Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2013
|
|
- Bernd Lange
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2013 Herausgeber: Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg Kiel Juni 2014
2 2 Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Jahr Einleitung: 1.1. Berichtsgrundlage Nach Ziffer 4.4 der durch die Härtefallkommission beschlossenen Verfahrensgrundsätze wertet die Geschäftsstelle die Arbeit des Gremiums aus und berichtet jährlich in geeigneter Form. Die auf dieser Grundlage erstellten jährlichen Tätigkeitsberichte der Härtefallkommission haben ein Format, das Vergleiche mit den statistischen Erhebungen der Vorjahre ermöglicht und Entwicklungen erkennbar machen kann. Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013 enthält erstmals im Anschluss an die statistischen Auswertungen die Beschreibung von beispielhaften Einzelfällen in anonymisierter Form. Damit soll dem bisweilen geäußerten Wunsch nach mehr Transparenz in der Arbeit der Härtefallkommission und ihrer Geschäftsstelle entsprochen werden. Der Tätigkeitsbericht wird den nachfolgend genannten Personen und Institutionen durch die Geschäftsstelle nach Bedarf in Papierform oder per zugesandt: Minister und Staatssekretär des Innenministeriums Schleswig-Holstein Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages Referat für Aufenthalts-, Asyl- und Freizügigkeitsrecht des Innenministeriums Schleswig-Holstein Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Härtefallkommission Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission Verbände, die Mitglieder in die Härtefallkommission entsenden Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen beim Schleswig- Holsteinischen Landtag Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein Härtefallkommissionen anderer Bundesländer Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 221
3 3 Darüber hinaus wird der Tätigkeitsbericht auch auf der Homepage der Schleswig-Holsteinischen Härtefallkommission veröffentlicht und steht damit auf diesem Wege allen interessierten Personen und Gruppen zur Verfügung Personelle Veränderungen Am 1. Januar 2013 hat eine neue zweijährige Besetzungsperiode der schleswig-holsteinischen Härtefallkommission begonnen. In diesem Zusammenhang haben sich die folgenden personellen Veränderungen ergeben: Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden hat Herrn Walter J. Pannbacker als Vertreter des von der Katholischen Kirche benannten Mitgliedes vorgeschlagen. Herr Pannbacker folgt damit Frau Ladyshenski nach. Frau Morgenstern und Herr Dr. Kücükkaraca haben am 1. Januar 2013 ihren jährlichen Funktionswechsel vorgenommen. Herr Dr. Kücükkaraca war 2013 Mitglied, Frau Morgenstern Stellvertreterin Sachliche Veränderungen Änderung der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission Im Februar 2013 hat die Kommission im Rahmen einer Sondersitzung ihre Verfahrensgrundsätze eingehend geprüft und die folgenden inhaltlichen Veränderungen beschlossen: Einführung einer Präambel, in der festgelegt wird, dass die Kommission jeden Einzelfall im Rahmen einer Gesamtschau bewertet. Ziel ist die Wahrung der Individualität jedes Einzelfalles. Der Regelausschlussgrund der offensichtlich missbräuchlichen Hinauszögerung der Ausreise ist insoweit relativiert worden, dass Täuschung oder fehlende Mitwirkung im Einzelfall dann nicht zum Ausschluss führen, wenn die Mitwirkungspflichten vor der Anrufung der Härtefallkommission nachgeholt worden sind.
4 4 Die Definition des Integrationsbegriffes in den Ziffern und hat an Umfang und Klarstellung gewonnen. Die Zielgruppe der Ziffer (Jugendliche/junge Erwachsene) ist klarer definiert worden. Unter Ziffer ist mit Betroffenen, die als unbegleitete Minderjährige eingereist sind, eine weitere Zielgruppe definiert worden. Ein Härtefall kann sich ergeben, wenn die Ausreise eines Betroffenen aus dem Bundesgebiet eine entscheidungsrelevante besondere Belastung darstellt Form der Beschlussvorlagen In der Augustsitzung trägt der Vorsitzende vor, dass die Bewertung und Einstufung von Regelausschlussgründen in Einzelfällen wenig eindeutig und damit nur an sehr geringen Parametern festzumachen ist. Er kündigt daher an, dass in derart gelagerten Einzelfällen künftig Vorlagen durch die Geschäftsstelle gefertigt werden können, die keine konkreten Beschlussempfehlungen enthalten. Diese Vorgehensweise wird allgemein begrüßt Andere Besonderheiten Im April 2013 hat die Geschäftsstelle bei den Ausländerbehörden schriftlich angeregt, langjährig geduldete Ausländerinnen und Ausländer insbesondere aus Afghanistan und dem Irak unter Beachtung der neuen Verfahrensgrundsätze auf die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission hinzuweisen. Ein besonderer Erfolg dieser Anregung war nicht zu verzeichnen.
5 5 2. Tätigkeitsbericht und statistische Daten für das Jahr Anzahl der Anrufungen der Härtefallkommission Seit dem Jahr 2008 hat sich die Anzahl der Anrufungen der Härtefallkommission auf einem gleichbleibenden Niveau stabilisiert. Die höheren Fallzahlen der Jahre 2005 bis 2007 waren offenbar in erster Linie einer höheren Anzahl an geduldeten Personen geschuldet. Darüber hinaus ist das Aufenthaltsrecht seit August 2007 verschiedentlich um humanitäre bzw. arbeitsmarktpolitische Aufenthaltsrechte ( 18a, 25a und 104a AufenthG) erweitert worden. Ebenso hat das Asylrecht durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem Veränderungen erfahren, die eine höhere Anerkennungsquote insbesondere hinsichtlich des internationalen Schutzes mit sich gebracht hat. Alles zusammengenommen dürften diese Veränderungen einen wesentlichen Anteil daran haben, dass die Anwendung des 23a AufenthG nur noch auf dem seit 2008 stabilisierten Quantitätsniveau erfolgt. Tabelle 1: Fallzahlen gesamt Jahr Beschlussfassungen durch die HFK und abschließende Vorprüfungen durch die Geschäftsstelle Veränderungen in % (~) im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr Fallzahlen / Personen Fallzahlen / Personen / / % / - 36% / % / - 53% / 73-29% / - 46% / % / + 38% / 91-23% / - 10% / % / - 18% / 80 ~ +/- 0% / 81-16% / +/-0% Es ist nach wie vor kein Trend erkennbar, der absehbar eine Rückkehr zu den Fallzahlen der Jahre 2005 bis 2007 erwarten lässt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer im aktuellen Koalitionsvertrag auf Bundesebene angekündigten Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes um ein Aufenthaltsrecht für erwachsene Personen mit einer nachhaltigen Integration. Diese erwartete Regelung geht zurück auf eine Initiative, die auf Erfahrungen aus der Arbeit der Härtefallkommission Schleswig-Holstein gründet.
6 6 Seit dem Jahr 2010 wurden aufgrund der vorstehend beschriebenen Situation jährlich fünf bzw. sechs Sitzungen der Härtefallkommission durchgeführt. Auch für das Jahr 2014 sind Sitzungen in einem zweimonatigen Turnus geplant. Im Jahr 2013 hat die Härtefallkommission sechs Sitzungen durchgeführt. Umlaufverfahren (per ) wegen Eilbedürftigkeit waren nicht erforderlich. Die Mitglieder wurden allerdings bei Bedarf per über Vorprüfungsentscheidungen informiert, um ggf. Verfahren nach Ziffer 2.5 der Verfahrensgrundsätze (Befassung auf Antrag eines Mitgliedes) zu ermöglichen. Die im Jahr 2013 durch die Härtefallkommission und deren Geschäftsstelle bearbeiteten Fälle haben zu folgenden Ergebnissen geführt: Tabelle 2: Gesamtübersicht 2013 Fälle Betroffene Personen Alle durch die HFK oder deren Geschäftsstelle abschließend behan- delten Anrufungen: Positive Ergebnisse: 14 (~ 39 %) 34 (~ 42 %) Negative Ergebnisse: 22 (~ 61 %) 47 (~ 58 %) 2.2. Vorprüfung In Schleswig-Holstein wird jede Anrufung der Härtefallkommission durch deren Geschäftsstelle gemäß 14 der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vorgeprüft. Dabei werden die für eine Beratung und Beschlussfassung durch das Gremium bedeutsamen Sachverhalte ermittelt und in rechtlicher wie entscheidungsrelevanter Hinsicht bewertet. In rechtlicher Hinsicht wird zunächst geprüft, ob andere zielführende Verfahrensmöglichkeiten gegeben sind. Wird dies festgestellt, ist die Vorlage der Anrufung zur Beratung und Beschlussfassung durch die Härtefallkommission gemäß 13 Abs. 2 der Ausländer- und Aufnahmeverordnung ausgeschlossen. Sind keine anderen zielführenden Verfahrensmöglichkeiten gegeben, bleibt im Rahmen der Vorprüfung festzustellen, ob die Anrufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zu verwerfen ist. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten können außer in den Fällen fehlender Zuständigkeit dann gegeben sein,
7 7 wenn eine Anrufung offensichtlich missbräuchlich erfolgt ist, die Petenten Regelausschlussgründe erfüllen oder Härtefallkriterien, wie sie beispielhaft in den Verfahrensgrundsätzen der Härtefallkommission beschrieben sind, offensichtlich nicht gegeben sind. Schon bei geringsten Zweifeln an der Offensichtlichkeit fehlender Erfolgsaussichten wird die Anrufung dem Gremium vorgelegt. In Zweifelsfällen kann auch der Vorprüfungsausschuss einberufen werden. Dieser musste im Jahr 2013 allerdings nicht aktiv werden. Über ablehnende Entscheidungen der Geschäftsstelle wird die Härtefallkommission in der Regel vor der Bekanntgabe an die Petenten in der jeweils folgenden Sitzung, bei Eilbedürftigkeit auch per , informiert, da das Gremium immer die Möglichkeit hat, jeden Sachverhalt auch entgegen der Intention der Geschäftsstelle zur Beratung und Beschlussfassung an sich zu ziehen (Ziffer 2.5 der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission). Im Jahr 2013 wurden durch die Geschäftsstelle im Rahmen der Vorprüfung 15 Fälle mit insgesamt 32 betroffenen Personen abschließend bearbeitetet. Tabelle 3: Abschließende Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission: Gesamtzahlen Positive Entscheidungen (Fälle/Personen) Negative Entscheidungen (Fälle/Personen) Fälle Personen Positive Vorprüfungsentscheidungen gehen regelmäßig darauf zurück, dass die Geschäftsstelle andere zielführende Verfahrensmöglichkeiten erkennt und gegenüber den Betroffenen und/oder den ABHen erfolgreich zur Prüfung anregt. Negative Vorprüfungsentscheidungen gehen regelmäßig darauf zurück, dass die Härtefallkriterien der Verfahrensgrundsätze offensichtlich nicht erfüllt werden. In seltenen Fällen fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit / 1 14 / 31 Die Anzahl der durch die Geschäftsstelle abschließend bearbeiteten Anrufungen ist im Jahr 2013 im Gegensatz zum Jahr 2012 (24 Fälle / 44 Personen) spürbar zurückgegangen.
8 Beratung und Beschlussfassung durch die Härtefallkommission Die Härtefallkommission hat im Jahr 2013 im Rahmen ihrer Sitzungen 21 Fälle mit 49 Personen beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst. Tabelle 4: Beratung und Beschlussfassung durch die Härtefallkommission: Gesamtzahlen Davon Härtefallersuchen beschlossen Davon kein Härtefallersuchen Fälle Personen Fälle/Personen Davon Anordnung nach 23a AufenthG durch den Innenminister (Fälle/Personen) Davon Anordnung nach 23a AufenthG durch den Innenminister versagt (Fälle/Personen) beschlossen (Fälle/Personen) / / 33 0 / 0 8 / 16 Die Anzahl der durch die Härtefallkommission abschließend beratenen Fälle hat sich im Jahr 2013 im Gegensatz zum Jahr 2012 (19 Fälle / 36 Personen) wieder leicht erholt Gründe für die Anrufung der Härtefallkommission: In den Verfahrensgrundsätzen der Härtefallkommission werden fünf unterschiedliche Kriterien für die Feststellung von dringenden humanitären oder persönlichen Gründen im Sinne des 23a AufenthG beschrieben, die den grundsätzlichen Entscheidungsrahmen der Härtefallkommission darstellen. Als sechste Fallgruppe kommen sonstige Gründe hinzu, die sich nicht in die konkret beschriebenen Kriterien einpassen lassen, aber dennoch als Begründung eines Härtefalles geprüft werden. Die nachfolgende statistische Auswertung (siehe nächste Seite) beinhaltet nur die im Einzelfall hauptsächlich tragende Begründung und bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Kommission einen Beschluss gefasst hat. Anrufungen, die bereits in der Vorprüfung abschließend behandelt wurden, hatten oftmals nur am Rande einen Bezug zu den härtefallbezogenen Entscheidungskriterien der Verfahrensgrundsätze.
9 9 Tabelle 5: Anrufungsgründe (nur Befassung durch die Härtefallkommission) Begründung der Anrufung Fälle Betroffene Personen (mit Familienangehörigen) Langjähriger Aufenthalt mit besonderer Integration (Altersgerechte Integration von Kindern wird besonders berücksichtigt): Langjähriger Aufenthalt junger Erwachsener, wenn Integration erkennbar ist oder erwartet wird: Schwerste gesundheitliche Problematiken, die im Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden können: Trennung von hier mit rechtmäßigem Aufenthalt lebenden Verwandten bei Unzumutbarkeit der Lebensführung im Herkunftsland, wenn Integration erkennbar ist oder erwartet wird: Betroffene, die als unbegleitete Minderjährige eingereist sind und Integration erkennen lassen (langjähriger Aufenthalt nicht erforderlich): Sonstiges: Gesamt: 21 49
10 Hauptherkunftsländer Die Hauptherkunftsländer der Petenten waren im Jahr 2013 Armenien mit zwölf, Afghanistan mit sechs und Serbien sowie Aserbaidschan mit jeweils drei Anrufungen der Härtefallkommission. Insgesamt erfolgten Anrufungen durch bzw. für Betroffene aus dreizehn Nationen. Tabelle 5: Hauptherkunftsländer (sowohl Beschlussfassung als auch Vorprüfung) Staat Gesamt Befassung Vorprüfung Fälle Pers. Fälle Pers. Fälle Pers. Armenien Afghanistan Serbien Aserbaidschan Indien Libanon Türkei Ghana Mazedonien Kosovo DR Kongo Mauretanien Sri Lanka Gesamt
11 Darstellung der Härtefallkommission nach außen Im Jahr 2013 ist die Arbeit der Härtefallkommission durch die nachfolgend genannten Maßnahmen nach außen dargestellt worden: Verteilung und Veröffentlichung des Tätigkeitsberichtes für 2012 gemäß Ziffer 1 dieses Berichtes. Pflege des Internetauftritts der Härtefallkommission durch die Geschäftsführung. Teilnahme des Vorsitzenden und eines Geschäftsführers am jährlichen bundesweiten Erfahrungsaustausch der Härtefallkommissionen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg am 17. und 18. Juni Vorstellung der Tätigkeit der Härtefallkommission gegenüber dem Gemeinsamen Arbeitskreis der Regierungsparteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW am 8. Mai Die Kommission sowie die Geschäftsstelle waren vertreten durch Herrn Scharbach, Frau Dicke, Frau Reger und Herrn Bestmann. Erläuterung der Regelausschlussgründe durch Herrn Scharbach im Rahmen eines Gespräches des Innenministers mit einer Vertreterin des Katholischen Büros Schleswig-Holstein.
12 12 3. Beschreibung beispielhafter Einzelfälle (anonymisiert) 3.1. Beispiel einer Vorprüfung, die zur Erteilung eines Aufenthaltsrechtes führte Herr K. wendet sich im Jahr 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern hilfesuchend an die Härtefallkommission. Im Rahmen der Vorprüfung wird schnell erkennbar, dass Herr K., der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, die Voraussetzungen des 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) erfüllt. Allerdings erfüllt er auch den Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 3 dieser Regelung. Herr K. ist nicht im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates. Auch wenn dieser Zustand durch die Eltern des Betroffenen verursacht wurde, ist er mit Eintritt der Volljährigkeit im August 2011 selbst für diesen aufenthaltsrechtlichen Aspekt verantwortlich. Bis zum endgültigen Nachweis über seine Identität war die Ausländerbehörde daher nicht bereit, Herrn K. eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a AufenthG zu erteilen. Für Herrn K. wird vorgetragen, dass er sich keinen Reisepass seines Herkunftsstaates beschaffen kann, da dies für ihn als jungen Mann von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde. Die Erfüllung dieser Voraussetzung würde jedoch den gegenwärtigen Besuch des Gymnasiums nachhaltig unterbrechen und den Wunsch, das Abitur abzulegen, nicht unerheblich gefährden. Auf Vermittlung der Geschäftsstelle konnte zwischen der Ausländerbehörde und dem Rechtsanwalt des Betroffenen im Jahr 2013 eine Vereinbarung darüber getroffen werden, dass Herrn K. zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a AufenthG als Ausweisersatz erteilt wird. Nach Beendigung der Schulausbildung wird Herr K. sich auch vor dem Hintergrund einer möglichen Ableistung des Wehrdienstes um die Ausstellung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates bemühen Beispiel einer negativen Vorprüfung Herr O. reist im März 1995 in das Bundesgebiet ein und stellt einen Asylantrag, der erfolglos bleibt. Der Betroffene ist seit November 1996 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Herr O., der nicht im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates ist, trägt seitdem nicht dazu bei, seinen Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses nachzukommen. Über die deutsche Botschaft in seinem Heimatstaat kann ermittelt werden, dass der Betroffene dort die Schule besucht hat, einige Jahre im Ausland studiert hat
13 13 und bereits 1987/1988 nach Spanien verzogen ist. Nach einer gescheiterten Ehe ist er dann 1995 nach Deutschland gekommen. Im Juli 2013 wendet sich eine Migrationssozialberatung für Herrn O. an die Härtefallkommission. Die Anrufung wird in erster Linie mit dem sehr langen Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet begründet. Darüber hinaus wird vorgetragen, dass eine besondere Belastung durch gesundheitliche Beschwerden gegeben sei (Alkoholerkrankung, psychische Beschwerden). Im Rahmen der Vorprüfung durch die Geschäftsstelle wird festgestellt, dass Herr O. während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgängig straffällig geworden ist und damit den Regelausweisungstatbestand nach 54 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG erfüllt. Daneben trägt er durch die andauernde Weigerung, die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung eines Abschiebungshindernisses zu erfüllen, erheblich dazu bei, die Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern. Nach Auffassung der Geschäftsstelle erfüllt der Betroffene damit sehr eindeutig die Regelausschlussgründe nach den Ziffern (erhebliche Straffälligkeit) und (offensichtlich missbräuchliche Hinauszögerung der Ausreise) der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen wird festgestellt, dass diese bislang nicht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes vorgetragen wurden. Insoweit besteht hier noch eine andere Verfahrensmöglichkeit, die nach 13 Abs. 2 AuslAufnVO prioritär zu prüfen wäre. Die Vorprüfung führte somit zu dem Ergebnis, die Anrufung für Herrn O. gemäß 14 Abs. 3 AuslAufnVO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zu verwerfen. Die Kommissionsmitglieder sind in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung entsprechend informiert worden. Von der Möglichkeit, die Befassung nach Ziffer 2.5 der Verfahrensgrundsätze auf Antrag eines Mitgliedes an sich zu ziehen, ist kein Gebrauch gemacht worden.
14 Beispiel einer positiven Entscheidung der Härtefallkommission Herr S. ist im Jahr 2009 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist und hat einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Zum Zeitpunkt der Anrufung der Härtefallkommission bereits im Juli 2012 wäre der Fall des Betroffenen noch nach Ziffer der Verfahrensgrundsätze zu bewerten gewesen. Zu dem Zeitpunkt hat sich Herr S. noch nicht langjährig im Sinne der Verfahrensgrundsätze (mindestens fünf Jahre) im Bundesgebiet aufgehalten. Gleichwohl konnte er beeindruckende Integrationsleistungen vorweisen, die in Fällen langjährigen Aufenthaltes nach aller Erfahrung ohne Probleme zu einem Härtefallersuchen geführt hätten. Insbesondere hat der Betroffene eine Ausbildung begonnen, die ihm eine Lebensperspektive im Bundesgebiet eröffnete. Da Fälle wie der des Herrn S. in der jüngeren Vergangenheit vermehrt zu beobachten waren, hat die Härtefallkommission im Februar 2013 ihre Verfahrensgrundsätze um einen Sachverhalt unter der Überschrift Besondere Belastungen ergänzt. Nach der neuen Ziffer kann ein Härtefallfall dann gegeben sein, wenn ein Betroffener, der als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist und eine günstige Integrationsprognose aufweist, durch eine drohende Aufenthaltsbeendigung aus seiner gewohnten Umgebung herausgelöst werden soll. Die Mitglieder der Härtefallkommission haben in diesem Fall, wie in drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen, ein Härtefallersuchen beschlossen. Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein ist den entsprechenden Ersuchen jeweils gefolgt und hat gegenüber den zuständigen Ausländerbehörden die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage von 23a AufenthG an die Betroffenen angeordnet Beispiel einer negativen Entscheidung der Härtefallkommission Die Eheleute P. sind im Jahr 2002 mit zwei Kindern in das Bundesgebiet eingereist und haben Asylanträge gestellt, die erfolglos geblieben sind. Seit Juni 2007 sind die Betroffenen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Die Betroffenen haben während des Verfahrens falsche Angaben zur Identität und Herkunft gemacht, die bis zum Oktober 2011 aufrechterhalten wurden. Erst als die Ausländerbehörde angeboten hat, den beiden Kindern bei Nachweis ihrer wahren Identität Aufenthaltserlaubnisse nach 25a AufenthG zu erteilen, wurden entsprechende Papiere zumindest für die Kinder vorgelegt. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach 25a Abs. 2 AufenthG an die Eltern wurde im Jah-
15 15 re 2012 durch die Ausländerbehörde abgelehnt, da diese für sich selbst nach wie vor keine Reisepässe des Herkunftsstaates beschaffen wollten. In der Folge haben sich die Eltern an die Härtefallkommission gewendet und um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach 23a AufenthG nachgesucht, um eine später (nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder) mögliche Trennung von diesen zu verhindern. Während ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet haben die Eltern durch den Erwerb von Sprachkenntnissen, Teilnahme am Arbeitsprozess und gesellschaftliche Teilhabe durchaus ansprechende Integrationsleistungen erbracht. Dennoch sind die Mitglieder der Härtefallkommission im Rahmen einer sorgfältigen und ausführlichen Abwägung der Integrationsleistungen mit dem Regelausschlussgrund der offensichtlich missbräuchlichen Hinauszögerung der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu dem Ergebnis gekommen, kein Härtefallersuchen an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein zu richten. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war auch, dass die Eltern nicht unmittelbar mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen hatten, weil eines der Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach 25a AufenthG noch nicht volljährig ist. Diese Konstellation schützt die Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes vor einer Aufenthaltsbeendigung. Vor diesem Hintergrund ist den Betroffenen im Zuge der Ablehnung durch die Härtefallkommission geraten worden, sich der Erfüllung ihrer Passpflicht nicht weiter zu entziehen und die Zeit bis zur Volljährigkeit des jüngeren Kindes entsprechend zu nutzen. Den Betroffenen wird dringend angeraten, mit der zuständigen Ausländerbehörde zu kooperieren, um doch noch eine Basis für die Erteilung von Aufenthaltsrechten insbesondere nach 25a Abs. 2 AufenthG zu schaffen. Michael Bestmann
Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Ministerium für Justiz,
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration Geschäftsstelle der Härtefallkommission Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrMerkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten
Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013
MehrBericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission Schleswig-Holstein im Jahre 2006
Innenministerium Geschäftsstelle Härtefallkommission Postfach 71 25 24171 Kiel Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages Geschäftsstelle Geschäftsstelle Härtefallkommission Ihr
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrMerkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers
Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers informieren.
MehrÜbergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz
Kreisverband Aurich e.v. Bernd Tobiassen Projekt Förderung der beruflichen Eingliederungschancen von MigrantInnen im ländlichen Raum Große Mühlenwallstr. 32, 26603 Aurich Tel. 04941/604888 Fax 04941/604889
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrWie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?
Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Gefördert durch: Vorwort Diesen Flyer finden Sie in mehrere Sprachen übersetzt unter www.landinsicht-sh.de/zugangzumarbeitsmarkt.html
MehrBevölkerung mit Migrationshintergrund an der Gesamtbevölkerung 2012
Statistische Übersicht inkl. dem Vergleich zwischen und zur (Aus-)Bildungssituation von jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund 1 in den Bundesländern nach dem Mikrozensus Erstellt im Rahmen
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrEhescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrDie Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden.
In einer Website haben Seiten oft das gleiche Layout. Speziell beim Einsatz von Tabellen, in denen die Navigation auf der linken oder rechten Seite, oben oder unten eingesetzt wird. Diese Anteile der Website
MehrBeiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
MehrGeschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen
DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für das Verfahren zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die
MehrMitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument
Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument 1. Was nützt die Mitarbeiterbefragung? Eine Mitarbeiterbefragung hat den Sinn, die Sichtweisen der im Unternehmen tätigen Menschen zu erkennen und für die
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrGemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen
Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrBericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2014
Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2014 Herausgeber: Geschäftsstelle der Härtefallkommission
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrInformationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg
Informationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg I. Einjähriger Auslandsaufenthalt nach dem Besuch der 10. Jahrgangsstufe Regelfall
MehrRichtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (öp) gem. Ziff 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze
Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (öp) gem. Ziff 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der Petitionsausschuss als zusätzliches Angebot
MehrAusgabe: Juni 2015. Tabellen Diagramme Erläuterungen. www.bamf.de
Aktuelle Zahlen zu Asyl Ausgabe: i Tabellen Diagramme Erläuterungen www.bamf.de Inhalt Aktuelle Zahlen zu Asyl 1. Asylzugangszahlen Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 1953 Entwicklung der
MehrVereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung
Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung zwischen den Eheleuten und Herrn Rechtsanwalt und Notar Ingolf Schulz, Rathausplatz 25, 22926 Ahrensburg, Tel. 04102/51600, als Mediator 1 Vorbemerkung
MehrBundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO)
Besschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO) 1. Sinn Zweck 1.1. Die Besschiedsrichterlehrordnung regelt die Aus- Weiterbildung der Schiedsrichter im Bereich der AFSVD. Sie legt die Rahmenbestimmungen
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrBundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD
1. Sinn Zweck Besschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO) 1.1. Die Besschiedsrichterlehrordnung regelt die Aus- Weiterbildung der Schiedsrichter im Bereich der AFSVD. Sie legt die Rahmenbestimmungen
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
MehrDie Dateiablage Der Weg zur Dateiablage
Die Dateiablage In Ihrem Privatbereich haben Sie die Möglichkeit, Dateien verschiedener Formate abzulegen, zu sortieren, zu archivieren und in andere Dateiablagen der Plattform zu kopieren. In den Gruppen
MehrDossier: Rechnungen und Lieferscheine in Word
www.sekretaerinnen-service.de Dossier: Rechnungen und Lieferscheine in Word Es muss nicht immer Excel sein Wenn Sie eine Vorlage für eine Rechnung oder einen Lieferschein erstellen möchten, brauchen Sie
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrVerfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG
Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 07. Juli 2016, um 10.00 Uhr im Leonardo Hotel
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrDie Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?
Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können
MehrSchuldnerAtlas Deutschland 2013
Presseinformation SchuldnerAtlas Deutschland 2013 Überschuldung stagniert in Deutschland Im Oktober 2013 zählt Deutschland 6,58 Mio. überschuldete Privatpersonen. Im Vorjahr lag die Zahl geringfügig höher
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrRund ums Thema Pflegestufen
Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz
MehrTelefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr.
Telefónica Deutschland Holding AG Ordentliche Hauptversammlung am 12. Mai 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile
MehrS A T Z U N G. für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen
S A T Z U N G für den Kundenbeirat der neue leben Versicherungen (neue leben Lebensversicherung AG, neue leben Unfallversicherung AG, neue leben Pensionskasse AG) Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 2 1
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrFragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]
Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt] Der Fragebogen richtet sich an Schulen, in denen Kinder mit Behinderungen integriert
MehrStudieren- Erklärungen und Tipps
Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrHändlerschutz deckt auf
Händlerschutz deckt auf Das neue Recht bei ebay Die ganze Wahrheit https://www.händlerschutz.com 1 Einleitung: Die deutschlandweit erste umfangreiche Auswertung nach Umstellung der neuen Verbraucherrechterichtlinie.
MehrBundesministerium des Innern
Bundesministerium des Innern Pressemitteilung Berlin, 15. Mai 2014 11.503 Asylanträge im April 2014 Im April 2014 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insgesamt 11.503 Asylanträge gestellt,
MehrSitua?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde
Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrBericht und Beschlussempfehlung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2799 18. Wahlperiode 15-03-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrKleine Anfrage mit Antwort
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1659 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 29.07.2009 Zwischenbilanz nach vier
MehrPflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet
Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrInhalt. 1. Einleitung Hilfe, mein Kind kann nicht richtig schreiben und lesen! Seite
Inhalt 1. Einleitung Hilfe, mein Kind kann nicht richtig schreiben und lesen! 2. Praxisbeispiele Wie sieht ein Kind mit Legasthenie? Wie nimmt es sich wahr? 3. Begriffsklärung Was bedeuten die Bezeichnungen
MehrKinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.
KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrSonderpädagogische Förderung für den Förderbereich Lernen an den Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/844 10.09.2012 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 293 vom 25. Juli 2012 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/449
MehrBesser leben in Sachsen
Besser leben in Sachsen Kurz-Wahl-Programm 2014 der Partei DIE LINKE in Leichter Sprache Seite 2 Das können Sie in diesem Heft lesen: Das will die Partei DIE LINKE für Sachsen machen... 2 Wir wollen mehr
Mehr