Miet-/ Kaufvertrag zur Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr. der ICP GMBH

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1 Miet-/ Kaufvertrag zur Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr der ICP GMBH International Cash Processing GmbH Ober der Röth 4 D Schwalbach/Ts Tel: 01803/ Fax: 01803/ Es betreut Sie: Rufnummer:

2 Regelungsumfang Diese Vertragsbedingungen beinhalten in Form jeweils Besonderer Vertragsbedingungen den Mietvertrag zum POS-Karten-Terminal (Abschnitt I.), den Kaufvertrag zum POS-Karten-Terminal (Abschnitt II.), die Dienstleistungen Netzbetrieb (Abschnitt III.) und Forderungsankauf (Abschnitt IV.) sowie die für alle Einzelverträge geltenden Gemeinsamen Schlussbestimmungen (V.). Je nach der Wahl des Vertragsgegenstands durch den Kunden bestimmt sich, ob Miet- oder Kaufvertragsbedingungen gelten, der Typ der gemieteten oder gekauften Geräte sowie die Art der Teilnahme an den von ICP angebotenen Systemen und Services. Wesentliche Basis für die Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs sind die jeweils geltenden Bedingungen des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), die für alle Teilnehmer standardisierte Regelungen im Zahlungsverkehr, insbesondere für Kartenzahlungssysteme enthalten und sowohl ICP als auch den Kunden binden. Im übrigen liegen der Rechtsbeziehung zwischen ICP und dem Kunden ausschließlich diese Vertragsbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines gesonderten Hinweises bedarf. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. I. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN: TERMINALMIETE 1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG 1. Mietgegenstand ist ein Karten-Terminal zur Teilnahme des Kunden am POS-System der ICP (siehe Besondere Bedingungen Netzbetrieb III.). Der Mietumfang des Terminals beinhaltet das zeitlich beschränkte Nutzungsrecht an fest eingespeicherten oder mitgelieferten Programmen, Leistungen und Funktionen gem. ICP-Produktbeschreibung. Updates der Betriebssoftware sind gesondert kostenpflichtig. 2. Der Standort des Terminals darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ICP verändert werden. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. 2 ENTGELT 1. Das Entgelt ist monatlich jeweils im Voraus zu zahlen. Für die Fälligkeit der ersten Monatsmiete kommt es auf den Zeitpunkt der Lieferung an. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich am Tag der Bereitstellung des Terminals, bei vereinbarter Selbstinstallation durch den Kunden gilt die Lieferung spätestens am dritten Werktag nach Bereitstellung als erfolgt. Den Zeitpunkt der Bereitstellung bestimmt Ziff. 3. Erfolgt die Lieferung des Terminals innerhalb der ersten Hälfte des Monats, in dem der Vertrag zu laufen begonnen hat, ist ICP berechtigt, die volle Monatsmiete zu berechnen. Bei Lieferung in der zweiten Monatshälfte wird im ersten Monat nur eine halbe Monatsmiete fällig. In der Folgezeit ist das monatliche Entgelt jeweils an dem Tag eines Monats, der dem Tag der Bereitstellung entspricht, fällig. 2. Ein vertraglich vereinbartes einmaliges Entgelt ist mit Bereitstellung des Terminals fällig, bei vereinbarter Selbstinstallation durch den Kunden spätestens am dritten Werktag nach Bereitstellung. 3. Bereitstellung liegt vor, wenn das Terminal durch ICP am Standort des Kunden aufgestellt und angeschlossen oder durch ICP an den Kunden versandt und vom Netzbetreiber freigeschaltet wurde. 4. Der Kunde verpflichtet sich, das monatliche Entgelt sowie gegebenenfalls weitere Zahlungen durch Teilnahme am Lastschriftverfahren im Wege des Abbuchungsauftrags zu entrichten. Der Kunde verpflichtet sich, dem ausdrücklich im Vertrag zu bezeichnenden Kreditinstitut Weisung zu erteilen, alle von ICP oder von ICP bevollmächtigten Unternehmen eingehenden Lastschriften einzulösen und ICP den entsprechenden Abbuchungsauftrag von dem Kreditinstitut gegengezeichnet vorzulegen. Ein Widerruf des Abbuchungsauftrags bedarf der vorherigen Zustimmung von ICP. Ein ohne Zustimmung von ICP widerrufener Abbuchungsauftrag berechtigt ICP zur fristlosen Kündigung des Vertrags insgesamt. Für den Fall, dass der Kunde ICP keinen Abbuchungsauftrag erteilt und/oder das Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist oder erloschen ist, wird ICP ihre Leistungen dem Kunden in Rechnung stellen. Die Rechnungssumme ist jeweils sofort fällig. Anfallende Kosten wegen Rücklastschriften zuzüglich Bearbeitungsgebühr (10 Euro je Rücklastschrift) hat der Kunde zu tragen. 5. Sofern ICP dem Kunden eine Leistung in Rechnung stellt, ist der Rechnungsbetrag sieben Tage nach Rechnungsstellung fällig. 6. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren kann einzelvertraglich vereinbart werden und erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. 3 VERTRAGSLAUFZEIT 1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des Terminals durch ICP. Bei vereinbarter Fernfreischaltung per Telefon und Selbstinstallation durch den Kunden beginnt die Laufzeit ebenfalls mit Freischaltung, spätestens jedoch am dritten Werktag nach Versendung des Terminals an den Kunden. 2. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Der Vertrag verlängert sich über die vereinbarte Grundlaufzeit hinaus jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Auch im Verlängerungszeitraum ist der Vertrag vorzeitig nur aus wichtigem Grund schriftlich kündbar. 4. Kommt der Kunde mit der Zahlung von zwei oder mehr monatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrags, der mindestens zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, so ist ICP berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstands einzustellen und das Terminal zu deinstallieren. Darüber hinaus ist ICP berechtigt, Mahngebühren zu erheben und den Vertrag fristlos zu kündigen. Wegen dieser Rechte der ICP im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden wird verwiesen auf die Gemeinsamen Schlussbestimmungen V. 5. Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, das Terminal auf eigene Kosten an die Adresse der ICP zurückzusenden. 4 INSTANDHALTUNG 1. Der Kunde verpflichtet sich, während der gesamten Laufzeit des Vertrages das Terminal in einem Zustand zu erhalten, der die Teilnahme am POS-System der ICP ermöglicht. Nach Wahl des Kunden erbringt ICP für die Dauer der Terminalmiete Leistungen auf Grundlage eines Wartungs- und Servicevertrags. Das Entgelt für Wartung und Service bestimmt sich nach dem bei Vertragsschluss geltenden Preisblatt. 2. Die Wartung durch ICP auf Grundlage eines Wartungs- und Servicevertrags beinhaltet je nach Wahl von ICP die Instandhaltung, Instandhaltungsreparatur oder an deren Stelle den Austausch eines Terminals innerhalb von 48 Stunden nach ordnungsgemäßer Störungsmeldung im Rahmen der nachgenannten Arbeitszeiten (Vor-Ort-Wartung) oder die telefonische Störungs- oder Fehlerbeseitigung bzw. bei deren Scheitern die Zusendung eines Ersatzgerätes innerhalb von zwei Werktagen (Depot-Wartung). Der Service umfasst darüber hinaus insbesondere Service- und Pflegeleistungen am Hostsystem. Zur Sicherstellung der Wartung und des Service verpflichtet sich der Vertragspartner, an ICP unverzüglich Mitteilung über auftretende technische Störungen des Terminals zu machen. Die Hotline der ICP oder eines von ihr beauftragten Dritten steht für die Beratung und Störungsaufnahme Montag - Freitag von 8.00 Uhr Uhr, Samstag Uhr zur Verfügung 3. Vom Umfang der Standardwartung nicht umfasst ist eine etwaige Wartungsleistung, die notwendig wird, da sich nach Vertragsschluss die gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb des Terminals oder die Bedingungen des Zentralen Kreditausschusses ändern oder weil der Terminalhersteller seinen Support einstellt oder einschränkt. Werden in derartigen Fällen Aufrüstungen, Anpassungen an Änderungen von Verwaltungsvorschriften oder Vorgaben des Zentralen Kreditausschusses etc. nötig, sowie in anderen außerhalb des geschäftsüblichen Tagesbetriebs liegenden Fällen kann ICP ein zusätzliches Entgelt nach Einzelaufwand erheben. 5 RÜCKGABEPFLICHT BEI KURZZEITMIETE UND VERLÄNGERUNG Nach Ablauf der Laufzeit eines Kurzzeitmietvertrags ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 7 Werktagen ab Beendigung der vertraglichen Nutzungszeit das Terminal an ICP zurückzugeben. Für die Fristwahrung maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei ICP. Geht das Terminal nicht innerhalb dieser Frist und/oder nicht in sauberem, ordnungsgemäßem Zustand bei ICP ein, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags ohne weitere Erklärung einer Vertragspartei auf eine Grundlaufzeit von 24 Monaten. ICP GmbH AGB Seite 5 von 14 Stand Mai 2008 (Fortsetzung rechte Seite ->)

3 6 SONSTIGE PFLICHTEN DES KUNDEN 1. Lieferung und Installation des Terminals hat der Kunde durch Übernahmebestätigung nach Installationsbeendigung schriftlich zu bestätigen. Ist vereinbart, dass der Kunde das Terminal selbst installiert, so entfällt diese Pflicht des Kunden. Dem Kunden ist bekannt, dass der elektronische Zahlungsverkehr über Telefonleitungen erfolgt und er daher während der gesamten Vertragslaufzeit in seinem Verantwortungsbereich einen ordnungsgemäß funktionierenden Telefonanschluss samt Telefonanlage auf eigene Kosten unterhalten muss. Ihm ist bekannt, dass Änderungen an Telefonanschluss/Telefonanlage unverzüglich an ICP mitzuteilen sind, um die Funktionsfähigkeit des Terminals sicherzustellen. 2. Der Kunde verpflichtet sich, dass Terminal pfleglich zu behandeln und in die Geschäfts- bzw. Hausratsversicherung einzuschließen. 3. Der Kunde hat jeden während der Laufzeit des Vertrages auftretenden Mangel des Terminals unverzüglich schriftlich bei ICP anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht ebenso, wenn sich ein Dritter ein Recht an dem Terminal anmaßt oder das Terminal ganz oder teilweise zerstört wird. 4. Der Kunde verpflichtet sich, ICP jede Veränderung seiner in diesem Vertrag gemachten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede Änderung der Bankverbindung muss der Kunde binnen sieben Tagen vor Inkrafttreten der Änderung ICP schriftlich mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung gehen entstehende Kosten für Fehlbuchungen zulasten des Kunden. 5. Eine Verletzung von Anzeigepflichten des Kunden berechtigt ICP, Ersatz des daraus entstehenden Schadens zu beanspruchen. 6. Der Kunde hat Mitarbeitern von ICP während der üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger Ankündigung Zugang zu gewähren, um den Zustand des Terminals in angemessenen Abständen zu prüfen. 7. Der Kunde verpflichtet sich gestohlene oder sonstig abhanden gekommene Terminals und PIN Pad s unverzüglich an ICP zu melden. II. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN: TERMINALKAUF 1 LEISTUNGSBESCHREIBUNG Kaufgegenstand ist ein Karten-Terminal zur Teilnahme des Kunden am POS-System der ICP (siehe Besondere Bedingungen Netzbetrieb III). Mit umfasst hiervon ist auch das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an fest eingespeicherten oder mitgelieferten Programmen, Leistungen und Funktionen gem. ICP-Produktbeschreibung. Updates der Betriebssoftware sind gesondert kostenpflichtig. Soweit im Einzelfall nicht anders festgelegt, werden die Kaufgegenstände innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss geliefert. Dabei sind Teillieferungen zulässig. ICP versendet die bestellte Ware mit den üblichen Verkehrsmitteln (Post, Bahn, Spedition, Kurier, etc.) auf Rechnung und Gefahr des Kunden Wurde für die Geräte ein Installations- Vollservice vereinbart, versendet ICP auf eigene Rechnung und Gefahr. 2 ENTGELT Den Kaufpreis stellt ICP in Rechnung. Die Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig, spätestens aber mit erfolgter Lieferung des Kaufgegenstandes. 3 EIGENTUMSVORBEHALT 1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises für alle bestellten Kaufgegenstände behält sich ICP das Eigentum an sämtlichen Kaufgegenständen vor. 2. Der Kunde hat unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln, jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind unter Beifügung des Pfändungsprotokolls der ICP unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist auch verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass der gepfändete Kaufgegenstand im Eigentum der ICP steht und diese der ICP zu übersenden. Der Kunde hat die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Pfändungen zu tragen. 3. Vor Übergang des Eigentums ist der Kunde nicht zu Verfügungen über das Terminal berechtigt. 4 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den ihm ordnungsgemäß gelieferten Kaufgegenstand unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Werktagen, auf seine Vollständigkeit sowie Gebrauchs- und Funktionstauglichkeit gem. 377 HGB zu untersuchen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen ICP innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. 2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der Rügeanforderungen in Abs. 1 gerügt werden. 3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht wird die Mängelgewährleistung in Ansehung des betreffenden Mangels ausgeschlossen. 5 GEWÄHRLEISTUNG 1. ICP übernimmt die Gewähr für die Mängelfreiheit für den Zeitraum von 24 Monaten. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit des Terminals nach der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Vertragspartner keine Rechte herleiten. 2. ICP leistet nach seiner Wahl Gewähr durch Fehlerbeseitigung oder durch Ersatzlieferung; die Ersatzlieferung erfolgt ausschließlich durch Lieferung der jeweils neuesten, den betreffenden Fehler nicht enthaltenden Terminal- bzw. Programmversion. 3. Schlägt die Nachlieferung oder die Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. 4. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel aufgrund fehlerhafter Behandlung, fehlerhafter Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder bestimmungsgemäßer Abnutzung sowie Ausschlüsse nach 4 Ziff. 5. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel auf Grund von Naturkatastrophen wie z.b. Blitzschlag, Wasserschäden, Überschwemmungen sowie Unfälle wie z.b. Untergang oder Verkehrsunfällen. 6 WARTUNG UND SERVICE 1. Die Wartung auf Grundlage eines vom Kunden mit ICP geschlossenen Wartungs- und Servicevertrags beinhaltet im Störungsfall je nach Wahl von ICP die Instandhaltung oder den Austausch eines Terminals innerhalb von 48 Stunden nach ordnungsgemäßer Störungsmeldung im Rahmen der unten genannten Arbeitszeiten (Vor-Ort-Wartung) oder die telefonische Störungs- oder Fehlerbeseitigung bzw. bei deren Scheitern die Zusendung eines Ersatzgerätes innerhalb von zwei Werktagen (Depot-Wartung). Der Service umfasst darüber hinaus insbesondere Service- und Pflegeleistungen am Hostsystem. Zur Sicherstellung der Wartung und des Service verpflichtet sich der Kunde, an ICP unverzüglich Mitteilung über auftretende technische Störungen des Terminals zu machen. Die Hotline der ICP oder eines von ihr beauftragten Dritten steht für die Beratung und Störungsaufnahme Montag - Freitag von 8.00 Uhr Uhr, Samstag Uhr zur Verfügung. 2. Das Entgelt für einen zwischen ICP und dem Kunden geschlossenen Wartungs- und Servicevertrag bestimmt sich auf Grund der Angaben im unterzeichneten Vertrag. 3. Vom Umfang der Standardwartung nicht umfasst ist eine etwaige Instandsetzung, die notwendig wird, da sich nach Vertragsschluss die gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb des Terminals oder die Bedingungen des Zentralen Kreditausschusses ändern oder weil der Terminalhersteller seinen Support einstellt oder einschränkt. Werden in derartigen Fällen Aufrüstungen, Anpassungen an Änderungen von Verwaltungsvorschriften oder Vorgaben des Zentralen Kreditausschusses oder einer vergleichbaren Einrichtung nötig, sowie in anderen außerhalb des geschäftsüblichen Tagesbetriebs liegenden Fällen kann ICP ein zusätzliches Entgelt nach Einzelaufwand erheben. III. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN: NETZBETRIEB 1 ABWICKLUNG VON ZAHLUNGSVORGÄNGEN 1. ICP übernimmt gemäß der vertraglichen Leistungsbeschreibung die Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs des Kunden über ein im ICP-Netzbetrieb freigeschaltetes zugelassenes P.O.S.-Terminal. Bei ec-karten-transaktionen nach dem online Lastschrift Verfahren - und ELV- System gehört, sofern ein Forderungsankauf vereinbart wurde, hierzu auch der Verkauf und die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen den Karteninhaber ( Drittschuldner ) an ICP innerhalb des vertraglichen Höchstbetrags und gemäß den Besonderen Bedingungen IV. ICP stellt dem Kunden die für die Abwicklung der Zahlungsvorgänge benötigten Rechnerzeiten und Schnittstellen für die Datenübermittlung zur Verfügung. Bei ec- ICP GmbH AGB Seite 6 von 14 Stand Mai 2008

4 Karten-Transaktionen führt ICP als Netzbetreiber im elektronischen Zahlungsverkehr die entsprechend dem jeweiligen Abwicklungsverfahren erforderlichen Autorisierungs- bzw. Abfrageanfragen durch. Bei Kreditkarten-Transaktionen erfolgt lediglich die Datenübermittlung an den Rechner des Kreditunternehmens. 2. Der Kunde verpflichtet sich zum Zweck der Datenübermittlung, die Tagesabschlussfunktion des Terminals einmal täglich auszulösen; je nach Terminal wird diese Funktion als (Kassen-)Schnitt bzw. Tagesabschluss gekennzeichnet (nachfolgend Kassenschnitt genannt). Die korrekte Übertragung wird anhand eines entsprechenden Belegausdrucks vom Terminal quittiert. 3. Die übermittelten Transaktionen werden dem Kunden abhängig vom gewählten Zahlungsverfahren wie folgt gutgeschrieben: a) Zentrales Clearing: Im Zentralen Clearing erfolgt die Gutschrift des Gesamtbetrages vorbehaltlich Transaktionskosten bei Forderungsübernahme auf das Kundenkonto von einem ICP-Zwischenkonto entsprechend dem vereinbarten Verarbeitungszyklus. Im Falle von Rücklastschriften bei vereinbartem Forderungsankauf gelten die Besonderen Bedingungen IV. b) Direktes Clearing: Im Direkten Clearing erfolgt die Gutschrift auf das getrennt vom Privatkonto eingerichtete Geschäftskonto des Kunden direkt vom Karteninhaberkonto. Hierbei erzeugt ICP aus den übertragenen Kassenschnitten Datensätze für den bargeldlosen Datenträgeraustausch. ICP übermittelt die Datensätze an dem auf den Kassenschnitt folgenden banküblichen Arbeitstag an das vom Kunden benannte Geldinstitut. Etwaige Gebühren des Geldinstituts für die einzelnen Buchungssätze sind vom Kunden zu tragen. Im Falle von Rücklastschriften bei vereinbartem Forderungsankauf gelten die Besonderen Bedingungen IV.. Voraussetzung für das Direkte Clearing ist die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit der Datensätze durch das Geldinstitut des Kunden sowie die Kenntnis des Geldinstituts des Kunden von der Wahl dieses Zahlungsverfahrens. Daher ist das Geldinstitut unverzüglich nach Vertragsabschluss vom Kunden über den Eingang elektronischer Zahlungen auf dem Geschäftskonto des Kunden zu informieren. Falls das Geldinstitut des Kunden kein direktes Clearing zulässt, gilt folgendes: aa) Bei Vertragsabschluss: Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ein Geschäftskonto bei einem Geldinstitut einzurichten, das ein Direktes Clearing ermöglicht. Ansonsten ist ICP berechtigt, den Vertrag zu kündigen; auf die Gemeinsamen Schlussbestimmungen V., 3 wird verwiesen. bb) Bei Wechsel des Geldinstituts während der Vertragslaufzeit: Falls der Kunde zu einem Geldinstitut wechselt, das ein Direktes Clearing nicht ermöglicht, so erfolgt eine Verarbeitung der Datensätze im Zentralen Clearing. Soweit der Kunde nichts anderes mit ICP vereinbart, erfolgen in diesem Fall Gutschriften als Sammelüberweisung im Verarbeitungszyklus 5 Tage mit Forderungsankauf gemäß Preisliste. 4. Zwischenspeicherung: ICP speichert die am Betreiberrechner / Konzentrator anfallenden Informationen für die Bearbeitung von Reklamationen, die Erstellung von Umsatzdateien und die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ICP berechtigt, Umsatzdateien und Kartenzahlungen auf ein von ICP eingerichtetes Sperrkonto für Insolvenzverfahren zu leiten oder die Umsätze auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Treuhandkonto zu verbuchen. 5. Für Fragen steht die ICP Telefonhotline von Mo. Fr Uhr, Sa Uhr zur Verfügung. 2 ZAHLUNG 1. Die nach diesem Vertrag vom Kunden zu zahlenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer im Laufe eines Kalendermonats für den jeweils vorangegangenen Monat in Rechnung gestellt. Zusätzliche Leistungen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind, erfolgen nur gegen gesonderte, ortsübliche und angemessene Vergütung. 2. Die Zahlung erfolgt durch Teilnahme des Kunden am Lastschriftverfahren im Wege des Abbuchungsauftrags. Der Kunde verpflichtet sich, dem ausdrücklich im Vertrag zu bezeichnenden Kreditinstitut Weisung zu erteilen, alle von ICP oder von ICP bevollmächtigten Unternehmen eingehenden Lastschriften einzulösen und ICP den entsprechenden Abbuchungsauftrag von dem Kreditinstitut gegengezeichnet vorzulegen. Ein Widerruf des Abbuchungsauftrags bedarf der vorherigen Zustimmung von ICP. Ein ohne Zustimmung von ICP widerrufener Abbuchungsauftrag berechtigt ICP zur fristlosen Kündigung des Vertrags insgesamt. 3. Für den Fall, dass der Kunde ICP keinen Abbuchungsauftrag erteilt und/oder das Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist oder erloschen ist, wird ICP ihre erbrachten Leistungen dem Kunden in Rechnung stellen. Die Rechnungssumme ist sofort ohne Abzug eines Skontos fällig. Anfallende Kosten wegen Rücklastschriften zuzüglich Bearbeitungsgebühr (10 Euro je Rücklastschrift) hat der Kunde zu tragen. 4. Vorauszahlungen können einzelvertraglich schriftlich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist ICP berechtigt, die Leistungen aufzuschieben. 5. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren kann einzelvertraglich vereinbart werden und erfolgt nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierung sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. 3 BONITÄTSPRÜFUNG 1. ICP ist berechtigt, bei der für den Wohn- oder Firmensitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA oder Creditreform) Auskünfte, die dem Schutz vor der Kreditübergabe an Zahlungsunfähige dienen (sog. harte Negativmerkmale, z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), sowie Auskünfte über Daten über die Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung von Krediten (sog. Positivdaten) einzuholen. ICP ist berechtigt, im Falle einer negativen SCHUFA oder Creditreform-Auskunft den Vertrag fristlos zu kündigen ICP darf darüber hinaus der SCHUFA oder Creditreform derartige Daten des Kunden aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von ICP, eines Vertragspartners der SCHUFA oder Creditreform oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. 2. Zu diesem Zweck ist ICP berechtigt, die in diesem Vertrag vom Kunden angegebenen Daten der SCHUFA oder Creditreform mitzuteilen. Die Angaben über Name und Anschrift des Kunden hinaus erfolgen auf freiwilliger Basis. 4 SPEICHERUNG VON TRANSAKTIONEN UND LEISTUNGSUMFANG Im Betreiberrechner von ICP eingehende Informationen speichert ICP in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften für Netzbetreiber im elektronischen Zahlungsverkehr zum Zweck der Gebührenabrechnung, der Erstellung von Lastschriftendaten im Datenträgeraustauschverfahren, der Abrechnung des Disagios und zur Überprüfung von Reklamationen. 5 SONSTIGE PFLICHTEN DES KUNDEN 1. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen, insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung, ICP zur Verfügung zu stellen. Ggf. eingetretene Störungen oder Mängel sind ICP unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt zu geben. Unabhängig von den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind Belege zu den aufgrund dieses Vertrages abgewickelten Zahlungsvorgängen für die Dauer von 12 Monaten aufzubewahren und ICP jederzeit unverzüglich auf erstes Anfordern zum Zweck der Überprüfung oder der Geltendmachung von Ansprüchen zu überlassen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, ICP über den Verdacht vorgelegter manipulierter ec-karten oder sonstiger Manipulationen oder von Täuschungsversuchen sofort möglichst noch vor Ausführung der betroffenen Transaktion, zu informieren. 2. Die schuldhafte Nichterfüllung der vorgenannten Verpflichtungen berechtigt ICP zum Schadensersatz. 6 REKLAMATIONEN, RÜCKABWICKLUNG UND RÜCKLASTSCHRIFTEN 1. Über Reklamationen des Karteninhabers gegenüber dem Kunden hat der Kunde mit dem Karteninhaber unmittelbar eine Klärung herbeizuführen und ICP hierüber zu informieren, sofern dies für die Abwicklung der zugehörigen Zahlungsvorgänge von Bedeutung ist. 2. Ist ein Geschäft mit Forderungsankauf betroffen, gelten die Besonderen Bedingungen IV. 3. Ergibt sich aus dem Rücklastschriftbeleg oder aus sonstigen Umständen, dass der Karteninhaber aus vom Kunden zu vertretenden Gründen der Forderung widerspricht (z. B. Geltendmachung von Mängelansprüchen), so ist ICP ebenfalls zur Rückbelastung gegenüber dem Kunden berechtigt, bis geklärt ist, ob es sich um einen Fall der Rückabwicklung handelt. Die Folgen gehäufter Rücklastschriften regelt unten 7 Ziff.2. 7 MISSBRAUCHSVERDACHT UND UNERWARTET HOHE FORDERUNGSAUSFÄLLE 1. Ergibt sich aus den Transaktionsdaten oder aus sonstigen Umständen der begründete Verdacht des Missbrauchs, der Manipulation oder des Betruges im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung, ist ICP zur Sperrung des Terminals für weitere Transaktionen berechtigt. In diesem Fall wird sich ICP unverzüglich mit dem Kunden in Verbindung setzen, um den Sachverhalt zu klären. ICP wird das Terminal wieder freigeben, sobald die Angelegenheit aufgeklärt und der zur Sperrung führende Grund nicht mehr gegeben ist. 2. Führen in einem Kalendermonat zehn oder mehr ec-karten-transaktionen zu Rücklastschriften, die ICP nicht zu einer Rückbelastung des Kontos des Kunden berechtigen, oder übersteigt die Summe einer oder mehrerer Rücklastschriften innerhalb von drei Kalendermonaten den Betrag ICP GmbH AGB Seite 7 von 14 Stand Mai 2008 (Fortsetzung rechte Seite ->)

5 von EUR 500,00 ist ICP zur Umstellung auf das Zahlungsverfahren ec-cash oder zur Umstellung auf Direktes Clearing berechtigt (zum Entfallen des Forderungsankaufs siehe Besondere Bedingungen IV.). Unbeschadet dieses Rechts ist ICP bereit, in Abstimmung mit dem Kunden andere Maßnahmen zu vereinbaren, die dem erhöhten Ausfallrisiko gerecht werden (z. B. Änderungen der Limits für die Abfrage der Sperrdateien). 8 VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG, ZAHLUNGSVERZUG 1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Freischaltung des P.O.S.-Terminals durch ICP. Bei vereinbarter Fernfreischaltung via Telefon im Zusammenhang mit einem über ICP abgeschlossenen P.O.S.-Terminal-Vertrag beginnt die Laufzeit ebenfalls mit Freischaltung, spätestens jedoch am dritten Werktag nach Versendung des Terminals an den Kunden. 2. Der Vertrag kann für einen Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Grundlaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 3. Der Vertrag verlängert sich über die vereinbarte Grundlaufzeit hinaus jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Auch im Verlängerungszeitraum ist der Vertrag vorzeitig nur aus wichtigem Grund schriftlich kündbar. 4. Kommt der Kunde mit der Zahlung seines monatlichen Entgelts in Verzug, ist ICP berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes einzustellen, insbesondere Zahlungen an den Kunden zurückzubehalten bzw. eingehende Kartenumsätze mit offenen Forderungen zu verrechnen. Ferner ist ICP berechtigt, angemessene Mahngebühren, mindestens jedoch EUR 10,00 geltend zu machen. Kommt der Kunde mit der Zahlung von zwei oder mehr monatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, ist ICP berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung steht ICP ebenfalls zu, wenn der Kunde gegen eine andere wesentliche Vertragspflicht verstößt oder über das Vermögen des Kunden ein der Schuldenregulierung des Kunden dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. 5. Im Fall der fristlosen Kündigung durch ICP ist der Kunde verpflichtet, ICP den wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrages entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Als Schadensersatz kann ICP 30 % der monatlichen Entgelte, die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächsten Beendigungszeitpunkt gemäß Ziffer 2 dieses Paragraphen noch ausstehen, geltend machen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens unbenommen. IV. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN: FORDERUNGSANKAUF 1 GEGENSTAND ICP übernimmt gemäß einer Zusatzvereinbarung die Bearbeitung von ec-rücklastschriften in der Forderungsübernahme im Rahmen des vereinbarten Höchstbetrags pro Transaktion / pro Tag / pro Terminal gegen Gebühr auf Basis der Zusatzvereinbarung (in Prozent der Transaktionsbeträge). Vom Forderungsankauf sind im übrigen nur solche Forderungen erfasst, die die sonstigen in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Teilankauf von Forderungen findet nicht statt. 2 RÜCKLASTSCHRIFTEN Im Fall von Rücklastschriften beim Zentralen Clearing geht die Rücklastschrift aus der ec-karten-transaktion zu Lasten des ICP-Zwischenkontos. Im Fall von Rücklastschriften beim Direkten Clearing gehen sowohl die Rücklastschrift aus der ec-karten-transaktion als auch die entsprechende Rücklastschriftgebühr zu Lasten des Kundenkontos. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rücklastschrift auf dem Kundenkonto die Originalbelege bei ICP einzureichen. 3 VERFAHREN 1. Wird im Vertrag Forderungsankauf mit Rücklastschriftenbearbeitung vereinbart, erstattet ICP dem Kunden den Wert der Forderungen bis zur vereinbarten Höhe. ICP kauft bei ELV und online Lastschrift-Transaktion sämtliche wirksam entstehenden Forderungen des Kunden aus seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gegen den Karteninhaber (Drittschuldner) an und der Kunde tritt die entsprechenden Forderungen an ICP ab, wenn jeweils die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die vorgelegte ec-karte muss vom Karteninhaber unterschrieben und zeitlich gültig sein, sie darf nicht offensichtlich manipuliert worden sein, b) die ec-transaktionsabwicklung und ggf. Autorisierung muss über ICP als Netzbetreiber im elektronischen Zahlungsverkehr erfolgt sein, c) das P.O.S.-Terminal, an dem die Zahlung erfolgt, muss im ICP-Netzbetrieb freigeschaltet sein, d) von diesem P.O.S.-Terminal muss ein Belastungsbeleg in doppelter Ausfertigung erstellt worden sein, der die ec-karten-nr., Gültigkeitszeitraum, Firma, Anschrift und Terminal-ID, das Transaktionsdatum, den der Transaktion zugrunde liegenden Bruttobetrag und die Ermächtigung des Karteninhabers zur Adressweitergabe im Fall der Nichteinlösung oder des Widerspruches vollständig lesbar erfasst. e) Der Karteninhaber muss den Belastungsbeleg im Beisein eines insoweit bevollmächtigten Vertreters des Kunden mit der auf der ec-karte abgebildeten Unterschrift unterzeichnet haben, was durch Inaugenscheinnahme seitens des Kunden geprüft wurde. Ab einem Zahlungsbetrag von EUR 200,00 hat der Kunde die Identität des Kunden und deren Übereinstimmung mit der ec-karte anhand eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reispass, etc.) zu prüfen sowie Name und Anschrift des Karteninhabers auf dem Lastschriftbeleg zu notieren. Dies gilt auch, wenn innerhalb eines Tages mit derselben Karte am selben P.O.S.-Terminal wiederholt ec-transaktionen getätigt werden. 2. ICP erstattet dem Kunden im Direkten Clearing den Wert der Forderung nicht bzw. fordert den Wert der Forderung inkl. der Bankgebühr bei Kunden im Zentralen Clearing zurück, wenn a) der Kunde entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die Datenübertragung per Kassenschnitt nicht mindestens einmal täglich durchgeführt hat, b) eine Rücklastschrift wegen Widerspruchs des Karteninhabers vorliegt, die nach Klärung des Widerspruchssachverhaltes zu Lasten des Kunden geht, c) wenn die Voraussetzungen für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen nach den Besonderen Bedingungen Netzbetrieb (III.) nicht erfüllt wurden, d) wenn ICP vom Kunden im Direkten Clearing den Rücklastschriftbeleg der Bank und die vom Kunden unterschriebene Lastschrifteinzugsermächtigung im Original später als 14 Tage nach Rückgabedatum erhält oder e) wenn innerhalb desselben Tages mit derselben Karte am selben Terminal eine negative Online-Sperrdatei-Abfrage erfolgte. Wenn innerhalb eines Tages mit derselben Karte am selben Terminal wiederholt Transaktionen getätigt werden, kauft ICP im Zentralen Clearing nur die jeweils erste Forderung an bzw. erstattet dem Kunden im Direkten Clearing nur den Betrag der zeitlich zuerst getätigten Transaktion. 3. Die von der Regelung der vorstehenden Ziffern 1 und 2 erfassten Forderungen tritt der Kunde hiermit an ICP ab; ICP nimmt die Abtretung an. ICP ist zum Lastschrifteinzug der Forderung beim Karteninhaber und zur Adressermittlung bei Widerspruch oder Nichteinlösung bei dem entsprechenden Kreditinstitut berechtigt. Im Gegenzug erstattet ICP dem Kunden die entsprechenden Forderungsbeträge gemäß den Vorschriften dieses Vertrages. ICP kann auch Dritte mit der Beitreibung beauftragen. 4 RÜCKABWICKLUNG Wird das dem Forderungsankauf zugrunde liegende Rechtsgeschäft zwischen dem Kunden und dem Karteninhaber rückabgewickelt oder begleicht der Endkunde eine angekaufte Forderung direkt gegenüber dem Kunden (z. B. durch Barzahlung nach einer Rücklastschrift), so ist der Kunde verpflichtet, ICP hierüber umgehend Mitteilung zu machen. ICP erhält in diesem Fall vom Kunden den erstatteten Betrag zurück bzw. ist in diesen Fällen zur Rückbelastung des Kontos des Kunden berechtigt. ICP wird die angekaufte Forderung, soweit diese noch besteht, an den Kunden zurückverkaufen. Rücklastschriftgebühren der Banken trägt in diesem Fall der Kunde. 5 BEENDIGUNG Stellt ICP nach den Besonderen Bedingungen Netzbetrieb (III.) aufgrund unerwartet hoher Forderungsausfälle das Clearing-Verfahren oder auf das ec-cash-system um, endet ein Forderungsankauf der ICP zugleich ab diesem Zeitpunkt. ICP GmbH AGB Seite 8 von 14 Stand Mai 2008

6 V. GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die folgenden Bedingungen gelten gemeinsam für die einzeln oder gemeinsam abgeschlossenen Einzelverträge Miete, Kauf und Netzbetrieb. 1 BONITÄTSPRÜFUNG 1. ICP ist berechtigt, bei der für den Firmensitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA oder Creditreform) Auskünfte, die dem Schutz vor der Kreditübergabe an Zahlungsunfähige dienen (sog. harte Negativmerkmale, z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), sowie Auskünfte über Daten, über die Aufnahme und ordnungsgemäße Abwicklung von Krediten (sog. Positivdaten) einzuholen. ICP ist berechtigt, im Falle einer negativen SCHUFA oder Creditreform - Auskunft den Vertrag fristlos zu kündigen. ICP darf darüber hinaus der SCHUFA oder Creditreform derartige Daten des Kunden aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis übermitteln. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von ICP, eines Vertragspartners der SCHUFA oder Creditreform oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. 2. Zu diesem Zweck ist ICP berechtigt, die in diesem Vertrag vom Kunden angegebenen Daten der SCHUFA oder Creditreform mitzuteilen. Das Ausfüllen der hierfür auf der ersten Seite vorgesehenen Felder durch den Kunden erfolgt, soweit über Name und Anschrift des Kunden hinausgehend, auf freiwilliger Basis. 2 ZAHLUNGSVERZUG DES KUNDEN 1. Kommt der Kunde mit der von ihm geschuldeten Zahlung entsprechend den besonderen Vertragsbedingungen in Verzug, ist ICP berechtigt, angemessene Mahngebühren, mind. jedoch EUR 10,00 geltend zu machen. Darüber hinaus ist ICP berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. 3 FRISTLOSE KÜNDIGUNG 1. ICP ist in den in den Besonderen Vertragsbedingungen geregelten Fällen sowie grundsätzlich dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt oder über das Vermögen des Kunden ein der Schuldnerregulierung des Kunden dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortführung des Vertragsverhältnisses für ICP unzumutbar macht. 2. Im Fall der fristlosen Kündigung durch ICP ist der Kunde verpflichtet, ICP den wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Als Schadensersatz kann ICP 30 % der laufenden Entgelte (Mietzins; Gebühren für Netzbetrieb), die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächsten vertraglichen Beendigungszeitpunkt noch ausstehen, geltend machen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens unbenommen. 4 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN Für etwaige Schäden aus einem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag haftet ICP, gleich welchen Rechtsgrunds, auf Ersatz nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: a) Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ICP nach den gesetzlichen Vorschriften. b) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von ICP auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, es sei den, der Schaden ist durch leitende Angestellte der ICP verursacht. c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ICP nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. d) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für eine während des Verzugs eintretende Verschlechterung oder einen während des Verzugs eintretenden Untergang des Leistungsgegenstands ist die Haftung von ICP ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. e) Die Haftung ist mit Ausnahme Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe einer Bruttojahresmiete (Terminalmiete) bzw. des Kaufpreises des Terminals (Terminalkauf). f) Die Haftung für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden, insbesondere für einen Umsatzausfall ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung für inhaltliche Unrichtigkeit erfasster Daten und für Fehler bei der Durchführung des Zahlungsverkehrs. g) Ausgeschlossen ist eine Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Streik oder Naturkatastrophen wie Blitzschlag und Überschwemmung. Dies gilt auch während eines etwaigen Verzugs von ICP. 5 PREISANPASSUNGEN Werden aufgrund und im Rahmen von Personal- oder sonstigen Kostenänderungen die bei ICP im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen listenmäßigen, laufend zu zahlenden Entgelte erhöht, so kann ICP nach vorheriger schriftlicher Ankündigung unter Beachtung einer Frist von 4 Wochen die hierfür im Vertrag vereinbarten Entgelte mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres entsprechend anpassen, soweit sie kostenabhängig sind. Preissenkungen werden dem Vertragspartner nur mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden und nicht ausschließlich für Neuverträge gelten. 6 AUFRECHNUNG DURCH KUNDEN Gegen Ansprüche von ICP kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. 7 ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN, SUBUNTERNEHMEN ICP ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Unternehmen der ICP-Gruppe zu übertragen. Der Kunde stimmt einer solchen Übertragung bereits mit Vertragsabschluss zu. ICP ist daneben berechtigt, sich bei der Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen Dritter zu bedienen. 8 GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT 1. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Königstein vereinbart. 2. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner untereinander gilt ausschließlich deutsches Recht. 9 DATENSCHUTZ 1. ICP weist darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden. ICP ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung erforderlich ist. ICP wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. ICP ist ferner berechtigt, diese Daten an Unternehmen zu übermitteln, die zulässigerweise mit der Durchführung dieses Vertrages oder von Teilen davon betraut wurden, sofern das schutzwürdige Interesse des Betroffenen nicht überwiegt. Die Weitergabe dieser Daten erfolgt streng weisungsgebunden nach dem BDSG. 2. Dem Kunden steht das Recht zu, einer Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken zu widersprechen. 10 NEBENABREDEN, SCHRIFTFORM, SALVATORISCHE KLAUSEL 1. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. 2. Änderungen, insbesondere die Beendigung dieses Vertrages, bedürfen der Schriftform. Auf diese Schriftform kann nur verzichtet werden, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, genügt für die Wahrung der Schriftform die Übersendung per Telefax. 3. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. ICP GmbH AGB Seite 9 von 14 Stand Mai 2008 (Fortsetzung rechte Seite ->)

7 Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft 1. Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-system ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen electronic cash-terminals. Vertragspartner des Händlers im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist das jeweilige kartenausgebende Kreditinstitut (siehe 5.). Die Gesamtheit der am electronic cash-system teilnehmenden Kreditinstitute wird im folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet. 2. Kartenakzeptanz An den electronic-cash-terminals des Unternehmens sind die von Kreditinstituten (kartenausgebende Institute) emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu Barzahlungspreisen und bedingungen zu akzeptieren. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-terminals zu den im electronic cash System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-system zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. 3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-system setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die electronic cash-terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die electronic cash-umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der electronic cash-terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln bzw. der Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen des Verfahrens zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt. 4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-systems besteht die Notwendigkeit die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Kreditinstitut (Terminalbank) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber. 5. Umsatzautorisierung durch das kartenausgebende Kreditinstitut Das kartenausgebende Institut, das dem electronic cash-system angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-terminal autorisierten Betrages (electronic cash-umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt das kartenausgebende Kreditinstitut im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-terminal autorisierten Betrages (electronic cash-umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-umsatzes ist, dass das electronic cash-terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist das kartenausgebende Kreditinstitut dem electronic cash-system angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic cash-umsatz einem Händlerinstitut (Inkassoinstitut) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Durch eine Stornierung des electronic cash-umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts. Das angeschlossene Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen. 6. Entgelte Für den Betrieb des electronic cash-systems und die Genehmigung der electronic cash-umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners wird dem Unternehmen - für electronic cash-umsätze bis 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,08 pro Umsatz - für electronic cash-umsätze über 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 % des electronic cash-umsatzes berechnet. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Bis zum wird das dem jeweiligen kartenausgebenden Kreditinstitut geschuldete Entgelt für das Unternehmen von dem Netzbetreiber ermittelt und über diesen periodisch an die kartenausgebenden Institute abgeführt. Ab dem erfolgt die Abrechnung das dem jeweiligen kartenausgebenden Kreditinstitut geschuldet Entgelt unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einzug des electronic cash-umsatzes. 7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs Das Unternehmen wird die electronic cash-terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten (Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten Betriebsanleitung betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen beachtet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic cash-systems beeinträchtigen könnte. ICP GmbH AGB Seite 10 von 14 Stand Mai 2008

8 8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang Zur Bezahlung an electronic cash-terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. 9. Zutrittsgewährung Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic cash-terminals erhalten und diese überprüfen können. 10. Einzug von electronic-cash-umsätzen Der Einzug der electronic cash-umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Kreditinstitut und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash- bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese - entweder dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Kreditinstitut bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt, - die Einreichung beim kontoführenden Kreditinstitut des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt, - oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Kreditinstitut zur Einziehung übergibt. 11. Aufbewahrungsfristen Das Unternehmen wird die Journale von electronic cash-terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens ein Jahr aufbewahren und auf Verlangen dem Inkassoinstitut, über das der electronic cash-umsatz eingezogen wurde, im Original zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. 12. Akzeptanzzeichen Das Unternehmen hat auf das electronic cash-system mit einem zur Verfügung gestellten Logo gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen. 13. Änderung der Bedingungen Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an sein kontoführendes Kreditinstitut absenden. 14. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagtes Kreditinstitut und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich. Anlage: - Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen ICP GmbH AGB Seite 11 von 14 Stand Mai 2008 (Fortsetzung rechte Seite ->)

9 Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) 1 Zugelassene Karten An Terminals des electronic-cash-systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash-zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden. 2 Betriebsanleitung 2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz) Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere: - Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht. - Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden. - Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann. - Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann. - Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden. 2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf - den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen, - die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere - die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Softund Hardware gewährleistet. 2.3 Ablauf von electronic-cash-transaktionen Ein electronic-cash-terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können: - Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl, - Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip), - Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals, - Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege. Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden. Das Terminal muss die Funktionen - Autorisierung (Genehmigung) und - automatische Stornierung (Annulierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden) von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und/oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch den Netzbetreiber ab. Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge): 1. Karte einstecken/durchziehen 2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals) 3. Betrag bestätigen 4. Geheimzahl eingeben 5. Geheimzahl bestätigen 6. Anzeige des Ergebnisses 7. Karte entnehmen (Chipkartenleser) Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestätigung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann. Nach jedem Bedienungsschritt muss der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen. ICP GmbH AGB Seite 12 von 14 Stand Mai 2008

10 2.4. Beschreibung der Kundenschnittstelle Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst - die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und - die Belegausgabe. Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs. Folgende Texte sind vorgesehen: Zahlung erfolgt Betrag storniert Zahlung nicht möglich Storno nicht möglich Geheimzahl falsch Geheimzahl zu oft falsch Karte nicht zugelassen Karte ungültig Karte verfallen Systemfehler Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen Autorisierungen und manuelle Stornierungen ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) online-transaktionen: Kartenzahlung - fester Text Händlerbezeichnung, -ort Name des Zahlungssystems - Empfehlung: electronic cash Nummer des Terminals Datum/Uhrzeit ec-nummer - zusätzliche Identifikation des Vorgangs Bankleitzahl Kontonummer - Bei Terminals vom Typ Tankautomat #.# (letzte vier Stellen der Kontonummer) Maximalbetrag - nur bei unbedienten Terminals des Typs Tankautomat Betrag - Zahlungsbetrag oder Storno - stornierter Betrag AID-Parameter - Wert aus der Autorisierungs-Antwort Autorisierungsmerkmal - Zeichen für erfolgte Genehmigung Zahlung erfolgt - Text bei genehmigten Zahlungen Betrag storniert - Text bei erfolgreichen Stornierungen b) offline-transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben): Kartennummer Kartenfolgenummer Verfalldatum Storno-ID - Identifikation des Storno im Chip Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AID-Par./Aut.-Merkmal bzw. Param./Trans.-Zertifikat). Statt Zahlung erfolgt bzw. Betrag storniert ist ein Fehlertext zu drucken. 2.5 electronic cash Pictogramme Mindestens das abgebildete Piktogramm "electronic cash PIN-Pad" oder "girocard" ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich "girocard" als Akzeptanzzeichen zu verwenden. ec electronic cash electronic cash PIN-Pad girocard ICP GmbH AGB Seite 13 von 14 Stand Mai 2008 (Fortsetzung rechte Seite ->)

11 Bedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Hierzu erhält es von seinem Kreditinstitut eine Händlerkarte oder eine entsprechende Software, die die erforderlichen Authentifikationsschlüssel der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (in der Regel die Kontonummer) bei seinem Kreditinstitut enthält, so dass die GeldKarten-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden können. Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben im Eigentum des Kreditinstituts. Die Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsverkehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems GeldKarte beeinträchtigen könnte. 2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft zugelassen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des Terminals nachweisen zu lassen. 3. An seinen GeldKarten-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten emittierten ec-karten/geldkarten zu Barzahlungspreisen und -bedingungen. Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträchtigt ist. 4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorganges mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-Terminals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des getätigten Umsatzes. 5. Für den Betrieb des GeldKarten-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 0,3 % mindestens EUR 0,01 je Umsatz berechnet. 6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten-Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von diesem benannten Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass z. B. gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Umsätze. Stellt es dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben. 7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarten-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo (siehe Anlage 3.1) deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System GeldKarte hinweisen, zu entfernen. 8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein. Anlage 3.1 Sondervereinbarung zur Datenspeicherung im online Lastschrift Verfahren ICP GmbH speichert die im online Lastschrift Verfahren getätigten Transaktionen und Umsätze und gibt dem Vertragspartner einen Hinweis, wenn mit einer Karte Lastschriften im Rahmen des online Lastschrift Verfahren zum Einzug gegeben worden sind, die die von dem Unternehmen festgelegten wöchentlichen oder monatlichen maximalen Beträge oder täglichen Transaktionszahlen überschreiten. Ein Hinweis an den Vertragspartner ergeht auch, wenn eine Kartensperre auf Weisung des Vertragspartners selbst oder eines Dritten im Rahmen der Händlerweisungsdatei vorliegt. Die Übermittlung von Daten an eine solche Datei, die Speicherung von Daten in dieser Datei sowie die Übermittlung von Daten bei Überschreitung der erwähnten Grenzwerte setzten jedoch aus Datenschutzgründen das Einverständnis der Karteninhaber voraus. Der Vertragspartner verpflichtet sich deshalb, an den online Lastschrift Verfahren -Terminals einen für den am Terminal stehenden Karteninhaber deutlich sichtbaren und lesbaren Aushang anzubringen, aus dem hervorgeht, welche Daten wo und zu welchem Zweck gespeichert werden: Einwilligung in die Datenspeicherung bei Bezahlung im Lastschriftverfahren: Bei uns können Sie bargeldlos unter Einsatz der eurocheque-karte bezahlen. Zur Erhöhung Ihrer eigenen Sicherheit (z.b. bei Kartenverlust) sind wir einem Verfahren angeschlossen, bei dem Ihre Kontonummer, die Bankleitzahl Ihres Kreditinstitutes sowie der von Ihnen zu zahlende Betrag gespeichert werden. Einem ebenfalls diesem Verfahren angeschlossenen Unternehmen kann bei wiederholter Vorlage Ihrer eurocheque-karte ein Hinweis gegeben werden, wenn (je nach Unternehmen unterschiedliche) Umsatzgrenzen innerhalb eines bestimmten Zeitraums überschritten werden. In Einzelfällen behalten wir uns vor, bei Überschreitung von Umsatzgrenzen die Vorlage eines Lichtbildausweises zu erbitten. Im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodeckung wird diese Tatsache in eine Sperrdatei aufgenommen und an andere Unternehmen übermittelt, die Sondervereinbarung zur Datenspeicherung im online Lastschrift Verfahren (Bestandteil dieser Sondervereinbarung sind ebenfalls diesem Verfahren angeschlossen sind. Nach Begleichung des Rechnungsbetrages wird diese Eintragung unverzüglich gelöscht. Speichernde Stelle ist die ICP GmbH (Ober der Röth 4, D Schwalbach/Ts). Sämtliche Umsatzdaten werden einen Monat nach ihrer Speicherung gelöscht. Zusätzlich verpflichtet sich der Vertragspartner, sich das Einverständnis der Kunden mit deren Unterschrift bestätigen zu lassen: 1. Ermächtigung zum Lastschrifteinzug Ich ermächtige hiermit das umseitig genannte Unternehmen umseitig ausgewiesenen Rechnungsbetrag von meinem durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichneten Konto durch Lastschrift einzuziehen. 2. Ermächtigung zur Adressweitergabe Ich weise mein Kreditinstitut, das durch umseitig angegebene Bankleitzahl bezeichnet ist, unwiderruflich an, bei Nichteinlösung der Lastschrift oder bei Widerspruch gegen die Lastschrift dem umseitig genannten Unternehmen oder der ICP GmbH, auf Aufforderung meinen Namen und meine Adresse mitzuteilen, damit die Ansprüche gegen mich geltend gemacht werden können. 3. Sperrdatei und Weitergabe der Sperren Wird die Lastschrift von meiner Bank nicht eingelöst, so ist eine weitere Teilnahme am Online-Lastschriftverfahren bis zur Bezahlung der offenen Forderung nicht möglich. Meine Kontonummer und Bankleitzahl werden in eine Sperrdatei aufgenommen und allen angeschlossenen Händlern zum Abgleich zur Verfügung gestellt. 4. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des umseitig genannten Unternehmens. ICP GmbH AGB Seite 14 von 14 Stand Mai 2008

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