Die RAB 30 Geeigneter Koordinator als Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der Koordinatorenlehrgänge

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1 und Dozenten für die Fort- und Weiterbildung von bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dresden am Die RAB 30 Geeigneter Koordinator als Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der Koordinatorenlehrgänge Prof. Dr.-Ing. Rainer Schach 1 Institut für Baubetriebswesen der Mitglied des ASGB Am 08. Februar 2000 hatte der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) seine konstituierende Sitzung. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Bundesregierung bei der Umsetzung der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 zu unterstützen. Unter anderem erfolgte dies durch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB), die den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wiedergeben. Sie werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Jeweils aktuelle Versionen können von der Homepage der Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitsschutz 2 heruntergeladen werden. Bedingt durch die relativ stringente Formulierung der Baustellenverordnung haben sich in der Praxis anfangs erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Qualifikation des geeigneten Koordinators ergeben. Der ASGB hat sich daher zur Aufgabe gestellt, den Geeigneten Koordinator als Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen zu definieren. Dies erfolgte in der RAB 30. Die aktuelle Version trägt das Datum Die Kenntnis der RAB 30 ist für folgende Personenkreise besonders wichtig: Bauherren Nach Veröffentlichung der RAB 30 wurde das bis dahin praktizierte Qualifikationsverfahren der Arbeitsgemeinschaft der Bauberufsgenossenschaften zurückgezogen. In Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad der Baustelle hat der Bauherr nun selbst einen geeigneten Koordinator auszuwählen. Beauftragt er einen ungeeigneten Koordinator, so trifft ihn möglicherweise ein Auswahlverschulden. Koordinatoren Sie erhalten aus der RAB 30 Informationen zu den Kenntnissen, die von ihnen erwartet werden. 1 Technische Universität Dresden, Institut für Baubetriebswesen, Dresden, 2

2 Seite 2 Bauausführende Lehrgangs-, Fortund Ausbildungsträger Sie erhalten Informationen, welche Kenntnisse sie vom Koordinator erwarten können. Sie erhalten Informationen zu den von ihnen zu vermittelnden Lehrinhalten. Hinweis: Da in der RAB 30 nicht nur die Inhalte der Koordinatorenlehrgänge definiert sind, werden nachfolgend nicht nur die Lehrgangsinhalte erläutert sondern der gesamte Umgang mit der RAB Anerkennung oder Zertifizierung von Lehrgangs-, Fort- und Ausbildungsträgern? Sehr viele Anbieter von Lehrgängen für SiGe-Koordinatoren werden sich daran erinnern, dass unmittelbar nach Veröffentlichung der Baustellenverordnung, das heißt ab Mitte 1998, die Arbeitsgemeinschaft der Bauberufsgenossenschaft, vertreten durch die Bauberufsgenossenschaften Bayern und Sachsen, Vorgaben hinsichtlich der Durchführung und der Lehrinhalte für Lehrgangs-, Fort- und Ausbildungsträgern erlassen hat. Diese Vorgaben waren intern durch die Bauberufsgenossenschaft erlassen und sicherten eine gewisse Qualität der Aus- und Fortbildung zur Baustellenverordnung. Eckpfeiler dieser Anerkennung waren: Beurteilung des Lehrpersonals, Beurteilung der Schulungsunterlagen, Gemeinsame Bescheinigung über eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme. Die Baustellenverordnung sieht an keiner Stelle ein staatliches oder sonst wie reguliertes Ausbildungssystem für SiGe-Koodinatoren oder deren Ausbildungsträger vor. Aus diesem Grunde sah sich weder das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) noch der ASGB in der Lage, ein Qualifikations-, Anerkennungs- oder Zertifizierungsverfahren für die Träger der Fort- und Ausbildung von SiGe-Koordinatoren noch für die SiGe-Koordinatoren selbst (zum Beispiel als Zertifikat oder Zeugnis) zu tragen, einzuführen oder zu erlassen. Somit kann festgehalten werden, dass grundsätzlich jeder, ob Bäcker, Metzger oder Gastwirt sowohl SiGe-Koordinatoren schulen als auch als solcher tätig werden kann. Zu klären ist allein, ob er entsprechend den Vorgaben der RAB 30 hierzu geeignet ist. Dies werden gegebenenfalls Gerichte nach einer mehr oder großen Zahl an Unfällen entscheiden. Allein das Haftungsrisiko wird das Regulativ dafür sein, ob unsere Baustellen mit gut ausgebildeten und seriösen SiGe-Koordinatoren besetzt werden. Diese Entwicklung mag nicht nur von aufrichtigen Aus- und Fortbildungsträgern, denen an einer qualifizierten Schulung von SiGe-Koordinatoren gelegen ist, bedauert werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass unterstellt werden kann, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutz durch gut ausgebildete Koordinatoren verbessert werden kann.

3 Seite 3 2 Zulassung von Lehrgangsteilnehmer Jene Lehrgangsträger, die von den Bauberufsgenossenschaften anerkannt waren, werden sich daran erinnern, dass sie nur solche Personen zu den Lehrgängen zulassen durften, die spezielle Voraussetzungen erfüllten. Dies waren: der Nachweis einer baufachlichen Ausbildung, eine 5-jährige Erfahrung entweder in der Bauplanung oder der Bauausführung und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse. Damit sollte sichergestellt werden, dass dem Teilnehmer nach erfolgreichem Besuch des Lehrganges seine Qualifikation als SiGe-Koordinator bescheinigt werden konnte. Die RAB 30 sieht nicht vor, dass irgendwelche Voraussetzungen an die Lehrgangsteilnehmer gestellt werden. Somit kann jeder, egal ob er eine baufachliche Ausbildung nachweisen kann oder ob er eine wie auch immer geartete Berufserfahrung hat, zu einem Lehrgang zugelassen werden. 3 Wer entscheidet, ob ein Koordinator geeignet ist und welche Entscheidungskriterien gibt es? Nach der RAB 30 ist die Auswahl eines geeigneten Koordinators allein dem Bauherrn überlassen. Diese Auswahl hat sich zu orientieren an: den baufachlichen Kenntnissen (somit an seiner Berufsausbildung), den arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen, den Koordinatorenkenntnissen sowie an der beruflichen Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben. Der Bauherr muss somit anhand dieser vier Kriterien einen SiGe-Koordinator verpflichten, der, in Abhängigkeit von Art, Umfang und Schwierigkeit der Baustelle, geeignet ist, die Aufgaben nach der Baustellenverordnung zu übernehmen. Die RAB 30 gibt dem Bauherren Hinweise, welche Kriterien entsprechend der Art und des Umfanges des Bauvorhabens projektbezogen zu wichten sind: Die Komplexität der Planung, wie zum Beispiel Bauen im Bestand, Anzahl der Planungsbeteiligten, vorgesehene Bauzeit, Komplexität der Bauausführung wie zum Beispiel beengende Baustellenverhältnisse und technische Schwierigkeitsgrade, Anzahl der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen, Anforderungen auf Grund der zu berücksichtigen späteren Arbeiten. Die RAB erläutert auch konkret, wie diese Vorgaben zu interpretieren sind. Nach längerer Diskussion hatte sich schließlich die Projektgruppe, welche die RAB 30 erarbeitet hat, auf ein relativ einfaches, zweistufiges System geeinigt. Dies wird in der Anlage A der RAB 30 erläutert. Danach zeichnen sich Bauwerke der einfacheren Stufe I aus durch: Geringe bis mittlere sicherheitstechnische Anforderungen, geringe organisatorische Anforderungen, geringe bauaufgabenspezifische Anforderungen,

4 Seite 4 geringe Anzahl Beschäftigter, geringe Anzahl gleichzeitig auf der Baustelle tätiger Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Typische Vertreter solcher Bauwerke sind: Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau), Reihen- und Doppelhäuser, kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten, einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Regel Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II, Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der Baustellenverordnung nicht zu Bauwerken der Stufe I gehören. 4 Der geeignete Koordinator Wie bereits erläutert, geht die RAB 30 davon aus, dass der Bauherr einen geeigneten Koordinator anhand der folgenden vier Kriterien auswählt. 4.1 Baufachliche Kenntnisse Die baufachlichen Kenntnisse werden in der Regel durch einen spezifischen beruflichen Abschluss nachgewiesen (siehe Anlage A der RAB 30). Dies sind für Bauwerke der Stufe I mindestens der Geprüfte Polier 3, ein Meister- oder ein Technikerabschluss. Bei Bauwerken der Stufe II wird in der Regel eine Ausbildung als Architekt oder Ingenieur vorausgesetzt. Die Formulierung in der Regel lässt zu, dass auch andere Personen, die keinen entsprechenden Berufsabschlüsse haben, jedoch vergleichbare Kenntnisse nachweisen können, als geeignete Koordinatoren tätig werden können. 4.2 Berufserfahrung Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung haben. Die Formulierung soll lässt jedoch zu, dass auch eine Person, die keine zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen kann, jedoch zum Beispiel besonders in den Aufgaben eines Koordinators geschult ist und entsprechend in seiner Tätigkeit überwacht wird, als geeigneter Koordinator tätig werden kann. 4.3 Arbeitschutzfachliche Kenntnisse Der geeignete Koordinator muss arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nachweisen, insbesondere über: Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß 4 ArbSchG, Ermittlung und Beurteilung von Gefährdung auf Baustellen und bei späteren Arbeiten an den baulichen Anlagen, Organisation des Arbeitsschutzes auf Baustellen. 3 Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBL, Seite 667

5 Seite 5 Diese arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse können entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrung erworben werden. In der Anlage B definiert die RAB 30 relativ detailliert den Inhalt von arbeitsschutzfachlichen Lehrgängen. Prinzipiell ist festzuhalten, dass die Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen werden müssen. Dies bedeutet, dass der Lehrinhalt am Ende des Lehrganges durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung nachzuweisen ist. Weiter wird festgelegt, dass ein solcher Lehrgang mindestens 32 Lehreinheiten umfassen muss. Die Dauer einer Lehreinheit beträgt dabei in der Regel 45 Minuten. Bei jeweils 4 Lehreinheiten vormittags und nachmittags ergibt sich hieraus eine Lehrgangsdauer von insgesamt 4 Tagen. Die wesentlichen Inhalte eines arbeitsschutzfachlichen Lehrganges betreffen folgende sechs Themen: 1. Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem, 2. Baustellenspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen, 3. Einrichtung der Ersten Hilfe, 4. Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen, 5. Persönliche Schutzausrüstungen und 6. Arbeitszeitregelungen. Im Themenbereich 2 Baustellenspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen ist der umfangreichste Lehrstoff zu vermitteln. Die RAB führt hierzu 12 Unterpunkte auf, wie zum Beispiel: Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten, Gefährdung durch Absturz, sicherer Einsatz von Gerüsten, Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen oder der sichere Einsatz von Maschinen und Geräten und Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration. Der vollständige Inhaltes ist der Anlage B zur RAB 30 zu entnehmen. Zu den genannten Bereichen sind jeweils noch fachliche Untersetzungen vorgegeben, so dass der Schulungsinhalt und Schulungsmaterial eigenverantwortlich von Lehrgangsträgern ausarbeitet werden kann. Es soll darauf hinweisen werden, dass dem ASGB bewusst war, dass es nicht möglich ist, in 32 Lehreinheiten alle arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse in voller Tiefe zu vermitteln. Der SiGe-Koordinator soll jedoch ausreichende arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nachweisen und damit in die Lage versetzt werden, sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Situationen zu beurteilen. Gegebenenfalls muss er Fachleute hinzuziehen, weiterführende Literatur nutzen oder sich in Spezialgebiete einarbeiten. Dies wird in der RAB 30 auch ausdrücklich bei gefährlichen Baumaßnahmen gefordert. Die Sicherheitsfachkraft hat weiter ihre Funktion und soll durch den SiGe-Koordinator auf der Baustelle nicht ersetzt werden. 4.4 Koordinatorenkenntnisse Koordinatorenkenntnisse werden in der Regel während der beruflichen Ausbildung nicht in der erforderlichen Tiefe vermittelt. Folglich geht die RAB 30 davon aus, dass ein entsprechender Lehrgang vom Koordinator besucht wird. Auch dieser soll einen Umfang von mindestens 32 Lehreinheiten aufweisen und mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

6 Seite 6 Die wesentlichen Inhalte betreffen vier Bereiche und sind im Anhang C der RAB 30 beschrieben: 1. Die Baustellenverordnung, 2. Koordinierung während der Planung der Ausführung, 3. Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens und 4. Rechtliche Grundlagen. Wie bei den arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen werden auch hier diese Bereiche stichwortartig inhaltlich untersetzt. Die Inhalte orientieren sich sehr stark an den Vorgaben, welche die Arbeitsgemeinschaft der Berufsgenossenschaften unmittelbar nach Veröffentlichung der Baustellenverordnung im Jahre 1998 erarbeitet hatten. Auf einige Ergänzungen ist jedoch insbesondere bei den rechtlichen Grundlagen hinzuweisen. So sind jetzt zum Beispiel auch die einschlägigen Grundkenntnisse der VOB aufgeführt sowie die Auswirkungen unzureichender vertraglicher Regelungen und Ausschreibungsmängel sowie die Grenzen der vertraglichen Regelungen (AGB-Gesetz). Darüber hinaus sind noch die rechtlichen Grundlagen zur sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung in den ausführenden Unternehmen genannt. 5 Schlussbemerkungen Nach dem Erscheinen der RAB 30 haben Bau-Berufsgenossenschaften das bis dahin sehr erfolgreich umgesetzte Anerkennungskonzept von Lehrgangsträgern zurückgezogen. Damit entfällt eine direkte Qualitätssicherung. Die RAB 30 überträgt in einer strengen Interpretation der Baustellenverordnung die Verantwortung zur Auswahl eines geeigneten Koordinators dem Bauherrn. Dadurch kann er flexibel auf die Bedingungen der jeweiligen Baustelle reagieren. Die zwei Lehrgänge arbeitschutzfachliche Kenntnisse und Koordinatorenkenntnisse wurden durch die RAB 30 beibehalten, jedoch klar profiliert. Die Lehrgangsinhalte bei den arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen sind stichwortartig neu definiert. Bei den Koordinatorenkenntnissen sind diese auf der bauberufsgenossenschaftlichen Basis fortgeschrieben worden. Qualifizierten Lehrgangsträgern muss es anhand der vorgegebenen Gliederungsstruktur relativ leicht fallen, die Lehrgangsinhalte zu vermitteln. Ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme kann nach einer Prüfung bescheinigt werden.

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