Wichtige Unterlagen und Informationen zum Jahresanfang 2014
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- Eduard Sternberg
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1 Persönlich/Vertraulich An alle Versicherten und angeschlossenen Vorsorgewerke 4. Januar 2014 Wichtige Unterlagen und Informationen zum Jahresanfang 2014 Sehr geehrte Damen und Herren Aktuelle Informationen Verzinsung der Altersguthaben 2014 Der Bundesrat hat den BVG-Mindestzinssatz für 2014 von bisher 1.5 % auf 1.75 % erhöht. Der Stiftungsrat hat die Verzinsung der Altersguthaben für 2014 auf 2.0 % im Obligatorium und Überobligatorium festgesetzt. Diese freiwillige Mehrverzinsung um ¼-Prozentpunkt kann auf den guten Schadenverlauf und das sich positiv entwickelnde Versicherungsrisiko zurückgeführt werden. Sie stellt somit eine Beteiligung aus den daraus erzielten Risikoüberschüssen dar. Das Zinsniveau ist derzeit extrem tief. Festgelder werden kaum mehr und wenn, dann nur mit sehr tiefer Verzinsung von den Banken angeboten. Institutionelle Anleger erhalten für Bankguthaben kaum mehr Zinsen. Auch die Obligationenrenditen sind sehr tief und unterliegen zudem dem Kursrisiko. Aufgrund des allgemein sehr tiefen Zinsniveaus profitieren die Versicherten von einer attraktiven Verzinsung. Persönliche Einkäufe sind gerade in diesen Zeiten sehr interessant, insbesondere auch wegen der damit verbundenen Steuerersparnis. Die erzielten Überschüsse weisen wir am Ende des Jahres jedem Vorsorgewerk vollumfänglich zu. Verzinsung der Arbeitgeberbeitragsreserve 2014 Der Stiftungsrat hat den Zins für die Arbeitgeberbeitragsreserve für 2014 bei 0.5 % belassen. Die Einzahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserven erfreuen sich einer grossen Beliebtheit. Sie senken den zu besteuernden Jahresgewinn der Unternehmung. Somit bieten sie eine attraktive Möglichkeit zur legalen Steueroptimierung. Die Reserve kann in guten Geschäftsjahren angelegt werden, um daraus bei schwieriger Wirtschaftslage die Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren. Die Höhe der Arbeitgeberbeitragsreserve ist auf den 5-fachen aktuellen Jahresarbeitgeberbeitrag begrenzt. Gewisse Kantone (z. B. BL, BS, SO und AG) akzeptieren auch eine Einzahlung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Diese Möglichkeit der transitorischen Abgrenzung erhöht die Flexibilität zusätzlich (provisorischer Abschluss dient als Grundlage).
2 Senkung technischer Zins Der Stiftungsrat hat beschlossen den technischen Zins auf 3.5 % zu senken. Im Jahresabschluss 2013 werden somit alle Rentenverpflichtungen mit 3.5 % bilanziert. Die entsprechenden Kosten wurden bereits im Jahresabschluss 2012 vollumfänglich zurück gestellt. Aufgrund des hohen Liegenschaftsanteils und der daraus erfreulichen und stetigen Rendite, drängt sich eine weitere Absenkung derzeit nicht auf. Neuer Rückversicherer Die GEWERBEPENSIONSKASSE hat bisher einen Teil der Risiken bei der Swiss Life rückversichert. Per 1. Januar 2014 konnte ein neuer Vertrag mit der Pk Rück abgeschlossen werden, welcher alle Todes- und Invaliditätsrisiken abdeckt. Die Rückdeckungssituation konnte dadurch verbessert werden (Deckungsumfang und Kosten). Neuer Gesamtarbeitsvertrag für Maler und Gipser im Kanton BL Für das Westschweizer Ausbaugewerbe (z. B. Maler, Gipser etc.) wurde per 2013 ein neuer Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet. Dieser enthält eine spezielle Lösung für die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer. Die Abwicklung erfolgt über die Vorpensionierungskasse des Westschweizer Ausbaugewerbes, welche von der RESOR, Walliser Handwerkerverband, Rue de la Dixence 20, 1950 Sitten verwaltet wird. Die GEWERBEPENSIONSKASSE wird entsprechend Hand bieten und den von dieser Lösung betroffenen Versicherten die gewünschte Altersleistung auszahlen und mit der RESOR, Walliser Handwerkerverband abrechnen. Erfordernis gemeinsamer Haushalt bei Lebensgemeinschaft Dass die Rechtsprechung mitunter auch widersprüchlich sein kann, durften wir jetzt wieder an einem Beispiel erfahren. Auf das seinerzeitige Bundesgerichtsurteil, wonach das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts bei Lebensgemeinschaften nicht mehr statthaft sei, folgte nun ein neues Bundesgerichtsurteil, welches den gemeinsamen Haushalt wieder zulässt. Wir schliessen uns deshalb dieser neuen Rechtspraxis an und führen dieses Erfordernis wieder ein. Leistungen an den Lebenspartner finden wir beim Todesfallkapital und bei der allfälligen Lebenspartnerrente. Unbezahlter Urlaub Die Regelung des unbezahlten Urlaubs wird nochmals deutlich verbessert. Neu kann die versicherte Person während des unbezahlten Urlaubs wählen, ob sie die Risikoversicherung mit oder ohne Sparversicherung weiterführen will. Zudem wird die maximale Dauer des unbezahlten Urlaubs von bisher 6 auf 12 Monate verlängert.
3 Möglichkeit der Kapitalabfindung bei Pensionierung für Invalide Invalide hatten bisher keine Möglichkeit, bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters die Altersleistung in Kapitalform statt in Rentenform zu beziehen, es sei denn, das Gesuch für die Kapitalabfindung wurde bereits vor Beginn der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit gestellt. Neu wird diese Schranke für Invalide vollständig geöffnet. Sie können somit die Altersleistung nach Belieben auch in Kapitalform beziehen. Sanierungsmassnahmen Die Bestimmungen betreffend die Sanierungsmassnahmen wurden leicht überarbeitet. Bei einer geringfügigen Unterdeckung (Deckungsgrad in der Regel zwischen 95 % und 100 %) muss die Vorsorgekommission entscheiden, ob allfällige Sanierungsmassnahmen ergriffen werden. Bei einer grösseren Unterdeckung (Deckungsgrad unter 95 %) muss die Vorsorgekommission angemessene Sanierungsmassnahmen zwingend ergreifen. Der Stiftungsrat kann bei einem Deckungsgrad unter 100 % grundsätzlich Massnahmen verfügen, sofern die Höhe der Unterdeckung und die Struktur des Vorsorgewerks dies erforderlich machen und die Vorsorgekommission keine ausreichenden Massnahmen ergreift. Dadurch werden die Versicherten besser geschützt. Anpassung Kostenreglement per 1. Juli 2014 Das Kostenreglement (Anhang 2 zum Personalvorsorge- und Organisationsreglement) wurde überarbeitet und neu strukturiert. Inhaltlich gibt es allerdings nur wenige Änderungen. Gewisse Frankenbeträge wurden leicht erhöht, andere leicht gesenkt. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Kosten für Firmen, welche ihren Pflichten gemäss BVG nicht nachkommen sowie die Kosten im Betreibungsfall. Sie finden das neue Kostenreglement in der Beilage. Mutationen in der Vorsorgekommission Verlassen Mitglieder der Vorsorgekommission die Firma, muss eine Ersatzperson gewählt werden. Bitte teilen Sie uns dies jeweils schriftlich mit. Sie finden ein aktuelles Meldeformular auf unserer Website unter der Bezeichnung «Wahlprotokoll der paritätischen Vorsorgekommission». Reglement 2014 Das aktuelle Reglement steht auf unserer Website unter zum Herunterladen bereit.
4 Formulare Wir aktualisieren unsere Formulare laufend. Bitte drucken Sie stets das benötigte Formular von unserer Website neu aus. Dies gewährleistet, dass Sie immer die aktuellste Version verwenden. Formular Selbstauskunft Das Formular Selbstauskunft wurde bisher von allen individuellen Eintritten ausgefüllt und beinhaltet Gesundheitsfragen, welche bei uns streng vertraulich behandelt werden. Das Formular kann uns die versicherte Person direkt oder via Arbeitgeber zustellen. Aufgrund einer Neubeurteilung der Risikosituation ändern wir ab 1. Januar 2014 unsere Praxis: Das Formular Selbstauskunft müssen künftig nur noch Neueintretende ab einem Jahreslohn von CHF , die nicht in einem BVG-Minimalplan versichert sind, oder die nicht voll arbeitsfähig sind, ausfüllen. Vorbehalten bleiben weiterhin die diesbezüglichen Erfordernisse des Rückversicherers (z. B. grosse Lohnerhöhungen usw.). Meldepflicht Bitte melden Sie uns personelle Mutationen (Eintritte, Austritte, Teilzeitänderungen, Pensionierungen, Arbeitsunfähigkeitsfälle usw.) termingerecht. Rückwirkende Lohnänderungen können wir grundsätzlich nicht berücksichtigen. Die Meldefrist für Arbeitsunfähigkeitsfälle beträgt neu einen Monat, da die Unterstützung durch das Care-Management gerade in der Anfangsphase sehr wichtig ist. Ein guter Schadenverlauf hilft, die Risikoprämien weiterhin tief zu halten. Zudem kann für verspätete Meldungen von Arbeitsunfähigkeiten für bereits abgeschlossene Jahre leider keine Prämienbefreiung mehr gewährt werden und es können Zusatzkosten anfallen (gemäss Kostenreglement). In Anhang 3 zum Personalvorsorge- und Organisationsreglement ist festgelegt, wann der Tatbestand einer Teilliquidation vorliegt. Dabei obliegt die Meldepflicht der Vorsorgekommission. Bitte informieren Sie uns über einen beabsichtigten oder bevorstehenden Personalabbau oder eine Restrukturierung so früh wie möglich. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
5 Abzocker-Initiative Aufgrund der Annahme der Volksinitiative gegen die Abzockerei (auch Abzocker-Initiative oder Minder-Initiative genannt) hat der Bundesrat per 1. Januar 2014 die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften in Kraft gesetzt. Die neue Verordnung betrifft börsenkotierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen. Dies sind die Hauptpunkte der neuen Verordnung, welche die Aktiengesellschaften betreffen: Die Generalversammlung stimmt künftig jährlich über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung ab. Die Abstimmungen haben bindende Wirkung; blosse Konsultativabstimmungen sind unzulässig. Die Gesellschaft regelt in den Statuten die Einzelheiten der Abstimmungen und das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung. Verboten sind künftig Abgangsentschädigungen, Provisionen für konzerninterne Umstrukturierungen und Vergütungen, die im Voraus entrichtet werden. All diese Vergütungen sind auch dann unzulässig, wenn der Begünstigte sie für Tätigkeiten in anderen Unternehmen des Konzerns erhält. Antrittsprämien sind hingegen weiterhin zulässig. Neu werden Strafbestimmungen bei Zuwiderhandlung gegen die Verordnung definiert. Beispielsweise ist eine Freiheitsstrafte bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe vorgesehen, wenn Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats vorsätzlich unzulässige Vergütungen ausrichten oder beziehen. Die Aktiengesellschaften müssen ihre Statuten und Reglemente erst an der zweiten ordentlichen Generalversammlung nach dem 1. Januar 2014 geändert haben. Dies sind die Hauptpunkte der neuen Verordnung, welche die Vorsorgeeinrichtungen betreffen: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über bestimmte, in der Verordnung geregelte Aspekte (gemäss Art. 22 Absatz 1) abstimmen. Sie müssen ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben. Auf die Stimmabgaben kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden, die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen. Detailliert muss die Offenlegung jedoch nur dann sein, wenn den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt wurde oder die Vorsorgeeinrichtung sich der Stimme enthalten hat. Die Stimmpflicht tritt erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Bis zu diesem Stichtag müssen die Vorsorgeeinrichtungen auch ihre Abläufe, Statuten, Reglemente und Verträge etc. an die zwingenden Vorgaben der Verordnung anpassen. Diese Vorschriften führen zu einem höheren Verwaltungsaufwand für die Vorsorgeeinrichtungen. Die GEWERBEPENSIONSKASSE verzichtet zurzeit aber auf eine Erhöhung der von den Versicherten und Arbeitgebern verlangten jährlichen Verwaltungskosten.
6 Grenzwerte und Zinssätze 2014 Grenzwerte 2014 Maximale jährliche AHV-Rente CHF 28'080 Lohn-Eintrittsschwelle BVG CHF 21'060 Obere Limite BVG-Jahreslohn CHF 84'240 Koordinationsabzug BVG CHF 24'570 Maximaler koordinierter BVG-Lohn CHF 59'670 Minimaler koordinierter BVG-Lohn CHF 3'510 Maximaler versicherbarer Lohn 2. Säule CHF 842'400 Maximaler durch den Sicherheitsfonds BVG gedeckter Jahreslohn CHF 126'360 Maximaler versicherter UVG-Jahreslohn CHF 126'000 Der Stiftungsrat hat die Zinssätze 2014 wie folgt festgelegt: Zinssätze für die Verzinsung der Altersguthaben Obligatorium 2.0 % Überobligatorium 2.0 % Projektion der Altersguthaben 2.0 % Arbeitgeberbeitragsreserven 0.5 % Wertschwankungsreserven, freie Mittel 0.0 % Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben oder weitere Unterlagen benötigen. Wir sind gerne für Sie da. Freundliche Grüsse GEWERBEPENSIONSKASSE
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