Rechtsschutz gegen Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsaufsicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsschutz gegen Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsaufsicht"

Transkript

1 Juristische Fakultät Dresden Law School Forschungsstelle zum Stiftungswesen und Stiftungsrecht Rechtsschutz gegen Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsaufsicht 1. Sachverhalt 2. OVG Lüneburg, Beschluss vom Az. 8 ME 276/10, abgedruckt in DÖV 2011, 248 (Leitsatz); NVwZ 2011, 448 (Leitsatz) 3. Anmerkungen 1. Sachverhalt Der Antragsteller, ehemaliger Vorstand der beigeladenen Stiftung, hat vorläufigen Rechtsschutz gegen stiftungsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen der Antragsgegnerin, der Evangelisch-reformierten Kirche begehrt. Im Einzelnen handelte es sich dabei um die Abberufung als Vorstand der Beigeladenen und die Beendigungserklärung seines Vorstandsanstellungsverhältnisses. Für beide Aufsichtsmaßnahmen hatte die Antragsgegnerin den Sofortvollzug angeordnet. Die beigeladene Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts. Ihr Zweck ist der Betrieb der J. A. L.-Bibliothek Große Kirche E. als einer außeruniversitären wissenschaftlichen Bibliotheks- und Studieneinrichtung, die insbesondere der theologischen und historischen Forschung und Lehre dient und die literarische Überlieferungen des reformierten Protestantismus sammelt. Das Stiftungsvermögen bestand u. a. aus dem Grundvermögen der Großen Kirche E., dem Bestand der Bibliothek der Großen Kirche zu E. und einem Kapitalvermögen von zunächst 8 Millionen DM, das durch eine Zustiftung der Antragsgegnerin im Jahr 2001 auf 15,5 Millionen DM erhöht wurde. Der Antragsteller war seit 1983 als Pfarrer im Dienst der Antragsgegnerin tätig. Unter Beibehaltung seiner Pfarrstelle war er nach Errichtung der Stiftung im Jahr 1993 Mitglied des zu dieser Zeit noch mehrköpfigen Vorstandes. Im Jahr 2001 wurde er vom Kuratorium der Stiftung zum alleinigen und hauptamtlichen Vorstand berufen, weswegen er aus dem Pfarrdienst ausschied. Zugleich wurde mit ihm ein Vorstandsanstellungsvertrag mit einer festen Laufzeit von 10 Jahren geschlossen. Im März desselben Jahres ging der Antragsteller mit verschiedenen Banken Verträge über die Verwaltung des Stiftungskapitals ein, wonach diese Banken bis zu 80% des ihnen anvertrauten Kapitals in Aktien anlegen durften. Dies taten sie in der Folgezeit auch. Die Antragsgegnerin stellte einige Jahre später fest, dass sich das Kapitalvermögen der Stiftung seit 2001 erheblich vermindert hatte. Sie beauftragte deshalb eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstattung eines Gutachtens. Selbiges, erstattet am 28. April 2008, kam zu dem Ergebnis, dass sich das

2 ursprüngliche Kapitalvermögen der Stiftung zum Stichtag, dem 31. Dezember 2007, um ca. 4.5 Mio. EUR gemindert hatte und die Ursache im Wesentlichen in der Anlage des Stiftungskapitals in Aktien und deren Wertverlust gelegen habe. Aufgrund dieser Feststellungen forderte die Antragsgegnerin unter dem 1. September 2008 die Beigeladene auf, den Antragsteller als Stiftungsvorstand abzuberufen und das Vorstandsanstellungsverhältnis zu beenden, hilfsweise zu kündigen. Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Gleichzeitig berief die Antragsgegnerin einen neuen Vorstand. Am Tag, an dem der Antragsteller seinen Arbeitsplatz räumte, wurde festgestellt, dass die Festplatte seines PC ausgebaut worden war und aus dem Stiftungsgebäude gebracht werden sollte. Infolgedessen wurde die Beigeladene mit Verfügung vom 12. September 2008 erneut aufgefordert, den Antragsteller als Stiftungsvorstand abzuberufen und das Vorstandsanstellungsverhältnis zu kündigen. Die Beigeladene kam auch dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, was dazu führte, dass die Antragsgegnerin unter dem 15. September 2008 eine gegenüber der Verfügung vom 1. September 2008 inhaltsgleiche Anordnung traf. Die Auswertung der Daten auf der Festplatte des Antragstellers ergab, dass dieser für mehrere Hunderttausend Euro Archivbestände adeliger Familien aus der DDR erworben hatte. Die Finanzierung sollte eine Stiftung übernehmen, die dem Antragsteller persönlich verbunden war. Diese verfügte aber nicht über die dafür erforderlichen Mittel, weshalb der überwiegende Teil des Kaufpreises von der Beigeladenen übernommen wurde. Im Gegenzug dazu erwarb sie aber weder Eigentum noch Nutzungsrechte an den Archivalien. Wegen dieser weiteren Erkenntnisse forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene mit Verfügung vom 9. März 2009 erneut auf, den Antragsteller als Stiftungsvorstand abzuberufen und das Vorstandsanstellungsverhältnis zu beenden. Auch dieser Anordnung kam die Beigeladene nicht nach. Unter dem 9. März 2009 wurde deshalb eine inhaltlich den Verfügungen vom 1. und 15. September 2008 entsprechende Verfügung erlassen und diese für sofort vollziehbar erklärt. Gegen alle Verfügungen hat der Antragsteller Klage beim Gemeinsamen kirchlichen Verwaltungsgericht der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche, Detmold, erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Im Wesentlichen machte er geltend, alle Anlageentscheidungen seien dem zuständigen Gremium der Beigeladenen und teilweise auch der Antragsgegnerin bekannt gewesen. Er habe stets versucht, die seines Erachtens nach unterkapitalisierte Stiftung arbeitsfähig zu erhalten und Erträge zur Verwirklichung der anspruchsvollen Ziele der Stiftung zu erwirtschaften. Das Gemeinsame Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die angefochtenen Verfügungen seien voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig und die 2

3 Anordnung des Sofortvollzugs gerechtfertigt, um eine weitere Vermögensgefährdung der Stiftung zu unterbinden. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof der Union der Evangelischen Kirchen in der EKD, Hannover, mit Beschluss vom 13. April 2010 zurückgewiesen. Die angefochtenen Verfügungen seien nicht offensichtlich rechtswidrig, die Schadensbegrenzung sei ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin. Am 28. Mai 2010 begehrte der Antragsteller nunmehr beim staatlichen Verwaltungsgericht Oldenburg vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin trat diesem Begehren mit dem Einwand entgegen, schon der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei nicht eröffnet. Das VG Oldenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 27. September 2010 abgelehnt. Der Verwaltungsrechtsweg sei zwar eröffnet, weil das kirchliche Selbstbestimmungsrecht keinen rechtsfreien Raum begründe und den gegen hoheitliche Maßnahmen nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz durch staatliche Gericht ausschließe. Die staatliche Kontrolle beschränke sich aber auf eine reine Wirksamkeitskontrolle. Mithin sei nur zu prüfen, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipen der Rechtsordnung wie das allgemeine Willkürverbot verstoße. Diese Grenzen seien nicht verletzt. Die Maßnahmen seien in einem fairen, justizförmigen, an die Bestimmungen der VwGO angelehnten Rechtsmittelverfahren überprüft worden, sie seien sorgfältig begründet und hätten eine nicht zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen. Dagegen richtete sich der Antragsteller mit einer Beschwerde vom 8. Oktober Vertiefend machte er geltend, eine Beschränkung des Prüfungsumfangs sei nur bei innerkirchlichen Angelegenheiten, um die es im vorliegenden Fall nicht gehe, geboten. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen sei anhand des staatlichen Stiftungsrechts zu beurteilen, auf die sich die Antragsgegnerin auch stets in ihren Verfügungen bezogen habe. Die Maßnahmen müssten demnach voll durch staatliche Gerichte überprüfbar sein. Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, es handle sich bei den stiftungsaufsichtlichen Maßnahmen um rein innerkirchliche Angelegenheiten, für deren Überprüfung der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Jedenfalls beschränke sich die Überprüfungsbefugnis auf eine Wirksamkeitskontrolle. Anders als der Antragsteller vortrage, seien die Normen des staatlichen Rechts auch nur entsprechend angewendet worden. 2. Das OVG hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei schon mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges unzulässig. Die getroffenen stiftungsaufsichtlichen Anordnungen seien rein innerkirchliche Angelegenheiten, die nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit unterlägen. 1 1 Es folgt der Hinweis vgl. zum Erfordernis der Ausübung staatlicher Gewalt für den Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar BvR 3

4 Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes in den Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 WRV werde den Kirchen vom Staat das Recht der Selbstbestimmung zuerkannt. Infolgedessen dürfe der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen. 2 Dort, wo die Kirchen über das Recht zur Selbstbestimmung verfügten, unterlägen sie auch nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit. 3 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bedeute die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts keine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume. Vielmehr werde eine die gemeinschaftliche Freiheitsausübung respektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung geschaffen. Dies sei nicht nur dem Grundrecht aus Art. 4 GG im Sinne gemeinschaftlicher Glaubens- und Religionsfreiheit geschuldet, sondern auch der institutionellen Sicherung der geforderten Staatsfreiheit der Kirchen im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV. 4 Wegen ihrer öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit, welche die Kirchen aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlichen unterscheiden, ist die kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt. Nur soweit die Kirchen die vom Staat verliehenen Befugnisse ausübten und soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschritten oder in den staatlichen Bereich hineinreichten, betätigten die Kirche mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfahre. 5 Die in den angefochtenen Verfügungen getroffenen stiftungsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen seien rein innerkirchliche Maßnahmen, die durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht vor jeder staatlichen Einflussnahme geschützt seien. Zum einen beruhten die von der Antragsgegnerin ausgeübte Stiftungsaufsicht und die konkreten stiftungsrechtlichen Maßnahmen nicht auf vom Staat verliehenen Befugnissen. Nach 20 Abs. 2 Satz 5 StiftG Nds trete an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht gemäß 10 bis 16 StiftG Nds die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde. Folglich stünden aufgrund dieser Vorschrift rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, wie die Beigeladene, von einer staatlichen Aufsicht frei. Für diese Freistellung sei auch ohne Belang, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen kirchliches Recht zur Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen noch nicht kodifiziert 732/64, BVerfGE 18, 385, 387; BVerwG, Urteil vom 25. November C 21.78, BVerwGE 66, 241, 242 und für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober C 23.01, BVerwGE 117, 145, Das Gericht zitiert BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar BvR 732/64, BVerfGE 18, 385, Verwiesen wird an dieser Stelle auf BVerwG, Urteil vom 30. Oktober C 23.01, BVerwGE 117, 145, 147 m. w. N. 4 Es wird vom Gericht verwiesen auf BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember BvR 717/08, NJW 2009, 1195; Grzeszick, Staatlicher Rechtsschutz und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, in: AöR 129 (2004), S. 168, 187 f., 198, 202 f. m. w. N. 5 Das Gericht verweist auf BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar BvR 732/64, BVerfGE 18, 385,

5 hatte. 6 Bei ihren Handlungen habe sich die Antragsgegnerin auf ihre allgemeinen kirchenrechtlichen Aufsichtsbefugnisse gestützt und mangels kirchenrechtlich kodifizierter Aufsichtsbefugnisse die 10 bis 16 StiftG Nds entsprechend 7 angewandt. Die angefochtenen Maßnahmen reichten auch nicht in den staatlichen Bereich hinein. Denn die Beigeladene sei der Antragsgegnerin in verfassungsrechtlich abgesicherter Weise zuzuordnen, mit der Folge, dass ihre Ordnung und Verwaltung durch die Kirche deren Selbstbestimmungsrecht unterfalle und vor staatlicher Einflussnahme geschützt sei. Der Stiftungszweck der Beigeladenen bestehe im Betrieb der J. A. L. Bibliothek Große Kirche E. als einer außeruniversitären wissenschaftlichen Bibliotheks- und Studieneinrichtung, die im Wesentlichen der theologischen und historischen Forschung und Lehre diene, die literarische Überlieferungen des reformierten Protestantismus sammele und erschließe und dazu beitragen solle, die Wechselwirkung von Religion und Freiheit zu erhellen sowie den in der Vergangenheit geleisteten oder auch versagten und den in der Gegenwart zu erbringenden Beitrag des Christentums für die Freiheitsgeschichte des Menschen interdisziplinär zu erforschen und zu beschreiben. 8 Der wesentliche Zweck sei erkennbar darauf ausgerichtet, die Erfüllung des Auftrags der Kirche im Geist christlicher Religiosität und im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche zu unterstützen. Zutreffend habe schon das VG in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch die Organisation der Beigeladenen und die Einflussnahmemöglichkeiten der Antragsgegnerin verdeutlichten, dass es sich nicht um eine unabhängig von der kirchlichen Verkündigung und Lehre eingerichtete Stiftung handele. Amtsträger der Kirche hätten über das Kuratorium der Stiftung entscheidenden Einfluss auf Grundsätze und Richtlinien der Stiftungsarbeit. 9 Obwohl die Beigeladene rechtlich selbständig, weil rechtsfähig sei, gehöre sie zur Kirche, wie sie in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV gemeint sei. Damit sei sie Angelegenheit 10 der Kirche und damit sei ihr die Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes verfassungskräftig garantiert. Davon sei die nach kirchlichem Recht von den zuständigen Kirchenbehörden ausgeübte Aufsicht über die kirchliche Stiftung und deren Organe umfasst. 11 Denn die Aufsicht über eine der Kirche zuzuordnende Einrichtung und deren Organe sei untrennbarer und wesentlicher Bestandteil der Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtungen und 6 Das Gericht weist auf das Stiftungsgesetz der Evangelisch-reformierten Kirche vom 23. April 2009, GVBl Band 19, S. 104 hin. 7 An- und Ausführungsstriche wie im Beschluss. 8 Es folgt der Hinweis auf 3 der Stiftungssatzung. 9 Das Gericht weist auf 10 der Stiftungssatzung hin. 10 An- und Ausführungsstriche wie im Beschluss. 11 Verwiesen wird an dieser Stelle auf Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 158 f., 161, 165 m. w. N. 5

6 im Wesentlichen auf die Erreichung des mit der Einrichtung verfolgten kirchlichen Zwecks gerichtet. Dies gelte insbesondere für die hier angefochtenen stiftungsaufsichtlichen Maßnahmen, die damit rein innerkirchlich wirkten. Selbst wenn sie in den Bereich des Öffentlichen und des Gesellschaftspolitischen hinüberreichten und dort mittelbar wirken würden, so könne das letztlich ihren Charakter als kircheninterne Maßnahmen nicht beseitigen. Erst für kirchliche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich hätten, gelte das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht. 12 Betreffe eine Maßnahme einen rein innerkirchlichen Bereich, so sei wegen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts eine Kontrolle durch die staatlichen Gerichte ausgeschlossen. Selbst wenn sich die staatlichen Gerichte bemühten, bei ihrer Entscheidung die kirchliche Eigenständigkeit zu berücksichtigen, bestimmten sie dennoch in diesen Angelegenheiten mit. Die konkrete Betrachtung der Interessen im Einzelfall könnte erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und so die Gefahr bergen, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen würde. 13 Für eine Abwägung zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und staatlichem Recht sei in dem Bereich innerkirchlicher Maßnahmen daher kein Raum, 14 da eine solche Abwägung eine inhaltliche Kontrolle innerkirchlicher Maßnahmen durch staatliche Gerichte voraussetze und schon hierdurch das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht unzulässig relativiert werde 15. Dies gelte insbesondere in dem hier betroffenen sensiblen Bereich der personellen Besetzung von Organen kirchlicher oder der Kirche zuzuordnender Einrichtungen. 16 Die Kontrolle sei auch nicht ausnahmsweise deshalb eröffnet, weil die Verfügungen der Antragsgegnerin die Grenze innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze 17 nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV überschreite. 18 Die stiftungsaufsichtlichen Bestimmungen der 10 bis 16 StiftG Nds würden nach 20 Abs. 2 Satz 5 StiftG Nds für die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts eben gerade nicht gelten, so dass es sich bei ihnen auch nicht um für alle geltenden Gesetze im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV handele. 12 Das Gericht zitiert BVerfG, Beschluss vom 21. September BvR 350/75, BVerfGE 42, 312, 334; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober C 23.01, BVerwGE 117, 145, 147 f. 13 Zitiert wird an dieser Stelle BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember BvR 717/08, NJW 2009, 1195, 1196 m. w. N. 14 Es folgt der Hinweis vgl. aber BGH, Urteil vom 28. März 2003 V ZR 261/02, BGHZ 154, 306 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. Februar C 7/01, BVerwGE 116, 86 ff. 15 Zitiert wird Grzeszick, Staatlicher Rechtsschutz und kirchliches Selbstbestimmungsrecht, in: AöR 129 (2004), S. 183 f., 204 f. 16 Verwiesen wird auf Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S An- und Ausführungsstriche wie im Beschluss. 18 Es folgt der Hinweis des Gerichts vgl. zu dieser Ausnahme Achilles, Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 250 f. m. w. N. 6

7 3. Anmerkungen Die Entscheidung widmet sich mit dem Rechtsschutz einem Bereich, der sowohl im Staatskirchenrecht allgemein, als auch im Stiftungsrecht kirchlicher Stiftungen im Besonderen höchst umstritten ist (a). Daneben macht sie die Bedeutung eigener kirchlicher Rechtsgrundlagen für die kirchliche Stiftungsaufsicht deutlich (b). Zudem enthält sie eine inzidente Statusprüfung der beigeladenen Stiftung, deren Vorgehensweise der herrschenden Meinung entspricht (c). (a) Noch immer ist das Verhältnis zwischen kirchlicher und staatlicher Gerichtsbarkeit nicht abschließend geklärt. 19 Zuletzt wendete das Bundesverfassungsgericht trotz der schon lange bestehenden Kritik in der Literatur 20 und anderen Lösungsansätzen in der Rechtsprechung 21 in einem Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2008 die sog. Bereichslösung an. 22 Nur soweit die Kirchen die vom Staat verliehenen Befugnisse ausübten oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschritten oder in den staatlichen Bereich hineinreichten, so das Bundesverfassungsgericht, übten sie mittelbar auch staatliche Gewalt aus. Dann werde ihr Selbstbestimmungsrecht insoweit eingeschränkt, als dass die Maßnahmen durch staatliche Gerichte überprüfbar seien. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall einschlägigen Frage der Überprüfbarkeit von Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsaufsicht durch staatliche Gerichte ist das Meinungsspektrum groß. Allgemein anerkannt ist, dass vorab innerkirchlicher Rechtsschutz zu durchlaufen ist. Die Gerichtsbarkeit der evangelischen Kirche orientiert sich hierbei überwiegend am staatlichen Verwaltungsprozessrecht, so dass die Kirchengesetze ebenfalls Rechtsschutz in Form einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage vorsehen. Im Bereich der katholischen Kirche kann gegen Verwaltungsakte (Dekrete), ggf. nach Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur gütlichen Streitbeilegung gemäß canones 1733 ff., mit der Verwaltungsbeschwerde (Rekurs) an den Diözesanbischof gemäß canones 1737 ff. vorgegangen werden. In Betracht kommt zudem nach Anrufung der zuständigen römischen Kongregation die Klage an die Apostolische Signatur gemäß canon Inwieweit aber staatliche Gerichte darüber hinaus kirchliche Stiftungsaufsichtsmaßnahmen überprüfen können, wird unterschiedlich beurteilt. Eine Ansicht meint, bei den staatlichen Verwaltungsgerichten seien die 19 Zum grundsätzlichen Problem siehe nur v. Mangoldt/Klein/Starck/v. Campenhausen Art. 137 WRV Rn. 114; Grzeszick in AöR 129 (2004), S Zur Kritik vgl. nur v. Campenhausen in AöR 112 (1987), 623 ff.; Germann in ZevKR 51 (2006), 589 ff. 21 Siehe nur BGH, NJW 2000, 1555 (1556), sogar auch BVerfG, NJW 1999, 349 f. 22 BVerfG, DVBl. 2009, 238 ff. Kritisch speziell zu dieser Entscheidung Germann in ZevKR 54 (2009), 214 ff.; Hermann in NJW 2009, 1179 ff. 23 Zum Ganzen Pauli/Schulte/Stumpf/Suerbaum Das kirchliche Stiftungsrecht, B. IV, 3. (im Erscheinen). m. w. N. 7

8 kirchenbehördlichen Aufsichtsmaßnahmen nach Durchlaufen des kircheneigenen Verfahrens überprüfbar, allerdings nur, wenn sie sich auf den staatlichen Rechtsverkehr auswirken könnten und nur dahingehend, ob sie das für alle geltende Gesetz, also insbesondere das staatliche Stiftungsrecht, verletzten. 24 Das OVG vertritt demgegenüber die Ansicht, Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsaufsicht gehörten grundsätzlich zum innerkirchlichen Bereich, weil die Aufsicht über eine der Kirche zuzuordnende Einrichtung und deren Organe untrennbarer und wesentlicher Bestandteil der Ordnung und Verwaltung dieser Einrichtung sei. Dies gelte insbesondere, mithin nicht ausschließlich für stiftungsaufsichtliche Maßnahmen, die Regelungen zur personellen Besetzung eines Stiftungsorgans betreffen würden. In diesem Sinne ist die Meinung des OVG als zu weitgehend anzusehen. Gerade wegen der Überschneidung von kirchlichem und weltlichem Rechtskreis im Bereich der kirchlichen Stiftungen staatlichen Rechts ist nicht jede stiftungsaufsichtliche Maßnahme als rein innerkirchlich anzusehen. Dass die personelle Besetzung von Organen zum nicht durch staatliche Gerichte überprüfbaren Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten gehört, wird schon lange in der Rechtsprechung vertreten. 25 (b) Fast alle Stiftungsgesetze der Länder sehen eine Freistellung der kirchlichen Stiftung von der staatlichen Aufsicht vor. 26 Diese wird dann von den kirchlichen Aufsichtsbehörden wahrgenommen. Um das im vorliegenden Rechtsstreit aufgetretene Missverständnis zu vermeiden, die zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörden würden bei Vornahme von Aufsichtsmaßnahmen staatliches Recht anwenden, bietet sich eine eigenständige Kodifizierung der Rechtsgrundlagen der kirchlichen Aufsicht an. Zudem vermag eine solche den kirchlichen Eigenheiten sowie der Rechtsetzungssouveränität der Kirchen in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Bislang noch ohne eigene Stiftungs(aufsichts)gesetze arbeiten die Nordelbische Evangelische Kirche, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig und die Evangelisch- Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe. Innerhalb der Katholischen Kirche bestehen Rechtsgrundlagen im CIC 1983, die allerdings auch nicht umfassend partikularrechtlich näher ausgestaltet werden. 27 (c) Um die Stiftung als Angelegenheit der Kirche einordnen und so die Maßnahmen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde als Ausprägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV einordnen zu können, war eine inzidente Statusfeststellung durch das OVG nötig. Dabei prüfte das Gericht die beiden von der h. M. angewendeten Merkmale der kirchlichen Stiftung: die kirchliche Aufgabe und die organisatorische Verbindung mit 24 Achilles S. 242 ff. 25 Vgl. BVerfG, NJW 1999, S. 350; BGH, NJW 2000, S StiftG B-W 25; StiftG Bay Art. 23 Abs. 1 Satz 1; StiftG Bbg 4 Abs. 3 Satz 1; StiftG Bre 16 Abs. 2 Nr. 5; StiftG Hess 20 Abs. 4; StiftG M-V 11 Abs. 3; StiftG Nds 20 Abs. 2 Satz 5; StiftG NRW 14 Abs. 5 Satz 1; StiftG R-P 12 Abs. 3; StiftG Saar 19 Abs Übersicht dazu bei Pauli/Schulte/Stumpf/Suerbaum Das kirchliche Stiftungsrecht, C. II. (im Erscheinen). 8

9 der Kirche. Beides anzunehmen, war hier schon aufgrund der Satzung ohne weiteres möglich. M. Sch./K. M. 9

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung

Vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD 1991, S. 89) Die Synode hat unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 26 Absatz 3 Satz 2 der Grundordnung Kirchengesetz der EKD zur Regelung von Fragen der Einheit 1.410 Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Ergänzende Rechtsausführungen

Ergänzende Rechtsausführungen Mag. Thomas Kaumberger Rechtsanwalt Oberster Gerichtshof Schmerlingplatz 11 1011 Wien GZ 14 Os 77/15b AdamAl/Straf Betrifft: Strafsache gegen Dr. Alfons Adam wegen 283 Abs. 2 StGB Erneuerungsantrag Verurteilter:

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Haushaltsgesetz HhG 600 A Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1 Vom 22. Mai 1984 KABl.1984, S. 53, zuletzt geändert durch

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888

DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr