DAS RECHT DER PRIVATEN STIFTUNGEN IN BRASILIEN
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- Jesko Gehrig
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1 1 DAS RECHT DER PRIVATEN STIFTUNGEN IN BRASILIEN Gustavo Saad Diniz Rechtsanwalt in Brasilien Master in Unternehmensrecht an der Staatlichen Universität von São Paulo (UNESP) Inhalt: 1. Eingrenzung des Themas 2. Begriff, Definition und wesentliche Elemente (Vermögen, Zweck, Bindung) 3. Institution und Konstitution 4. Die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde ( Ministério Público ) 5. Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten von privaten Stiftungen im brasilianischen Recht 6. Steuerbefreiung 7. Schlussfolgerungen. 1. Eingrenzung des Themas Der Sektor der Stiftungen ist für die brasilianische Gesellschaft von grundlegender Bedeutung, und zwar als Folge der Abwesenheit des Staates in allen sozialen Bereichen, vor allem in denen, die als öffentliches subjektives Recht in Art. 6 der Verfassung von 1988 hervorgehoben sind. Auf diesem Feld handeln die privaten Stiftungen als aktive Teilnehmer des Dritten Sektors. Sie tun dies als soziale Akteure jenseits des Staates und ausserhalb des privatgewinnorientierten Sektors. Private Stiftungen sind ein wichtiger Faktor der Förderung staatsbürgerlichen Handelns und der persönlichen Würde, ein Mittel der sozialen Anpassung an die Krise des modernen Staates. Die Würde des Menschen in allen seinen Aspekten wird im Umfeld der Stiftungen betont und darin liegt die solide Basis, auf die sich die Nutzung dieser Einrichtungen stützt. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Aktivitäten des Dritten Sektors organisch mit der Wirtschaft verbunden sind, die fähig ist, die Stiftungen zu finanzieren. Diese Feststellung erklärt, warum Länder mit wirtschaftlicher Stabilität und finanzieller Kraft am meisten in philanthropische Aktivitäten und in soziale Belange investieren, wie dies in den USA und der EU der Fall ist. Brasilien gehört, bei allen Besonderheiten des Landes, auch zur Kategorie dieser Länder. Das Problem ist, dass die Realität der Einkommenskonzentration die Basis der beitragsbereiten Interessenten verringert, die an einer Förderung der sozialen Belange interessiert sind und diese Konzentration zugleich signifikant die Zahl der Personen erhöht, die um eine Hilfe des Dritten Sektors ersuchen. Eine Statistik des Brasilianischen Instituts für Geografie und Statistik (IBGE zum familiären monatlichen Durchschnittseinkommens im Jahre ausgenommen schon die Personen, die im informellen Sektor arbeiten und keine Steuern erklären - ergab, dass 22,9% der Bevölkerung bis zu 2 Mindestlöhnen bekommt (ca. 360 R$ oder 280 DM). Weitere 29,2% erhalten zwischen 2 und 5 Mindestlöhnen und 21% zwischen 5 und 10 Mindestlöhnen. An der Spitze von 10 bis 20 und mehr als 20 Mindestlöhnen befinden sich 12,5% bzw. 8,4% der Steuern zahlenden Bevölkerung. Diese statistischen Werte belegen die Einkommenskonzentration und unterstreichen die Bedeutung des Stiftungssektors für das Land. Die Ungleichheit ist einer der Ursachen, weswegen die brasilianische Bevölkerung zunehmend die Hilfe der Einrichtungen beansprucht, welche den Staat in seiner Aufgabe ersetzen, Grundlagen der partizipativen Staatsbürgerschaft,
2 2 der menschlichen Würde und des Gemeinwohles zu gewähren. Die sozioökonomischen Disparitäten des Landes schaffen Anomalien beim Wachstum des Dritten Sektors und verlangen differenzierte Verhaltensweisen gegenüber den öffentlich gestellten Forderungen. Nach den Untersuchungen des Instituts für religiöse Studien (Iser) und der nordamerikanischen Johns-Hopkins-Universität, sind die operationalen Kosten der Non- Profit-Organisationen in Brasilien wie folgt verteilt: Bildung und Forschung 34,59% Gesundheit 17,00% Soziales 16,30% Kultur und Erholung 15,70% Berufsorganisationen 9,37% Religion 6,05% Entwicklung und Verteidigung der Rechte 0,96% Anders als in Spanien, wo das Stiftungsrecht in Art der Verfassung von 1978 festgelegt ist, hat das brasilianische Stiftungssystem seine hauptsächlichen gesetzlichen Bestimmungen in den Art. 24 bis 30 des Zivilkodes von 1916 (CC/1916). Erst vor kurzem wurde der Entwurf Nr. 634-B des Neuen Zivilkodes (CC/2001) vom Kongress angenommen, ein Entwurf, der seit 25 Jahren im Gesetzgebungsverfahren schwebte. Allerdings ist hervorzuheben, dass es keine bedeutende Änderung bei der Regelung des Stiftungswesens gab. Der Gesetzgeber verpasste die Gelegenheit, die Gesetzgebung nach den neuesten Tendenzen des Sektors zu modernisieren, einschließlich der Regulierung der wirtschaftlichen Aktivitäten und der Institutionalisierung von Stiftungsunternehmen. 2. Begriff, Definition und wesentliche Elemente (Vermögen, Zweck und Bindung) Bei der Suche nach einer methodologischen Voraussetzung verstehen wir unter Stiftungen Organisationen mit einem Vermögen, das auf einen spezifischen, vom Stifter bestimmten Zweck ausgerichtet und,mit eine,r entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, juristischen Person ausgestattet ist. Die Errichtung einer Stiftung geht notwendigerweise von einem Vermögen aus, das einem Stifter gehört, der die vermögensmäßige, seinem Willen zugeordnete Zuwendung vornimmt. Die Gesamtheit der mittels des Gründeraktes inter vivos oder causa mortis zugewandten Güter figuriert nach dem Eintrag als Vermögen einer juristischen Person. Es ist eine normative Forderung des Art. 24 des Zivilkodex (CC/1916), dass diese Güterdotierung frei von jeder Belastung sein muss, welche die Ausübung des angestrebten Zwecks beeinträchtigen könnte. Es ist unverzichtbar, dass ein realisierbarer, legaler und streng bestimmter Zweck vorhanden ist, der nach seiner Fixierung durch den Stifter nicht mehr geändert werden kann. Im wesentlichen besteht die Funktion der Stiftung in ihrem sozialen Nutzen:diese Funktion begründet ihre Freistellung von Steuerzahlungen. Nach den zentralen Elementen Vermögen und Zweck bleibt noch die Herstellung einer Verbindung, welche in der Bildung der juristischen Person der
3 3 Stiftungen des Privatrechts hergestellt wird. Diese Bindung liegt im Willen des Stifters beschlossen, der durch die staatliche Aufsichtsbehörde ( Ministério Público ) geschützt wird. 3. Institution und Konstitution Die Stiftungen konstituieren sich in zwei Phasen: die eine ist die Institution und die andere ist die eigentliche Konstitution. Die Institution ist das Rechtsgeschäft, durch welches eine Person oder eine Gruppe von Personen die Stiftung des Vermögens vornimmt und diesem einen Zweck bestimmt (Art. 24 des Zivilkodex, CC/1916). Das Rechtsgeschäft der Institution verbindet Vermögen und Zweck durch die Willensbekundung des Stifters. Innerhalb des brasilianischen Justizsystems konkretisiert sich die Stiftung nur durch ihre Eintragung. Diese Eintragung ist konstitutiver Natur und gibt der geschaffenen Stiftung den Status einer juristischen Person (gemäss Art. 18 des Zivilkodes und auf Art. 119 des Gesetzes Nr von 1973 (Gesetz der Öffentlichen Eintragungen)). Dabei werden zuerst die Statuten der Stiftung von der zuständigen Behörde, der Aufsichtsbehörde genehmigt (Art bis 1204 der Zivilprozessordung). Nach der Genehmigung der Statuten werden diese dem Standesregister für Juristische Personen zur Eintragung vorgelegt (Art. 114 und folgende des Gesetzes Nr /73). 4. Die Funktionen der Aufsichtsbehörde ( Ministério Público ) Im brasilianischen Recht hat die Aufsichtsbehörde die verfassungsrechtliche Funktion, die gesetzliche und demokratische Ordnung, sowie die nichtdisponiblen sozialen und individuellen Interessen zu verteidigen (Art. 127 der Verfassung von 1988). Bei privaten Stiftungen ist es die Pflicht der Aufsichtsbehörde, sich um diese zu kümmern, die Statuten und deren Veränderung zu genehmigen, die Handlungen der Stiftungsverwaltung zu kontrollieren und die Aufhebung jener Handlungen zu veranlassen, welche die Nichtbeachtung gesetzlicher Normen, der Statuten und des Stifterwillens beinhalten. Die Funktionen der Aufsichtsbehörde können in vier Punkten zusammengefasst werden: (a) die konsultierende Funktion (b) die kontrollierende Funktion: (b1) die Aufsichtsbehörde verlangt Rechenschaft und achtet auf die Einhaltung des Zweckes ; (b2) die Aufsichtsbehörde kontrolliert den Umgang mit dem Vermögen (Beachtung der Integrität, Beachtung der Konformität des Stiftungshandelns mit den Statuten, Kontrolle der Verwaltung); (b3) die Aufsichtsbehörde soll den ursprünglichen Stifterwillen schützen; (c) die im Bedarfsfall eine Stiftungsverwaltung ersetzende Funktion: im Fall der Verhinderung ordnungsgemäßer Verwaltung und bei ggf. ungenügenden Verwaltungsorganen kann die Aufsichtsbehörde diese ersetzen; hierfür ist stets eine vorausgehende gerichtliche Anordnung erforderlich; (d) die Funktion der Intervention: diese Funktion zeigt sich bei der Annahme der Statuten, bei der Durchsetzung von Statutenänderungen und im Falle von Unregelmässigkeiten; in Gerichtsprozessen, in denen die Stiftungen Partei sind, darf die Aufsichtsbehörde nicht intervenieren.
4 4 5. Ausübung wirtschaftlicher Aktivitäten von privaten Stiftungen im brasilianischen Recht Die Regelung wirtschaftlicher Aktivitäten von privaten Stiftungen im brasilianischen Recht steht erst noch am Anfang und benötigt eine systematische Interpretation um verstanden zu werden. Eine privarechtliche Stiftung kann: a) an einer kommerziellen Gesellschaft in der Eigenschaft als Teilhaberin partizipieren, wobei sie Aktienbesitzerin sein oder Aktien zeichnen kann. Damit werden die vom Unternehmen erhaltenen Gewinne unter den Gesellschaftern verteilt, unter denen auch die Stiftung ist. Diese hat allerdings die Verpflichtung, die erhaltenen Gewinne zur Verwirklichung ihres Institutionenzieles zu verwenden, was nicht mit dem Ziel des Unternehmens zu verwechseln ist. Im Falle der Auflösung des kommerziellen Unternehmens besteht die Haftung der Stiftung innerhalb der Grenzen ihrer Aktien oder der gezeichneten Aktien. An Gesellschaften mit unbegrenzter Haftung dürfen sich Stiftungen nicht beteiligen, da diese dann Gefahr laufen würden, das gesamte Vermögen zu verlieren. b) Stiftungsunternehmen: von größerer Komplexität ist die Konzeption eines Stiftungsunternehmens. In diesem Falle wird die Stiftung als Unternehmen konstituiert, wobei das Ziel des Unternehmens die Verfolgung des Stiftungszieles ist und nicht der Erhalt von Gewinnen für die Gesellschafter (intuitu personae). Valero Agundez zählt zwei wesentliche Voraussetzungen auf: Direkte juristische Zeichnungsberechtigung der Stiftung gegenüber dem Unternehmen und institutionelle Verbindung zwischen beiden, ohne die jeweiligen Zwecke zu verwechseln. Konstruktionen dieser Komplexität, die durchaus gesetzeskonfonform sind, bringen Probleme normativer Hermeneutik mit sich, vor allem bei teleologischer Interpretation der Gesetzesordnung. Bei Stiftungsunternehmen gestaltet sich die Kontrolltätigkeit der Aufsichtsbehörde flexibler. 6. Steuerbefreiung Die Verfassung von 1988 verfügt in ihrem Art. 150,VI, c ausdrücklich, dass Bund, Bundesstaaten, Bundesdistrikt und Gemeinden keine Steuern erheben können, auf Vermögen, Einnahmen oder Dienste der politischen Parteien, einschließlich ihrer Stiftungen, auf gewerkschaftliche Einrichtungen der Arbeiter, sowie auf Bildungsinstitutionen und Sozialeinrichtungen ohne kommerzielle Ziele, nach Maßgabe der Gesetze. Diese Verfügung nahm den Inhalt von Zeile c des Abschnitts IV des Art. 9 des Nationalen Steuergesetzes auf und legte die Ausübung der Steuerfreistellung für jede Einrichtung fest, deren Ziel die Verteilung von Mitteln ist, die ausschließlich ihren sozialen Zwecken zugute kommen. Auch der Art. 14 des Nationalen Steuergesetzes regelt die Materie, indem er die Steuerbefreiung von drei kummulativen Voraussetzungen abhängig macht: I - keine privatnützige Aneigung irgendeines Teiles des Vermögens oder des Einkommens, unter keinen Umständen; II- integrale Anlage der Mittel im Land zum Erhalt der Zwecke der Institution; III- Führung exakter formaler Unterlagen über Ein- und Ausgaben der Institution in dazu vorgesehenen Büchern, die Genauigkeit gewährleisten. Der Grund für die Steuerbefreiung der privaten Stiftung wird in der integralen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen zu den Kosten der wesentlich
5 5 sozialen Aktivitäten gesehen, die im Prinzip staatliche Aufgaben sind. Deshalb können sie nicht Steuern unterworfen werden, was ein bis in idem von Lasten für solch eine Einrichtung wäre, die soziale Funktionen erfüllt. 7. Schlussfolgerungen Innerhalb der Teleologie der sozialen Funktion ist die Stiftung eine Einrichtung, welche die egoistische und materialistische Individualität hinter sich lassen soll, um philanthropische und fortschrittliche Werte zu verfolgen, die staatliche oder exklusiv partikulare Funktionen ersetzen. So soll sich ein autonomer dritter Sektor konstituieren, um die Grundrechte des Menschen und sein staatsbürgerliches Bewusstsein zu fördern. Die privatrechtliche Stiftung ist ein Instrument der Modernität, die mit der Humanisierung verbunden ist. Bibliographie AGUNDEZ, Urbano Valero. La Fundacion como Forma de Empresa. Valladolid: Universidade de Valladolid, ALONSO, Antonia Nieto. Fundaciones: su capacidad. Especial consideración a la realización de actividades mercantiles e industriales. La Coruña: Venus, ATALIBA, Geraldo. Imunidade de Instituições de Educação e Assistência Social. Revista de Direito Tributário. 15(55) Jan/Março BRANDMÜLLER, Gerhard. Gewerbliche Stiftungen. Bielefeld: Erich Schmidt Verlag, CAETANO, Marcello. Das Fundações. Subsídios para interpretação e reforma da legislação portuguesa. Lisboa: Ática, DINIZ, Gustavo Saad. Direito das Fundações Privadas. Teoria Geral e Exercício de Atividades Econômicas. Porto Alegre: Síntese, ENNECERUS, Ludwig. KIPP, Theodor. WOLFF, Martin. Tratado de Derecho Civil. Tradução: Blas Pérez González y José Alguer. 1ª Edição. Barcelona: Bosch, EUROPEAN FOUNDATION CENTRE. European Foundation Fundamentals. A Portrait of the Independent Funding Community in Europe. Bruxelas: EFC, FERRARA, Francesco. Le Persone Giuridiche. Torino: Torinese, GARCIA, Rafael de Lorenzo. El Nuevo Derecho de Fundaciones. Madrid: Marcial Pons Ediciones Juridicas, GOMES, Orlando. Introdução ao Direito Civil. 11ª ed. Atualização e notas de Humberto Theodoro Júnior. Rio de Janeiro: Forense, 1995.
6 6 GRECO, Franco. Le Fundazioni non Riconosciute. Milano: Giuffrè Editore, HENTZ, Luiz Antônio Soares. Curso de Direito Empresarial. Franca: UNESP, LEHMANN, Heinrich. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 7ª ed. Berlin: Walter de Gruyter & Co, NERY JÚNIOR, Nélson. NERY, Rosa Maria Andrade. Código de Processo Civil Comentado e legislação processual civil extravagante em vigor. 5ª ed. São Paulo: Revista dos Tribunais, RUGGIERO, Roberto de. Instituições de Direito Civil. Vol. I. Tradução: Ary dos Santos. São Paulo: Saraiva, SEIFART, Werner. Handbuch des Stiftungsrechts. 2ª ed. München: C.H.Beck sche Verlagsbuchhandlung, STRACHWITZ, Rupert Graf. Stiftungen - nutzen, führen und errichten: ein Handbuch. Frankfurt: Campus Verlag, 1994.
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