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1 Heute erhalten Sie den Newsletter Recht und Steuern. Der Newsletter enthält u. a. aktuelle Informationen in den für Ihr Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten und hält Sie über neueste Entwicklungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen oder Anregungen, Kritik oder Lob haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Ihr Oskar Edelmann, Stellv. Hauptgeschäftsführer, Recht und Steuern - Justiziar, edelmann@kassel.ihk.de Inhaltsverzeichnis: 1. Arbeitsrecht BAG: Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers BAG: Befristung bei mittelbarer Vertretung eines Arbeitnehmers 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Die gerichtliche Bestellung von Ersatzaufsichtsratsmitgliedern ist eine Ermessensentscheidung 3. Steuerrecht Verdeckte Gewinnausschüttung durch Pensionszusagen bei Gesellschafter- Geschäftsführern Internet: Neue MwSt-Regelungen für elektronische Dienstleistungen und Hörbücher ab Wettbewerbsrecht BGH: Persönlichen Haftung von Geschäftsführern bei Wettbewerbsverstößen Impressumspflicht auf XING begründet keinen Unterlassungsanspruch 5. Internetrecht Ärger um deaktivierte Online-Shops 6. IHK-Steuerinfo 1. Arbeitsrecht BAG: Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20. März 2014, Az.: 2 AZR 565/12) hatte über die Kündigung eines alkoholkranken Mitarbeiters zu entscheiden. Der Sachverhalt ist wie oft in solchen Fällen recht lang und kann nur wesentlich gekürzt dargestellt werden. Auf dem Betriebsgelände eines Entsorgungsunternehmens war ein striktes Alkoholverbot angeordnet. Die Aufgabe des Mitarbeiters war es, angelieferten Schrott zu sortieren, zu reinigen und zu entsorgen. Hierzu kamen auch schwere Fahrzeuge zum Einsatz (Bagger, Gewicht: 35 Tonnen). Die Arbeiten waren teilweise im öffentlichen Straßenraum zu erbringen. Der Arbeitnehmer wurde im Januar 2010 stark alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen und wurde nach Hause geschickt. Auf eine später zurückgenommene erste Kündigung im Mai 2010 begann er eine Entziehungskur. Er brach diese aber nach 2 Monaten ab. Im Juli bis September 2010 fielen mehrere freiwillige Alkoholtests positiv aus und deshalb wurde er abgemahnt. Im Dezember verursachte der Arbeitnehmer einen Unfall mit einem Firmenfahrzeug. Im Januar 2011 ver-

2 weigerte er einen Alkoholtest. Außerdem forderte der Arbeitgeber erfolglos Nachweise über Art und Zeitraum einer zeitnahen Entziehungskur. Am 4. April 2011 kündigte der Arbeitgeber. Vom 15. April bis zum 26. April begab sich der Arbeitnehmer in eine stationäre Behandlung, aus der er arbeitsfähig entlassen wurde. Gegen die Kündigung führte er ins Feld, die Entziehungskur 2010 abgebrochen zu haben, weil er mit dem Krankengeld seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten können. Nach dem Urteil des BAG war die Kündigung wirksam. Entscheidend wurde auf die fehlende Therapiebereitschaft des alkoholkranken Arbeitnehmers hingewiesen. Ohne diese Bereitschaft bestehe nicht die Aussicht, dass die Abhängigkeit in absehbarer Zeit geheilt werden könne. Eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen könne auch ohne Fehlzeiten vorliegen, wenn die mangelnde Fähigkeit zur Abstinenz dazu führt, dass einschlägige Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet werden. Das BAG bezog sich auf die Wertungen der BG-Regeln zu 15 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschriften Grundsätze der Prävention, die den Alkoholkonsum beim Führen von Fahrzeugen unterbinden. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit war im Unternehmen nicht vorhanden. BAG: Befristung bei mittelbarer Vertretung eines Arbeitnehmers Bei einem befristeten Arbeitsvertrag zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Vertretungsgrund darlegen. Wenn ein Arbeitnehmer nicht direkt sondern mittelbar vertreten werden soll, muss der Arbeitgeber die gesamte Vertretungskette darlegen können. Dies sind beispielsweise die Fälle in denen D wegen der Vertretung des Arbeitnehmers A eingestellt wird. Tatsächlich wird die Position des A aber direkt von B und die Position des B von C wahrgenommen. D wird auf der Position des C beschäftigt und steht damit am Ende einer Vertretungskette. Diese Darlegungslast bestätigte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. November 2013 (Az.: 7 AZR 96/12). Daher ist Arbeitgebern zu empfehlen diese Umstände lückenlos zu dokumentieren. Das Urteil spricht noch einen weiteren wichtigen Punkt an: Steht beim Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages fest, dass der Arbeitnehmer A nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, wird auch der Befristungsgrund in Frage gestellt wird. Auch hier sollten Arbeitgeber also ebenfalls besondere Sorgfalt an den Tag legen. Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihr Ansprechpartner ist Manuel Benz, Tel.: , benz@kassel.ihk.de 2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht Die gerichtliche Bestellung von Ersatzaufsichtsratsmitgliedern ist eine Ermessensentscheidung Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Februar 2014 (Az.: 8 W 2/14) ist das Registergericht bei der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Es kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Der Aufsichtsrat der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Aktiengesellschaft besteht aus 20 Mitgliedern. Dabei werden 10 Mitglieder von den Anteilseignern und 10 Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt. Am 12. September 2013 legten zwei Mitglieder, die der Anteilseignerseite zugehörten ihre Ämter mit sofortiger Wirkung nieder. Der Vorstand beantragte daraufhin zwei von ihm ausgewählte Personen zeitlich befristet zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Daneben stellte aber auch die größte Einzelaktionärin den Antrag, zwei andere von ihr ausgewählte Personen zu Ersatzaufsichtsratsmitgliedern zu bestellen.

3 Grundsätzlich werden Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt. Gehören dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder an als vorgeschrieben, kann das Registergericht auf Antrag Ersatzmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung bestimmen. Das Oberlandesgericht betont in seiner Entscheidung, dass das Registergericht sich bei der Entscheidung ausschließlich an den Interessen der Gesellschaft auszurichten hat. Es konnte nach sorgfältiger Abwägung selbst entscheiden, dass die vom Vorstand beantragten Ersatzmitglieder für die Gesellschaft sinnvoll sind und den Antrag der Einzelaktionärin ablehnen. Das Gericht musste nicht allein auf Grund des Antrags des Vorstandes darauf schließen, dass die vom Vorstand genannten Kandidaten sich dessen Ansichten verpflichtet fühlen. Ihre Fragen zum Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihr Ansprechpartner ist Manuel Benz, Tel.: , 3. Steuerrecht Verdeckte Gewinnausschüttung durch Pensionszusagen bei Gesellschafter- Geschäftsführern Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden aus steuerrechtlicher Sicht immer wieder wie eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Der BFH hat mit den kürzlich veröffentlichten oben zitierten Urteilen zu diesem Thema Stellung bezogen. Aus diesen Urteilen des BFH kann gefolgert werden, dass Pensionszusagen an Gesellschafter- Geschäftsführer Regelungen über eine vorzeitige Abfindung sowie für den Fall enthalten sollten, dass ein Geschäftsführer über das Rentenalter hinaus weiter tätig sein will. Möglicherweise können durch eine derartige Regelung negative Steuerkonsequenzen vermieden werden. Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. September 2013, Az.: I R 28/13 und vom 23. Oktober 2013, Az.: I R 89/12 Internet: Neue MwSt-Regelungen für elektronische Dienstleistungen und Hörbücher ab 2015 Ab 2015 müssen sich Anbieter, die elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU- Ausland erbringen, auf wesentliche Änderungen einstellen. Elektronische Dienstleistungen in der EU unterliegen dann am Wohnsitz der Privatperson der Umsatzsteuer. Bisher war der Sitz des Unternehmens entscheidend. Betroffen sind Online-Händler, die Privatpersonen z.b. E-Books, Apps, Musik oder Filme zum Download anbieten. Missliche Folge der Neuregelung ist, dass sich Unternehmer bei Kunden in verschiedenen EU-Staaten am jeweiligen Wohnort des Kunden steuerlich registrieren lassen müssen. Abhilfe soll der sog. Mini-One-Stop-Shop bringen. Dahinter steht das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort können Unternehmen künftig ihre EU-Umsätze auf elektronischem Weg erklären sowie anfallende Steuern komplett entrichten. Dazu ist ein Antrag beim BZSt ab Oktober 2014 erforderlich. Weitere Informationen sollen rechtzeitig abrufbar sein unter Die EU stellt bereits einen Leitfaden zur Verfügung: m/one-stop-shop-guidelines_de.pdf Außerdem unterliegen Hörbücher, die auf einem Datenträger geliefert werden, künftig dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7%. Dies gilt nicht, wenn Hörbücher aus dem Internet heruntergeladen werden und auch nicht für Hörspiele.

4 Ihre Fragen zum Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihre Ansprechpartnerin ist Kristin Mütze, Tel.: , 4. Wettbewerbsrecht BGH: Persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Wettbewerbsverstößen Wird ein Unternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, verlangt der Abmahner zusätzlich oft noch eine Unterlassungserklärung von den Geschäftsführern persönlich. Der BGH hat nun die wettbewerbsrechtliche, persönliche Haftung von Geschäftsführern gelockert. In einem Verfahren zwischen zwei Unternehmern war unter anderem der alleinige Geschäftsführer des beklagten Unternehmens auch persönlich wegen Wettbewerbsrechtsverstößen in Anspruch genommen worden. Bereits die Vorinstanz des KG Berlin hatte eine Haftung des Geschäftsführers abgelehnt (Urteil vom 13. November 2012, Az.: 5 U 30/12), ebenso wie der BGH in der jetzigen Entscheidung. Der BGH hat in dieser Entscheidung (Urteil vom 18. Juni 2014, Az.: I ZR 242/12) grundsätzlich neue Kriterien für die Haftung eines Geschäftsführers in persönlicher Form für unzulässige geschäftliche Handlungen und damit Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht aufgestellt. Zwar bekräftigt der BGH nochmals, dass der Geschäftsführer, wenn er persönlich die Rechtsverletzung begangen hat oder in Auftrag gegeben hat, für Wettbewerbsverstöße einzustehen hat, allerdings muss dies grundsätzlich der abmahnende Wettbewerber nachweisen, was häufig schwierig sein dürfte. Eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, wenn dieser Kenntnis von einer unzulässigen geschäftliche Handlung hatte und es unterlassen hat, eine Verhinderung dieser Handlungen vorzunehmen, soll nur im Falle einer bestehenden Garantenstellung vorliegen. Eine solche Garantenstellung kann sich nach geltendem Recht entweder aus vorausgehenden gefährdendem Tun, Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben und zusätzlich muss diese Pflicht auch gegenüber Dritten bestehen. Ihre Fragen zum Gesellschaftsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihr Ansprechpartner ist Manuel Benz, Tel.: , benz@kassel.ihk.de Impressumspflicht auf XING begründet keinen Unterlassungsanspruch Das LG München I hat entschieden, dass auch bei einer Basis-Mitgliedschaft auf dem Portal XING eine Impressumspflicht besteht (Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: 33 O 4149/14). Ein Anwalt hatte einen anderen Anwalt auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser auf der Plattform kein Impressum auf seiner Seite zur Verfügung gestellt hatte. Das Landgericht urteilte, dass dies ein Verstoß gegen die Impressumspflicht darstelle, verneinte aber im Ergebnis den Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers. Es führte aus, dass das fehlende Impressum ein Verstoß gegen 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG sei, da es sich um ein geschäftsmäßiges Telemedium handle und der Begriff der Werbung weit auszulegen sei. Ein Unterlassungsanspruch liege jedoch nicht vor, da der Verstoß keine wettbewerbsrechtliche Relevanz habe. Das soziale Netzwerk diene hauptsächlich dem Zweck einen Kontakt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern herzustellen und nicht der Geschäftsanbahnung für Selbständige. Gerade ein Basis-Profil, welches nur eine begrenzte Funktionalität aufweise, werde nicht von Mandaten als Basis für eine Beauftragung herangezogen werden.

5 Ihre Fragen zum Wettbewerbsrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: , 5. Internetrecht Ärger um deaktivierte Online-Shops Wer einen Online-Shop gerade eröffnet oder (vorübergehend) schließt, steht manchmal unerwartet vor rechtlichen Problemen. Denn sobald und solange der Online-Shop für Kunden erreichbar ist, sind alle rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Schmerzhaft erfahren musste dies ein Online-Händler, der seinen Betrieb vorübergehend einstellte. Er nahm die Seite aber nicht komplett vom Netz, sondern versah sie mit dem Hinweis, er arbeite an neuen Produkten. Über ein Jahr später wurde er wegen fehlerhafter AGB-Klauseln durch einen Konkurrenten abgemahnt. Zu Recht, meinte das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 3. Juli 2014, Az.: 6 U 240/13), und verurteilte ihn zur Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten. Unser Tipp: Schalten Sie einen Online-Shop erst für die Öffentlichkeit frei, wenn sämtliche rechtliche Anforderungen (Impressum, Widerrufsrecht, Informationspflichten etc.) komplett erfüllt sind. Inaktive Seiten sollten Sie aus dem Internet entfernen. Wenn Sie sie mit einem Baustellenschild versehen, der Kontakt zum Unternehmen aber weiter sichtbar sein soll, geben Sie auf der Baustellenseite das vollständige Impressum an. Sofern Sie weiterhin AGB auf diesen Seiten führen, müssen diese ebenfalls den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entsprechen. Ihre Fragen zum Internetrecht beantworten wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Fragen per . Ihr Ansprechpartner ist Richard Straka, Tel.: , straka@kassel.ihk.de 6. Steuerinfo IHK-Steuerinfo August 2014 In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen: Gewerbesteuerbelastung steigt weiter Umsatzsteuer: Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Ergebnisse der DIHK-Hebesatzumfrage 2014 unter allen Gemeinden ab Einwohnern BFH: Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist unzulässig BFH-Urteil zu den Werbungskosten bei mehrjähriger Tätigkeit im Ausland BFH-Urteil zur Rabattgewährung durch Dritte Richtsammlung 2013 veröffentlicht Entwicklung der Steuereinnahmen bis Juni 2014 Entwicklung der Länderhaushalte bis Juni 2014 Rezensionen Die IHK-Steuerinfo August 2014 finden Sie unter:

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