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1 5 Kirchenbücher führen 5.1 Allgemeine Einführung Rechtliche Grundlagen Das neue kirchliche Gesetzbuch, der Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC/1983), der die Rechtsordnung in der Kirche regelt, sagt über die Kirchenbücher in c CIC: In jeder Pfarrei müssen die pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und andere Bücher, gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz oder des Diözesanbischofs; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, dass diese Bücher ordentlich geführt und sorgfältig aufbewahrt werden. Es ist also Pflicht des Pfarrers, die kirchlichen Personenstandsbücher zu führen. Er kann das selbst erledigen oder delegieren. Die letzte Verantwortung für die richtige Führung der Kirchenbücher trägt aber der Pfarrer. Im Bistum Mainz werden ausschließlich die Kirchenbücher der Firma Franz Schmitt verwendet. (siehe KA 1/2001, Nr. 14) Bestellungen an: Verlag Franz Schmitt Kaiserstr Siegburg Tel.: / Fax: / Im Bistum Mainz sind folgende Kirchenbücher zu führen: Taufbuch Erstkommunionbuch Firmungsbuch Trauungsbuch Sterbebuch Kirchenaustrittsbuch Bücher für Messintentionen und Messstipendien (siehe auch KA 13/1995, Nr. 7) Kapitel 5 Kirchenbücher führen 1

2 5.1.2 Das Führen der Kirchenbücher Kirchenbücher, wie auch Auszüge aus den Kirchenbüchern sind amtliche Urkunden (vgl. c CIC), die deshalb mit größter Sorgfalt zu führen sind. Der Eintrag in die Kirchenbücher erfolgt mit dokumentenechter (dauerhafter) Tinte. Wer Kirchenbücher fälscht, zerstört oder unterschlägt, kann mit einer Strafe belegt werden (c. 1391, 2 CIC). Veränderungen sind nicht erlaubt. Korrekturen von Fehleinträgen können jedoch vorgenommen werden durch einfaches Durchstreichen mit Datum und Handzeichen sowie korrektem Neueintrag. Nachträglich gemeldete Amtshandlungen werden in das laufende Kirchenbuch eingetragen (je nachdem mit oder ohne Nummer) und zusätzlich in das Register des Geburtsjahrganges mit dem Hinweis auf den Jahrgang des Eintrags. Damit später die Einträge leicht aufgefunden werden können, sind in den Tauf- und Trauungsbüchern, sowie im Sterbebuch alphabetische Namensregister anzulegen. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist ein Jahresabschluss vorzunehmen. Der Pfarrer beurkundet mit Datum, Pfarramtssiegel und Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen des vergangenen Jahres. Das kann z.b. in folgender Form geschehen: Sämtliche Amtshandlungen des Jahres sind eingetragen. Weitere, die Pfarrei betreffende Amtshandlungen sind nicht bekannt. Die Kirchenbücher enthalten - z.t. äußerst sensible - personenbezogene Daten. Deswegen sind hier die Regeln des Datenschutzes unbedingt streng einzuhalten. Die Bücher dürfen nur im Pfarrbüro - nicht zu Hause! - bearbeitet werden. Das gilt auch für den Fall, dass eine ehrenamtliche Person mit der Führung der Kirchenbücher beauftragt wird. Sie muss auf die Regeln des Datenschutzes hingewiesen werden und die Datenschutzerklärung unterschreiben. Die Kirchenbücher müssen folglich auch so (verschlossen) aufbewahrt werden, dass Unbefugte (auch ehrenamtliche Helfer/innen, Zivis. u.a.) keinen Einblick nehmen können. Zur Einsichtnahme Dritter in Kirchenbücher und Verzeichnisse gelten die Richtlinien der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Tauf-, Trau- und Sterbebücher der Pfarreien, (KA Mainz, 126, 1984, Ziff. 190, S. 74 f.). Vgl. dazu Kapitel Nr. 3 Registratur und Archiv Nr Nutzung. 2 Kapitel 5 Kirchenbücher führen

3 5.1.3 Unterschriftsbevollmächtigung durch den Pfarrer Auszüge aus den pfarrlichen Büchern (c CIC) sind kirchenamtliche Urkunden. Deshalb dürfen diese nur von Personen ausgestellt werden, die durch ihr Amt oder durch eine amtlich erfolgte Bevollmächtigung die gebotene Zuverlässigkeit garantieren. Für das Bistum Mainz gilt folgende Regelung (vgl. KA Mainz 6/1997, S. 43 f.): 1. Gemäß C CIC kann der Pfarrer nach freiem Ermessen folgende Personen bevollmächtigen, Auszüge aus den in c CIC genannten Pfarrbüchern auszustellen: - die in der Pfarrei tätigen oder wohnenden Geistlichen; - alle weiteren in der Pfarrseelsorge oder Pfarrverwaltung haupt- und nebenamtlich Tätigen, 1). 2. Die Bevollmächtigung kann sich auf alle oder einzelne Pfarrbücher beziehen. Sie kann für einen Einzelfall, für einen bestimmten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit erteilt werden. Die Bevollmächtigung ist stets schriftlich zu erklären. Ein Exemplar der Bevollmächtigung zu den Pfarrakten zu nehmen und nach ihrer Beendigung im Pfarrarchiv aufzubewahren. 3. Die bevollmächtigte Person unterschreibt die Auszüge aus den pfarrlichen Büchern mit dem Vermerk im Auftrag oder (abgekürzt) i.a. und fügt ihre Amtsbezeichnung hinzu. Außerdem wird das Amtssiegel der Pfarrgemeinde (Pfarrsiegel) beigedrückt. Das Verwaltungsratssiegel darf nicht verwendet werden. 4. Die Bevollmächtigung erlischt außer nach Ablauf einer evtl. Befristung - wenn der Bevollmächtigte die unter Ziffer 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, - wenn der Pfarrer die Bevollmächtigung formell zurücknimmt oder - wenn der Pfarrer aus dem Amt scheidet. In allen Fällen ist die schriftliche Beurkundung der Bevollmächtigung an den Pfarrer zurückzugeben, der darauf die Beendigung der Bevollmächtigung vermerkt. 5. Die Bevollmächtigung setzt eine Einweisung in das zu beachtende Verfahren sowie die Verpflichtungserklärung gemäß 4 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KA Mainz 2/1994, S. 13ff) voraus. 1) Formular: siehe Kapitel 12. Kapitel 5 Kirchenbücher führen 3

4 5.2 Das Taufbuch Die Taufe, theologisch-pastorale und kirchenrechtliche Bedeutung Mit der Taufe erfüllt die Kirche den Missionsauftrag Jesu Christi: Darum geht zu allen Völkern, und macht alle Menschen zu meinen Jüngern; tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes, und lehrt sie alles zu befolgen, was ich euch geboten habe. (Mt 28,19f) Anschaulich berichtet die Apostelgeschichte die Taufe des äthiopischen Kämmerers durch Philippus (vgl. Apg. 8,26-40). Noch heute gilt: Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist. (c. 864, CIC) Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit Pflichten und Rechten,... (c. 96, CIC). Die Taufe ist auch Grundlage für alle anderen Sakramente. Das ist für die Verwaltung der kirchlichen Amtshandlungen von Bedeutung. Für viele Menschen, die sonst mit der Kirche nicht mehr viel zu tun haben, ist die Taufe eines (ihres) Kindes ein Anlass (z.t. nach langer Zeit), mit der Kirche in Kontakt zu kommen. Deswegen kommt den Erfahrungen, die bei der Taufanmeldung, der Vorbereitung und bei der Tauffeier gemacht werden, eine hohe pastorale Bedeutung zu. Hier können Türen geöffnet oder für immer zugeschlagen werden. Die im Namen der Kirche Handelnden, Pfarrsekretärin, Pfarrer, Küster/in u.a. haben hier eine große Verantwortung und Chance, die Zuvorkommenheit Gottes spürbar werden zu lassen. Alle Beteiligten sollten deshalb miteinander vereinbaren, wie sie diesen Kontakt gestalten (und nicht nur bürokratisch abwickeln) wollen. Ordentliche Taufspender sind der Bischof, der Priester und der Diakon (c CIC). Das eigentliche Taufrecht hat der Pfarrer (c. 530, 1 CIC). Ist ein ordentlicher Taufspender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese Aufgabe bestimmt ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch. (c CIC) Das Taufpatenamt Mit dem neuen CIC von 1983 hat sich das Verständnis vom Taufpatenamt wesentlich verändert. Von dem Pate bzw. der Patin wird nicht mehr erwartet, dass er/sie die finanzielle Unterstützung des Täuflings für die Zukunft übernimmt. Seine/ihre erste Aufgabe ist die Unterstützung der Eltern in der christlichen Erziehung des Getauften. Auch Geistlichen ist es erlaubt, ein Patenamt zu übernehmen. 4 Kapitel 5 Kirchenbücher führen

5 Ein Pate ist weder zur Gültigkeit noch zur Erlaubtheit der Taufe vorgeschrieben, dennoch darf nur dann auf ihn verzichtet werden, wenn keine andere Person zur Verfügung steht, die die dem Paten zukommenden Aufgaben wirklich und zu erfüllen bereit in der Lage ist. Ein bloßer Nenn-Pate, der zur Familie des Kindes keinen bleibenden Kontakt hat und sich vielleicht nicht einmal selbst zum Glauben bekennt, kann seine Rolle nicht ausfüllen. (Klaus Lüdicke, in: Münsterischer Kommentar zum CIC/1983, 872,2) Der Pate/die Patin muss bei der Taufe selbst anwesend sein. Eine Stellvertretung ist für die Sinngebung des Patenamtes sehr zweifelhaft Taufpate, Taufpatin Voraussetzungen für die Übernahme des Patenamtes Der/die Pate/Patin muss vom Pfarrer, bzw. Taufgeistlichen zum Patenamt zugelassen werden. C. 874 CIC nennt die Voraussetzungen für die Zulassung zum Patenamt. Die Person muss: - vom Täufling, dessen Eltern oder vom Pfarrer, bzw. Taufspender bestimmt, wie auch geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten. - mindestens 17 Jahre alt sein, - katholisch sein - Taufe, Firmung, sowie die hl. Kommunion empfangen haben und ein Leben führen, das dem Glauben und dem Patenamt entspricht. *) - nicht mit einer kirchlich rechtmäßig verhängten oder festgestellten Strafe belegt und - nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein. *) Wer sich von der Kirche losgesagt hat, kann nicht Pate/Patin werden Eintrag im Taufbuch, Beurkundung Pate bzw. Patin werden in das Taufbuch eingetragen. Damit ist ihre Patenschaft beurkundet und kann nachträglich nicht geändert werden, auch wenn er oder sie später ggf. aus der Kirche austritt oder von den Eltern des Täuflings aus persönlichen Gründen nicht mehr als Pate angesehen werden soll. Es gilt der Grundsatz einmal Pate, immer Pate. (R. Ahlers, Das Tauf- und Firmpatenamt im Codex Iuris Canonici, S. 53, Essen 1996; vgl. auch K. Lüdicke, Münsterischer Kommentar, 873,3) Der Taufzeuge, die Taufzeugin Nichtkatholiken, aber Christen anderer Konfession können zwar keine Taufpaten sein, sie können aber als Taufzeugen zugelassen werden und übernehmen so quasi die Funktion des Paten. Kapitel 5 Kirchenbücher führen 5

6 5.2.3 Bedeutung des Taufbuchs Das Taufbuch ist das eigentliche Personenstandsbuch für jeden katholischen Christen. Damit ist es das wichtigste Kirchenbuch. In das Taufbuch werden außer der Taufe alle späteren Daten über den kanonischen Personenstand eines Katholiken/einer Katholikin eingetragen, wie z.b. Firmung, Eheschließung, Ordensprofess (Ewige Gelübde), Weihe (Diakon, Priester, Bischof), Kirchenaustritt, Rekonziliation, Rituswechsel, etc. Für die Ersteintragung der Taufe und aller anderen Sakramente ist immer das Pfarramt zuständig, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorgenommen wird ( Tatortprinzip ). Der Eintrag erfolgt mit laufender Nummer. In allen anderen Pfarrämtern, die über die erfolgte Amtshandlung benachrichtigt werden, erfolgt der Eintrag ohne laufende Nummer. Die im Zuständigkeitsbereich einer Personalpfarrei (z.b. Anstalts- oder Militärpfarrei, Krankenhaus, Studentengemeinden) und von deren Geistlichen gespendete Taufe wird in das Taufbuch der Personalpfarrei eingetragen, als Ersteintrag mit laufender Nummer Vor der Taufe - Die Anmeldung zur Taufe Das Formular Anmeldung zur Taufe enthält verschiedene Einzelblätter mit unterschiedlicher Funktion. Geben Sie das erste Blatt dieses Formulars dem Pfarrer zum Taufgespräch mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit, zur handschriftlichen Eintragung aller Angaben. Diese können Sie dann im Büro maschinenschriftlich bzw. per PC in das Formular eintragen Nach der Taufe (in der Taufpfarrei) Restformular Angaben für das Taufbuch maschinenschriftlich oder per PC ausfüllen. Weitermeldung an: - Einwohnermeldeamt - Zentrale Meldestelle - evtl. Wohnpfarramt (sofern nicht identisch mit Taufpfarrei) dieses Blatt mit Siegel und Unterschrift des Pfarrers, bzw. des/der Unterschriftsbevollmächtigten versehen! Eintrag in das Taufbuch (s.u ) Eintrag der Taufe in das Stammbuch der Eltern. Wenn kein Stammbuch vorhanden (z.b. bei Alleinerziehenden und Ausländern), dann, auf Wunsch, Taufschein ausstellen Verbliebenes Formular auf Wiedervorlage legen, bis der Eintrag RK mit dem Änderungsdienst auf der Kartei/Datei erscheint Danach: Ablage. Bitte achten Sie darauf, dass dieses Blatt von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unterschrieben ist und dass der Geburtsschein (Durchschrift für kirchliche Zwecke) zu den Akten genommen wird. 6 Kapitel 5 Kirchenbücher führen

7 Eintrag in das Taufbuch a) wenn Taufpfarrei und Wohnort identisch sind, dann Eintrag mit Nummer! b) wenn Taufpfarrei und Wohnort nicht identisch: dann in der Taufpfarrei: Eintrag mit Nummer in der Wohnpfarrei: Eintrag ohne Nummer Dies gilt auch bei auswärtigen Taufen, die Ihnen gemeldet werden. Achtung: Bei Sperrvermerk Auskunftssperre : Mit roter Schrift eintragen: Sperrvermerk: Einsicht, Auskünfte oder Abschriften dürfen nur nach Anweisung durch das Bischöfliche Ordinariat gewährt bzw. erteilt werden. In der Regel genügt auch der Eintrag Sperrvermerk. (vgl. auch Kap ) Der Taufeintrag im Taufbuch (auch bei Nottaufen) enthält folgende Angaben: Name des Täuflings (vollständig mit allen Vornamen, gem. Geburtsurkunde!), Namen, Konfession und Anschrift der Eltern, Name und Konfession des Paten/der Patin und/oder des Taufzeugen/der Taufzeugin, Tag und Ort der Geburt des Täuflings, Tag und Ort der gespendeten Taufe, Name und Dienstbezeichnung des Taufspenders. Die Angaben sind unverzüglich nach der Taufe, bzw. nach erfolgter Meldung, wenigstens innerhalb der folgenden Woche in das Taufbuch einzutragen! Nachträglich gemeldete Taufen: s.o. S Auszüge aus dem Taufbuch Taufschein Die am häufigsten verlangte Urkunde, die in den Pfarrämtern ausgestellt wird, ist der Taufschein, Auszug aus dem Taufbuch. Er ist eine originäre Abschrift aus dem Taufbuch und wird verlangt bei Firmung, Übernahme des Patenamtes, Eheschließung, Eintritt in den Orden und Weihe. Der Taufschein enthält alle Daten aus dem Taufbuch: Name des/der Getauften, Name der Eltern und des Paten/der Patin bzw. des Taufzeugen/der Taufzeugin, Geburtsdatum und -ort, Firmdatum und -ort, Eheschließung, Ehenichtigkeit, Kirchenaustritt, Rekonziliation, Konversion, Ewige Ordensprofess, Weihen. Bei der Ausstellung eines Taufscheins für eine Eheschließung oder eine Priesterweihe muss der Vermerk Eheschließung: Kein Eintrag oder ähnliches enthalten sein. Der Taufschein gilt in der katholischen Kirche auch als Ledigennachweis des Getauften. Kapitel 5 Kirchenbücher führen 7

8 Aushändigung des Taufscheins Da der Taufschein sensible personenbezogene Daten enthält, ist sicherzustellen, dass er nur der betroffenen Person selbst ausgehändigt wird. Sofern die Person nicht persönlich bekannt ist, muss ein Lichtbildausweis vorgelegt werden. Im Einzelnen gilt: Nach telefonischer oder schriftlicher Bestellung kann der Taufschein persönlich vom Beantragenden abgeholt werden (Vorlage eines Lichtbildausweises!). An eine stellvertretende Person kann der Taufschein nur unter Vorlage einer Bevollmächtigung und eines Lichtbildausweises des/der Beantragenden ausgehändigt werden: im verschlossenen Umschlag, mit Adresse der/des Beantragenden. Bei telefonischer oder schriftlicher Bestellung von außerhalb ist der Taufschein an das zuständige Wohnpfarramt zu senden. Dort kann er persönlich abgeholt werden.(vorlage eines Lichtbildausweises!) Eine Gebühr für die Ausstellung des Taufscheins wird nicht erhoben Sonderfall: Erwachsenentaufe Als Erwachsene gelten Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres (Religionsmündigkeit). Die Erwachsenentaufe steht zunächst dem Bischof zu (c. 863 CIC). Sie wird in der Regel aber an den Pfarrer delegiert, der die Taufe beantragt. Dieser kann an einen anderen Priester weiterdelegieren, jedoch nicht an den Diakon o.a., da die Erwachsenentaufe in der Regel zusammen mit der Spendung der Firmung erfolgt. Für den Antrag zur Erwachsenentaufe ist das Formular zu verwenden, das auch für den Übertritt zur katholischen Kirche (Konversion) gilt. Dieses wird an das Bischöfliche Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - zur Bearbeitung gesandt. Das Antwortformular mit der Erlaubnis zur Spendung der Erwachsenentaufe mit Firmung durch den Ortsordinarius (Generalvikar) wird namentlich an den Pfarrer der antragenden Pfarrei gesandt, da der Pfarrer nach c.530 CIC das originäre Taufrecht hat. Die Erwachsenentaufe wird mit dem Formularsatz RK an die entsprechenden Stellen gemeldet. Bitte füllen Sie auch die Rückseiten aus. Bitte beachten Sie: Die im Formularsatz RK enthaltene Meldung an die Lohnsteuerkartenstelle bewirkt keinen automatischen und sofortigen Einzug der Kirchensteuer. Die Änderung des Religionsmerkmals auf der Lohnsteuerkarte kann nur der/die Betroffene selbst veranlassen. Bitte weisen Sie das neue Kirchenmitglied darauf hin und geben Sie ihm die Bescheinigung zur Aufnahme in die Katholische Kirche. 8 Kapitel 5 Kirchenbücher führen

9 5.2.6 Sonderfall: Eintrag Adoption Bei der Eintragung der Taufe eines adoptierten Kindes in das Taufbuch der Taufpfarrei wird folgendes eingetragen: Name des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Taufe nach staatlichem Recht hat, Namen der Adoptiveltern, Datum und Aktenzeichen der Adoption (gemäß Adoptionsurkunde), Namen der leiblichen Eltern falls bekannt (auch nur ein Elternteil, z.b. Mutter). Unter Bemerkungen ist dem Eintrag ein Sperrvermerk hinzuzufügen. (vgl und 6.4.4) Falls das Adoptivkind bereits getauft, aber nicht katholisch getauft ist, kann es durch die Eltern konvertiert werden. Dazu ist das Formular Konversion zu verwenden. Der Eintrag in das Taufbuch erfolgt wie bei einer auswärtigen Taufe, d.h. ohne laufende Nummer. Auch hier ist der Sperrvermerk erforderlich Konversion Konversion (Bekenntniswechsel) bedeutet: Aufnahme in die katholische Kirche einer gültig getauften Person, die bislang nicht der katholischen Kirche angehörte. Die Konversion wird beim Bischöflichen Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - mit dem Formular für die Konversion beantragt. Der Generalvikar erteilt die Erlaubnis zur Konversion dem Pfarrer der Pfarrei, in der die Konversion stattfinden soll. Dieses Pfarramt ist auch zuständig für den Ersteintrag der Konversion in das Taufbuch. Eintragung in das Taufbuch ohne laufende Nummer: Name und Adresse des Konvertiten, der Konvertitin, Geburtsdatum, Namen und Adresse der Eltern; evtl. auch des/der Ehegatten, -gattin, bisherige Konfession; Art der Aufnahme (Anerkennung der früheren Taufe, absolute und bedingte Taufe), Aktenzeichen (Nummer und Jahr) der bischöflichen Bevollmächtigung, Datum der Aufnahme, Vermerk über Eintrag der Taufe in das Taufbuch, Mitteilung an das Einwohnermeldeamt und evtl. Wohnsitzpfarramt. Erfolgt die Konversion durch eine bedingte oder auch absolute Taufspendung, so wird die bedingt gespendete Taufe unter Angabe der früheren Konfession mit laufender Nummer in das Taufbuch eingetragen. Kapitel 5 Kirchenbücher führen 9

10 5.2.8 Rekonziliation Rekonziliation heißt Wiederversöhnung. Gemeint ist der Wiedereintritt in die Kirche nach einem Kirchenaustritt. Die Kirche selbst sieht einen Austritt aus der Gemeinschaft nicht vor. Es gilt der Grundsatz einmal katholisch, immer katholisch. Die Kirche betrachtet denjenigen, der sich von ihrer Gemeinschaft formell und damit öffentlich lossagt, als Apostaten, vom Glauben Abgefallenen. Wer zudem noch einer anderen Kirche, kirchlichen Gemeinschaft oder Sekte beitritt oder sogar selbst eine Glaubensgemeinschaft gründet, gilt als Häretiker. Ein Kirchenaustritt schränkt die Teilnahme am kirchlichen Leben stark ein. Der/die Ausgetretene verliert fast alle Rechte der Kirchenmitgliedschaft, wie z.b.: Empfang der Sakramente; Übernahme von Ämtern und Diensten in der Kirche, z.b. Patenamt, Mitgliedschaft im PGR, Kommunionhelfer, Lektorendienst, Recht auf kirchliches Begräbnis. Bei kirchlichen Angestellten kann sogar die Arbeitsstelle gefährdet sein. Die Rückkehr in die Kirche ist immer möglich (vgl. Faltblatt des Bistums: Zurück in die Kirche? ). Hierzu wird das Gesuch um Wiederversöhnung nach einem Kirchenaustritt an das Bischöfliche Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - gestellt. Der Generalvikar als Ortsordinarius gewährt mit seiner Unterschrift diese Bitte. Die Rekonziliation findet in einer kleinen gottesdienstlichen Feier statt. Anschließend wird das Datum und der Ort der Rekonziliation in das Taufbuch der Taufpfarrei eingetragen. Auch Kinder können betroffen sein: Wenn beide Eltern aus der Kirche ausgetreten sind, kann das Kind in der Regel nur dann getauft werden, wenn ein katholischer Christ (z.b. aus der Verwandtschaft) sich verpflichtet, das Kind in den Glauben einzuführen und darin zu begleiten. 10 Kapitel 5 Kirchenbücher führen

11 5.3 Das Trauungsbuch Im Trauungsbuch werden alle Eheschließungen verzeichnet, die in der Pfarrei stattfinden (mit laufender Nummer, Tatortprinzip!), die außerhalb der Pfarrei stattfinden, für die das Pfarramt aber zuständig ist (ohne laufende Nummer). Nach der Trauung wird in das Trauungsbuch eingetragen: Zu- und Vorname der Getrauten, Adresse, Stand (ledig, verwitwet), Bei Verwitweten: Name, Sterbetag und -ort des verstorbenen Partners, Religionszugehörigkeit, Geburtsdatum und ort, Taufdatum und ort, künftiger Wohnsitz, Zu- und Vornamen beider Eltern, Zu- und Vornamen und Wohnort der Trauzeugen, Datum und Ort der zivilen Trauung, Datum und Ort der kirchlichen Trauung, Datum und kirchliche Behörde der Dispens bei Ehehindernissen, Trauerlaubnisse, Litterae dimissoriae, Nullitas matrimonii, etc., Name und Dienstbezeichnung des trauenden Geistlichen Formpflichtigkeit der Ehe Alle Katholiken sind nach c CIC formpflichtig, d.h. sie können gültig heiraten nur - unter Assistenz eines katholischen Geistlichen und - zwei Zeugen. Eheschließungen, die nicht in dieser Form stattfinden, bedürfen der Dispens von der Formpflicht, um von der Katholischen Kirche als gültig anerkannt zu werden. Die Dispens erteilt der Generalvikar. Wurde es versäumt, die Dispens einzuholen, ist die Ehe wegen Formmangels ungültig. Eine ungültige Eheschließung kann entweder gültig gemacht werden durch eine Sanatio in radice bzw. Convalidatio simplex oder für nichtig erklärt werden (Feststellung der Nichtigkeit der Ehe wegen Formmangels). Anträge zu Traudispensen und Trauerlaubnissen werden beim Bischöflichen Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - zur Bearbeitung eingereicht. Die bearbeiteten und vom Generalvikar unterschriebenen Formulare werden dann an die Pfarreien zurückgesandt. Kapitel 5 Kirchenbücher führen 11

12 5.3.2 Zuständigkeit Sind beide Brautleute römisch-katholisch, sind für die katholische Trauung des Paares gleichermaßen die Pfarrer der Pfarreien zuständig, in denen die Braut bzw. der Bräutigam wohnen. (Hauptwohnsitz; nach kirchlichem Recht aber auch Nebenwohnsitz). Die Pfarrer der Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprachen im Bistum Mainz haben die gleichen Rechte wie die deutschen Ortspfarrer. Entsprechendes gilt für die Pfarrer von Personalpfarreien (z.b. Militärpfarrer, evtl. Studentenpfarrer) Dispensen Die Dispens ist eine Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall und wird in der Regel durch den Generalvikar als Ortsordinarius gewährt. Bei Ehehindernissen muss die Dispens beim Bischöflichen Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - eingeholt werden. Das Referat bearbeitet diesen Vorgang und legt ihn dem Generalvikar zur Entscheidung vor. (Ehehindernisse: s. Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll, Nr. 11) Eine Dispens von der Formpflicht muss eingeholt werden für Eheschließungen in einer nichtkatholischen Kirche, die nur auf dem Standesamt geschlossen werden, bei Religionsverschiedenheit, d.h. wenn ein Partner nicht getauft ist. Eine nicht eingeholte Dispens macht die Ehe ungültig! Trauerlaubnisse Liegt ein Trauverbot vor, z.b. bei Austritt aus der katholischen Kirche, ist eine Trauerlaubnis ( Nihil obstat ) beim Bischöflichen Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - einzuholen. Bei rein kirchlichen Eheschließungen ohne vorausgehende zivile Eheschließung ist ebenfalls eine Trauerlaubnis einzuholen, dem Ehevorbereitungsprotokoll ist die von den Eheleuten unterzeichnete Erklärung beizufügen, dass sie über die ausbleibenden zivilrechtlichen Wirkungen informiert wurden, die Erklärung muss auch die Angabe des Grundes für die rein kirchliche Trauung enthalten. Trauverbote: Vgl. Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll, Nr. 13. Eine nicht eingeholte Trauerlaubnis macht die Ehe nicht ungültig! 12 Kapitel 5 Kirchenbücher führen

13 5.3.5 Trauungen im Ausland (Litterae dimissoriae) Wenn eine Trauung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfinden soll, erfolgt eine Überweisung zur Trauung über das Bischöfliche Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten -. Für diese Überweisung sind die Litterae dimissoriae auszustellen und mit den weiteren Trauungsunterlagen einzureichen. Sollten die Brautleute vom Pfarrer des Trauungsortes im Ausland die Zusage erhalten haben, dass dort eine kirchliche Trauung ohne vorausgehende Zivilheirat möglich ist, ist die Angelegenheit dem Bischöflichen Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - vorzutragen. In Italien werden die Trauungsunterlagen nochmals von der Bischöflichen Kurie überprüft Eheschließungen mit Ausländern Grund für die unterschiedliche Behandlung von Ausländern und Einheimischen in der Kirche ist die unterschiedliche Rechtslage und Verwaltungspraxis in den verschiedenen Ländern. Bei Eheschließungen mit Ausländern ist es besonders wichtig, sorgfältig den Ledigenstand eines Partners zu prüfen, der sich seit dem heiratsfähigen Alter (c CIC: Männer 16 Jahre, Frauen 14 Jahre) längere Zeit im Ausland aufgehalten hat. Beträgt dieser Aufenthalt mehr als ein Jahr, ist für die Eheschließung das Nihil obstat einzuholen. In diesem Fall sind alle Trauungsunterlagen (Ehevorbereitungsprotokoll, Taufscheine, usw.) an das Bischöfliche Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - einzureichen. Außerdem ist in einem Begleitschreiben im Einzelnen aufzuführen, von wann bis wann die Person sich aus welchem Grund in welchem Land aufgehalten hat und aufgrund welcher Gewissheit (Dokumente, glaubwürdige Versicherungen, Ledigeneid, usw.) feststeht, dass sie in dieser Zeit weder eine kirchliche Ehe noch eine Zivilehe, noch eine Ehe nach der Sitte/Gewohnheit des betreffenden Landes eingegangen ist Besonderheiten bei italienischen Katholiken Insbesondere bei italienischen Katholiken wird das Formular Status libertatis zum Ledigennachweis an das Bischöfliche Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - eingereicht. Dieses Formular wird mit einem Sichtvermerk des Generalvikars ( vidimus ) versehen Besonderheiten bei spanischen Staatsangehörigen Die Eheschließung zweier spanischer Staatsangehöriger kann, falls sie ohne vorherige standesamtliche Eheschließung für den deutschen und spanischen staatlichen Rechtsbereich Geltung besitzen soll, nur von einem Geistlichen vorgenommen werden, der dazu von der spanischen, diplomatischen Vertretung eigens ermächtigt worden ist. Kapitel 5 Kirchenbücher führen 13

14 5.3.7 Convalidatio simplex und Sanatio in radice Wurde eine Ehe ungültig geschlossen, kann sie, wenn der Ehewille noch anhält, gültig gemacht werden. Dies kann in zwei Formen geschehen: Convalidatio simplex Am einfachsten ist es, wenn das Paar in einer kleinen Feier seinen Ehewillen nochmals vor Zeugen und dem trauenden Geistlichen erklärt. Dann sind beide ab diesem Zeitpunkt rechtsgültig verheiratet. Diesen Vorgang nennt man Convalidatio simplex. Sie ist wie eine normale Eheschließung in der Pfarrei zu behandeln Sanatio in radice Wenn ein konfessionsverschiedenes Paar die Ehe nicht katholisch und somit ungültig geschlossen hat, seinen Ehekonsens aber nicht erneut erklären will oder wenn nur der katholische Partner die Ehe für den katholischen Rechtsbereich gültig machen will, kann die Ehe rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung gültig gemacht werden. Diesen Vorgang nennt man Heilung in der Wurzel - sanatio in radice. Formular Sanatio in radice beim Referat Personenstandsangelegenheiten des Bischöflichen Ordinariats einreichen. Die Entscheidung trifft der Generalvikar. Für die Eintragung in das Trauungsbuch gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei der kirchlichen Eheschließung. Der Eintrag erfolgt im Jahr der Sanierung der Ehe und im Register des Jahrgangs, in dem die Ehe ungültig (zivil) geschlossen wurde. Hinzuzufügen sind das Datum der Sanierung mit der Angabe des Geistlichen, der die sanatio ausgesprochen hat, sowie das Datum und das Aktenzeichen unter dem die sanatio durch den Generalvikar, bzw. durch den Apostolischen Stuhl erfolgt ist. 14 Kapitel 5 Kirchenbücher führen

15 5.4 Das Erstkommunionbuch Die Hl. Eucharistie ist das zentrale Sakrament der katholischen Kirche überhaupt. Deshalb hat die Feier der Ersten Heiligen Kommunion in der Gemeinde eine hohe pastorale Bedeutung. Die Führung eines Registers für die Erstkommunikanten als Erstkommunionbuch ist kirchenrechtlich nicht geboten, aber u.a. aus Gründen der statistischen Erhebung empfehlenswert. In das Erstkommunionbuch ist einzutragen: Zu- und Vorname des Erstkommunikanten, Geburtsdatum und ort, Taufdatum und ort, Wohnort, Name der Eltern (bei adoptierten Kindern nur die Namen der Adoptiveltern!), evtl. Namen der Paten. Die Erstkommunion wird nicht in das Taufbuch eingetragen. Kapitel 5 Kirchenbücher führen 15

16 5.5 Das Firmungsbuch Die Firmung steht im engen Zusammenhang mit der Taufe. Aus pastoralen Gründen wird sie jedoch in der römisch-katholischen Kirche getrennt von der Taufe, meist im Jugendalter gespendet, um die eigene, bewusste Entscheidung der jungen Katholiken zu ermöglichen. In den orthodoxen Kirchen werden alle drei Initiationssakramente (Taufe, Firmung und Eucharistie) gleichzeitig gespendet. Der Empfang des Firmsakramentes ist vorgeschrieben beim Eintritt in einen Orden oder einer religiösen Gemeinschaft des geweihten Lebens (z.b. Säkularinstitut) oder bei der Weihe (Diakonen-, Priester-, Bischofsweihe). In Italien und Spanien und auch in anderen katholisch geprägten Ländern gilt der Empfang der Firmung als Voraussetzung für die Eheschließung. Das Führen eines Firmungsbuches ist vom CIC und von der Deutschen Bischofskonferenz nicht zwingend vorgeschrieben. In der Firmpfarrei sollte aber auf jeden Fall ein Firmregister oder eben auch ein Firmungsbuch geführt werden. Im Firmungsbuch wird eingetragen: Zu- und Vornamen des Firmlings, Geburtsdatum und ort, Taufdatum und ort, Wohnort, Namen der Eltern, (bei adoptierten Kindern nur der Name der Adoptiveltern), Namen des/der Paten/Patin. Der Empfang der Firmung wird auch im Taufbuch vermerkt mit Firmdatum, Firmort und -Pfarrei. Sind Firm- und Taufpfarrei nicht identisch, ist die Firmung an das Taufpfarramt zur Eintragung im Taufbuch weiterzumelden. Wenn die Firmung außerhalb der Wohnpfarrei stattfand, ist sie dem Wohnpfarramt zu melden. Dort wird sie in das Firmungsbuch eingetragen unter der Überschrift: Außerdem wurden gefirmt: durch... Name/Titel Namen... am..., in Kapitel 5 Kirchenbücher führen

17 5.6 Kirchenaustrittsbuch Im Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz ist vorgeschrieben, ein Kirchenaustrittsbuch zu führen. Die katholische Kirche sieht zwar rechtlich keinen Austritt aus der Kirche vor, durch das besondere Verhältnis von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland (u.a. Einziehung der Kirchensteuer durch den Staat) ist es jedoch möglich, dass Katholiken vor der staatlichen Behörde (Standesamt oder Amtsgericht) ihren Austritt aus der Kirche erklären können. Damit sind sie nicht mehr kirchensteuerpflichtig. Die kirchenrechtlichen Konsequenzen des Kirchenaustritts sind: - Ausschluss von der Sakramentenspendung, - Übernahme des Patenamtes ist nicht mehr möglich, - kein katholisch-kirchliches Begräbnis. Der Kirchenaustritt wird in der Regel von der staatlichen Stelle direkt an das Wohnpfarramt gemeldet. Dieses sendet das Originaldokument an das Bischöfliche Ordinariat - Zentrale Meldestelle - weiter und informiert das Taufpfarramt (in Deutschland) zum Eintrag in das Taufbuch. Liegt der Geburtsort des/der Ausgetretenen im Ausland, ist die Mitteilung an das Bischöfliche Ordinariat Referat Personenstandsangelegenheiten - einzusenden. Von dort aus erfolgt die Weitergabe an die zuständige kirchliche Stelle. In das Kirchenaustrittsbuch ist mit laufender Nummer einzutragen: Zu- und Vorname des/der aus der Kirche Ausgetretenen, Geburtsdatum und ort, Wohnort, Taufpfarramt, Austrittsort und datum, Nummer des Austritts beim Amtsgericht bzw. Standesamt. Bei Kindern, die durch ihre Eltern oder nahe Verwandte zum Austritt aus der katholischen Kirche und zum Eintritt in eine andere Kirche, kirchliche Gemeinschaft oder Sekte gezwungen wurden, wird die Rückkehr in die katholische Kirche wie eine Konversion behandelt. Zum Thema Veröffentlichung von Kirchenaustritten vgl. KA 4 / 1999 Kapitel 5 Kirchenbücher führen 17

18 5.7 Das Sterbebuch Neben dem Tauf- und dem Trauungsbuch ist das Sterbebuch das dritte vom kirchlichen Gesetzgeber vorgeschriebene Kirchenbuch (c CIC). Es führt alle Verstorbenen, die in der jeweiligen Pfarrei beerdigt worden sind. In das Sterbebuch ist mit laufender Nummer einzutragen: Zu- und Vornamen, ggf. Geburtsnamen des/der Verstorbenen, Wohnort des/der Verstorbenen, Stand des/der Verstorbenen (ledig, verheiratet, verwitwet, Weihe), Zu- und Vorname des überlebenden Partners bzw. der Eltern, Datum und Ort der Geburt des/der Verstorbenen, Zeit und Ort des Todes, Zeit und Ort der Beerdigung, Name und Dienstbezeichnung des beerdigenden Geistlichen/Laien. Der Tod wird auch an das Taufpfarramt zum Eintrag in das Taufbuch gemeldet und ggf. an das Wohnpfarramt. Der Eintrag ist zwar kirchenrechtlich nicht verpflichtend (weil für einen Verstorbenen keine Amtshandlungen mehr möglich sind), zur Sicherheit ist aber der Eintrag in das Taufbuch dringend empfohlen. Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zur Führung der Kirchenbücher: Dr. theol. Lic.iur.can. Michael Zimny Zentraldezernat, Abt. Kirchenrecht Referat Personenstandsangelegenheiten Tel.: / Fax: / Kapitel 5 Kirchenbücher führen

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