Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 Abs. 1 AsylG idf. BGBl I 126/2002, entschieden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 Abs. 1 AsylG idf. BGBl I 126/2002, entschieden"

Transkript

1 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum Geschäftszahl /0-XII/36/03 Spruch BESCHEID SPRUCH Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 38 Abs. 1 AsylG idf. BGBl I 126/2002, entschieden Der Berufung von H. A. G. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAT wird Text BEGRÜNDUNG Der Asylwerber ist am illegal in das Bundesgebiet eingereist (Aufgriff durch Angehörige des ÖBH im Gemeindegebiet Markhof nach illegalem Übertritt der Grenze von der Slowakei nach Österreich) und hat am einen Asylantrag eingebracht. In den vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am und durchgeführten Einvernahmen brachte er - kurz zusammengefasst - folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt vor: Er habe im Sudan zu studieren begonnen. Er sei 1991 in einer unabhängigen Studentengruppe engagiert gewesen, die mit einer anderen islamischen Studentengruppe Probleme gehabt hätte. Aufgrund dieser Probleme sei er drei Wochen im Gefängnis gewesen und habe danach nicht weiterstudieren können. Die Kommunistische Partei habe ihm geholfen, im in die Unkraine zu reisen und dort an der Universität K. zu studieren. Er habe in der Ukraine viereinhalb Jahre studiert, habe aber das Studium nicht offiziell abgeschlossen. In K. habe er Probleme mit islamischen Studenten gehabt. Dadurch hätte er zusätzliche Probleme mit der sudanesischen Vertretung in Moskau bekommen. Es sei ihm dort die Verlängerung seines Passes verweigert worden. Sein Pass sei abgelaufen, er habe Schwierigkeiten bei einer Polizeikontrolle gehabt. Wegen der vielen Kontrollen durch die Polizei habe er sich bei seiner zukünftigen Frau versteckt. Aufgrund dieser Probleme habe er sein Studium nicht beendet und auch sein Geschäft verloren. Sein Vater habe ihm einen neuen Pass aus dem Sudan geschickt und ihm mitgeteilt, dass seine Mutter sehr krank sei und dass er nach Hause kommen solle, um sie zu besuchen. Er sei im zurück in den Sudan gereist, um seine Mutter zu besuchen und um Dokumente für seine neugeborene Tochter zu bekommen. Er habe zu diesem Zweck die Papiere seiner Frau und des Babys mitgenommen. Er habe seine Tochter in einem Zivilregister registrieren lassen wollen, um später leichter mit seiner Familie in den Sudan zurückkehren zu können. Am Flughafen im Sudan sei er zu seinem Pass und seiner Frau befragt worden. Er sei gefragt worden, wie es möglich gewesen sei, den Reisepass in Abwesenheit zu verlängern. Die Männer bei der Einreisekontrollstelle seien gut über ihn informiert gewesen. Die sudanesische Botschaft in Moskau habe diese Informationen über ihn in den Sudan geschickt. Den Kontrolloren sei bekannt gewesen, dass er zu einer Gruppe gehört habe, die 1995 einen Sitzstreik vor der Botschaft in Moskau abgehalten hatte. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er die sudanesischen Studenten in der Ukraine gegen die Regierung aufgehetzt habe und den Studenten der Demokratischen Partei Unterstützung zukommen habe lassen. Er sei auch nicht der von Präsident Omar Bashir eingeforderten Verpflichtung gefolgt, zu Hause (im Sudan) zu studieren. Der Berufungswerber sei nach der Befragung von drei Männern zu einer "Sicherheitsabteilung" nach K. gebracht worden. Dort sei er dasselbe gefragt worden wie am Flughafen, jedoch seien die Methoden brutaler und unfreundlicher gewesen. Man habe von ihm Informationen über die Studenten der Demokratischen Partei Seite 1 von 5

2 verlangt. Auch habe man ihn verdächtigt für die Opposition zu arbeiten. Sie hätten ihm all die Dinge vorgeworfen, die er in der Ukraine getan habe. Er sei geschlagen worden und habe sich insgesamt 35 Tage land im Sudan befunden. Ein Bekannter den er am Flughafen getroffen habe, habe einem Freund informiert, dass der Berufungswerber wieder im Sudan sei. Dieser Freund habe sich mit seinem Vater in Verbindung gesetzt. Ein namentlich genannter Freund seines Vaters habe für ihn eine Garantie abgegeben. Im Hinblick darauf sei er entlassen worden. Es sei ihm jedoch aufgetragen worden, sich bereit zu halten und sich nach drei Tagen wieder freiwillig bei der Sicherheitsabteilung zu melden. Er sei nur freigelassen worden, damit er seine Mutter im Krankenhaus besuchen konnte. Er sei danach nicht mehr zu den Sicherheitsleuten zurückgekehrt, sondern habe sich in einem Haus der Familie außerhalb K. versteckt und nachts seine Mutter besucht. Die Sicherheitsbehörden hätten immer wieder bei seinen Eltern und Verwandten nach ihm gesucht. Das sei 10 Monate so gegangen. Dann habe er von einem Freund einen Reisepass bekommen. Dieser sei nicht auf seinen Namen ausgestellt gewesen, habe aber sein Foto enthalten. Er sei über Damaskus in die Türkei und dann weiter nach Europa gereist. Seine Frau und sein Kind seien noch in der Ukraine. Er könne dort nicht mehr hin. Seinen eigenen Pass könne er nicht nachbringen, weil dieser vom Geheimdienst bei seiner Rückkehr in den Sudan beschlagnahmt worden sei. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort inhaftiert werden. Aufgrund der Unmöglichkeit im Sudan weiterzuleben und der schweren Situation in der Ukraine habe er in einem dritten Land um Asyl ansuchen müssen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Mit der fristgerecht per Fax eingebrachten Berufung wird beantragt, der Berufung stattzugeben und dem Berufungswerber gemäß 7 AsylG Asyl zu gewähren, in eventu die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festzustellen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß 15 AsylG zu erteilen. In der Begründung bringt der Berufungswerber ergänzend Folgendes vor: Im habe er mit seinem Physikstudium im Sudan begonnen. Er habe sich bei einer Vereinigung aller nichtislamistischen Studentenparteien aufstellen lassen. Der sudanesische Sicherheitsdienst versuche jegliche politische Aktivität auf den Universitäten zu kontrollieren. 3 Wochen vor der Wahl im Oktober 1991 sei der Berufungswerber von Studenten der islamischen Partei aufgefordert worden seine politischen Aktivitäten einzustellen, weil er sonst Probleme bekommen würde. Drei Tage vor der Wahl seien Männer in Zivil zu ihm ins Studentenwohnheim gekommen und hätten ihn in das Militärhauptquartier von K. in den Hof gebracht. Dort seien schon andere junge Männer am Boden gesessen. Sie hätten nicht zu essen und trinken bekommen und es sei verboten gewesen zu reden. Er sei über seine Familie befragt worden und auch ob es Parteimitglieder (Islamistische Staatspartei) in seiner Familie gäbe. Wenn er keine Antwort gegeben habe, weil er schon zu schwach gewesen sei, sei er geschlagen worden. Aufgrund der Misshandlungen seien ihm insgesamt 3 Zähne ausgebrochen worden. Der Berufungswerber habe nach einem Arzt gefragt, sei aber zu keinem gebracht worden. Nach drei Wochen sei er einfach wieder auf die Straße gestellt worden. Es sei ihm zuvor der Studentenausweis abgenommen worden und das Verbot ausgesprochen worden, jemals wieder eine sudanesische Universität zu betreten. Er habe noch ein Papier unterschreiben müssen, worin er sich verpflichtete, nie wieder an Unruhen teilzunehmen. In der vor dem Bundesasylamt in englischer Sprache geführten Einvernahme sei er immer wieder aufgefordert worden, seine Ausführungen möglichst kurz zu halten, da er ohnehin noch ein Interview in seiner Muttersprache (Arabisch) durchgeführt würde. Deshalb seien für das Verständnis der späteren Verfolgungshandlungen wichtige Ereignisse verkürzt wiedergegeben worden. Beim zweiten Interview habe ihm der einvernehmende Beamte gesagt, dass es lediglich noch einige Fragen zu klären gäbe, ansonsten sei alles schlüssig. Es sei "gänzlich unverständlich und vollkommen unnachvollziehbar", wie die Behörde zu dem Schluss kommen konnte, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers zum Fluchtgrund zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, ohne dass es nur irgendeinen Hinweis gäbe, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die Behörde zu dieser Schlussfolgerung gekommen sei. Die Argumente der belangten Behörde zur Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar, da sie unter Heranziehung allgemeiner Feststelllungen auf Grund dem Akt nicht entnehmbarer Ermittlungsergebnisse getroffen worden seien. So gründe die Behörde ihre Feststellung im Wesentlichen darauf, dass die mehrmalige Rückkehr in das Elternhaus nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten entspreche. Wenn die Behörde Zweifel an diesen Aussagen gehabt hatte, hätte sie den Berufungswerber mit diesen Zweifeln konfrontieren müssen, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, um sich ein wirklich objektives Bild machen zu können. Des Weiteren sei der Berufungswerber nicht einfach freigelassen worden um seine kranke Mutter besuchen zu können, sondern habe er den Namen des Freundes seines Vaters angegeben, der ihm mittels seiner guten Kontakte zu der regierenden Partei und der Abgabe einer Garantieerklärung zu der dreitägigen Enthaftung verholfen habe. Die Behörde hätte sich durchaus Kenntnisse über die Vorgangsweisen des sudanesischen Sicherheitsdienstes verschaffen können. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Berufungswerbers sowie durch Verlesung und Erörterung Bericht des Seite 2 von 5

3 Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Sudan, insbesondere hinsichtlich des Abschnittes II, 1 "Staatliche Repressionen" (Beilage I); Bericht des Britischen Home Office vom April 2005 mit dem Titel "Sudan Country Report", insbesondere hinsichtlich der Abschnitt 6.62 bis 6.89 und hinsichtlich der Ausführungen über die kommunistische Partei (Beilage II). Der Berufungswerber legte im Zuge der Berufungsverhandlung ergänzend folgende Dokumente und Berichte vor, die verlesen und erörtert wurden: Original seines Studentenausweises und seines Maturazeugnisses (Kopien auf den Seiten 35ff im Akt des BAA) eine beglaubigte Übersetzung dieses Maturazeugnisses (Kopie als Beilage B im Akt), Bestätigung der Universität Sudan für Wissenschaften und Technologie/Technische Fakultät vom (Kopie als Beilage C im Akt), Lebenslauf (Beilage D), Auszug aus dem SOAT Jahresbericht über die Menschenrechtssituation im Sudan für den Zeitraum März 2004 bis März 2005 (Beilage E), Bericht der International Föderation for Human Rights über die Menschenrechtsstiuation im Sudan vom Mai 2004 (Beilage F), Auskunft von Amnestie International Deutschland vom über Prügelstrafe im Sudan (Beilage G), Auskunft von Amnestie International vom über Prügelstrafe Die Vertreterin des Berufungswerbers verwies weiters in der Berufungsverhandlung (Beilage H). auf einen stattgebenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (ZI: /0-XI/38/01, vom ). Der Berufungsverhandlung wurde ein aus dem Sudan stammender Sachverständiger (für Sprachen, ethnische Gruppen, politische Situation im Sudan) beigezogen. Auf Grundlage der vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme, des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die erkennende Behörde erachtet das - oben wiedergegebene - Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner Identität, seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen für glaubhaft und legt dieses der Entscheidung zugrunde. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Sudan werden folgende Feststellungen getroffen: Bei Zusammenstössen zwischen der Polizei und Teilnehmern an nicht genehmigten politischen Veranstaltungen, Demonstrationen oder Versammlungen kommt es immer wieder zu kurzfristigen Verhaftungen, Übergriffen und unverhältnismäßiger Gewalt der Polizeikräfte. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang Polizeiaktionen an den Universitäten K. Auch im ist es an K. Universitäten zu Zusammenstößen zwischen Studierenden und Polizisten gekommen. Untersuchungen gegen die verantwortlichen Beamten wurden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht eingeleitet. Polizeibrutalität, die Foltermethoden einschließt, wird als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode sowohl gegen politische Gegner als auch in der allgemeinen Polizeiarbeit gegen vermutliche Straftäter angewandt. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Entlassung, Haft, Disziplinarverfahren und in besonders schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe geahndet werden, Folterer wurden jedoch bislang kaum zur Verantwortung gezogen. Nach wie vor werden Personen von den Sicherheitskräften ohne Angaben von Gründen verhaftet und monatelang festgehalten. Die Praxis, verhaftete Personen an unbekannten Orten festzuhalten, besteht fort. Von staatlichen Repressionen sind in erster Linie Aktivisten regimekritischer Parteien und Organisationen betroffen. Es gibt eine Vielzahl politischer Organisationen, denen keine echten politischen Mitspracherechte eingeräumt werden. Die Medien bleiben trotz Lockerung der Zensur weiterhin dem Zugriff der Sicherheitsbehörden ausgeliefert. Für Mitglieder verfolgter Oppositionsgruppen aus dem Nordsudan bestehen keine Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Landes. Die Haftbedingungen in sudanesischen Gefängnissen sind als extrem hart und z.t. lebensbedrohend zu bezeichnen. Die Gefängnisse bestehen aus einfachsten Beton- oder Backsteinbauten mit zumeist rudimentären sanitären Einrichtungen. Die hygienischen Bedingungen und das Essen sind schlecht, die medizinische Versorgung ebenfalls. Seite 3 von 5

4 Im Jänner 2005 wurde nach mehreren (teilweise eingehaltenen) Waffenstillständen ein Friedensabkommen im Nord-Süd-Konflikt abgeschlossen; es kam zu einer Einstellung der Kampfhandlungen. Hingegen dauern bewaffnete Konflikte in anderen Landesteilen, insbesondere in den westlichen Regionen Darfur/Kordofan, wo es zur Vertreibung afrikanisch geprägter Stämme kommt, fort. Außerhalb der Bürgerkriegsgebiete sind Verfolgungsmaßnahmen aus ethnischen oder rassischen Gründen allerdings nur vereinzelt feststellbar. Allerdings werden schwarzafrikanische Südsudanesen vielfach abschätzig behandelt. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Zu den vom Berufungswerber vorgebrachten, seine Person betreffenden Fluchtgründe: Die Feststellungen zur Identität und zu den Fluchtgründen des Berufungswerbers ergeben sich aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der ergänzenden Einvernahme in der Berufungsverhandlung vor der erkennenden Behörde sowie aus den vorgelegten Ausweisdokumenten (insbesondere Beilagen A bis C). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom , Zl. 2003/20/0389). Würdigt man die Beweisergebnisse unter diesen Gesichtspunkten, so finden sich - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - keine ernstlichen Gründe, die geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in Zweifel zu ziehen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stützt sich im Wesentlichen nur auf die Überlegung, dass die behauptete Haftentlassung (zum Besuch der kranken Mutter) "zu vage" sei, um mit der für das Asylverfahren nötigen Sicherheit festgestellt werden zu können. Damit wird jedoch kein konkreter Grund aufgezeigt, der gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Der weiteren Überlegung, wonach die Behörden den Berufungswerber sicherlich bei seinen Verwandten aufgefunden hätten, tritt der Berufungswerber damit entgegen, dass er über eine sehr große Zahl von Verwandten verfügt und sich bei den Verwandten jeweils nur wenige Tage aufgehalten hat. Demnach kann auch aus dem Umstand, dass sich der Berufungswerber bei Verwandten aufgehalten haben soll, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht schlüssig abgeleitet werden. Im Übrigen stimmt das Vorbringen des Berufungswerbers vor dem Bundesasylamt und vor der erkennenden Behörde in den wesentlichen Punkten überein und ist durch Ausweisdokumente belegt. Überdies hat der nunmehrige Berufungswerber seine Fluchtgründe in der mündlichen Berufungsverhandlung spontan, klar und schlüssig geschildert. Auch ist eine gute Übereinstimmung mit den Länderberichten feststellbar, in welchen ausgeführt wird, dass Personen die regimekritische Haltungen öffentlich vertreten, insbesondere Sympathisanten der kommunistischen Partei mit Verhaftung, Verhören, Strafverfahren und auch mit Folter rechnen müssen. Der Berufungswerber besitzt auch Kenntnisse über oppositionelle Gruppierungen einschließlich der kommunistischen Partei, der er nahe gestanden hat. Schließlich ist auch noch auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen, der dargelegt hat, dass bis 1992 tatsächlich eine Studentenvereinigung mit der Bezeichnung "Die Unabhängigen" existiert hat. Die Berufungsbehörde sieht demnach keinen hinreichenden Grund, dem Vorbringen zu den Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation im Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt: Gemäß 7 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, muss also zum Zeitpunkt der Seite 4 von 5

5 Bescheiderlassung vorliegen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Im vorliegenden Fall ist die erkennende Behörde der Ansicht, dass die Furcht des Berufungswerbers vor politisch motivierter Verfolgung wohlbegründet ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Lage von Mitgliedern bzw. Sympathisanten regimekritischer Parteien und Organisationen davon auszugehen, dass der wegen des Vorwurfes des regimefeindlichen Verhaltens, insbesondere der Unterstützung der regimekritischen Studenten der Demokratischen Partei bzw. der Vereinigung bereits zweifach inhaftierte und misshandelte Berufungswerber, der im Zeitpunkt der Ausreise von den Die vom Berufungswerber geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung erweist sich demnach als wohlbegründet isd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention. Für das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative liegen keine Anhaltspunkte vor - kann doch von einer solchen in Seite 5 von 5

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

. Datum: 30.01.2001. Syrien. Quelle: AA

. Datum: 30.01.2001. Syrien. Quelle: AA . Datum: 30.01.2001 Syrien Quelle: AA Adressat: VG Freiburg Urkunde über die Ableistung des Wehrdienstes Wehrpflichtige beim Geheimdienst Organisationsstruktur der Shuraya-Partei Verfolgungswahrscheinlichkeit

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011)

Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) GBK I/411/12 Senat I der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß 12 GBK/GAW-Gesetz (BGBl. Nr. 108/1979 idf BGBl. I Nr. 7/2011) Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 21.

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG)

Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Anlage A Raum für behördliche Vermerke - Bitte nicht ausfüllen! Befragungsformular im Familienverfahren gemäß 35 (3) des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012 (FNG) Bitte beachten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Nicaragua. Wo die Menschen leben Mehr als die Hälfte der Menschen lebt in Städten. Denn auf dem Land gibt es wenig Arbeit.

Nicaragua. Wo die Menschen leben Mehr als die Hälfte der Menschen lebt in Städten. Denn auf dem Land gibt es wenig Arbeit. Nicaragua Nicaragua ist ein Land in Mittel-Amerika. Mittel-Amerika liegt zwischen Nord-Amerika und Süd-Amerika. Die Haupt-Stadt von Nicaragua heißt Managua. In Nicaragua leben ungefähr 6 Millionen Menschen.

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena

Mehr

Stellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster

Stellen Sie bitte den Cursor in die Spalte B2 und rufen die Funktion Sverweis auf. Es öffnet sich folgendes Dialogfenster Es gibt in Excel unter anderem die so genannten Suchfunktionen / Matrixfunktionen Damit können Sie Werte innerhalb eines bestimmten Bereichs suchen. Als Beispiel möchte ich die Funktion Sverweis zeigen.

Mehr

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0271-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Mehr

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt? Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,

Mehr

Hinweise zur Namensführung

Hinweise zur Namensführung Stand: September 2011 Hinweise zur Namensführung Im Laufe des Lebens gibt es Ereignisse, die eine Namenserteilung oder Namensänderung mit sich bringen, wie z. B. Geburt, Eheschließung, Scheidung, etc.

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr

Besser leben in Sachsen

Besser leben in Sachsen Besser leben in Sachsen Kurz-Wahl-Programm 2014 der Partei DIE LINKE in Leichter Sprache Seite 2 Das können Sie in diesem Heft lesen: Das will die Partei DIE LINKE für Sachsen machen... 2 Wir wollen mehr

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 I. Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss (HSA) - nach Abschluss

Mehr

Weltweite Wanderschaft

Weltweite Wanderschaft Endversion nach dem capito Qualitäts-Standard für Leicht Lesen Weltweite Wanderschaft Migration bedeutet Wanderung über große Entfernungen hinweg, vor allem von einem Wohnort zum anderen. Sehr oft ist

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Was ist eigentlich MinLand?

Was ist eigentlich MinLand? Was ist eigentlich MinLand? Mindanao Land Foundation (MinLand) ist eine Organisation in Davao City auf der Insel Mindanao, die im Süden der Philippinen liegt. Erick und die anderen Mitarbeiter von MinLand

Mehr

Das Recht auf gesundheitliche Versorgung ein Menschenrecht!

Das Recht auf gesundheitliche Versorgung ein Menschenrecht! Das Recht auf gesundheitliche Versorgung ein Menschenrecht! Ein Positionspapier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Sätze zum Recht auf gesundheitliche Versorgung in leichter Sprache

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Was kann ich jetzt? von P. G.

Was kann ich jetzt? von P. G. Was kann ich jetzt? von P. G. Ich bin zwar kein anderer Mensch geworden, was ich auch nicht wollte. Aber ich habe mehr Selbstbewusstsein bekommen, bin mutiger in vielen Lebenssituationen geworden und bin

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat (Linz) 5 GZ. RV/0318-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

icloud nicht neu, aber doch irgendwie anders

icloud nicht neu, aber doch irgendwie anders Kapitel 6 In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen, welche Dienste die icloud beim Abgleich von Dateien und Informationen anbietet. Sie lernen icloud Drive kennen, den Fotostream, den icloud-schlüsselbund und

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr