Diebstahlversicherung von Banken

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1 Diebstahlversicherung von Banken Produktinformation und Vertragsbedingungen Ausgabe 2010 Wir machen Sie sicherer.

2 2 Produktinformation Produktinformation Vertragsbedingungen ab Seite 4 Die Produktinformation soll zum besseren Verständnis der Versicherungsvertragsunterlagen beitragen. Massgebend für den Inhalt und den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten sind ausschliesslich der Versicherungsvertrag und die Vertragsbedingungen (VB). Der Versicherungsvertrag untersteht schwei zerischem Recht, insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Vorbehalten bleibt bei Verträgen mit einem Bezug zum Fürstentum Liechtenstein die Anwendung dessen Rechts, soweit sie zwingend vorgeschrieben ist. In diesen Fällen gelten in Ergänzung dieser VB die «Zusätzlichen Bestimmungen für Versicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen». 3. Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Standorten eintreten. Ausserhalb der bezeichneten Standorte gilt die Versicherung nur, sofern dies besonders vereinbart wird. 4. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum. 5. Dauer des Versicherungsschutzes Ist die Versicherung auf ein Jahr oder eine längere Dauer abgeschlossen, verlängert sich der Versicherungsvertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vorher eine schriftliche erhalten hat. 6. Prämie und Selbstbehalte 1. Vertragspartner Vertragspartner ist die Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler genannt), Aeschengraben 21, Postfach, CH-4002 Basel. Im Internet finden Sie uns unter: 2. Umfang des Versicherungsschutzes Nachfolgend wird über den zur Auswahl stehenden Versicherungsschutz informiert. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung, welche die Orientierung erleichtern soll. Eine abschliessende allgemeine Beschreibung des Versicherungsschutzes und seiner Einschränkungen (Deckungsausschlüsse) kann den VB entnommen werden. Versicherbare Sachen und Kosten sind: Inhalt von Tresorräumen, Panzer- und Kassenschränken oder anderen Behältnissen. Geschäftsinventar Einrichtungen (eigene und von Dritten anvertraute), Büromaterial und Personaleffekten. Besondere Sachen und Kosten Wiederherstellungskosten von Ge schäfts büchern, Buchungsbelegen, Verzeichnissen und Datenträgern aller Art, Schlossänderungskosten, Kosten für provisorische Sicherheitsmassnahmen. Die genannten Sachen und Kosten können gegen folgende Gefahren und Schäden versichert werden: Einbruchdiebstahl/Beraubung Einbruchdiebstahl, Beraubung und da raus entstehende Beschädigung/Vandalismus. Individuelle Versicherungswünsche kön nen über die Vereinbarung von besonderen Bedingungen berücksichtigt werden. So kann beispielsweise der in den VB vorgesehene Versicherungsschutz durch Aufnahme von weiteren Gefahren, Sachen, Kosten und Erträge erweitert werden. Der vom Versicherungsnehmer zusam mengestellte Versicherungsschutz und individuelle Angaben, wie z.b. die vereinbarte Versicherungssumme, sind im Versicherungsvertrag zu finden. Die Prämie wird pro Versicherungsjahr festgesetzt und ist im Voraus zu bezahlen. Die Höhe der Prämie hängt von den ver sicherten Risiken und der vereinbarten Deckung ab. Halb- und vierteljährliche Zahlung kann unter bestimmten Voraus setzungen gegen Entrichtung eines Zu schlages vereinbart werden. Erlischt der Versicherungsvertrag vor Ablauf eines Versicherungsjahres, erstattet die Basler dem Versicherungsnehmer die bezahlte Prämie anteilig zurück. Davon abweichend ist die Prämie für die zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung laufende Versicherungsperiode vollständig geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss aufgrund eines Schadenfalls kündigt der Versicherungsvertrag wegen eines von der Basler entschädigten Totalschadens dahinfällt. Im Schadenfall trägt der Versicherungsnehmer je nach Vereinbarung einen Teil des Schadens selbst (Selbstbehalt). 7. Zahlungsverzug und Mahnfolgen Wird die Prämie nach einer schriftlichen Mahnung nicht bezahlt, setzt die Basler eine 14-tägige Nachfrist an. Verstreicht diese ungenutzt, ruht der Versicherungsschutz (Deckungsunterbruch). Mit vollständiger Zahlung der ausstehenden Prämien und sämtlicher Gebühren kann der Versicherungsvertrag wieder in Kraft gesetzt werden. Massgebend für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes ist der Zeitpunkt der Zahlung. Für die Zeit des Unterbruchs erhält der Versicherungsnehmer rückwirkend keinen Versicherungsschutz. Der Versicherungsvertrag erlischt 2 Monate nach der im Mahnschreiben angesetzten 14-tägigen Nachfrist, es sei denn, die Basler fordert die ausstehende Prämie rechtlich ein (Betreibung). 8. Weitere dem Versicherungsnehmer obliegende Pflichten Die dem Versicherungsnehmer gestellten Antragsfragen müssen wahrheitsgetreu sowie vollständig beantwortet werden (vorvertragliche Anzeigepflicht). Ändern sich während der Laufzeit des Versicherungsvertrages die im Antrag erhobenen, für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsachen (Gefahrerhöhung), ist dies der Basler anzuzeigen.

3 3 Produktinformation Tritt ein Schadenfall ein, muss dieser umgehend der Basler gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, während und nach dem Schadenereignis für die Erhaltung der versicherten Sache zu sorgen und durch geeignete Massnahmen zur Verminderung des Schadens beizutragen (Rettungs- und Schadenminderungspflicht). Ebenso sind Veränderungen an den beschädigten Sachen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder dessen Höhe zu erschweren oder zu vereiteln (Veränderungsverbot). Der Basler ist jede Auskunft über den Schaden zu geben und die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs nötigen Angaben zu erteilen (Auskunftspflicht). Für die Schadenhöhe ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig (Quittungen, Belege). Bei Diebstahl/Vandalismus ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen und der Versicherungsnehmer muss die Basler informieren, wenn die gestohlene Sache wieder beigebracht wird oder wenn er darüber Nachricht erhalten hat. Der Schaden wird entweder durch die Vertragsparteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder in einem Sachverständigenverfahren festgestellt. Die Verhandlungen mit dem Geschädigten werden von der Basler als Vertreterin der Versicherten geführt. Erachtet die Basler den Beizug eines Anwaltes für angebracht, so muss ihr der Versicherungsnehmer die dazu nötige Vollmacht erteilen. Werden die oben erwähnten Pflichten schuldhaft verletzt, kann die Basler den Versicherungsvertrag kündigen. Beeinflusst die schuldhafte Pflichtverletzung den Schadenseintritt oder -umfang, kann die Basler ihre Leistung reduzieren oder gar verweigern. 9. Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles Bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Schadens erhält der Versicherungsnehmer die vollen Leistungen. Wird der Schaden grobfahrlässig (unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote) verursacht, kann die Basler ihre Leistung kürzen. 10. Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsvertrag endet durch sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen. Kündigende Partei sgründe sfrist/ -termin beide Vertragsparteien 11. Datenschutz Im Interesse einer effizienten, korrekten und vor Missbräuchen geschützten Vertragsabwicklung sind Versicherungsunternehmen auf die elektronische Datenbearbeitung angewiesen. Bei der Bearbeitung von Daten des Versicherungsnehmers beachtet die Basler das Schweizerische Datenschutzgesetz (DSG), wonach die Datenbearbeitung zulässig ist, wenn das DSG oder andere Rechtsvorschriften dies erlauben oder der Versicherungsnehmer dazu eingewilligt hat. Einwilligungsklausel: Im Hinblick auf die Datenbearbeitung beinhaltet der Versicherungsantrag eine Einwilligungsklausel, welche die Basler zur gesetzeskonformen Datenbearbeitung ermächtigt. Datenbearbeitung: Bearbeiten bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekannt geben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Die Basler bear- Versicherungsnehmer Versicherer Ablauf der im Versicherungs vertrag genannten minimalen Laufzeit Schadenfall, in welchem durch die Basler Leistung erbracht wurde Prämien- und Selbstbehalt erhöhung, aufgrund z.b. Tarifänderungen Prämienerhöhung aufgrund wesentlicher Gefahr erhöhung Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wesentliche Erhöhung der Gefahr Doppel- und Mitversicherung Erlöschenszeitpunkt 3 Monate Vertragsablauf Versicherer: spätestens bei Auszahlung Versicherungsnehmer: spätestens 14 Tage seit Kenntnis der Auszahlung vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres 30 Tage ab Anzeige betreffend die Prämienerhöhung 4 Wochen ab Kenntnis bzw. längstens 1 Jahr ab Vertragsabschluss 4 Wochen ab Kenntnis der Verletzung 30 Tage ab Anzeige betreffend die Gefahr erhöhung innert 14 Tagen nach Anzeige 30 Tage nach Zugang der beim Versicherungsnehmer 14 Tage nach Zugang der beim Versicherer Ablauf des laufenden Versicherungsjahres 30 Tage nach 30 Tage nach 30 Tage nach Versicherungsbetrug keine In der Regel kann der von den Änderungen betroffene Teil oder aber der gesamte Versicherungsvertrag gekündigt werden. Die muss schriftlich erfolgen. Erlöschensgründe Vertragsdauer unter 12 Monaten Konkurs des Versicherungsnehmers Erlöschenszeitpunkt Vertragsablauf Konkurseröffnung

4 4 Produktinformation Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen beitet die für Vertragsabschlüsse sowie Vertrags- und Schadenabwicklung relevanten Daten. In erster Linie werden dabei die Angaben des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsantrag und der Schadenanzeige bearbeitet. Allenfalls nimmt die Basler Rücksprache mit Dritten (z.b. Vorversicherer). Schliesslich bearbeitet die Basler die Daten des Versicherungsnehmers auch im Zusammenhang mit Produktoptimierungen sowie für interne Marketingzwecke. Im Antrag wird der Versicherungsnehmer auf sein Recht aufmerksam gemacht, der Basler schriftlich mitteilen zu können, wenn er nicht beworben werden will. Datenaustausch: Im Interesse sämtlicher Versicherungsnehmer findet unter Umständen auch ein Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherern im In- und Ausland statt. Um den Versicherungsnehmern einen preisgünstigen und umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, wird ein Teil der Leistungen der Basler durch rechtlich selbstständige Unternehmen im In- und zum Teil auch im Ausland erbracht. Daher ist die Basler, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, auf die konzerninterne wie auch konzernexterne Weitergabe der Daten des Versicherungsnehmers angewiesen. Versicherungsmissbrauch: Zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist die Basler an einem gesellschaftsübergreifenden Informationssystem angeschlossen. Dort wird eingetragen, wer sich eines vollendeten oder versuchten Versicherungsbetruges schuldig gemacht oder die Basler absichtlich getäuscht hat. Vermittler können die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus den bei der Basler über den Versicherungsnehmer angelegten Daten erhalten. Vermittler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, ihre besondere Schweigepflicht sowie die Bestimmungen des DSG zu beachten. Unabhängige Broker erhalten nur dann Einsicht in diese Daten, wenn sie vom Kunden dazu ermächtigt wurden. Auskunfts- und Berichtigungsrecht: Der Versicherungsnehmer hat nach Massgabe des DSG das Recht, von der Basler Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Daten diese von ihm bearbeitet. Ferner kann er die Berichtigung falscher Daten verlangen. 12. Beschwerden Beschwerden werden unter folgender Adresse entgegengenommen: Basler Versicherung AG Vertrieb und Marketing Aeschengraben 21, Postfach CH-4002 Basel Telefon: Fax: Umfang der Versicherung 1 Versicherte Sachen und Kosten 1 Inhalt von Tresorräumen, Panzer- und Kassenschränken oder anderen Behältnissen, der dem Versicherungsnehmer gehört oder ihm im Bankverkehr anvertraut worden ist sowie Sachen, die sich in Kundensafes befinden; 2 Einrichtungen (eigene und von Dritten anvertraute), Büromaterial und Personaleffekten; 3 Ausstellungsobjekte von Dritten; 4 Gebäudebeschädigungen an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Standorten; 5 Wiederherstellungskosten von Geschäftsbüchern, Buchungs - belegen, Verzeichnissen und Datenträgern aller Art; 6 Schlossänderungskosten; 7 Kosten für provisorische Sicherheitsmassnahmen. 2 Standort/Aussenversicherung 1 Die Versicherung gilt an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Standorten. 2 In Zirkulation sind Sachen gemäss 1.2 und Kosten gemäss 1.5 in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie im Grenzgebiet ausserhalb der Schweiz in einem Umkreis von 50 km vom Grenzübertrittsort an gerechnet mitversichert. 3 Die Botenberaubung gilt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie im Grenzgebiet ausserhalb der Schweiz in einem Umkreis von 50 km vom Grenzübertrittsort an gerechnet. 3 Versicherte Gefahren und Schäden 1 Versichert sind je nach Vereinbarung durch Spuren, Zeugen oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden durch: 11 Einbruchdiebstahl, d. h. Diebstahl oder nachgewiesener Versuch dazu durch Täter, die durch Aufbrechen in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin Tresorräume, Panzer- und Kassenschränke oder andere Behältnisse aufbrechen. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist: > > Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln und Codes, sofern sich Täter diese inner halb oder ausserhalb der Standorte (2.1) durch Ein bruch diebstahl ( Abs. 1) angeeignet haben. > > Diebstahl durch Täter, die sich Zutritt in die durch den Versicherungsnehmer benützten Räume an den Standorten (2.1) verschaffen durch Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Arbeitsnehmer des Versicherungsnehmers oder mit diesen in Hausgemeinschaft lebende Personen, die sich ausserhalb der Standorte (2.1) befinden sowie Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand dieser Personen infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall. Für den Inhalt von Tresorräumen, Panzer- und Kassenschränken oder anderen Behältnissen haftet die Basler nur, wenn diese ausserhalb der Arbeitszeit abgeschlossen sind und die Schlüssel und Codes von den dafür verantwortlichen Personen auf sich getragen, ausserhalb der Standorte (2.1) sorgfältig verwahrt oder innerhalb der Standorte (2.1) in einem gleichwertigen Behältnis eingeschlossen werden, für dessen Schlüssel und Codes die gleichen Bestimmungen gelten.

5 5 Vertragsbedingungen Die Schlüssel und Codes von Tresorräumen und Panzerschränken dürfen innerhalb der Standorte (2.1) auch in Kassenschränken über 300 kg Gewicht mit Alarm aufbewahrt werden. 12 Beraubung innerhalb der durch den Versicherungsnehmer benützten Räume an den Standorten (2.1), d. h. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben für die zum Zeitpunkt der Beraubung anwesenden Personen. Die Täter müssen sich an den Schaltern oder innerhalb der durch den Versicherungsnehmer benützten Räume an den in der Police bezeichneten Standorten (2.1) befinden. Der Beraubung gleichgestellt ist: > > Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand dieser im Zeitpunkt der Beraubung anwesenden Personen infolge Tod, Ohnmacht oder Unfall. 13 Botenberaubung, d. h. Diebstahl von versicherten Sachen auf dem Transport, unter Androhung oder Anwendung von Gewalt mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben für Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge von Tod, Ohnmacht oder Unfall dieser Personen beim Transport versicherter Sachen. Diebstahl durch Entreissen ist nicht versichert. Die Versicherung ersetzt die im Verlust, in der Zer störung oder Beschädigung versicherter Sachen be stehenden Schäden. 2 Nicht versichert sind: 21 Schäden infolge von Betrug, Veruntreuung, Unterschlagung oder ungetreuer Geschäftsführung; 22 Schäden, welche durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers absichtlich verursacht oder mitverursacht werden, sofern ihre dienstliche Stellung ihnen den Zutritt zu den Standorten (2.1) ermöglicht hat; 23 Schäden, die als Folge von Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Elementarereignissen sowie notlandenden oder abstürzenden Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen davon entstehen; 24 Indirekte Schäden, entgangener Gewinn sowie persönliche Liebhaberwerte. 3 Katastrophenereignisse Sofern nicht anders vereinbart, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden aus > > kriegerischen Ereignissen > > Neutralitätsverletzungen > > Revolution > > Rebellion > > Aufständen > > inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen > > Erdbeben (Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden) > > vulkanischen Eruptionen > > Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, ohne Rücksicht auf ihre Ursache > > Veränderungen der Atomkernstruktur, ohne Rücksicht auf ihre Ursache. 4 Schäden durch Terrorismus Sofern nicht anders vereinbart, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden jeder Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Terrorismus zurückzuführen sind (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen). Als Terrorismus gilt jede Gewalthandlung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele. Die Gewalthandlung oder Gewaltandrohung ist geeignet, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 4 Versicherte Summen 1 Sachen gemäss 1.1 sind bis zu der für die einzelne Gruppe im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungs summe versichert. 2 Sofern nicht eine höhere Versicherungssumme vereinbart wurde, sind die Sachen und Kosten gemäss insgesamt bis CHF versichert. 5 Selbstbehalt Von der nach Gesetz und Vertrag berechneten Entschädigung hat der Anspruchsberechtigte, sofern nicht ein höherer Selbstbehalt vereinbart ist, pro Ereignis CHF 500. selbst zu tragen. Schadenfall 6 Obliegenheiten Der Anspruchsberechtigte hat 1 die Basler im Schadenfall sofort zu benachrichtigen unter der 24h-Gratisnummer oder unter bei Verbindungsschwierigkeiten im Ausland; 2 der Basler jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens schriftlich zu erteilen und ihr jede hiezu dienliche Untersuchung zu gestatten; 3 die für die Begründung seines Entschädigungsanspruches und des Umfanges der Entschädigungspflicht nötigen Angaben zu machen und auf Verlangen binnen angemessener Frist ein unterschriebenes Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangaben zu erstellen; 4 die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen, eine amtliche Untersuchung zu beantragen und ohne Zustimmung der Polizei die Tatspuren nicht zu entfernen oder zu verändern; 5 nach bestem Wissen und nach Anleitung der Polizei oder der Basler alle zur Entdeckung des Täters und zur Wiedererlangung der gestohlenen Sachen geeigneten Massnahmen zu treffen; 6 der Basler unverzüglich zur Kenntnis zu bringen, wenn ge stohlene Sachen wieder beigebracht werden oder wenn er über sie Nachricht erhält; 7 für Minderung des Schadens zu sorgen, Regressrechte durchzusetzen und das Amortisationsverfahren durch zu führen. 7 Schadenermittlung 1 Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Basler können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. 2 Der Anspruchsberechtigte hat die Höhe des Schadens nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.

6 6 Vertragsbedingungen 3 Der Schaden wird entweder durch die Parteien selbst, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständigenverfahren festgestellt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens verlangen. 4 Wird das Sachverständigenverfahren durchgeführt, sind die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Partei, welche diese Abweichung behauptet, ist dafür beweispflichtig. 5 Bei Versicherung für fremde Rechnung wird der Schaden ausschliesslich zwischen dem Versicherungsnehmer und der Basler ermittelt. 6 Die Basler ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen zu übernehmen. 7 Der Anspruchsberechtigte hat die Entschädigung für nachträglich beigebrachte Sachen, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben oder die Sachen der Basler zur Verfügung zu stellen. 8 Berechnung der Entschädigung 1 Die Entschädigung versicherter Sachen wird berechnet aufgrund ihres Ersatzwertes am Schadentag, abzüglich des Wertes der Reste. Ersatzwert ist: 11 Bei Fremdwährung, Edelmetallen, Münzen und dergleichen der Wiederbeschaffungspreis; 12 Bei Travellercheck-Blankoformularen die Sperrkosten sowie die Verluste durch deren Einlösung; 13 Bei Wertpapieren und Titeln die Kosten für das Amortisationsverfahren. Führt das Amortisationsverfahren nicht zur Kraftloserklärung, leistet die Basler für die nicht amortisierten Wertschriften und Titel Entschädigung; 14 Bei Waren und Ausstellungsobjekten der Marktpreis; 15 Bei Einrichtungen der Neuwert, d.h. der Betrag, den die Neuanschaffung oder Neuherstellung erfordert, bei Teilschäden nicht mehr als die Kosten der Reparatur. Vorhandene Reste werden zum Neuwert berechnet. Für Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, wird nur der Zeitwert vergütet. Bei Zeitwertversicherung wird der Betrag ersetzt, den die Neuanschaffung am Schadentag erfordert, abzüglich Wertverminderung durch Abnützung oder aus anderen Gründen, bei Teilschäden nicht mehr als die Kosten der Reparatur. Vorhandene Reste werden zum Zeitwert berechnet. 2 Für die Berechnung der Entschädigung von Kosten sind massgebend: 21 Bei Wiederherstellungskosten der für die Wiederher stellung aufgewendete Betrag, sofern diese binnen 5 Jahren nach Eintritt eines versicherten Schadens vorgenommen wird; 22 Bei Schlossänderungskosten die für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln und Schlössern an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Standorten (2.1) aufgewendeten Kosten, wenn bei einem versicherten Schaden Schlüssel entwendet worden sind; 23 Bei Kosten für provisorische Sicherheitsmassnahmen die an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Standorten (2.1) nach einem versicherten Schaden aufgewendeten Kosten für die Bewachung, Nottüren, -schlössern, Ver glasungen und dergleichen. 3 Bei Gebäudebeschädigungen die nach einem versicherten Schaden aufgewendeten Reparaturkosten. 4 Vergütet werden auch die Schadenminderungskosten. Soweit diese Kosten und die Entschädigung zusammen die Versicherungssumme übersteigen, werden sie nur vergütet, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die von der Basler angeordnet wurden. Leistungen der Polizei und anderer zur Hilfe Verpflichteter werden nicht entschädigt. 5 Die Versicherung ist auf «Erstes Risiko» abgeschlossen, d. h. im Schadenfall wird keine Unterversicherung verrechnet. Soweit die Allgemeinen Bedingungen Summenbegrenzungen enthalten, besteht der Anspruch pro Schadenereignis nur einmal, auch wenn eine solche Deckung in verschiedenen Versicherungsverträgen vorgesehen ist. 9 Versicherungsverhältnis nach dem Schadenfall 1 stermin Nach jedem ersatzpflichtigen Schadenfall kann > > der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, > > die Basler spätestens bei Auszahlung den Vertrag kündigen. 2 Erlöschen des Versicherungsschutzes > > Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach Eintreffen der bei der Basler. > > Kündigt die Basler, erlischt der Versicherungsschutz 30 Tage nach Eintreffen der beim Versicherungsnehmer. Verschiedene Bestimmungen 10 Beginn und Dauer des Vertrages 1 Die Versicherung beginnt an dem im Versicherungsvertrag genannten Datum. 2 Der Vertrag ist für die im Versicherungsvertrag genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils stillschweigend um 12 Monate, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens drei Monate vorher eine schriftliche erhalten hat. 3 Ist der Vertrag für weniger als 12 Monate abgeschlossen, erlischt er am aufgeführten Tag. 11 Änderung der Prämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenze 1 Die Basler kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres die Prämien, Selbstbehalte und bei Elementarereignissen die Entschädigungsgrenzen ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens 30 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt. 2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Basler eintrifft. 12 Anzeigepflicht 1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht, so kann die Basler den Vertrag durch schriftliche Erklärung kündigen. Das srecht erlischt 4 Wochen nachdem

7 7 Vertragsbedingungen die Basler von der Verletzung Kenntnis erhalten hat. Die wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 2 Kündigt die Basler den Vertrag, so erlischt ihre Leistungspflicht für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang > > durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrentatsache beeinflusst worden ist, > > auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich die Basler als Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild machen konnte. 13 Gefahrerhöhung und -verminderung 1 Jede Änderung einer für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgestellt haben, ist der Basler sofort schriftlich anzuzeigen. 2 Bei Gefahrerhöhungen kann die Basler binnen 30 Tagen nach Anzeige für den Rest der Vertragsdauer die Prämie anpassen oder den Vertrag unter Wahrung einer 30-tägigen Frist kündigen. Das gleiche srecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn er mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden ist. In beiden Fällen hat die Basler Anspruch auf die tarifgemäss angepasste Prämie vom Zeitpunkt der Gefahrerhöhung bis zum Erlöschen des Vertrages. 3 Bei Gefahrverminderung wird die Prämie in dem Masse herabgesetzt, in dem die bisherige Prämie die dem veränderten Risiko entsprechende tarifgemässe Prämie übersteigt. 14 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten 1 Der Versicherungsnehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. 2 Bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten, bei einer Gefahrerhöhung, die schuldhaft nicht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. 3 Haben der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, ist die Basler berechtigt, ihre Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 15 Doppel- und Mitversicherung 1 Schliesst der Versicherungsnehmer für bereits versicherte Sachen gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit noch andere Versicherungen ab, hat er dies der Basler sofort anzuzeigen. Die Basler ist berechtigt, binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige den Vertrag auf 30 Tage zu kündigen. 2 Hat sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Teil des Schadens selbst zu tragen, darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen, andernfalls die Entschädigung derart ermässigt wird, dass er den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt. 16 Meldestelle/Führung Kollektivpolicen 1 Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle, die Vertretung, die auf der letzten Prämienrechnung aufgeführt ist oder den schweizerischen Sitz der Basler zu richten. sund Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist dort eintreffen. 2 Ist bei Policen, an welchen mehrere Gesellschaften beteiligt sind (Kollektivpolicen), eine Gesellschaft mit der Führung beauftragt, gelten die an sie erfolgten Prämienzahlungen, Anzeigen und Mitteilungen für alle Gesellschaften. Erklärungen der beteiligten Gesellschaften gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten werden durch die führende Gesellschaft abgegeben. Bei Kollektivpolicen haftet jede Gesellschaft nur für ihren Anteil (keine Solidarschuld). 17 Gebühren 1 Vom Versicherungsnehmer veranlasster administrativer Zusatzaufwand ist von diesem zu tragen. Die Basler kann solche Aufwendungen auch in pauschalierter Form (Gebühren) belasten (Gebührenregelung unter 2 Bei nicht fristgerechter Bezahlung finden die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zum Prämienzahlungsverzug Anwendung, wonach nach abgelaufener Mahnfrist die Versicherungsdeckung unterbrochen wird. 18 Rechtsstreitigkeiten Bei Rechtsstreitigkeiten können Sie Klage erheben gegen die Basler an Ihrem schweizerischen (oder liechtensteinischen) Wohnort, am Sitz der Basler oder sofern in der Schweiz (oder im Fürstentum Liechtenstein) am Ort der versicherten Sachen. Definitionen 19 Schalterhallen mit vollständig geschütztem Kassenraum Schalterkorpus Unterbau: Durchschusshemmend (z. B. Beton, Marmor, oder Holz mit 3 mm Stahleinlage, oder gleichwertiges Material). Aufbau: Durchschusshemmendes Panzerglas (mind. 31 mm) oder gleichwertiges Material, bis 1.80 m ab oberster Auftrittsmöglichkeit. Sprechschlitze müssen durchschusshemmend abgedeckt sein. Ein verbleibender Zwischenraum bis zur Decke von mehr als 3 cm muss mit Verbundsicherheitsglas oder gleichwertig gesichert sein. Durchreiche (Guichet) Die Durchreiche muss in jeder Stellung (Drehen, Absenken, Schieben) durchschusshemmend sein und eine Bedrohung des Personals mit Handfeuerwaffen verunmöglichen. Seitliche Anschlussstücke und Aufbauten inkl. Sprechumlenkungen müssen den gleichen Anforderungen entsprechen. Zugänge Zugänge zu den Kassenräumen müssen durchschusshemmend und abgeschlossen sein. Zugänge zu den übrigen Bank-/Tresorräumen müssen von der Kundenseite her abgeschlossen sein. Aussenfront Kassenraum (EG) Mauerwerk oder Panzerglas oder gleichwertig. Diskretschalter Sie sind analog zu sichern.

8 8 Vertragsbedingungen 20 Schalterhallen mit teilweisen geschütztem Kassenraum Schalteraufbau Durchschusshemmendes Panzerglas (Sprechschlitze und Durchreiche toleriert) mit Übersteigsicherung bis 20 cm unter Decke. Zugänge Zugänge zu den Kassenräumen, ausser durch andere Büros, müssen abgeschlossen sein. Zugänge zu den übrigen Bank-/Tresorräumen müssen von der Kundenseite her abgeschlossen sein. Aussenfront Kassenraum (EG) Mauerwerk oder Panzerglas oder gleichwertig. Diskretschalter Sie sind analog zu sichern. 24 Sicherheitsfahrzeug Motorfahrzeug (PW oder Lieferwagen), das folgenden Anforderungen entspricht: Besatzung: 1 Fahrer und 1 Begleiter Türen müssen von innen verriegelt sein eingebaute Überfall-Alarmanlage (analog Taxi-Alarm) versteckter Schalter, um Motor ausser Betrieb zu setzen Funkanlage (Sprechfunkverkehr zwischen Fahrzeug und ständig besetzter Funkzentrale oder Autotelefon) Im Fahrzeug eingebaute Sicherheitsbehältnisse (Stahlkassetten, Kassenschränke), in welchen die Werte zu transportieren sind Der Fahrer darf auch während dem Be- und Entladen das Fahrzeug nicht verlassen. 21 Schalterhallen mit ungeschütztem Kassenraum/ mit bedienten Geldautomaten/mit Rohrpostanlage Zugänge Zugänge zu den übrigen Bank-/Tresorräumen müssen von der Kundenseite her abgeschlossen sein. 22 Zentralkassen von Rohrpostanlagen Zugänge Zugänge zu den Zentralkassen müssen durchschusshemmend und abgeschlossen sein. Verglasungen Durchschusshemmendes Panzerglas (mind. 31 mm). 23 Gesicherte Geldbotentaschen Geldbotentaschen mit Kette, Klettenverschluss oder mit optischer (Rauch) und/oder akustischer Alarmierung. Basler Versicherung AG Aeschengraben 21, Postfach CH-4002 Basel Wir machen Sie sicherer. Kundenservice (24h) Fax insurance@baloise.ch d

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