Tarif KN Gültig ab 1. Januar 2015 (exkl. MWST)

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1 Tarif KN 2015 Gültig ab 1. Januar 2015 (exkl. MWST) Anwendung Dieser Einheitstarif ist anwendbar für Endverbraucher gemäss StromVG mit Energiebezug aus dem Niederspannungsnetz und einer Bezügersicherung bis max. 80 A ohne Leistungsmessung. Die Energieabgabe erfolgt unabhängig von ihrer Verwendung über einen einzigen Zähler. Bezieht ein Kunde Energie über mehrere Messstellen, so wird für jede Messstelle gesondert abgerechnet. In Mehrfamilienhäusern wird die Energie für die Beleuchtung von Treppenhaus, Keller, Estrich, Waschküche und für den Betrieb der Heizungsanlage mit einem separaten Zähler gemessen und dem Hauseigentümer mit den gleichen Nutzungsund Energiepreisen verrechnet. Die Netznutzungs- und Energiepreise setzen sich jeweils zusammen aus einem Grundpreis und einem Konsumpreis für die bezogenen Kilowattstunden (kwh) sowie aus weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben. 1.1 Nutzungspreise Niedertarif Blindenergie Grundpreis Pro Anschluss/Zähler Winter-Sommer 4.60 Rp./kWh 3.00 Rp./kWh 3.20 Rp./kVarh 7.00 Fr./ Mt. 1.2 Zusätzliche Abgaben Swissgrid und Gemeinwesen Systemdienstleistungen Swissgrid ab Rp./kWh Bundesabgabe zur Förderung erneuerbarer Energien (KEV) sowie zum Schutz der Gewässer und Fische ab Rp./kWh Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen ab Rp./kWh 2. Energiepreise mit Herkunftsnachweis 100% Wasser Niedertarif Grundpreis Pro Anschluss/Zähler Winter-Sommer 6.00 Rp./kWh 3.80 Rp./kWh 3.00 Fr./ Mt. 3. Tarifzeiten Total Strompreise ohne zusätzliche Abgaben exkl. MwSt. inkl. 8.0% MwSt. Montag bis Freitag Uhr Rp./kWh Rp./kWh Samstag Uhr Niedertarif 6.80 Rp./kWh Rp./kWh Niedertarif übrige Zeiten Grundpreis Fr./Mt Fr./Mt.

2 4. Blindenergie Pro Monat, Quartal oder Halbjahr darf der Blindenergieverbrauch in der zeit höchstens 45.5% des gleichzeitigen Wirkenergieverbrauches entsprechend cos ϕ = 0.91 betragen. Ein allfälliger Mehrbezug an Blindenergie wird gemäss Tarifordnung verrechnet. Zur Einschränkung des Blindenergiebezuges auf den höchstzulässigen Betrag sind nötigenfalls durch den Kunden Kondensatoren zur Kompensation einbauen zu lassen. Diese müssen mit Hilfe von Sperrkreisen für die Tonfrequenz, welche die EVS für ihre Netzkommandoanlage verwendet, gesperrt werden. 5. Messeinrichtung Die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, EVS, bestimmt die für die Energieabgabe erforderliche Einrichtung und stellt dem Kunden einen Drehstrom-Vierleiterzähler 3x400/230 Volt ohne Entgelt zur Verfügung. Der Kunde hat bei Nicht- oder Kleinstenergiebezug als Entgelt für die festen, anteiligen Anlagekosten und die Bezügerbedienung mindestens die monatlichen Grundpreise für die Netznutzung und Energielieferung zu bezahlen. 6. Sperrung Die Sperrung von Elektroheizungen, Wärmepumpenanlagen, Boilern, Waschmaschinen und anderen Apparaten ist während den Höchstbelastungszeiten vorbehalten. Für die Bewilligung von Anschlüssen für Raumheizungsanlagen gelten besondere Anschlussbestimmungen. 7. Rechnungsstellung Die EVS/Fakturierung Werke sind berechtigt, monatlich, quartalsweise oder halbjährlich abzurechnen oder angemessene Akonto-Rechnungen zu stellen. Die Stromrechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug an eine von der EVS/Fakturierung Werke zu bezeichnende Zahlungsstelle zu vergüten. Wird die Rechnung nicht innert dieser Frist beglichen, so werden Mahngebühren gefordert und bei wiederholtem Zahlungsverzug wird gegebenenfalls die Stromzufuhr abgeschaltet. Der Aufwand für die Wiedereinschaltung wird mit Fr verrechnet. Ausserdem sind die EVS/Fakturierung Werke bei zahlungssäumigen Kunden berechtigt, Vorauszahlungen oder eine angemessene Sicherstellung zu verlangen. 8. Kündigung des Strombezuges Der Kunde hat seinen Weg- bzw. Umzug spätestens drei Werktage im Voraus der EVS/ Fakturierung Werke schriftlich oder telefonisch (Tel ) zu melden. Der Kunde haftet für die Bezahlung der verbrauchten Energie und allfälliger Gebühren bis zur Abrechnung und bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. 9. Reglement

3 Tarif GN 2015 Gültig ab 1. Januar 2015 (exkl. MWST) Anwendung Dieser Tarif ist anwendbar für Industrie- und Gewerbebetriebe, Hotels, Anstalten usw., welche aus dem Niederspannungsnetz beliefert werden können und eine Leistungsbeanspruchung von mindestens 20 kw aufweisen. Der Energiebezug für Beleuchtung, Kraft, Wärme und sonstige Zwecke wird gesamthaft in der Gebrauchsspannung 3x400/230 Volt gemessen. Wird die Belieferung eines Kunden infolge steigender Leistungsbeanspruchung unmöglich, so hat der Kunde auf seine Kosten eine eigene Transformatorenstation erstellen zu lassen. Die Netznutzungs- und Energiepreise setzen sich jeweils zusammen aus einem Grundpreis und einem Konsumpreis für die bezogenen Kilowattstunden (kwh) sowie aus weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben. 1.1 Nutzungspreise Niedertarif Blindenergie Leistungs- u. Grundpreis Leistungspreis Grundpreis Winter-Sommer 4.40 Rp./kWh 3.00 Rp./kWh 3.20 Rp./kVarh 4.50 Fr./ kw / Mt Fr./ Mt. Messkosten Netzzugang >100 MWh Fernmeldedienste Netzzugang >100 MWh Fr./ Mt Fr./ Mt. 1.2 Zusätzliche Abgaben Swissgrid und Gemeinwesen Systemdienstleistungen Swissgrid ab Rp./kWh Bundesabgabe zur Förderung erneuerbarer Energien (MKF) sowie zum Schutz der Gewässer und Fische ab Rp./kWh Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen ab Rp./kWh 2. Energiepreise 3. Tarifzeiten mit Herkunftsnachweis 100% Wasser Montag bis Freitag Uhr Niedertarif Samstag Uhr Winter-Sommer 6.50 Rp./kWh 4.90 Rp./kWh Niedertarif übrige Zeit

4 4. Blindenergie Pro Monat, Quartal oder Halbjahr darf der Blindenergieverbrauch in der zeit höchstens 45.5% des gleichzeitigen Wirkenergieverbrauches entsprechend cos ϕ = 0.91 betragen. Ein allfälliger Mehrbezug an Blindenergie wird gemäss Tarifordnung verrechnet. Zur Einschränkung des Blindenergiebezuges auf den höchstzulässigen Betrag sind nötigenfalls durch den Kunden Kondensatoren zur Kompensation einbauen zu lassen. Diese müssen mit Hilfe von Sperrkreisen für die Tonfrequenz, welche die EVS für ihre Netzkommandoanlage verwendet, gesperrt werden. 5. Messeinrichtung, Leistungsanrechnung Die monatlichen Höchstbelastungen werden anhand von Messapparaten bestimmt, die von der EVS bestimmt und geliefert werden. Für jeden Monat wird, durchgehend über die Hoch- und Niedertarifzeit, die höchste Durchschnittsbelastung während 15 aufeinanderfolgenden Minuten festgestellt und als verrechenbares Monatsmaximum bezeichnet. Die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, EVS, bestimmt die Art der Messung, um eine rationelle Datenerfassung und Auswertung zu gewährleisten. Bei vorhandener Lastgangmessung werden die Daten fern abgelesen, erfasst und plausibilisiert. Nach allfälliger Ersatzwertbildung erfolgt die Verrechnung der Arbeits- wie auch der Leistungsanteile aufgrund des Lastganges. Die verrechnungsrelevante Daten werden in diesem Falle dem Kunden auf Verlangen und mit einer Gebühr für die Messkosten zur Verfügung gestellt. 6. Sperrung Die Sperrung von Elektroheizungen, Wärmepumpenanlagen, Boilern, Waschmaschinen und anderen Apparaten ist während den Höchstbelastungszeiten vorbehalten. Für die Bewilligung von Anschlüssen für Raumheizungsanlagen gelten besondere Anschlussbestimmungen. 7. Rechnungsstellung Die EVS/Fakturierung Werke sind berechtigt, monatlich oder quartalsweise abzurechnen oder angemessene Akonto-Rechnungen zu stellen. Die Stromrechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug an eine von der EVS/Fakturierung Werke zu bezeichnende Zahlungsstelle zu vergüten. Wird die Rechnung nicht innert dieser Frist beglichen, so werden Mahngebühren und Verzugszinse zu dem für Bankvorschüsse gültigen Zinsfuss gefordert und Massnahmen gemäss Reglement ergriffen. 8. Kündigung des Strombezuges Der Kunde hat seinen Weg- bzw. Umzug spätestens ein Monat im Voraus der EVS/ Fakturierung Werke schriftlich oder telefonisch (Tel ) zu melden. Der Kunde haftet für die Bezahlung der verbrauchten Energie und allfälliger Gebühren bis zur Abrechnung und bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. 9. Reglement

5 Tarif GHT 2015 Gültig ab 1. Januar 2015 (exkl. MWST) Anwendung Dieser Tarif ist anwendbar für Industrielle Grossbezüger als Endverbraucher gemäss StromVG mit eigener Transformatorenstation, bei denen der Energiebezug für Beleuchtung, Kraft, Wärme und sonstige Zwecke gesamthaft in Hochspannung 16 kv gemessen wird. Die Netznutzungs- und Energiepreise setzen sich jeweils zusammen aus einem Grundpreis und einem Konsumpreis für die bezogenen Kilowattstunden (kwh) sowie aus weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben. 1.1 Nutzungspreise Niedertarif Blindenergie Leistungs- u. Grundpreis Leistungspreis Grundpreis Winter-Sommer 2.70 Rp./kWh 2.00 Rp./kWh 3.20 Rp./kVarh 3.50 Fr./ kw / Mt Fr./ Mt. Messkosten Netzzugang >100 MWh Fernmeldedienste Netzzugang >100 MWh Fr./ Mt Fr./ Mt. 1.2 Zusätzliche Abgaben Swissgrid und Gemeinwesen Systemdienstleistungen Swissgrid ab Rp./kWh Bundesabgabe zur Förderung erneuerbarer Energien (MKF) sowie zum Schutz der Gewässer und Fische ab Rp./kWh Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen ab Rp./kWh 2. Energiepreise 3. Tarifzeiten mit Herkunftsnachweis 100% Wasser Montag bis Freitag Uhr Niedertarif Samstag Uhr Winter-Sommer 6.50 Rp./kWh 4.90 Rp./kWh Niedertarif übrige Zeit

6 4. Blindenergie Pro Monat oder Quartal darf der Blindenergieverbrauch in der zeit höchstens 45.5% des gleichzeitigen Wirkenergieverbrauches entsprechend cos ϕ = 0.91 betragen. Ein allfälliger Mehrbezug an Blindenergie wird gemäss Tarifordnung verrechnet. Zur Einschränkung des Blindenergiebezuges auf den höchstzulässigen Betrag sind nötigenfalls durch den Kunden Kondensatoren zur Kompensation einbauen zu lassen. Diese müssen mit Hilfe von Sperrkreisen für die Tonfrequenz, welche die EVS für ihre Netzkommandoanlage verwendet, gesperrt werden. 5. Messeinrichtung, Leistungsanrechnung Die monatlichen Höchstbelastungen werden anhand von Messapparaten bestimmt, die von der EVS bestimmt und geliefert werden. Für jeden Monat wird, durchgehend über die Hoch- und Niedertarifzeit, die höchste Durchschnittsbelastung während 15 aufeinanderfolgenden Minuten festgestellt und als verrechenbares Monatsmaximum bezeichnet. Die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, EVS, bestimmt die Art der Messung, um eine rationelle Datenerfassung und Auswertung zu gewährleisten. Bei vorhandener Lastgangmessung werden die Daten fern abgelesen, erfasst und plausibilisiert. Nach allfälliger Ersatzwertbildung erfolgt die Verrechnung der Arbeits- wie auch der Leistungsanteile aufgrund des Lastganges. Die verrechnungsrelevante Daten werden in diesem Falle dem Kunden auf Verlangen und mit einer Gebühr für die Messkosten zur Verfügung gestellt. 6. Rechnungsstellung Die EVS/Fakturierung Werke sind berechtigt, monatlich oder quartalsweise abzurechnen oder angemessene Akonto-Rechnungen zu stellen. Die Stromrechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug an eine von der EVS/Fakturierung Werke zu bezeichnende Zahlungsstelle zu vergüten. Wird die Rechnung nicht innert dieser Frist beglichen, so werden Mahngebühren und Verzugszinse zu dem für Bankvorschüsse gültigen Zinsfuss gefordert und Massnahmen gemäss Reglement ergriffen. 7. Kündigung des Strombezuges Der Kunde hat seinen Weg- bzw. Umzug spätestens ein Monat im Voraus der EVS/ Fakturierung Werke schriftlich oder telefonisch (Tel ) zu melden. Der Kunde haftet für die Bezahlung der verbrauchten Energie und allfälliger Gebühren bis zur Abrechnung und bis zum Ende des Bezugsverhältnisses. 8. Reglement

7 Tarif BT 2015 Gültig ab 1. Januar 2015 (exkl. MWST) Anwendung Dieser Tarif ist anwendbar für den Bezug elektrischer Energie für temporäre Anschlüsse (Baustrom, Schausteller, Feste, etc.). Als Baustrom wird Energie so lange verrechnet, bis die Bauvollendung erfolgt und die definitive Messeinrichtung von der EVS montiert ist. Die Bauvollendung ist der EVS schriftlich mitzuteilen. Bei fehlender Mitteilung wird dem Kunden die bezogene Energie nach Baustromtarif verrechnet. Die Netznutzungs- und Energiepreise setzen sich jeweils zusammen aus einem Grundpreis und einem Konsumpreis für die bezogenen Kilowattstunden (kwh) sowie aus weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben. 1. Nutzungspreise und Energiepreise mit Herkunftsnachweis 100% Wasser e Netznutzungspreise Energiepreise Total Strompreis exkl. MWST exkl. MWST exkl. MWST inkl. MWST Einheitstarif Rp./kWh 6.30 Rp./kWh Rp./kWh Rp./kWh Grundpreis Fr pro Monat. Fr pro Monat Fr pro Monat Fr pro Monat 2. Zusätzliche Abgaben Swissgrid und Gemeinwesen Systemdienstleistungen Swissgrid ab Rp./kWh Bundesabgabe zur Förderung erneuerbarer Energien (MKF) sowie zum Schutz der Gewässer und Fische ab Rp./kWh Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen ab Rp./kWh 3. Messeinrichtung Die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, EVS, bestimmt die für die Energieabgabe erforderliche Einrichtung und stellt dem Kunden einen Drehstrom-Vierleiterzähler 3x400/230 Volt ohne Entgelt zur Verfügung. Der Kunde hat bei Nicht- oder Kleinstenergiebezug als Entgelt für die festen, anteiligen Anlagekosten und die Bezügerbedienung mindestens die monatlichen Grundpreise für die Netznutzung und Energielieferung zu bezahlen. 4. Rechnungsstellung Die EVS/Fakturierung Werke sind berechtigt, monatlich, quartalsweise oder halbjährlich abzurechnen oder angemessene Akonto-Rechnungen zu stellen. Die Stromrechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug an eine von der EVS/Fakturierung Werke zu bezeichnende Zahlungsstelle zu vergüten. Wird die Rechnung nicht innert dieser Frist beglichen, so werden Mahngebühren gefordert und bei wiederholtem Zahlungsverzug wird gegebenenfalls die Stromzufuhr abgeschaltet. Der Aufwand für die Wiedereinschaltung wird mit Fr verrechnet. Ausserdem sind die EVS/Fakturierung Werke bei zahlungssäumigen Kunden berechtigt, Vorauszahlungen oder eine angemessene Sicherstellung zu verlangen. 5. Reglement

8 Tarif RL 2015 Für Einspeisungen auf Netzebene 7 (Rücklieferungen), gültig ab 1. Januar Anwendung Dieser Tarif ist anwendbar für Produzenten mit Rücklieferungen in das Versorgungsnetz der Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, EVS, von nicht erneuerbarer elektrischer Energie sowie erneuerbarer Energie, deren Anlagen nicht nach Art. 7a des Energiegesetzes entschädigt werden. 2. Preise und Vergütungen (alle Preise excl. MWSt.) Energiepreise für Energierücklieferungen HT 6.60 Rp./ kwh Niedertarif NT 4.00 Rp./ kwh Grundpreise zu Lasten Kunde Grundpreis bei separater Messung Messung ohne Lastgang Fr. / Monat Grundpreis bei separater Messung Messung mit Lastgang Fr. / Monat, excl. Fernmeldedienste 3. Messung Die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach, EVS, bestimmt die für die Energieeinspeisung erforderliche Messeinrichtung und stellt diese dem Kunden zur Verfügung. Der Kunde hat bei Nicht- oder Kleinstlieferungen als Entgelt für die festen, anteiligen Anlagekosten und die Bezügerbedienung mindestens den monatlichen Grundpreis zu bezahlen. 4. Auszahlung der Vergütung Die Auszahlung der Vergütung der eingespeisten Energie erfolgt halbjährlich an den Produzenten. Die Vergütung erfolgt entsprechend den ins Netz eingespeisten Mengen. 5. Ökologischer Mehrwert Produzenten, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen produzieren und keine Einspeisevergütung gemäss Art. 7a EnG erhalten, sind frei, den ökologischen Mehrwert ihrer Produktion (HKN, TÜV etc.) zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage und der Produktion im nationalen Herkunftsnachweissystem. 6. Rechtsverhältnis

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