Universaldienst. Produced By: Prof. Klaus-Dieter Scheurle. Ludwig-Maximilians-Universität München Sommersemester 2007
|
|
- Nikolas Morgenstern
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Universaldienst Produced By: Prof. Klaus-Dieter Scheurle Ludwig-Maximilians-Universität München Sommersemester 2007
2 Inhaltsverzeichnis A B C Universaldienst Kundenschutz Verbraucherangelegenheiten 1
3 A Universaldienst 2
4 Rechtliche Grundlagen EU-Universaldienstrichtlinie vom Art 87f Absatz 1 Grundgesetz Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes,..., gewährleistet der Bund im Bereich... der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen TKG 3
5 Universaldienstdefinition gemäß TKG Teil 6 Mindestangebot an TK-Dienstleistungen Bestimmte Qualität festgelegt Zugang für alle Nutzer, unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort Zu erschwinglichem Preis Sprachtelefondienst und Übertragungswege und damit zusammenhängende Leistungen (Teilnehmerverzeichnis, Telefonauskunft, öffentliche Telefonstellen) Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar 4
6 Universaldienst, Anpassung gemäß TKG Bestimmung d. Universaldienstleistungen ist der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen Bundesnetzagentur ist befugt, über die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und der Preismaßstäbe zu entscheiden 5
7 Universaldienst, Umfang gemäß TUDLV Sprachtelefondienst, flächendeckend, mit ISDN-Leistungsmerkmalen Auskunft Telefonbücher Telefonzellen Übertragungswege 6
8 Universaldienst Erschwinglicher Preis ( 79) Preis für Sprachtelefondienst gilt als erschwinglich, wenn realer Preis der von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als Einwohnern zum Zeitpunkt des 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragten Telefondienstleistungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Leihfristen nicht überschritten wird Telefonauskunft, Telefonbücher u. Telefonzellen gelten d. Preise als erschwinglich, wenn sie sich an den Maßstäben des 28 orientieren, d. h. nicht missbräuchlich sind. 7
9 Universaldienst, Verpflichtung zur Erbringung ( 81) Wird eine Universaldienstleistung nicht ausreichend erbracht oder ist dies zu besorgen, so ist jeder Lizenznehmer, der mindestens 4% des Umsatzes auf dem jeweiligen relevanten Markt in Deutschland erzielt, verpflichtet dazu beizutragen, dass die Leistung erbracht werden kann. 8
10 Auferlegung von Universaldienstleistungen Bundesnetzagentur veröffentlicht, auf welchem Markt e. Universaldienstleistung nicht ausreichend erbracht wird Erklärt sich innerhalb eines Monats keiner bereit, die Leistung ohne Defizitausgleich zu erbringen, kann die Bundesnetzagentur einen oder mehrere Anbieter zur Erbringung verpflichten Macht dieser glaubhaft, dass er Defizitausgleich nach 82 verlangen kann, kann die Bundesnetzagentur die Leistung ausschreiben u. denjenigen verpflichten, der den geringsten Ausgleich verlangt Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt, wird ein Unternehmen verpflichtet. 9
11 Ausgleich für Universaldienstleistungen Bundesnetzagentur gewährt den im Ausschreibungsverfahren ermittelten Ausgleich oder im Falle der Verpflichtung... Ausgleich bestimmt sich aus der Differenz der Kosten eines verpflichtenden Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und den Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung; Vorteile und Erträge sind zu berücksichtigen 10
12 Universaldienstleistungsabgabe 83 Verpflichtet: jeder Lizenznehmer, der mindestens 4% des Umsatzes dieses Marktes erzielt Zu tragender Anteil entspricht dem Anteil des Umsatzes des Verpflichteten am Gesamtumsatz aller auf dem Markt Kann von einem Verpflichteten die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen ebenfalls gemäß ihrer Umsatzanteile zu tragen 11
13 Universaldienst: Tätigkeiten der Bundesnetzagentur Erbringung im Wettbewerb, Verpflichtung e. Unternehmens oder Ausschreibung der Leistung bislang nicht erforderlich Besonders beobachtet wurde nur das Angebot an öffentlichen Telefonstellen DTAG hat ein Jahr im voraus anzuzeigen, wenn sie Universaldienstleistungen tatsächlich nicht mehr oder zu schlechteren Konditionen als bisher anbietet ( 150 Abs. 9) 12
14 B Kundenschutz 13
15 Kundenschutz Regelung in Teil 3 ( 44 ff.) Kundenrechte Anspruch auf Schadenersatz bzw. Unterlassung bei Verstößen gegen das Gesetz, eine Rechtsverordnung oder Verfügungen der Regulierungsbehörde Ermächtigung zum Erlass einer Kundenschutzverordnung Rufnummerübertragbarkeit Sicherstellung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum Bereitstellung von Teilnehmerdaten zum Zwecke öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse 14
16 Wesentliche Verbraucherrechte aus der TK-Kundenschutz-VO Unentgeltlicher Einzelverbindungsnachweis Recht auf eine einzige Telefonrechnung vom Teilnehmernetzbetreiber, die auch die Leistungen der anderen Anbieter enthält Bei Einwendungen gegen die Telefonrechnung: Nachweispflicht für Leistungserbringung beim Betreiber, weitere Kundenrechte Anschlusssperrung erst bei Zahlungsverzug v. DM 150,- Kundenvorgabe der Entgelthöhe durch Prepaid-Produkte, Ansage bei Erreichen eines Limits im Endgerät oder Gebührenanzeige im Endgerät Anrufung der Bundesnetzagentur zur Streitbeilegung 15
17 Billing und Inkasso 1 Einheitliche Rechnung Erste Vereinbarungen galten bis Eingeschlossene Leistungen ab 2001: Sprachtelefondienst, Auskunft, Internet-by-call, Paketangebote Telefonverbindung+Inhalt (Wetter...) Einheitliche Rechnung, Aufforderung zur Überweisung d. Gesamtsumme, Zahlungsweiterleitung an empfangende Unternehmen, erste Zahlungsaufforderung Nichtdiskriminierende Preise, orientiert an Kosten d. eff. Bereitstellung Verschiedene Schlichtungsverfahren durch Bundesnetzagentur in der Vergangenheit Neues Gesetz regelt den Anspruch als Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem Einzug von Zahlungen ( 21 Abs. 1 Nr. 7) 16
18 Billing und Inkasso 2 ( 21 Abs. 1 Nr. 7) Rechnung erstellt Anbieter des Netzzugangs Rechnung enthält TK-Dienstleistungen anderer, soweit sie nicht sind: Zeitunabhängig tarifierte Leistungen über 30 (ab über 10 ) Zeitabhängige tarifierte Leistungen über 2 /Minute Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Keine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung, Mahnung und Durchsetzung der Forderungen Dritter, aber Übermittlung erforderlicher Bestandsdaten 17
19 C Verbraucherangelegenheiten 18
20 Verbraucherservice der Regulierungsbehörde Bundesweites Infotelefon Telefax-Nr.: 0 30/ Verbraucherservice@bnetza.de Internet: Postadresse: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice Postfach Bonn 19
21 Verbraucherservice Anfrageschwerpunkte 1/3 aller Anfragen/Beschwerden betreffen den Bereich Telekommunikation; spezielle Anfragen über Rufnr.-Missbrauch und spam werden an die eigens dafür hergerichtete Stelle geleitet ( Eingaben) Entgeltforderung (unklare Rechnungen) 19% 14 % Nummerierungsnagelegenheiten 16% 7,5 % Vertragsangelegenheiten 11% 20,9 % Informationen zu Anbietern 11% Einzelverbindungsnachweis 5% Entgelte/Gebühreninformationen 8% 5,3 % Ungewollte Werbung 11,1 % Bereitstellungsprobleme bei DSL 5,4 % 20
22 Schlichtungsstelle Schlichtungsverfahren als Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung auch bei Streitfällen zwischen Endkunden und Anbietern von TK-Dienstleistungen ( 35 Abs. 1 TKV) Mehr als 200 Schlichtungsbegehren 1999, im Jahr 2006 wuchs diese Zahl auf 453. Hinzu kamen 195 sonstige Hilfeersuchen. Zum Start der CeBIT 2006 (8. März 2006) begonnenes online-verfahren führte zu einer sprunghaften Zunahme in der Antragstellung um 35 %. Bearbeitung der Schlichtungsanträge eingeleitete Schlichtungsverfahren 32% Erfolgsquote Schlichtungsvorschlag/ gütliche Voreinigung 52% nichtzulässige Anträge 50% laufende Verfahren 43% Verfahren in der Prüfung 6% Antragsrücknahme (Antragsteller) 12% Verfahrensausstieg Antragsgegner 4% Verfahrensausstieg Antragsteller 1% 21
23 Sonstige Verbraucherangelegenheiten Positivliste zum Einzelverbindungsnachweis Veröffentlichung von technischen Mindestanforderungen an Entgeltermittlungssysteme 1999 Veröffentlichung der Definition, Messgrößen und Messmethoden für Qualitätskennwerte für Anbieter von Sprachtelefonie und für Betreiber fester TK- Netze, Qualitätskennwerte werden künftig jährlich veröffentlicht 22
24 Wegerechte Teil 5, Abschnitt 3 ( 68 ff.) Bund ist befugt, öffentliche Wege und Plätze für die öffentlichen Zwecken dienenden TK-Linien unentgeltlich zu nutzen. Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist eine andere Verwaltungseinheit für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zuständig, wenn ein anderes Unternehmen die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will. Bund überträgt dieses Nutzungsrecht durch Bundesnetzagentur auf schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher TK-Netze (war früher in der Lizenz enthalten). Auch private Eigentümer können Errichtung, Betrieb und Erneuerung von Telekommunikationslinien nicht verbieten, soweit das Grundstück dadurch nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird, Ausgleich in Geld nur bei neuen TK- Leistungen (einmalig) oder bei mehr als zumutbarer Beeinträchtigung. 23
25 Benutzung von privaten Grundstücken ( 76) 1 1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des 50 Abs.1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als 1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder 2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Pflicht zur Duldung 24
26 Benutzung von privaten Grundstücken 2 Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschäftigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. 25
Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)
Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:
MehrExpertenanhörung im Abgeordnetenhaus von Berlin 12. Dezember 2012
12. Dezember 2012 Dr. Philipp Boos Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße 56 101117 Berlin Tel.: 030-2009547-0 Fax: 030-2009547-19 post@bhw-energie.de Konzessionsverfahren Recht auf Re-Kommunalisierung
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrTelekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick
Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrHändlerbedingungen für das System GeldKarte
Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrVertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrÄrger mit Brief oder Paket Wir sind für Sie da
Ärger mit Brief oder Paket Wir sind für Sie da Stand: Mai 2015 Probleme mit der Briefoder Paketbeförderung Die Bundesnetzagentur ist Ihr Ansprechpartner Tagelang keine Post im Briefkasten obwohl Sie Briefe
MehrFreifunk Halle. Förderverein Freifunk Halle e.v. IT Sicherheitskonzept. Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234
IT Sicherheitskonzept Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234 1. Geltungsbereich 1.Dieses IT-Sicherheitskonzept gilt strukturell für Systemkomponenten des Freifunknetzes, welche vom selbst betrieben
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrAnschlussnutzungsvertrag Strom
für höhere Spannungsebenen zwischen Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn (nachfolgend Netzbetreiber) und (Anschlussnutzer) (gemeinsam auch Parteien oder Vertragsparteien) wird nachfolgender Vertrag geschlossen:
MehrTelekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick
Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestandsdaten 5 Bonitätsabfrage 6 Telefonbuch und Auskunft 7 Verkehrsdaten 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Werbung 10 Auskunftsrecht
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrImpulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft
Impulse Inklusion 2015 Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse sind Ideen und Vorschläge. Inklusion bedeutet: Alle Menschen können selbst-bestimmt und gleich-berechtigt am Leben teilnehmen.
MehrInhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6
Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrGesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
Mehr3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrDeutsches Forschungsnetz
Deutsches Forschungsnetz In fünf Schritten in die DFN-Cloud Jochem Pattloch 68. Mitgliederversammlung 3. Juni 2014, Berlin Schritt 1: Rahmenvertrag n Zunächst ist es erforderlich, dass Sie einen Rahmenvertrag
MehrBei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
MehrWechsel des Stromoder Gaslieferanten: Worauf Sie achten sollten
Wechsel des Stromoder Gaslieferanten: Worauf Sie achten sollten Stand: Juni 2015 Wechsel des Stromoder Gaslieferanten: Worauf Sie achten sollten Als Verbraucherin und Verbraucher profitieren Sie vom Wettbewerb
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung
AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrGLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM
GLEICHBEHANDLUNGSPROGRAMM der Wiener Erdgasspeicher GmbH Erdbergstraße 236 A-1110 Wien März 2008 INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÄAMBEL... 3 2. MASSNAHMEN ZUM AUSSCHLUSS DISKRIMINIERENDEN VERHALTENS... 3 2.1.
Mehr(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal
Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 info@w-b-b.ch
MehrBEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP)
BEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP) Stand: 18. Juni 2015 INHALT 1 Ordentliche Mitglieder 1 1a) Grundbeitrag 1 1b) Umsatzbezogener Beitrag 1 1c) Umsatzsteuer
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
Mehr1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen
1. Einleitung Gemäß 52 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 BGBl. I S. 2074 (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2012), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
MehrAktuelle Aspekte zum Basiskonto. Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg
Aktuelle Aspekte zum Basiskonto Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg Grunddefinition eines Basiskontos - 30 Abs. 2 ZKG (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrHeimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG
Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/1472 18. Wahlperiode 15.01.2014 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Neuregelung der Wahl der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz Der
MehrStellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.
Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Hinweisverfahren Netzverträglichkeitsprüfung gegenüber der Clearingstelle EEG (Aktenzeichen 2013/20). Ergibt sich aus dem EEG 2009/EG 2012 ein Anspruch
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrWeisung 2: Technische Anbindung
Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrAdventskalender Gewinnspiel
Adventskalender Gewinnspiel Content Optimizer GmbH www.campaign2.de 1 Wichtig zu wissen Die Törchen entsprechen nicht den Gewinnen! Die Anzahl der Gewinne ist von den 24 Törchen komplett unabhängig. Die
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrVorlage des Bürgermeisters
-1- Fachbereich: Bildung, Familie und Ordnung/Bildung und Familie Vorlage des Bürgermeisters Version: Status: öffentlich Seitenzahl: 01-05 Anlage(n): Beschlussgegenstand: Übernahme der öffentlichen Einrichtung
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrWiderrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH
Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn
MehrStand: Stadt: 14.10.2013. Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits
Stand: Stadt: 14.10.2013 Absichtserklärung zwischen Landeshauptstadt Mainz einerseits und ECE sowie PANTA andererseits Zwischen der Landeshauptstadt Mainz, Jockel-Fuchs-Platz 1, 55116 Mainz, vertreten
MehrVolksbank Osnabrück eg
Eröffnungsantrag VR-Tagesgeld.net (nachfolgend Konto genannt) Zur internen Bearbeitung Kunden-Nr. Konto-Nr. 1. Persönliche Angaben Anrede / Titel Name Vorname E-Mail-Adresse Kunden-Nummer (falls bekannt)
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrMarkt Markt Indersdorf
Markt Markt Indersdorf Marktplatz 1, 85229 Markt Indersdorf Grundstückseigentümererklärung (Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrHilfe zur ekim. Inhalt:
Hilfe zur ekim 1 Hilfe zur ekim Inhalt: 1 Benutzerkonten und rechte... 2 1.1 Hauptkonto (Unternehmer bzw. Lehrer)... 2 1.2 Benutzer (Mitarbeiter bzw. Schüler)... 3 2 Präsentationsmodus... 4 3 Warenkorb...
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrInternet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz
Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrNeckarStrom. Strom. 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2. Für Privat- und Geschäftskunden. Gültig ab 1. Januar 2010
NeckarStrom 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2 Für Privat- und Geschäftskunden Gültig ab 1. Januar 2010 Strom Unsere Garantie für regionale Wasserkraft. Wir garantieren Ihnen, dass wir nur die Menge an NeckarStrom
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrErmsStrom. Strom. 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2. Für Privat- und Geschäftskunden in Bad Urach. Gültig ab 1. Oktober 2015
ErmsStrom 100 % Wasserkraft und 0 % CO 2 Für Privat- und Geschäftskunden in Bad Urach Gültig ab 1. Oktober 2015 Strom Strom vom Diegele-Wehr für Bad Urach. An Neckar und Echaz produzieren wir jährlich
Mehr