Informationen über den Zugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedsstaaten zur Beschäftigung in Österreich ab 1. Mai 2004

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen über den Zugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedsstaaten zur Beschäftigung in Österreich ab 1. Mai 2004"

Transkript

1 Abteilung II/7 und 8 Wien, am 30. April 2004 Informationen über den Zugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedsstaaten zur Beschäftigung in Österreich ab 1. Mai 2004 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung B. Allgemeines 1. Was versteht man allgemein unter der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit und der EU- Dienstleistungsfreiheit? 2. Welche Regelungen sieht der Beitrittsvertrag von Athen vom für die neuen EU- Mitgliedstaaten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vor? 3. Welche Übergangsfristen wird es im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit geben? 4. Was sehen die Übergangsregelungen vor (2+3+2 Modell)? C. Regelungen im Einzelnen 1. Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht 1.1. Wie wurden die Übergangsmaßnahmen im nationalen Recht umgesetzt? 1.2. Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hat der Beitritt für Staatsangehörige der 1

2 neuen EU-Mitgliedstaaten? 1.3. Was gilt ab 1. Mai 2004 für den Neuzugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedstaaten zum österreichischen Arbeitsmarkt? 1.4. Was gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die bereits auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert sind? 1.5. Welche Regelungen gelten für Familienangehörige von integrierten Arbeitnehmern der neuen EU-Mitgliedstaaten? 1.6. Können Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten als Leiharbeitnehmer(überlassene Arbeitskräfte) tätig werden? 1.7. Können sich Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten zur Stellensuche in Österreich aufhalten? 1.8. Was gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die im Rahmen von bilateralen Abkommen Österreichs mit diesen Staaten zugelassen werden? 2. Grundsätzliches zur Sozialversicherung in Österreich Wie sind bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sozial abgesichert? Können diese Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen? 2.2. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten bei Entsendungen? 3. Übergangsregelung zur Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht 3.1. Wie ist die EU-Dienstleistungsfreiheit geregelt? 3.2. Können in den neuen EU-Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen? Dürfen diese Unternehmen ihre Mitarbeiter in Österreich einsetzen? 3.3. In welchen Wirtschaftssektoren gelten Übergangsregelungen zur Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung? 3.4. Wie wird der Begriff des Baugewerbes einschließlich verwandter Wirtschaftszweige konkretisiert? 2

3 3.5. Wie wird das Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige zu anderen Sektoren im Einzelnen abgegrenzt? 3.6. Wie werden Mischtatbestände beurteilt? 3.7. Was ist beispielsweise von den übrigen geschützten Dienstleistungssektoren umfasst? 3.8. Was gilt für die übrigen - liberalisierten - Dienstleistungssektoren? 3.9. Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen mit Sitz in den alten EU- Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung neue EU-Bürger einsetzen? Können Unternehmen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige einsetzen? Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen aus den alten EU-Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige in Österreich einsetzen? Welche arbeitsrechtlichen Normen insbesondere hinsichtlich der Lohnhöhe sind bei der Entsendung durch den Arbeitgeber aus den neuen EU-Mitgliedstaaten für die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten? Gilt das Arbeitsrecht des Sitzstaates oder des Beschäftigungslandes Österreich? 4. Unter welchen Voraussetzungen können neue EU-Bürger eine gewerbliche Niederlassung in Österreich gründen? D. Ansprechpartner und zuständige Stellen 3

4 A. Einleitung Dieser Leitfaden soll aufgebaut auf einem Frage-Antwort-Schema einen Überblick über den Zugang von Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten zur Beschäftigung in Österreich ab dem im Rahmen der Übergangsmaßnahmen des Beitrittsvertrags von Athen geben. Der Leitfaden beschreibt die Umsetzung des Beitrittsvertrags von Athen vom und dessen Übergangsregelungen im österreichischen Ausländerbeschäftigungsrecht. Inhaltlich beschränken sich die Informationen im Wesentlichen auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; Fragen zu Aufgabenbereichen anderer Ressorts, insbesondere zum Aufenthalts-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht werden nur vereinzelt behandelt. Die Angabe leicht zugänglicher Informationsquellen - insbesondere Internetadressen - sowie weiterer Ansprechpartner (im Abschnitt D) soll den Weg zu weitergehenden Informationen eröffnen 1. Der Leitfaden bietet einen ersten Einstieg in die Thematik und entbindet den Betroffenen nicht der Verpflichtung, sich im konkreten Fall über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu erkundigen. B. Allgemeines 1. Was versteht man allgemein unter der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit und der EU- Dienstleistungsfreiheit? Die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 Absatz 1 des EG-Vertrages) ist eine Grundfreiheit. Sie garantiert jedem EU-Bürger ein eigenständiges Recht, bei jedem in der EU niedergelassenen Unternehmen ein Beschäftigungsverhältnis unter denselben Bedingungen wie die Inländer einzugehen. 1 Veröffentlichungen anderer Autoren und Institutionen unterliegen deren Verantwortung. 4

5 Nach Art. 50 des EG-Vertrages handelt es sich bei Dienstleistungen um grenzüberschreitende gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Leistungen, die nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Eine solche Dienstleistungserbringung erfolgt im Rahmen einzelner, grundsätzlich inhaltlich und zeitlich begrenzter Tätigkeiten im Beschäftigungsland. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49ff des EG-Vertrages) umfasst auch das Recht, die Leistung mit Hilfe eigener Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber für einen projektbezogenen und zeitlich befristeten Einsatz in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt. Für beide Bereiche sind im Beitrittsvertrag Übergangsregelungen vorgesehen, die die Freiheiten vorerst für acht der zehn neuen Mitgliedstaaten einschränken bzw. suspendieren. (Näheres entnehmen Sie bitte den Ausführungen zu den folgenden Fragen). 2. Welche Regelungen sieht der Beitrittsvertrag von Athen vom für die neuen EU-Mitgliedstaaten zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vor? Am 1. Mai 2004 treten die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik der EU bei. Nach den Regelungen des Beitrittsvertrags (genauer: jeweiliges Kapitel Freizügigkeit in den Anhängen Nr. V, VI, VIII bis X und XII bis XIV der Beitrittsakte) können alle alten EU-Mitgliedstaaten (EU-15) im Rahmen eines flexiblen Modells ( ) von Übergangsregelungen im Bereich der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Gebrauch machen (ausgenommen: Republik Malta und Republik Zypern). Darüber hinaus sind Österreich und Deutschland berechtigt, Übergangsregelungen hinsichtlich der Entsendung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen: Republik Malta und Republik Zypern) im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit 5

6 in bestimmten Dienstleistungssektoren (z.b. Bau- und Baunebengewerbe) in Anspruch zu nehmen. Österreich kann und wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und hat dies auch der Europäischen Kommission notifiziert. 3. Welche Übergangsfristen wird es im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit geben? Im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in den geschützten Sektoren ist Österreich im Hinblick auf die neuen Mitgliedstaaten eine bis zu sieben Jahren dauernde Übergangsregelung im Beitrittsvertrag eingeräumt worden, von der Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht werden muss. Entscheidend für die Dauer und den Umfang der Inanspruchnahme wird insbesondere die weitere Entwicklung der Arbeitsmarktsituation in Österreich sein. In Bezug auf die Republik Zypern und die Republik Malta gelten die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit ohne Einschränkungen ab dem Beitritt. 4. Was sehen die EU-Übergangsregelungen vor (2+3+2-Jahre - Modell)? Im EU-Beitrittsvertrag ist eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist für die Arbeitnehmerfreizügigkeit festgelegt, in der drei Phasen zu unterscheiden sind (sog Jahre-Modell ): Während einer zweijährigen Übergangsfrist haben die Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten keine gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit; es gelten die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzuganges weiter. Die alten Mitgliedstaaten können während dieser Phase entscheiden, inwieweit sie ihren Arbeitsmarkt ab dem Beitritt im Wege nationaler Maßnahmen oder bilateraler Vereinbarungen für Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten weiter öffnen. (Hinweis: Österreichische Staatsbürger können in den neuen EU-Mitgliedsstaaten 6

7 gleichwertigen Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs unterliegen und müssen dort allenfalls Arbeitsgenehmigungen beantragen.) Vor Ablauf der ersten Phase legt die EU-Kommission dem EU-Rat einen Bericht über die Funktionsweise der Übergangsregelungen vor. Der Rat diskutiert den Bericht, eine Beschlussfassung ist allerdings nicht vorgesehen. Die alten Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in einer förmlichen Mitteilung die EU-Kommission vor dem 1. Mai 2006 darüber zu unterrichten, ob sie gemäß den im Beitrittsvertrag vereinbarten Übergangsregelungen nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs für weitere drei Jahre weiterführen wollen oder Freizügigkeit nach Gemeinschaftsrecht gewähren. Über diese automatische Überprüfung hinaus steht jedem neuen Mitgliedstaat die Möglichkeit offen, eine einmalige weitere Überprüfung durch die EU-Kommission zu verlangen. Alte Mitgliedstaaten, die auch nach fünf Jahren ab dem Beitritt weiterhin ihre nationalen Zugangsregelungen zum Arbeitsmarkt aufrecht erhalten wollen, müssen der EU- Kommission förmlich und begründet mitteilen, dass sie die Übergangsregelungen noch für die weiteren zwei Jahre wegen der schwierigen nationalen Arbeitsmarktlage oder der drohenden Gefahr einer schwerwiegenden Störung des Arbeitsmarktes weiter anwenden wollen. Im Unterschied zu den vorherigen Überprüfungen ist diese insofern erschwert als die Weiteranwendung der nationalen Zugangsregelungen zu begründen ist. Nach Ablauf dieser weiteren zwei Jahre ist dann die Maximaldauer von sieben Jahren erreicht. Spätestens sieben Jahre nach dem Beitritt gilt volle Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Der Beitrittsvertrag sieht in den Übergangsbestimmungen zum Kapitel Freizügigkeit (Nr. 2 und Nr. 8) weiters vor, dass Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt in einem alten Mitgliedstaat rechtmäßig arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates zugelassen waren, freien Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates erhalten. Dasselbe gilt für deren Familienangehörige (Ehegatten und Kinder), die am Tag des 7

8 Beitritts oder, sofern sie später nachziehen, 18 Monate mit dem Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmer einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich hatten. Ab 1. Mai 2006 erwerben die Ehegatten und Kinder des Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmers dieses Recht sofort. In Nummer 13 sind die Dienstleistungssektoren aufgezählt, in denen Österreich berechtigt ist, weiterhin seine nationalen Regelungen hinsichtlich der Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung beizubehalten (siehe Abschnitt C Frage 3.3.) Der Beitrittsvertrag enthält außerdem ein Verschlechterungsverbot ( Standstill-Klausel ), demzufolge die alten Mitgliedstaaten den Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten nicht restriktiver gestalten dürfen als dies vor der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages am 16. April 2003 der Fall war. Schließlich ist im Beitrittsvertrag auch die sog. Gemeinschaftspräferenz festgelegt, derzufolge Arbeitskräfte aus den neuen Mitgliedstaaten bei der Neuanwerbung gegenüber Arbeitskräften aus Drittstaaten zu bevorzugen sind. 8

9 C. Regelungen im Einzelnen 1. Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht 1.1. Wie wurden die Übergangsmaßnahmen im nationalen Recht umgesetzt? Das Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit wurde durch das EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 28/2004) umgesetzt. Die Regelungen sind mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hat der Beitritt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten? Neue EU-Bürger genießen ab 1. Mai 2004 Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und benötigen daher keinen Aufenthaltstitel mehr, um sich - zu welchem Zweck auch immer - vorübergehend oder auf Dauer in Österreich aufzuhalten. Die für die Zuwanderung Drittstaatsangehöriger geltenden Beschränkungen durch Niederlassungsquoten nach dem Fremdengesetz 1997 (Frs) finden auf neue EU-Bürger sowie ihre Ehegatten und Kinder ab dem 1. Mai 2004 keine Anwendung mehr. Ehegatten und Kinder von neuen EU-Bürgern genießen - unabhängig von ihrer Staatangehörigkeit - Niederlassungsfreiheit. Sofern sie selbst EU-Bürger sind, genießen sie auch Sichtvermerksfreiheit. Drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder unterliegen grundsätzlich der Sichtvermerkspflicht, d.h. sie benötigen für ihre Einreise und kurzen Aufenthalt ein Visum und bei beabsichtigter gemeinsamer Niederlassung mit dem neuen EU-Bürger im Inland eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung, die sie auch im Inland bei den Fremdenbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde 9

10 diese, z.b: in Wien Fremdenpolizeiliches Büro der Bundespolizeidirektion Wien) einholen können Was gilt ab 1. Mai 2004 für den Neuzugang von Staatsangehörigen der neuen EU- Mitgliedstaaten zum österreichischen Arbeitsmarkt? Ab dem 1. Mai 2004 gelten - solange das Übergangsarrangement angewandt wird - weiterhin die nationalen oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebenden Regelungen betreffend den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, also die Regelungen des österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Neue EU-Bürger (mit Ausnahme der Staatsangehörigen von Malta und Zypern) bedürfen somit weiterhin für die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich grundsätzlich einer vor der Beschäftigungsaufnahme einzuholenden Arbeitsberechtigung. Dies gilt sowohl für Neuzugänger als auch für diejenigen, die zwar schon in Österreich legal beschäftigt sind, aber nicht durchgehend 12 Monate regulär zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen waren. Die reguläre Neuzulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt erfolgt für diese neuen EU- Bürger über eine vom Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice vor der Beschäftigung einzuholenden Beschäftigungsbewilligung. Diese wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt insbesondere bei der Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und einer Prüfung, ob geeignete inländische Ersatzkräfte vorhanden sind. Erleichterte Zulassungsmöglichkeiten bestehen für hochqualifizierte Arbeitskräfte ("Schlüsselkräfte") und Saisonarbeitskräfte im Rahmen von Sonderkontingenten in der Landund Forstwirtschaft und im Gastgewerbe. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für neue EU-Bürger ist allerdings das Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erforderlich, da sie - wie gesagt - Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit genießen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 10

11 1.4. Was gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die bereits auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert sind? Neue EU-Bürger, die am 1. Mai 2004 oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen waren, erwerben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ( Freizügigkeit ). Unter diesen Voraussetzungen ist für die Arbeit in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung notwendig. Es muss aber beim Arbeitsmarktservice vor Arbeitsaufnahme eine Bestätigung darüber eingeholt werden ( Freizügigkeitsbestätigung ). Eine vorübergehende Beschäftigung als Betriebsentsandter zur Erbringung von Dienstleistungen oder eine Beschäftigung als Au-pair-Kraft, Ferialpraktikant oder Volontär gilt ebenso wie eine auf Grund der Tätigkeit vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Beschäftigung (z.b. Seelsorger) nicht als Zulassung zum regulären Arbeitsmarkt und führt daher nicht zum Erwerb der Freizügigkeit. Neuen EU-Bürgern, die seit fünf Jahren dauernd in Österreich niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen oder die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen, wird als Ersatz für den bisherigen Niederlassungsnachweis oder Befreiungsschein ebenfalls eine Bestätigung für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt. Vor dem 1. Mai 2004 ausgestellte Arbeitsberechtigungen (insbesondere Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Liegen die Voraussetzungen für die EU-Freizügigkeit vor und wurde vom neuen EU-Bürger jedoch keine Freizügigkeitsbestätigung eingeholt, dann verstößt der ihn beschäftigende Arbeitgeber gegen eine Ordnungsvorschrift. Gegen den Arbeitgeber kann eine Geldbuße bis zu EURO 500,-- verhängt werden. Beschäftigt ein Arbeitgeber neue EU-Bürger, bei denen die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht gegeben sind, ohne die erforderlichen Arbeitsberechtigungen, liegt eine 11

12 (echte) illegale Beschäftigung nach dem AuslBG vor und er kann dementsprechend mit wesentlich höheren Strafsätzen bestraft werden Welche Regelungen gelten für Familienangehörige von integrierten Arbeitnehmern der neuen EU-Mitgliedsstaaten? Familienangehörige von Freizügigkeit genießenden Arbeitnehmern aus den neuen EU- Mitgliedstaaten erwerben den freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und erhalten ebenfalls eine Freizügigkeitsbestätigung, wenn sie mit diesem am 1. Mai 2004 oder - sofern sie erst nach dem 1. Mai 2004 nachziehen - mindestens 18 Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich haben. Ab dem 1. Mai 2006 erwerben sie dieses Recht sofort (und erhalten daher die Freizügigkeitsbestätigung unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich). Als Familienangehörige gelten Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird Können Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in den derzeitigen Mitgliedstaaten als Leiharbeitnehmer (überlassene Arbeitskräfte) tätig werden? Während der Übergangsfrist unterliegt auch die Tätigkeit von neuen EU-Bürgern als Leiharbeitnehmer (überlassene Arbeitskräfte) den Beschränkungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz: Einem österreichischen Unternehmen ist die Beschäftigungsbewilligung für aus einem neuen EU-Mitgliedstaat überlassene Arbeitskräfte nach strenger Arbeitsmarktprüfung nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass - die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist, 12

13 - diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und - deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt Können sich Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten zur Stellensuche in Österreich aufhalten? Neue EU-Bürger können ihren Aufenthalt auch zur Arbeitsuche und Durchführung von Vorstellungsgesprächen nutzen. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vormerken lassen. Vor der Arbeitsaufnahme muss jedoch eine Arbeitsberechtigung vorliegen. Nähere Informationen über offene Stellen sowie die Lebens - und Arbeitsbedingungen in Österreich finden Sie unter und und bei den einzelnen regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Was gilt für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die im Rahmen von bilateralen Abkommen Österreichs mit diesen Staaten zugelassen werden? Derzeit hat Österreich lediglich mit Ungarn ein Grenzgänger- und ein Praktikantenabkommen abgeschlossen. Ungarische Arbeitskräfte können auf Grund dieser Abkommen wie bisher Bewilligungen im Rahmen der jährlich bilateral festgelegten Kontingente erhalten. 13

14 2. Grundsätzliches zur Sozialversicherung in Österreich 2.1. Wie sind bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten sozial abgesichert? Können diese Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen? Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die bei einem Arbeitgeber in Österreich angestellt sind, unterliegen der österreichischen Sozialversicherung. Sie müssen vom Arbeitgeber beim Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) gemeldet werden. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Der Anteil des Arbeitnehmers wird von seinem Bruttolohn einbehalten und zusammen mit dem Anteil des Arbeitgebers an die Sozialversicherung abgeführt. Für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes muss der Arbeitnehmer - sofern er die letzte Beschäftigung nicht aufgrund einer Saisonbewilligung ausgeübt hat - grundsätzlich mindestens 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 2 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches nachweisen. Bei weiteren Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes müssen 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches vorliegen. Beschäftigungszeiten in den neuen EU- Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden (u.a. Vorlage der Bescheinigung E 301). Zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld muss der Arbeitnehmer arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig sein sowie der Vermittlung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Außerdem darf die Bezugsdauer nicht erschöpft sein. 14

15 2.2. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gelten bei Entsendungen? Für Arbeitnehmer, die aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nach Österreich entsandt werden, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Sitzstaates, wenn die Entsendung im Voraus auf maximal zwölf Monate begrenzt ist und der Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitnehmer ablöst, dessen Entsendezeit abgelaufen ist, und die Tätigkeit für Rechnung des Entsendeunternehmens ausgeführt wird. Die Rechtsvorschriften des Sitzstaates gelten jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Arbeitgeber rein interne Verwaltungstätigkeiten im neuen EU-Mitgliedstaat verrichtet, ansonsten seine Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Sitzstaates einsetzt. Der zuständige Träger im neuen EU-Mitgliedstaat beurteilt unter Berücksichtigung der zuvor genannten Grundsätze, ob eine Entsendung im Sinne der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.. vorliegt. Ist dies der Fall, erhält der Arbeitnehmer vom zuständigen Träger des Sitzstaates die Bescheinigung E 101. Mit dieser weist der Entsandte nach, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Sitzstaates und nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten. Weitere Informationen hierzu gibt das zuständige Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Internet: 15

16 3. Übergangsregelung zur Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und österreichisches Ausländerbeschäftigungsrecht 3.1. Wie ist die EU-Dienstleistungsfreiheit geregelt? Nach Art. 50 des EG-Vertrages handelt es sich bei Dienstleistungen um grenzüberschreitende gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Leistungen, die nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Eine solche Dienstleistungserbringung erfolgt im Rahmen einzelner, grundsätzlich inhaltlich und zeitlich begrenzter Tätigkeiten im Beschäftigungsland. Die Dienstleistungsfreiheit bedeutet unter anderem, dass die Leistung mit Hilfe eigenen Personals erbracht werden kann, sofern hierzu keine besonderen Regelungen (wie insbesondere die Übergangsregelungen in den geschützten Sektoren - siehe Frage 3.3.) getroffen sind. Für alle Dienstleistungserbringer gilt, dass die in Österreich geltenden Vorschriften, insbesondere die Regelungen des Arbeits-, Steuer- und Gewerberechts zu beachten sind Können in den neuen EU-Mitgliedsstaaten niedergelassene Unternehmen von der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen? Dürfen diese Unternehmen ihre Mitarbeiter in Österreich einsetzen? Selbständig erwerbstätige neue EU-Bürger (Einzelunternehmer) und Gesellschaften, die in einem neuen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen vorübergehend Dienstleistungen in Österreich erbringen. Eine Gewerbeanmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Werden grenzüberschreitend Tätigkeiten ausgeübt, die Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind, muss jedoch eine Anerkennung bzw. Gleichhaltung durch die Gewerbebehörde vorliegen. 16

17 Arbeitet ein Einzelunternehmer über die Grenze, muss dieser persönlich die entsprechende Anerkennung bzw. Gleichhaltung besitzen. Im Fall der Dienstleistungserbringung durch Gesellschaften muss eine Person die Anerkennung bzw. Gleichhaltung erlangt haben, die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist oder mindestens 20 Stunden pro Woche als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt wird. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit und somit keine Arbeitsberechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich ist, österreichisches Recht gilt und dass auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt abgestellt wird, d.h. nicht die äußere Erscheinungsform (z.b. Bezeichnung des Rechtsverhältnisses als Werkvertrag), sondern die Gesamtbetrachtung aller relevanten tatsächlichen Umstände ist ausschlaggebend. Überwiegen die Indizien einer wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeit des Betroffenen vom Auftraggeber, dann liegt zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, das nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz grundsätzlich bewilligungspflichtig ist. Wird ein reglementiertes Gewerbe ausgeübt, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis wird durch die mit dem Beitritt anzuwendenden EU-Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen erleichtert werden. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt auf Antrag durch das BMWA (Anerkennung gemäß 373c GewO 1994 bzw. Gleichhaltung gemäß 373d GewO 1994; Abteilung I/9: Tel +43 (01) ; mailto: Werden von den Einzelunternehmern oder Gesellschaften Arbeitskräfte zur Dienstleistungserbringung nach Österreich entsandt, ist zu beachten, dass in den geschützten Sektoren (siehe Frage 3.3.) die Beschränkungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz weiterhin voll gelten. 17

18 3.3. In welchen Wirtschaftssektoren gelten Übergangsregelungen zur Entsendung von Arbeitskräften im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung? Der Beitrittsvertrag sieht in Nummer 13 der Übergangsbestimmungen zum Kapitel Freizügigkeit vor, dass Österreich in folgenden Dienstleistungssektoren für die Zulassung entsandter Arbeitnehmer weiterhin die Beschränkungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anwenden kann: NACE-Code (*), sofern nicht anders Sektor angegeben Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen Be- und Verarbeitung von Natursteinen 26.7 a.n.g. Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen Baugewerbe, einschließlich verwandter 45.1 bis 4; Wirtschaftszweige Im Anhang zur Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten Schutzdienste Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln Hauskrankenpflege Sozialwesen a.n.g (*) NACE: siehe R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom , S. 1), zuletzt geändert durch R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom (ABl. L 6 vom , S. 3). In diesen Dienstleistungssektoren nimmt Österreich die Übergangsregelung in Anspruch und es ist daher eine Dienstleistungserbringung durch Unternehmen mit Sitz in einem neuen EU- 18

19 Mitgliedstaat (ausgenommen: Malta und Zypern) im Wege der Entsendung von Arbeitskräften, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedsstaaten oder Drittstaatsangehörige sind, weiterhin nur aufgrund einer Entsendebewilligung bzw. bei länger als vier Monate dauerndem Einsatz (bzw. von vornherein im Bau- und Baunebengewerbe) mit einer Beschäftigungsbewilligung möglich. Entsendebewilligungen und Beschäftigungsbewilligungen werden von der regional zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Antrag des Beschäftigers bzw. Auftraggebers erteilt, wenn insbesondere die Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung des neuen EU- Bürgers oder Drittstaatsangehörigen zulässt ( 18 Abs. 1 bis 11 AuslBG). Antragsteller ist der in Österreich ansässige Vertragspartner des Dienstleisters. Außerdem hat der Entsendebetrieb die Beschäftigung unter Angabe der Entlohnung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden ( 7b Abs. 3 AVRAG). Bei den Dienstleistungssektoren im NACE-Code handelt es sich um die europäische Wirtschaftszweigsystematik (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft). Der NACE-Code findet sich im Internet unter ( Wie wird der Begriff des Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige konkretisiert? Der Sektor Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige umfasst die in den NACE-Codes 45.1 bis 4 und auch die im Anhang zur Richtlinie 96/71/EG aufgeführten Tätigkeiten. 19

20 3.5. Wie wird das Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige zu anderen Sektoren im Einzelnen abgegrenzt? Im Folgenden werden einige Abgrenzungsfragen bei Tätigkeiten im Bausektor behandelt: Die Architektur- und Ingenieursdienstleistungen (Planungstätigkeiten) sind nicht von der Übergangsregelung zum Bausektor umfasst, sodass für diese Dienstleistungen die Dienstleistungsfreiheit gilt. Bauarbeiten von Bergbauspezialfirmen, die unter Tage durchgeführt werden, zählen zum Baugewerbe; die bergmännische Gewinnung von Steinen und Erden u.ä. dagegen fällt unter die EU-Dienstleistungsfreiheit. Für das Erstellen von Messeeinrichtungen, soweit dabei Bauarbeiten etwa Fertigbauarbeiten erbracht werden sowie etwa bei ortsfesten und auf Dauer vorgesehenen Einbauten in Messehallen, gelten die Übergangsregelungen. Feuerfest- und Schornsteinbau zählen zum Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige im oben erläuterten Sinne der Nr. 13 der Anhänge zum Beitrittsvertrag. Abgrenzungsfragen sollten mit den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Österreich geklärt werden Wie werden Mischtatbestände beurteilt? Mischtatbestände, also eine Kombination der Tätigkeiten im geschützten und liberalisierten Bereich in einem einzigen Werkvertrag wird es voraussichtlich nur vereinzelt geben, da vor allem im Baugewerbe tätige Firmen eher selten ihre Aufträge mit Nicht-Bauarbeiten kombinieren werden. 20

21 Die beteiligten Unternehmen sollten bereits in der Vertragsgestaltung die zulassungspflichtigen Tätigkeiten gesondert erfassen und für das Antragsverfahren separieren, um eine raschere Verfahrensabwicklung zu ermöglichen Was ist beispielsweise von den übrigen geschützten Dienstleistungssektoren umfasst? Zu den gärtnerischen Dienstleistungen (NACE-Code 01.41) zählen beispielsweise sämtliche Bearbeitungs- bzw. Gestaltungstätigkeiten hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzflächen und Gärten wie Vorbereitung von Feldern und Kulturen (Pflanzen, Ernten, Beschneiden, etc.) Zur Be- und Verarbeitung von Natursteinen a.n.g. (=anderweitig nicht genannt) (NACE-Code 26.7) zählen insbesondere die Dienstleistungen des Steinmetzgewerbes. Die Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen (NACE-Code 28.11) umfasst z.b. die Herstellung von Metallskeletten für den Bau, Herstellung von vorgefertigten Metallgebäuden, von Geländern und Treppen. Schutzdienste (NACE-Code 74.60) umfasst z.b. Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes, Detekteien. Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln (NACE-Code 74.70) umfasst z.b. die Fensterputzerei und Raumpflege, Rauchfangkehrertätigkeiten, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung in Gebäuden und Fahrzeugen. Hauskrankenpflege (NACE-Code 85.14) umfasst insbesondere die Tätigkeiten der Hauskrankenschwestern. Sozialwesen a.n.g. (NACE-Code 85.32) umfasst insbesondere Sozialberatung, Eheberatung, Lebensberatung, Familienberatung, Alten- und Krankenbesuche (pflegebedürftige Menschen), psychologische Beratung im Bereich des Sozialwesens, Betreuung von Kindern 21

22 in Schülerhorten, Tagesbetreuung von Kindern, Tätigkeiten von Tagesmüttern, Tagesbetreuung von behinderten Erwachsenen, etc. 22

23 3.8. Was gilt für die übrigen - liberalisierten - Dienstleistungssektoren? In den liberalisierten Sektoren (alle nicht unter 3.3. als geschützt aufgeführten Dienstleistungssektoren) ist für die Entsendung von neuen EU-Bürgern durch Unternehmen mit Sitz in den neuen Mitgliedstaaten eine EU-Entsendebestätigung erforderlich ( 18 Abs. 12 bis 16 ivm 32a Abs. 6 AuslBG). Für die EU-Entsendebestätigung ist vor der Arbeitsaufnahme eine Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Sie wird ausgestellt, wenn die Arbeitskraft ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die allenfalls im Sitzstaat erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügt. Weiters müssen die österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat der Entsendebetrieb die Beschäftigung unter Angabe der Entlohnung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden ( 7b Abs. 3 AVRAG) Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen mit Sitz in den alten EU- Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung neue EU-Bürger einsetzen? Für die Entsendung neuer EU-Bürger durch ein Unternehmen mit Sitz in den alten Mitgliedstaaten (einschließlich Malta und Zypern) ist sowohl in den geschützten als auch in den liberalisierten Sektoren eine EU-Entsendebestätigung erforderlich ( 18 Abs. 12 bis 16 ivm 32a Abs. 7 AuslBG). 23

24 Für die EU-Entsendebestätigung ist vor der Arbeitsaufnahme eine Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Sie wird ausgestellt, wenn die Arbeitskraft ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die allenfalls im Sitzstaat erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügt. Weiters müssen die österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen Können Unternehmen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige einsetzen? In den geschützten Dienstleistungssektoren können drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von Unternehmen mit Sitz in einem neuen EU-Mitgliedstaat nur mit Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung eingesetzt werden. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. In den liberalisierten Sektoren ist für die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte durch Unternehmen mit Sitz in einem neuen EU-Mitgliedstaat eine EU-Entsendebestätigung erforderlich. Für die EU-Entsendebestätigung ist vor der Arbeitsaufnahme eine Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Sie wird ausgestellt, wenn die Arbeitskraft ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die allenfalls im Sitzstaat erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügt. Weiters müssen die österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. 24

25 Für drittstaatsangehörige Arbeitskräfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind auch in den liberalisierten Sektoren Entsendebewilligungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen erforderlich. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. Drittstaatsangehörige müssen auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel vor der Entsendung einholen Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen aus den alten EU- Mitgliedsstaaten bei der Dienstleistungserbringung Drittstaatsangehörige in Österreich einsetzen? Für die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte durch Unternehmen mit Sitz in den alten EU-Mitgliedstaaten (einschließlich Malta und Zypern) ist sowohl in den geschützten als auch in den liberalisierten Sektoren eine EU-Entsendebestätigung erforderlich. Für die EU-Entsendebestätigung ist vor der Arbeitsaufnahme eine Anzeige an die regional zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Sie wird ausgestellt, wenn die Arbeitskraft ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die allenfalls im Sitzstaat erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen verfügt. Weiters müssen die österreichischen Lohn-und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. Für drittstaatsangehörige Arbeitskräfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in allen Sektoren Entsendebewilligungen bzw. Beschäftigungsbewilligungen erforderlich. Außerdem hat eine Meldung gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG zu erfolgen. Drittstaatsangehörige müssen auch einen entsprechenden Aufenthaltstitel vor der Entsendung einholen. 25

26 3.12. Welche arbeitsrechtlichen Normen insbesondere hinsichtlich der Lohnhöhe sind bei der Entsendung durch den Arbeitgeber aus den neuen EU-Mitgliedstaaten für die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten? Gilt das Arbeitsrecht des Sitzstaates oder des Beschäftigungslandes Österreich? Für Arbeitnehmer, die aus den neuen EU-Mitgliedstaaten nach Österreich entsandt werden, gelten die Bestimmungen des 7b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG). Sie haben grundsätzlich zwingend Anspruch auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am österreichischen Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Es gelten grundsätzlich auch die sonstigen österreichischen Arbeitsbedingungen wie insbesondere Urlaubsanspruch und Arbeitszeitregelungen, soweit sie für den Arbeitnehmer besser als diejenigen nach dem Sitzstaat sind. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmer, die außerhalb von Tätigkeiten des Bau- und Baunebengewerbes bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen und bis insgesamt maximal drei Monaten dauernden Arbeiten eingesetzt werden, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können. (Zur Klarstellung: Eine Bewilligung bzw. Bestätigung nach dem AuslBG ist auch hier erforderlich.) Für die Unternehmen gelten die für die Einhaltung des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts relevanten Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen. 26

27 4. Unter welchen Voraussetzungen können neue EU-Bürger eine gewerbliche Niederlassung in Österreich gründen? Die neuen EU-Bürger dürfen mit Gewerbe unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer ausüben. Sie haben die Ausübung des Gewerbes bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes anzumelden. Das Erfordernis einer aufenthaltsrechtlichen Niederlassungsbewilligung entfällt mit dem Beitritt. Wird ein reglementiertes Gewerbe ausgeübt, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis wird durch die mit dem Beitritt anzuwendenden EU-Richtlinien zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen erleichtert werden. Die Prüfung der Qualifikation erfolgt auf Antrag durch das BMWA (Anerkennung gemäß 373c GewO 1994 bzw. Gleichhaltung gemäß 373d GewO 1994, Abteilung I/9: Tel +43 (01) ; mailto: D. Ansprechpartner und zuständige Stellen Weitergehende Informationen bieten die nachfolgenden Institutionen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann nur durch dazu berechtigte Stellen und Personen erfolgen. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien; Bürgerservice E- Mail-Adresse: u. Tel (Ortstarif Österreich); Internetseite: Hier finden Sie Informationen zum Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1011 Wien; Tel. Internetseite: Hier finden Sie Informationen zu Fragen zur sozialen Sicherheit und Sozialversicherung. Bundesministerium für Finanzen; Himmelpfortgasse 4-8, 1015 Wien; Internetseite: Hier finden Sie Informationen zu steuerrechtlichen Fragen. Bundesministerium für Inneres; Herrengasse 7, 1014 Wien; Internetseite: Hier finden Sie u.a. Informationen zum Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsrecht. Arbeitsmarktservice Österreich, Bundesgeschäftsstelle, Treustraße 35-43, 1200 Wien; Internetseite: Hier finden Sie u.a. Informationen zum Ausländerbeschäftigungsrecht (BGS Abt. 11 Tel /214) und zum Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (BGS Abt. 10 Tel /213). 27

FAQ Auslaufen von Übergangsregeln am 1. Mai 2011

FAQ Auslaufen von Übergangsregeln am 1. Mai 2011 FAQ Auslaufen von Übergangsregeln am 1. Mai 2011 im Bereich der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit EU Top Thema Jänner 2011 Impressum: Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße

Mehr

Arbeitsmarktzulassung

Arbeitsmarktzulassung Stand: 01.01.2014 Arbeitsmarktzulassung Information zum Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU für kroatische Staatsangehörige 1 Die nachfolgenden Informationen beschreiben die wesentlichen Voraussetzungen zur

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine

Mehr

EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich

EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich EU-Sanktionsrichtlinie und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung in Österreich Herbert Langthaler asylkoordination österreich Im Ausland Geborene 200.000 180.000 160.000 140.000 120.000 100.000 80.000 60.000

Mehr

Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind

Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind UNIONSRECHTLICHES AUFENTHALTSRECHT VON EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN SOWIE VON FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSRECHTLICH AUFENTHALTSBERECHTIGTEN EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN, DIE DRITTSTAATSANGEHÖRIGE SIND Aufgrund

Mehr

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Anspruch auf Kindergeld besitzen:

Anspruch auf Kindergeld besitzen: Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik Universität Hamburg, 12.11.2014 Inhaltsübersicht I. Arbeits- und sozialrechtliche

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden

Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen Leitfaden Vizerektorat für Personal und Gender Stabstelle Arbeitsrecht Mag. Ute Koch Tel.: +43 1 58801 406202 Fax: +43 1 58801 41097 ute.koch@tuwien.ac.at Beschäftigung von Praktikanten/Praktikantinnen und Volontären/Volontärinnen

Mehr

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11 Die Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Die Teil 1: Gesetz zur Einführung der Blauen Karte Teil 2: Teil 3: Prozess zur Erteilung der Blauen Karte Teil 4: Weitere

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010 System der Grundfreiheiten Produktverkehrsfreiheiten Personenverkehrsfreiheiten Art. 56 ff Niederlassungsfreiheit Art. 45 ff Warenverkehrsfreiheit Art. 34 ff Dienstleistungsfreiheit Art. 49 ff Kapitalverkehrsfreiheit

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

www.bpb.de/ Kostenlos zu beziehen unter: Vorteile dezentralisierter Sozialpolitik: Das Argument von Pauly Wohlfahrtsverlust in Region A

www.bpb.de/ Kostenlos zu beziehen unter: Vorteile dezentralisierter Sozialpolitik: Das Argument von Pauly Wohlfahrtsverlust in Region A Kostenlos zu beziehen unter: www.bpb.de/ MUR Vorteile dezentralisierter Sozialpolitik: Das Argument von Pauly MUR A Wohlfahrtsverlust in Region A Wohlfahrtsverlust in Region B MUR B MCR e R B R * e R A

Mehr

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem 1.5.2011

Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem 1.5.2011 Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem 1.5.2011 1. Arbeitnehmer aus anderen Ländern Grundsätzlich gelten für Personen aus anderen Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr

Mehr

Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung

Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung Erklärung zur Präferenzberechtigung auf der Handelsrechnung Die meisten Freihandelsabkommen der Europäischen Gemeinschaft sehen als formale Vereinfachung vor, dass bis zu bestimmten Wertgrenzen vom Exporteur

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU

1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU 1 Jahr Personenfreizügigkeitsabkommen CH - EU Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin www.niclaw.ch 1 niclaw Übersicht: Geltungsbereich des Abkommens Rechtsgrundlagen und Umsetzung Neue Bewilligungskategorien

Mehr

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung R I C H T L I N I E N des Landes Vorarlberg zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes werden aus Mitteln des Landes

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

A7 Pflegeversicherung

A7 Pflegeversicherung Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Geld- statt Sachleistungen 2 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Anspruchsberechtigte Personen 3 Leistungen 4

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer

Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für Ausländer Gesetz 14/2013, vom 27. September Von Mauro Cruz-Conde Spanien hat endlich ein neues Gesetz verabschiedet, das es ermöglicht, Visen und Aufenthaltsgenehmigungen

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Passau, den 2. 5. 2011 Radka Felgrová

Passau, den 2. 5. 2011 Radka Felgrová FREIER GRENZÜBERSCHREITENDER ARBEITSKRAFT- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR INNERHALB DER EU AUS DER SICHT DER TSCHECHISCHEN GESETZGEBUNG IM KONTEXT DES EU-RECHTES Passau, den 2. 5. 2011 Radka Felgrová Überblick

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.v. DAJEB Dr. Florian Moeser-Jantke Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen (Stand 1.1.2002) Bundesgeschäftsstelle: Neumarkter Straße

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden

Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2

Mehr

Merkblatt Gründungszuschuss

Merkblatt Gründungszuschuss Gründungszuschuss 1 Merkblatt Gründungszuschuss Der Gründungszuschuss (früher bekannt unter Ich-AG Zuschuss und Überbrückungsgeld) hat sich Anfang 2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0261-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr

Mehr