Arbeitssicherheit Infos zu den Schulungen
|
|
- Kerstin Lange
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitssicherheit Infos zu den Schulungen Pflichtkurse Die Abkommen der Staat-Regionen-Konferenzen Nr. 221 und 223 vom 21. Dezember 2011 definieren die Dauer, Mindestinhalte und Modalitäten der Schulungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Bereich Arbeitssicherheit. Diese Schulungen sind laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 81/2008 für alle Arbeitnehmer, Vorgesetzte, Führungskräfte und für Arbeitgeber, welche die Funktion des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz selbst ausüben, verpflichtend. Neben den Grundkursen sind auch verschiedene e vorgesehen. Die Dauer und die Mindestinhalte der Grund- und e hängen von der Einstufung des jeweiligen Betriebes in die jeweiligen Risikoklassen niedriges, mittleres oder hohes Risiko ab. Diese Einstufung erfolgt anhand des Tätigkeitskodex ATECO 2007 des jeweiligen Betriebes. Der Tätigkeitskodex lässt sich dem Handelskammerauszug entnehmen. SCHULUNG FÜR ARBEITGEBER ZUM LEITER DER DIENSTSTELLE FÜR ARBEITSSCHUTZ (LDAS) (Art. 34 GvD Nr. 81/2008 und Abk. Staat-Regionen-Konferenz Nr. 223/2011) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seinen Betrieb eine Person zum Leiter der Dienstelle für Arbeitsschutz zu ernennen. Diese Funktion kann bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben mit bis zu 200 Mitarbeitern oder bei Handwerks- und Industriebetrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern der Arbeitgeber selbst übernehmen. Der Arbeitgeber kann aber auch einen seiner Arbeitnehmer zum Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz ausbilden lassen oder einen betriebsexternen Experten zum Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz ernennen. Arbeitgeber, welche im eigenen Betrieb selbst die Aufgabe des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz übernehmen, müssen die dafür gesetzlich vorgesehene Schulung besuchen. Bei neuen Unternehmensgründungen müssen die Arbeitgeber, in Funktion des LDAS, innerhalb von 90 Tagen ab Tätigkeitsbeginn den Grundkurs absolvieren. Die Kursdauer beträgt: - 16 Stunden für niedriges Risiko, - 32 Stunden für mittleres Risiko, - 48 Stunden für Betriebe mit hohem Risiko. Die Schulung des Arbeitgebers zum LDAS ersetzt nicht die vom Gesetz vorgesehenen Kurse für Brandschutz und Erste Hilfe. Diese Schulungen müssen zusätzlich besucht werden. Die Kursdauer der e für Arbeitgeber als LDAS beträgt: - 6 Stunden für niedriges Risiko, - 10 Stunden für mittleres Risiko, - 14 Stunden für Betriebe mit hohem Risiko. Arbeitgeber, welche im Jahr 1996 dem Landesweiten Dienst für Arbeitsmedizin mitgeteilt haben, dass sie selbst die Aufgaben des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz übernehmen und keinen 16- stündigen Kurs besucht haben, müssen die e innerhalb 11. Jänner 2014 absolvieren. Arbeitgeber, die im Zeitraum bis eine Schulung besucht haben, müssen den innerhalb 11. Jänner 2017 absolvieren. Arbeitgeber, die nach dem eine Schulung besucht haben, müssen den in einem 5-Jahresintervall ab Datum der Besuchsbestätigung der Pflichtschulung absolvieren.
2 Schulung für Arbeitnehmer Alle Arbeitnehmer müssen zusätzlich zur betriebsinternen Einweisung auch eine in Bezug auf ihre Tätigkeit angemessene Schulung erhalten. Die Schulung für Arbeitnehmer muss während der Arbeitszeit erfolgen und wird in einen allgemeinen Teil und in einen spezifischen Teil gegliedert. Der allgemeine Teil der Arbeitnehmerschulung beträgt für alle Risikoklassen 4 Stunden. Der spezifische Teil der Arbeitnehmerschulung beträgt je nach Risikoklasse: - 4 Stunden für niedriges Risiko (= insgesamt 8 Stunden), - 8 Stunden für mittleres Risiko (= insgesamt 12 Stunden), - 12 Stunden für hohes Risiko (= insgesamt 16 Stunden). Die Einstufung der Arbeitnehmer in die jeweilige Risikoklasse hängt vom Tätigkeitskodex ATECO 2007 des jeweiligen Betriebes ab, bei welchem der Arbeitnehmer tätig ist. Der Tätigkeitskodex lässt sich dem aktuellen Handelskammerauszug entnehmen. Arbeitnehmer, welche in Betrieben mit mittlerer oder hoher Risikoeinstufung arbeiten, können die Schulungen für niedriges Risiko besuchen, vorausgesetzt, dass diese Arbeitnehmer ausschließlich Tätigkeiten ausüben, die in die niedrige Risikoklasse fallen und nicht am Produktionsprozess beteiligt sind. Arbeitnehmer, die im Betrieb als Gabelstaplerfahrer, Kranfahrer, Gerüstbauer, Baggerfahrer tätig sind oder mit Hebebühnen arbeiten, müssen eine spezifische Ausbildung absolvieren. Genauso müssen Arbeitnehmer, welche eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) der 3. Kategorie (z. B. Anseilschutz) zur Ausübung ihrer Tätigkeit verwenden, eine spezifische Ausbildung erhalten. Die Schulung der Arbeitnehmer muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. In Ausnahmefällen, in denen eine vorhergehende Schulung der neu angestellten Arbeitnehmer nicht möglich war, muss der Arbeitnehmer die Schulung innerhalb von 60 Tagen ab Anstellung absolvieren. Wechselt der Arbeitnehmer Arbeitsplatz, so gilt die bereits absolvierte Schulung als Bildungsguthaben und muss vom Arbeitnehmer nicht wiederholt werden. Arbeitnehmer, die innerhalb eine Schulung nach altem Model besucht haben, müssen diese nicht wiederholen. Arbeitnehmer, die betriebsintern nachweislich eine angemessene Schulung erhalten haben, sind von der Schulungspflicht befreit. Diese Schulung muss vom Arbeitgeber schriftlich dokumentiert sein und muss die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen bezüglich Inhalt, Dauer und Modalitäten erfüllen. Arbeitnehmer, die im Zeitraum bis eine Schulung besucht haben, müssen den bis 11. Jänner 2017 absolvieren. Arbeitnehmer, die nach dem die Pflichtschulung besucht haben, müssen die e von insgesamt 6 Stunden für alle Risikoklassen in 5 Jahresintervallen ab Datum der Besuchsbestätigung der Pflichtschulung absolvieren.
3 Schulung für Vorgesetzte Vorgesetzter ist, wer im Rahmen seiner Funktion über die Arbeitstätigkeit wacht und die Umsetzung der erhaltenen Anweisungen garantiert, indem er die korrekte Ausführung durch die Arbeitnehmer überprüft und im Rahmen seiner Funktion Entscheidungsbefugnisse ausübt. Die Vorgesetzten müssen zusätzlich zu den Arbeitnehmerschulungen der jeweiligen Risikoeinstufung eine spezifische Ausbildung von 8 Stunden absolvieren. Die 8-stündige spezifische Schulung für Vorgesetzte ist für alle Risikostufen gleich. Bei Neuanstellung muss die Ausbildung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen bzw. innerhalb von 60 Tagen ab Anstellung abgeschlossen sein. Vorgesetzte, die im Zeitraum bis bereits eine Schulung besucht haben, müssen den bis innerhalb absolvieren. Vorgesetzte, die nach dem die Pflichtschulung besucht haben, müssen die e von insgesamt 6 Stunden für alle Risikoklassen in 5 Jahresintervallen ab Datum der Besuchsbestätigung der Pflichtschulung absolvieren. Schulung für Führungskräfte Führungskraft ist, wer im Rahmen seiner Funktion die Anweisungen des Arbeitgebers umsetzt, indem er die Arbeitstätigkeit organisiert und überwacht. Führungskräfte müssen eine von den Arbeitnehmern unabhängige 16-stündige Ausbildung absolvieren. Die 16-stündige spezifische Schulung für Führungskräfte ist für alle Risikostufen gleich. Bei Neuanstellung muss die Ausbildung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen bzw. innerhalb von 60 Tagen ab Anstellung abgeschlossen sein. Führungskräfte, die nach dem die Pflichtschulung besucht haben, müssen die e von insgesamt 6 Stunden für alle Risikoklassen in 5 Jahresintervallen ab Datum der Besuchsbestätigung der Pflichtschulung absolvieren. Als Übergangsregelung gilt Folgendes: Wer nach dem den 16-stündigen Kurs für Arbeitgeber besucht hat oder nach dem das 24-stündige A-Modul für RSPP/ASPP belegt hat, muss einen bis innerhalb 11. Jänner 2017 absolvieren. Führungskräfte, die im Zeitraum bis bereits eine Schulung besucht haben, müssen den innerhalb 11. Jänner 2017 absolvieren. Schulung Erste Hilfe-Beauftragte (Dekret des Landeshauptmannes Nr. 25 vom ) Jeder Betrieb mit Arbeitnehmern ist verpflichtet, einen Erste Hilfe-Beauftragten zu ernennen. Der Erste Hilfe-Beauftragte muss einen Kurs von 12 (Risikogruppe B und C) oder 16 (Risikogruppe A) Unterrichtseinheiten besuchen.
4 - Risikogruppe A : Betriebe, die industrielle Tätigkeiten ausüben und/oder Produktionseinheiten mit mehr als fünf Arbeitnehmern haben. - Risikogruppe B: Betriebe oder Produktionseinheiten mit drei oder mehr Arbeitnehmern, die nicht in die Gruppe A fallen. - Risikogruppe C: Betriebe oder Produktionseinheiten mit bis zu drei Arbeitnehmern, die nicht in die Gruppe A fallen. Die Ausbildung zum Erste Hilfe-Beauftragten ist gültig für 10 Jahre und nur in der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol. Nach Ablauf dieser Zeit muss der praktische Teil der Ausbildung aufgefrischt werden. Pflichtschulung Brandschutzbeauftragte (Art. 46 GvD Nr. 81/2008 und Ministerialdekret vom 10. März 1998) Jeder Betrieb ist verpflichtet, einen Brandschutzbeauftragten zu ernennen. In der Risikobewertung wird gemäß Ministerialdekret vom bestimmt, welches Brandrisiko im Betrieb besteht. Die Dauer des Kurses für Brandschutzbeauftragte hängt vom jeweiligen Brandrisiko im Betrieb ab: - 4-stündiger Kurs bei niedrigem Brandrisiko, - 8-stündiger Kurs bei mittlerem Brandrisiko, - 16-stündiger Kurs bei hohem Brandrisiko. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten hat eine unbegrenzte Gültigkeit. Es wird jedoch eine regelmäßige Auffrischung empfohlen. Pflichtschulung Sicherheitssprecher (Arbeitnehmervertreter für Arbeitsschutz) (Art. 47 GvD Nr. 81/2008 und nationale Kollektivverträge) Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über deren Möglichkeit der Ernennung eines Arbeitnehmervertreters für Arbeitsschutz (= Sicherheitssprecher) informieren. Wird kein Sicherheitssprecher unter den Arbeitnehmern ernannt, so wird ein territorialer Arbeitnehmervertreter eingesetzt. Für den betriebsinternen Sicherheitssprecher ist eine 32-stündige Schulung vorgesehen. Der betriebsinterne Sicherheitssprecher bzw. der territoriale Arbeitnehmervertreter muss dem INAIL mitgeteilt werden. Arbeitnehmervertreter für Arbeitsschutz müssen jährlich e besuchen. Die Dauer des Kurses wird nach der Anzahl der Mitarbeiter im jeweiligen Betrieb bestimmt: Mitarbeiter: keine Auffrischung erforderlich, Mitarbeiter: 4 Stunden und - bei >50 Mitarbeitern: 8 Stunden.
5 Pflichtschulung für Gabelstaplerfahrer (Art. 73 GvD Nr. 81/2008 und Abk. Staat-Regionen-Konferenz Nr. 53/2012) Alle Arbeiter, gleichgültig ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, welche spezifische Arbeitsmittel benützen, müssen eine angemessene Schulung mit Bezug auf Einsatz und Handhabung dieser spezifischen Arbeitsmittel absolvieren. Das Abkommen Nr. 53 vom 22. Februar 2012 der Staat-Regionen-Konferenz, welches mit 12. März 2013 in Kraft tritt, legt die Arbeitsmittel fest, für welche eine spezifische Befähigung der Arbeiter erforderlich ist. Einen solchen Befähigungskurs braucht es u. a. auch für Gabelstaplerfahrer. Der Befähigungskurs für Gabelstaplerfahrer ist in 3 Module gegliedert: - Modul 1 gesetzliche Grundlagen 1 Stunde, - Modul 2 technische Grundlagen 7 Stunden, - Modul 3 praktische Übungen 4 Stunden. Die Befähigung muss innerhalb von 5 Jahren ab Datum der Bescheinigung des erfolgten Befähigungskurses aufgefrischt werden. Der hat eine Mindestdauer von 4 Stunden, wobei davon 3 Stunden für praktische Übungen verwendet werden müssen. Übergangsregelung: All jene, die den Kurs für Gabelstaplerfahrer bereits vor Inkrafttreten des Abkommens Nr. 53/2012 der Staat-Regionen-Konferenz absolviert haben, müssen bis zum 12. März 2015 das Modul 3 praktische Übungen mit einer Dauer von 4 Stunden nachholen.
Rundschreiben Nr. 2/2010 ausgearbeitet: Martin Ceolan
Dietenheimer Straße 1 Via Teodone Bruneck (BZ) I-39031 Brunico (BZ) Tel.: +39 047 4 41 15 11 Fax: +39 047 4 41 23 12 Mail: info@arsis.it PEC: arsis@pec.it www. ars is.it Rundschreiben Nr. 2/2010 ausgearbeitet:
MehrIch beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für
An die Kreishandwerkerschaft Münster Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster Ossenkampstiege 111 48163 Münster Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung gem. 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung
MehrSehr geehrte Vereinsmitglieder Ihre jeweilige Anschrift
Sehr geehrte Vereinsmitglieder Ihre jeweilige Anschrift BETREFF: Mitteilung gemäß und für die Wirkungen der Art. 10, 12 und 20 des G.v.D. 196/2003 Gesetzes Nr.675 vom 31.12.1996 über den Schutz der Person
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDienstanweisung für Arbeitsschutz
Seite 1 von 5 Diese DA gilt ab: 01.07.2009 Diese DA ersetzt die Fassung vom: Änderungshinweise: 01.06.1999 Formelle Änderung Verteiler (Geltungsbereich) Alle Mitarbeiter des UKS Erstellt am 04.06. 2009
MehrArbeitssicherheit Erforderliche Schulung für Arbeitgeber und Mitarbeiter
Dietenheimer Straße 1 Via Teodone Bruneck (BZ) I-39031 Brunico (BZ) Tel.: +39 047 4 41 15 51 Fax: +39 047 4 41 23 12 Mail: info@arsis.it PEC: arsis@pec.it www. ars is.it 02. März 2012 Arbeitssicherheit
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrInfo-Veranstaltung zur Erstellung von Zertifikaten
Info-Veranstaltung zur Erstellung von Zertifikaten Prof. Dr. Till Tantau Studiengangsleiter MINT Universität zu Lübeck 29. Juni 2011 Gliederung Zertifikate Wer, Wann, Was Ablauf der Zertifikaterstellung
MehrErwerb englischer Sprachkenntnisse Modul 6 Führung und Organisation
Erwerb englischer Sprachkenntnisse Modul 6 Führung und Organisation Besuch eines fachsprachlichen Englischkurses des Sprachenzentrums der TU Dortmund mit Abschlussprüfung Alternativ: Absolvierung des Test
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrVorarbeiter Bau (Kurs Italienisch)
Vorarbeiter Bau (Kurs Italienisch) www.enaip.ch/ausbildung-berufsbildung/vorarbeiter-bau/ Für wen ist der Kurs geeignet? Haben Sie langjährige Berufserfahrung als Maurer und auch schon in der Funktion
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrOberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER
Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER 84 GSO (2007) Festsetzung der Gesamtqualifikation (achtjähriges Gymnasium) (1) 1 Aus den in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 eingebrachten Leistungen
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrAnleitung für die Online-Bewerbung über LSF auf Lehrveranstaltungen aller Lehramtsstudiengänge
Einloggen: Eingabe von Benutzername und Passwort Benutzername = Matrikelnummer (z.b. 999999) Passwort = Geburtsdatum (z.b. 31.12.1998) wird angezeigt als ********** Nach dem ersten Einloggen sollten sie
MehrFlexibilität und Erreichbarkeit
Flexibilität und Erreichbarkeit Auswirkungen und Gesundheitsrisiken Ergebnisse einer Umfrage unter Führungskräften, in Zusammenarbeit mit dem Verband Die Führungskräfte e.v. BARMER GEK Hauptverwaltung
MehrTest: Sind Sie ein Unternehmertyp?
Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die
MehrHerzlich willkommen. zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden
Herzlich willkommen zur Information Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz / für Kirchgemeinden Treier & Partner AG, Unterer Kirchweg 34, 5064 Wittnau Aug. 2012 V1 1 Inhaber Franz Treier Sicherheitsfachmann
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrInformationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?
' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro
MehrGefahrgutfahrer - Infos
Für die Beförderungen von Gütern welche als Gefahrgut eingestuft sind gelten strenge Vorschriften. Diese Vorschriften sind in den ADR Bestimmungen zusammengefasst. (ADR = Europäisches Übereinkommen über
MehrSo bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft vor
G 51/1 So bereiten Sie sich auf Betriebsrevisionen von und Berufsgenossenschaft vor Inhalt Seite Suchwort-Register Magazin Die Sifa und die Betriebsrevisionen: ein wichtiges Thema 2 Revisionen durch die
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
Mehr1 Belastung. 1.1 Standortbestimmung 1.2 Belastungsvorhersage 1.3 Favoriten
Inhalt 1 Belastung 1.1 Standortbestimmung 1.2 Belastungsvorhersage 1.3 Favoriten 2 Beschwerden 2.1 Registrierung / Einloggen 2.2 Symptome 2.3 Diagramme 3 Info 3.1 Lexikon 3.2 Tutorial 3.3 Impressum 4 Einstellungen
MehrTarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016
Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrUmzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung
Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre
MehrDie. gute Idee. Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen
Die gute Idee Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen DIE GUTE IDEE Erfindungen und Geschäftsideen entwickeln und zu Geld machen Alexander Schug Liebe Leser, Die gute Idee Erfindungen
MehrKirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)
Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015
Mehr3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
MehrTYPO3 Tipps und Tricks
TYPO3 Tipps und Tricks Seiten als Shortcut. Hiermit ist gemeint, dass eine Oberseite direkt auf eine tiefere Unterseite verlinkt. Dies kann bei Themen ohne gesonderte Übersichtsseite hilfreich sein. Zum
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrCopernicus-Einstellungen Wie ändere ich die Sprache?...11 Wie gelange ich von den persönlichen Einstellungen zum Kurs?...12
GRUNDAUSBILDUNG ZUM ARBEITSSCHUTZ E-Learning Kurs Allgemeine Ausbildung zum Arbeitsschutz für das Personal der Landesverwaltung und dem Lehr- und Landespersonal der Schulen auf dem Online-Service-Portal
MehrGanz sicher oben arbeiten!
www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrWhite Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012
White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012 Copyright 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Österreich ab 01/2012...3 1.1. Einleitung...3 1.2. Voraussetzung...4
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrArbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten
Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrSatzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Villingen-Schwenningen
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Villingen-Schwenningen Feuerwehrentschädigungs-Satzung (FwES) Aufgrund 4 der GemO für Baden-Württemberg i.d.f.
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrReglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)
Reglement über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) I. Allgemeines 1. Voraussetzungen Art. 1 Grundsätze Das Mitglied von LEADING SWISS AGENCIES muss: a) in der Schweiz domiziliert sein,
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrMedizinischer Eignungstest G26. Juni 2015
G26 Juni 2015 Was ist die Untersuchung nach G26? Da Atemschutzgeräte ihre Träger über die normalen Anstrengungen hinaus belasten, muss vor dem Einsatz filtrierender Atemschutzgeräte eine medizinische Eignungsuntersuchung
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrBetriebswirtschaftliches Beratungstool für Steuerberater Ziele, Inhalte und Struktur
Betriebswirtschaftliches Beratungstool für Steuerberater Ziele, Inhalte und Struktur Prof. Dr. Oliver Kruse Im Rahmen der Initiative: Projektträger: Überblick 1. Welche Ziele verfolgt das betriebswirtschaftliche
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrMASTER-BERATUNG. im Fach Kunstgeschichte
MASTER-BERATUNG im Fach Kunstgeschichte Wie ist der Masterstudiengang Kunstgeschichte aufgebaut? Was sind die Neuerungen ab WS 12/13? Die genaue Struktur Ihres Studiums entnehmen Sie am besten unserem
MehrUmfrage Stress und Arbeitsbelastung in Deutschland
Ergebnisse einer repräsentativen Befragung durch TNS Infratest im Rahmen der ver.di Aktionswoche 9.-13. November 2015 Umfrage Stress und Arbeitsbelastung in Deutschland Beruflicher Stress, Arbeitsbelastung
MehrAufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind
UNIONSRECHTLICHES AUFENTHALTSRECHT VON EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN SOWIE VON FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSRECHTLICH AUFENTHALTSBERECHTIGTEN EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN, DIE DRITTSTAATSANGEHÖRIGE SIND Aufgrund
MehrFast jeder zweite Deutsche würde gerne abnehmen
Allensbacher Kurzbericht 10. April 2014 Fast jeder zweite Deutsche würde gerne abnehmen - 38 Prozent haben schon einmal eine Diät gemacht - Prozent der Bevölkerung würden gerne abnehmen, äußern diesen
MehrRisikomanagement bei PPP Projekten: Erfahrungen aus Deutschland
Verein PPP Schweiz Risikomanagement bei PPP Projekten: Erfahrungen aus Deutschland Veranstaltung des Verein PPP Schweiz am14.05.2014 in Bern Vortrag von Peter Walter Landrat a.d., Vorsitzender Verein PPP
MehrManagementsysteme und Arbeitssicherheit
Managementsysteme und Arbeitssicherheit 1. Managementsysteme: Welche gibt es? 2. Managementsysteme aus Sicht des Mitarbeiters 3. Schlussfolgerungen für integrierte Managementsysteme 4. 3 Arbeitsschutzgesetz
MehrKrefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst
RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Aus Sicht einer SiFa und SiGeKo Aus der Praxis 2 Deine Haut, die wichtigsten 2m 2 Deines Lebens. Kernaussagen Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung und Verbesserung
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrVerordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.
- 1-412.310 Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10. Januar 2013 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrPOCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage
POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,
MehrHOTEL BÄREN. Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche. Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer)
HOTEL BÄREN Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer) Werdegang Stefan Sauter 1990 bis 2004 Wie sein Bruder Thomas im Angestelltenverhältnis 1995 bis 2000
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
MehrIntegrationskurse Was ist ein Integrationskurs? Wer darf am Integrationskurs teilnehmen? Wer muss an einem Integrationskurs teilnehmen?
Integrationskurse Was ist ein Integrationskurs? Wer als ausländischer Mitbürger in Deutschland leben möchte, sollte Deutsch sprechen. Das ist wichtig, um Arbeit zu finden, Anträge ausfüllen zu können oder
MehrHinweise für die Online- Dienste der Studierenden
Welche Schritte sind für die Nutzung von Online-Diensten erforderlich? 1. Der Anmeldevorgang in TUBIS Bitte melden Sie sich im persönlichen Portal von TUBIS mit Ihrem Benutzernamen und Passwort an, um
MehrBaustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.
... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
MehrSächsischer Baustammtisch
Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrLehramt für Sonderpädagogik (Anschluss an den Bachelor rehabilitationswissenschaftliches Profil)
Technische Universität Dortmund Fakultät Mathematik Institut für Entwicklung und Erforschung des Mathematikunterrichts Juni 2008 Information für die Studierenden im Modellversuch Veranstaltungsangebot
MehrDer neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.
Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung
MehrDelegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008
Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung
MehrVom 26. Januar 1989 (ABl. EKD 1989 S. 105) Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung. Recht. bisher keine Änderungen. erfolgt
Richtlinie f. d. Weiterbildung z. Paramentiker/in 8.15 Richtlinien für die Weiterbildung zur Evangelischen Paramentikerin/ zum Evangelischen Paramentiker gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der
MehrGeschäftsbriefe in der Praxis
Abmahnungen: Voraussetzung zur Kündigung 109 Geschäftsbriefe in der Praxis In diesem Teil finden Sie wertvolle Informationen und Praxisbeispiele zu den wichtigsten Themen der modernen Geschäftskorrespondenz
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
Mehr72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
MehrGehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen
LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte
MehrEvaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrErläuterungen zu den Lohnklassen
Erläuterungen zu den Lohnklassen gemäss Art. 42 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2012-2015 vom 1. April 2012 Lohnklassen Voraussetzungen Bauarbeiter C Bauarbeiter Bauarbeiter
MehrNach dem Modulhandbuch Statistik MSc bzw. Datenwissenschaft MSc, Modul Projektarbeit, gilt:
Außeruniversitäres Praktikum Bedingungen, Hinweise etc. Fakultät Statistik, Technische Universität Dortmund (Studiengänge: Statistik MSc, Datenwissenschaft MSc) Stand: März 2010 Nach der Prüfungsordnung
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
Mehr