Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2013

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1 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Jahr 2013 Herausgeber: Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg Kiel Juni 2014

2 2 Bericht über die Tätigkeit der Härtefallkommission beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein im Jahr Einleitung: 1.1. Berichtsgrundlage Nach Ziffer 4.4 der durch die Härtefallkommission beschlossenen Verfahrensgrundsätze wertet die Geschäftsstelle die Arbeit des Gremiums aus und berichtet jährlich in geeigneter Form. Die auf dieser Grundlage erstellten jährlichen Tätigkeitsberichte der Härtefallkommission haben ein Format, das Vergleiche mit den statistischen Erhebungen der Vorjahre ermöglicht und Entwicklungen erkennbar machen kann. Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013 enthält erstmals im Anschluss an die statistischen Auswertungen die Beschreibung von beispielhaften Einzelfällen in anonymisierter Form. Damit soll dem bisweilen geäußerten Wunsch nach mehr Transparenz in der Arbeit der Härtefallkommission und ihrer Geschäftsstelle entsprochen werden. Der Tätigkeitsbericht wird den nachfolgend genannten Personen und Institutionen durch die Geschäftsstelle nach Bedarf in Papierform oder per zugesandt: Minister und Staatssekretär des Innenministeriums Schleswig-Holstein Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages Referat für Aufenthalts-, Asyl- und Freizügigkeitsrecht des Innenministeriums Schleswig-Holstein Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Härtefallkommission Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission Verbände, die Mitglieder in die Härtefallkommission entsenden Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen beim Schleswig- Holsteinischen Landtag Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein Härtefallkommissionen anderer Bundesländer Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 221

3 3 Darüber hinaus wird der Tätigkeitsbericht auch auf der Homepage der Schleswig-Holsteinischen Härtefallkommission veröffentlicht und steht damit auf diesem Wege allen interessierten Personen und Gruppen zur Verfügung Personelle Veränderungen Am 1. Januar 2013 hat eine neue zweijährige Besetzungsperiode der schleswig-holsteinischen Härtefallkommission begonnen. In diesem Zusammenhang haben sich die folgenden personellen Veränderungen ergeben: Der Landesverband der Jüdischen Gemeinden hat Herrn Walter J. Pannbacker als Vertreter des von der Katholischen Kirche benannten Mitgliedes vorgeschlagen. Herr Pannbacker folgt damit Frau Ladyshenski nach. Frau Morgenstern und Herr Dr. Kücükkaraca haben am 1. Januar 2013 ihren jährlichen Funktionswechsel vorgenommen. Herr Dr. Kücükkaraca war 2013 Mitglied, Frau Morgenstern Stellvertreterin Sachliche Veränderungen Änderung der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission Im Februar 2013 hat die Kommission im Rahmen einer Sondersitzung ihre Verfahrensgrundsätze eingehend geprüft und die folgenden inhaltlichen Veränderungen beschlossen: Einführung einer Präambel, in der festgelegt wird, dass die Kommission jeden Einzelfall im Rahmen einer Gesamtschau bewertet. Ziel ist die Wahrung der Individualität jedes Einzelfalles. Der Regelausschlussgrund der offensichtlich missbräuchlichen Hinauszögerung der Ausreise ist insoweit relativiert worden, dass Täuschung oder fehlende Mitwirkung im Einzelfall dann nicht zum Ausschluss führen, wenn die Mitwirkungspflichten vor der Anrufung der Härtefallkommission nachgeholt worden sind.

4 4 Die Definition des Integrationsbegriffes in den Ziffern und hat an Umfang und Klarstellung gewonnen. Die Zielgruppe der Ziffer (Jugendliche/junge Erwachsene) ist klarer definiert worden. Unter Ziffer ist mit Betroffenen, die als unbegleitete Minderjährige eingereist sind, eine weitere Zielgruppe definiert worden. Ein Härtefall kann sich ergeben, wenn die Ausreise eines Betroffenen aus dem Bundesgebiet eine entscheidungsrelevante besondere Belastung darstellt Form der Beschlussvorlagen In der Augustsitzung trägt der Vorsitzende vor, dass die Bewertung und Einstufung von Regelausschlussgründen in Einzelfällen wenig eindeutig und damit nur an sehr geringen Parametern festzumachen ist. Er kündigt daher an, dass in derart gelagerten Einzelfällen künftig Vorlagen durch die Geschäftsstelle gefertigt werden können, die keine konkreten Beschlussempfehlungen enthalten. Diese Vorgehensweise wird allgemein begrüßt Andere Besonderheiten Im April 2013 hat die Geschäftsstelle bei den Ausländerbehörden schriftlich angeregt, langjährig geduldete Ausländerinnen und Ausländer insbesondere aus Afghanistan und dem Irak unter Beachtung der neuen Verfahrensgrundsätze auf die Möglichkeit der Anrufung der Härtefallkommission hinzuweisen. Ein besonderer Erfolg dieser Anregung war nicht zu verzeichnen.

5 5 2. Tätigkeitsbericht und statistische Daten für das Jahr Anzahl der Anrufungen der Härtefallkommission Seit dem Jahr 2008 hat sich die Anzahl der Anrufungen der Härtefallkommission auf einem gleichbleibenden Niveau stabilisiert. Die höheren Fallzahlen der Jahre 2005 bis 2007 waren offenbar in erster Linie einer höheren Anzahl an geduldeten Personen geschuldet. Darüber hinaus ist das Aufenthaltsrecht seit August 2007 verschiedentlich um humanitäre bzw. arbeitsmarktpolitische Aufenthaltsrechte ( 18a, 25a und 104a AufenthG) erweitert worden. Ebenso hat das Asylrecht durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem Veränderungen erfahren, die eine höhere Anerkennungsquote insbesondere hinsichtlich des internationalen Schutzes mit sich gebracht hat. Alles zusammengenommen dürften diese Veränderungen einen wesentlichen Anteil daran haben, dass die Anwendung des 23a AufenthG nur noch auf dem seit 2008 stabilisierten Quantitätsniveau erfolgt. Tabelle 1: Fallzahlen gesamt Jahr Beschlussfassungen durch die HFK und abschließende Vorprüfungen durch die Geschäftsstelle Veränderungen in % (~) im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr Fallzahlen / Personen Fallzahlen / Personen / / % / - 36% / % / - 53% / 73-29% / - 46% / % / + 38% / 91-23% / - 10% / % / - 18% / 80 ~ +/- 0% / 81-16% / +/-0% Es ist nach wie vor kein Trend erkennbar, der absehbar eine Rückkehr zu den Fallzahlen der Jahre 2005 bis 2007 erwarten lässt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer im aktuellen Koalitionsvertrag auf Bundesebene angekündigten Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes um ein Aufenthaltsrecht für erwachsene Personen mit einer nachhaltigen Integration. Diese erwartete Regelung geht zurück auf eine Initiative, die auf Erfahrungen aus der Arbeit der Härtefallkommission Schleswig-Holstein gründet.

6 6 Seit dem Jahr 2010 wurden aufgrund der vorstehend beschriebenen Situation jährlich fünf bzw. sechs Sitzungen der Härtefallkommission durchgeführt. Auch für das Jahr 2014 sind Sitzungen in einem zweimonatigen Turnus geplant. Im Jahr 2013 hat die Härtefallkommission sechs Sitzungen durchgeführt. Umlaufverfahren (per ) wegen Eilbedürftigkeit waren nicht erforderlich. Die Mitglieder wurden allerdings bei Bedarf per über Vorprüfungsentscheidungen informiert, um ggf. Verfahren nach Ziffer 2.5 der Verfahrensgrundsätze (Befassung auf Antrag eines Mitgliedes) zu ermöglichen. Die im Jahr 2013 durch die Härtefallkommission und deren Geschäftsstelle bearbeiteten Fälle haben zu folgenden Ergebnissen geführt: Tabelle 2: Gesamtübersicht 2013 Fälle Betroffene Personen Alle durch die HFK oder deren Geschäftsstelle abschließend behan- delten Anrufungen: Positive Ergebnisse: 14 (~ 39 %) 34 (~ 42 %) Negative Ergebnisse: 22 (~ 61 %) 47 (~ 58 %) 2.2. Vorprüfung In Schleswig-Holstein wird jede Anrufung der Härtefallkommission durch deren Geschäftsstelle gemäß 14 der Ausländer- und Aufnahmeverordnung vorgeprüft. Dabei werden die für eine Beratung und Beschlussfassung durch das Gremium bedeutsamen Sachverhalte ermittelt und in rechtlicher wie entscheidungsrelevanter Hinsicht bewertet. In rechtlicher Hinsicht wird zunächst geprüft, ob andere zielführende Verfahrensmöglichkeiten gegeben sind. Wird dies festgestellt, ist die Vorlage der Anrufung zur Beratung und Beschlussfassung durch die Härtefallkommission gemäß 13 Abs. 2 der Ausländer- und Aufnahmeverordnung ausgeschlossen. Sind keine anderen zielführenden Verfahrensmöglichkeiten gegeben, bleibt im Rahmen der Vorprüfung festzustellen, ob die Anrufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zu verwerfen ist. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten können außer in den Fällen fehlender Zuständigkeit dann gegeben sein,

7 7 wenn eine Anrufung offensichtlich missbräuchlich erfolgt ist, die Petenten Regelausschlussgründe erfüllen oder Härtefallkriterien, wie sie beispielhaft in den Verfahrensgrundsätzen der Härtefallkommission beschrieben sind, offensichtlich nicht gegeben sind. Schon bei geringsten Zweifeln an der Offensichtlichkeit fehlender Erfolgsaussichten wird die Anrufung dem Gremium vorgelegt. In Zweifelsfällen kann auch der Vorprüfungsausschuss einberufen werden. Dieser musste im Jahr 2013 allerdings nicht aktiv werden. Über ablehnende Entscheidungen der Geschäftsstelle wird die Härtefallkommission in der Regel vor der Bekanntgabe an die Petenten in der jeweils folgenden Sitzung, bei Eilbedürftigkeit auch per , informiert, da das Gremium immer die Möglichkeit hat, jeden Sachverhalt auch entgegen der Intention der Geschäftsstelle zur Beratung und Beschlussfassung an sich zu ziehen (Ziffer 2.5 der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission). Im Jahr 2013 wurden durch die Geschäftsstelle im Rahmen der Vorprüfung 15 Fälle mit insgesamt 32 betroffenen Personen abschließend bearbeitetet. Tabelle 3: Abschließende Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission: Gesamtzahlen Positive Entscheidungen (Fälle/Personen) Negative Entscheidungen (Fälle/Personen) Fälle Personen Positive Vorprüfungsentscheidungen gehen regelmäßig darauf zurück, dass die Geschäftsstelle andere zielführende Verfahrensmöglichkeiten erkennt und gegenüber den Betroffenen und/oder den ABHen erfolgreich zur Prüfung anregt. Negative Vorprüfungsentscheidungen gehen regelmäßig darauf zurück, dass die Härtefallkriterien der Verfahrensgrundsätze offensichtlich nicht erfüllt werden. In seltenen Fällen fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit / 1 14 / 31 Die Anzahl der durch die Geschäftsstelle abschließend bearbeiteten Anrufungen ist im Jahr 2013 im Gegensatz zum Jahr 2012 (24 Fälle / 44 Personen) spürbar zurückgegangen.

8 Beratung und Beschlussfassung durch die Härtefallkommission Die Härtefallkommission hat im Jahr 2013 im Rahmen ihrer Sitzungen 21 Fälle mit 49 Personen beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst. Tabelle 4: Beratung und Beschlussfassung durch die Härtefallkommission: Gesamtzahlen Davon Härtefallersuchen beschlossen Davon kein Härtefallersuchen Fälle Personen Fälle/Personen Davon Anordnung nach 23a AufenthG durch den Innenminister (Fälle/Personen) Davon Anordnung nach 23a AufenthG durch den Innenminister versagt (Fälle/Personen) beschlossen (Fälle/Personen) / / 33 0 / 0 8 / 16 Die Anzahl der durch die Härtefallkommission abschließend beratenen Fälle hat sich im Jahr 2013 im Gegensatz zum Jahr 2012 (19 Fälle / 36 Personen) wieder leicht erholt Gründe für die Anrufung der Härtefallkommission: In den Verfahrensgrundsätzen der Härtefallkommission werden fünf unterschiedliche Kriterien für die Feststellung von dringenden humanitären oder persönlichen Gründen im Sinne des 23a AufenthG beschrieben, die den grundsätzlichen Entscheidungsrahmen der Härtefallkommission darstellen. Als sechste Fallgruppe kommen sonstige Gründe hinzu, die sich nicht in die konkret beschriebenen Kriterien einpassen lassen, aber dennoch als Begründung eines Härtefalles geprüft werden. Die nachfolgende statistische Auswertung (siehe nächste Seite) beinhaltet nur die im Einzelfall hauptsächlich tragende Begründung und bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Kommission einen Beschluss gefasst hat. Anrufungen, die bereits in der Vorprüfung abschließend behandelt wurden, hatten oftmals nur am Rande einen Bezug zu den härtefallbezogenen Entscheidungskriterien der Verfahrensgrundsätze.

9 9 Tabelle 5: Anrufungsgründe (nur Befassung durch die Härtefallkommission) Begründung der Anrufung Fälle Betroffene Personen (mit Familienangehörigen) Langjähriger Aufenthalt mit besonderer Integration (Altersgerechte Integration von Kindern wird besonders berücksichtigt): Langjähriger Aufenthalt junger Erwachsener, wenn Integration erkennbar ist oder erwartet wird: Schwerste gesundheitliche Problematiken, die im Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden können: Trennung von hier mit rechtmäßigem Aufenthalt lebenden Verwandten bei Unzumutbarkeit der Lebensführung im Herkunftsland, wenn Integration erkennbar ist oder erwartet wird: Betroffene, die als unbegleitete Minderjährige eingereist sind und Integration erkennen lassen (langjähriger Aufenthalt nicht erforderlich): Sonstiges: Gesamt: 21 49

10 Hauptherkunftsländer Die Hauptherkunftsländer der Petenten waren im Jahr 2013 Armenien mit zwölf, Afghanistan mit sechs und Serbien sowie Aserbaidschan mit jeweils drei Anrufungen der Härtefallkommission. Insgesamt erfolgten Anrufungen durch bzw. für Betroffene aus dreizehn Nationen. Tabelle 5: Hauptherkunftsländer (sowohl Beschlussfassung als auch Vorprüfung) Staat Gesamt Befassung Vorprüfung Fälle Pers. Fälle Pers. Fälle Pers. Armenien Afghanistan Serbien Aserbaidschan Indien Libanon Türkei Ghana Mazedonien Kosovo DR Kongo Mauretanien Sri Lanka Gesamt

11 Darstellung der Härtefallkommission nach außen Im Jahr 2013 ist die Arbeit der Härtefallkommission durch die nachfolgend genannten Maßnahmen nach außen dargestellt worden: Verteilung und Veröffentlichung des Tätigkeitsberichtes für 2012 gemäß Ziffer 1 dieses Berichtes. Pflege des Internetauftritts der Härtefallkommission durch die Geschäftsführung. Teilnahme des Vorsitzenden und eines Geschäftsführers am jährlichen bundesweiten Erfahrungsaustausch der Härtefallkommissionen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg am 17. und 18. Juni Vorstellung der Tätigkeit der Härtefallkommission gegenüber dem Gemeinsamen Arbeitskreis der Regierungsparteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW am 8. Mai Die Kommission sowie die Geschäftsstelle waren vertreten durch Herrn Scharbach, Frau Dicke, Frau Reger und Herrn Bestmann. Erläuterung der Regelausschlussgründe durch Herrn Scharbach im Rahmen eines Gespräches des Innenministers mit einer Vertreterin des Katholischen Büros Schleswig-Holstein.

12 12 3. Beschreibung beispielhafter Einzelfälle (anonymisiert) 3.1. Beispiel einer Vorprüfung, die zur Erteilung eines Aufenthaltsrechtes führte Herr K. wendet sich im Jahr 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern hilfesuchend an die Härtefallkommission. Im Rahmen der Vorprüfung wird schnell erkennbar, dass Herr K., der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, die Voraussetzungen des 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) erfüllt. Allerdings erfüllt er auch den Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 3 dieser Regelung. Herr K. ist nicht im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates. Auch wenn dieser Zustand durch die Eltern des Betroffenen verursacht wurde, ist er mit Eintritt der Volljährigkeit im August 2011 selbst für diesen aufenthaltsrechtlichen Aspekt verantwortlich. Bis zum endgültigen Nachweis über seine Identität war die Ausländerbehörde daher nicht bereit, Herrn K. eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a AufenthG zu erteilen. Für Herrn K. wird vorgetragen, dass er sich keinen Reisepass seines Herkunftsstaates beschaffen kann, da dies für ihn als jungen Mann von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde. Die Erfüllung dieser Voraussetzung würde jedoch den gegenwärtigen Besuch des Gymnasiums nachhaltig unterbrechen und den Wunsch, das Abitur abzulegen, nicht unerheblich gefährden. Auf Vermittlung der Geschäftsstelle konnte zwischen der Ausländerbehörde und dem Rechtsanwalt des Betroffenen im Jahr 2013 eine Vereinbarung darüber getroffen werden, dass Herrn K. zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach 25a AufenthG als Ausweisersatz erteilt wird. Nach Beendigung der Schulausbildung wird Herr K. sich auch vor dem Hintergrund einer möglichen Ableistung des Wehrdienstes um die Ausstellung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates bemühen Beispiel einer negativen Vorprüfung Herr O. reist im März 1995 in das Bundesgebiet ein und stellt einen Asylantrag, der erfolglos bleibt. Der Betroffene ist seit November 1996 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Herr O., der nicht im Besitz eines Reisepasses seines Herkunftsstaates ist, trägt seitdem nicht dazu bei, seinen Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses nachzukommen. Über die deutsche Botschaft in seinem Heimatstaat kann ermittelt werden, dass der Betroffene dort die Schule besucht hat, einige Jahre im Ausland studiert hat

13 13 und bereits 1987/1988 nach Spanien verzogen ist. Nach einer gescheiterten Ehe ist er dann 1995 nach Deutschland gekommen. Im Juli 2013 wendet sich eine Migrationssozialberatung für Herrn O. an die Härtefallkommission. Die Anrufung wird in erster Linie mit dem sehr langen Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet begründet. Darüber hinaus wird vorgetragen, dass eine besondere Belastung durch gesundheitliche Beschwerden gegeben sei (Alkoholerkrankung, psychische Beschwerden). Im Rahmen der Vorprüfung durch die Geschäftsstelle wird festgestellt, dass Herr O. während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgängig straffällig geworden ist und damit den Regelausweisungstatbestand nach 54 Abs. 1 Ziffer 1 AufenthG erfüllt. Daneben trägt er durch die andauernde Weigerung, die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung eines Abschiebungshindernisses zu erfüllen, erheblich dazu bei, die Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern. Nach Auffassung der Geschäftsstelle erfüllt der Betroffene damit sehr eindeutig die Regelausschlussgründe nach den Ziffern (erhebliche Straffälligkeit) und (offensichtlich missbräuchliche Hinauszögerung der Ausreise) der Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission. Hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen wird festgestellt, dass diese bislang nicht dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung der Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes vorgetragen wurden. Insoweit besteht hier noch eine andere Verfahrensmöglichkeit, die nach 13 Abs. 2 AuslAufnVO prioritär zu prüfen wäre. Die Vorprüfung führte somit zu dem Ergebnis, die Anrufung für Herrn O. gemäß 14 Abs. 3 AuslAufnVO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zu verwerfen. Die Kommissionsmitglieder sind in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung entsprechend informiert worden. Von der Möglichkeit, die Befassung nach Ziffer 2.5 der Verfahrensgrundsätze auf Antrag eines Mitgliedes an sich zu ziehen, ist kein Gebrauch gemacht worden.

14 Beispiel einer positiven Entscheidung der Härtefallkommission Herr S. ist im Jahr 2009 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist und hat einen erfolglosen Asylantrag gestellt. Zum Zeitpunkt der Anrufung der Härtefallkommission bereits im Juli 2012 wäre der Fall des Betroffenen noch nach Ziffer der Verfahrensgrundsätze zu bewerten gewesen. Zu dem Zeitpunkt hat sich Herr S. noch nicht langjährig im Sinne der Verfahrensgrundsätze (mindestens fünf Jahre) im Bundesgebiet aufgehalten. Gleichwohl konnte er beeindruckende Integrationsleistungen vorweisen, die in Fällen langjährigen Aufenthaltes nach aller Erfahrung ohne Probleme zu einem Härtefallersuchen geführt hätten. Insbesondere hat der Betroffene eine Ausbildung begonnen, die ihm eine Lebensperspektive im Bundesgebiet eröffnete. Da Fälle wie der des Herrn S. in der jüngeren Vergangenheit vermehrt zu beobachten waren, hat die Härtefallkommission im Februar 2013 ihre Verfahrensgrundsätze um einen Sachverhalt unter der Überschrift Besondere Belastungen ergänzt. Nach der neuen Ziffer kann ein Härtefallfall dann gegeben sein, wenn ein Betroffener, der als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist und eine günstige Integrationsprognose aufweist, durch eine drohende Aufenthaltsbeendigung aus seiner gewohnten Umgebung herausgelöst werden soll. Die Mitglieder der Härtefallkommission haben in diesem Fall, wie in drei weiteren ähnlich gelagerten Fällen, ein Härtefallersuchen beschlossen. Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein ist den entsprechenden Ersuchen jeweils gefolgt und hat gegenüber den zuständigen Ausländerbehörden die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage von 23a AufenthG an die Betroffenen angeordnet Beispiel einer negativen Entscheidung der Härtefallkommission Die Eheleute P. sind im Jahr 2002 mit zwei Kindern in das Bundesgebiet eingereist und haben Asylanträge gestellt, die erfolglos geblieben sind. Seit Juni 2007 sind die Betroffenen zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Die Betroffenen haben während des Verfahrens falsche Angaben zur Identität und Herkunft gemacht, die bis zum Oktober 2011 aufrechterhalten wurden. Erst als die Ausländerbehörde angeboten hat, den beiden Kindern bei Nachweis ihrer wahren Identität Aufenthaltserlaubnisse nach 25a AufenthG zu erteilen, wurden entsprechende Papiere zumindest für die Kinder vorgelegt. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach 25a Abs. 2 AufenthG an die Eltern wurde im Jah-

15 15 re 2012 durch die Ausländerbehörde abgelehnt, da diese für sich selbst nach wie vor keine Reisepässe des Herkunftsstaates beschaffen wollten. In der Folge haben sich die Eltern an die Härtefallkommission gewendet und um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach 23a AufenthG nachgesucht, um eine später (nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder) mögliche Trennung von diesen zu verhindern. Während ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet haben die Eltern durch den Erwerb von Sprachkenntnissen, Teilnahme am Arbeitsprozess und gesellschaftliche Teilhabe durchaus ansprechende Integrationsleistungen erbracht. Dennoch sind die Mitglieder der Härtefallkommission im Rahmen einer sorgfältigen und ausführlichen Abwägung der Integrationsleistungen mit dem Regelausschlussgrund der offensichtlich missbräuchlichen Hinauszögerung der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu dem Ergebnis gekommen, kein Härtefallersuchen an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein zu richten. Ausschlaggebend für diese Entscheidung war auch, dass die Eltern nicht unmittelbar mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen hatten, weil eines der Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach 25a AufenthG noch nicht volljährig ist. Diese Konstellation schützt die Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes vor einer Aufenthaltsbeendigung. Vor diesem Hintergrund ist den Betroffenen im Zuge der Ablehnung durch die Härtefallkommission geraten worden, sich der Erfüllung ihrer Passpflicht nicht weiter zu entziehen und die Zeit bis zur Volljährigkeit des jüngeren Kindes entsprechend zu nutzen. Den Betroffenen wird dringend angeraten, mit der zuständigen Ausländerbehörde zu kooperieren, um doch noch eine Basis für die Erteilung von Aufenthaltsrechten insbesondere nach 25a Abs. 2 AufenthG zu schaffen. Michael Bestmann

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