenden, folgendes anzugeben: Spalte 1: Kode der angewandten Fachstudie; Spalten 2, 3 und 4: Kodes eventueller zusätzlicher angewandter Studien. Die Zeile C12 ist von den Subjekten auszufüllen, die sich im Hinblick auf die Fachstudien oder Parameter als angemessen erweisen. Insbesondere haben die Steuerzahler anzukreuzen: Kästchen 1: wenn sie Einkünften aus Unternehmen beziehen und Erlöse (ebenfalls infolge von Angleichung) erklärt haben, deren Höhe mindestens dem von der Anwendung GE.RI.CO berechneten Bezugswert entspricht; Kästchen 2: wenn sie Einkünften aus Unternehmen beziehen und Erlöse (ebenfalls infolge von Angleichung) erklärt haben, deren Höhe mindestens dem auf der Grundlage der Parameter ermittelten Wert entspricht, vermindert um den Angleichungsfaktor; Kästchen 3: wenn sie Einkünften aus selbstständiger Arbeit beziehen und Vergütungen (ebenfalls infolge von Angleichung) erklärt haben, deren Höhe mindestens dem auf der Grundlage der Parameter ermittelten Wert entspricht, vermindert um den Angleichungsfaktor. In der Zeile C13 haben die Steuerzahler, die Unternehmenstätigkeiten ausführen, die Methode der Fachstudien angewandt haben und bei denen die Software GE.RI.CO. keine Anomalien in Bezug auf den Wirtschaftskohärenzindex erfasst hat, das Kästchen 1 anzukreuzen. In der Zeile C14 ist folgendes anzukreuzen: Kästchen 1: wenn in der Erklärung Gründe für den Ausschluss der Anwendung der Fachstudien angegeben wurden; Kästchen 2: wenn in der Erklärung Gründe für den Ausschluss der Anwendung der Parameter angegeben wurden. In der Zeile C15 ist das Kästchen 1 anzukreuzen, wenn in der Erklärung Ausschlussgründe für die Nichtanwendbarkeit der Fachstudien angegeben wurden. Bei der Abfindung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften ist in der Zeile C16 das Kästchen 1 anzukreuzen. In den Zeilen C17 und C18, Spalten 1 und 2 sind die Steuernummern der beteiligten Gesellschaften oder Vereinigungen sowie der Inhaber von Familienunternehmen oder von gemeinschaftlich von Ehepartnern geführten Betrieben anzugeben. In der Zeile C19 ist die Summe der höheren Erlöse und/oder Vergütungen aufzuführen, die durch die Anwendung der in Zeile C10 angegebenen Methoden ermittelt wurde, jedoch nicht unter den vom Gesetz für jede Art von Einkommen vorgesehenen Mindestbeträgen in Höhe von 600 Euro für natürliche Personen und in Höhe von Euro für andere Subjekte. Wenn die Abfindung vom Inhaber des Familienunternehmens oder des von gemeinsam von Ehegatten geführten Betriebs ausgeführt wird, wird die Angleichung des höheren Erlöses an den oben genannten Mindestbetrag in Höhe von 600 Euro ausschließlich von diesem Subjekt vorgenommen; in diesem Fall ist in der Zeile C19 die Differenz zwischen den höheren Mindesterlösen (600 Euro) und dem Anteil anzugeben, der zum Zweck der automatischen Bestimmung der entsprechenden Einkünfte aus Beteiligung den Mitarbeitern oder dem Ehegatten lediglich hinsichtlich der höheren Erlöse anzurechnen ist, die auf Grundlage der in Zeile C10 angegebenen Methode ermitteltet wurden. Die Zeile C20 ist lediglich von den Subjekten auszufüllen, die das Kästchen 1 der Zeile C16 angekreuzt und/oder die Zeile C19 ausgefüllt haben. Bei Geschäftsverlusten oder bei Verlustvortrag aus vorhergehenden Besteuerungszeiträumen, die in der Erklärung in Abzug gebracht wurden, sind die mit den Verlusten kompensierten Einkommenselemente anzugeben. Diese Elemente stellen eine Steigerung der Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art 5 Absatz 3 des M.D. dar. In der Zeile C21 haben die Steuerzahler, die gemeinschaftlich erzielte Einkünfte bestimmen, die Höhe der diesen anzurechnenden höheren Einkünfte auf der Grundlage der von den beteiligten Subjekten vorgenommenen automatischen Abfindung anzugeben. TEIL FÜR DIE BERECHNUNG DER HÖHEREN STEUERN In diesem Teil sind die Daten hinsichtlich der Berechnung der gemäß Art. 5 des D.M. ermittelten höheren Steuern anzugeben. 11

12 In der Zeile C22 IRPEF ist anzugeben: Spalte 3: höhere Steuergrundlage IRPEF, entsprechend der Summe der in den Zeilen C19, C20 und C21 angegebenen Beträge. Spalte 4: höhere zu zahlende Steuer, entsprechend der Differenz zwischen der Bruttosteuer mit ordentlicher Ermittlung, berechnet durch die Anwendung der gültigen Steuersätze auf das neu bestimmte steuerpflichtige Einkommen (erklärtes steuerpflichtiges Einkommen mit ordentlicher Besteuerung, erhöht um den Betrag aus Spalte 3 der Zeile C22) und der mit ordentlicher Ermittlung erklärten Bruttosteuer. In der Zeile C23 Regionale Zusatzsteuer ist anzugeben: Spalte 1: Kode der Region des Wohnsitzes zum 31. Dezember 1999 (siehe am Ende der Anleitungen aufgeführte Tabelle D); Spalte 2: im Besteuerungszeitraum 1999 geltender Steuersatz der regionalen IRPEF-Zusatzsteuer; Spalte 3: höhere Steuergrundlage, entsprechend der Summe der in den Zeilen C19, C20 und C21 angegebenen Beträge; Spalte 4: höhere regionale Zusatzsteuer, ermittelt durch die Anwendung des in Spalte 2 aufgeführten Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In der Zeile C24 Kommunale Zusatzsteuer ist folgendes anzugeben: Spalte 1: Katasterkode der Wohngemeinde zum 31. Dezember 1999 (siehe dem Vordruck UNICO/2000 natürliche Personen Teil 1 beiliegende Tabelle); Spalte 2: im Besteuerungszeitraum 1999 geltender Steuersatz der kommunalen IRPEF- Zusatzsteuer; Spalte 3: höhere Steuergrundlage, entsprechend der Summe der in den Zeilen C19, C20 und C21 angegebenen Beträge; Spalte 4: höhere kommunale Zusatzsteuer, ermittelt durch die Anwendung des in Spalte 2 aufgeführten Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In der Zeile C25 IRPEG ist anzugeben: Spalte 2: im Besteuerungszeitraum 1999 geltender Steuersatz der Steuer auf juristische Personen; Spalte 3: höhere Steuergrundlage IRPEG, entsprechend der Summe der in den Zeilen C19 und C20 angegebenen Beträge; Spalte 4: höhere Steuer auf das Einkommen juristischer Personen, ermittelt durch die Anwendung des in der Spalte 2 aufgeführten Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In der Zeile C26 IRAP ist anzugeben: Spalte 1: Kode der vorwiegenden Region. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Steuer IRAP unter vorwiegender Region diejenige zu verstehen ist, in der der größte Nettoproduktionswert erzielt wurde; Spalte 2: im Besteuerungszeitraum 1999 geltender Steuersatz IRAP; Spalte 3: höhere Steuergrundlage IRAP, entsprechend den in Zeile C19 angegebenen höheren Erlösen oder Vergütungen. Für Inhaber von Familienunternehmen oder gemeinsam von Ehepartnern geführten Betrieben beläuft sich die höhere Steuergrundlage IRAP auf die gesamten höheren Erlöse vor Abzug des Anteils, der zum Zweck der automatischen Bestimmung der entsprechenden Einkünfte aus Beteiligung den Mitarbeitern oder dem Ehegatten anzurechnen ist; Spalte 4: höhere Regionalsteuer auf die Produktionstätigkeiten, ermittelt durch die Anwendung des in Spalte 2 angegebenen Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In der Zeile C27 MwSt. ist anzugeben: Spalte 2: mittlerer Mehrwertsteuersatz, ersichtlich aus dem nachfolgenden Verhältnis auf der Grundlage der in Zeile C5 enthaltenen Daten: Mittlerer Steuersatz = MwSt steuerpflichtige Geschäfte (Sp. 5) + MwSt. SIAE (Sp. 4) andere MwSt. (Sp. 3) Geschäftsumsatz (Sp. 1) + andere Mehrwertsteuergeschäftsvorfälle (Sp. 2) Spalte 3: höhere Mehrwertsteuergrundlage, entsprechend dem in Zeile C19 angegebenen Betrag. Für Inhaber von Familienunternehmen oder gemeinsam von Ehepartnern geführten Betrieben beläuft sich die höhere Mehrwertsteuergrundlage auf die gesamten höheren Erlöse vor Abzug der Anteile, die zum Zweck der automatischen Bestimmung der entsprechenden Einkünfte aus Beteiligung den Mitarbeitern oder dem Ehegatten anzurechnen sind; Spalte 4: höhere Mehrwertsteuer, errechnet durch die Anwendung des in Spalte 2 angegebenen mittleren Steuersatzes auf die höhere Steuergrundlage aus Spalte 3. In Zeile C28 ist die Summe der in Spalte 4 der Zeilen von C22 bis C27 angegebenen Beträge aufzuführen. 12

13 TEIL DER VOR- UND FÜRSORGEBEITRÄGE Dieser Teil muss von den natürlichen Personen ausgefüllt werden, in Bezug auf die die Bestimmung der (ebenfalls gemeinschaftlich erzielten) Einkünfte aus Unternehmen oder aus selbstständiger Arbeit im Hinblick auf die Beiträge auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften des Art. 7 Absatz 9 des Gesetzes erheblich ist. Diesbezüglich gilt Folgendes: Für die Berechnung der Vor- und Fürsorgebeiträge ist die automatische Abfindung in einem Maß von 60% erheblich hinsichtlich des Anteils, der das Mindesteinkommen überschreitet, oder hinsichtlich des Teils, der das erklärte Einkommen überschreitet, wenn dieses höher ist als das Mindesteinkommen und keine Zinsen oder Strafgebühren anfallen; Die höheren anfallenden Beiträge sind gemäß den von den einzelnen Körperschaften, Kassen oder Anstalten im Bereich Vor- und Fürsorge vorgesehenen ordentlichen Methoden einzuzahlen. In den Zeilen von C29 bis C33 ist anzugeben: Spalte 1: Steuernummer der Körperschaft oder der Kasse oder der Anstalt im Bereich Vor- und Fürsorge Das Kästchen 2 Mehrfachpositionen ist vom Inhaber von Familienunternehmen oder gemeinsam von Ehegatten nicht in gesellschaftlicher Form geführten Betrieben sowie von Subjekten anzukreuzen, die gleichzeitig bei mehreren Vor- bzw. Fürsorgestellen eingetragen sind; Spalte 3: höhere Beitragsgrundlage; Spalte 4: höhere Beiträge, die auf der Grundlage der für das Jahr 1999 geltenden Sätze ermittelt wurden. 5. ÜBERSICHT C BESTEUERUNGSZEITRAUM 2000 Die Übersicht besteht aus folgenden vier Teilen: Elemente für die Selbstberechnung Abgefundene Einkünfte und angewandte Methoden Berechnung der höheren Steuern Vor- und Fürsorgebeiträge TEIL DER ELEMENTE FÜR DIE SELBSTBERECHNUNG In diesem Teil sind die auf das Jahr 2000 bezogenen Daten anzugeben, die vom Steuerzahler für die Selbstberechnung der durch die Abfindung fälligen Beträge verwendet wurden. Die Steuerzahler, die ausschließlich gemeinschaftlich erzielte Einkünfte auf der Grundlage der Mitteilung der beteiligten Subjekte bestimmen, müssen lediglich die Zeile D3 ausfüllen. In der Zeile D1 müssen die Subjekte, die Einkünfte aus Unternehmen ermitteln, folgendes angeben: Spalte 1: erklärte Erlöse, einschließlich der eventuellen Beträge, die zur Angleichung an die Ergebnisse der Fachstudien und der Parameter angegeben wurden. Bei der Ausübung von mehreren Tätigkeiten ist bei gesonderter Rechnungsführung der Gesamtbetrag der Erlöse anzugeben; Spalte 2: eventueller zum Zweck der Angleichung erklärter Betrag Spalte 3: erklärte Gesamteinkünfte, lediglich in Bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Fachstudien und die Parameter keine Anwendung finden und für welche die Methoden zur Ermittlung des höheren Erlöses auf der Grundlage der Rentabilitätstabellen laut Art 4 des M.D. angewandt wurden. In der Zeile D2 haben die Subjekte, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit durch die Ausübung von künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeiten bestimmen, anzugeben: Spalte 1: erklärte Vergütungen, einschließlich der eventuellen Beträge, die zur Angleichung an die Ergebnisse der Parameter angegeben wurden; Spalte 2: eventueller zum Zweck der Angleichung erklärter Betrag. Spalte 3: erklärte Gesamteinkünfte, lediglich in Bezug auf die ausgeübten Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Parameter keine Anwendung finden und für welche die Methoden zur Ermittlung der höheren Vergütungen auf der Grundlage der Rentabilitätstabellen laut Art. 4 des M.D. angewandt wurden. In der Zeile D3 ist anzugeben: Spalte 1: ordentlich besteuertes wie, für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen erklärtes Einkommen; Spalte 2: erklärte Bruttosteuer hinsichtlich des in der Spalte 1 angegebenen Einkommens. In der Zeile D4 ist das Kästchen Befreit nur von den Steuerzahlern anzukreuzen, die von der Verpflichtung der Einreichung der Mehrwertsteuererklärung enthoben sind, da sie ausschließlich steuerfreie Geschäfte aufgeführt haben (Art. 8 Absatz 1 Satz 4 D.P.R. Nr. 322/1998). Da keine Mehrwertsteuer auf den höheren Erlös und die höheren Vergütungen laut Zeile D19 anfällt, müssen diese Steuerzahler demzufolge die nachfolgende Zeile D5 nicht ausfüllen. 13

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