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1 Heute erhalten Sie den Newsletter Recht und Steuern. Der Newsletter enthält u. a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen oder Anregungen, Kritik oder Lob haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ihre Maureen Edelmann, Leiterin Recht und Steuern, Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht Bewerber muss Schwerbehinderung mitteilen Überwachung kranker Mitarbeiter 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Amtsniederlegung des Geschäftsführers: So vermeiden Sie Fehler Auskunftspflicht des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren 3. Steuerrecht Vorläufige Festsetzung der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierungen von Umsatzsteuer- Identifikationsnummern 4. Wettbewerbsrecht Irreführung Transparenzgebot Rabatteinschränkung muss durch Blickfang erfolgen 5. Internetrecht Fernabsatz; Anbieterkennzeichnung Angabe der Telefonnummer an falscher Stelle stellt keine Nichtangabe dar Händler kann Waren nach Widerruf abholen lassen 6. Veranstaltungshinweise Was tun, wenn mein Kunde wackelt? Tipps für Gläubiger und Schuldner Gespräch mit Staatsminister Dr. Thomas Schäfer zur geplanten Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs 7. IHK-Steuerinfo 1. Arbeitsrecht Bewerber muss Schwerbehinderung mitteilen Wenn ein Bewerber seine Schwerbehinderteneigenschaft bei der Bearbeitung seiner Bewerbung berücksichtigt haben möchte, muss er diese in seinem Bewerbungsschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf erwähnen. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Im vorliegenden Fall hat sich der schwerbehinderte Kläger (Grad der Behinderung 50) zwei Mal bei der Beklagten, die im öffentlichen Dienst tätig ist, beworben. Zum ersten Bewerbungsverfahren zog er die Schwerbehindertenvertretung hinzu, dennoch blieb er erfolglos. Wenig später bewarb er sich erneut und fügte der Bewerbung eine Anlage hinzu. Diese enthielt erst relativ am Ende eine Kopie des Behindertenausweises. Weder im Bewerbungsschreiben noch im Lebenslauf machte der Kläger auf seine Behinderung aufmerksam. Der Kläger wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und auch diese Bewerbung blieb erfolglos.

2 Der Kläger verlangte eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sah. Allerdings entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises nicht ausreichend sind. Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist in jeder einzelnen Bewerbung hinzuweisen. Im Sinne des SGB IX ist nicht die frühere Schwerbehinderteneigenschaft entscheidend, sondern die zum Zeitpunkt der Bewerbung. Schwerbehinderte Menschen können selbst entscheiden, ob sie durch die Angabe ihrer Beeinträchtigung den Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Beachte: Gemäß 71 Abs. 1 SGB IX sind private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 regelmäßigen Arbeitsplätzen verpflichtet, wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 115,00 bis 290,00 zahlen. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Verhältnis zum Staat, so dass schwerbehinderten Menschen aufgrund der Beschäftigungspflicht gemäß 71 SGB IX kein Recht auf Einstellung zusteht. (Urteil des BAG vom 18. September 2014, Az.: 8 AZR 759/13). Überwachung kranker Mitarbeiter Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Beschattung von krankgeschriebenen Arbeitnehmern durch einen Detektiv eingeschränkt. Nur wenn ein berechtigter Anlass für die Überwachung vorliegt, kann der Arbeitgeber einen Detektiv einschalten. Der verunsicherte Arbeitgeber darf erst dann private Ermittler zu Hilfe ziehen, wenn er einen konkreten, auf Tatsachen basierenden Verdacht einer gravierenden Pflichtverletzung hat. Dies können beispielsweise das Vortäuschen einer Krankheit oder ein Diebstahl im Betrieb sein. Wenn der Verdacht des Arbeitgebers nicht auf solchen Tatsachen beruht, ist die Überwachung rechtswidrig und der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Im konkreten Fall ging es darum, dass sich eine Sekretärin krankgemeldet hatte. Aufgrund seiner Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Krankschreibung engagierte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv. An paar Tagen spionierte dieser der Sekretärin nach und filmte diese auch bei Tätigkeiten wie beim Warten an einem Fußweg, beim Begrüßen eines Hundes und in einem Waschsalon, so das Bundesarbeitsgericht. Als die Frau davon erfuhr, fühlte sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht angegriffen und forderte Schmerzensgeld in Höhe von Sie argumentierte auch damit, dass sie aufgrund des Vorfalls erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitt, die ärztlicher Behandlung bedurften. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass zur Überwachung hatte und die Überwachung samt den Aufnahmen rechtswidrig waren. (Urteil des BAG vom 19. Februar 2015, Az.: 8 AZR 1007/13) Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihre Ansprechpartnerin ist Maureen Edelmann, Tel.: , maureen.edelmann@kassel.ihk.de. 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Amtsniederlegung des Geschäftsführers: So vermeiden Sie Fehler Als Geschäftsführer einer GmbH können Sie grundsätzlich jederzeit Ihr Amt niederlegen, ohne dass dies einer besonderen Form oder Frist bedarf. Bereiten Sie Ihre Amtsniederlegung allerdings nicht sorgfältig vor, kann das schwerwiegende Folgen haben. Nur wer selbst die erforderlichen Maßnahmen ergreift, kann verhindern, weiterhin als Geschäftsführer zu gelten. Die Niederlegung der Geschäftsführung ist grundsätzlich jederzeit, d. h. auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, möglich. Einzige Ausnahme: Sie dürfen Ihr Amt nicht zur Unzeit niederlegen und zum Beispiel im Falle einer bevorstehenden Insolvenz das sinkende Schiff verlassen.

3 Für eine wirksame Niederlegung ist es ausreichend, wenn Sie diese gegenüber einem Gesellschafter erklären. Aus Beweisgründen sollten Sie Ihre Niederlegung allerdings schriftlich dokumentieren. Damit Ihre Amtsniederlegung auch gegenüber Dritten wirksam wird, muss diese zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Dies sollten Sie bereits in die Wege leiten, solange Sie selbst noch als Geschäftsführer im Amt sind. Denn ein Geschäftsführer, der bereits wirksam sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr befugt, selbst die entsprechende Eintragung im Handelsregister anzumelden. Er ist dann davon abhängig, dass die Anmeldung durch die übrigen Geschäftsführer oder durch seinen Nachfolger erfolgt. Um die daraus resultierenden Unsicherheiten und Haftungsrisiken zu vermeiden, müssen Sie Ihre Amtsniederlegung lediglich aufschiebend bedingt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der eigenen Löschung im Handelsregister erklären. So haben Sie selbst die Möglichkeit, die entsprechende Anmeldung beim Notar beurkunden zu lassen und beim Registergericht einzureichen. Auskunftspflicht des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren Der Geschäftsführer einer GmbH ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens verpflichtet, über alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft Auskunft zur erteilen. Seine Mitwirkungspflichten sind dabei sehr weitgehend. Er muss also auch ohne besondere Nachfrage alle Ansprüche der GmbH sowohl gegen die Gesellschafter als auch gegen ihn persönlich offenbaren. In seinem Beschluss vom 5. März 2015 (Az.: IX ZB 62/14) entschied jetzt der Bundesgerichtshof, dass diese Auskunftsplicht allerdings auch Grenzen hat. Der Geschäftsführer muss daher seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit der Ansprüche der GmbH gegen ihn selbst nicht offenlegen. Ihre Fragen zum Firmenrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihre Ansprechpartnerin für das Firmenrecht ist Andrea Müller, Tel.: , Ihre Ansprechpartnerin für das Handels- und Gesellschaftsrecht ist Simone Kaiser-Dietrich, Tel.: , 3. Steuerrecht Vorläufige Festsetzung der Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12. März 2015 wurde bekannt gegeben, dass sämtliche Festsetzungen nach dem 31. Dezember 2008 zur Erbschafts-/Schenkungssteuer gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Abgabenordnung vorläufig durchzuführen sind. Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zur Erbschaftssteuer und die damit verbundene Neuregelung der Erbschaftssteuer bis zum 30. Juni Gleich lautende Erlasse zur vorläufigen Festsetzung der Erbschafts-/Schenkungssteuer vom Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierungen von Umsatzsteuer- Identifikationsnummern Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNrn.) vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird. Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei. Mitteilung auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern Ihre Fragen zum Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihre Ansprechpartnerin ist Kristin Mütze, Tel.: , muetze@kassel.ihk.de 4. Wettbewerbsrecht Irreführung Transparenzgebot Rabatteinschränkung muss durch Blickfang erfolgen

4 Nach einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg reicht es weder aus, Rabattangebote in einer Zeitschrift mit einem Sternchenhinweis mit Hinweistext auf anderen Seiten, noch mit einem Hinweis auf einer Internetseite einzuschränken (Urteil vom 23. Februar 2015, Az.: 12 O 105/14). Die Wettbewerbszentrale hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das mit 19 % Mehrwertsteuernachlass und weiteren Aktionen auf einer Zeitungsflappe geworben hatte. Lediglich über einen Sternchenhinweis erfolgte dann jedoch eine erhebliche Einschränkung, da z. B. bestimmte Marken von der Aktion ausgeschlossen waren. Alternativ erfolgte der Hinweis über die Internetseite des Anbieters. Das Gericht stellte fest, dass sowohl ein Verstoß gegen das Transparenzgebot als auch eine Irreführung ( 4 Nr. 4, 5 UWG) vorliegen. Da die Werbeaussage in erheblichem Umfang eingeschränkt werde, könne eine Irreführung nur dadurch ausgeschlossen werden, dass auf die Einschränkungen im Blickfang hingewiesen werde. Dies sei nicht der Fall, wenn der Verbraucher sich erst ins Internet begeben müsse. Es sei aber auch nicht der Fall, wenn erst mehrere Seiten in der Publikation weitergeblättert werden müsse, um die Information zu finden. Dies gelte umso mehr, als andere Hinweise direkt auf der Werbeseite aufgeführt seien und eine Information über die Einschränkungen ebenfalls auf dieser möglich gewesen wäre. Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: , straka@kassel.ihk.de 5. Internetrecht Fernabsatz; Anbieterkennzeichnung Angabe der Telefonnummer an falscher Stelle stellt keine Nichtangabe dar Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main kann kein Anspruch aus einer Unterlassungsverpflichtung hergeleitet werden, wenn der Verstoß ähnlich, aber nicht kerngleich ist (Beschluss vom 29. Januar 2015, Az.: 6 W 3/15). Die Beklagte, die über eine Internetplattform Uhren anbietet, war per gerichtlichen Beschluss zur Unterlassung der Verwendung von Widerrufsbelehrungen ohne Angabe einer Telefonnummer verpflichtet worden. In der Folgezeit verwendete die Beklagte eine Widerrufsbelehrung, die nach Ansicht der Klägerin die Telefonnummer an einer nicht mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmenden Stelle vorhielt, da die Angabe erst nach der Widerrufsbelehrung erfolgte. Aufgrund dessen wurde gegen die Beklagte auf Antrag der Klägerin ein Ordnungsgeld durch das Landgericht Gießen festgesetzt (Beschluss vom 12. August 2014, Az.: 2 O 311/14). Das Oberlandesgericht stellte nun fest, dass das Fehlen einer Telefonnummer und die Angabe an einer fehlerhaften Stelle nicht vergleichbar seien. Es läge somit kein kerngleicher Verstoß vor und das Ordnungsgeld sei somit zu Unrecht festgesetzt worden. Händler kann Waren nach Widerruf abholen lassen Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 13. November 2014, Az.: I-15 U 46/14) hat eine für Online-Händler unter mehreren Aspekten interessante Entscheidungen getroffen. Danach kann ein Onlinehändler den Kunden bitten, ein bestimmtes Rücksende-Verfahren zu nutzen. Auch die verbindliche Abholung der Ware ist möglich. Nur die Erstattung der Kunden-Gelder erst nach Erhalt der Ware durch den Händler bemängelten die Richter. Im Fall ging es um den Versand hochwertiger Uhren sowie Schmuck. Laut dem OLG kann der Kunde frei entscheiden, ob er der Bitte des Händlers nach Nutzung des Rücksendungs-Systems nachkommen will oder nicht. Eine solche AGB-Klausel sei daher zulässig. Die verbindliche Abholung der Ware sei ebenso zulässig. Diese Variante der Rücksendung sei explizit in der seit Juni 2014 geltenden Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen. Sie sei für den Kunden vorteilhafter. Die Richter störte auch nicht, dass der Kunde dabei sehr detaillierte Vorgaben erhielt (Nutzung Versandtasche, Mitteilung der Rücksendung, Versiegelung des Pakets und Übergabe in zweistündigem Zeitfenster an DHL). Dass die Erstattung erst nach Erhalt der Ware erfolgen solle, ging aber dann schließlich zu weit. Nach dem Gesetz bestehe nämlich keine Vorleistungspflicht des Kunden.

5 Unser Tipp: Wie so häufig muss man Vorsicht walten lassen, die Entscheidung zu stark zu verallgemeinern. Ob sich diese Ansichten durchsetzen werden, ist offen. Auch rechtfertigt wohl nur ein entsprechender Wert der Waren den wirtschaftlichen Aufwand der Abholung. Ihre Fragen zum Internetrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: , 6. Veranstaltungshinweise Was tun, wenn mein Kunde wackelt? Tipps für Gläubiger und Schuldner Bereits mehrere hundert insolvente klein- und mittelständische Unternehmen sind seit der Insolvenzrechtsreform in 2012 durch Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren gerettet worden. Insbesondere im Umgang mit Unternehmen in der Krise haben sich aber auch für Lieferanten neue Möglichkeiten aufgetan, das Krisenunternehmen wieder zu einem werthaltigen Kunden zu entwickeln. Die Veranstaltung zeigt auf, wie Gläubiger ihre Rechte in der Insolvenz des Kunden wahrnehmen und wie Sie sich gegen Insolvenzrisiken absichern können. Das Seminar hat bereits großen Anklang in anderen IHKn gefunden. Die IHK Kassel-Marburg lädt zu dieser Veranstaltung am Donnerstag, 28. Mai 2015, 15:00 bis 18:00 Uhr ein. Referenten sind Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht e.v. und Rechtsanwalt Robert Buchalik, Vorstand des Bundesverbandes der ESUG-Berater Deutschland. Daneben wird ein mittelständischer Unternehmer über seine Erfahrungen mit dem neuen Sanierungsverfahren berichten. Die Veranstaltung ist für IHK-Mitglieder kostenlos. Nichtmitglieder zahlen 50,00 Euro. Anmeldungen richten Sie bitte an: Sandy Benderoth-Blaut, Telefax: Gespräch mit Staatsminister Dr. Thomas Schäfer zur geplanten Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs Die Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg lädt Sie herzlich zu einem Vortrag von Herrn Staatsminister Dr. Thomas Schäfer, Hessischer Minister der Finanzen, ein, um mit ihm anschließend die geplanten Neuregelungen des kommunalen Finanzausgleichs diskutieren zu können. Der kommunale Finanzausgleich reguliert die angemessene Finanzausstattung der Landkreise sowie Städte und Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bis zum 31. Dezember 2015 muss nach den Vorgaben des Hessischen Staatsgerichtshofs eine Neuregelung getroffen werden, da das Gericht wesentliche Vorschriften des Finanzausgleichgesetzes mit der Verfassung des Landes Hessen für unvereinbar erklärt hatte. Die Neuregelungen des Finanzausgleichs sind auch für die nordhessische Wirtschaft von großer Bedeutung, da diese zu einer Erhöhung der Gewerbesteuer führen können. So ist zu erwarten, dass diverse Kommunen ihre Hebesätze auf das Niveau der Nivellierungshebesätze anheben werden, um im kommunalen Finanzausgleich keine Nachteile zu erfahren. Nutzen Sie die Chance, Staatsminister Dr. Thomas Schäfer Ihre Fragen zur Neuregelung zu stellen und diskutieren Sie mit ihm die geplanten Veränderungen. Bitte teilen Sie uns dazu bis spätestens 27. April 2015 mit, ob Sie an dem Gespräch teilnehmen möchten. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Termin: Donnerstag, 30. April 2015, 19:30 Uhr bis ca. 21:30 Uhr Ort: Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg, Sitzungssaal, 1. Stock, Kurfürstenstr. 9, Kassel Referent: Staatsminister Dr. Thomas Schäfer, Hessischer Minister der Finanzen Anmeldung bei: Stefanie Damm, Tel.: , Weitere Informationen finden Sie unter 7. Steuerinfo IHK-Steuerinfo April 2015

6 In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen: Die Bedürfnisprüfung sollte auf der Unternehmensebene durchgeführt werden! Bundesverfassungsgericht kündigt Entscheidungen für 2015 an Verwaltungsschreiben zu 9 Abs. 1 Nr. 3b) StromStG vom 23. März 2015 Hersteller von Manipulationssoftware für Registrierkassen haftet für hinterzogene Steuern Goldfinger Gesetzesänderung war überflüssig Kommunale Haushalte 2014 geringes Defizit durch Extrahaushalte Entwicklung der Länderhaushalte bis Februar 2015 Entwicklung der Steuereinnahmen bis Februar 2015 Schuldenquote Deutschlands im Sinkflug Bundeshaushalt 2016 und mittelfristige Finanzplanung bis 2019 Steuerbetrug und Steuervermeidung: Kommissar Moscovici stellt Transparenzpaket vor Rezensionen Die IHK-Steuerinfo April 2015 finden Sie unter:

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