Universaldienst. Produced By: Prof. Klaus-Dieter Scheurle. Ludwig-Maximilians-Universität München Sommersemester 2007

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1 Universaldienst Produced By: Prof. Klaus-Dieter Scheurle Ludwig-Maximilians-Universität München Sommersemester 2007

2 Inhaltsverzeichnis A B C Universaldienst Kundenschutz Verbraucherangelegenheiten 1

3 A Universaldienst 2

4 Rechtliche Grundlagen EU-Universaldienstrichtlinie vom Art 87f Absatz 1 Grundgesetz Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes,..., gewährleistet der Bund im Bereich... der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen TKG 3

5 Universaldienstdefinition gemäß TKG Teil 6 Mindestangebot an TK-Dienstleistungen Bestimmte Qualität festgelegt Zugang für alle Nutzer, unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort Zu erschwinglichem Preis Sprachtelefondienst und Übertragungswege und damit zusammenhängende Leistungen (Teilnehmerverzeichnis, Telefonauskunft, öffentliche Telefonstellen) Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar 4

6 Universaldienst, Anpassung gemäß TKG Bestimmung d. Universaldienstleistungen ist der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen Bundesnetzagentur ist befugt, über die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und der Preismaßstäbe zu entscheiden 5

7 Universaldienst, Umfang gemäß TUDLV Sprachtelefondienst, flächendeckend, mit ISDN-Leistungsmerkmalen Auskunft Telefonbücher Telefonzellen Übertragungswege 6

8 Universaldienst Erschwinglicher Preis ( 79) Preis für Sprachtelefondienst gilt als erschwinglich, wenn realer Preis der von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als Einwohnern zum Zeitpunkt des 1. Januar 1998 durchschnittlich nachgefragten Telefondienstleistungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Leihfristen nicht überschritten wird Telefonauskunft, Telefonbücher u. Telefonzellen gelten d. Preise als erschwinglich, wenn sie sich an den Maßstäben des 28 orientieren, d. h. nicht missbräuchlich sind. 7

9 Universaldienst, Verpflichtung zur Erbringung ( 81) Wird eine Universaldienstleistung nicht ausreichend erbracht oder ist dies zu besorgen, so ist jeder Lizenznehmer, der mindestens 4% des Umsatzes auf dem jeweiligen relevanten Markt in Deutschland erzielt, verpflichtet dazu beizutragen, dass die Leistung erbracht werden kann. 8

10 Auferlegung von Universaldienstleistungen Bundesnetzagentur veröffentlicht, auf welchem Markt e. Universaldienstleistung nicht ausreichend erbracht wird Erklärt sich innerhalb eines Monats keiner bereit, die Leistung ohne Defizitausgleich zu erbringen, kann die Bundesnetzagentur einen oder mehrere Anbieter zur Erbringung verpflichten Macht dieser glaubhaft, dass er Defizitausgleich nach 82 verlangen kann, kann die Bundesnetzagentur die Leistung ausschreiben u. denjenigen verpflichten, der den geringsten Ausgleich verlangt Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt, wird ein Unternehmen verpflichtet. 9

11 Ausgleich für Universaldienstleistungen Bundesnetzagentur gewährt den im Ausschreibungsverfahren ermittelten Ausgleich oder im Falle der Verpflichtung... Ausgleich bestimmt sich aus der Differenz der Kosten eines verpflichtenden Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und den Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung; Vorteile und Erträge sind zu berücksichtigen 10

12 Universaldienstleistungsabgabe 83 Verpflichtet: jeder Lizenznehmer, der mindestens 4% des Umsatzes dieses Marktes erzielt Zu tragender Anteil entspricht dem Anteil des Umsatzes des Verpflichteten am Gesamtumsatz aller auf dem Markt Kann von einem Verpflichteten die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen ebenfalls gemäß ihrer Umsatzanteile zu tragen 11

13 Universaldienst: Tätigkeiten der Bundesnetzagentur Erbringung im Wettbewerb, Verpflichtung e. Unternehmens oder Ausschreibung der Leistung bislang nicht erforderlich Besonders beobachtet wurde nur das Angebot an öffentlichen Telefonstellen DTAG hat ein Jahr im voraus anzuzeigen, wenn sie Universaldienstleistungen tatsächlich nicht mehr oder zu schlechteren Konditionen als bisher anbietet ( 150 Abs. 9) 12

14 B Kundenschutz 13

15 Kundenschutz Regelung in Teil 3 ( 44 ff.) Kundenrechte Anspruch auf Schadenersatz bzw. Unterlassung bei Verstößen gegen das Gesetz, eine Rechtsverordnung oder Verfügungen der Regulierungsbehörde Ermächtigung zum Erlass einer Kundenschutzverordnung Rufnummerübertragbarkeit Sicherstellung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum Bereitstellung von Teilnehmerdaten zum Zwecke öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse 14

16 Wesentliche Verbraucherrechte aus der TK-Kundenschutz-VO Unentgeltlicher Einzelverbindungsnachweis Recht auf eine einzige Telefonrechnung vom Teilnehmernetzbetreiber, die auch die Leistungen der anderen Anbieter enthält Bei Einwendungen gegen die Telefonrechnung: Nachweispflicht für Leistungserbringung beim Betreiber, weitere Kundenrechte Anschlusssperrung erst bei Zahlungsverzug v. DM 150,- Kundenvorgabe der Entgelthöhe durch Prepaid-Produkte, Ansage bei Erreichen eines Limits im Endgerät oder Gebührenanzeige im Endgerät Anrufung der Bundesnetzagentur zur Streitbeilegung 15

17 Billing und Inkasso 1 Einheitliche Rechnung Erste Vereinbarungen galten bis Eingeschlossene Leistungen ab 2001: Sprachtelefondienst, Auskunft, Internet-by-call, Paketangebote Telefonverbindung+Inhalt (Wetter...) Einheitliche Rechnung, Aufforderung zur Überweisung d. Gesamtsumme, Zahlungsweiterleitung an empfangende Unternehmen, erste Zahlungsaufforderung Nichtdiskriminierende Preise, orientiert an Kosten d. eff. Bereitstellung Verschiedene Schlichtungsverfahren durch Bundesnetzagentur in der Vergangenheit Neues Gesetz regelt den Anspruch als Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem Einzug von Zahlungen ( 21 Abs. 1 Nr. 7) 16

18 Billing und Inkasso 2 ( 21 Abs. 1 Nr. 7) Rechnung erstellt Anbieter des Netzzugangs Rechnung enthält TK-Dienstleistungen anderer, soweit sie nicht sind: Zeitunabhängig tarifierte Leistungen über 30 (ab über 10 ) Zeitabhängige tarifierte Leistungen über 2 /Minute Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Keine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung, Mahnung und Durchsetzung der Forderungen Dritter, aber Übermittlung erforderlicher Bestandsdaten 17

19 C Verbraucherangelegenheiten 18

20 Verbraucherservice der Regulierungsbehörde Bundesweites Infotelefon Telefax-Nr.: 0 30/ Verbraucherservice@bnetza.de Internet: Postadresse: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice Postfach Bonn 19

21 Verbraucherservice Anfrageschwerpunkte 1/3 aller Anfragen/Beschwerden betreffen den Bereich Telekommunikation; spezielle Anfragen über Rufnr.-Missbrauch und spam werden an die eigens dafür hergerichtete Stelle geleitet ( Eingaben) Entgeltforderung (unklare Rechnungen) 19% 14 % Nummerierungsnagelegenheiten 16% 7,5 % Vertragsangelegenheiten 11% 20,9 % Informationen zu Anbietern 11% Einzelverbindungsnachweis 5% Entgelte/Gebühreninformationen 8% 5,3 % Ungewollte Werbung 11,1 % Bereitstellungsprobleme bei DSL 5,4 % 20

22 Schlichtungsstelle Schlichtungsverfahren als Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung auch bei Streitfällen zwischen Endkunden und Anbietern von TK-Dienstleistungen ( 35 Abs. 1 TKV) Mehr als 200 Schlichtungsbegehren 1999, im Jahr 2006 wuchs diese Zahl auf 453. Hinzu kamen 195 sonstige Hilfeersuchen. Zum Start der CeBIT 2006 (8. März 2006) begonnenes online-verfahren führte zu einer sprunghaften Zunahme in der Antragstellung um 35 %. Bearbeitung der Schlichtungsanträge eingeleitete Schlichtungsverfahren 32% Erfolgsquote Schlichtungsvorschlag/ gütliche Voreinigung 52% nichtzulässige Anträge 50% laufende Verfahren 43% Verfahren in der Prüfung 6% Antragsrücknahme (Antragsteller) 12% Verfahrensausstieg Antragsgegner 4% Verfahrensausstieg Antragsteller 1% 21

23 Sonstige Verbraucherangelegenheiten Positivliste zum Einzelverbindungsnachweis Veröffentlichung von technischen Mindestanforderungen an Entgeltermittlungssysteme 1999 Veröffentlichung der Definition, Messgrößen und Messmethoden für Qualitätskennwerte für Anbieter von Sprachtelefonie und für Betreiber fester TK- Netze, Qualitätskennwerte werden künftig jährlich veröffentlicht 22

24 Wegerechte Teil 5, Abschnitt 3 ( 68 ff.) Bund ist befugt, öffentliche Wege und Plätze für die öffentlichen Zwecken dienenden TK-Linien unentgeltlich zu nutzen. Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist eine andere Verwaltungseinheit für die Zustimmungserteilung nach Absatz 3 zuständig, wenn ein anderes Unternehmen die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will. Bund überträgt dieses Nutzungsrecht durch Bundesnetzagentur auf schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher TK-Netze (war früher in der Lizenz enthalten). Auch private Eigentümer können Errichtung, Betrieb und Erneuerung von Telekommunikationslinien nicht verbieten, soweit das Grundstück dadurch nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird, Ausgleich in Geld nur bei neuen TK- Leistungen (einmalig) oder bei mehr als zumutbarer Beeinträchtigung. 23

25 Benutzung von privaten Grundstücken ( 76) 1 1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des 50 Abs.1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als 1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder 2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Pflicht zur Duldung 24

26 Benutzung von privaten Grundstücken 2 Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschäftigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. 25

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