Es gilt das gesprochene Wort

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1 Einführung Evaluierung der Baufinanzierung 23. November 2013 Hohe Synode, meine sehr verehrten Damen und Herren, zur Beratung steht an TOP 04, Verhandlungsgegenstand 12: Bericht des Landeskirchenrates über die Erfahrungen mit der Anwendung des neuen Baufinanzierungs- und genehmigungsverfahrens in den Jahren 2011 und Auftrag zur Durchführung einer Evaluation der neuen Baufinanzierung Im November 2009 hat die Landessynode den gesetzlichen Änderungen zur Baumittelfinanzierung zugestimmt; zum ist die neue Regelung in Kraft getreten. Im Rahmen der Beschlussfassung wurde zugesagt, eine Evaluation nach 4 Jahren durchzuführen. Diesem Auftrag kommen wir nun mit der Vorlage des Berichtes nach. 2. Zahl der durchgeführten Baumaßnahmen in den Jahren 2011 und 2012 In den Jahren 2011 und 2012 sind vergleichsweise wenige Baumaßnahmen durchgeführt worden, insgesamt waren es 181 Baumaßnahmen, 78 Maßnahmen im Jahr 2011 und 103 Maßnahmen im Jahr Üblich sind pro Jahr 150 bis 200 Baumaßnahmen. Dieser Effekt war jedoch gewollt und hat sich aus verschiedenen Faktoren ergeben: 1. Vor der Rechtsänderung wurden viele Anträge gestellt, um die alte Rechtslage auszunutzen. 2. Ausgelöst durch die Wirtschaft- und Finanzkrise wurde das Konjunkturpaket II aufgelegt, davon haben viele Gemeinden gerade für ihre Kindertagesstätten profitiert. 3. Im Jahr 2010 wurden überplanmäßig 3,5 Mio. zur Verfügung gestellt, um noch einige beantragte Großprojekt durchzuführen. 4. Die neue Baufinanzierung erfordert eine Ansparphase von einigen Jahren, um größere Projekte durchführen zu können. Die Wirkung der dargestellten Maßnahmen lässt nach, weshalb damit zu rechnen ist, dass sich die Zahl der Baumaßnahmen in den kommenden Jahren wieder erhöhen. Diese Evaluation hat somit nur eine eingeschränkte Aussagekraft, dennoch war es gut, sich den Stand der Baufinanzierung zu vergegenwärtigen.

2 3. Erste Schlussfolgerung weitere Evaluation 2016 Die erste Schlussfolgerung, die wir daraus ziehen, finden Sie unter Nr. 2 des Beschlussvorschlages. Es soll eine weitere Evaluation im Jahr 2016 durchgeführt werden, um einen umfassenden Einblick zu erhalten. Danach sollte die Aufnahme in den Bericht des Landeskirchenrates genügen. 4. Verteilung der Mittel auf der Ebene der Kirchenbezirke Die Kirchenbezirke verfahren annähernd gleich bei der Verteilung der Baumittel. Für den Härtefonds werden 3% 20% der Mittel eingesetzt, einige Kirchenbezirke haben lediglich den Rest der bisherigen Baupauschale eingesetzt. Der Rest der Mittel wird auf die Kirchengemeinden verteilt nach Gemeindegliederzahl, Gebäudezahl und/oder Brandversicherungswert. Eine Synopse über die einzelnen Regelungen ist als Anlage 1 beigefügt, detaillierter möchte ich jetzt darauf nicht eingehen. 5. Den Kirchenbezirken zur Verfügung stehende und verausgabten Mittel Zum Stichtag stand den Kirchenbezirken noch 13,16 Mio. an Mittel zur Verfügung. Dies ist ein relativ hoher Betrag. Über eine vergleichbar hohe Summe hat der LKR bei der zentralen Bewirtschaftung der Mittel i.d.r. nicht verfügt. An Baumitteln auf der Ebene der Kirchenbezirke fehlt es somit nicht. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Zuweisungen, die ,65 Mio. betrugen und ,15 Mio., hinzukommen die Restmittel aus der bisherigen Baupauschale und die Ende 2012 ausgeschütteten Mittel aus den überplanmäßigen Mitteln. Eine detaillierte Darstellung finden Sie in der Anlage 2. Verausgabt wurden von den regulär zugewiesenen Mittel in Höhe von 8,8 Mio. nur 1,53 Mio.. Baukosten entstanden in beiden Jahren in Höhe von 13,47 Mio.. 5,86 Mio. entstanden im Jahr 2011 und 7,60 Mio. entfallen auf das Jahr Eine Aufstellung über die verausgabten Mittel aufgeteilt nach den einzelnen Gebäudetypen ist der Anlage 3 zu entnehmen. Aus dieser Übersicht ist zu erkennen, dass ein hohes Bauvolumen auf die Kitas entfällt. Dies ist dem U3-Ausbau und dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz geschuldet. Der Drittmittelzufluss ist entsprechend hoch. 6. Vergleich mit der bisherigen Bautätigkeit Um einen Vergleich zu der üblichen Bautätigkeit in der Landeskirche zu erhalten, sind die Baumaßnahmen in den Jahren 2008 und 2009 in der Anlage 4 dargestellt. Das Jahr 2010 wurde nicht herangezogen, da die als ein atypisches Jahr bezeichnet werden kann.

3 In diesen Jahren entstanden Baukosten in Höhe von 23,098 Mio.. 11,49 Mio. entstanden im Jahr 2008 und 12,5 Mio. im Jahr Die landeskirchlichen Zuschüsse beliefen sich in beiden Jahren auf 6,62 Mio.. 7. Beratung durch die Bauabteilung und verbleibende Genehmigungszuständigkeiten beim Landeskirchenrat und begleitende Bauprüfung Die Beratung durch die Bauabteilung wurde gerne angenommen, obwohl sie nur noch bei Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den LKR zwingend ist. Die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung für die Beauftragung von Architekten und Sonderfachleuten durch den Landeskirchenrat, sowie die Prüfung der Honorarrechnungen von Architekten und Ingenieuren durch das Rechnungsprüfungsamt, erwies sich als die richtige Entscheidung, da sonst zusätzliche Qualifikationen auf der mittleren Ebene hätten aufgebaut werden müssen, die durch eine zentrale Bewirtschaftung effektiver bearbeitet werden können. Die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durch den Landeskirchenrat wird auch wertgeschätzt. Mit der Umstellung der Baufinanzierung wurde auch eine begleitende Bauprüfung für größere Maßnahmen im Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Durch die begleitende Bauprüfung kann noch während der Bauphase in operative Entscheidungen eingegriffen werden und Fehler insbesondere bei der Vergabe von Bauleistungen vermieden werden. Die begleitende Bauprüfung hat sich nach dem bisherigen Erkenntnisstand bewährt und wird fortgeführt. 8. Herausforderungen Die Höhe der zur Verfügung stehenden Baumittel ist angesichts des Gebäudebestandes (ca Gebäude// 503 Kirchen, 320 Pfarrhäuser, 347 Gemeindehäuser und Jugendheime, 181 Kitas, 18 sonstige Gebäude) eine Herausforderung, der auf verschiedenen Wegen begegnet werden kann: Durch vermehrte Einwerbung von Drittmitteln, durch Steigerung der Effizienz bei den Baumaßnahmen und durch eine Reduzierung des Gebäudebestandes. Alle drei Wege werden je nach Situation beschritten werden müssen. Angesichts der demographischen Entwicklung ist die Zahl der Gebäude, die es zu unterhalten gilt, zu hinterfragen. Um die Gemeindearbeit zu organisieren müssen ggf. neue Wege eingeschlagen werden. Im Rahmen der Evaluation der Instandhaltungsrücklage tauchen vergleichbare Fragen auf. Die Begleitung einer Baumaßnahme durch einen Architekten hilft, Fehler bei der Ausführung zu vermeiden. Nicht selten wird der Kostenaufwand gescheut, doch die Behebung von Mängeln können zusätzlich Kosten verursachen.

4 Die kostengünstigste Lösung muss auch nicht immer die wirtschaftlichste Lösung sein, dies sollte bei der Durchführung von Baumaßnahmen bedacht werden. Der wirtschaftliche Umgang mit der vorhandenen Bausubstanz ist und bleibt ein Problem, gelegentlich werden Baumaßnahmen von Kirchengemeinden durchgeführt, die nicht nachhaltig sind, das heißt, die zunächst mit geringem Mittelaufwand durchgeführten Baumaßnahmen erweisen sich im Nachgang als mangelhaft oder rufen nach kurzer Zeit neuen Handlungsbedarf hervor. Beispiele hierfür werden im Bericht aufgezeigt. Es sollen hier im Einzelnen nicht dargestellt werden. 9. Denkmalgeschützte Gebäude kirchenaufsichtliche Genehmigung Ein sensibler Punkt ist die Einholung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim LKR für denkmalgeschützte Gebäude. Der LKR ist untere Denkmalschutzbehörde, es nimmt eine ihm übertragene staatliche Aufgabe wahr, die Einholung der Genehmigung ist zwingend einzuhalten. 58 Maßnahmen wurden an denkmalgeschützten Gebäuden insgesamt durchgeführt. Leider wurde es in 51 Fällen versäumt eine Genehmigung einzuholen. Wir werden diese 51 Fälle jetzt nacharbeiten und soweit mit dem Denkmalschutz vereinbar nachträglich unsere Zustimmung erteilen. Die Beratung durch die Bauabteilung ist in den Fällen zwingend erforderlich, in denen Gebäude unter Denkmalpflege stehen oder es um die Ausgestaltung von Sakralräumen sowie die Änderung von Prinzipalstücken geht. Es bedarf auch nach Änderung des Verfahrens für diese Baumaßnahmen einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Landeskirchenrat. Diese rechtlichen Maßgaben wurden trotz Information und notwendiger Hinweise missachtet. Es ist unbedingt erforderlich, diesen Genehmigungsvorbehalt zu beachten. Unter der Nr. 3 des Beschlussvorschlages werden deshalb die Bezirkskirchenräte aufgefordert, bei ihren Entscheidungen und dem anschließenden Vollzug den rechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen, die dem Erhalt des Sonderstatus im staatlichen Recht der Denkmalpflege dienen. Die notwendig Veränderung, die wir hierzu empfehlen, ist eine Auflage oder Bedingung in die Genehmigung des Bezirkskirchenrates mit aufzunehmen, die auf die gesonderte Genehmigungspflicht des Landeskirchenrates hinweist und von diesen Genehmigungen ein Abdruck an den Landeskirchenrat weiterzuleiten. Weiterhin haben wir schon veranlasst, dass in den Aktenvermerk der Mitarbeitenden aus der Bauabteilung, die die Beratung vor Ort wahrnehmen ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Einholung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung aufgenommen wird. Die Beratung durch die Bauabteilung ersetzt die Genehmigung nicht. 10. Konkrete Änderungsvorschläge Nachfolgend soll auf konkrete Änderungsvorschläge hingewiesen werden, die sich im Beschlussvorschlag unter 4. hinter den Nummern 10.5 bis 10.7 und 11.2 verbergen.

5 10.1. Mittel für Orgelsanierungen und barrierefreies Bauen Die Baubedarfszuweisung in Höhe von ,00 jährlich für Orgelbau- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für barrierefreies Bauen, hierfür wurden jährlich ,00 veranschlagt, erweisen sich nicht als effektiv, wenn sie auf die Kirchenbezirke verteilt werden. Leider wurden Orgelsanierungen durchgeführt, die zu einem nachhaltigen Schaden führten. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass der Orgelbausachverständige bei Baumaßnahmen oder Sanierungsmaßnahmen an der Orgel nicht zu Rate gezogen wurde. Bei barrierefreien Baumaßnahmen ist die Summe von ,00, die sich bei der Verteilung auf die Kirchenbezirke verliert, nicht effektiv einsetzbar. Deshalb wird für beide Zuweisungen empfohlen, die Zuständigkeit ab dem Doppelhaushalt 2015/2016 wiederum beim Landeskirchenrat anzubinden Vereinheitlichung der Genehmigungspraxis Die Genehmigungspraxis für die Bewilligung von Baubedarfszuweisungen kann als heterogen bezeichnet werden. Hierfür lassen sich verschiedene Beispiele aufzeigen, die sowohl die Finanzierung von Kindertagesstätten betreffen, als auch die Frage des Umgangs mit dem Thema Klimaschutz oder ökologisches Bauen. Eine Standardisierung der Genehmigungspraxis erweist sich als erforderlich. Es wird vorgeschlagen, Richtlinien durch die Kirchenregierung zu erlassen, die den übergeordneten Interessen Rechnung trägt Anpassungen des KiFaG und der HVO Zur Anpassung an sich herausbildende Praxis wird vorgeschlagen, einige wenige, überschaubare Änderungen am KiFaG bzw. an den Ausführungsbestimmungen sowie in der HVO vorzunehmen: - Die Ausschüttung an die Kirchenbezirke an der Zahl der Gemeindeglieder und der Zahl der Gebäude zu orientieren, hat sich bewährt. Sie führt nur an einem Punkt zu Verwerfungen: Es sind die Gebäude, die im Eigentum einer Gesamtkirchengemeinde, des Kirchenbezirkes oder Verwaltungszweckverbandes stehen. Hier ist das Abheben auf die Zahl der Gemeindeglieder nicht möglich. Es wird deshalb vorgeschlagen, hier einen gewichteten Durchschnittswert zu bilden, der auf diese Gebäude Anwendung findet. - In 10 Abs. 2 b des KiFaG ist als maßgeblicher Stichtag der 1. Oktober des Vorjahres vorgesehen. Dies erschwert das Verwaltungshandeln, da für die Auswertung bis zur Zahlbarmachung der Zuweisungen nur ein geringer Zeitraum verbleibt. Deshalb wird vorgeschlagen, wie bei den Gemeindegliedern, auf den des Vorjahres abzustellen.

6 - Nach dem Wortlaut von 10 Abs. 4 des KiFaG ist die Gewährung von Härtedarlehen an Kirchenbezirke nach dem Wortlaut nicht zulässig, gleichwohl wurde es in Ausführungsbestimmungen bereits vorgesehen. Hier sollte eine Rechtsangleichung vorgenommen werden. - Der Schwellenwert für die Einholung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und damit verbunden die Gewährung von Baubedarfszuweisungen liegt nach 81 Abs. 1 Nr. 1 HVO bei 7.500,00. Für kleine Kirchengemeinden, die auch bei einem niedrigeren Bauvolumen auf eine Baubedarfszuweisung angewiesen sind, wird dies als Beschwernis empfunden. Es wird deshalb empfohlen, eine differenziertere Regelung aufzunehmen. 11. Beschlussvorschlag Dies führt zurück zu dem Beschlussvorschlag, der dem Bericht vorgeschaltet ist und unter Nr. 1 feststellt, dass der Landessynode dieser Bericht vorgelegt und zur Kenntnis genommen hat. Unter Nr. 2 richtet eine Bitte an den Landeskirchenrat, erneut eine Evaluation im Jahr 2016 durchzuführen. Er enthält unter Nr. 3. die Aufforderung an die Bezirkskirchenräte auf die Einholung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Landeskirchenrat bei denkmalgeschützten Gebäuden hinzuwirken und dies durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen und endet unter 4. mit den vorgeschlagenen Regelungen, die soeben dargestellt wurden und sich unter der Nr bis 10.7 und 11.2 befinden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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