Über verkehrsrechtliche Verfehlungen durch Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse

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1 A U F S Ä T Z E Fromm, Über verkehrsrechtliche Verfehlungen durch Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse dertes Gutachten dennoch vorgelegt, kann es von der Fahrerlaubnisbehörde auch berücksichtigt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es der Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zugegangen ist. Wird ein zu Recht angefordertes Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, darf die Behörde ohne Weiteres von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen. Die Behörde hat das Gutachten in jedem Fall auf Schlüssigkeit zu überprüfen. In extremen Fällen wird sie das Gutachten zurückweisen (dürfen), eine andere Entscheidung als Gutachter wird sie jedoch kaum fällen können, da ihr hierzu der Sachverstand fehlt. In der Praxis steht und fällt damit die Entscheidung mit der Empfehlung im Gutachten. Erschleicht sich ein Betroffener durch Falschangaben ein positives Gutachten, führt dies zur Versagung bzw zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Rechtsgrundlage für die darauf folgende Entziehung ( Rücknahme ) der Fahrerlaubnis findet sich in 46 FeV und damit nicht in den Vorschriften des VwVfG über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes. Über verkehrsrechtliche Verfehlungen durch Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Koblenz* I. Einführung 2. Anhalten des Betroffenen nach der Verfehlung Durch das Zusammenwachsen Europas kommt es zunehmend ebenso zu bußgeld- als auch strafrechtlich relevanten Verkehrsverstößen von Deutschen im Ausland wie von Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse hierzulande. Das Bundesverkehrsministerium geht davon aus, dass EU-Ausländer immerhin ca. 20 % der Tempoverstöße im Haupttransitland Deutschland begehen, obwohl sie nur etwa fünf Prozent aller Verkehrsteilnehmer ausmachen. 1 Ausländische Verkehrsteilnehmer haben deshalb einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Verkehrssicherheit in Deutschland insgesamt. 2 Zunächst wird untersucht, auf welche Hindernisse die inländischen Bußgeldstellen bei der Verfolgung ausländischer Tatverdächtiger treffen. In diesem Zusammenhang werden auch die Maßnahmen auf europäischer Ebene zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsverstößen vorgestellt. Ferner werden die Besonderheiten untersucht, die bei Bußgeldverfahren gegen ausländische Staatsangehörige zu beachten sind. Da es bekanntlich zurzeit noch kein gesamteuropäisches Punkteregister gibt, ist sodann zu prüfen, welche Konsequenzen verkehrsrechtliche Vergehen und Verfehlungen für den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis haben. Der Beitrag zeigt auch auf, ob den Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse, die in Deutschland auffällig werden, verkehrsverwaltungsrechtliche Maßnahmen deutscher Behörden drohen. Zuletzt soll auch erörtert werden, ob eine Geldbuße oder Geldstrafe von deutschen Behörden im Ausland vollstreckt werden kann. II. 1. Bußgeldverfahren Geltung des BKat Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen durch ausländische Staatsangehörige, unabhängig davon, ob sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes haben, werden ebenso wie Verfehlungen von Deutschen geahndet, für alle Verkehrsteilnehmer gilt grundsätzlich der Bußgeldkatalog. Auch die Regelungen des OWiG gelten, unabhängig davon, ob sie durch Inländer oder durch Ausländer begangen wurden. 3 Wird der ausländische Tatverdächtige nach der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit angehalten, was eher die Seltenheit darstellt, so stehen seine Personalien fest. Weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der Klärung des Fahrzeugführers entfallen. 3. Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden Geldbuße Hat der Betroffene, der einer Ordnungswidrigkeit dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, dass er eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldbuße und die Kosten des Verfahrens leistet, 132 I Nr. 1 StPO ivm 46 I OWiG. Es soll hierin auch keine verbotene versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegen. 4 Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Betroffene mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Kann ein ausländischer Berufskraftfahrer die Sicherheitsleistung nicht bezahlen, so kann ein Lkw der Spedition nicht beschlagnahmt werden, da er ihm nicht gehört. 5 Bei der Anordnung der Sicherheitsleistung gilt das Übermaßverbot. Der Wert der beschlagnahmten Sache, etwa des Beförderungsmittels, darf die zu erwartende Geldbuße und die Verfahrenskosten nicht erheblich übersteigen. 4. Zustellung von Bußgeldbescheiden Bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden gegen Betroffene, die einer Ordnungswidrigkeit dringend verdächtig sind und * Der Verf. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei caspers mock Anwälte, Koblenz. 1 vom ( Verkehrssünden werden europaweit schärfer geahndet ). 2 Albrecht, SVR 2007, Mitsch, in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, Einl. Rn LG Erfurt, NStZ-RR 1996, Schultheis, in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, 132 Rn SVR 8/2015

2 Fromm, Über verkehrsrechtliche Verfehlungen durch Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse A U F S Ä T Z E im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, gelten einige Besonderheiten. Um die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sicherzustellen, kann angeordnet werden, dass der Betroffene eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt ( 132 I Nr. 2 StPO ivm 46 I OWiG). Er hat dazu seine Unterschrift abzugeben. Um eine wirksame Unterbrechungshandlung der Verfolgungsverjährung vorzunehmen, können für den Betroffenen bestimmte Zustellungen an den Bevollmächtigten bewirkt werden. Er tritt nach dem mit der Zustellungsvollmacht nach 116 a, 127 oder wie hier 132 StPO verfolgten Verfahrenszweck während der gesamten Dauer des Verfahrens für alle Zustellungen an die Stelle des Betroffenen. 6 Allerdings sind an Dritte bewirkte Zustellungen unwirksam, auch wenn die Zustellungsurkunde vom Krankheitsvertreter des Zustellungsbevollmächtigten innerhalb einer Behörde unterzeichnet und der Bußgeldbescheid an den Betroffenen weitergeleitet wurde. 7 Derjenige, der umfassende Zustellungsvollmacht erteilt hat, muss im Übrigen dafür Sorge tragen, dass er durch den Zustellungsbevollmächtigten über den Verfahrensfortgang unterrichtet werden kann. Das durch 132 StPO verfolgte Ziel, Straf- und Bußgeldverfahren gegen im Ausland wohnhafte Beschuldigte bzw Betroffene bis zur Vollstreckung durchzuführen, ließe sich nicht erreichen, wenn der fehlende Kontakt zum Zustellungsbevollmächtigten als ausreichende Entschuldigung anerkannt werden würde Verhängung eines Fahrverbots Wurde zusätzlich zur Geldbuße gegen den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis noch ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren verhängt, wird der Führerschein des nicht im Inland lebenden Ausländers nicht amtlich verwahrt. 25 III StVG sieht vor, dass in ausländischen Führerscheinen das Fahrverbot (nur) vermerkt wird, sofern der Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Ist der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden, wird der Führerschein amtlich verwahrt, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Es wird also in den Führerschein ein auf den Begehungsstaat beschränktes Fahrverbot eingetragen. Es besteht das Verbot, in Deutschland für eine bestimmte Dauer im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Im Wohnsitzland darf der ausländische Betroffene von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Da das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung bzw einer zusätzlichen Abgabefrist (wie 25 IIa StVG) in amtliche Verwahrung gelangt ist, riskiert der Betroffene bei einer Einreise in das Begehungsland eine Anzeige wegen des Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. 21 StVG, wenn er der Übersendung des Führerscheins zum Zwecke der Eintragung eines Vermerks nicht nachkommt. 6. Ermittlung des ausländischen Betroffenen Wird der Tatverdächtige nicht unmittelbar nach der Tat angehalten, sondern steht zunächst nur das ausländische Kfz- Kennzeichen fest, etwa weil die Ordnungsbehörde ein automatisches Überwachungsgerät eingesetzt hat, so kann die Ermittlung des Fahrzeugführers erhebliche Schwierigkeiten bereiten, hinzu kommt, dass die Bußgeldstelle den Verantwortlichen wegen der knappen Verjährungsfrist der 24, 26 III StVG innerhalb von nur drei Monaten ermitteln muss. Fest steht über das amtliche Kennzeichen nur der ausländische Kraftfahrzeughalter, welcher über einen sog. Halterdatenaustausch 9 zwischen den Mitgliedstaaten der EU oder aufgrund der Amts- und Rechtshilfe über die Behörden des ausländischen Staates zu ermitteln ist. Halter und Fahrer müssen aber nicht personengleich sein. Am 6. November 2011 ist die Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte 10 in Kraft getreten. Die Regelungen dieser Richtlinie sollen die grenzüberschreitende Verfolgung von bestimmten Verkehrsverstößen erleichtern (wie Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Verstöße gegen die Helmpflicht und Telefonieren mit Handy am Steuer ohne Freisprechanlage), die mit Fahrzeugen begangen wurden, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind. Geregelt wird hier u.a. die Versendung eines Informationsschreibens an ausländische Fahrzeughalter bezüglich der etwaigen Folgen der Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, wenn die ermittelte Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland hat. Die Richtlinie wurde hierzulande am durch 27 I StVG umgesetzt. Wenn die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren den ausländischen Halter oder Eigentümer eines Kfz (mittels Halterdatenaustausches im Sinne der betreffenden Richtlinie) ermittelt hat, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben. In diesem Schreiben werden die Art des Verstoßes, Zeit und Ort seiner Begehung, das ggf verwendete Überwachungsgerät, die anwendbaren Bußgeldvorschriften sowie die für einen solchen Fall vorgesehene Sanktion angegeben. Im Rahmen des Bußgeldverfahrens stellt das Informationsschreiben eine Form der Anhörung des Betroffenen bzw Vernehmung eines Zeugen dar. Nach Sinn und Zweck der Richtlinie soll mit dem Informationsschreiben der im EU-Ausland ansässige Halter oder Betroffene in einer ihm verständlichen Sprache über den Vorwurf informiert werden. Daher wird das Informationsschreiben in der Sprache des Zulassungsdokuments des Kfz oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates übermittelt, in dem das Kfz zugelassen ist. Ein effektives Vorgehen gegen den unbekannten Fahrer setzt nicht nur voraus, dass der Halter feststeht, im ausländischen Staat müssen auch weitere Ermittlungen zum Fahrzeugführer stattfinden. Hierzu ist oftmals wie bei Ermittlungen im Inland auch ein erheblicher Aufwand der Strafverfolgungsbehörden notwendig. Ein erfolgreicher Abschluss der Ermitt- 6 RGSt 77, 212 [214]; BayObLG, NStZ 1995, 561 mwn; OLG Düsseldorf, NStE Nr. 1 zu 132 StPO. 7 AG Ludwigshafen, SVR 2010, OLG Koblenz, NStZ-RR 2004, Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. L 288 vom , S. 1; hierzu Funke, NZV 2012, ABl. EU L 288 vom , S. 1. SVR 8/

3 A U F S Ä T Z E Fromm, Über verkehrsrechtliche Verfehlungen durch Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse lungen und eine Feststellung eines Fahrers, der vom Halter abweicht, sind jedenfalls innerhalb der Dreimonatsfrist nahezu unmöglich, es sei denn der Halter benennt den (richtigen) Betroffenen zeitnah. Zwar kann die inländische Bußgeldstelle an den Halter einen Anhörungsbogen versenden, womit dieser zum tatverdächtigen Betroffenen wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung 11 wird dem Halter gegenüber die Verjährung unterbrochen, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung dem Halter ein Anhörungsbogen übersandt wird, auch wenn erst später ermittelt wird, dass Halter und Fahrer identisch sind. Schon die Versendung des Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung gegen den dort namentlich zutreffend bezeichneten Betroffenen. Ist der Halter aber eine juristische Person, so sind derartige Versuche aber zur Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht möglich Übersetzung des Bußgeldbescheids/ der Rechtsbehelfsbelehrung Nach wie vor ist die Rechtssprache deutsch. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens und letztendlich auch aus der Menschenwürde 13 besteht die Verpflichtung, mit dem Bußgeldbescheid eine Übersendung der Rechtsbehelfsbelehrung in die Muttersprache des Betroffenen oder eine ihm sonst verständliche Sprache mit zu übersenden. Nach herrschender Meinung kann eine Übersetzung des Bußgeldbescheids insgesamt in die Muttersprache oder eine dem Betroffenen verständliche Sprache nicht gefordert werden. Es genügt die Rechtsmittelbelehrung in entsprechender Übersetzung. 14 Eine Versäumung dieser Verpflichtung berührt den Bußgeldbescheid im Bestand nicht, kann jedoch die Wiedereinsetzung rechtfertigen. 8. Hauptverhandlungstermin Legt der ausländische Staatsangehörige Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, findet ein Hauptverhandlungstermin gem. 71 OWiG vor dem zuständigen Amtsgericht in Deutschland statt. Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Betroffener hat Anspruch auf einen Dolmetscher, 185 I GVG. Gelegentlich versuchen die Vollstreckungsbehörden, dem Betroffenen auch die Kosten eines Dolmetschers oder eine Übersetzung, etwa des Bußgeldbescheides, 15 aufzuerlegen. 16 Zwar hat ein Verurteilter nach 46 Abs. 1 OWiG, 465 StPO dann grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Auslagen zu tragen. Eine Ausnahme gilt aber für die Kosten eines Dolmetschers aufgrund von Art. 6 Abs. 3 e EMRK. Dort ist bestimmt, dass jeder Angeklagte das Recht habe, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Die Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht nur einstweilen unentgeltlich erfolgen muss, der Verurteilte also auch nach Rechtskraft des Urteils nicht mit diesen Kosten belastet werden darf, eine andere Auffassung wäre mit dem Zweck dieser Rechtsgarantie, den Ausländer vor einer Benachteiligung gegenüber Inländern im Gerichtsverfahren zu schützen, nicht vereinbar. Die Unentgeltlichkeit gilt auch für die Zuziehung eines Dolmetschers im Vorverfahren, das den Gerichtsverfahren notwendigerweise vorausgeht. Art. 6 Abs. 3 e EMRK gilt für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen in gleicher Weise, weil die Ordnungswidrigkeiten des deutschen Rechts bei Anwendung des Art. 6 EMRK einer Straftat gleichstehen. Über 46 I OWiG sind sinngemäß auch die Regelungen der notwendigen Verteidigung nach 140, 141 StPO im gerichtlichen Bußgeldverfahren anwendbar. 17 Versteht der Betroffene die deutsche Sprache nicht und kann sich weder dem Gericht noch einem Verteidiger hinreichend verständlich machen, liegt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nahe, auch unter dem Aspekt, dass sich der Betroffene, der einem Bußgeldverfahren nach einer fremden Rechtsordnung unterworfen ist und die Gerichtssprache nicht versteht, nicht selbst verteidigen kann. 9. Vorläufige Einstellung des Verfahrens Die Verfolgungsbehörde und das Amtsgericht können das Bußgeldverfahren gem. 205 StPO ivm 46 I OWiG vorläufig einstellen wegen der Abwesenheit des Betroffenen. Dies führt ebenfalls zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gem. 33 I S. 1 Nr. 5 OWiG. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen liegen vor, wenn er sich unter einer dem Gericht bekannten Anschrift im Ausland aufhält oder sein Aufenthaltsort etwa durch einen Umzug unbekannt ist. III. Strafverfahren Begeht ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland eine Verkehrsstraftat, so hat er ebenso eine Sanktionierung nach dem Strafgesetzbuch zu erwarten wie wenn das Delikt durch einen deutschen Staatsangehörigen begangen wurde. Auf die Besonderheiten im vorangegangenen Abschnitt darf verwiesen werden. Wurde gegen den ausländischen Staatsangehörigen neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe eine Führerscheinmaßnahme ausgesprochen, so gilt Folgendes: Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gilt 69b StGB. Hiernach hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden. Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein gem. 69a II StGB im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entzie- 11 OLG Köln, VRS 95, Albrecht, SVR 2007, 361, Ein Betroffener darf nicht zum Objekt herabgewürdigt werden: BVerfG, Beschl. v BvR 731/80, BVerfGE 64, 135 = NJW 1983, BVerfG, Beschl. v BvR 728/75, BVerfGE 42, EGMR, NStZ 1984, Fromm, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2014, OWiG 59, Rn OLG Köln, NZV 1999, 96; Seitz, in Göhler, OWiG 60 Rn SVR 8/2015

4 Fromm, Über verkehrsrechtliche Verfehlungen durch Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse A U F S Ä T Z E hung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt. Wurde gegen den ausländischen Staatsangehörigen nur ein Fahrverbot verhängt, so greift 44 StGB, der vom Wortlaut übereinstimmt mit 25 StVG, so dass auf obige Ausführungen verwiesen werden kann. IV. Fahreignungsregister Im Fahreignungsregister gespeichert werden gem. 28 III StVG insbesondere auch Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den 24, 24a oder 24c StVG, soweit sie in der Rechtsverordnung nach 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s. StVG bezeichnet ist und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach 25 StVG angeordnet worden ist oder eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und 28a StVG nichts anderes bestimmt, nach den 24, 24a oder 24c StVG, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, nach 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s. bezeichnet ist. Es werden sämtliche Personen im Fahreignungsregister vermerkt, wenn der Bußgeldkatalog Punkte für den Verkehrsverstoß vorsieht, unabhängig davon, ob sie Deutsche mit Hauptwohnsitz in Deutschland oder andernorts sind oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im In- oder Ausland sind. 18 Voraussetzung ist nur, dass sie in Deutschland verkehrsauffällig wurden. Damit gilt das Punktesystem ebenso für ausländische Staatsangehörige. Auch letztere werden damit ins FAER in Flensburg aufgenommen. V. Verkehrsverwaltungsrecht Während es sich bei den Sanktionen des Bußgeld- und Strafrechts um repressive Maßnahmen zur Bekämpfung von Verkehrsverstößen handelt, sollen durch das Verkehrsverwaltungsrecht Gefahren abgewehrt werden, womit es präventiv wirken soll. Im Folgenden wird dargestellt, welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde gegen den ausländischen Verkehrsteilnehmer ergreifen kann und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. 1. Aberkennung des Rechts von Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen Gemäß 3 I 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ivm 46 I 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere auch, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist ( 46 I 2 FeV). Diese Vorschriften werden durch das sog. Punktesystem ergänzt, wonach bestimmte Maßnahmen der Verkehrsbehörde je nach Anzahl und Schwere der im Verkehrszentralregister erfassten Verkehrsverstöße zu ergreifen sind. Eine Entziehung der von einer ausländischen Behörde erteilten Fahrerlaubnis durch eine deutsche Stelle ist rechtlich nicht möglich, da anderen- falls der Staat in fremde Hoheitsrechte eingreifen würde. Die Fahrerlaubnisbehörde darf einem Ausländer nur das Recht aberkennen, im Geltungsbereich des Gesetzes von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. 19 Hat etwa der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis die Punktegrenze von 8 erreicht, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, 4 V Nr. 3 StVG. 2. Anordnung eines fachärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens 11 FeV führt in den Absätzen 2 und 3 bestimmte Sachverhalte an, die eine Anordnung eines fachärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erlauben. Eine mögliche Berechtigung, vom Verkehrsteilnehmer die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens zu verlangen, ergibt sich insbesondere aus 11 III 1 Nr. 4 FeV. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, unterhalb der Strafbarkeitsschwelle, 20 eine medizinisch-psychologische Begutachtung anordnen. Nach 11 VIII FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung von der Nichteignung ausgehen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. 21 Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war 22 und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt. 23 VI. Antrag auf (Wieder-) Anerkennung des Rechts Wurde dem ausländischen Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt, in Deutschland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sehen 28, 29 FeV in ihren jeweiligen Absätzen 5 vor, dass er beantragen kann, von seiner Fahrerlaubnis im Inland (wieder) Gebrauch zu machen. Dieser Antrag wird erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 28 FeV regelt dabei die Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und 29 FeV sonstige ausländische Fahrerlaubnisse. Dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis droht wie im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis eines deutschen Staatsangehörigen zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, 4 X StVG und sechs Monate Wartezeit. Ist die Fahrerlaubnis nach 4 VII 1 StVG af entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt OVG Koblenz, NJW 1991, VG Karlsruhe, Beschl. v K 1913/07, BeckRS 2007, VG München, Urt. v M 6A S 05/2486, ADAJUR Dok.Nr BVerwG, Urt. v C 1/97 BayVBl 1998, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, 11 FeV, Rn 22 u. 24, mwn. SVR 8/

5 A U F S Ä T Z E Fromm, Über verkehrsrechtliche Verfehlungen durch Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt. VII. Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde Wurde dem ausländischen Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt, in Deutschland von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder anderen ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch zu machen, handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt. Hiergegen kann er sich mit den Rechtsbehelfen soweit nach Landesrecht nicht entbehrlich des Widerspruchs ( 68 I 1 VwGO) und der Anfechtungsklage ( 42 I Alt. 1 VwGO) wehren. Da in der Regel der Verwaltungsakt von der Behörde nach 80 II Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt werden kann, muss der Rechtsanwalt zusätzlich zum Hauptsacherechtsbehelf einen Antrag nach 80 V VwGO stellen. Nach Ansicht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) als unselbstständige Verfahrenshandlung im Sinne des 44a VwGO anzusehen. 24 Dies hat die Konsequenz, dass diese ebenso wie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht isoliert anfechtbar ist. Der Betroffene muss erst den belastenden Verwaltungsakt, die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, abwarten. Lehnt die Behörde den Antrag auf (Wieder-) Anerkennung der Fahrerlaubnis aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anderen ausländischen Fahrerlaubnis ab, so ist einschlägige Rechtsschutzform der Widerspruch (je nach Landesrecht) und (weiter) die Verpflichtungsklage, weil es sich bei der Zuerkennungsentscheidung um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Für den einstweiligen Rechtsschutz ist 123 VwGO einschlägig mit dem Antrag, die Fahrerlaubnisbehörde zu verpflichten, den Betroffenen vorläufig zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zuzulassen. 25 VIII. Verwertung von Erkenntnissen der Heimatbehörden Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in Deutschland begangen wurden und Punkte nach dem BKat nach sich ziehen, werden soweit der ausländische Staat überhaupt mit einem Punktesystem arbeitet dort nicht eingetragen. Erfährt die Behörde im Wohnsitzland des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis von den in Deutschland begangenen Taten, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen rechtfertigen können, so sind diese auch von der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen. Wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen seine Fahrerlaubnis entziehen. Verwertet werden erfahrungsgemäß von ausländischen Behörden vor allem Erkenntnisse über Drogen- und Alkoholauffällige. IX. Vollstreckung der Geldbuße im Ausland Es fragt sich, ob die Behörde im Begehungsstaat eine Handhabe hat, die Geldbuße nach Rechtskraft einer Entscheidung zwangsweise beizutreiben. Durch den Rahmenbeschluss 2005/214/JI vom hat die Europäische Union ihre Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, in anderen Mitgliedstaaten verhängte Geldstrafen und Geldbußen anzuerkennen und zu vollstrecken. Das Gesetz sieht die Verpflichtung vor, Geldstrafen und Geldbußen, die in Deutschland verhängt wurden, in anderen EU-Mitgliedstaaten (und umgekehrt) anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn deren Höhe mehr als 70,00 EUR beträgt. 27 Allerdings zählen auch die Verfahrenskosten mit, 28 so dass selbst unter Umständen ein 60 EUR-Verstoß im Ausland vollstreckt werden kann. Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates müssen die betroffene Person zunächst erfolglos ersucht haben, die verhängte Sanktion zu entrichten. Die Entscheidung darf nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt sein. Vor dem Inkrafttreten der EU Vorschrift bestand für österreichische Behörden bereits die Möglichkeit, Verfügungen, zb wegen Zuwiderhandlungen gegen ihre Verkehrsvorschriften, gegenseitig zuzustellen bzw zustellen und vollstrecken zu lassen. 29 Sehr praxisrelevant sind Bußgeldbescheide aus der Schweiz, die als Nicht-EU-Land nicht vom Rahmenbeschluss umfasst ist. Zwar sieht der 2002 in Kraft getretene Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) 30 grundsätzlich auch die Vollstreckung von Geldbußen (ab einem Betrag von 40 EUR) vor, doch sind diese Bestimmungen über die Geldbußeneintreibung bislang noch nicht in Kraft gesetzt. 31 X. Fazit 1. Im Rahmen der Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit begangen durch einen ausländischen Staatsangehörigen hat die Bußgeldstelle diverse Hürden zu überwinden. Erhebliche Probleme bereitet die Ermittlung eines Fahrzeugführers mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser nach der Verfehlung nicht angehalten wird. 2. Wurde der Betroffene angehalten und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Auf- 24 BVerwGE 34, Felix Koehl, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2014, 28 FeV, Rn RbGeld; ABlEU Nr. L 76 v , S Art. 7 Abs. 2 h.) des RbGeld. 28 Karitzky/Wannek, NJW 2010, 3393 (3394). 29 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom (BGBl II S. 357). 30 BGBl. 2001, Teil II Nr. 29, S Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl., Rn SVR 8/2015

6 Rebler, Ablenkung durch moderne Kommunikationsmittel R E C H T S P R E C H U N G S Ü B E R S I C H T enthalt, kann angeordnet werden, dass er eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldbuße und die Kosten des Verfahrens leistet, 132 I Nr. 1 StPO ivm 46 I OWiG. 3. Ferner kann angeordnet werden, dass der Betroffene eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt ( 132 I Nr. 2 StPO ivm 46 I OWiG), um eine Zustellung des Bußgeldbescheides zu ermöglichen. 4. Wurde gegen den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren verhängt, wird der Führerschein nicht amtlich verwahrt, wenn er nicht im Inland lebt. 25 III StVG sieht vor, dass hier in ausländischen Führerscheinen das Fahrverbot (nur) vermerkt wird. 5. Ist der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden, wird der Führerschein amtlich verwahrt, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 6. Da ins Fahreignungsregister nicht nur Deutsche, sondern auch ausländische Personen eingetragen werden, werden für letzte auch Punktekonten angelegt mit der Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörden präventiv Maßnahmen gegen Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse ergreifen dürfen. 7. In erster Linie dürfen sie Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das Recht aberkennen, von ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. 8. Daneben muss der ausländische Fahrerlaubnisinhaber damit rechnen, dass die für ihn zuständige Führerscheinstelle seine Fahreignung in Zweifel zieht, wenn ihr der Verkehrsverstoß bekannt wird und die Fahrerlaubnis entzieht. 9. Eine Vollstreckung von Geldbußen von mehr als 70,00 EUR wird gegen ausländische Betroffene innerhalb der EU ermöglicht durch den Rahmenbeschluss 2005/214/ JI vom RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT Gefährliche Telefonate Ablenkung durch moderne Kommunikationsmittel Regierungsamtsrat Dr. Adolf Rebler, Regensburg I. 1. Einführung Ein Blick auf s Handy 70 m auf der Straße Wer am Steuer sitzt, sollte dem Verkehrsgeschehen seine ungeteilte Aufmerksamkeit widmen eine Binsenweisheit. Denn schon eine kurze Zeit der Ablenkung kann gefährlich werden: wer bei einem Tempo von 50 km/h auch nur 5 Sekunden beispielsweise auf sein Handy schaut, legt in dieser Zeit schon 70 Meter zurück, bei 100 km/h ist es das Doppelte: 140 m. Auf diesem Weg kann viel passieren. Nicht immer muss es so tragisch enden wie im Falle der Amerikanerin Courtney Ann Sanford, die beim Autofahren gerade das Lied Happy von Pharrell Williams hört und ihren Facebook-Freunden mitteilen möchte, wie fröhlich sie dieses Lied macht. Um Uhr tippt sie die Nachricht in ihr Handy eine Minute später ist die 32-Jährige schon tot. Sie verlor die Kontrolle über ihren Wagen, geriet über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem Lastwagen. 1 Wer sein Handy auch am Steuer nutzt, lebt aber immer gefährlich. Nach einer Studie des Tech Transportation Institute im US-Bundesstaat Virginia aus dem Jahre 2009 erhöht sich das Unfallrisiko beim Wählen einer Nummer im Pkw um das 2,8-fache, beim Telefonieren um das 1,3-fache und beim Griff zum Handy um das 1,4-fache. Beim Lkw sind die Werte noch höher: die Unfallgefahr steigt beim Wählen auf das 5,9-fache, beim Telefonieren auf das 6,7-fache und beim Schreiben einer SMS auf das 23,2-fache. 2. Verbot der Handy-Nutzung im Strassenverkehr Das Verbot der Handynutzung im Straßenverkehr gibt es seit dem Jahre Damals wurde der Absatz 1a in den 23 StVO eingefügt: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobiloder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Bis auf eine sprachliche Korrektur gilt diese Vorschrift bis heute unverändert. Für die Regelung war es damals aber anscheinend gar nicht so sehr die Gefahr der Ablenkung, die den Verordnungsgeber zu dem Verbot bewogen hat. Vielmehr sollte gewährleistet sein, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. 2 Im Übrigen sollte es aber der Verantwortung des Fahrzeugführers überlassen bleiben, ob er in Kenntnis der auch dann noch bestehenden Risiken der mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe ein Telefongespräch führt. Nach der Schätzung des Verordnungsgebers gab es damals rund 20 Millionen Mobiltelefone. Heute ist es beinahe das 6- fache. Das Handy-Verbot am Steuer hat also eine so große Bedeutung wie noch nie vorher. 1 RP Online vom : ney-ann-sanford-stirbt-sekunden-nach-happy-post-bei-auto-unfall-aid Amtl. Begr. VkBl. 2001, 8. SVR 8/

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