Versicherungen in der Arztpraxis

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1 Medical Tribune Praxis-Handbuch Personal Kapitel Foto: jupiterimages Versicherungen in der Arztpraxis Sozialversicherungen Vorsorge In der Bundesverfassung wird das 3-Säulen-System der Sozialversicherungen festgelegt: «Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1. Säule: AHV/IV), der beruflichen Vorsorge (2. Säule: BVG) und der Selbstvorsorge (3. Säule).» 1. Säule: AHV/IV/EO Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Erwerbsersatzordnung. Die 1. Säule soll das Existenzminimum im Alter, nach Todesfall und bei Invalidität sichern. AHV/IV Versichert sind alle in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehenden oder einen festen Wohnsitz aufweisenden Personen. Beitragspflichtig sind alle Erwerbstätigen ab dem 18. Lebensjahr, Nichterwerbstätige ab dem 21. Lebensjahr. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse an. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem durchschnittlichen AHV-Einkommen, der Vollständigkeit der Beitragsjahre und bei Invalidität nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Die maximale Leistung (100 %) betrug 2012 knapp CHF und wird nur erreicht, wenn im Durchschnitt der Beitragsjahre rund drei Mal soviel Lohn Praxis_HB_04_2012_PF_S263_S268_Kap17.indd :31:12

2 264 Kapitel 17 Personal Medical Tribune Praxis-Handbuch Bei Zahlungen für die Altersversorgung kalkulieren MPAs wegen des geringen Nettolohnes genau. Foto: jupiterimages EO Mutterschaftsentschädigung Versichert sind Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes entweder Arbeitnehmerinnen oder selbstständig Erwerbende sind oder im Betrieb des Ehepartners oder der Familie mitarbeiten oder arbeitslos sind und Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigte während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und auch, wenn sie in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die Höhe der Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Der Anspruch dauert 14 Wochen bzw. 98 Tage und endet vorzeitig, wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt. verdient und abgerechnet wurde. Die Grenzwerte werden alle zwei Jahre der Teuerung angepasst. Beträgt die einfache Altersrente 100 %, so berechnen sich die angepassten Renten wie folgt: Ehepaar Altersrente 150 %, Witwen und Witwerrente 80 % und Kinder- und Waisenrente 40%. Die Beiträge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte finanziert. Sie werden in Prozenten des Bruttolohnes bestimmt. Nützlich: Unter können die Versicherten einen individuellen Kontoauszug verlangen, welcher Aufschluss über die Höhe der abgerechneten Einkommen und die Vollständigkeit der Beitragsjahre gibt. Nützlich: Die Website enthält FAQ und Merkblätter. FAK Familienausgleichskasse Die Familienausgleichskasse wird kantonal (Erwerbskanton) geregelt und über die AHV-Kassen geführt. Die Höhe der Beiträge und Kinderzulagen sind kantonal unterschiedlich, jedoch betragen sie mindestens 200 CHF pro Kind unter 16 Jahren und 250 CHF pro Kind (16 25 Jahre) in Ausbildung. Sofern von Seiten eines Arbeitnehmers Ansprüche auf Kinderzulagen bestehen, werden diese über den Arbeitgeber ausbezahlt. Die ausbezahlten Zulagen kann dieser bei der zuständigen Familienausgleichskasse zurückfordern. Arbeitgeber müssen sich der FAK anschliessen und Beiträge auf Basis der Gesamtlohnsumme des Personals entrichten (Ausnahme Wallis, da bezahlen auch die Arbeitnehmer). Praxis_HB_04_2012_PF_S263_S268_Kap17.indd :31:14

3 Medical Tribune Praxis-Handbuch Personal Kapitel Säule: Pensionskasse, Arbeitslosenversicherung und Krankentaggeld Die 2. Säule soll in Ergänzung zur AHV/IV die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise sichern. BVG Pensionskasse Obligatorisch zu versichern sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr, deren Bruttojahresgehalt 6/8 der maximalen einfachen AHV/IV-Rente übersteigt. Die Leistungen teilen sich auf in Lohn, errechnet aus dem AHV-pflichtigen Jahreslohn, in der Regel vermindert um den Koordinationsabzug (7/8 der maximalen einfachen Altersrente der AHV), und Altersgutschriften. Bis Alter 24 sind nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahres gelten mit den Lebensjahren steigende Ansätze in Prozent des versicherten Lohnes für die jährlichen Altersgutschriften. Sie beginnen bei 7 % für bis 35-Jährige und betragen maximal 18 % für 55- bis 65-Jährige. Massgebend für die Höhe der Leistungen (und Beiträge) sind das Reglement, der gewählte Vorsorgeplan und die Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung. Diese Leistungen reichen teilweise deutlich über die obligatorischen Leistungen bei Invalidität (Renten und Prämienbefreiung), bei Todesfall (Ehegatten- und Waisenrenten) und im Alter (Rente oder Kapital) hinaus. Die Vorsorgeeinrichtung erstellt für jede versicherte Person jährlich einen Vorsorgeausweis, aus welchem die aktuellen Risikoleistungen, das vorhandene Altersguthaben und der Jahresbeitrag hervorgehen. Laut Gesetz übernimmt der Arbeitgeber mindestens 50 % der Kosten der Versicherung. Gut zu wissen: Mit einem Stellenwechsel ist meist auch ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung verbunden. Beim Austritt entsteht ein Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben. Dieses entspricht den für die versicherte Person einbezahlten Sparbeiträgen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge), den möglicherweise eingebrachten Freizügigkeitseinlagen sowie Zinsen. Der Freizügigkeitsanspruch muss auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen werden. Im Rahmen des Wohneigentumsförderungsgesetzes kann das aktuelle Altersguthaben oder ein Teil davon zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum vorzeitig bezogen oder verpfändet werden. Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist unter Umständen bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder dem Verlassen der Schweiz möglich (spezielle Bedingungen bei Wegzug in EU-Länder). ALV Arbeitslosenversicherung Die staatliche Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer. Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern erhalten ein Taggeld in Höhe von 80 %, die übrigen erhalten 70% des versicherten Verdienstes. Der versicherte Verdienst entspricht im Maximum dem UVG-Höchstlohn. Die Anzahl der Taggelder ist nach Alter abgestuft. Die Beiträge der Versicherung werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte finanziert. Sie werden in Prozenten des Bruttolohnes bestimmt. Praxis_HB_04_2012_PF_S263_S268_Kap17.indd :31:15

4 266 Kapitel 17 Personal Medical Tribune Praxis-Handbuch UVG Unfallversicherung Versichert sind Betriebs- und Nichtbetriebsunfall. Die Versicherung ist obligatorisch. Berufskrankheiten gelten als Berufsunfälle und sind durch die Versicherung gedeckt. Nichtberufsunfälle sind bei Arbeitnehmern mit einer Arbeitszeit von mindestens acht Stunden pro Woche obligatorisch versichert. Die Versicherungsleistung besteht aus Erwerbsersatz und Heilungskosten: 1. Taggelder bei kurzfristigem Erwerbsausfall: 80 % des versicherten Lohns, 2. Renten bei Invalidität (Invalidenrente: 80 % des versicherten Lohns) und im Todesfall (Witwenrente 40 % und Waisenrente 15% pro Kind), 3. Heilungskosten bei Unfall, ambulanter Behandlung und Spital (allgemeine Abteilung). Leistungen im Ausland sind begrenzt. Personen, die gegen Nichtberufsunfall versichert sind, können die Unfalldeckung in ihrer Krankenkassen- Grundversicherung ausschliessen und damit einige Franken Prämie sparen. Die Prämien für Berufsunfälle gehen zulasten des Arbeitgebers. Die Prämien für Nichtberufsunfälle werden zulasten der Arbeitnehmer belastet. Die Prämiensätze sind abhängig von der Berufsbranche sowie der Versicherungsgesellschaft. Für Arztpraxen bewegen sich die Prämien Berufsunfall im Promillebereich der Lohnsumme. Einschränkungen: Der versicherte Verdienst entspricht dem AHV-Lohn bis maximal zum UVG- Höchstlohn (2011 waren dies ,00 CHF). Die Gesamtleistung im Todesfall ist auf maximal 70 % des versicherten Verdienstes begrenzt. Die ausgerichteten Geldleistungen dürfen zusammen mit den Leistungen der AHV/IV 90 % des versicherten Lohnes nicht übersteigen. Bei einem Arbeitsunterbruch oder bei unbezahltem Urlaub besteht Versicherungsdeckung noch während 30 Tagen nach Beendigung des Lohnanspruches. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Versicherung im bisherigen Rahmen für längstens 180 Tage weiterzuführen (Abredeversicherung). KTG Krankentaggeldversicherung Die Versicherung ist üblich, aber freiwillig. Sie soll den Lohnausfall für Arbeitnehmer mindern durch die betriebliche Krankentaggeldversicherung bei Krankheit analog zum UVG, in der Regel für die ersten 24 Monate. Versichert sind sämtliche Vollzeit-Arbeitnehmer, wahlweise auch Teilzeitbeschäftigte. Meist werden 80% des AHV-Lohnes nach einer Wartefrist von 30 Tagen versichert. Die Prämien sind abhängig von der Versicherungsgesellschaft. Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen sich zu je 50 % an der Finanzierung der jährlichen Beiträge. Praxis_HB_04_2012_PF_S263_S268_Kap17.indd :31:15

5 Medical Tribune Praxis-Handbuch Personal Kapitel Säule: freiwillige Vorsorge Die dritte Säule ist freiwillig und dient dazu, zusammen mit der ersten und zweiten Säule den gewohnten Lebensstandard bei Arbeitsunfähigkeit oder Pensionierung beizubehalten. Es gibt Banklösungen und Versicherungslösungen, private Banksparkonten werden auch zur dritten Säule gezählt. Bei beiden Lösungen wird Geld für die Altersvorsorge gespart (Kapitaldeckungsverfahren). Im Gegensatz zur Versicherungslösung wird das Invaliditäts- und das Todesrisiko bei der Banklösung nicht abgedeckt. Bei der dritten Säule wird zwischen zwei Arten der Vorsorge unterschieden: der gebundenen (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b). Säule 3a gebundene Vorsorge Das in der Säule 3a gesparte Kapital ist für die Finanzierung des Alters vorgesehen und ist somit zweckgebunden. Jährlich kann ein bestimmter gesparter Betrag von der Steuer abgezogen werden. Der Gesetzgeber sieht Ausnahmen vor, um das Geld für definierte Zwecke vorzeitig zu beziehen. Die gesetzliche Verordnung lässt nur zwei Vorsorgeformen zu: einerseits die gebundene Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung (das Geld wird durch die assoziierte Bank verwaltet), andererseits die gebundene Vorsorgeversicherung bei einer Schweizer Versicherungsgesellschaft. Letztere kombiniert die Kapitalvorsorge meist mit einer Versicherung (Todesfall, Invalidität). Säule 3b freie Vorsorge Zur Säule 3b gehören Vorsorgearten, die nicht an einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit gebunden sind. Somit kann sich der Versicherungsnehmer das Kapital praktisch jederzeit auszahlen lassen. Dazu gehören vor allem Banksparkonten. Die Beiträge an die Säule 3b sind nicht steuerlich begünstigt. Fondspolicen hingegen sind nach zehn Jahren steuerbegünstigt und haben eine bestimmte Laufzeit. Vorbezüge sind aber möglich. Sachversicherungen Neben den Sozial- und Personenversicherungen gibt es in der Arztpraxis auch Sach- und Haftpflichtversicherungen. Letztere ist sogar obligatorisch. Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung kommt für finanzielle Forderungen gegenüber einem Arzt oder einer Ärztin auf, sofern dieser oder diese durch ihr Handeln oder Nichthandeln einem Patienten Schaden zugefügt hat. Die Haftpflichtversicherung ist obligatorisch. Viele selbstständig erwerbstätige Ärzte sind heute mit einer Versicherungssumme von maximal CHF oder weniger versichert. Die Differenz zwischen einer allfälligen Schadensumme und der Versicherungssumme geht zulasten des behandelnden Arztes und kann schnell existenzbedrohend sein, insbesondere im Zusammenhang mit ärztlicher Geburtshilfe. Die aktuell empfohlene Versicherungssumme sollte bei invasiver oder geburtshilflicher Tätigkeit in etwa CHF betragen. Bei Praxisaufgabe wird weiter empfohlen: Eine Nachversicherung bei Geschäftsaufgabe, die während der gesetzlichen Verjährungsfristen (bis meist zehn Jahre) die Haftpflichtdeckung aufrecht erhält. Ein Prämienvergleich lohnt sich. Allgemeinpraktiker sind bereits ab +/ CHF pro Jahr haftpflichtversichert, Gynäkologen (mit geburtshilflicher Tätigkeit) zahlen um CHF Prämie. Trotzdem sind wir in der Schweiz noch weit ent- Praxis_HB_04_2012_PF_S263_S268_Kap17.indd :31:15

6 268 Kapitel 17 Personal Medical Tribune Praxis-Handbuch fernt von amerikanischen Prämien. Ärzte, die Patienten aus USA/Kanada behandeln, sollten sich jedoch von ihrer Versicherung beraten lassen. Betriebsversicherung/Praxisversicherung Weil die Betriebsversicherungen privatrechtlich organisiert sind, bestehen zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen den Angeboten, nicht nur im Preis, sondern auch in der Versicherungsart respektive den Ausschlüssen. In Ihrer Praxis sollten Sie folgende Versicherungsleistungen garantiert haben oder zumindest prüfen: Schäden, die durch Feuer, Elementarereignisse (z. B. Überschwemmung, Lawine, Felssturz usw.), Wasser, Einbruchdiebstahl oder Beraubung verursacht werden. Darüber hinaus kann auch der Umsatzverlust mitversichert werden, der durch diese Ereignisse entstehen kann. Rechtsschutz Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für juristische Beratung und Vertretung. Die Versicherung ist privatrechtlich geschlossen und kann muss aber nicht folgende Rechtsschutzarten umfassen: Berufsrechtsschutz für selbstständig praktizierende Ärzte sowie für angestellte Ärzte und MPAs in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für die versicherte Praxis, teilweise auch Schutz bei Überarztungsverfahren, Verkehrsrechtsschutz für alle mit dem Versicherten im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie die berechtigten Lenker der auf den Versicherungsnehmer eingelösten Motorfahrzeuge, Privatrechtsschutz für alle mit dem Versicherten im gleichen Haushalt lebenden Personen. Die maximale Leistung ist auf einen Honorarbetrag von mehreren hunderttausend Franken begrenzt. Je nach Police/Deckung sind die Beiträge unterschiedlich hoch. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Praxis_HB_04_2012_PF_S263_S268_Kap17.indd :31:15

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